Urteil des OLG Stuttgart vom 22.11.2011

OLG Stuttgart: schweizer recht, treu und glauben, haager übereinkommen, einkünfte, verfügung, lebensversicherung, trennung, ehevertrag, taschengeld, krankheit

OLG Stuttgart Urteil vom 22.11.2011, 17 UF 133/10
Tenor
I. Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -
Nürtingen vom 15. April 2010 wie folgt
a b g e ä n d e r t
1. Die am 29.06.1990 vor dem Standesbeamten des Standesamts ... (Heiratsregister-
Nr. ...) geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.
2. Vom Versicherungskonto Nr. ... von R. J. R. bei der Deutschen
Rentenversicherung Bund werden auf das Versicherungskonto Nr. ... von C. A. R. bei
der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von monatlich
61,00 EUR, bezogen auf den 31.12.2005, übertragen. Der Monatsbetrag der
Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
3. Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der
Scheidung einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus fälligen nachehelichen
Ehegattenunterhalt von 3.081,00 EUR zu bezahlen, davon für die Altersvorsorge
einen Betrag von 549 EUR und für die Kranken- und Pflegeversicherung einen
Betrag von 556 EUR.
4. Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin 46.261,00 EUR zuzüglich
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft der
Scheidung zu bezahlen.
II. Die weitergehende Berufung der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
III. Die Berufung des Antragstellers wird zurückgewiesen.
IV. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
V. Das Urteil ist in Ziffer I. 3. vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht
die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
VI. Das Urteil ist in Ziffer I. 4. vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des
jeweils zu vollstreckenden Betrags.
VII. Die Revision wird zugelassen.
Streitwert:
Berufung des Antragstellers:
46.820,00 EUR
(Unterhalt:
25.454,00 EUR
Güterrecht:
51.366,00 EUR)
Berufung der Antragsgegnerin: 122.618,00 EUR
(Ehesache:
10.500,00 EUR
Versorgungsausgleich:
2000,00 EUR
Unterhalt:
11.484,00 EUR
Güterrecht:
98.634,00 EUR)
Gründe
I.
1
Die Ehegatten streiten über den nachehelichen Unterhalt für die Antragsgegnerin sowie
über einen etwa bestehenden güterrechtlichen Ausgleichsanspruch der Antragsgegnerin.
1.
2
Der am ...1958 geborene Antragsteller und die am ...1954 geborene Antragsgegnerin
haben am 29.06.1990 vor dem Standesamt ... die Ehe miteinander geschlossen. Zwei
Tage vor der Eheschließung schlossen die Parteien am 27.06.1990 einen Ehevertrag vor
dem Notariat ... - Urkundenrolle Nr. ... -. Dieser hat folgenden Inhalt:
3
§ 1
Gütertrennung
4
Wir wollen in Gütertrennung leben und schließen deshalb den gesetzlichen Güterstand
für unsere Ehe aus. Eine Eintragung in das Güterrechtsregister und die Aufnahme eines
Vermögensverzeichnisses wünschen wir nicht. Zuwendungen eines Ehegatten an den
anderen können bei Scheidung der Ehe nicht zurückgefordert werden, wobei die
Ehegatten den Fortbestand der Ehe nicht als Geschäftsgrundlage betrachten. Dies gilt
unabhängig vom Verschulden am Scheitern der Ehe. Die Rückforderung ist nur dann
möglich, wenn sie bei der Zuwendung ausdrücklich vorbehalten wurde.
5
Der Ehegatte der den Haushalt versorgt, die Kinder betreut oder dem anderen im Beruf
oder Gewerbe hilft, hat Anspruch darauf, dass der andere ihm regelmäßig einen
angemessenen Betrag zur freien Verfügung stellt. Hat ein Ehegatte im Beruf oder
Gewerbe des anderen erheblich mehr mitgearbeitet als sein Beitrag an den Unterhalt der
Familie verlangt, so hat er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung, sofern
diese Entschädigung nicht im Rahmen eines Arbeits- oder Gesellschaftsvertrages
separat geleistet wird.
6
§ 2
Nachehelicher Unterhalt
7
2.1 Wir verzichten gegenseitig auf jeglichen Unterhalt nach der Scheidung. Dieser
Verzicht gilt jedoch nur, wenn beide Ehegatten bis zum Zeitpunkt des Getrenntlebens
berufstätig waren und keine gemeinsamen natürlichen oder adoptierten minderjährigen
Kinder vorhanden sind.
8
2.2 Hat ein Ehegatte wegen Kindererziehung seinen Beruf zeitweise nicht ausgeübt, so
ist ihm Unterhalt zu zahlen, der sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemisst,
wenn er durch die Erziehung der Kinder bedingt in seinem Beruf noch nicht oder nicht
voll tätig ist. Dieser Unterhalt ist so lange zu zahlen, bis sich der Ehegatte ohne
Gefährdung der Kindererziehung und des Kindeswohls selbst unterhalten kann. Sollten
sich diese Vereinbarungen anlässlich der Ehescheidung als unwirksam erweisen, so
verpflichten sich die Ehegatten, eine entsprechende angemessene
Scheidungsvereinbarung unter Berücksichtigung vorgenannter und der Grundsätze von
Treu und Glauben zu treffen.
9
Die Summe des Werts unserer gemeinsamer Vermögen beträgt DM 80.000.-
(Achtzigtausend Deutsche Mark). Die Kosten dieser Vereinbarung trägt Herr R..
10
§ 3
Salvatorische Klausel
11 Die Ehegatten sind verpflichtet, die vorgenannten Vereinbarungen nach Treu und
Glauben veränderten Umständen oder einer veränderten Gesetzeslage anzupassen.
Sollte eine der Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so sollen die übrigen
Vereinbarungen dennoch wirksam bleiben.
12 Ergänzend zu den Feststellungen im angefochtenen Urteil, auf die umfänglich verwiesen
wird, hat der Senat festgestellt, dass der Aufsichtsrat, dessen Mitglied der Antragsteller
seit Mitte 2008 ist, bei der Versicherung S. aus acht bis neun Personen besteht, die aus
der gesamten Bundesrepublik aus den Bereichen des ... (3 bis 4 Personen) und der ... (2
Personen) sowie aus den ... (3 Personen) berufen werden. Die Kontakte zum ... bestehen
über die ... Die monatliche Vergütung des Antragstellers als Präsident ... betrug im Jahr
2010 zuletzt 3.670,02 EUR.
13 Die Antragsgegnerin ist erwerbsunfähig, vornehmlich aufgrund einer zunächst nicht
erkannten schweren Verlaufsform einer Borreliose im 3. Stadium (Zeckenbiss 1995),
daneben aufgrund einer Nervenschädigung (nervus pudendus) vermutlich anlässlich
einer gynäkologischen Operation im Jahr 1995. Sie leidet heute unter ständigen
Schmerzen in ihren Gelenken und hat zusätzlich eine Neuroborreliose entwickelt. Die
Nervenschädigung zieht ebenfalls erhebliche Schmerzschübe nach sich. Zudem hat sie
einen so starken Tremor in der rechten Hand, dass sie diese kaum einsetzen kann,
vielmehr mit der linken Hand in Ruhelage halten und bei Bewegungen stützen muss. In
dem im Verfahren wegen Trennungsunterhalts (17 F 905/04 = 17 UF 154/08) eingeholten
arbeitsmedizinischen Gutachten, gegen das im vorliegenden Verfahren keine Einwände
erhoben worden sind, kam der Sachverständige zu einer Erwerbsfähigkeit der
Antragsgegnerin im Umfang von nicht mehr als 3 Stunden täglich.
14 Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26.08.2004
ihren endgültigen Trennungsentschluss mitgeteilt. Sie werde ausziehen, sobald sie eine
Wohnung in Z. gefunden habe. Sie forderte ihn zugleich zur Auskunftserteilung wegen
der Geltendmachung von Trennungsunterhaltsansprüchen auf. Mit Schriftsatz vom
05.10.2004 hat sie vor dem Amtsgericht Klage auf Trennungsunterhalt eingereicht. Am
19.10.2005 zog die Antragsgegnerin mit dem gemeinsamen Sohn aus der ehelichen
Wohnung aus und ging zurück in die Schweiz, wo sie seitdem lebt. Mit Urteil vom
04.06.2008 (17 F 905/04) verurteilte das Amtsgericht den Antragsteller zu
Trennungsunterhalt ab Oktober 2005 und stellte aufgrund der Angaben beider Parteien
im vorliegenden Verfahren (Protokoll vom 12.12.2006) fest, dass die Parteien seit dem
Auszug der Antragsgegnerin am 19.10.2005 getrennt lebten. Im darauf folgenden
Berufungsverfahren (17 UF 154/08) wurde dies vom Antragsteller nicht bestritten. Der
Trennungszeitpunkt im Oktober 2005 wurde auch dort Grundlage des vor dem Senat am
16.12.2008 geschlossenen Vergleichs.
15 Die Ehegatten haben während der Ehe getrennte Konten geführt. Die Antragsgegnerin
erhielt ab Oktober 1990 Haushaltsgeld sowie Lohn aus einer Scheinanstellung bei der
Fa. N. GmbH, deren geschäftsführender Gesellschafter der Antragsteller ist. Die
Ausgaben für Familie und Haushalt wurden am Monatsende stets abgerechnet. Daneben
wurden der Antragsgegnerin ab Oktober 1990 weitere, vom Antragsteller mit „zur freien
Verfügung“ bezeichnete Beträge überwiesen:
16
Haushaltsgeld
Zur freien Verfg.
Lohn
Seit 2002
650 EUR
350 EUR
280 EUR
1997 bis 2001
1.200 DM = 614 EUR 600 DM = 307 EUR 518 DM = 265 EUR
1994 bis 2000
900 DM = 460 EUR 600 DM = 307 EUR 518 DM = 265 EUR
1993
800 DM = 409 EUR 600 DM = 307 EUR 518 DM = 265 EUR
10‘1990-1992
800 DM = 409 EUR 500 DM = 256 EUR 476 DM = 243 EUR
17 Ein von der Antragsgegnerin erwartetes Erbe nach dem Tod ihres Vaters ist nicht
angefallen. Das der Antragsgegnerin bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses bei der
A. ausbezahlte Pensionskapital betrug 17.501 CHF.
2.
18 Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden, den öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleich durchgeführt und den Antragsteller zur Zahlung nachehelichen
Unterhalts in Höhe von monatlich 2.903,00 EUR, davon entfallend auf
Elementarunterhalt 1.780,00 EUR, auf Altersvorsorgeunterhalt 567,00 EUR sowie auf
Krankheitsvorsorgeunterhalt 556,00 EUR, befristet bis einschließlich Mai 2012 sowie ab
Juni 2012 zur Zahlung nachehelichen Unterhalts in Höhe von dann noch 2.056,00 EUR,
davon entfallend auf Elementarunterhalt 1.500,00 EUR sowie auf
Krankenvorsorgeunterhalt 556,00 EUR, verurteilt.
19 Das Amtsgericht hat einen Unterhaltsanspruch auf § 1572 BGB gestützt, der nicht durch
den Ehevertrag ausgeschlossen sei. Vielmehr sei eine Berufung des Antragstellers auf
den vereinbarten Unterhaltsausschluss mit Ausnahme des Betreuungsunterhalts
treuwidrig (§ 242 BGB). Die Antragsgegnerin sei erwerbsunfähig und habe keine
Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Das Amtsgericht hat die Einkünfte des Antragstellers als
Geschäftsführer bei der Firma N. GmbH sowie seiner Vergütungen als Präsident..., als
Aufsichtsrat der S. sowie bei der S. L. zur Hälfte angerechnet sowie die Mieteinkünfte aus
der Immobilie B. und Zinseinkünfte. Das Amtsgericht hat den Unterhaltsanspruch nach
den ehelichen Lebensverhältnissen angesichts der Dauer des Trennungsunterhalts und
der Dauer der Ehe gem. § 1578 b BGB auf zwei Jahre ab Rechtskraft der Scheidung
begrenzt und auf die angemessene Lebensstellung der Antragsgegnerin herabgesetzt,
die sie hätte, wenn sie nicht geheiratet hätte und in der Schweiz
Erwerbsunfähigkeitsrente bezöge.
20 Einen Zugewinnausgleichsanspruch hat das Amtsgericht abgelehnt, der
Antragsgegnerin jedoch die Hälfte des zum 01.01.2006 angesparten Werts der
Lebensversicherung bei der Signal Iduna gem. § 1 Abs. 2 des Ehevertrags
zugesprochen. Mit dem danach zu zahlenden „Betrag zur freien Verfügung“ sei eine
angemessene Vermögensbildung der Antragsgegnerin sicherzustellen gewesen. Die
Antragsgegnerin habe aber neben dem Haushaltsgeld lediglich Taschengeld enthalten.
Daher sei die Hälfte der Lebensversicherung als angemessene Vermögensbildung der
Antragsgegnerin zuzuwenden.
3.
21 Beide Parteien wenden sich gegen die Entscheidung mit der Berufung.
22 Der
Antragsteller
31.12.2010, danach in Höhe von mtl. 770 EUR bis 31.12.2012. Grundsätzlich möchte er
eine Begrenzung der Höhe nach und eine Befristung bis längstens 31.12.2015. Den
Anspruch zum Vermögensausgleich lehnt er vollständig ab. Zur Begründung führt er
zuletzt aus,
23
- es bestehe nach dem Ehevertrag kein Anspruch auf Unterhalt nach § 1572 BGB.
