Urteil des OLG Stuttgart vom 03.11.2014

verlängerung der frist, eigenes verschulden, fristverlängerung, verfügung

OLG Stuttgart Beschluß vom 3.11.2014, 10 U 81/14
Leitsätze
1. Beantragt ein Rechtsanwalt für seine Partei die Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist um einen Monat und nennt dazu ein konkretes Datum für
den Fristablauf, das innerhalb der Frist von einem Monat nach Ablauf der
Berufungsbegründungsfrist liegt, ist das Verlängerungsgesuch dahin auszulegen,
dass eine Fristverlängerung nur bis zum konkret benannten Datum begehrt wird.
2. Die aufgrund einer fehlerhaften Berechnung der Berufungsbegründungsfrist
verursachte Fehlvorstellung des Prozessbevollmächtigten, für eine weitere
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist sei die Zustimmung des Gegners
gemäß § 520 Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO erforderlich, begründet ein der Partei
zuzurechnendes Verschulden, das eine Wiedereinsetzung in die
Berufungsbegründungsfrist ausschließt.
Tenor
1. Der Antrag der Beklagten auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.
2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23.
Juni 2014 - 28 O 167/13 - wird als unzulässig verworfen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Berufungsstreitwert: 82.911,30 EUR
Gründe
I.
1 Die Klägerin verlangt von der Beklagten restliches Architektenhonorar in Höhe von
82.911,30 EUR. Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 23. Juni 2014
vollumfänglich statt gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes einschließlich der Anträge erster Instanz wird auf das Urteil des
Landgerichts Stuttgart vom 23. Juni 2014 - 28 O 167/13 - Bezug genommen.
2 Gegen dieses Urteil, das ihrem Prozessbevollmächtigten am 27. Juni 2014 per
Empfangsbekenntnis (vgl. Bl. 190 d. A.) zugestellt worden ist, hat die Beklagte über
ihren Prozessbevollmächtigten am 24. Juli 2014 per Telefax Berufung eingelegt
(vgl. Bl. 193 d. A.). Auf Antrag der Beklagten, die Berufungsbegründungsfrist „um
einen Monat bis zum 22.09.2014 zu verlängern“ (vgl. Telefax-Schriftsatz vom 25.
August 2014, Bl. 204 d. A.), hat das Berufungsgericht mit Verfügung der
stellvertretenden Senatsvorsitzenden vom 26. August 2014 (vgl. Bl. 205 d. A.) die
Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung „bis zum 22.09.2014“ verlängert,
wobei in der Verfügung als automatisierter Textbaustein folgender Hinweis
abgedruckt war:
3
„Vorsorglich ergeht folgender Hinweis zur Fristverlängerung:
Mit einer weiteren Fristverlängerung kann nur unter folgenden Voraussetzungen
gerechnet werden:
Für die Frist zur Berufungsbegründung: rechtzeitige Vorlage - oder anwaltliche
Versicherung - einer Einwilligungserklärung der Gegenseite (§ 520 Abs. 2 ZPO).
Für die Frist zur Berufungserwiderung oder zur Stellungnahme hierzu: Darlegung
erheblicher Gründe (§§ 521 Abs. 2, 224 Abs. 2 ZPO).“
4 Die vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Schriftsatz vom 22.
September 2014 gefertigte und an das Oberlandesgericht Stuttgart adressierte
Berufungsbegründung (vgl. Bl. 206 ff d. A.) ist per Telefax am Montag den 22.
September 2014 um 23.53 Uhr von diesem versehentlich an das Landgericht
Stuttgart gefaxt worden. Da das Telefaxgerät des Landgerichts defekt war, ist das
Telefax auf dem Server des Landgerichts gespeichert und am Dienstagmorgen
des 23. September 2014 beim Landgericht Stuttgart ausgedruckt und an das
Oberlandesgericht Stuttgart weitergeleitet worden, bei dem es noch am gleichen
Tag eingegangen ist. Zudem hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die
Berufungsbegründung nochmals am 23. September 2014 direkt an das
Oberlandesgericht gefaxt (Eingang: 23. September 2014, 8:07 Uhr).
