Urteil des OLG Stuttgart vom 22.10.2013

OLG Stuttgart: negative feststellungsklage, abmahnung, zugang, betreiber, auskunft, eintrag, kontrolle, internetseite, prüfungspflicht, veröffentlichung

OLG Stuttgart Beschluß vom 22.10.2013, 4 W 78/13
Tenor
1.
Landgerichts Stuttgart vom 05. September 2013 (17 O 294/13) wird
zurückgewiesen
2.
3.
Streitwert des Beschwerdeverfahrens: bis 2.500 EUR
Gründe
1 Der Beklagte wendet sich gegen eine gem. § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO ergangene
Kostenentscheidung.
I.
2 Die Klägerin betreibt auf ihrer Website (www.k.de) eine Kontaktmanagement- und
Kommunikationsplattform („social network“), auf welcher registrierte Mitglieder u. a.
Blogeinträge veröffentlichen können. Die Klägerin nimmt keine Vorab-Kontrolle der von
ihren Mitgliedern online gestellten Inhalte vor.
1.
3 Der Beklagte mahnte die Klägerin mit Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten
vom 27.02.2013 (Anl. K 1, Bl. 11) ab, weil in einem unter dem Pseudonym „H_W“
veröffentlichten Blog-Eintrag ein Lichtbild veröffentlicht wurde, dessen Fotograf und
Urheber er sei. Neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung begehrte der
Beklagte mit dem Abmahnschreiben auch Auskunft darüber, ob das Foto außer für die
oben benannte Internetseite noch für andere Zwecke verwendet und in welchen Ländern
es verbreitet worden ist (für die Einzelheiten siehe S. 2 f. der Anl. K 1).
4 Die Klägerin erhob darauf noch vor Ablauf der im Abmahnschreiben gesetzten Frist
negative Feststellungsklage gerichtet auf die Feststellung, dass dem Beklagten die
behaupteten Unterlassungs- und Auskunftsansprüche nicht zustünden (für die
Einzelheiten siehe S. 2 der Klageschrift = Bl. 2).
5 Die Klägerin behauptet, sie habe innerhalb weniger Stunden nach Zugang des
Abmahnschreibens das Lichtbild gelöscht.
6 Für die Einzelheiten des Sachverhalts wird im Übrigen auf die Ausführungen unter I. der
Gründe des angefochtenen Beschlusses (Bl. 42-44) verwiesen.
7 Nachdem der Beklagte erklärt hatte, an der Abmahnung nicht festzuhalten (S. 3 des
Schriftsatzes vom 25.06.2013, Bl. 31), erklärten die Parteien mit Schriftsätzen vom
02.08.2013 (Bl. 36) und vom 15.08.2013 (Bl. 39) den Rechtsstreit übereinstimmend für
erledigt.
2.
8 Das Landgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 05.09.2013 (Bl. 41 ff.) die Kosten des
Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt. Die negative Feststellungsklage sei zulässig und
auch begründet gewesen, weil die Klägerin weder als Täterin noch als Störerin gehaftet
habe und dem Beklagten deshalb die behaupteten Unterlassungs- und
Auskunftsansprüche nicht zugestanden hätten.
3.
9 Gegen diesen seinen Prozessbevollmächtigten am 12.09.2013 zugestellten Beschluss
wendet sich der Beklagte mit seiner am 24.09.2013 eingegangenen sofortigen
Beschwerde mit dem Ziel, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Für
deren Begründung wird auf die Schriftsätze vom 24.09.2013 (Bl. 49 ff.) und vom
30.09.2013 (Bl. 52 f.) verwiesen.
10 Die Klägerin ist der Beschwerde mit Schriftsatz vom 07.10.2013 entgegengetreten (Bl. 55
f.).
11 Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 09.10.2013 (Bl. 57 f.) nicht
abgeholfen.
II.
1.
12 Die Beschwerde ist nach § 91a Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig,
insbesondere innerhalb der zweiwöchigen Notfrist des § 569 Abs. 1 ZPO eingegangen.
Auch übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR (§ 567 Abs. 2 ZPO) und
der Streitwert der Hauptsache den Betrag von 600 EUR (§§ 91a Abs. 2 Satz 2, 511 Abs. 2
Nr. 1 ZPO).
2.
13 Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.