Dieser sei ausgeschlossen. Seine Berufung auf den Ehevertrag sei nicht treuwidrig. Nur
gemeinsame Risiken aufgrund der Ehe (also Kinderbetreuung) seien von der
Eigenverantwortung ausgenommen worden. Das allgemeine Lebensrisiko einer
Erkrankung habe die Antragsgegnerin bewusst auf sich genommen. Dieses sei
eingetreten. Die Krankheit sei nicht ehebedingt. Das Risiko dürfe nicht auf den
Antragsteller verlagert werden. Die Antragsgegnerin habe mit dem Abschluss des
Ehevertrags die Verpflichtung übernommen, selbst gegen Krankheit und
Erwerbsunfähigkeit vorzusorgen. Dafür habe ihr der monatliche Betrag, den sie neben
dem Haushaltsgeld erhalten habe, zur Verfügung gestanden. Das habe sie unterlassen.
Es bestehe deshalb kein Grund, die getroffene Entscheidung im Nachhinein einer
grundsätzlich anderen Bewertung zu unterziehen, auch nicht im Rahmen einer
Billigkeitsabwägung.
24
- hilfsweise ergebe sich auch im Rahmen des § 1572 BGB keine lebenslange
Unterhaltsverpflichtung. Man habe nur ein Kind, das volljährig sei und schon seit
längerer Zeit keiner Betreuung mehr bedürfe. Die Antragsgegnerin sei eigenmächtig
vom gemeinsamen Plan, nach der Babypause wieder zu arbeiten, abgewichen. Der
Antragsteller habe sie aufgefordert, wieder erwerbstätig zu werden. Etwaige Nachteile
seien nicht ehebedingt und in der Versorgungsbilanz ausgeglichen. Sie habe von ihrem
früheren Arbeitgeber als Grundstock für ihre Altersversorgung einen Betrag erhalten und
diesen aus der Ehe wieder mitgenommen. Damit habe sie so viel wie vor der Ehe.
25
- die Antragsgegnerin habe auch bei Weiterarbeit in der Schweiz keine
Rentenansprüche in der geforderten Höhe. Der Lebensbedarf bestimme sich bei
Erwerbsunfähigkeit nur nach dem Einkommen, dass der kranke Unterhaltsberechtigte
ohne Ehe und Kinder erzielen könne.
26
- hinsichtlich seiner Leistungsfähigkeit wendet er sich gegen die Berücksichtigung
27
- der Eigentumswohnung (Appartement B.), weil diese erst nach der Trennung
angeschafft worden sei.
28
- der Einkünfte aus dem Präsidentenamt ... Dieses habe er nur wegen und nach der
Trennung angenommen. Zu dem Zeitpunkt habe die Antragsgegnerin bereits mehrfach
die Trennung ausgesprochen und ein Verfahren auf Übertragung des
Aufenthaltsbestimmungsrechtes für den Sohn eingeleitet gehabt. Die Ehe sei nur durch
das Geschäftsführergehalt geprägt, aber nicht durch das ehrenamtliche Engagement -
dieses sei nur gesellschaftlich, nicht finanziell relevant gewesen. Er sei völlig
unvorhergesehen in das Präsidentenamt gewählt worden, einem Karrieresprung
vergleichbar. Zudem liege das Amt wegen der umfangreichen Tätigkeit über der
Zumutbarkeitsgrenze der Belastung.
29
- der Tätigkeit bei der S. als Aufsichtsrat. Er sei allein aufgrund seiner Persönlichkeit
und Kompetenz dorthin berufen worden. Dies sei nicht mehr auf die Ehe
zurückzuführen.
30
- angesichts der Dauer des Trennungsunterhalts müsse der Unterhalt auf den
Mindestunterhalt von 770 EUR reduziert werden. Fiktiv sei das bei vertragskonformem
Verhalten erwirtschaftete Altersvorsorge-Einkommen zu berücksichtigen.
31
- die Antragsgegnerin habe keinen Anspruch auf Vermögensausgleich, schon gar nicht
auf die Hälfte der Lebensversicherung, weil sie unstreitig monatlich Beträge zur eigenen
Verfügung erhalten habe – neben dem Haushaltsgeld einen weiteren angemessenen
Betrag. Die Zahlungen seien kein Taschengeld gewesen, sondern die nach § 1 Abs. 2
des Vertrags geschuldeten und individuell verabredeten Beträge.
32 Der
Antragsteller
33
1. unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Amtsgerichts Nürtingen vom
15.04.2010 in Ziffer 3 die Klage der Antragsgegnerin wegen nachehelichen Unterhalts
abzuweisen, soweit ein nachehelicher Unterhalt bis 31. Dezember 2010 in Höhe von
mehr als 912 EUR und vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2012 von mehr als 770
EUR zugesprochen wurde.
34
2. unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Amtsgerichts Nürtingen vom
15.04.2010 in Ziffer 4 die Klage abzuweisen.
35 Die
Antragsgegnerin
36
1. Die am 29.06.1990 vor dem Standesbeamten des Standesamtes ... (Heiratsregister-
Nr. ...) geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.
37
2. Vom Versicherungskonto Nr. ... von R. J. R. bei der Deutschen Rentenversicherung
Bund werden auf das Versicherungskonto Nr. ... von C. A. R. bei der Deutschen
Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von monatlich 61,00 EUR, bezogen
auf den 31.12.2005, übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in
Entgeltpunkte umzurechnen.
38
3. In Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Nürtingen vom 26.04.2010 (17 F 873/05)
wird der Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung
einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus fälligen nachehelichen
Ehegattenunterhalt von 3.860,00 EUR (Elementarunterhalt 2.185,00 EUR, Kranken
Vorsorgeunterhalt 944,20 EUR, Altersvorsorgeunterhalt 731,00 EUR) zu bezahlen.
39
4. In Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Nürtingen vom 26.04.2010 (17 F 873/05)
wird der Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin 150.000,00 EUR zuzüglich
Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der
Scheidung zu bezahlen
40 Zur Begründung trägt sie zuletzt vor,
41
- der Unterhaltsverzicht nach § 2.1 des Vertrags greife mangels Voraussetzungen nicht.
Ein Verzicht auf Unterhalt nach § 1571 BGB oder 1572 BGB sei definitiv nicht geregelt.
Deshalb bestehe ein Anspruch nach § 1572 BGB und § 1576 BGB wegen der
Erkrankung und des Alters von nun 55 Jahren. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der
Antragsgegnerin sei nicht an Gelegenheiten gescheitert, sondern an der fehlenden
Bereitschaft des Antragstellers, sich angemessen an Haushalt/Kinderbetreuung zu
beteiligen. Nicht einmal die Kosten einer Kernzeitbetreuung oder einer Tagesmutter sei
er zu übernehmen bereit gewesen. Auch seine Eltern hätten eine Mithilfe abgelehnt.
42
- die Einkünfte aus den ehrenamtlichen Tätigkeiten seien zu berücksichtigen, davon
jedenfalls 50 % der Einkünfte aus der Tätigkeit als Präsident ..., jedoch die vollen
Einkünfte aus der Tätigkeit für die L. und aus dem Aufsichtsratsmandat bei der S.,
jeweils ohne Abzug von Aufwendungen.
43
- Die Einkünfte aus der Gewerbeimmobilie seien nicht um Renovierungskosten zu
bereinigen. Es sei das begrenzte Realsplitting durchzuführen. Ein Erwerbsbonus sei nur
vom Geschäftsführergehalt zu berechnen.
44
- die Steuerschätzung durch das AG sei unzutreffend ebenso die Berücksichtigung der
Unfallversicherung.
45
- ihre berücksichtigungsfähigen Krankenversicherungskosten seien um einen
Selbstbehalt von 125 EUR mtl., die Steuer von 125 EUR sowie um die Kosten für die in
der Schweiz obligatorische Grundsicherung von 293,95 CHF (237 EUR) zu erhöhen,
weil ihre KV bei der SIGNAL IDUNA nicht als gleichwertig anerkannt werde.
46
- der Unterhaltsanspruch dürfe nicht herabgesetzt werden.
47
- ihr stehe nach § 1 Abs. 2 des Ehevertrags eine angemessene
Vermögensausgleichszahlung zu. Die ihr während der Ehe zugeflossenen Beträge
(Haushalts- und Taschengeld) seien vollständig für die Versorgung der Familie
verbraucht worden. Da der Antragsteller immer auf die gute Altersversorgung beider
Eheleute durch die Lebensversicherung bei der SIGNAL IDUNA, die Immobilien in der
B. und das elterliche Haus hingewiesen habe, stehe ihr jedenfalls die Hälfte des 2014
fälligen Auszahlungsbetrags aus der Lebensversicherung zu.
48 Der Berufung des Antragstellers tritt sie entgegen und verteidigt insoweit das
angefochtene Urteil.
49 Die Antragsgegnerin hat im Berufungsverfahren Berechnungen ihres Schweizer
Rechtsanwalts zur Höhe einer fiktiven Erwerbsunfähigkeitsrente in der Schweiz
vorgelegt. Der Antragsteller hat seine Gehaltsbescheinigungen aus den Jahren von 1990
bis 2006 aus der Geschäftsführertätigkeit, die seit 1993 jährlich aufgewandten Beträge für
die Lebensversicherung sowie eine Aufstellung über seine zeitliche Belastung als
Präsident ... vorgelegt
50 Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze und weiteren Anlagen Bezug
genommen. Die Akten zu den Verfahren 17 F 905/04 = 17 UF 154/08
(Trennungsunterhalt) sowie 17 F 904/04 (Übertragung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts) wurden beigezogen.
51 Der Senat hat mit den Parteien am 30.11.2010 mündlich verhandelt und mit Beschluss
vom 14.09.2011 im Einverständnis mit beiden Parteien das schriftliche Verfahren
angeordnet. Der Termin, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden konnten, wurde auf
den 19.10.2011 bestimmt.
II.
52 Das Verfahren beurteilt sich nach dem noch bis zum 31.08.2009 geltenden
Verfahrensrecht (Art. 111 FGG-RG, § 48 VersAusglG). Das Verfahren wurde
rechtshängig vor dem 01.09.2009. Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich
wurde vor dem 01.09.2010 getroffen.
53 Beide Rechtsmittel sind zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden
(§§ 511, 517, 519, 520 ZPO). Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin gegen die
Scheidung sowie - dann zwingend - gegen den Versorgungsausgleich ist nicht
unzulässig, obwohl sie die Scheidung letztlich selbst erstrebt (Zöller/Phillippi, ZPO, 27.
Aufl. § 629a Rn. 3a, 6).
54 Die Berufung der Antragsgegnerin hat teilweise Erfolg, diejenige des Antragstellers hat
keinen Erfolg.
A.
55 Die Scheidung ist antragsgemäß auszusprechen, der Versorgungsausgleich ist
antragsgemäß zu bescheiden. Die Ehegatten wollen weiterhin geschieden werden, die
Berechnung des Versorgungsausgleichs ist nicht streitig und begegnet keinen
rechtlichen Bedenken. Insoweit wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug
genommen.
B.
56 Der Antragsgegnerin steht ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt in Höhe von
monatlich 3.081,00 EUR zu.
1.
57 Auf den Unterhaltsanspruch ist nach Art. 2 des Haager Protokolls über das auf
Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23.11.2007 Schweizer Recht (Art. 125
Schweizer ZGB) in Verbindung mit dem Ehevertrag anzuwenden. Es ergäbe sich
allerdings kein anderes Ergebnis für den Unterhaltsanspruch nach Grund und Höhe,
wenn deutsches Recht anzuwenden wäre (§§ 1572, 1578b BGB). Daher war ein weiterer
Hinweis entbehrlich.
58 a) Das Schweizer Recht sieht einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt wegen
krankheitsbedingten Unvermögens, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, vor (Art. 125
Abs. 1 Schweizer ZGB). Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, für den ihm gebührenden
nachehelichen Unterhalt einschließlich einer angemessenen Altersvorsorge selbst
aufzukommen, hat ihm der andere Ehegatte nach dieser Vorschrift einen angemessenen
Beitrag zu leisten. Bei der Entscheidung, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe und
wie lange ein Unterhaltsbeitrag vom anderen Ehegatten zu leisten ist, sind nach Art. 125
Abs. 2 ZGB insbesondere die Aufgabenverteilung (Nr. 1), die Dauer (Nr. 2), die
Lebensstellung während der Ehe (Nr. 3), das Alter und die Gesundheit (Nr. 4) sowie
Einkommen und Vermögen der Ehegatten (Nr. 5), Umfang und Dauer der noch zu
leistenden Betreuung der Kinder (Nr. 6), berufliche Ausbildung und Erwerbsaussichten
der Ehegatten (Nr. 7) und Anwartschaften aus der eidgenössischen sowie beruflichen
und privaten Versorgungen (Nr. 8) zu berücksichtigen.
59 b) Die Ehe ist nach deutschem Recht geschieden worden, Art. 17 Abs. 1 Satz 2, Art. 14
Abs. 1 Nr. 2 EGBGB. Gemäß Art. 8 Haager Übereinkommen über das auf
Unterhaltspflichten anwendbare Recht vom 02.10.1973 - wortgleich in Art. 18 Abs. 4
EGBGB - richtet sich der nacheheliche Unterhalt nach dem auf die Ehescheidung
angewandten Recht. Das wäre hier deutsches Recht.
60 c) Durch Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 30.11.2009 wurde das
Haager Protokoll vom 23.11.2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht
gebilligt und festgelegt, dass dieses ab 18.06.2011 innerhalb der Gemeinschaft
anzuwenden ist, selbst wenn es zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft getreten ist.
