Urteil des OLG Stuttgart vom 25.04.2014

OLG Stuttgart: vaterschaft, ausschluss, vertretungsmacht, verdacht, eltern, ehre, verbergen, entziehung, gewissheit, hauptsache

OLG Stuttgart Beschluß vom 25.4.2014, 16 WF 56/14
Leitsätze
Begehrt der nicht eheliche Vater die Feststellung, dass das Kind nicht sein Kind sei, so legt es
die indizierte Konfliktlage nahe, der allein sorgeberechtigten Mutter die gesetzliche
Vertretungsmacht im Verfahren zu entziehen und einen Ergänzungspfleger zu bestellen.
Tenor
1. Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht -
Göppingen vom 13.03.2014, Az. 10 F 967/13, wird
z u r ü c k g e w i e s e n .
2. Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten
werden wechselseitig nicht erstattet.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
1
Der Antragsteller begehrt mit Antragschrift vom 25.09.2013 die Feststellung, dass der am
00.08.2012 nicht ehelich geborene Beteiligte zu 3) nicht sein Kind sei, nachdem er die
Vaterschaft am 19.07.2012 vor dem Landratsamt ... - Kreisjugendamt - zur
Urkundenregister Nr. ... anerkannt hatte. Die Mutter und Beteiligte zu 2) hat - zugleich als
Vertreterin des Beteiligten zu 3) - unter dem 29.10.2013 geltend gemacht, der Antrag sei
unbegründet, da der ins Blaue hinein geäußerte Verdacht des Antragstellers, sie habe
während ihrer Beziehung mit ihm Geschlechtsverkehr mit Dritten gehabt, in jeglicher
Hinsicht unberechtigt und seine Äußerung beleidigend und verleumderisch und zur
Begründung der in § 1600b BGB geforderten objektiven Umstände erkennbar
unzureichend sei.
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Mit Beschluss vom 13.03.2014 hat das Familiengericht entschieden:
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„1. Für das Kind ..., geboren am 00.08.2012, wird Ergänzungspflegschaft angeordnet. Der
Wirkungskreis umfasst die Vertretung im Abstammungsverfahren des AG Göppingen, Az.
10 F 967/13.
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2. Zum Ergänzungspfleger wird bestimmt: Landratsamt ..., Kreisjugendamt….“
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Zur Begründung hat das Familiengericht festgestellt, die Anordnung der
Ergänzungspflegschaft folge aus §§ 1629 Abs. 2, 1795, 1909 BGB und dem Umstand,
dass die Mutter als Beteiligte von der Vertretung des Kindes im Verfahren
ausgeschlossen sei.
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Gegen die am 13.03.2014 formlos herausgegebene Entscheidung hat die Beteiligte zu 2)
mit am 03.04.2014 bei dem Familiengericht eingegangenem Schriftsatz vom 01.04.2014
Beschwerde eingelegt, ohne einen Antrag zu formulieren aber mit der Begründung:
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Nicht beigepflichtet werden könne der Auffassung, sie sei von der Vertretung des Kindes
ausgeschlossen. Dies könne nur dann gelten, wenn sie und der Antragsteller verheiratet
wären, was aber nicht der Fall sei. Wie sich aus dem Umkehrschluss zu § 1629 Abs. 2
Satz 3 Halbsatz 2 BGB und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergebe, bestehe
in ihrem Fall kein gesetzlicher Ausschluss bei der Vertretung.
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Gerade auf den unsubstantiierten Antrag sei eine Notwendigkeit für die Einschränkung
der Vertretung nicht ersichtlich.
II.
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Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
10 1. Die Beschwerde ist nach § 58 FamFG statthaft, weil es sich bei der Anordnung der
Ergänzungspflegschaft um eine diesen Verfahrensgegenstand erledigende
Endentscheidung handelt (§ 58 Abs. 1, § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Sie ist nach §§ 59 ff.
FamFG auch im Übrigen zulässig.
11 2. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Entscheidung des Familiengerichts ist im
Ergebnis nicht zu beanstanden.
