Urteil des OLG Stuttgart vom 22.07.2013

OLG Stuttgart: presse, ausschluss, trennung, immobilie, zwangsversteigerung, teilung, kapitalwert, unterhaltspflicht, unternehmen, entlastung

OLG Stuttgart Beschluß vom 22.7.2013, 15 UF 68/13
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts -
Familiengericht - Heilbronn vom 28.1.2013 in Ziff. 2 der Beschlussformel abgeändert und wie
folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen
Rentenversicherung Rheinland-Pfalz (Vers. Nr. ...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in
Höhe von 1,1998 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen
Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.07.2011, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem
Versorgungswerk der Presse (Vers. Nr. ...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe
von 17.490,30 EUR nach Maßgabe der Teilungsordnung vom 1.12.2012, des Tarifs VGR2U
sowie der Allgemeinen Versicherungsbedingungen E76FP, bezogen auf den 31.07.2011,
übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der
Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. ...) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in
Höhe von 13,0354 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen
Rentenversicherung Rheinland-Pfalz, bezogen auf den 31.07.2011, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem
Versorgungswerk der Presse (Vers. Nr. ...) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von
12.993,65 EUR nach Maßgabe der Teilungsordnung vom 1.12.2012, des Tarifs VGR2U sowie
der Allgemeinen Versicherungsbedingungen E76PRE, bezogen auf den 31.07.2011,
übertragen.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die
Antragsgegnerin je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 2.940 EUR
Gründe
I.
1 Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben am 20.10.1989 die Ehe geschlossen.
Ihre gemeinsame Tochter J. ist am 2.11.1991 geboren. Seit Ende 2004 leben die Eheleute
voneinander getrennt. Der Scheidungsantrag wurde am 5.8.2011 zugestellt.
2 Der Antragsteller war während der Ehezeit selbstständig tätig. Die Antragsgegnerin war
von 1990 bis zum 31.12.2006 im Unternehmen des Antragstellers abhängig beschäftigt.
Über das Vermögen dieses Unternehmens wurde am 4.5.2009 das Insolvenzverfahren
eröffnet. Auch sein gesamtes privates Vermögen inklusive seiner der Altersvorsorge
dienenden Lebensversicherungen hat der Antragsteller, der am 23.11.2009 die
eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, im Zusammenhang mit der Insolvenz seiner
Firma verloren.
3 Während der Ehezeit (1.10.1989 bis 31.7.2011) hat der Antragsteller bei der Deutschen
Rentenversicherung Rheinland Pfalz ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 2,4269
Entgeltpunkten erlangt. Der Ausgleichswert beträgt 1,2135 Entgeltpunkte, der
korrespondierende Kapitalwert 7.309,31 EUR. Vom Ausgleichswert entfallen auf die Zeit
von Januar 2006 bis zum Ende der Ehezeit 0,0137 Entgeltpunkte. Weiter hat der
Antragsteller bei dem Versorgungswerk der Presse ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil
von 47.975,31 EUR erlangt. Der Versorgungsträger hat den Ausgleichswert vor Abzug der
Teilungskosten mit 23.987,66 EUR vorgeschlagen. Hiervon entfallen auf die Zeit von
Januar 2006 bis zum Ende der Ehezeit 6.397,36 EUR. Die Teilungskosten betragen
insgesamt 200 EUR.
4 Die Antragsgegnerin hat bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Anrecht mit
einem Ehezeitanteil von 32,5663 Entgeltpunkten erlangt. Der Ausgleichswert beträgt
16,2832 Entgeltpunkte, der korrespondierende Kapitalwert 98.079,12 EUR. Vom
Ausgleichswert entfallen auf die Zeit von Januar 2006 bis zum Ende der Ehezeit 3,2478
Entgeltpunkte. Weiter hat die Antragsgegnerin bei dem Versorgungswerk der Presse ein
Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 28.555,40 EUR erlangt. Der Versorgungsträger hat
den Ausgleichswert vor Abzug der Teilungskosten mit 14.277,70 EUR vorgeschlagen.
Hiervon entfallen auf die Zeit von Januar 2006 bis zum Ende der Ehezeit 1.184,05 EUR.
Die Teilungskosten betragen insgesamt 200 EUR.
5 Die Antragsgegnerin begehrt einen vollständigen, hilfsweise teilweisen Ausschluss des
Versorgungsausgleichs. Erstinstanzlich hat sie geltend gemacht, der Antragsteller habe für
J. zu keiner Zeit Kindesunterhalt bezahlt. Aus dem im Verfahren 3 F 2543/08 ergangenen
Urteil des Familiengerichts Heilbronn habe nicht vollstreckt werden können, weshalb die
Antragsgegnerin die gemeinsame Tochter sowohl betreut habe als auch für deren
Barunterhalt aufgekommen sei. Auch die Krankenversicherungskarte der Tochter habe der
Antragsteller nicht herausgegeben. Im Übrigen habe kein Umgang stattgefunden.