Nach diesem Protokoll ist gemäß Art. 3 Abs. 1 nun für Unterhaltspflichten das Recht des
Staates des gewöhnlichen Aufenthalts der unterhaltsberechtigten Person maßgebend.
Das ist hier die Schweiz, da die Antragsgegnerin seit der Trennung der Parteien am
19.10.2005 dort lebt.
61
aa. Der Anwendbarkeit des Protokolls steht nicht entgegen, dass das Verfahren schon
vor dem 18.06.2011 eingeleitet worden ist. In einem solchen Fall ist für die
Anwendbarkeit des Protokolls der Zeitraum maßgeblich, für den Unterhalt verlangt wird.
Es ist auf alle Ansprüche anzuwenden, die nach dem 18.06.2011 liegen
(Rauscher/Andrae, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 2010, Einl.
HUnStProt Rn. 14). Das ist vorliegend der Fall.
62
bb. Der Anwendbarkeit steht nicht entgegen, dass die Parteien einen Ehevertrag
geschlossen haben. Das Haager Protokoll 2007 ist anzuwenden, wenn sich die
Unterhaltsverpflichtung aus Gesetz ergibt, auch wenn sie durch Vertrag konkretisiert,
modifiziert oder ausgeschlossen ist (Rauscher/Andrae, a. a. O. Art. 1 Rn. 8 f). Denn
anders als das Haager Übereinkommen von 1973 sieht das Haager Protokoll 2007
keine Beschränkung auf gesetzliche Unterhaltspflichten vor. Der Anspruch der
Antragsgegnerin beruht auf dem Gesetz und ist nicht durch den Ehevertrag
ausgeschlossen.
63
cc. Der Anwendbarkeit steht nicht entgegen, dass die Schweiz dem Protokoll bisher
nicht beigetreten ist. Nach Art. 2 ist das Protokoll auch dann anzuwenden, wenn das
darin bezeichnete Recht dasjenige eines Nichtvertragsstaats ist. Dies ist die typische
Umschreibung einer so genannten loi uniforme, die universelle Geltung beansprucht.
Gegenseitigkeit wird in dem Protokoll gerade nicht verlangt (BGH FamRZ 2011, 97 zum
Haager Übereinkommen 1973 im Verhältnis zu Österreich; Bamberger/Roth-Heiderhoff,
BGB, Art. 18 EGBGB Rn. 6). Da die Schweiz allerdings zu den Staaten gehört, die dem
Haager Übereinkommen 1973 beigetreten sind, wird mit Hinweis auf Art. 18 des
Protokolls die Auffassung vertreten, dass gegenüber diesen Staaten weiterhin die
Bestimmungen des Haager Übereinkommens von 1973 anzuwenden seien
(Rauscher/Andrae, a. a. O. Art. 18 Rn. 4). Denn das Haager Protokoll 2007 ersetze
gemäß Art. 18 zwischen den Vertragsstaaten das Haager Übereinkommen 1973.
Soweit ein Vertragsstaat dem Haager Protokoll 2007 nicht beigetreten sei, könne dieses
im Verhältnis zu dem Staat nichts ersetzen. Dieser Auffassung folgt der Senat nicht. Das
würde die Einführung der Gegenseitigkeit gegenüber diesen Staaten bedeuten. Eine
solche Einschränkung ergibt sich aus Art. 2 des Protokolls nicht (so auch die
Begründung des Gesetzesentwurfs zur Aufhebung von Art. 18 EGBGB, Drs. 17/4887, S.
52 f; Andrea Bonomi, Erläuternder Bericht zum Protokoll vom 23.11.2007 [Stand:
Oktober 2009], Art. 18 Nr. 197; Conti/Bißmaier FamRBint 2011, 62, 63 zur
Anwendbarkeit gegenüber der Türkei).
64
dd. Der Anwendbarkeit steht schließlich auch nicht entgegen, dass nach Art. 4 des
Ratsbeschlusses vom 30.11.2009 das Protokoll 2007 „innerhalb der Gemeinschaft“ ab
dem 18.06.2011 vorläufig Anwendung findet, wenn es noch nicht in Kraft getreten ist.
Nach Auffassung des Senats ist hierin eine konstitutive Verweisung auf das Protokoll zu
sehen, dessen Anwendungsbereich auf Nicht-Vertragsstaaten damit nicht
eingeschränkt, sondern jedenfalls den Mitgliedern der EU eine vorläufige - dann aber
umfassende - Anwendung ermöglicht werden soll.
65 d) An der Anwendung Schweizer Rechts ändert auch der Umstand nichts, dass der
Ehevertrag nach deutschem Recht abgeschlossen und die Ehe in der Bundesrepublik
Deutschland geführt worden ist. Darin ist insbesondere keine Rechtswahl für deutsches
Recht zu erblicken. Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestand nach deutschem IPR,
aber auch nach dem Haager Übereinkommen 1973 nicht die Möglichkeit einer
Rechtswahl im Unterhaltsrecht. Eine solche ist erst durch das Haager Protokoll 2007 in
begrenztem Umfang eingeführt worden (Art. 8). Eine nachträgliche Auslegung des
Ehevertrags im Sinne einer Rechtswahl, deren Zulässigkeit im Übrigen fraglich sein
dürfte, scheitert schon am Erfordernis der Schriftlichkeit (Art. 8 Abs. 2).
2.
66 Der Vertrag ist wirksam. Die Wirksamkeit ist bezogen auf den Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses und daher nach deutschem Recht zu beurteilen. Sittenwidrigkeit
gemäß § 138 BGB liegt nicht vor. Dies wird von den Parteien nicht in Frage gestellt. Im
Übrigen schließt sich der Senat insoweit den Erwägungen des Amtsgerichts an. Eine
evident einseitige Lastenverteilung zu Ungunsten der Antragstellerin ist nicht erkennbar,
zumal der Betreuungsunterhalt und damit der wesentliche Anspruch aus dem
Kernbereich der Unterhaltsansprüche umfänglich geregelt wird (BGH FamRZ 2004, 601).
Die Antragsgegnerin war zwar im Zeitpunkt des Vertragsschlusses schwanger und hatte
Belastungen durch gesundheitliche Probleme wegen der Schwangerschaft, ihre
vollschichtige Erwerbstätigkeit und ggf. durch das Wochenend-Pendeln nach N.. Sie war
aber gut ausgebildet, hatte eine verantwortungsvolle berufliche Position und stand
finanziell auf eigenen Füßen. Sie hatte juristischen Rat zum Vertrag bei ihrem damaligen
Vorgesetzten eingeholt, der ihr - wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
angab - mitteilte, er sei kein Familienrechtsspezialist. Sie wurde gemäß der schriftlichen
Aussage des Zeugen Rechtsanwalt Dr. R. vom Notar über die Bedeutung der
Regelungen des Ehevertrags aufgeklärt. Es stand ihr frei, fachanwaltlichen Rat über den
Ehevertragsentwurf einzuholen. Das hat sie unterlassen. Es ist auch nicht ersichtlich,
dass die Eheschließung - jedenfalls im Hinblick auf die Geburt des gemeinsamen
Sohnes im Dezember 1990, andere Gründe sind nicht vorgebracht - zwingend bereits im
Juni 1990 stattfinden musste. Danach bestand keine derartige Eile, dass eine
Verschiebung auf einen Zeitpunkt nach sachgerechter rechtlicher Beratung nicht möglich
erschienen wäre.
3.
67 Der Ehevertrag regelt den Fall einer Unterhaltsbedürftigkeit wegen Krankheit nicht
ausdrücklich. Nach Auffassung des Senats bedeutet das aber nicht, dass ein solcher
ausgeschlossen wäre. Der Vertrag enthält insoweit vielmehr keine abschließende
Regelung.
68 a) Verträge sind nach § 157 BGB so auszulegen, wie Treu und Glauben unter Rücksicht
auf die Verkehrssitte es erfordern. Nach § 133 BGB, der stets mit zu beachten ist, ist bei
einer Willenserklärung der wirkliche Wille des Erklärenden bei Abgabe der Erklärung zu
erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Bei
empfangsbedürftigen Willenserklärungen ist regelmäßig der Horizont des
Erklärungsempfängers maßgeblich, d. h. das, was dieser nach Treu und Glauben mit
Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen durfte. Dabei sind die Gesamtumstände bei
Abschluss des Vertrags einzubeziehen sowie der Zweck des Rechtsgeschäfts. Geboten
ist eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung, die zu vernünftigen
Ergebnissen führt (BGH NJW-RR 2006, 338; Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl. § 133
Rn. 7 ff.).
69 b) Nach dem Wortlaut von § 2 Ziffer 2.1 Satz 1 verzichten die Vertragspartner zwar
69 b) Nach dem Wortlaut von § 2 Ziffer 2.1 Satz 1 verzichten die Vertragspartner zwar
gegenseitig auf jeglichen Unterhalt nach der Scheidung. Dieser zunächst unbedingte
Verzicht wird aber im anschließenden Satz 2 stark eingeschränkt, nämlich allein auf den
Fall, dass beide Ehegatten bis zum Zeitpunkt des Getrenntlebens berufstätig waren und
keine gemeinsamen natürlichen oder adoptierten minderjährigen Kinder vorhanden sind.
Auch wenn angesichts des beruflichen Hintergrundes beider Ehegatten eine
grundsätzliche Verpflichtung zur eigenen Berufstätigkeit Grundlage der
Unterhaltsregelungen sein sollte, sind damit schon nach dem Wortlaut
Unterhaltsansprüche jedenfalls dann nicht mehr ausgeschlossen, wenn ein Ehegatte
nicht bis zum Zeitpunkt des Getrenntlebens berufstätig sein konnte. War in diesem
Zeitpunkt auch noch ein minderjähriges Kind vorhanden, gilt dies erst recht.
70 Beide Umstände waren vorliegend im Zeitpunkt der Trennung erfüllt. Die
Antragsgegnerin war aufgrund ihrer Erkrankungen bereits seit Mitte der 1990er Jahre,
seit ca. 1995, nicht mehr erwerbsfähig. Der am ...1990 geborene gemeinsame Sohn war
noch nicht 15 Jahre alt.
71 c) In § 2 Ziffer 2.2 des Ehevertrags ist zwar allein der Unterhalt wegen Betreuung eines
Kindes ausdrücklich geregelt. Auch dies bedeutet aber nicht, dass andere - nicht
geregelte - Unterhaltsansprüche ausgeschlossen sind (BGH FamRZ 2010, 1238 zur
Abänderung von Unterhaltsvereinbarungen). Dieser Absatz stellt sich vielmehr als
Regelung der einzigen von den Vertragspartnern aufgrund der Schwangerschaft
vorhergesehenen Folge der Aufgabe einer Berufstätigkeit wegen Kindeserziehung dar.
72 d) Die Gesamtumstände des Vertragsabschlusses sprechen auch nicht für einen
Ausschluss jeglicher anderer Unterhaltsansprüche.
73
aa. Der Antragsteller hat zwar in erster Instanz einmal vorgetragen, die Antragsgegnerin
sei schon vor der Eheschließung krank gewesen. Das wird aber nicht mit
Tatsachenvortrag belegt. Der Geschehensablauf belegt dies auch nicht. Die
Antragsgegnerin fühlte sich zwar während der Schwangerschaft nicht wohl und war
durch die äußeren Umstände belastet. Sie war zu dem Zeitpunkt aber nicht krank. Sie
erlitt erst nach der Eheschließung bei der Geburt des Sohnes eine Blasenschädigung.
Erst fünf Jahre nach der Geburt hatte sie die erste gynäkologische Operation wegen
einer Endometriose, bei der sie die Schädigung des nervus pudendus erlitt. Im selben
Jahr hatte sie den ersten infizierten Zeckenbiss mit zunächst nicht erkannten
Symptomen einer Borreliose, im Jahr 2001 folgte ein weiterer infizierter Zeckenbiss.
74
bb. Bei der Anhörung vor dem Senat hat der Antragsteller angegeben, er habe es so
verstanden, dass Unterhalt gezahlt werden müsse, wenn ein Kind da sei. Er habe sich
keine Gedanken über den Fall eines Krankheitsunterhalts gemacht. Es sei aber auch
nicht darüber diskutiert worden. Er habe den Ehevertrag gewollt, weil er eine klare
Trennung zwischen dem Familienbetrieb und der Ehe erstrebt habe und - so seine
Angaben vor dem Amtsgericht - einen Durchgriff auf ihr erwartetes Vermögen
verhindern wollte. Auch die Antragsgegnerin hat angegeben, über den Fall der
Krankheit sei nicht gesprochen worden. Sie habe aber im Falle der Trennung so leben
wollen wie vor der Ehe.
75
cc. Der Zeuge Dr. R. hat in seiner schriftlichen Zeugenaussage angegeben, dass der
Antragsteller an ihn mit dem Auftrag herangetreten sei, einen Entwurf eines Ehevertrags
zu Gütertrennung und Unterhaltsregelungen zu entwerfen, weil er im Familienbetrieb als
geschäftsführender Gesellschafter angestellt war (und ist) und die Antragsgegnerin
damals eine Erbschaft für den Fall des Todes ihres Vaters erwartet habe.
