Urteil des OLG Stuttgart vom 25.04.2014

OLG Stuttgart: beweisverfahren, zur unzeit, nominalwert, korrespondenz, verbindlichkeit, bestreitung, verfahrenskosten, indexierung, insolvenz, immobilie

OLG Stuttgart Beschluß vom 25.4.2014, 18 WF 85/14
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts
Ludwigsburg - Familiengericht - vom 14.2.2014 - 8 F 1467/13 - wird
z u r ü c k g e w i e s e n .
Gründe
I.
1 Die Antragstellerin begehrt die Verfahrenskostenhilfe zur Durchführung eines
selbständigen Beweisverfahrens mit dem Ziel der Bewertung zweier Vermögenswerte im
Anfangs- und Endvermögen.
2 Die Beteiligten haben am 3.3.1998 geheiratet, das Scheidungsverfahren wurde am
27.6.2011 rechtshängig und die rechtskräftige Scheidung erfolgte am 30.12.2011.
3 Die Antragstellerin möchte im isolierten Güterrechtsverfahren einen
Zugewinnausgleichsanspruch gegen den Antragsgegner geltend machen.
4 Nach Auskunftserteilung des Antragsgegners will die Antragstellerin mittels eines
Sachverständigengutachten im selbständigen Beweisverfahren den angegebenen Wert
der Eigentumswohnung des Antragsgegners in S. zum Stichtag 27.6.2011 überprüfen
lassen.
5 Bei Eingehung der Ehe (3.3.1998) hatte die Antragstellerin unstreitig rund 68.000,-- EUR
Schulden. Im Februar 2002 wurde von der Antragstellerin beim Amtsgericht Ludwigsburg
ein Insolvenzverfahren mit einem am 28.4.2003 als angenommen geltenden
Schuldenbereinigungsplan eingeleitet. Danach führte die Antragstellerin mit einer
Regulierungsquote von 6,03 % ihre Verbindlichkeiten zurück.
6 Die Antragstellerin weist darauf hin, dass sie vor der Eheschließung jahrelang keine
Raten auf die Verbindlichkeiten bezahlt habe und bereits zuvor in den Jahren 1994 beim
Amtsgericht Kandel, 1996 beim Amtsgericht Bruchsal, 1998 beim Amtsgericht Calw eine
eidesstattliche Versicherung abgegeben habe. Sie vertritt daher die Auffassung, die bei
Eheschließung bestehenden Verbindlichkeiten seien nicht mit dem Nominalwert zu
betrachten.
7 In dem selbständigen Beweisverfahren solle daher ein Sachverständigengutachten zu der
Frage des wirtschaftlichen / realisierbaren Wertes der Verbindlichkeiten der Antragstellerin
zum Zeitpunkt der Erstellung des Schuldenbereinigungsplans (28.2.2002) und zum
Stichtag Anfangsvermögen eingeholt werden.
8 Demgegenüber verweist der Antragsgegner hinsichtlich der Eigentumswohnung auf ein
bereits vorhandenes Privatgutachten zum Marktwert durch die …-Bank … eG und
hinsichtlich der Bewertung der Verbindlichkeiten im Anfangsvermögen meint er, es handle
sich dabei um eine dem Sachverständigengutachten nicht zugängliche Rechtsfrage.
9 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht die Bewilligung von
Verfahrenskostenhilfe für das selbständige Beweisverfahren versagt.
10 Dies wurde hinsichtlich der angestrebten Bewertung der Verbindlichkeiten damit
begründet, dass es sich hierbei um die Beantwortung einer Rechtsfrage handle, wobei ein
Abschlag des Nennwerts der Verbindlichkeiten im Anfangsvermögen in der Literatur
diskutiert werde, mit dem Stichtagprinzip jedoch nicht vereinbar sei. Eine Wertkorrektur sei
daher nur unter äußerst restriktiven Voraussetzungen möglich. Eine solche sei hier im
Hinblick auf den zeitlichen Abstand des Schuldenbereinigungsplans über fünf Jahre nach
der Eheschließung zum Anfangsstichtag nicht möglich.
11 Hinsichtlich der Immobilie lägen die Voraussetzungen des § 485 Abs. 2 ZPO - mögliche
Vermeidung eines Rechtsstreits - nicht vor.
12 Mit der sofortigen Beschwerde vertritt die Antragstellerin die Auffassung, dass es sich bei
der Bewertung der Verbindlichkeiten der Antragstellerin um eine durch ein
Sachverständigengutachten zu klärende Frage handle, was sich unter anderem aus § 5
Abs. 1 Satz 2 InsO und § 12 Bewertungsgesetz ergebe.
13 Hinsichtlich der Immobilienbewertung vertritt die Antragstellerin die Auffassung, dass
insoweit eine mögliche Streitvermeidung das rechtliche Interesse der Antragstellerin für
die Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens begründe.