5 Nachdem die Beklagte mit der ihrem Prozessbevollmächtigten am 29. September
2014 zugestellter Verfügung vom 24. September 2014 (vgl. Bl. 216 d. A.) auf den
verfristeten Eingang der Berufungsbegründung beim Oberlandesgericht
hingewiesen worden war, hat sie mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2014, der per
Telefax am 8. Oktober 2014 beim Oberlandesgericht eingegangen ist, vorsorglich
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur Begründung anwaltlich
folgendes versichert:
6 Am Morgen des 22. September 2014 habe der Prozessbevollmächtigte der
Beklagte vom Sachverständigen Dipl. Ing. R. berufungswichtige Informationen
erfragen wollen, was aber nicht gelungen sei, da der Sachverständige nicht
erreichbar war. Eine hierauf bei den klägerischen Prozessbevollmächtigten bereits
vormittags erfragte Zustimmung zu einer weiteren Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist sei von diesen am 22. September 2014 um 13:50 Uhr
telefonisch verweigert worden. Im irrigen Glauben, die
Berufungsgebegründungsfrist laufe noch an diesem Tag ab, habe sich der
Prozessbevollmächtigte der Beklagten an die Fertigung der
Berufungsbegründungsfrist gemacht. Diese Arbeiten habe er um 23:50 Uhr
abgebrochen, um den Schriftsatz noch fristgerecht per Telefax beim
Oberlandesgericht Stuttgart einreichen zu können. Hierbei sei ihm beim Wählen
der Telefaxnummer infolge eines Augenblicksversagens aufgrund erheblicher
Erschöpfung ein Fehler unterlaufen, als er statt der Telefaxnummer des
Oberlandesgerichtes die des Landgerichts Stuttgart gewählt habe. Aus dem vom
Telefax-Gerät der Anwaltskanzlei um 0:00 Uhr ausgedruckten Sendebericht sei
dann zu ersehen gewesen, dass das Telefax um 23:58 Uhr vollständig an den
Telefax-Anschluss des Landgerichts übermittelt worden sei. Für eine neuerliche
Versendung an den Telefax-Anschluss des Oberlandesgerichts vor Mitternacht
habe keine Zeit mehr bestanden.
7
Die Beklagte beantragt unter vorsorglicher Wiedereinsetzung in die
Versäumung der Berufungsbegründungsfrist:
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Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23.06.2014 aufzuheben und die
Klage kostenpflichtig abzuweisen.
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Die Kläger beantragen,
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die Berufung der Beklagten als unzulässig zu verwerfen.
11 Die Kläger sind der Ansicht, die am 23. September 2014 eingegangene
Berufungsbegründung sei verspätet, da die Berufungsbegründungsfrist aufgrund
des eindeutigen Wortlautes der Verfügung vom 26. August 2014 nur bis zum 22.
September 2014 verlängert worden sei. Umstände für eine Wiedereinsetzung
aufgrund der eigenen Sorgfaltspflichtverstöße des Beklagtenvertreters seien nicht
gegeben.
II.
12 Die Berufung der Beklagten war gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu
verwerfen, da sie nicht binnen der Berufungsbegründungsfrist begründet worden
ist (1.) und der Antrag der Beklagten auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung
unbegründet ist (2.).
1.
13 Die Berufung der Beklagten ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des §
520 Abs. 2 S. 1 ZPO begründet worden ist. Die Berufungsbegründungsfrist endete
mit Ablauf des 22. September 2014 (a.). Die Berufungsbegründungsschrift ist
jedoch erst am Dienstag den 23. Juni 2014 beim Oberlandesgericht Stuttgart
eingegangen (b.).
a.
14 Die Berufungsbegründungsfrist ist nur bis zum 22. September 2014 verlängert
worden. Zwar sind auch Verfügungen des Gerichts der Auslegung zugänglich.
Doch lassen vorliegend weder der der Verlängerung zugrunde liegende Antrag der
Beklagten vom 25. August 2014 (aa.) noch der als Textbaustein in der Verfügung
vom 26. August 2014 enthaltene Hinweis (bb.) eine andere Auslegung zu. In dem
Telefonat der Mitarbeiterin H. vom Büro des Beklagtenvertreters mit dem
Senatsvorsitzenden am 23. September 2014 ist keine weitere Fristverlängerung
erfolgt (cc.).
15 aa. Mit der Verlängerung der Frist zur Einreichung der Berufungsbegründungsfrist
bis zum 22. September 2014 hat die stellvertretende Senatsvorsitzende mit ihrer
Verfügung vom 26. August 2014 dem Antrag der Beklagten vom 25. August 2014
voll entsprochen. Zwar ist die Formulierung des Antrages, die Frist „um einen
Monat bis zum 22.09.2014 zu verlängern“, nach §§ 133, 157 BGB
auslegungsbedürftig, weil mit „einem Monat“ ein Zeitraum angegeben wird, der
länger ist, als der durch die Bezeichnung des konkreten Fristendes „22.09.2014“
fixierte Zeitraum. Aufgrund der eindeutigen Angabe des Endtermins ist der Antrag
aber dahin auszulegen, dass eine Verlängerung nur bis zu diesem Zeitpunkt (22.