Während des Zusammenlebens habe der Antragsteller zwar eine Erwerbstätigkeit
ausgeübt, darüber hinaus habe aber auch die Antragsgegnerin stets selbst zum eigenen
Lebensunterhalt und zum Lebensunterhalt der Tochter beigetragen und sich selbst und die
Tochter autark versorgt. Sie habe außerdem ihr gesamtes Eigenkapital, welches ihrer
Altersvorsorge habe dienen sollen, in den Betrieb des Antragstellers eingebracht, um
fortwährende finanzielle Engpässe zu überbrücken.
6 Weiter habe der Antragsteller eine angedachte Regelung der Vermögensangelegenheiten
der Beteiligten torpediert. Er habe dem freihändigen Verkauf der gemeinsamen Immobilie
nicht zugestimmt, weshalb es zu einer Zwangsversteigerung gekommen sei. Selbst nach
der Zwangsversteigerung habe er zwangsgeräumt werden müssen. Auch einer
Übernahme der ... Wohnung durch die Antragsgegnerin habe er nicht zugestimmt, so dass
diese letztlich ebenfalls habe versteigert werden müssen. Die Ver-äußerungserlöse beider
Objekte hätten nicht ausgereicht, um sämtliche Verbindlichkeiten zu tilgen, weshalb die
Antragsgegnerin die ehegemeinschaftlichen Verbindlichkeiten nach wie vor alleine
zurückführe. Der Antragsteller habe diese und weitere gesamtschuldnerische
Verbindlichkeiten mutwillig provoziert. Im Übrigen habe der Antragsteller nach der
Trennung den Arbeitsvertrag der Antragsgegnerin gekündigt und ihr nicht einmal das noch
offene Gehalt ausbezahlt.
7 Der Antragsteller hat erstinstanzlich darauf verwiesen, er habe deshalb keinen
Kindesunterhalt bezahlt, weil ihm die wirtschaftliche Grundlage verloren gegangen sei. Im
Übrigen habe er immer versucht, für den Unterhalt aufzukommen, sobald er Geld zur
Verfügung gehabt habe. Eine Einigung bezüglich der Immobilien sei an den überzogenen
Forderungen der Antragsgegnerin gescheitert. Nicht nur die Antragsgegnerin, sondern
auch er habe Eigenkapital eingebracht. Die Antragsgegnerin habe bis zu 5.035 EUR
monatlich netto in der Firma des Antragstellers verdient. Sie habe bei ihrem Auszug 6.000
EUR und außerdem Gold und Schmuck im Wert von ca. 12.000 EUR mitgenommen.
Rückständige Gehaltszahlungen seien nicht ersichtlich, vielmehr habe die
Antragsgegnerin noch ein Jahr nach dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung und
der Kündigung des Arbeitsverhältnisses Gehalt bezogen. Schließlich verfüge die
Antragsgegnerin über während der Ehe entstandene Lebensversicherungen.
8 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 28.1.2013 hat das Familiengericht - die Ehe
geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Es hat das Anrecht des
Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung mit einem Ausgleichswert von
1,2135 Entgeltpunkten und das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen
Rentenversicherung mit einem Ausgleichswert von 16,2832 Entgeltpunkten jeweils intern
geteilt. Außerdem hat es das Anrecht des Antragstellers bei dem Versorgungswerk der
Presse mit einem Ausgleichswert von 23.887,66 EUR und das Anrecht der
Antragsgegnerin bei dem Versorgungswerk der Presse mit einem Ausgleichswert von
14.177,70 EUR intern geteilt. Zur Begründung hat es unter anderem darauf verwiesen, die
Voraussetzungen für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG
lägen nicht vor. Eine grobe unbillige Härte sei unter Abwägung der wirtschaftlichen,
sozialen und persönlichen Verhältnisse nicht gegeben. Es habe dem damaligen
Lebensmodell der Ehegatten entsprochen, dass der Antragsteller ein Unternehmen geführt
und das damit verbundene Risiko auf sich genommen habe.
9 Mit ihrer Beschwerde begehrt die Antragsgegnerin weiterhin einen Ausschluss des
Versorgungsausgleichs. Der Antragsteller habe sie während der Trennungsphase
geschädigt und außerdem seine Unterhaltspflicht gegenüber der gemeinsamen Tochter
verletzt. Zudem sei die Durchführung des Versorgungsausgleich für den Antragsteller im
Ergebnis nicht mit finanziellen Vorteilen verbunden. Er werde nach der Durchführung des
Versorgungsausgleichs über eine monatliche Rente von ca. 659 EUR verfügen. Es sei
davon auszugehen, dass er bis zu seinem Renteneintritt keine weitere Altersvorsorge
aufbauen werde. Folglich werde er auf jeden Fall Grundsicherung zu beantragen haben.