76 Diese Umstände zeigen vielmehr, dass die Eheleute den Fall der Unterhaltsbedürftigkeit
wegen Krankheit gar nicht bedachten, als der Vertrag geschlossen wurde. Es ging ihnen
vielmehr zunächst um die Vermögenstrennung (Sicherung des Familienbetriebs auf
Seiten des Antragstellers und des erwarteten Vermögens auf Seiten der
Antragsgegnerin). Darüber hinaus war ihnen eine Regelung des wegen der bestehenden
Schwangerschaft nicht fernliegenden Betreuungsunterhalts wichtig. Mag der Ausschluss
jeglicher anderen Grundlagen für einen Unterhaltsanspruch ein Beweggrund für den
Antragsteller gewesen sein. Zur Geschäftsgrundlage oder gar zum Vertragsinhalt wurde
dieser Beweggrund aber nicht. Denn er war für die Antragsgegnerin nicht erkennbar.
Geschäftsgrundlage werden nur die bei Abschluss des Vertrags zutage getretenen, dem
anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen
einer Partei über bestimmte Umstände (BGH NJW-RR 2006, 1037).
77 e) Da nach allem dem Vertrag für diesen regelungsbedürftigen Lebenssachverhalt der
Erwerbsunfähigkeit der Antragsgegnerin aufgrund von Krankheit keine bestimmte
Regelung zu entnehmen ist, Unterhalt wegen Krankheit durch den Vertrag aber nicht
ausgeschlossen wurde, ist der Vertrag ergänzend dahin auszulegen (BGH, FamRZ
1995, 726), dass die Antragsgegnerin dem Grunde nach einen
Krankheitsunterhaltsanspruch hat. Eine solche Auslegung ist auch angesichts des
Umstandes, dass eine Krankheit regelmäßig schicksalsbedingt ist (BGH FamRZ 2009,
406, 2010, 629), nicht unbillig. Sie wird den Interessen beider Parteien gerecht, wenn die
Ehegestaltung mit der Erziehung des gemeinsamen Kindes und der Aufgabe der gut
dotierten Arbeitsstelle durch die Antragsgegnerin bedacht wird.
4.
78 Das Maß des Unterhaltsanspruchs knüpft trotz der Dauer der Ehe und der Ehegestaltung
nicht an dem gelebten ehelichen Lebensstandard an (Art. 125 Abs. 2 Schweizer ZGB;
Bergmann/Ferid/Aebi-Müller, Schweiz, S. 42), sondern kann hier nur zum Ausgleich des
durch die Krankheit entstandenen Nachteils in der eigenen finanziellen Versorgung
führen. Das ergibt sich aus der Betrachtung der vertraglichen Regelung für den
Kindesbetreuungsunterhalt.
79 a) Dort (§ 2 Ziffer 2.2) erhält der Ehegatte so lange vollen Unterhalt nach den ehelichen
Lebensverhältnissen, bis er sich ohne Gefährdung der Kindererziehung wieder selbst
unterhalten kann. Unter Berücksichtigung der Wertung in § 2 Ziffer 2.1 (kein Unterhalt bei
voller Berufstätigkeit) und unter Beachtung des Umstandes, dass beide Parteien bei
Eheschließung in Ausbildungsberufen arbeiteten, legt der Senat den Vertrag so aus,
dass sich der Ehegatte selbst unterhalten kann, wenn er wieder ohne Nachteile den
eigenen oder einen gleichwertigen Beruf ausüben kann. Dann bildet die Fähigkeit, sich
aus dem erlernten Beruf zu unterhalten sowie das daraus erwirtschaftete Gehalt die
Grenze und das Maß eines Unterhaltsanspruchs. Mehr kann der Ehegatte nicht
beanspruchen, wenn er/sie nicht mehr wegen Kindesbetreuung an einer Erwerbstätigkeit
gehindert ist. Mehr kann dann auch der Ehegatte nicht beanspruchen, der aus anderen
Gründen an der Arbeit gehindert ist.
80 b) Da der kranke Ehegatte aber regelmäßig auch ohne Ehe krank geworden wäre (BGH
FamRZ 2009, 406, 2010, 629), ist der Anspruch auf dasjenige beschränkt, was dieser
Ehegatte wegen der Kindererziehung bis zur Erkrankung nicht erwirtschaften konnte und
was ihm heute deshalb an Rente wegen (voller) Erwerbsminderung fehlt.
5.
81 Das begründet einen Anspruch der Antragsgegnerin auf einen nachehelichen Unterhalt
in Höhe der Differenz aus ihren tatsächlichen Rentenansprüchen wegen voller
Erwerbsminderung und denjenigen, die sie ohne die Eheschließung - bei fiktiver voller
Erwerbstätigkeit bis zum Eintritt ihrer Erwerbsunfähigkeit - hätte. Denn nach allen
vorliegenden Anhaltspunkten wäre die Antragsgegnerin ohne Eheschließung in der
Schweiz geblieben und hätte dort weiterhin gearbeitet.
82 a) Die Antragsgegnerin ist vollständig erwerbsgemindert. Der Senat hat aufgrund des
arbeitsmedizinischen Gutachtens, aber auch aufgrund des in der mündlichen
Verhandlung gewonnenen Eindrucks keinen Zweifel daran, dass die Antragsgegnerin
auch nach den Maßstäben der Schweizerischen Invalidenversicherung diesen Status
erfüllt.
83
aa. Invalidität wird nach Schweizer Recht als eine durch körperlichen, psychischen oder
geistigen Gesundheitsschaden verursachte Erwerbsunfähigkeit bzw. Unfähigkeit, sich
im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, definiert (Art. 8 i. V. m. Art. 7 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
Diese Unfähigkeit muss bleibend sein oder längere Zeit (mindestens ein Jahr) dauern
(Art. 28 Abs. 1 b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung , IVG). Das wird
zuletzt vom Antragsteller auch nicht mehr bestritten.
84
bb. Der Invaliditätsgrad errechnet sich in der Schweiz aus dem effektiven
Einkommensausfall des Versicherten (Art. 16 ATSG). Dabei wird das Einkommen,
welches der Versicherte vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte, mit dem
Einkommen verglichen, welches der Versicherte seitdem mit dem erlernten Beruf oder
einer zumutbaren Tätigkeit erzielen könnte. Die prozentuale Differenz des Einkommens
ergibt den Grad der Invalidität. Ab einem Einkommensausfall von 70% besteht Anspruch
auf die volle Invaliditätsrente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Die Antragsgegnerin hat bei der A. im
Jahr 1990 ein Jahreseinkommen von brutto 71.500,00 CHF erwirtschaftet. Bei einem
Einkommensausfall von 70% dürfte sie im Zeitpunkt der (fiktiven) Prüfung der
Erwerbsunfähigkeit - ohne Berücksichtigung einer Steigerung des Einkommens -
höchstens noch ein Jahreseinkommen von brutto 21.450,00 CHF bzw. ein
Monatseinkommen von 1.787,50 CHF (oder umgerechnet von gerundet 1.442,00 EUR)
erwirtschaften. Aufgrund ihrer in dem im Verfahren 17 F 905/04 wegen
Trennungsunterhalts vor dem AG Nürtingen eingeholten arbeitsmedizinischen
Gutachten festgestellten vollen Erwerbsminderung und durchschnittlichen täglichen
Höchstbelastung von bis zu drei Stunden, ist nicht ersichtlich, wie sie selbst ein solches
Gehalt sollte erwirtschaften können.
85 b) Bei Fortführung der Erwerbstätigkeit bei der A. in der Schweiz hätte sie dagegen einen
Rentenanspruch aus Betriebsrente sowie aus der staatlichen Invalidenrente in Höhe von
umgerechnet mindestens 3.790 EUR netto.
86
aa. Die Höhe der staatlichen Invalidenrente entspricht der Altersrente aus der AHV (Art.
37 Abs. 1 IVG). Sie beträgt ab dem Jahr 2011 mtl. brutto 2.320 CHF bzw. jährlich brutto
27.840 CHF (Rentenskala 44, monatliche Vollrenten ab 1.1.2011, www.ahv-iv.info).
Gemäß Art. 34 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung, AHVG, besteht Anspruch auf den Höchstbetrag, wenn das
durchschnittliche Jahreseinkommen den Mindestbetrag um das 72fache übersteigt. Der
Mindestbetrag lag 1990 bei monatlich 900 CHF oder im Jahr bei 64.800 CHF. Die
Antragsgegnerin hätte Anspruch auf den Höchstsatz, weil sie vom 20. Lebensjahr an bis
zum Ausscheiden aus dem Berufsleben (mit 35 Jahren) lückenlos die gesetzlichen
Beiträge gezahlt hat. Bei Weiterbeschäftigung bis zum Eintritt des
Gesundheitsschadens - selbst wenn zugunsten des Antragstellers bereits ab 1995 eine
dauernde Erwerbsunfähigkeit zugrunde gelegt würde - ist deshalb davon auszugehen,
dass sie auch bis dahin die Beiträge gezahlt hätte. Ihr Gehalt lag bereits 1990
(mindestens 66.000 CHF zzgl. regelmäßiger Gratifikation in Höhe von 5.500 CHF) über
dem maximalen rentenbildenden Einkommen von 64.800 CHF. Dies ist vom
Antragsteller nicht bestritten worden. Es ist davon auszugehen, dass dies bei Eintritt des
Gesundheitsschadens voraussichtlich nicht anders gewesen wäre.
87
bb. Aus der Betriebsrente bei der A. könnte sie mindestens - ohne Berücksichtigung der
allgemeinen oder einer - bestrittenen - branchengebundenen Gehaltssteigerung
zwischen 1990 und 1995 - einen Betrag von 34.744 CHF jährlich erwarten. Das ergibt
sich aus Folgendem:
88
aaa)
89
Gemäß der persönlichen Auskunft der Pensionskasse der A. über den
Pensionsanspruch im Jahr 1990 errechnete sich der Pensionsanspruch der
Antragsgegnerin aus 55,5% des um einen „Koordinationsabzug“ bereinigten 12fachen
Monatsgehalts. Dieser Betrag war um weitere 1.931 CHF zu kürzen. Die Grundlagen
ergaben sich aus dem Reglement der A. Pensionskasse 1988.
90
bbb)
91
Gemäß Art. 5 Nr. 2 des Nachtrags Nr. 1 zum Reglement der A. zur betrieblichen
Altersversorgung vom 30.11.1993 ist Grundlage für die Pensionsberechnung das
13fache des Monatsgehalts, das wiederum um einen „Koordinationsabzug“ zu
bereinigen ist. Wird ohne fiktive Gehaltssteigerung das Gehalt von 1990 zugrunde
gelegt, betrug das Jahresgehalt 71.500 CHF. Der Koordinationsabzug ist in den von der
Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen - wie sie selbst vorträgt - nicht definiert. Das
kann aber nicht, wie sie möglicherweise geltend machen will, dazu führen, dass er nicht
berücksichtigt wird. Der Senat berücksichtigt ihn mangels anderer Anhaltspunkte in
dem Verhältnis, in dem er in der 1990 erteilten Pensionsauskunft vorgenommen wurde
(66.000 CHF Jahresgehalt, anrechenbar 61.000 CHF = 92,42 %). Anrechenbar ist dann
ein Gehalt von 66.080 CHF.
92
ccc)
93
In dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Nachtrag Nr. 1 sind veränderte
Leistungssätze für die betriebliche Altersversorgung der A. ab 01.01.1994 aufgestellt.
Gemäß Art. 1 der Übergangsbestimmungen gelten jedoch für die am 31.12.1993
versicherten Arbeitnehmer die seit 01.01.1992 gültigen Leistungssätze. Insoweit hat der
Senat aufgrund der im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen für die
Antragsgegnerin 55,5 % des anrechenbaren Gehalts zugrundegelegt, was im
Hinweisbeschluss vom 10.08.2011 mitgeteilt und unwidersprochen geblieben ist. Das
sind 36.674,40 CHF. Nach Abzug des Minderungsbetrags von 1.931 CHF - diesen
übernimmt der Senat mangels anderer Anhaltspunkte aus der Pensionsberechnung von
1990 - hätte die Antragsgegnerin einen Anspruch in Höhe von 34.743,57 CHF jährlich.
94
ddd)
95
Der Gesamtbruttorentenanspruch beliefe sich auf gerundet 62.584 CHF. Dieser Betrag
ist um Staats- und Gemeindesteuern sowie um direkte Bundessteuern zu bereinigen.
Der Steuertarif richtet sich danach, ob die Antragsgegnerin verheiratet ist bzw. eine
Einelternfamilie darstellt - dann gilt der Verheiratetentarif - oder ob sie alleinstehend ist -
dann gilt der Grundtarif (www.steueramt.zh.ch/steuertarife). Es ist nicht bekannt, ob eine
Hausgemeinschaft mit dem demnächst 21jährigen Sohn noch eine Einelternfamilie
darstellt und der Antragsgegnerin damit der günstigere Verheiratetentarif zugutekommt.
Die von der Antragsgegnerin vorgelegten von ihrem Schweizer Rechtsanwalt erstellten
Steuerberechnungen legen den Verheiratetentarif zugrunde. Diese Frage kann aber
dahingestellt bleiben. Der Antragsteller ist in jedem Fall nur beschränkt leistungsfähig.
Der nach Schweizer Recht ebenfalls noch zu ermittelnde und ggf.
anspruchsbegrenzende Bedarf der Antragsgegnerin liegt ebenfalls in einer
Größenordnung, für die der Antragsteller nicht leistungsfähig ist (s. u.).