14 Zu Recht hat das Landgericht in Anwendung der in § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO aufgestellten
Kriterien die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt. Das
Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
a)
15 Als Folge des Grundsatzes, dass die Kostenentscheidung „unter Berücksichtigung des
bisherigen Sach- und Streitstands“ zu erfolgen hat, gibt im allgemeinen der ohne die
Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang bei einer nach § 91a ZPO zu treffenden
Kostenentscheidung den Ausschlag (BGH NJW 2007, 3429 - Tz. 7; Zöller-Vollkommer,
ZPO, 30. Aufl., § 91 a Rdnr. 24).
b)
16 Nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der übereinstimmenden
Erledigungserklärung hätte die Klage Erfolg gehabt.
aa)
17 Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht in dem angefochtenen
Beschluss unter II. 1. der Gründe das Feststellungsinteresse und infolgedessen die
Zulässigkeit der negativen Feststellungsklage bejaht.
18 Der Beklagte verneint im Beschwerdeverfahren das Feststellungsinteresse zwar nicht
mehr ausdrücklich, sein Vorbringen, die Klägerin hätte zunächst ihn „von der Verletzung
durch den Nutzer und ihre eigene Löschung in Kenntnis setzen müssen, um vor der
Erhebung der Feststellungsklage eine entsprechende Abstandnahme von der
Inanspruchnahme durch den Beklagten abzuwarten“ (Schriftsatz vom 30.09.2013), stellt
dieses aber in der Sache, jedoch zu Unrecht in Frage. Abgesehen davon, dass die
Klägerin schon mit E-Mail vom 27.02.2013 die Löschung mitgeteilt hat (K 2, Bl. 25), hat
das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss zu Recht darauf abgestellt, dass es
allein darauf ankomme, ob der Beklagte sich der behaupteten Unterlassungs- und
Auskunftsansprüche berühmt habe (vgl. nur BGH NJW 2010, 1877 Tz. 19 f. m.w.N.). Im
Übrigen muss der Abgemahnte nicht einmal zur Vermeidung der Kostenfolge des § 93
ZPO vor Erhebung der negativen Feststellungsklage eine „Gegenabmahnung“
aussprechen (Senat, Beschl. v. 17.08.2011, 4 W 40/11, m.w.N. aus Rspr. und Lit.).
bb)
19 Mit dem Landgericht ist auch anzunehmen, dass die Klage begründet gewesen wäre, da
dem Beklagten die Unterlassungs- und der Auskunftsansprüche, deren er sich in der
Abmahnung berühmt hat, nicht zustanden und auch bis zur - maßgeblichen (vgl. Zöller-
Vollkommer, ZPO, a.a.O., § 91a Rn. 26) - Zustimmung des Beklagten zur
Erledigungserklärung der Klägerin nicht entstanden waren.
(1)
20 Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zutreffend und unangegriffen
angenommen, dass es sich bei der Klägerin um die Betreiberin einer
Kommunikationsplattform handelt, auf welcher die Mitglieder Blog-Beiträge
veröffentlichen. Ein solcher Betreiber eines „Blogs“, welcher die technische Infrastruktur
und den Speicherplatz für einen Blog zur Verfügung stellt und keine redaktionelle
Kontrolle durchführt, haftet - wie das Landgericht auf S. 5 des angefochtenen Beschlusses
unter II. 2. der Gründe richtig ausgeführt hat - nicht als Täter für urheberrechtsverletzende
oder andere absolute Rechte verletzende Inhalte, weil nicht angenommen werden kann,
dass er sich diese Inhalte zu eigen macht (BGH GRUR 2012, 751 Tz. 1, 11 ff. - RSS-
Feeds -, insbesondere Tz. 12, und BGH GRUR 2011, 311 Tz. 20 - Blog-Eintrag). Eine
täterschaftliche Haftung der Klägerin behauptet auch die Beschwerde nicht (mehr).
(2)
21 Zu Recht hat das Landgericht auch eine Haftung der Klägerin als Störerin verneint. Das
Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Bewertung.