14 Das Familiengericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
15 Die gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde
ist unbegründet. Denn die Antragstellerin ist weder bedürftig im Sinne von §§ 113 Abs. 1
Satz 2 FamFG, 114 ZPO noch hat der Antrag auf Durchführung des selbständigen
Beweisverfahrens hinreichende Aussicht auf Erfolg.
1.
16 Unstreitig hat die Antragstellerin offensichtlich in der Zeit von Mai bis November 2012 über
20.000,-- EUR als Nachzahlungen für rückständige Erwerbsunfähigkeitsrente (ca. 14580,--
EUR) und rückständige nacheheliche Unterhaltsansprüche (6000,-- EUR)erhalten.
17 Bereits im Jahr 2012 korrespondierten die Beteiligten bereits über den Auskunftsanspruch
der Antragstellerin und die güterrechtliche Auseinandersetzung, was in die
Vermögensaufstellung des Antragsgegners vom 02.11.2012 mündete.
18 Der Hinweis der Antragstellerin, sie habe von den erhaltenen Rentennachzahlungen, die
als Einkünfte zu bewerten seien, „ein paar Anschaffungen tätigen müssen, die sie
aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse nicht bewältigen konnte“,
Ratenzahlungsvereinbarungen und Privatdarlehen zurückzahlen müssen, geht insoweit
fehl gehen, als dass die Antragstellerin aufgrund der Korrespondenz der Beteiligten
bereits im Jahr 2012 davon ausgehen musste, dass noch ein Güterrechtsverfahren,
womöglich auch nur in Form eines selbständigen Beweisverfahrens, zu führen ist. Sie
hätte daher die erhaltenen Rückstandszahlungen zur Bestreitung der Verfahrenskosten
und nicht zur Rückführung von Anschaffungs-/Privatdarlehen zur Unzeit verwenden
müssen. Soweit die Antragstellerin auf die Liste der notwendigen Anschaffungen (Anlage
A 15, 104) verweist, sind daraus nur Ausgaben in Höhe von rund 11 000,-- EUR
ersichtlich, so dass auch bei Berücksichtigung der trennungsbedingten Anschaffungen ein
Betrag in Höhe von über 10 000,-- EUR für die Bestreitung der Verfahrenskosten
verblieben wäre. Der Vortrag der Antragstellerin, ihre früheren Verfahrensbevollmächtigen
hätten von der Unterhaltsabfindung rund 1200,-- EUR einbehalten, die ihr in einem
erstinstanzlichen Verfahren -noch nicht rechtskräftig -zugesprochen wurden, ist insoweit
auch marginal, als dass die Antragstellerin im Jahr 2012 jedenfalls über weit über dem
Schonvermögen liegende Mittel verfügt hat, die sie im Hinblick auf eine zu erwartende
güterrechtliche Auseinandersetzung hätte zurückhalten müssen.
2.
19 Nachdem es bereits an der Bedürftigkeit der Antragstellerin gemäß §§ 113 Abs.1 Satz 2
FamFG, 114 ZPO fehlt, sind die fehlenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung der
Antragstellerin nachrangig.
20 Grundsätzlich kann zur Erleichterung einer außergerichtlichen
Zugewinnausgleichsregelung und somit Vermeidung eines entsprechenden
Gerichtsverfahrens ein selbständiges Beweisverfahren geführt werden (vgl. OLG Sachsen-
Anhalt FamRZ 2011, 1521; OLG Celle FamRZ 2008, 1197).
21 Hier ist der Antrag der Antragstellerin jedoch nicht erfolgsversprechend, da die
Voraussetzungen eines selbständigen Beweisverfahrens in zweifacher Hinsicht nicht
vorliegen:
22 Zum einen handelt es sich bei der angestrebten Bewertung der Verbindlichkeiten der
Antragstellerin im Anfangsvermögen um eine dem Beweisverfahren nicht zugängliche
Rechts
Beweisverfahrens gemäß §§ 485 Abs. 2 Satz 2, 487 Ziff. 4 ZPO nicht glaubhaft gemacht.
a)
23 Zur Frage der Bewertung von Verbindlichkeiten im Rahmen von § 1374 Abs. 3 BGB des
zum 1.9.2009 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und
Vormundschaftsrechts vom 6.7.2009 liegt derzeit, soweit ersichtlich, noch keine
veröffentlichte Rechtsprechung vor. Auch in der Literatur wurde seit der Novellierung
überwiegend die Frage diskutiert und bejaht, ob das negative Anfangsvermögen indexiert
werden muss (Haußleiter / Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und
Scheidung, 5. Aufl., I RZ 62 m.w.N.; Büte, Das negative Anfangsvermögen und die
Möglichkeit der Indexierung, FUR 2012, 73 m.w.N. und Frauenknecht, Bewertung und
Indexierung von negativem Anfangsvermögen, NJW-Spezial 2013, 260).