September 2014) begehrt worden ist. Mit dem Hinweis „um einen Monat“ hat der
Beklagtenvertreter lediglich seine - fehlerhafte - Ermittlung des beantragten
Fristendes zum 22. September 2014 offen gelegt, ohne damit eine
Fristverlängerung über den 22. September 2014 hinaus zu begehren. Abgesehen
davon hatte der Beklagtenvertreter auch kein weitergehendes
Erklärungsbewusstsein. Vielmehr war er selbst davon ausgegangen, mit diesem
Antrag die Monatsfrist des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO ausgeschöpft zu haben. Denn
andernfalls hätte er sich - nach seinen eigenen Ausführungen - nicht um eine
Zustimmung zu einer weiteren Fristverlängerung bei der Klägerseite bemüht. Dass
dies auf einer fehlerhaften Fristberechnung des Beklagtenvertreters beruht, ändert
am Inhalt des gestellten Antrages nichts.
16 bb. Der in der Verfügung vom 26. August 2014 (vgl. Bl. 205 d. A.) enthaltene, ohne
weiteres als Textbaustein erkennbare Hinweis, dass mit einer weiteren
Fristverlängerung nur unter der Voraussetzung einer Einwilligung der Gegenseite
gerechnet werden könne, betrifft aufgrund der ausdrücklichen Zitierung von § 520
Abs. 2 ZPO erkennbar den Fall, dass eine Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist begehrt wird, die über einen Monat hinausgeht (vgl. §
520 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Dieser Monat war bei einer Fristverlängerung bis zum 22.
September 2014 - worauf die Beklagte zu Recht hinweist - zwar nicht
ausgeschöpft gewesen. Dass über dieses Datum hinaus noch bis zum Montag,
den 29. September 2014, (§ 222 Abs. 2 ZPO) ohne Zustimmung des Gegners die
Berufungsbegründungsfrist hätte verlängert werden können, ändert nichts an dem
ausdrücklichen Erklärungsinhalt der Verfügung. Durch die eindeutige Angabe des
Fristendes in der Verfügung ist unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht worden,
dass die Frist nur bis zum 22. September 2014 verlängert worden ist. Dies hat so
auch der Beklagtenvertreter verstanden. Denn andernfalls hätte dieser am
Montag, den 22. September 2014, nicht kurz vor Mitternacht seine Arbeit an der
Berufungsbegründungsschrift abgebrochen, um diese noch vor Mitternacht faxen
zu können.
17 cc. Da die Frist zur Berufungsbegründung mit Ablauf des 22. September 2014
geendet hatte, konnte im Rahmen des Telefonats am 23. September 2014 schon
aus diesem Grund keine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mehr
erfolgen. Wird eine Fristverlängerung erst nach Ablauf der Frist beantragt, kann
eine Verlängerung nicht mehr erfolgen (vgl. BGH, Beschl. v. 17.12.1991 - VI ZB
26/91, BGHZ 116, 377 - 379, juris Rz. 5; BGH, Beschl. v. 20.10.2009 - VIII ZB
97/08,NJW-RR 2010, 998 -1000, juris Rz. 10; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl. 2014, §
520 Rn. 16a). Mit Ablauf der Berufungsbegründungsfrist ist das erstinstanzliche
Urteil rechtskräftig geworden. Dies steht nicht zur Disposition des Gerichts. Auf
den Inhalt des Telefonats vom 23. September 2014 kommt es daher schon aus
diesem Grund nicht an. Im Übrigen wurde auch nach dem Vortrag der Beklagten
eine weitere Fristverlängerung nicht beantragt, sondern über die Folgen einer
Fristversäumung gesprochen. Darüber hinaus hat der Senatsvorsitzende in der
Verfügung vom 9. Oktober 2014 (vgl. Bl. 225 d. A.) darauf hingewiesen, dass er
die Angestellte des Beklagtenvertreters, Frau H., so verstanden habe, dass es
sich nur um eine um einen Tag verspätet eingereichte Berufungserwiderung
handele. Dies wird auch durch die von der Beklagtenseite behauptete Aktennotiz
von Frau H. gestützt, in der der Senatsvorsitzende darauf hingewiesen haben soll,
dass der Schriftsatz im Zweifel berücksichtigt werde, „da ja keine Verzögerung
vorliegt.“ Denn die Frage der Verzögerung im Sinne von § 296 ZPO hätte sich bei
der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht gestellt, wohl aber bei einer
Versäumung der Berufungserwiderungsfrist.
b.
18 Der Umstand, dass Landgericht und Oberlandesgericht über einen gemeinsamen
Telefax-Server verfügen, begründet - entgegen der Ansicht der Beklagten -
organisatorisch keinen gemeinsamen Postbriefkasten. Denn Empfangsvorrichtung
ist nicht der gemeinsame Server, sondern der durch die jeweilige Telefax-Nummer
auszuwählende Telefaxanschluss. Über einen gemeinsamen Telefax-Anschluss
verfügen Landgericht und Oberlandesgericht aber gerade nicht. Bei Störungen
werden die Telefaxe zwar auf dem gemeinsamen Server zwischengespeichert,
werden dann aber entsprechend der vom Absender durch das Wählen der
jeweiligen Telefaxnummer erfolgten Zuordnung entweder vom Landgericht oder
vom Oberlandesgericht per Computer abgerufen und ausgedruckt.