(a)
22 Als Störer im Sinne von § 1004 BGB ist jeder anzusehen, der die Rechtsverletzung
herbeigeführt hat oder dessen Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt. Sind bei
einer Beeinträchtigung mehrere Personen beteiligt, so kommt es für die Frage, ob ein
Unterlassungsanspruch gegeben ist, grundsätzlich nicht auf Art und Umfang des
Tatbeitrags oder auf das Interesse des einzelnen Beteiligten an der Verwirklichung der
Störung an. Im allgemeinen ist ohne Belang, ob er sonst nach der Art seines Tatbeitrags
als Täter oder Gehilfe anzusehen wäre. Als (Mit-) Störer kann auch jeder haften, der in
irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen
Beeinträchtigung mitgewirkt hat, sofern der in Anspruch genommene die rechtliche
Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Dem negatorischen
Unterlassungsbegehren steht nicht entgegen, dass dem in Anspruch genommenen die
Kenntnis der Tatbestandsmäßigkeit und der die Rechtswidrigkeit begründenden
Umstände fehlt. Ebenso ist ein Verschulden nicht erforderlich (zum Ganzen: BGH GRUR
2013, 751 Tz. 24 - Autocomplete-Funktion- mit weiteren Nachweisen; BGH GRUR 2011,
311 Tz. 21). Um die Störerhaftung nicht über Gebühr auszudehnen und auf das Zumutbare
zu begrenzen, setzt sie darüber hinaus die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten,
insbesondere von Prüfungspflichten voraus (BGH GRUR 2011, 311 Tz. 22 und GRUR
2013, 751 Tz. 29).
23 Ein Host-Provider wie der Betreiber eines Blogs und mithin auch die Klägerin ist aber nicht
verpflichtet, die von den Nutzern bzw. Mitgliedern ins Netz gestellten Beiträge vor der
Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen (BGH GRUR 2011, 311
Tz. 24 und GRUR 2012, 751 Tz.19). Ihn trifft vielmehr eine Prüfungspflicht erst dann, wenn
er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt (BGH, jeweils ebenda). Weist ein Betroffener
den Betreiber (Host-Provider) auf eine Rechtsverletzung hin, ist dieser verpflichtet,
zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern, wenn der Hinweis hinreichend konkret ist
(BGH GRUR 2012, 311 Tz. 24 - 27; BGH GRUR 2012, 751 Tz. 19; BGH GRUR 2013, 751
Tz. 30). Er wird mithin erst dann zum Störer, wenn er trotz Kenntniserlangung den
rechtsverletzenden Inhalt nicht löscht bzw. sperrt (vgl. BGH GRUR 2012, 751 Tz. 20).
(b)
24 In Anwendung dieser Grundsätze hat das Landgericht zu Recht eine Störereigenschaft der
Klägerin verneint.
25 Zu Unrecht meint die Beschwerde, die Störerhaftung der Klägerin sei mit dem Zugang der
Abmahnung entstanden. Aus den unter (a) dargestellten Grundsätzen ergibt sich vielmehr,
dass die Klägerin nur dann Störerin geworden wäre, wenn sie auf die Abmahnung nicht
unverzüglich reagiert hätte.
26 Mit dem Landgericht ist aber anzunehmen, dass wie von der Klägerin vorgetragen diese
nur wenige Stunden nach Eingang der Abmahnung das beanstandete Lichtbild gelöscht
hat. Nach dem - maßgeblichen - Streitstand zum Zeitpunkt der übereinstimmenden
Erledigungserklärung ist dies vom Beklagten nicht als hinreichend bestritten anzusehen,
da das Vorbringen des Beklagten zu diesem Punkt in der Klagerwiderung widersprüchlich
war: einerseits ist auf S. 2, Bl. 16 davon die Rede, erst „nach Entfernung des Fotos“ sei die
Klägerin nicht mehr in Verantwortung für die Urheberrechtsverletzung, und davon, die
Klägerin könne „nach dem Löschen des Fotos“ nicht im Nachhinein ein
Feststellungsinteresse für die negative Feststellungsklage konstruieren, andererseits wird
auf S. 4, Bl. 18 das Löschen „vorsorglich bestritten“, worauf die Klägerin in ihrer Replik
vom 05.06.2013 hingewiesen hat, ohne dass der Beklagte in dem ihm nachgelassenen
Schriftsatz vom 25.06.2013 oder sonst bis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung
hierauf eingegangen wäre. Im Übrigen hat das Landgericht in dem angefochtenen
Beschluss auf S. 6 zu Recht darauf hingewiesen, dass die vom Beklagten zur Begründung
des „vorsorglichen Bestreitens“ aufgestellte Behauptung, er könne ohne Registrierung bei
der Klägerin die Löschung nicht überprüfen und eine solche sei für ihn unzumutbar, nicht
nachvollziehbar ist, nachdem er den Rechtsverstoß hat feststellen können, was
voraussetzt, dass ein (hinreichender) Zugang zum Portal der Klägerin bestand. Hierzu hat
sich der Beklagte in der Beschwerde nicht erklärt, wozu umso mehr Anlass bestanden
hätte, als der als Teil der Abmahnung von den Prozessbevollmächtigten des Beklagten
der Klägerin übersandte Ausdruck (S. 4 der Anl. K 1) sehr dafür spricht, dass jedenfalls die
Titelseite des Blogs, auf welcher sich das beanstandete Bild befand, ohne Login und ohne
Angabe von Benutzername und Passwort sichtbar gemacht werden konnte und mithin
auch ohne weiteres vom Beklagten hätte überprüft werden können, ob wie von der
Klägerin behauptet das Bild entfernt worden ist.
