Urteil des OLG Stuttgart vom 22.11.2012
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OLG Stuttgart Beschluß vom 22.11.2012, 4a Ws 151/12
Leitsätze
Weder der Grundsatz des fairen Verfahrens, noch das Prinzip der Waffengleichheit führen zur
Annahme einer Selbstverteidigungsunfähigkeit i. S. v. § 140 Abs. 2 StPO allein aufgrund des
Umstandes, dass ein Mitangeklagter über einen Verteidiger verfügt.
Vielmehr ist stets eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, die in Fällen tatsächlicher gegenseitiger
Belastung von verteidigten und unverteidigten Mitangeklagten zur Notwendigkeit einer
Verteidigerbestellung führen kann, sofern die Kenntnis des Akteninhalts zur Verteidigung von
entscheidender Bedeutung ist.
Tenor
Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Verfügung des Vorsitzenden der 3. Großen
Jugendkammer des Landgerichts Tübingen vom 10. September 2012 wird als unbegründet
v e r w o r f e n .
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
I.
1 Dem Beschwerdeführer und 14 weiteren Angeklagten wird mit Anklageschrift der
Staatsanwaltschaft Tübingen vom … vorgeworfen, sie hätten sich als Anhänger des
Fußballvereins … anlässlich eines Auswärtsspiels am … in … zu Lasten dreier Anhänger
des Fußballvereins … der gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht.
Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer vom Amtsgericht - Jugendschöffengericht -
Reutlingen mit Urteil vom 22. Juli 2010 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer
Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung
ausgesetzt worden ist. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte, ebenso wie die
Staatsanwaltschaft zu seinen Lasten, Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 20. Oktober
2010 hat er beantragt ihm einen Verteidiger zu bestellen. Diesen Antrag hat der
Vorsitzende der 3. Großen Jugendkammer des Landgerichts Tübingen mit Verfügung vom
10. September 2012 abgelehnt.
2 Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel.
II.
3 Die Beschwerde des Angeklagten ist zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
1.
4 Die Beschwerde ist gem. § 304 Abs. 1 StPO zulässig und insbesondere nicht nach § 305
StPO unstatthaft, da hiernach nur solche Entscheidungen einer Beschwerdeanfechtung
entzogen sind, die im inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung stehen,
ausschließlich ihrer Vorbereitung dienen und bei der Urteilsfällung selbst der nochmaligen
Prüfung des Gerichtes unterliegen (Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflage, § 142 Rn. 19; OLG
Celle, NStZ 2009, 56; OLG Stuttgart, NStZ-RR 1996, 207).
2.
5 Die Beschwerde des Angeklagten ist jedoch unbegründet.
a)
6 Ob hinsichtlich des Beschwerdeführers ein Fall notwendiger Verteidigung gegeben ist,
beurteilt sich vorliegend ausschließlich nach § 140 StPO. Soweit der Beschwerdeführer
bereits in erster Instanz auf § 68 JGG verwiesen und vorgetragen hat, im Verfahren vor
dem Jugendschöffengericht, respektive nunmehr der Jugendkammer, sei stets von einem
Fall notwendiger Verteidigung auszugehen, verkennt er, dass diese Norm bei gem. § 103
JGG verbundenen Verfahren gegen Jugendliche, Heranwachsende und Erwachsene nur
für die beiden erst genannten, nicht jedoch für die Erwachsenen Mitangeklagten gilt. Für
diese beurteilt sich die Notwendigkeit der Verteidigung ausschließlich nach § 140 StPO
(Eisenberg, JGG, 15. Auflage, § 68 Rn. 1 und 2).
b)
7 Ein Fall der notwendigen Verteidigung nach dem Katalog des § 140 Abs. 1 StPO ist
vorliegend nicht gegeben. Insbesondere wird dem Angeklagten kein Verbrechen zur Last
gelegt (§ 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Nach teilweiser Ansicht (Meyer-Goßner, StPO, § 140 Rn.
