Urteil des OLG Stuttgart vom 25.11.2013

OLG Stuttgart: bedingte entlassung, vorzeitige entlassung, vollstreckung, widerruf, auflage, therapie, strafvollzug, marihuana, abgabe, weisung

OLG Stuttgart Beschluß vom 25.11.2013, 4 Ws 29/13
Leitsätze
Das Erstverbüßerprivileg gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist zeitlich mit der ersten
Aussetzungsentscheidung nach tatsächlich verbüßter Strafhaft verbraucht.
Nach dem Widerruf einer zuvor gewährten Strafrestaussetzung kann sich der Verurteilte im Zuge
einer erneuten Antragstellung auf bedingte Entlassung zum Halbstrafenzeitpunkt auch dann
nicht mehr auf das Erstverbüßerprivileg des § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB berufen, wenn er sich seit der
bedingten Entlassung aus der Strafhaft straffrei geführt hat.
Dies gilt auch dann, wenn er den neuerlichen Antrag noch vor dem erneuten Haftantritt stellt.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts -
Strafvollstreckungskammer - Tübingen vom 21. Oktober 2013 wird als unbegründet
v e r w o r f e n .
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
I.
1 Der Beschwerdeführer wurde vom Amtsgericht K. am 15. Juli 2003 wegen unerlaubten
Erwerbs und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in acht Fällen sowie unerlaubter
Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in drei Fällen zu der Gesamtfreiheitstrafe
von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
2 Wegen zwei innerhalb der Bewährungszeit begangener Einbruchsdiebstähle wurde er
sodann durch Urteil des Amtsgerichts N. vom 23. Juli 2004 zu der weiteren
Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung auf die Berufung des
Beschwerdeführers hin durch Urteil des Landgerichts S. vom 31. Januar 2005 ebenfalls
zur Bewährung ausgesetzt wurde.
3 Wegen erneuter Straffälligkeit innerhalb laufender Bewährungszeit wurde der
Beschwerdeführer schließlich vom Amtsgericht K. am 3. September 2007 wegen
unerlaubten Besitzes von Marihuana und Heroin zu der Freiheitsstrafe von drei Monaten
verurteilt, was letztlich dazu führte, dass die Strafaussetzung zur Bewährung in den beiden
vorgenannten Verfahren durch Beschluss vom 18. Oktober 2007 widerrufen wurde.
4 Vom 18. Februar 2008 an befand sich der Verurteilte sodann durchgängig bis 24. März
2009 in Strafhaft. Aus dieser wurde er nach der Verbüßung jeweils der Hälfte der Strafen
aus den Urteilen vom 15. Juli 2003 und 23. Juli 2004 und zwei Dritteln der Strafe aus dem
Urteil vom 3. September 2007 aufgrund Beschlusses der Strafvollstreckungskammer bei
dem Landgericht T. vom 11. März 2009 gemäß § 57 Abs. 2 StGB vorzeitig bedingt
entlassen. Verbunden mit dieser Entlassung war die Weisung, unmittelbar eine
genehmigte Drogentherapie im Therapiezentrum L. anzutreten und durchzustehen. Aus
dieser Therapie wurde der Verurteilte am 8. September 2009 wegen eines
Alkoholrückfalls disziplinarisch entlassen. Von dem im weiteren Verlauf von der
Staatsanwaltschaft mehrfach beantragten Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung
hat die Strafvollstreckungskammer trotz zahlreicher Verstöße des Verurteilten gegen die
Weisungen des Bewährungsbeschlusses wiederholt, teilweise unter Abänderung des
Bewährungsbeschlusses und in einem Fall auch unter Verlängerung der Bewährungszeit,
zunächst abgesehen. Erst als eine am 3. April 2012 begonnene weitere Therapie erneut
nach Rückfallereignissen disziplinarisch beendet werden musste, wurde die
Strafaussetzung zur Bewährung durch Beschluss vom 3. Januar 2013 widerrufen.
5 Zu dem auf 25. Februar 2013 anberaumten Haftantritt hat sich der Verurteilte nicht gestellt.
Im weiteren Verlauf war er längerfristig erkrankt, ist stationär behandelt worden und hat
sich noch bis Anfang Oktober 2013 in einer (nicht suchtbedingten) Reha-Maßnahme
befunden. Zwischenzeitlich hatte seine Mutter in seinem Namen bei der zuständigen
Staatsanwaltschaft eine gnadenweise Strafaussetzung zur Bewährung beantragt. Nach
Hinweis auf die Vorgreiflichkeit der Durchführung des Verfahrens nach § 57 StGB hat der
Verurteilte sodann die erneute bedingte Entlassung beantragt, welche die
Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht T. durch Beschluss vom 21. Oktober
2013 abgelehnt hat. Gegen diesen Beschluss wendet sich der noch immer auf freiem Fuß
befindliche Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde vom 25. Oktober 2013.