Dementsprechend ist die vom Beklagtenvertreter am Montag 22. September 2014
kurz vor Mitternacht an das Landgericht Stuttgart gefaxte Berufungsbegründung
auch beim Landgericht Stuttgart am 23. September 2014 über deren Computer
ausgedruckt worden und dann aufgrund der Adressierung im Schriftsatz an das
Oberlandesgericht weitergeleitet worden.
2.
19 Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kann
der Beklagten nicht gewährt werden. Ihr zulässiger Wiedereinsetzungsantrag ist
unbegründet, §§ 233, 234, 238, 234, 236 ZPO.
20 Das Wählen der falschen Telefax-Nummer (a.) als auch das rechtzeitige
Unterlassen der Beantragung einer weiteren Verlängerung der Frist zur Einlegung
der Berufung (b.) stellen ein Verschulden des Prozessbevollmächtigen dar, das
sich die Beklagte nach § 85 Abs. 2 ZPO wie eigenes Verschulden zurechnen
lassen muss.
a.
21 Dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten selbst die falsche Telefaxnummer
gewählt hatte, stellt ein eigenes Verschulden des Prozessbevollmächtigten dar,
das sich die Beklagte nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss.
b.
22 Dass der Beklagtenvertreter irrtümlich davon ausgegangen war, über den 22.
September 2014 hinaus eine weitere Verlängerung der Frist zur Einlegung der
Berufungsbegründung nur mit Zustimmung des Gegners erhalten zu können, ist
nicht auf den Textbausteinhinweis in der Verfügung des Oberlandesgerichts vom
26. August 2014 zurückzuführen, sondern auf eine eigene unzutreffende
Fristberechnung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten (bb.). Darüber hinaus
dürfte dieser Umstand ohnehin nicht als ursächlich dafür anzusehen sein, dass der
Prozessbevollmächtigte der Beklagten versehentlich die falsche Telefaxnummer
gewählt hatte (cc.).
23 aa. Der Hinweis in der Verfügung vom 26. August 2014, dass mit einer weiteren
Fristverlängerung nur gerechnet werden könne, wenn eine Einwilligung des
Gegners vorliege oder anwaltlich versichert werde, stellt keinen Hinweis auf eine
im Ermessen des Gerichts liegende Verfahrensweise dar, sondern allein einen
Hinweis auf die Gesetzeslage. Dies wird aus der Zitierung von § 520 Abs. 2 ZPO
deutlich. Dass diese Gesetzeslage dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten
bekannt war, darf bei einem Rechtsanwalt unterstellt werden.
24 bb. Ursache des Irrtums des Prozessbevollmächtigten der Beklagten war zudem
auch nicht eine Fehlvorstellung über die Rechtslage, sondern eine falsche
Fristberechnung. Zumindest ex post betrachtet, ergibt sich dies unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass sich der Beklagtenvertreter am 22.
September 2014 um eine Zustimmung des Gegners zu einer weiteren
Fristverlängerung bemüht hatte, aber auch aus seinem Fristverlängerungsantrag
vom 25. August 2014, in dem eine Fristverlängerung „um einen Monat bis
22.09.2014“ begehrt worden war. Ob der insoweit oben dargestellte Widerspruch
(1. a. aa.) bereits damals vom Gericht hätte erkannt werden müssen, kann offen
bleiben. Denn dies ändert nichts daran, dass ein Rechtsanwalt Rechtsmittelfristen
selbst korrekt zu berechnen, zu überwachen und im Interesse seines Mandanten
Verlängerungsmöglichkeiten auszuschöpfen hat, wenn dies erforderlich ist. Dass
der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nicht die auch ohne Zustimmung des
Gegners bis 27. September 2014 mögliche Fristverlängerung beantragt hat, ist
daher nicht auf einen falschen Hinweis des Gerichts, sondern eine eigene
fehlerhafte Fristberechnung zurückzuführen. Hätte er erkannt, dass die Monatsfrist
des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO noch nicht abgelaufen war, hätte er als
Rechtsanwalt sich durch den konkreten Textbausteinhinweis in der Verfügung
vom 26. August 2014 von einem Fristverlängerungsgesuch nicht abhalten lassen
(dürfen).
25 cc. Dass der Beklagtenvertreter somit kurz vor Ablauf des 22. September 2014 in
den Zustand der Erschöpfung und nervlicher Anspannung geraten war und
deshalb die falsche Telefaxnummer gewählt hatte, hat er diesen Zustand primär
selbst verursacht. Denn er war aufgrund eigener fehlerhafter Fristberechnung
einer Fehlvorstellung über die Monatsfrist des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO erlegen.
III.
26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.