12) ist von einer Zurlastlegung in diesem Sinne nur dann auszugehen, wenn der
Beschuldigte wegen eines Verbrechens angeklagt ist, eine entsprechende
Nachtragsanklage nach § 266 StPO erhoben wurde oder er in der Hauptverhandlung auf
die Möglichkeit einer Verbrechensverurteilung nach § 265 Abs. 1 StPO hingewiesen wird
(KG Berlin StV 85, 184; Meyer-Goßner, a. a. O., § 140 Rn. 12). Die Gegenansicht (OLG
Bremen StV 1984, 13; Laufhütte in Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Auflage, § 140 Rn. 9;
Lüderssen/Jahn in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 140 Rn. 24) geht
demgegenüber davon aus, dass eine Zurlastlegung im Gesetzessinne bereits dann
anzunehmen sei, wenn die nicht nur entfernte Möglichkeit besteht, dass die dem Gericht
unterbreitete Tat als Verbrechen beurteilt werden wird. Welcher Ansicht zu folgen ist kann
vorliegend deshalb dahinstehen, da die seitens des Angeklagten geführte Argumentation,
ihm drohe auch eine Verfolgung wegen eines Verbrechens des Raubes nach § 249 StGB,
da den Opfern in vorliegender Sache Teile ihrer Fanausrüstung weggenommen wurden,
als fernliegend einzustufen ist. Es ist vielmehr in keiner Weise ersichtlich, dass sich die
Angeklagten Fans von … die seitens der Geschädigten mitgeführten Schals, Trikots und
Fahnen des … zueignen wollten.
c)
8 Ebenso ist die Mitwirkung eines Verteidigers auch nicht nach der Generalklausel des §
140 Abs. 2 StPO geboten. Die Schwere der Tat bedingt dies vorliegend eindeutig nicht.
Dies wäre nur dann der Fall, wenn die zu erwartenden Rechtsfolgen einschneidend sind
(BGHSt 6, 199). Die hierzu ergangene, mittlerweile als verfestigt anzusehende
höchstrichterliche Rechtsprechung nimmt dies regelmäßig ab einer Straferwartung von
einem Jahr Freiheits- oder Jugendstrafe an (Laufhütte, a. a. O., § 140 Rn. 21 m. w. N.). Der
Angeklagte ist vorliegend erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten
verurteilt worden. Zwar hat die Staatsanwaltschaft zu seinen Lasten Berufung eingelegt,
jedoch steht gleichwohl keine Strafe zu erwarten, die die Schwelle von einem Jahr
Freiheitstrafe auch nur annähernd erreicht. Soweit der Angeklagte hierzu vorträgt, bereits
die Anklageerhebung zum Jugendschöffengericht habe die entsprechend hohe
Straferwartung der Staatsanwaltschaft erkennen lassen, verkennt er, dass das
Jugendschöffengericht gem. den §§ 39, 40 JGG bereits dann zuständig ist, wenn die
Verhängung von Jugendstrafe zu erwarten ist. Die zu erwartende Überschreitung der
Rechtsfolgenkompetenz des Jugendrichters nach § 39 Abs. 2 JGG wird gerade nicht
vorausgesetzt.
d)
9 Auch die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage führt vorliegend nicht zur Notwendigkeit
der Verteidigung. Soweit der Beschwerdeführer hierzu vorträgt die besondere
Schwierigkeit ergebe sich bereits aus der Tatsache, dass in erster Instanz an fünf Tagen
verhandelt worden sei und die Akte mittlerweile mehr als 500 Seiten umfasse überzeugt
dies nicht, da beide Umstände vielmehr der Tatsache zuzurechnen sind, dass gegen 15
Mittäter Anklage erhoben wurde. Auch die Argumentation, es sei notwendig gewesen
einen Ablehnungsantrag gegen den Vorsitzenden der Jugendkammer zu stellen führt
ebenso wenig zur Annahme einer besonderen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage,
wie die seitens des Verteidigers erfolgte Ankündigung der Stellung zahlreicher
Beweisanträge für die Berufungshauptverhandlung. Eine derartige Rechtsansicht würde
vielmehr dazu führen, dass der Angeklagte durch die Stellung entsprechender Anträge
selbst die Notwendigkeit einer Verteidigerbeiordnung bewirken könnte. Es ist allenfalls
denkbar, dass sich bei bestimmten Fallgestaltungen die Notwendigkeit der Stellung von
Anträgen aus der Komplexität der Sache selbst ergibt. So liegt der Fall vorliegend jedoch
eindeutig nicht. Überdies war der seitens des Angeklagten gestellte Ablehnungsantrag,
der mittlerweile seitens des Landgerichts Tübingen zurückgewiesen wurde, auf der
Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NStZ 2011, 44;
2012, 519) zu etwaiger Befangenheit bei vorangegangener Tätigkeit in abgetrennten oder
Parallelverfahren, eindeutig unbegründet.