24 Die weitergehende Fragestellung der Beteiligten, mit welchem Wert Schulden bei einem
negativen Anfangsvermögen mit anschließender Privatinsolvenz zu berücksichtigen sind,
hat ausführlich bisher lediglich Kogel (Negatives Anfangsvermögen und Privatinsolvenz -
ein Stolperstein bei der Vermögensbewertung FamRZ 2013, 1352) behandelt.
25 Der Gesetzgeber hat insoweit in der Gesetzesbegründung (vgl. BR-Drucks. 635 / 08, Seite
32 und 33) nur herausgestellt, dass der Abbau von Schulden nach dem Stichtag auf jeden
Fall Zugewinn darstellt. In der Begründung heißt es dazu: „Es liegt aber in der Natur der
Sache, dass die erfolgreiche Privatinsolvenz den früheren Schuldner wieder in die Lage
versetzt, Verbindlichkeiten zu erfüllen. Der Anspruch auf Zugewinnausgleich ist eine
solche Verbindlichkeit. Außerdem gibt es keinen Grund, die Schuldenfreiheit aufgrund
einer erfolgreichen Privatinsolvenz anders zu behandeln als die Schuldenfreiheit aufgrund
einer Schuldentilgung.“ Dem kann jedenfalls nicht entnommen werden, dass während der
Ehe im Rahmen einer Restschuldbefreiung getilgte Verbindlichkeiten nicht oder jedenfalls
nicht mit dem Nominalwert im Anfangsvermögen berücksichtigt werden können.
26 Schon das Vorstehende zeigt, dass es sich bei der Frage der Bewertung des negativen
Anfangsvermögens gerade nicht um eine dem Sachverständigenbeweis zugängliche
Tatsachen- sondern um eine reine Rechtsfrage handelt.
27 Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen das im Zugewinnausgleichsrecht
streng geltende Stichtagprinzip zugunsten einer vom Nominalwert abweichenden
Forderungsbewertung aufgegeben wird, kann ein betriebswirtschaftlicher
Sachverständiger unabhängig von der Frage der Bonität und Verwertbarkeit einer
Forderung im allgemeinen Geschäftsverkehr - zum Anfangsstichtag oder Stichtag der
Restschuldbefreiung - gerade nicht beantworten.
28 Vielmehr werden bei der Frage der Einstellung von Schuldverbindlichkeiten im negativen
Anfangsvermögen weitergehende rechtliche Fragen wie die vom Familiengericht zu Recht
aufgeworfene Frage der Zeitspanne zwischen dem Stichtag für das Anfangsvermögen und
dem Restschuldbefreiungsplan (vgl. dazu auch Frauenknecht a.a.O.), die hier mehr als
fünf Jahre beträgt, zu diskutieren sein.
29 Eine weitere Frage ist in diesem Zusammenhang die von Kogel und Frauenknecht
aufgeworfene Frage der „Bewertungsgerechtigkeit“ der Forderung. Die gleiche Forderung,
die ein Ehemann gegen seine Ehefrau hat und zum Beispiel aufgrund der durch drohende
Insolvenz bestehenden latenten Gefährdung mit Null angesetzt werden muss, müsste
möglicherweise im Hinblick auf das strenge Stichtagprinzip im Rahmen des § 1374 Abs. 3
BGB beim Schuldner, der Ehefrau, in Höhe des Nominalwerts der Verbindlichkeit
angesetzt werden. Der Grundsatz der einheitlichen Forderungsbewertung zeigt jedoch
hier, dass der Nominalwert bei einer unmittelbar bevorstehenden Insolvenzgefährdung
jedoch gerade nicht angesetzt werden darf, um das Gesamtsystem der Wertberechnung
von Forderungen im Zugewinnausgleich nicht vollkommen auf den Kopf zu stellen (vgl.
Kogel a.a.O.).
30 Dabei weisen jedoch sowohl Frauenknecht als auch Kogel darauf hin, dass die
Verbraucherinsolvenz im zeitlichen Abstand ( auch noch bei über 5 Jahren?) zur
Eheschließung erfolgen muss, so dass eine Abtretung und Verwertbarkeit der Forderung
im Hinblick auf die unmittelbar bevorstehende Insolvenz nicht in Betracht kommt und in
diesem Fall tatsächlich fraglich ist, ob eine Bewertung mit dem Nominalwert der
Verbindlichkeit im negativen Anfangsvermögen der Zugewinnausgleichsbeteiligten
angemessen ist.
