Urteil des OLG Stuttgart vom 23.05.2006

OLG Stuttgart (beschwerde, zpo, prozessfähigkeit, anordnung, aug, württemberg, baden, gesuch, antrag, ausdrücklich)

OLG Stuttgart Beschluß vom 23.5.2006, 13 W 29/06
Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Gegenvorstellung gegen die Anordnung einer
Begutachtung zur Prozessfähigkeit einer Partei
Leitsätze
Die Zurückweisung einer Gegenvorstellung, mit welcher sich eine Partei gegen die Anordnung einer Begutachtung
zur Überprüfung ihrer Prozessfähigkeit wendet, ist ebensowenig mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar wie die
Anordnung der Begutachtung selbst.
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 20. Dezember 2005 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des
Landgerichts Ellwangen vom 08. Dezember 2005 wird als unzulässig
verworfen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1 Mit Beschluss vom 07. November 2005 hat das Landgericht angeordnet, dass die Prozessfähigkeit der
Beklagten durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu klären ist. Gegen diese
Anordnung wandte sich die Beklagte mit ihrer Gegenvorstellung vom 02. Dezember 2005. Mit Beschluss vom
08. Dezember 2005 wies das Landgericht die Gegenvorstellung der Beklagten zurück und lehnte eine
Abänderung bzw. Aufhebung des Beschlusses vom 07. November 2005 ab. Dagegen wendet sich die Beklagte
mit ihrer sofortigen Beschwerde.
2 Die sofortige Beschwerde ist nicht zulässig. Gemäß § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde nur
statt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder es sich um eine Entscheidung handelt, durch die ein
das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist. Eine einschlägige gesetzliche Regelung über
die Zulässigkeit der eingelegten Beschwerde gibt es nicht. Ebenso wenig liegt eine durch Beschwerde
anfechtbare Entscheidung vor, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
Zwar hat das Landgericht die Gegenvorstellung der Beklagten vom 02.12.2005 dadurch zurückgewiesen, dass
es seinen Beschluss vom 07.11.2005 nicht abgeändert bzw. nicht aufgehoben hat. Das ist jedoch keine
Zurückweisung eines Gesuchs im Sinne von § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Der Beschluss des Landgerichts vom
07.11.2005 beruht nicht auf einem Parteiantrag. Vielmehr hat das Gericht gemäß § 56 Abs. 1 ZPO die
Prozessfähigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen und nicht nur auf Antrag zu überprüfen. Dies
geschieht im Wege des Freibeweises. Eine unmittelbare Überprüfung der zu Grunde liegenden Anordnungen
findet nicht statt. Überprüft werden kann lediglich die Entscheidung des Gerichts zur Prozessfähigkeit im End-
oder Zwischenurteil im Rahmen der Berufung gegen das Urteil, nicht aber die Anordnung der Beweiserhebung
zur Überprüfung der Prozessfähigkeit (vgl. zum Ganzen Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 567 Rn. 31 ff).
3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO (i.V.m. Nr. 1811 KV-GKG).
4 Die Rechtsbeschwerde war mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zuzulassen (§ 574
Abs. 3 ZPO).