12 Zwar ist zweifelhaft, ob die Beteiligte zu 2), wovon das Familiengericht ausgeht, gemäß §
1795 BGB kraft Gesetzes von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen ist. Zu Recht
macht sie geltend, dass der Bundesgerichtshof am 21.03.2012 den gesetzlichen
Vertretungsausschluss der Mutter damit begründet hat, dass sie mit dem Vater verheiratet
sei und dass er zugleich festgestellt hat, allein aus ihrer notwendigen Beteiligung am
Abstammungsverfahren folge noch kein Ausschluss von der Vertretung des Kindes (BGH,
21.03.2012, XII ZB 510/10, FamRZ 2012, 859 ff. Leitsatz 3 und Rn 20). Die Begründung
dieser Entscheidung ist allerdings nicht unwidersprochen geblieben (Stößer, FamRZ
2012, 862 m.w.N.; ders. in Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl. § 172 Rn 4; Veit in Staudinger,
BGB, Neubearbeitung 2014, § 1795 Rn 60 m.w.N.; Schwonberg in Rahm/Künkel,
Handbuch Familien- und Familienverfahrensrechts, 5. Aufl. Lieferung 11.2013, C. Rn 43).
Jedenfalls greift die Beschwerde zu kurz, wenn sie davon ausgeht, ein gesetzlicher
Vertretungsausschluss greife nur dann, wenn die Mutter mit dem am
Anfechtungsverfahren beteiligten Vater verheiratet sei. Vielmehr hat der
Bundesgerichtshof bereits zum alten Recht erkannt, dass auch die nicht mit dem
Anfechtenden verheiratete Mutter bei gemeinsamer elterlicher Sorge von der Vertretung
des Kindes im Verfahren kraft Gesetzes ausgeschlossen sei (BGH, 14.06.1972, IV ZR
53/71, FamRZ 1972, 498 ff.; vgl. BGH, 18.02.2009, XII ZR 156/07, FamRZ 2009, 861 ff.
Rn 30 zur Anfechtungsklage des Kindes) und dass sie als allein sorgeberechtigter
Elternteil dann von der Vertretung kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, wenn sie selbst die
Vaterschaft anficht (BGH, 27.03.2002, XII ZR 203/99, FamRZ 2002, 880 ff. Leitsatz 1);
diese Rechtsprechung beansprucht nach der Gesetzesänderung gerade vor dem
Hintergrund der Begründung der Entscheidung vom 21.03.2012 nach wie vor Geltung
(OLG Oldenburg, 27.11.2012, 13 UF 128/12, FamRZ 2013, 1671 f., Leitsatz; OLG Celle,
25.06.2012, 15 UF 73/12, FamRZ 2013, 230 f., bei juris Rn 11 zum Anfechtungsantrag
des Kindes). Zwar wird hier in Ermangelung anderweitiger Feststellungen davon
auszugehen sein, dass die Beteiligte zu 2) gemäß § 1626a Abs. 3 BGB Alleininhaberin
der elterlichen Sorge für das beteiligte Kind ist; die Beteiligte zu 2) hat den
Anfechtungsantrag auch nicht selbst gestellt. Jedenfalls aber indiziert die hier gegebene
Konstellation das Bestehen gegenläufiger Interessen von Eltern und Kind und damit den
Ausschluss der Vertretungsmacht nach § 1629 Abs. 2 Satz 3, § 1796 Abs. 1 BGB.
13 Für das Verfahren der rechtsfolgenlosen Abstammungsklärung gemäß § 1598a Abs. 2
BGB ordnet das Gesetz den Ausschluss der Vertretungsbefugnis beider Elternteile vor
dem Hintergrund dieses Interessenkonfliktes ausdrücklich an (§ 1629 Abs. 2a BGB). Dem
liegt die Auffassung der Bundesregierung zu Grunde, dass die Eltern „durch die Frage der
Vaterschaft stets auch in eigenen, möglicherweise von denen des Kindes abweichenden
Interessen betroffen sind“ (Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 16/6561,
Seite 15 rechts). Auch wenn die Beschwerde zu Recht darauf hinweist, dass der
Bundesgerichtshof am 21.03.2012 mitgeteilt hat, das Gesetz treffe bewusst die Wertung,
dass die Mutter grundsätzlich dazu in der Lage sei, das Kind seinen Interessen
entsprechend im Verfahren zu vertreten (BGH, 21.03.2012, a.a.O. Rn 20 mit Verweis auf
Huber in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. § 1629 Rn 62), so muss auch in der
hier gegebenen Konstellation davon ausgegangen werden, dass das Interesse des
Kindes zu dem Interesse der Mutter in erheblichem Gegensatz steht (OLG Düsseldorf,
24.09.2010, 7 UF 112/10, FamRZ 2011, 232, bei juris Rn 23 - insoweit von BGH,
21.03.2012, a.a.O. unkommentiert belassen). Zur Interessenlage der Mutter im
Ehelichkeitsanfechtungsstreit hat der Bundesgerichtshof ausgeführt: „In diesem
[Verfahren] geht das Interesse des Kindes auf die Ermittlung seines wirklichen Erzeugers.