96
- Bei Annahme des Verheiratetentarifs fallen bei der Internet-gestützten Berechnung
(www.steueramt.zh.ch/Steuerberechnung/natürliche Personen) im Jahr 2011 Staats-
und Gemeindesteuern in Höhe von 3,766% bezogen auf 179% des Bruttobetrags (=
4.260 CHF) sowie direkte Bundessteuern in Höhe von 0,817% bezogen auf 100% des
Bruttobetrags (= 511 CHF) an. Der Antragsgegnerin verblieben demnach 57.813 CHF
bzw. monatlich 4.818 CHF. Das sind umgerechnet 3.908 EUR netto.
97
- Bei Annahme des Grundtarifs fallen im Jahr 2011 Staats- und Gemeindesteuern in
Höhe von 5,089% bezogen auf 179% des Bruttobetrags (= 5.716 CHF) sowie direkte
Bundessteuern in Höhe von 1,286% bezogen auf 100% des Bruttobetrags (= 804 CHF)
an. Der Antragsgegnerin verblieben demnach 56.064 CHF bzw. monatlich 4.672 CHF.
Das sind umgerechnet 3.790 EUR netto.
98
Den von der Antragsgegnerin zuletzt vorgelegten Steuerberechnungen ist nicht zu
folgen, weil dort von einer abweichenden Bruttorente ausgegangen wird.
99 c) Die Antragsgegnerin hat aufgrund der Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit und der damit
verbundenen Einstellung der Zahlung von Beiträgen an die schweizerische AHV jetzt
keine Rentenansprüche in der Schweiz. Das ist unstreitig. Solche entstehen erst, wenn
sie das Rentenalter (64 Jahre) erreicht haben wird. Dies wird auch nicht durch den
Versorgungsausgleich kompensiert. Daraus erhält sie Rentenanwartschaften von
monatlich nur 61,00 EUR, weil der Antragsteller die überwiegende Zeit der Ehe nicht
rentenversicherungspflichtig war. Da sie in der Bundesrepublik Deutschland aber nie
erwerbstätig war, hat sie auch hier jetzt keinen Anspruch auf eine Rente wegen
geminderter Erwerbsfähigkeit (§ 43 Abs. 2 Nr. 2, 3 SGB VI). Auf einen Verbrauch von
Einkünften aus dem ausbezahlten Kapital der A. -Pensionskasse oder aus dem bislang
gezahlten Altersvorsorgeunterhalt muss sich die Antragsgegnerin nicht verweisen
lassen. Dieses Kapital bzw. die Einkünfte daraus dienen der Vorsorge für das Alter und
sind daher erst mit Eintritt in das Rentenalter zu verbrauchen.
6.
100 Der genannte Betrag aus fiktiven Renten stellt nach der Vertragsauslegung die
Höchstgrenze eines möglichen Bedarfs gegenüber dem Antragsteller dar (s. o. Ziffer 4
und 5). Ein geringerer Bedarf könnte sich nur aufgrund des nach Schweizer Recht nach
allgemeinen Grundbeträgen sowie nach konkreten individuellen Lebenshaltungskosten
zu ermittelnden Bedarfs ergeben. Das ist aber nicht der Fall. Der danach ermittelte Bedarf
der Antragsgegnerin liegt in derselben Größenordnung, nämlich bei umgerechnet rund
3.846,00 EUR.
101 a) Nach Schweizer Recht ist für den Bedarf zunächst das betreibungsrechtliche
Existenzminimum unter Zugrundelegung des SchKFG-Richtlinie zu ermitteln, was bereits
ausführlich im Verfahren wegen Trennungsunterhalts diskutiert worden ist (vgl.
Rechtsgutachten im Verfahren wegen Trennungsunterhalt 17 F 904/04 = 17 UF 154/08
[dort Bl. 15 ff.]). Zum Grundbetrag sind Wohn- und Nebenkosten (ohne Strom),
Sozialbeiträge für Alter und Immobilität, Krankheit und Unfall, Berufsauslagen oder
entsprechende Pauschalen und ggf. Unterhaltsleistungen für minderjährige Kinder
hinzuzurechnen. Sodann ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum zum
familienrechtlichen Grundbedarf zu erweitern unter Hinzurechnung von Steuern,
Versicherungsbeiträgen für Hausrat- und Haftpflichtversicherung, Telefon, Radio,
Fernsehgebühren, Kosten für öffentliche Verkehrsmittel. Gemäß den Richtlinien für die
Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Stadt Z. vom 16.09.2009
(www.stadt-zuerich.ch) beträgt der Grundbetrag für Lebenshaltung für alleinstehende in
Hausgemeinschaft mit erwachsenen Personen (der Sohn S.) lebende Personen 1.100
CHF. Hinzuzurechnen ist die Miete, wobei für diese Höchstsätze bestehen. Von dem
Höchstbetrag für Familien in Höhe von 1.700 CHF ist ein Abschlag für den erwachsenen
Sohn zu machen. Diesen bemisst der Senat mit ca. 400 CHF. Insgesamt sind zu
berücksichtigen:
102
Grundbetrag
1.100,00 CHF
Miete
1.700,00 CHF
abzgl. Anteil Sohn
-400,00 CHF
Heizkosten (reduziert um Anteil Sohn)
60,00 CHF
Radio, Fernsehen
38,50 CHF
Telefon/Internet
50,00 CHF
Hausratversicherung
29,35 CHF
Privathaftpflicht
13,30 CHF
Rechtschutzversicherung
16,27 CHF
Putzfrau Lohn/Unfallv./Beiträge
302,00 CHF
PKW-Versicherung
50,00 CHF
Krankenversicherung
889,00 CHF
Steuern
125,00 CHF
Zwischensumme
3.973,42 CHF
Altersvorsorge 19,9%
790,71 CHF
ergibt
4.764,13 CHF
103 Der Senat berücksichtigt PKW-Kosten wegen der gesundheitlichen Verfassung der
Antragsgegnerin. Für die PKW-Versicherung werden Kosten in Höhe eines jedenfalls
anfallenden Mindestbetrags berücksichtigt, nachdem die vorgetragenen Kosten von mtl.
130,63 CHF sehr hoch erscheinen. Die Krankenversicherungskosten werden in Höhe
der von der Antragsgegnerin belegten heutigen Kosten bei fiktiver Fortführung ihrer
Krankenversicherung von 1990 berücksichtigt. Die Altersvorsorge wird mangels einer
Regelung im Schweizer Familienrecht dem Rechtsgutachten (dort Bl. 26) folgend in
Höhe von 19,9% des errechneten Lebensbedarfs angesetzt Bei den anrechenbaren
Kosten sind Telefonkosten nur im Umfang einer Flatrate, Mobiltelefonkosten sowie
orthopädische Schuhe auf das Bestreiten des Antragstellers hin gar nicht berücksichtigt
worden. Kosten für eine Putzfrau, deren Erforderlichkeit nur dem Grunde nach, nicht aber
hinsichtlich der geltend gemachten Höhe bestritten worden sind, sind der
Antragsgegnerin angesichts ihres gesundheitlichen Zustands (völlig eingeschränkte
Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand) zu bewilligen.
104 Umgerechnet in EURO ergibt dies einen Betrag von 3.846 EUR.
105 b) Auch nach deutschem Recht wäre der Bedarf nicht geringer als der fiktive
Nettogesamtrentenanspruch. Das wäre entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht
unbillig. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin sich vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit
nicht wieder in das Arbeitsleben integriert hat, ist nicht maßgeblich, weil die Ehe
tatsächlich über den Bestand des Zusammenlebens, also 15 Jahre lang, so gelebt wurde
(vgl. BGH FamRZ 2011, 628 zur Befristung nach § 1578b BGB). Zudem ist streitig
geblieben, inwieweit der Antragsgegnerin die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit neben
der Betreuung des Kindes und des Haushalts überhaupt möglich war. So hat sie
vorgetragen, der Antragsteller sei nicht bereit gewesen, die Kosten einer
Kinderbetreuung zu übernehmen und habe erwartet, dass sie neben einer etwaigen
Erwerbstätigkeit die häuslichen Pflichten nicht vernachlässige. Es ist auch nicht
ersichtlich, dass die unterlassene Vorsorge für den eingetretenen Fall der
krankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit seitens der Antragsgegnerin allein in deren
Verantwortungsbereich fällt. Der nacheheliche Unterhalt wegen Krankheit wurde im
Ehevertrag nicht ausgeschlossen. Hätte man für einen wie jetzt eingetretenen Fall
vorsorgen wollen, wäre dies gemeinsame Aufgabe der Eheleute gewesen. Aus dem
Umstand der im Ehevertrag beschlossenen Gütertrennung lässt sich insoweit nichts
Gegenteiliges ableiten. Es ist auch keineswegs so, dass mit der Unterhaltspflicht die
gesamte Verantwortung dieses Lebensrisikos dem Antragsteller zur Last fällt. Die
Antragsgegnerin hat ihre Karrierechancen in der Schweiz und die damit einhergehenden
Verdienstmöglichkeiten für die Ehe aufgegeben und den gemeinsamen Sohn
großgezogen und trägt - unbeschadet des materiell-rechtlichen Anspruchs - das
Schicksal der schweren Erkrankungen.
7.
106 Der Antragsteller ist weder für den Bedarf der Antragsgegnerin (3.846,00 EUR) noch für
die sich aus der fiktiven Berechnung ergebende geringere Rente (3.790,00 EUR) in
vollem Umfang leistungsfähig. Dieser Bedarf stellt bereits einen höheren als den
hälftigen Anteil am Nettoeinkommen des Antragstellers (= 7.338 EUR s. u. Ziffer 7 e; vor
Abzug von Vorsorgeleistungen) dar. Unabhängig von dem grundsätzlich auch für den
Unterhaltspflichtigen nach Schweizer Recht zu ermittelnden Bedarf aus allgemeinen
Grundbeträgen sowie nach konkreten individuellen Lebenshaltungskosten hält der Senat
es i. S. von Art. 125 Abs. 1 Schweizer ZGB für angemessen, wenn dem Antragsteller im
Wesentlichen die Hälfte seiner bereinigten Einkünfte verbleibt. Die Belastung mit einem
höheren Anteil an seinen Einkünften wäre angesichts des Umstandes, dass der Unterhalt
wegen Krankheit oder Gebrechen auf nachehelicher Solidarität beruht (vgl.
Bergmann/Ferid/Aebi-Müller, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil
Schweiz (2008), S. 41), nicht mehr angemessen und billig. Dann kann aber eine
Feststellung des Bedarfs des Antragstellers unterbleiben.
107 Als Einkommen des Antragstellers legt der Senat das Gehalt aus seiner
Geschäftsführertätigkeit bei der N. GmbH, hälftig die Einkünfte aus der ehrenamtlichen
Tätigkeit als Präsident ... und als Aufsichtsrat der L., Einkünfte aus Kapitalanlagen sowie
Tätigkeit als Präsident ... und als Aufsichtsrat der L., Einkünfte aus Kapitalanlagen sowie
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus den Immobilien B., bereinigt um
Renovierungskosten, Instandhaltungskosten und um die Abschreibung (AfA) zugrunde.
108 a) Die Einkünfte als Präsident ... hält der Senat als Einkünfte aus überobligatorischer
Tätigkeit im Umfang von der Hälfte für berücksichtigenswert.
109 Ob diese Einkünfte einen Karrieresprung darstellen, kann dahingestellt bleiben.
110 aa. Darunter werden im Schweizer Recht - wie im deutschen Recht -
Einkommenssteigerungen verstanden, die auf einer unerwarteten vom Normalverlauf
abweichenden Entwicklung beruhen. Die Grundsätze zum Karrieresprung gelten auch
im Schweizer Recht stets nur für solche Einkommenssteigerungen, die nach der
Trennung erfolgt sind, nicht für solche vor der Trennung (vgl. Rechtsgutachten im
Verfahren wegen Trennungsunterhalt 17 F 904/04 = 17 UF 154/08 [dort Bl. 23]). Die
Wahl zum Präsidenten... am 24.01.2005 erfolgte zwar unvorhergesehen, nachdem der
an sich zur Wiederwahl anstehende Präsident von einer weiteren Kandidatur
abgesehen hatte, der designierte Nachfolger aus kurz vor der Wahl bekannt
gewordenen persönlichen Gründen nicht mehr mehrheitsfähig und der Antragsteller erst
seit 22.11.2004 Delegierter in der den Präsidenten aus ihrer Mitte wählenden
Vollversammlung der ... geworden war. Die Höhe der daraus resultierenden Einkünfte
stellt sicherlich einen Einkommenssprung dar (ca. 44.000 EUR brutto jährlich im
Vergleich zum Einkommen aus der Geschäftsführertätigkeit von knapp 100.000 EUR).
Der Antragsteller hat das Amt aber 10 Monate und damit geraume Zeit vor der Trennung
der Ehegatten am 19.10.2005 angenommen. Daran ändern auch die Einleitung des
Trennungsunterhaltsverfahrens und des Verfahrens wegen Übertragung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts für den gemeinsamen Sohn jeweils bereits im Oktober
2004 und die schriftsätzliche Erklärung der Antragsgegnerin zum Trennungsentschluss
im Oktober 2004 nichts. Der Antragsteller hat im vorliegenden Verfahren am 12.12.2006
bei der Anhörung nach § 613a ZPO a. F. vor dem Amtsgericht erklärt, man lebe seit dem
19.10.2005 getrennt. Im Trennungsunterhaltsverfahren, in dem dies Grundlage des
erstinstanzlichen Urteils und des Vergleichs im Berufungsverfahren war, ist er von
dieser Erklärung nicht abgerückt, ebenso wenig im vorliegenden Scheidungsverfahren.