II.
6 Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
7 Zu Recht hat die zuständige Strafvollstreckungskammer die (erneute) bedingte Entlassung
des Verurteilten abgelehnt.
8 Zwar ist ein Antrag nach § 57 StGB auch dann zulässig, wenn nach einer
Strafrestaussetzung infolge Widerrufs die weitere Vollstreckung derselben Strafe betroffen
ist (Groß in Münchner Kommentar, StGB, § 57 Rn. 42; Fischer, StGB, 59. Auflage, § 57 Rn.
8 m.w.N.; OLG Stuttgart, Beschl. v. 30.09.1982 - 4 Ws 321/82 - , StV 1983, 72) und dies
selbst dann, wenn die erneute Vollstreckung noch nicht begonnen wurde (OLG Stuttgart,
NStZ 1984, 363), es fehlt aber vorliegend an den von § 57 Abs. 2 StGB geforderten
besonderen Voraussetzungen für eine vorzeitige Entlassung. Eine solche erfordert vor
dem Erreichen des Zwei-Drittel-Termins über die allgemeinen Voraussetzungen des § 57
Abs. 1 StGB hinaus, dass die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und
diese zwei Jahre nicht übersteigt (§ 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB) oder die Gesamtwürdigung von
Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des
Strafvollzugs ergibt, dass besondere Umstände vorliegen (§ 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB).
1.
9 Auch wenn sich der Verurteilte noch nicht wieder im Strafvollzug befindet, kann er sich
vorliegend nicht (mehr) auf das Erstverbüßerprivileg des § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB berufen.
10 Dieses beruht auf der gesetzgeberischen Annahme, der Erstvollzug beeindrucke den
Betroffenen regelmäßig derart stark, dass seine Resozialisierung häufig bereits nach der
Hälfte der Strafzeit erreicht werden kann (vgl. BT-Drs. 10/2720 S. 11). Vor diesem
Hintergrund ist der Begriff des Erstvollzugs dahingehend auszulegen, dass es rein faktisch
darauf ankommt, dass der Betroffene erstmals seiner Freiheit verlustig mit dem
Strafvollzug konfrontiert wird. Folgerichtig betrachtet die Rechtsprechung ungeachtet der
Anzahl der zugrunde liegenden Straferkenntnisse auch die (ohne Unterbrechung
erfolgende) Anschlussvollstreckung von Freiheitsstrafen inzwischen übereinstimmend
einheitlich als Erstvollzug (OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. Oktober 1987 - 3 Ws 318/87 -
, juris Rn. 2; Hubrach in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Auflage 2007, § 57 Rn. 28
m.w.N.). Seine diesbezüglich abweichende Auffassung hat das OLG Hamm (OLG Hamm,
Beschluss vom 28. April 1987 - 2 Ws 203/87, 2 Ws 204/87 -, juris) inzwischen aufgegeben
(OLG Hamm, Beschl. v. 09. Juni 2011 - III-3 Ws 164/11, III-3 Ws 165/11 -, juris).
11 Die Anwendung des Erstverbüßerprivilegs scheitert daher vorliegend nicht bereits daran,
dass der Beschwerdeführer bis zu seiner ersten bedingten Entlassung bereits mehrere
Freiheitsstrafen im Wege der Anschlussvollstreckung (teilweise) verbüßt hat. Auch die
Gesamthaftdauer steht der Anwendung nicht entgegen, da die Zwei-Jahres-Grenze des §
57 Abs. 2 Nr. 1 StGB nach zutreffender herrschender Meinung für jede Verurteilung
gesondert zu prüfen ist (Fischer, StGB, 59. Auflage, § 57 Rn. 26; OLG Stuttgart, Beschluss
vom 09. August 2000 - 2 Ws 153/2000, 2 Ws 153/00 -, juris).
12 Umstritten ist indes, ob die zeitliche Unterbrechung des Vollzug derselben Freiheitstrafe
im Falle der späteren Fortsetzung ihrer Vollstreckung infolge eines Widerrufs der
Anwendung des Erstverbüßerprivilegs entgegen steht. Während die herrschende Meinung
dies bejaht (Hubrach, a.a.O, Rn. 29 m.w.N.; Fischer, a.a.O., Rn. 27), halten es Teile der
Rechtsprechung für geboten, § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB auch in diesen Fällen anzuwenden,
solange der Verurteilte nach der Entlassung keine weiteren Straftaten mehr begangen hat
(OLG Zweibrücken, NStZ 1987, 175; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 28.
Auflage, § 57 Rn. 23a). Zur Begründung wird insoweit ausgeführt, dass die vom
Gesetzgeber unterstellte Wirkung des Erstvollzugs in diesen Fällen erreicht worden sei
und so die Privilegierung auch bei einem weiteren Vollzug rechtfertige.