Das Interesse der Mutter kann in gleicher Richtung laufen. In vielen Fällen kann die Mutter
aber auch das entgegen gesetzte Ziel verfolgen. So können bei ihr wirtschaftliche
Interessen vorliegen, die dem Interesse des Kindes an der Feststellung der wirklichen
Vaterschaft widersprechen. Es kann ihr daran liegen, ihren tatsächlichen ehelichen
Fehltritt zu verbergen. Solche und ähnliche Konfliktsituationen lassen sich nicht
ausschließen“ (BGH, 14.06.1972, IV ZR 53/71, FamRZ 1972, 498 ff., bei juris Rn 17).
Diese in der hier vorliegenden Konstellation indizierte Konfliktlage legt eine Entziehung
der gesetzlichen Vertretung nahe (Lafontaine in jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, Stand
28.06.2013, § 1795 BGB Rn 61.4; Rauscher JR 2013, 213 f., 214), so dass sich jedenfalls
die Prüfung gebietet, ob im Einzelfall ein erheblicher Interessengegensatz i.S.v. § 1796
BGB besteht (Götz in Palandt, BGB, 73. Aufl. § 1629 Rn 16).
14 Hier bestätigt sich der Verdacht eines solchen Interessengegensatzes durch die
Äußerungen der Beteiligten zu 2) im Verfahren vor dem Familiengericht. Unter dem
29.10.2013 hat sie betonen lassen, dass der von dem Vater geäußerte Verdacht für sie
„beleidigend und verleumderisch“ sei. Die Beteiligte zu 2) sieht sich also bereits durch
das Ansinnen einer Klärung der Vaterschaft im Rahmen eines Anfechtungsverfahrens in
einer Weise in ihrer persönlichen Ehre angegangen, die darauf schließen lässt, dass ihr
Interesse, diese Ehre zu verteidigen mit den Interessen des Kindes, Gewissheit über
seinen Vater zu erlangen, in konkretem Gegensatz steht. Gründe die gegen die
Vaterschaftsanfechtung sprechen, wie etwa, dass das Kind mit der Mutter und dem
rechtlichen Vater in einer intakten sozialen Familie lebt und zu erwarten ist, dass dies so
bleibt, sind hier nicht ersichtlich (vgl. Huber, Münchener Kommentar a.a.O. Rn 65 m.w.N.).
Unterhaltssicherungsinteressen werden hinter dem Interesse des Kindes an der Kenntnis
seiner Abstammung zurückzustehen haben (a.a.O. m.w.N.).
15 Jedenfalls wegen des hier bestehenden erheblichen Interessengegensatzes zwischen
dem Kind und beiden Elternteilen, bedarf es vorliegend eines Ausschlusses der
Vertretungsmacht beider Elternteile und damit der Bestellung eines Ergänzungspflegers.
Mit der Zuziehung eines Verfahrensbeistands kann sich das Familiengericht insoweit
nicht behelfen (vgl. BGH, 21.03.2012, a.a.O. Rn 18 m.w.N.).
16 3. Im Ergebnis ist die Entscheidung des Familiengerichts also nicht zu beanstanden. Die
Erfolgsaussicht der Hauptsache ist im Verfahren zur Anordnung einer
Ergänzungspflegschaft nicht zu prüfen (BGH, 21.03.2012, a.a.O. Rn 22); insbesondere die
Frage, ob der Antragsteller einen hinreichenden Anfangsverdacht dargetan hat oder nicht,
ist also gegenwärtig nicht zu beantworten (vgl. insoweit z.B. OLG Bremen, 02.03.2012, 4
WF 20/12, FamRZ 2012, 1736 f., bei juris Rn 6 m.w.N.). Die Bestellung des
Ergänzungspflegers macht im Übrigen die Zuziehung eines Verfahrensbeistands
entbehrlich (§ 158 Abs. 5 FamFG, Stößer, FamRZ 2012, 862 a.E.).
17 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 84, 81 FamFG; zu Recht hat die Beschwerde die
Begründung des Familiengerichts in Zweifel gezogen, so dass sich die Erhebung von
Gebühren im Beschwerdeverfahren nicht gebietet. Die Wertfestsetzung ergibt sich aus §
45 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 FamGKG.