Dass sich seine Interessenlage im Hinblick auf den nachehelichen Unterhalt anders
darstellt, kann nicht zu einer anderen Einschätzung führen. Einkünfte, die während des
Zusammenlebens erwirtschaftet werden, bilden grundsätzlich die Grundlage des
unterhaltsrelevanten Einkommens.
111 bb. Würde dies nach deutschem Recht beurteilt, ergäbe sich nichts anderes (vgl. BGH
FamRZ 1991, 307; FamRZ 2000, 1492).
112 Der Senat legt aus diesem Amt die Hälfte der Einkünfte von 43.953 ( / 2 = 21.976 EUR)
brutto zugrunde. Das Amt ist neben der vollschichtigen Tätigkeit als Geschäftsführer des
Familienbetriebs überobligatorisch. Es erfordert insbesondere im Herbst und im Frühjahr
einen nicht zu vernachlässigenden Arbeitsaufwand von bis zu zwei Tagen pro Woche, zu
anderen Jahreszeiten aber durchaus weniger. Eine dauerhafte Pflicht zu
überobligatorischem Einsatz ergibt sich aus der Berücksichtigung dieser Einkünfte nicht.
113 b) Gleiches gilt für die Einkünfte aus der Aufsichtsratstätigkeit bei der L., die - wie der
Antragsteller selbst vorgetragen hat - Ausfluss des Amts des Präsidenten ... ist. Die ... ist
stiller Teilhaber der L. GmbH. Dieses Amt hat der Antragsteller ebenfalls schon seit dem
Jahr 2005 - vor der Trennung - inne.
114 c) Die Einkünfte aus der Aufsichtsratstätigkeit für die S., die der Antragsteller erst seit
Mitte des Jahres 2008 ausübt, hält der Senat dagegen nicht für anrechenbar. Diese
Tätigkeit beruht auf dem persönlichen Engagement des Antragstellers. Angesichts der
Größe des Aufsichtsrats von acht bis neun Personen aus der gesamten Bundesrepublik,
davon nur drei bis vier Personen aus dem ... kann nicht davon ausgegangen werden,
dass das Amt des Präsidenten . bzw. ihm folgend die frühere, vom 01.09.2005 bis
05.06.2008 ausgeübte Aufsichtsratstätigkeit bei der H. Kapitalanlagegesellschaft
zwangsläufig zum Aufsichtsratsmandat bei der S. führt, obwohl die S. die
Muttergesellschaft der H. ist. Das gilt auch, falls es zutreffen sollte, dass - wie die
Antragsgegnerin vorträgt - der Antragsteller ohne das Amt als Präsident ... nicht in den
Aufsichtsrat der S. gewählt worden wäre. Einen Automatismus zwischen dem Amt als
Präsident ... und dem Aufsichtsratsmandat der S. oder auch nur eine Wahrscheinlichkeit
konnte die Antragsgegnerin nicht darlegen.
115 d) Anrechenbar sind die Mieteinkünfte aus den Immobilien in der B., sowohl aus den
gewerblichen Räumen als auch aus dem Appartement, jeweils reduziert um
anrechenbare Kosten, was der Senat danach bemisst, ob die Kosten auf einen Mieter
umgelegt werden können oder nicht. Beide Immobilien sind während des
Zusammenlebens, d. h. vor der Trennung erworben worden. Das gilt auch, obwohl das
Appartement in der B. erst am 01.09.2005 erworben wurde, also nur ca. sechs Wochen
vor der Trennung.
116 aa. Für die gewerblichen Räume E0 und E1 in der B. sind Renovierungskosten zu
berücksichtigen. Diese belaufen sich nachgewiesen auf rund 15.186 EUR. Weitere
behauptete Kosten in Höhe von rund 2.000 EUR sind nicht belegt. Von den belegten
Kosten legt der Senat die Malerarbeiten (4.078 EUR) auf zwei Jahre um, da Räume in
einer gewerblichen Immobilie regelmäßig schneller abgenutzt werden als in einem
privaten Haus. Die Kosten für die weiteren Renovierungsarbeiten werden aufgrund der
Dauer des zu erwartenden Nutzens (vollständige bauliche Trennung von zwei zuvor
verbundenen Etagen) auf 10 Jahre umgelegt. Abschreibungen für die Abnutzung des
Gebäudes sind nicht zu berücksichtigten, weil diesen nach Auffassung des Senats ein
tatsächlicher entsprechender Wertverlust am Gebäude nicht gegenübersteht. Dafür sind
Zinsen und Tilgungsleistungen zu berücksichtigen.
117 bb. Für das Jahr 2010 sind Tilgungsleistungen für beide Immobilien von insgesamt
6.891,31 EUR sowie Zinsen in Höhe von 1.731,05 EUR vorgetragen und belegt
worden. Tilgungsleistungen sind als Altersvorsorge des Antragsgegners anzuerkennen.
Anders als die Antragsgegnerin meint, unterliegt der Antragsteller in seiner
Beschäftigung als geschäftsführender Gesellschafter der Fa. N. GmbH nicht der
Rentenversicherungspflicht. Das ergibt sich aus den vorgelegten
Gehaltsbescheinigungen. Daher ist ihm eine Altersvorsorge zuzubilligen. Da der
Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland lebt, hält der Senat es für billig, eine
solche in Höhe von grundsätzlich 24% seines Bruttoerwerbseinkommens (BGH FamRZ
2006, 387) anzuerkennen. Der Umstand, dass auf Seiten der Antragsgegnerin für die
Bedarfsberechnung nur 19,9% angesetzt worden sind, führt nicht zu einer
Ungleichbehandlung, da eine umfangreichere Berücksichtigung zwar ihren Bedarf,
angesichts der eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Antragstellers aber nicht ihren
Anspruch erhöhen würde. Bei Einkünften des Antragstellers von 97.063,00 EUR als
Geschäftsführer sowie von 22.630,00 EUR aus den ehrenamtlichen Tätigkeiten ergibt
sich ein für die Altersvorsorge einsetzbarer Betrag von 28.006,00 EUR. Neben den
jährlichen Beiträgen für seine Lebensversicherung in Höhe von derzeit 12.648 EUR
sind daher zu seinen Gunsten unterhaltsrechtlich relevant die erbrachten
Tilgungsleistungen im genannten Betrag von knapp 7.000 EUR zu berücksichtigen.
Damit erreicht die betriebene Altersvorsorge die Grenze von 24% tatsächlich nicht.
118 cc. Die Berücksichtigung von weiteren Kosten orientiert sich für die Immobilien E0 und
E1 an den sonstigen Werbungskosten (Steuerberaterkosten) in der Steuererklärung für
2008. Die Berücksichtigung von Instandhaltungskosten beruht auf der Aufstellung von
Nebenkosten für das Jahr 2010 bzw. der Rechnung der Fa. N. GmbH vom 07.01.2011.
Die Berücksichtigung von Kosten für das Appartement orientiert sich an der
Steuererklärung für 2008, dort an den sonstigen Werbungskosten und Reparaturen.
Versicherungsbeiträge, Grundsteuer und Grundreinigung können nicht berücksichtigt
werden, weil sie regelmäßig auf den Mieter überwälzt werden können.
119 e) Damit ergibt sich brutto ein Gesamteinkommen von 136.177,11 EUR.
120
Einzelpositionen
anrechenbar
GF-Gehalt in 2010 hochgerechnet
97.063,42 EUR
Gesamt
97.063,42 EUR
Präsident ...
43.953,00 EUR
abzgl. Aufwand
0,00 EUR
ergibt
43.953,00 EUR
davon 1/2
21.976,50 EUR
M...
1.431,00 EUR
abzgl. Kosten geschätzt
-125,00 EUR
davon 1/2
653,00 EUR
S.
0,00 EUR
Kapitaleinkünfte nach StE 2008
1.801,00 EUR
Miete B. E0/E1
20.400,00 EUR
abzgl. Grundsteuer
0,00 EUR
abzgl. Renovierung Maler
-2.039,00 EUR
abzgl. Renovierung Rest
-1.110,80 EUR
abzgl. Instandhaltung 2010
-1.129,01 EUR
abzgl. sonstige Werbungskosten
-934,00 EUR
ergibt
15.187,19 EUR
Miete Appartement
4.580,00 EUR
abzgl. Kosten geschätzt
-1.200,00 EUR
abzgl. Grundsteuer
0,00 EUR
abzgl. Zins und Tilgung
-8.622,36 EUR
ergibt
0,00 EUR
insgesamt
137.339,12 EUR
abzgl. Kilometergeld (aus GF-Gehalt)
-504,00 EUR
Gesamteinkommen
136.177,11 EUR
121 Das ergibt unter Berücksichtigung eines Steuerfreibetrags nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG in
Höhe von höchstens 13.805 EUR ein Nettoeinkommen von 7.338 EUR. Der
Realsplittingvorteil ist damit im Umfang des gesetzlichen Höchstbetrags berücksichtigt.
122
Jahresbruttoeinkommen
· aus Gewerbebetrieb/aus selbstständiger Arbeit:
22.629,00
EUR
· aus nichtselbstständiger Arbeit:
97.063,00
EUR
· aus Kapitalerträgen:
1.801,00 EUR
· aus Vermietung und Verpachtung:
15.187,19
EUR
Jahresgesamteinkommen (brutto):
136.680,19
EUR
Steuermerkmale
· Steuerliche Alleinveranlagung
· Sparer-Pauschbetrag:
801,00 EUR
· Werbungskosten:
0,00 EUR
· Sonderausgaben:
0,00 EUR
· Kirchensteuersatz:
8 %
· Steuerfreibetrag:
13.805,00
EUR
Steuer
Einkommensteuer:
43.099,00
EUR
Solidaritätszuschlag:
2.329,96 EUR
Kirchensteuer:
3.389,04 EUR
Die Günstigerprüfung führt zur Einkommensteuerveranlagung ohne
Kapitalerträge:
Einkommensteuer:
42.679,00
EUR
Solidaritätszuschlag:
2.306,86 EUR
Kirchensteuer:
3.355,44 EUR
Abgeltungssteuer für Kapitaleinkünfte:
245,10 EUR
und Solidaritätszuschlag:
13,48 EUR
und Kirchensteuer:
19,56 EUR
Jahresnettoeinkommen:
88.060,75
EUR
Monatsnettoeinkommen:
7.338,40 EUR
123 f) Dieses Einkommen ist wie folgt um notwendige und berücksichtigenswerte
Aufwendungen zu bereinigen:
124 Die im Bruttogehalt enthaltene Sachleistung Kfz ist abzuziehen und sodann der
geldwerte Vorteil steuerbereinigt wieder einzustellen. Der Senat geht entsprechend den
ADAC-Tabellen von einem monatlichen Nutzwert für einen PKW Mercedes E-Klasse 320
CDI von ca. 800 EUR aus. Da die ADAC-Tabelle von 2007 bereits einen Nutzwert von
917 EUR errechnet, andererseits das genaue Alter des Fahrzeugs nicht bekannt ist,
schätzt der Senat den Vorteil. Dieser ist zu reduzieren um einen steuerlichen Nachteil
von rund 380 EUR. Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge der Antragsgegnerin
einschließlich des Selbstbehalts sind vom Antragsteller zu bezahlen, da die
Antragsgegnerin mindestens in dieser Höhe Krankenversicherungsbeiträge auch in der
Schweiz zahlen müsste, um angemessen versichert zu sein. Der Senat hält es zudem für
angemessen, dem Antragsteller einen die Hälfte seines Einkommens maßvoll
übersteigenden Betrag zu belassen. Dieser wird - wie im deutschen Recht und mangels
anderer Anhaltspunkte - in Höhe von 10% aus Erwerbstätigkeit (Geschäftsführertätigkeit
und Aufsichtsratsmandate im Umfang der Anrechnung) festgesetzt und für ausreichend
erachtet.
125
Einkommen Antragsteller netto
7.338,00 EUR
abzgl. Sachleistung Kfz
-725,00 EUR
zzgl. Vorteil Geschäftskfz
420,00 EUR
abzgl. Krankenversicherungsbeiträge
-575,00 EUR
abzgl. Krankenversicherung S.
-158,78 EUR
abzgl. Lebensversicherung Signal Iduna
-1.054,59 EUR
abzgl. Unfallversicherung
-54,00 EUR
verbleiben
5.190,63 EUR
abzgl. Krankenversicherung Antragsgegnerin
-525,69 EUR
abzgl. Pflegeversicherung Antragsgegnerin
-30,51 EUR
abzgl. Steuer Antragsgegnerin Schweiz
-125,00 EUR
abzgl. Selbstbehalt Krankenversicherung Antragsgegnerin
-125,00 EUR
verbleiben
4.384,43 EUR
abzgl. 10% aus 3.595,43 EUR
-359,54 EUR
verbleiben
4.024,89 EUR
126 Wie bereits oben (Ziffer 6) dargelegt, soll dem Antragsteller im Wesentlichen die Hälfte
seines Einkommens verbleiben. Die weitere Berechnung erfolgt daher im Wege der
Halbteilung sowie für den Altersvorsorgeunterhalt unter Anwendung der so genannten
Bremer Tabelle. Denn mit dem anhand der Bremer Tabelle ermittelten Betrag wird die
Grenze der Leistungsfähigkeit des Antragstellers erreicht. Für den im Bedarf der
Antragsgegnerin angesetzten Altersvorsorgebetrag von 812 CHF (= 655 EUR) ist der
Antragsteller nicht leistungsfähig. Von den Krankenversicherungskosten sind der
Antragsgegnerin nach Auffassung des Senats nur die in der Bundesrepublik
Deutschland (selbst bei späterem Wegfall fiktiv) anfallenden Kosten zu erstatten. Die Ehe
wurde hier gelebt. Es war die persönliche Entscheidung der Antragsgegnerin, in die
Schweiz zurückzukehren. Die damit verbundenen höheren Kosten durch die
Notwendigkeit, eine Krankengrundversicherung abzuschließen, stellen sich nicht als
Nachteil aus der Ehe dar und sind auch nicht aus Billigkeitsgründen vom Antragsteller zu
erstatten.