31 Bei allen mit dieser Problematik verbundenen Fragen handelt es sich um reine Rechts-
und Bewertungsfragen, die unter anderem vor dem Hintergrund einer teleologischen oder
systematischen Auslegung des § 1374 Abs. 3 BGB zu lösen sind. Insoweit geht auch der
Hinweis der Antragstellerin auf § 5 Abs. 1 Satz 2 InsO und § 12 Bewertungsgesetz fehl.
b)
32 Von untergeordneter Bedeutung ist somit, dass die Antragstellerin das gemäß §§ 113 Abs.
1 Satz 2 FamFG, 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorausgesetzte rechtliche Interesse für das
selbständige Beweisverfahren nicht gemäß § 487 Ziffer 4 i.V.m. § 294 ZPO glaubhaft
gemacht hat.
33 Grundsätzlich ist der Begriff des rechtlichen Interesses nicht restriktiv auszulegen, wobei
nach der Rechtsprechung ein weiter Spielraum besteht, das rechtliche Interesse zu
bejahen (vgl. zum Meinungsstand Zöller-Herget, ZPO, 30. Aufl., § 485 RZ 7 m.w.N.).
Teilweise wird das rechtliche Interesse sogar nur dann verneint, wenn kein
Rechtsverhältnis, kein möglicher Prozessgegner oder kein Anspruch ersichtlich ist (BGH
MDR 2005, 162).
34 In jedem Fall unterliegt die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens gemäß §
485 Abs. 2 Satz 2 ZPO jedoch einer Glaubhaftmachung gemäß § 487 Ziff.4 ZPO.
35 Zur möglichen Streitvermeidung des selbständigen Beweisverfahrens hat die
Antragstellerin zur Glaubhaftmachung die eidesstattliche Versicherung (Anlage K 12, Bl.
48) vom 30.9.2013 vorgelegt. Darin hat sie zu den mit dem selbständigen Beweisverfahren
zu ermittelnden Vermögenswerten Stellung genommen, nicht jedoch zu einer möglichen
außergerichtlichen Einigung der Beteiligten bzw. zur Frage der Streitvermeidung bzw.
Vermeidung eines Zugewinnausgleichsverfahrens.
36 Aus dem vorgelegten außergerichtlichen Schriftwechsel der Beteiligten ergibt sich, dass
diese bereits im Jahr 2012 („Aufstellung vom 2.11.2012“) zur Auskunftserteilung im
Güterrechtsverfahren korrespondierten. Dabei ist von einer konkreten außergerichtlichen
Einigung nicht die Rede, vielmehr vertreten die Beteiligtenvertreter zur Bewertung der
Verbindlichkeiten im Rahmen des § 1374 Abs. 3 BGB unterschiedliche Auffassungen. Im
Rahmen dieser Korrespondenz streiten sich die Beteiligten auch über den von der
Antragstellerin im Mai 2003 im Rahmen des Insolvenzverfahrens zur Begleichung der
Verbindlichkeiten bezahlten Betrag, wobei die Antragstellerin 4.113,83 EUR, der
Antragsgegner eine fünfstellige Eurosumme behauptet. Die vom Antragsgegner
letztendlich vorgeschlagene güterrechtliche Ausgleichszahlung mit Schriftsatz vom
10.1.2013 wurde von der Antragstellerin offensichtlich nicht akzeptiert. Ein weiterer
gütlicher außergerichtlicher Einigungsvorschlag der Antragstellerin geht aus der
vorgelegten, jahrelangen Korrespondenz nicht hervor.
37 Mittlerweile weist der Antragsgegner darauf hin, dass nach seinem Dafürhalten der
Antragsgegner zugewinnausgleichsberechtigt sei und auch bei einer Höherbewertung der
Immobilie des Antragsgegners zum Stichtag um rund 25 % noch keine
Zugewinnausgleichsverpflichtung des Antragsgegners bestehe. Somit sieht auch das
Beschwerdegericht die Möglichkeit einer gütlichen Einigung bzw. der Vermeidung eines
Rechtsstreits im Sinne der §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO als
minimal an.
38 Daher hat die Antragstellerin die Voraussetzungen des § 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO als
Zulässigkeitsvoraussetzung des selbständigen Beweisverfahrens gemäß § 487 Ziffer 4
ZPO gerade nicht glaubhaft gemacht.
39 Vor diesem Hintergrund stellt sich letztlich die Frage, ob die Rechtsverfolgung durch das
angestrebte selbständige Beweisverfahren angesichts der dargestellten fehlenden
Voraussetzungen desselben nicht auch mutwillig ist, da eine verständige, aus eigener
Tasche das Verfahren finanzierende Beteiligte ihre Rechte nicht in gleicher Weise
verfolgen würde (Zöller-Geimer a.a.O. § 114 RZ 30).
40 Das Familiengericht hat somit zu Recht die beantragte Verfahrenskostenhilfe versagt und
die Beschwerde war zurückzuweisen.
3.
41 Eine Kostenerstattung kommt gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO nicht
in Betracht.