13 Schon die Annahme, dass aus einer vorübergehenden Straffreiheit ohne weiteres
geschlossen werden könne, dass der Vollzug sein Ziel erreicht habe, überzeugt indes
nicht. Abgesehen von der praktischen Problematik der beweissicheren und zeitnahen
Feststellung neuer Straftaten kann ein diese Vermutung entkräftigendes Fehlverhalten
nicht nur in der Begehung von Straftaten sondern, wie vorliegend, auch in einem
weisungswidrigen Verhalten zu sehen sein. Lässt ein solches Fehlverhalten konkret die
Begehung neuer Straftaten befürchten und führt daher gemäß § 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB zum
Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung, vermag schwerlich zeitgleich im Rahmen
des § 57 Abs. 2 StGB argumentiert werden, der Erstvollzug habe seine Wirkung erreicht.
Desweiteren ist das Erstverbüßerprivileg nach den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. a.a.O.)
an die gesetzgeberische Fiktion der besonderen Wirkung erstmaligen Strafvollzugs
geknüpft. Diese Fiktion verschafft sich Geltung schon begrifflich gerade bei der dem
Erstvollzug unmittelbar folgenden Aussetzungsentscheidung des Gerichts und ist
demnach schon ihrem Wesen nach nicht auf wiederholte Anwendung ausgerichtet und
deshalb mit der ersten Aussetzungsentscheidung nach teilweise verbüßter Haft
verbraucht.
14 Nach alledem ist auch im Interesse einer einheitlichen und berechenbaren Handhabung
des Strafrestaussetzungsverfahrens der wortlautorientierten Auslegung der Norm, die rein
formal auf die faktische Voraussetzung „erstmaligen“ Freiheitsentzugs abstellt, der Vorzug
zu geben.
15 Zugegebenermaßen auch mit dieser Handhabung nicht völlig auszuschließenden
vollstreckungsrechtlichen Unbilligkeiten - etwa im Falle einer möglichen, aber
unterbliebenen Anschlussvollstreckung - kann unschwer dadurch Rechnung getragen
werden, dass derartige, vom Verurteilten nicht zu verantwortende Unbilligkeiten bei der
Feststellung besonderer Umstände im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB Berücksichtigung
finden (so auch Hubrach, a.a.O. Rn. 29).
16 Der Beschwerdeführer ist demnach vorliegend nicht mehr als Erstverbüßer zu behandeln.
17 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass er sich rein faktisch bisher
nicht zum wiederholten Male in Strafhaft befindet, nachdem er der Ladung zum Strafantritt
keine Folge geleistet hat.
18 Aus Sinn und Zweck der Vorschrift, die die Privilegierung eines zuvor noch nicht
Inhaftierten Täters bezweckt, folgt, dass unabhängig von einem bereits erfolgten erneuten
Haftantritt, darauf abzustellen ist, wie die nunmehr durch eine etwaige Strafaussetzung
betroffene (weitere) Haftverbüßung einzustufen wäre. Stünde ein erster Haftantritt bevor,
etwa weil dem Verurteilten auch die erste Strafrestaussetzung ohne vorherige Strafhaft -
z.B. infolge des Erreichens der Halbstrafe durch Anrechnung von U-Haft - zuteil geworden
ist, wäre er als Erstverbüßer zu behandeln. Hat er sich zuvor indes bereits einmal in
Strafhaft befunden, so ist er unabhängig davon, ob ein erneuter Haftantritt bereits erfolgt
ist, nach dem Widerruf der Strafaussetzung nicht mehr Erstverbüßer im Sinne des § 57
Abs. 2 Nr. 1 StGB.
19 Nur auf diese Weise sind ansonsten dadurch bedingte Unbilligkeiten zu vermeiden, dass
der Zeitpunkt des Haftantritts häufig von Zufälligkeiten abhängt. Der seiner Ladung zum
Strafantritt (bewusst) nicht Folge leistende Verurteilte käme ansonsten (bis zu seiner
Verhaftung) bei der wiederholten Antragstellung nach § 57 StGB in den Genuss des
Erstverbüßerprivilegs, während der seiner Ladung zum Haftantritt ordnungsgemäß Folge
leistende Verurteilte eine erneute Entlassung nach § 57 Abs. 2 StGB nur noch unter den
erschwerten Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB erreichen könnte.
2.
20 Es liegen auch keine besonderen Umstände vor, die bei der Gesamtwürdigung der Taten,
der Persönlichkeit des Verurteilten und seiner Entwicklung seit der erstmaligen
Inhaftierung eine erneute Strafrestaussetzung rechtfertigen könnten (§ 57 Abs. 2 Nr. 2
StGB).