127
Bereinigtes Gehalt Antragsteller
4.024,89 EUR
ehel. Bedarf ein Halb (Rohunterhalt)
2.012,44 EUR
Altersvorsorge nach Bremer Tabelle
37%
ergibt Bemessungsgrundlage
2.757,05 EUR
davon 19,9%
548,65 EUR
bereinigtes Einkommen Antragsteller
4.384,43 EUR
abzgl. Altersvorsorge
-548,65 EUR
verbleiben
3.835,78 EUR
abzgl. 10%
-383,58 EUR
verbleiben
3.452,20 EUR
davon ein Halb
1.726,10 EUR
Gesamtunterhaltsanspruch
3.080,95 EUR
8.
128 Dieser Unterhaltsanspruch ist jetzt nicht zu befristen oder herabzusetzen.
129 a) Nach Schweizer Recht (Art. 125 Abs. 2 ZGB) war die Ehedauer mit 15 Jahren lang
und lebensprägend (Bergmann/Ferid/Aebi-Müller, a. a. O., Bl. 41; Wendl/Dose,
Unterhaltsrecht, 8. Aufl., § 9 Rn. 393; Hofer/Schwab/Henrich/Hausheer, Scheidung und
nachehelicher Unterhalt im europäischen Vergleich, S. 303 f). Die Antragsgegnerin hat
über die gesamte Zeit das gemeinsame Kind großgezogen. Sie hat ihre eigenen guten
Verdienstmöglichkeiten aufgegeben. Sie kann aufgrund ihrer Krankheit nicht nur nicht
mehr an eine eigene Erwerbskarriere anknüpfen, sondern gar nicht mehr für sich selbst
aufkommen. Ohne Unterhalt würde sie der Sozialhilfe anheimfallen. Das wäre angesichts
des ehelichen Lebensstandards nicht billig. Ihre späteren Renteneinkünfte sind derzeit
völlig ungewiss. Aus diesen Umständen ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für eine
Reduzierung des Unterhalts. Weitere Umstände sind nicht ersichtlich. Die lange
Trennungszeit führt nicht - auch nicht in Abwägung mit den genannten Gesichtspunkten -
zu einer Reduzierung.
130 b) Eine Herabsetzung nach deutschem Recht (§ 1578b Abs. 1 BGB) würde ausscheiden,
weil sich der Unterhaltsanspruch nicht am Maßstab der ehelichen Lebensverhältnisse
nach § 1578 BGB, sondern am angemessenen Lebensstandard orientiert, den die
Antragsgegnerin im Falle einer vollen Erwerbsminderung seit 1995 in der Schweiz - also
ohne die Ehe - erworben hätte. Auf einen geringeren Betrag als den angemessenen
Lebensstandard darf ein Unterhaltsanspruch nach deutschem Recht nicht herabgesetzt
werden. Das gilt auch bei einem Unterhaltsanspruch, der im Gesetz als
Billigkeitsanspruch ausgestaltet ist.
131 c) Ebenfalls würde eine Befristung nach deutschem Recht gemäß § 1578b Abs. 2 BGB
derzeit ausscheiden. Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Entscheidung über die
Befristung zu treffen, sobald die maßgeblichen Umstände bekannt sind. Dabei ist es
unerheblich, ob sie schon eingetreten sind, solange ihr Eintritt nur als sicher
angenommen werden kann, d. h. wenn dieser vom bloßen Zeitablauf abhängt (BGH
FamRZ 2011, 454). Die maßgeblichen Umstände für eine Befristung sind aber derzeit
nicht hinreichend bekannt und auch nicht prognostizierbar. Als Zeitpunkt einer möglichen
Herabsetzung oder zeitlichen Begrenzung des Unterhalts kommt das Erreichen des
gesetzlichen Rentenalters der Antragsgegnerin mit 64 Jahren (in der Schweiz) in
Betracht. Ihre dann zu erwartenden Einkünfte aus staatlicher Rente sowie aus Anlage
des Altersvorsorgeunterhalts, des ausbezahlten A.-Pensionsanspruchs, möglicherweise
dem Versorgungsausgleich und ggf. aus einem Vermögensausgleichsanspruch sind
heute aber nicht hinreichend bekannt und hängen auch nicht bloß vom Zeitablauf ab.
Weder ist die staatliche Invalidenrente der Schweiz im Dezember 2018 vorhersehbar
noch ist bekannt und angesichts der Volatilität von Geldanlagen vorhersehbar, in welcher
Größenordnung Kapital aus der Anlage von Altersvorsorgeunterhalt und dem
ausbezahlten A. -Pensionsanspruch bis dahin erwirtschaftet werden kann.
C.
132 Der Antragsgegnerin steht ein Anspruch auf Zahlung eines Betrags von 46.261 EUR aus
§ 1 Abs. 2 des Ehevertrags zu.
1.
133 Die Wirksamkeit des Vertrags wird auch insoweit zuletzt von keiner Partei mehr in Frage
gestellt. Die Antragsgegnerin beruft sich in ihrer Stellungnahme zum Hinweisbeschluss
des Senats vom 10.08.2011 ausdrücklich auf einen Vermögensausgleichsanspruch nach
§ 1 Abs. 2 des Vertrags.
2.
134 In § 1 Abs. 1 des Ehevertrags wurde Gütertrennung vereinbart und der gesetzliche
Güterstand ausgeschlossen. Nach § 1 Abs. 2 hat der Ehegatte, der den Haushalt besorgt,
die Kinder betreut oder dem anderen im Beruf oder Gewerbe hilft, Anspruch darauf, dass
der andere ihm regelmäßig einen „angemessenen Betrag zur freien Verfügung“ stellt.
Nach Auffassung des Senats stellt dies eine Regelung dar, die zwar nicht ausschließlich,
aber auch Zahlungen für den Vermögensaufbau des den Haushalt führenden Ehegatten
regelt.
135 a) Der „angemessene Betrag zur freien Verfügung“ ist im Vertrag nicht erläutert - weder
hinsichtlich seines Zweckes noch hinsichtlich des Maßstabs der Angemessenheit. Der
Wortlaut gibt keinen Anhaltspunkt. Der Vertrag ist daher anhand des textlichen
Zusammenhangs und der Umstände seines Zustandekommens auszulegen (§§ 133, 157
BGB).
136 aa. Der Antragsteller hat dazu in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
angegeben, nach seiner Vorstellung sollten vom erzielten Einkommen zunächst alle
Verbindlichkeiten gezahlt und der Überschuss geteilt werden. Das sei wenig gewesen,
weil die Antragsgegnerin immer zu viel Geld ausgegeben habe. Man habe den Betrag
zur freien Verfügung gemeinsam festgelegt. Haushaltsgeld und Sonderzahlungen habe
er immer extra geleistet. Er hat keine genauen Angaben über seine Vorstellungen bei
Vertragsschluss darüber gemacht, welchem Zweck die Antragsgegnerin die Beträge
hätte zuführen sollen.
137 bb. Die Antragsgegnerin hat angegeben, bei Eheschließung sei nichts zu dem Betrag
vereinbart worden. Erst geraume Zeit nach der Eheschließung habe sie feste Beträge
erhalten. Es habe Haushaltsgeld und Taschengeld gegeben. Das Haushaltsgeld sei
über den Lohn für ihre Anstellung in der Fa. N. GmbH geflossen. So sei es ihr damals
gesagt worden. Denn der als Haushaltsgeld titulierte Betrag habe nie ausgereicht. Der
„Betrag zur freien Verfügung“ sei das Taschengeld gewesen. Über Geld zur
Vermögensbildung sei nie gesprochen worden. Geld sei immer ein schwieriges Thema
gewesen.
138 cc. Nach der Aussage des Zeugen Rechtsanwalt Dr. R., der während der Abfassung
des Vertragsentwurfs mehrfach mit dem beratenden Vorgesetzten der Antragsgegnerin,
dem Zeugen K. W., über den Vertrag telefoniert hatte, wurden die Absätze 2 und 3 auf
Betreiben dieses Beraters in den Vertrag aufgenommen. Bei der Aufnahme dieses
Passus sei kein bestimmter Zweck wie etwa Vermögensbildung genannt worden. Das
deckt sich insoweit mit der schriftlichen Aussage von Rechtsanwalt W., als dieser
bekundet hat, der Antragsgegnerin zu Änderungen in § 1 Absätze 2 und 3 geraten zu
haben. Seine Ratschläge seien in die Richtung gegangen zu verhindern, dass die
Antragsgegnerin ohne echte finanzielle Gegenleistung einen großen Beitrag für die
eheliche Gemeinschaft und das Gewerbe des Antragstellers leisten würde. Die
Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt, dass ihr
Vorgesetzter Änderungen zu ihren Gunsten vorgeschlagen habe.
139 dd. Andererseits ist der Zusammenhang zu beachten, in dem der Betrag vereinbart ist. §
1 ist mit dem Titel „Gütertrennung“ überschrieben. In § 1 Abs. 1 wurde mit der
Gütertrennung die gegenseitige Teilhabe am Vermögenszuwachs während der Ehe
ausgeschlossen. Für beide Parteien stand außer Frage, dass der Antragsteller den
Familienbetrieb weiterführen würde. Er konnte also darauf hoffen, mit seiner
Erwerbstätigkeit Vermögen während der Ehe zu bilden. Der Antragsteller wollte gerne
ein zweites Kind haben. Nicht nur durch den Umzug von der Schweiz in die
Bundesrepublik Deutschland und der damit verbundenen endgültigen Aufgabe ihrer
guten Arbeitsstelle war für die Antragsgegnerin - und im Hinblick auf weiteren
Kinderwunsch beiden Parteien - klar, dass die Antragsgegnerin erst einmal keiner
Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Das bedeutete für die Antragsgegnerin, dass sie
aus Erwerbstätigkeit zunächst kein Vermögen während der Ehe würde bilden können.
Diese Ausgangslage spricht dafür, dass mit der Regelung in § 1 Abs. 2 des Ehevertrags
dem Ehegatten, der aufgrund der Kindererziehung eigenes Vermögen nicht in dem
Maße aufbauen kann wie der arbeitende Ehegatte, jedenfalls auch eine
Ausgleichszahlung zum Zwecke der Vermögensbildung zugesichert werden sollte.
Dafür spricht auch die zitierte Aussage des Zeugen W., der den Vertrag für wirtschaftlich
nachteilig für die Antragsgegnerin hielt und dies offensichtlich entschärfen wollte.
140 b) Entgegen der Auffassung des Antragstellers legt der Senat die Regelung in § 1 Abs. 2
- bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses - dahin aus, dass in dem Betrag
auch Taschengeld enthalten war. Taschengeld ist Bestandteil des Familienunterhalts
nach §§ 1360, 1360a BGB. Jeder Ehegatte hat Anspruch auf einen Teil des
Gesamteinkommens - in Form der Zahlung eines Geldbetrags -, über den er zur
Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse ohne Rechenschaftspflicht frei verfügen
kann (BGH FamRZ 2006, 1827; FamRZ 2004, 1784; FamRZ 2004, 366). Üblicherweise
ist das Taschengeld ohne nähere Bezifferung im Haushaltsgeld für den den Haushalt
führenden Ehegatten enthalten (Palandt/Brudermüller, BGB, 70. Aufl., § 1360a Rn. 4).
Das gilt aber nur, soweit ein einheitlicher Betrag als Familienunterhalt gezahlt wird
(Wendl/Scholz, Unterhaltsrecht, 8. Aufl., § 3 Rn. 63). Dies wurde vorliegend anders
gehandhabt. Das Haushaltsgeld wurde in verschiedene Beträge (Haushaltsgeld / Lohn)
aufgeteilt. Daneben wurde der Betrag „zur freien Verfügung“ gezahlt, bei dem es von der
Bezeichnung her schon naheliegt, einen Betrag anzunehmen, über den die
Antragstellerin keine Rechenschaft ablegen, sondern darüber nach freier Wahl
entscheiden konnte. Die Verortung des Betrags unter der Überschrift „Gütertrennung“
hindert hier die Auslegung (auch) als Teil des Familienunterhaltsanspruchs angesichts
der fehlenden Klarheit der Zweckbestimmung durch die Parteien nicht. Für eine solche
fehlende Klarheit der vertraglichen Bestimmungen spricht auch die Regelung in § 1 Abs.
3 des Ehevertrags, wonach - unter der Überschrift der Gütertrennung - dem Ehegatten,
der im Gewerbe des anderen erheblich mehr mitgearbeitet hat als sein Beitrag zum
Familienunterhalt erfordert, einen Anspruch auf eine „Entschädigung“ zustehen soll.
Auch insoweit ist nicht eindeutig, welchen Charakter diese Entschädigung hat - ob einen
güterrechtlichen oder unterhaltsrechtlichen Charakter oder ob sie eher
schadenersatzrechtlicher Natur ist.