e)
10 Zuletzt war auch kein Umstand ersichtlich, aufgrund dessen der Angeklagte unfähig wäre
sich selbst zu verteidigen. Soweit er diesbezüglich vorträgt, dem Mitangeklagten … sei
bereits erstinstanzlich durch Beschluss des Amtsgerichts Reutlingen vom 06. Juli 2010
gem. § 140 Abs. 2 StPO ein Verteidiger bestellt worden, weshalb es der Grundsatz des
fairen Verfahrens und das Prinzip der Waffengleichheit gebiete nun auch ihm einen
Verteidiger beizuordnen, überzeugt dies nicht. Zwar kann der Angeklagte auf zahlreiche
Rechtsprechung verweisen, die die Notwendigkeit der Verteidigerbestellung bei
verteidigtem Mitangeklagten entweder uneingeschränkt (OLG Celle, StV 2006, 686; OLG
Frankfurt, NStZ-RR 2007, 244; LG Bremen, StV 2005, 81; LG Freiburg, StraFo 2009, 384;
LG Kassel, Beschluss vom 11. Februar 2010, 3 Qs 27/10, zitiert nach juris; LG Köln,
Beschluss vom 23. Juli 2009, 111 Qs 312/09, zitiert nach juris; LG Magdeburg, Beschluss
vom 29. September 2010, 21 Qs 805 Js 70914/10, zitiert nach juris; AG Saalfeld, NStZ-
RR, 2000, 219), oder zumindest dann annimmt, wenn die bloße Möglichkeit einer
gegenseitigen Bezichtigung von verteidigten und nicht verteidigten Angeklagten besteht
(OLG Brandenburg, NStZ-RR 2002, 184; LG Oldenburg, Beschluss vom 07. August 2000,
1 Qs 118/00, zitiert nach juris; LG Kiel, Beschluss vom 10. Oktober 2008, 32 Qs 146/08,
zitiert nach juris; ähnlich aber letztlich offen gelassen OLG Hamm, StV 2009, 85).
11 Die Gegenansicht (OLG Köln, Beschluss vom 20. Juni 2012, 2 Ws 466/12, zitiert nach
juris) ist der Meinung, dass es einen allgemeinen Grundsatz des Inhalts, dass einem
Angeklagten ein Pflichtverteidiger nur deshalb beizuordnen ist, weil auch der
Mitangeklagte einen solchen hat, nicht existiert. Dieser Rechtsansicht schließt sich der
Senat an. Weder der Grundsatz des fairen Verfahrens, noch das Prinzip der
Waffengleichheit sprechen für die grundsätzliche Annahme einer
Selbstverteidigungsunfähigkeit des Angeklagten, sofern ein Mitangeklagter anwaltlich
vertreten ist. Dabei verkennt der Senat nicht, dass es besondere Konstellationen geben
mag, bei deren Vorliegen die Beiordnung eines Pflichtverteidigers geboten ist. Dies ist
insbesondere dann denkbar, wenn Mitangeklagte sich tatsächlich gegenseitig belasten
und zu einer angemessenen Verteidigung die Kenntnis des Akteninhalts von
entscheidender Bedeutung ist. Dies ist jedoch im Einzelfall zu beurteilen und entzieht sich
der Annahme einer generellen Vermutung, wie sie der Gesetzgeber einzig für den Fall
kodifiziert hat, dass dem Verletzten ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist (§ 140 Abs. 2
Satz 1 StPO). Selbst für den Parallelfall, dass sich der Nebenkläger auf eigene Kosten
eines Beistandes bedient wird man nicht von einer generellen Erweiterung der
gesetzlichen Vermutungsregelung ausgehen können (KG Berlin, Urteil vom 14. März
2012, 161 Ss 508/11, zitiert nach juris).
12 In vorliegender Sache wurde einem der Mitangeklagten einzig aus individuellen Gründen,
wegen des drohenden Widerrufes einer Strafaussetzung zur Bewährung, ein
Pflichtverteidiger bestellt. Daraus allein ergibt sich die Notwendigkeit den 14 weiteren
Angeklagten jeweils Verteidiger zu bestellen nach Ansicht des Senates eindeutig nicht.
Überdies liegen keine gegenseitigen Bezichtigungen der Angeklagten vor, die vielmehr
bislang in beiden Instanzen geschwiegen haben. Auch ist nicht erkennbar, warum die
detaillierte Kenntnis des Akteninhalts zur Herstellung einer etwaigen Waffengleichheit
vorliegend unerlässlich sein sollte. Insgesamt liegen daher keine Besonderheiten im
Einzelfall vor, die es rechtfertigen würden von einer Notwendigkeit der Verteidigung
auszugehen.
III.
13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.