(3)
27 Zu Unrecht meint der Beklagte weiter, er habe „aufgrund der Rechtsverletzung auf der
Plattform der Klägerin“ das Recht, eine Erklärung über zukünftige Unterlassung zu
verlangen. Ein Unterlassungsanspruch setzt Wiederholungsgefahr
(Verletzungsunterlassungsanspruch) oder Erstbegehungsgefahr (vorbeugender
Unterlassungsanspruch) voraus. Erstere kommt nur in Betracht, wenn eine (erstmalige)
Rechtsverletzung vorliegt, für welche der in Anspruch Genommene verantwortlich (passiv
legitimiert) ist, sei es als Täter, Teilnehmer oder Störer, woran es aber nach den obigen
Ausführungen vorliegend gerade fehlt. Letztere erforderte das Vorliegen von Umständen,
welche eine ernstlich drohende und unmittelbar bevorstehende Gefahr erstmaliger
Begehung durch die Klägerin (als Täterin, Teilnehmerin oder Störerin) begründeten (diese
allgemeinen Kriterien - vgl. nur Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 8 Rn. 1.17; Teplitzky,
Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 10 Rn. 2 ff -
beanspruchen auch für § 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG Geltung, vgl. nur Dreier/Schulze, UrhG, 4.
Aufl., § 97 Rn. 43 mit zahlr. Nachw.). Hierfür ist aber nichts ersichtlich oder vorgetragen.
28 Hierdurch werden die Interessen des Verletzten auch nicht unangemessen beschränkt.
Dem Beklagten stand es frei, die Klägerin auf das Vorhandensein des nach seiner
Darstellung seine Urheberrechte verletzenden Bildes hinzuweisen und dessen Entfernung
zu verlangen, wofür die Klägerin auf ihrer Internetseite - worauf der Nichtabhilfebeschluss
zu Recht hinweist - ein entsprechendes Kontaktformular vorhält. Er war hingegen nicht
berechtigt, sich eines - ihm tatsächlich nicht bestehenden - Unterlassungsanspruchs zu
berühmen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu fordern, auf die er keinen
Anspruch hatte.
(4)
29 Nichts anderes gilt für den Auskunftsanspruch, dessen sich der Kläger in der Abmahnung
berühmte. Soweit der Beklagte sich im Beschwerdeverfahren in diesem Zusammenhang
auf § 14 TMG beruft, übersieht er, dass sich diese Vorschrift nur auf Bestandsdaten
bezieht, er in der Abmahnung aber nicht einen diesbezüglichen Auskunftsanspruch,
insbesondere nicht hinsichtlich des Namens des Nutzers (Mitglieds) geltend gemacht hat,
sondern Auskunft über den Umfang der Nutzung des Fotos durch die Klägerin begehrte.
Er hat mithin den - gewohnheitsrechtlich anerkannten (vgl. nur Dreier/Schulze, a.a.O., § 97
Rn. 78 m.w.N.) - allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Auskunftsanspruch gemäß §§ 242,
259, 260 BGB geltend gemacht, welcher als Hilfsanspruch zum Schadensersatzanspruch
bzw. als „Minus“ zum Anspruch auf Beseitigung (Löschung) und Unterlassung voraussetzt,
dass der in Anspruch Genommene tatsächlich eine Rechtsverletzung begangen hat (für
eine solche als Täter, Teilnehmer oder Störer haftet, vgl. nur Dreier/Schulze, ebenda
m.w.N. und Senat, Urteil vom 26.06.2013, 4 U 28/13, Urteilsumdruck S. 14 f. unter II. 2.).
Daran fehlt es aber aus den oben dargelegten Gründen.
III.
30 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
31 Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§§ 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO) besteht
nicht, zumal die Zulassung nur zur Klärung prozessualer Fragen zu § 91a ZPO in Betracht
käme, nicht aber wegen Fragen des materiellen Rechts (BGH NJW-RR 2009, 425 Tz. 9
und Zöller-Heßler, a.a.O., § 91a Rn. 27a i. V. m. Rn. 26a m.w.N.).