141 c) Der Senat hält es angesichts der finanziellen Verhältnisse der Parteien und dem
Verhältnis des Antragstellers zu den Finanzen für ausgeschlossen, dass die Zahlungen
„zur freien Verfügung“ ausschließlich Taschengeld waren. Der Taschengeldanspruch
beläuft sich regelmäßig auf ca. 5% bis 7% des bereinigten Nettoeinkommens
(Wendl/Scholz, a. a. O. Rn. 66). Vor allem zu Beginn der Ehe lag der monatliche Betrag
mit 500 DM bzw. ab 1993 mit 600 DM weit über einem üblichen Taschengeldanteil. So
hatte der Antragsteller im Jahr 1990 ein durchschnittliches unbereinigtes
Nettoeinkommen vor Abzug von Krankenversicherungen und Zins/Tilgung für die
Immobilie in der B. von 4.413,00 DM, 1994 von nicht mehr als 5.000 DM. Die heutigen
lukrativen ehrenamtlichen Tätigkeiten bekleidete er noch nicht. Aufgrund der vielen
Meinungsverschiedenheiten über das Ausgabeverhalten der Antragsgegnerin, der
genauestens geführten Abrechnungen über die monatlichen Ausgaben, die der
Antragsteller heute noch nachhalten kann, sowie dem Umstand, dass mindestens ein
Teil des Haushaltsgeldes als Betriebsausgabe deklariert wurde, erscheint es nicht
realistisch, dass der Antragsteller Taschengeld in dieser Höhe zur Verfügung gestellt
haben soll.
3.
142 Als Maßstab für die Angemessenheit des Betrags ist die Lebensversicherung
heranzuziehen. Eine Einbeziehung weiterer Vermögensgegenstände wie die
Aufwendungen für die Immobilie B. erscheint nicht angemessen. Die Immobilie und die
Lebensversicherung waren die beiden einzigen nennenswerten Geldanlagen während
der Ehe, wobei die Immobilie eine gemeinschaftliche Investition der Familie des
Antragstellers - schon vor der Ehe geplant - war. Eine Berücksichtigung auch dieses
Vermögenswerts würde die notariell vereinbarte Gütertrennung aushöhlen.
143 Nach Auffassung des Senats ist von den für die Lebensversicherung eingezahlten
Beträgen auszugehen und einer Bewertung die Hälfte des monatlichen Beitrags
zugrunde zu legen.
144 a) Es ist nicht auf den Auszahlungsbetrag zur Fälligkeit der Lebensversicherung, wie die
Antragsgegnerin es wünscht, abzustellen. Die Antragsgegnerin begründet ihre
Forderung damit, dass die Lebensversicherung die Altersversorgung und ihre
Absicherung dargestellt habe. Das habe der Antragsteller ihr immer wieder gesagt.
Zudem habe er sich geweigert, in ihre Schweizerische Rentenversicherung weiter zu
zahlen. Die regelmäßigen Beträge („Haushaltsgeld“, „Betrag zur freien Verfügung“,
„Lohn“) habe sie mit Wissen des Antragstellers für die Lebenshaltung der Familie
ausgegeben. Der Senat versteht diesen Vortrag dahin, dass damit eine mindestens
konkludent einverständlich erfolgte Abkehr vom Ehevertrag und die Errichtung einer
Ersatzvereinbarung erfolgt sei. Gegen die Auffassung der Antragsgegnerin spricht der
Umstand, dass der Antragsteller auch nach Abschluss der Lebensversicherung weiterhin
monatliche Beträge „zur freien Verfügung“ in gehabter Höhe gezahlt hat, was bei einer
Abkehr von der ehevertraglichen Regelung jedenfalls nicht mehr in dem Umfang
vereinbart gewesen wäre. Dagegen spricht auch das oben dargestellte eher auf
Sparsamkeit ausgerichtete Verhalten des Antragstellers. Zudem ist nicht vorstellbar, dass
die Antragsgegnerin durch die Vereinbarung der Gütertrennung im Falle der Scheidung
besser stehen sollte als bei Beibehaltung des gesetzlichen Güterstands der
Zugewinngemeinschaft. Hier hätte sich der Ausgleichsanspruch der Antragsgegnerin
nach dem Stichtag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags am 05.01.2006 (§ 1384
BGB) bemessen, nicht nach dem Stichtag der Fälligkeit der Lebensversicherung, der
noch in der Zukunft liegt. An dieser Einschätzung ändert sich auch nichts dadurch, dass
die Antragsgegnerin die Rechtslage erst nach der Trennung realisierte und sich nun
arglistig getäuscht sieht. Es ist sicherlich nicht auszuschließen, dass der Antragsteller ihr
gegenüber die Lebensversicherung als gemeinsame Altersvorsorge dargestellt hat bzw.
sie für den Fall seines Todes absichern wollte. Üblicherweise beziehen sich solche
Pläne und Entscheidungen aber auf die Erwartung, dass die Ehe aufrechterhalten bleibt.
Anders zu verstehende Äußerungen hat die Antragsgegnerin nicht dargetan. Über die
Situation des Vertragsabschlusses und der dazu führenden Beratung wurde vor dem
Amtsgericht der Versicherungsvertreter vernommen. Dieser hat angegeben, mit der
Versicherung habe eine Absicherung der Antragsgegnerin erfolgen, aber auch der
Antragsteller nicht außer Acht gelassen werden sollen. Er habe auf der - ohne weiteres
von ihm angenommenen - Grundlage des gesetzlichen Güterstandes beraten. Von einem
Ehevertrag sei ihm nichts bekannt gewesen. Darüber sei nicht gesprochen worden. Die
Antragsgegnerin hat nicht darlegen können, dass dies vom Antragsteller in
Täuschungsabsicht verschwiegen worden ist. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass
die Antragsgegnerin eine gebildete und gut ausgebildete Frau ist. Wenn sie in einem für
sie fremden Recht einen Ehevertrag abschließt, kann von ihr verlangt werden, dass sie
sich über die Konsequenzen auch bei späteren im Zusammenhang mit der Ehe
stehenden Vertragsabschlüssen informiert.
145 b) Es ist auch nicht auf den bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags
angesparten Betrag abzustellen, wie das Amtsgericht es getan hat. Die Auffassung des
Amtsgerichts folgt aus dem Umstand, dass es die gesamten Beträge „zur freien
Verfügung“ als Taschengeld klassifiziert hat. Dem schließt sich der Senat, wie oben
dargelegt, nicht an.
146 c) Die Ansparung der Lebensversicherung war für die Altersversorgung beider Eheleute
in aufrechten Ehezeiten gedacht. Demnach erscheint die Hälfte des monatlichen Beitrags
ein „angemessener“ Betrag zur freien Verfügung. Davon ist der jeweils tatsächlich
gezahlte monatliche Betrag zur freien Verfügung - bereinigt um Taschengeld -
abzuziehen. Die Differenz bildet das Kapital, auf das die Antragsgegnerin - verzinst -
Anspruch hat.
147 Von den vollen Lebensversicherungsbeiträgen ist nach Auffassung des Senats nicht
auszugehen. Das würde den finanziellen Rahmen sprengen, innerhalb dessen der
Antragsteller Vermögensbildung zumutbar betreiben konnte. Er konnte die
Lebensversicherung in der tatsächlichen Größenordnung bedienen, weil sie für beide
gemeinsam gedacht war.
148 d) Zur Berechnung der Taschengeldes legt der Senat das Gehalt aus der
Geschäftsführertätigkeit des Antragstellers bei der N. GmbH zugrunde, bereinigt um die
jeweiligen Steuern und durchschnittlichen Vorsorgeleistungen. Etwaige Gewinne aber
auch etwaige Verluste aus Gesellschafterstellungen bleiben unberücksichtigt. Im
Gegenzug wird ein Taschengeldanspruch in Höhe von 7% des Nettoeinkommens
zugrunde gelegt. Dieser Prozentsatz bewegt sich am oberen Rand des üblicherweise
zustehenden Taschengeldes (Wendl/Scholz, a. a. O. Rn. 66 m. w. N.). Damit kann
Unwägbarkeiten hinsichtlich etwaiger Einkünfte des Antragstellers als Gesellschafter in
den Jahren der Ehe bis zur Rechtshängigkeit Rechnung getragen werden. Gegen diese
den Parteien im Hinweisbeschluss vom 10.08.2011 dargelegte Vorgehensweise ist kein
Einwand erhoben worden.
4.
149 Zur Berechnung des Zahlungsanspruchs wird vom gezahlten Betrag „zur freien
Verfügung“ der jeweils errechnete Taschengeldanspruch abgezogen. Die Differenz wird
wiederum vom Lebensversicherungsbeitrag abgezogen. Das Ergebnis stellt den Betrag
dar, den der Antragsteller nicht geleistet hat und noch zahlen muss, um insgesamt seiner
Verpflichtung aus § 1 Abs. 2 des Ehevertrags zu genügen. Berücksichtigt wird die Zeit
vom ersten Monat der Einzahlung in die Lebensversicherung bis zum letzten Monat vor
Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (05.01.2006). Es werden folgende Beträge bis
zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags zugrunde gelegt:
150 (Die Spalten enthalten folgende Beträge:
151 Spalte I: hälftiger mtl. geleisteter Lebensversicherungsbeitrag;
Spalte II: Zahlungen “zur freien Verfügung“;
Spalte III: Taschengeldanspruch;
Spalte IV: Differenz zwischen den „Zahlungen zur freien Verfügung“ und dem darin
enthaltenen Taschengeld;
Spalte V: Differenz zwischen Spalte I und Spalte IV = offener Betrag
Spalte VI: Gesamtbeträge über den jeweiligen Zeitraum)
152
I
II
III
IV
V
VI
3'1993 -
12'1993
235,00
EUR
307,00
EUR
201,32
EUR
105,68
EUR
129,32
EUR
1.293,20
EUR
1 - 2'1994
235,00
EUR
307,00
EUR
192,22
EUR
114,78
EUR
120,22
EUR
240,44
EUR
3'1993 -
12'1994
246,00
EUR
307,00
EUR
192,22
EUR
114,78
EUR
131,22
EUR
1.312,20
EUR
1 - 2'1995
246,00
EUR
307,00
EUR
265,02
EUR
41,98
EUR
204,02
EUR
408,04
EUR
3'1993 -
12'1995
259,00
EUR
307,00
EUR
265,02
EUR
41,98
EUR
217,02
EUR
2.170,20
EUR
1 - 2'1996
259,00
EUR
307,00
EUR
207,13
EUR
99,87
EUR
159,13
EUR
318,26
EUR
3'1993 -
12'1996
274,00
EUR
307,00
EUR
207,13
EUR
99,87
EUR
174,13
EUR
1.741,30
EUR
1 - 2'1997
274,00
EUR
307,00
EUR
205,59
EUR
101,41
EUR
172,59
EUR
345,18
EUR
3'1993 -
12'1997
297,00
EUR
307,00
EUR
205,59
EUR
101,41
EUR
195,59
EUR
1.955,90
EUR
1 - 2'1998
297,00
EUR
307,00
EUR
229,39
EUR
77,61
EUR
219,39
EUR
438,78
EUR
3'1993 -
12'1998
312,00
EUR
307,00
EUR
229,39
EUR
77,61
EUR
234,39
EUR
2.343,90
EUR
1 - 2'1999
312,00
EUR
307,00
EUR
240,59
EUR
66,41
EUR
245,59
EUR
491,18
EUR
3'1993 -
12'1999
328,00
EUR
307,00
EUR
240,59
EUR
66,41
EUR
261,59
EUR
2.615,90
EUR
1 - 2'2000
328,00
EUR
307,00
EUR
235,69
EUR
71,31
EUR
256,69
EUR
513,38
EUR
3'1993 -
12'2000
344,00
EUR
307,00
EUR
235,69
EUR
71,31
EUR
272,69
EUR
2.726,90
EUR
1 - 2'2001
344,00
EUR
307,00
EUR
242,62
EUR
64,38
EUR
279,62
EUR
559,24
EUR
3'1993 -
12'2001
361,00
EUR
307,00
EUR
242,62
EUR
64,38
EUR
296,62
EUR
2.966,20
EUR
1 - 2'2002
361,00
EUR
350,00
EUR
254,45
EUR
95,55
EUR
265,45
EUR
530,90
EUR
3'1993 -
12'2002
379,00
EUR
350,00
EUR
254,45
EUR
95,55
EUR
283,45
EUR
2.834,50
EUR
1 - 2'2003
379,00
EUR
350,00
EUR
255,15
EUR
94,85
EUR
284,15
EUR
568,30
EUR
3'1993 -
12'2003
434,00
EUR
350,00
EUR
255,15
EUR
94,85
EUR
339,15
EUR
3.391,50
EUR
1 - 2'2004
434,00
EUR
350,00
EUR
261,24
EUR
88,76
EUR
345,24
EUR
690,48
EUR
3'1993 -
12'2004
456,00
EUR
350,00
EUR
261,24
EUR
88,76
EUR
367,24
EUR
3.672,40
EUR
1 - 2'2005
456,00
EUR
350,00
EUR
261,03
EUR
88,97
EUR
367,03
EUR
734,06
EUR
3'1993 -
12'2005
478,00
EUR
350,00
EUR
261,03
EUR
88,97
EUR
389,03
EUR
3.890,30
EUR
153 In der Summe ergibt dies (Spalte VI) einen nicht verzinsten Betrag von gerundet 38.753
EUR. Wird das anwachsende Kapital kontinuierlich mit durchschnittlich 3% verzinst,
ergibt sich ein Betrag von gerundet 46.261 EUR.
III.
154 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 3, 93a, 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2,
708 Nr. 8, 711, 709 S. 2 ZPO a. F.; § 42 GKG a. F..