21 Der Senat verkennt nicht, dass sich der Verurteilte im Strafvollzug beanstandungsfrei
geführt und über die Teilnahme an einem Kurs den Staplerführerschein erlangt hat. Mit
seinen Taten hat er sich aktiv auseinander gesetzt und erkannt, dass deren maßgebliche
Ursache in seiner langjährigen Betäubungsmittelabhängigkeit zu suchen ist. Folgerichtig
hat er sich um eine Drogentherapie bemüht und neben einer Kostenzusage einen
Therapieplatz im Therapiezentrum L. erhalten. Letzteres war ausdrücklich der
bestimmende Umstand für die Strafrestaussetzung durch Beschluss der
Strafvollstreckungskammer vom 11. März 2009, weshalb dieser auch unter anderem eine
entsprechende Weisung enthielt. Die Therapie musste der Verurteilte wegen eines
Alkoholrückfalls in der Adaption vorzeitig am 8. September 2009 beenden. Obwohl die
Strafvollstreckungskammer entgegen des Antrags der Staatsanwaltschaft zu diesem
Zeitpunkt gleichwohl von einem Widerruf abgesehen hat, kam es auch in der Folgezeit
sowohl zu erheblichen Weisungsverstößen, wie etwa der Verweigerung von
Urinkontrollen, als auch wiederholt zu Drogenrückfällen mit Cannabis und Amphetaminen.
Selbst nachdem sich der Verurteilte demzufolge in ein Substitutionsprogramm begeben
hatte, wurde Beikonsum zumindest von Amphetaminen und Subutex berichtet. Den
Kontakt zur Drogenberatung brach der Verurteilte zeitweise ebenso ab wie den zur
Bewährungshilfe. Eine erneute stationäre Therapie im Frühjahr 2012 war wiederum von
Rückfallereignissen geprägt und wurde am 9. Oktober 2012 regelwidrig vorzeitig beendet.
Der Verurteilte begab sich daraufhin Ende 2012 zum wiederholten Male in ein
Substitutionsprogramm. Unter Berücksichtigung eines ersten Therapieversuchs im Jahr
2007 ist der Verurteilte nunmehr in drei Therapien gescheitert. Es ist in Anbetracht der
langjährigen Gewöhnung und des geschilderten Suchtverlaufs von einer verfestigten und
auch nicht ansatzweise bewältigten Drogenabhängigkeit auszugehen. Dass der
Verurteilte nunmehr nach seiner Erkrankung wieder Kontakt zur ambulanten
Suchtberatung aufgenommen hat, vermag vor diesem Hintergrund besondere Umstände
im Sinne des § 57 Abs.2 Nr. 2 StGB ebenso wenig zu begründen, wie solche anderweitig
ersichtlich sind.
22 Weder liegen den Taten außerhalb der Suchtproblematik besonders gewichtige
strafmildernde Umstände zugrunde noch sind solche in der Person des
Beschwerdeführers gegeben. Dieser ist auch über die nunmehr zu vollstreckenden Urteile
hinaus mehrfach vorbestraft. Bei einem gewichtigen Teil der Taten hat er
Betäubungsmittel nicht nur zur Suchtbefriedigung erworben, sondern diese auch
abgegeben bzw. damit Handel getrieben. Gegenstand zumindest der letzten Verurteilung
war neben Marihuana auch Heroin. Der Angeklagte ist ledig, verfügt über keinen
Schulabschluss und keine Ausbildung. Einer geregelten Arbeit ist er seit Jahren nicht
mehr nachgegangen. Diesbezüglich nachhaltig positive Veränderungen ergaben sich
auch nach der Haftentlassung im Jahr 2009 nicht. Auch die nunmehr durchlaufene
schwere internistische Erkrankung stellt keinen besonderen, die erneute Haftverschonung
rechtfertigenden Grund dar, zumal ausweislich ärztlicher Berichte Haftfähigkeit gegeben
ist.
23 Besondere Umstände i. S. d. § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB können auch nicht darin gesehen
werden, dass die letzte abgeurteilte Tat bereits am 1. Juli 2007 begangen wurde. Wie der
Bewährungsverlauf mit vielfachen Rückfällen und erheblichem Beikonsum zeigt, hat sich
der Verurteilte in der Zwischenzeit ungeachtet fehlender strafrechtlicher Sanktionierung
keineswegs straffrei geführt.
3.
24 Ungeachtet der Frage, ob es in Anbetracht der unter anderem abgeurteilten Abgabe von
Betäubungsmitteln an Minderjährige im Zusammenhang mit der fortbestehenden
Betäubungsmittelabhängigkeit des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung des
Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden könnte, den Verurteilten
erneut vorzeitig zu entlassen, hat die Strafvollstreckungskammer dies zum jetzigen
Zeitpunkt nach alledem jedenfalls deshalb zu Recht abgelehnt, weil die besonderen
Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 StGB für eine Halbstrafenentlassung nicht vorliegen.
III.
25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.