Demgegenüber verfüge die Antragstellerin nach der Durchführung des
Versorgungsausgleichs über ein Einkommen knapp an der Grenze zur Grundsicherung.
Der Umstand, dass sich der Zuwachs an Rentenanwartschaften beim Antragsgegner nicht
auswirke, stelle eine unbillige Härte dar. Der Versorgungsausgleich sei eine Folge der
nachehelichen Solidarität, diene aber nicht der Entlastung der Staatskasse.
10 Der Antragsteller verteidigt den angefochtenen Beschluss. Sofern die Antragsgegnerin
darauf abstelle, dass er keine weiteren Anwartschaften mehr erzielen werde, handle es
sich lediglich um Spekulationen. Im Übrigen könne die Durchführung des
Versorgungsausgleichs nicht willkürlich zu Lasten des Sozialleistungsträgers
unterbleiben.
II.
11 Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat teilweise Erfolg.
12 1. Der Versorgungsausgleich ist gemäß § 27 VersAusglG für die Zeit vom Ablauf des
Trennungsjahres bis zum Ende der Ehezeit auszuschließen, also für die Zeit vom
1.1.2006 bis zum 31.7.2011.
13 a) Eine lange Trennungszeit kann Anlass dazu geben, einen Ausschluss oder eine
Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit zu erwägen. War die
Versorgungsgemeinschaft der Ehegatten während einer langen Trennungszeit
aufgehoben, fehlt dem Versorgungsausgleich insoweit die eigentlich rechtfertigende
Grundlage. Denn jede Ehe ist infolge der auf Lebenszeit angelegten Gemeinschaft schon
während der Phase der Erwerbstätigkeit im Keim eine Versorgungsgemeinschaft, die der
beiderseitigen Alterssicherung dienen soll. Deshalb kann unter Billigkeitsgesichtspunkten
eine Korrektur des Versorgungsausgleichs gerechtfertigt sein, wenn eine
Versorgungsgemeinschaft während einer langen Trennungszeit nicht mehr bestanden hat.
Einer Beschränkung des Versorgungsausgleichs steht dabei nicht entgegen, dass § 1
Abs. 1 VersAusglG den Wertausgleich grundsätzlich für die gesamte Ehezeit vorschreibt.
Die Regelung beruht in erster Linie auf Zweckmäßigkeitserwägungen. Insbesondere
wollte der Gesetzgeber dem Ausgleichsverpflichteten die Möglichkeit nehmen, den
Ausgleichsanspruch durch Trennung von dem Ehegatten zu manipulieren (BGH FamRZ
2013, 106 Tz. 17 f. mwN).
14 Für die Dauer der Trennung lässt sich dabei kein allgemeiner Maßstab anlegen. Sie wird
aber umso eher zur Anwendung der Härteklausel führen, je länger sie im Verhältnis zum
tatsächlichen Zusammenleben gewährt hat (BGH FamRZ 2013, 106 Tz. 17 mwN).
15 b) In Anwendung dieser Grundsätze und in Abwägung sämtlicher Umstände des
Einzelfalls erscheint vorliegend eine unbeschränkte Durchführung des
Versorgungsausgleichs grob unbillig.
16 Die Eheleute haben rund 15 Jahre zusammengelebt. Demgegenüber haben sie bis zum
Ende der Ehezeit rund 6,5 Jahre getrennt gelebt, also nahezu 1/3 der gesamten Ehezeit.
Hinzu kommt, dass die Versorgungsgemeinschaft der Eheleute bereits mit der Trennung
vollständig aufgehoben war. Keiner der Beteiligten hat dem jeweils anderen
Trennungsunterhalt geleistet. Vielmehr hat die (im Saldo ausgleichspflichtige)
Antragsgegnerin nicht nur die gemeinsame Tochter J. betreut, sondern ist auch ganz
überwiegend für deren Barunterhalt aufgekommen. Die noch bis zum 31.12.2006
fortdauernde abhängige Beschäftigung der Antragsgegnerin im Unternehmen des
Antragstellers rechtfertigt keine abweichende Betrachtungsweise, weil es sich insofern um
arbeitsrechtliche und nicht um familienrechtliche Beziehungen gehandelt hat.
17 Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Antragsgegnerin es in der
Hand gehabt habe, selbst Scheidungsantrag zu stellen. Denn dies ändert nichts daran,
dass mit der Trennung die Versorgungsgemeinschaft der Beteiligten aufgehoben war.
18 Demgemäß entspricht es der Billigkeit, den Versorgungsausgleich für die Zeit ab dem
Ablauf des Trennungsjahres auszuschließen.
19 2. Ein darüber hinausgehender Ausschluss des Versorgungsausgleichs kommt
demgegenüber nicht in Betracht.
20 a) Dass der Antragsteller dem freihändigen Verkauf der gemeinsamen Immobilie oder der
Übernahme der Immobilie durch die Antragsgegnerin nicht zugestimmt hat, rechtfertigt die
Annahme einer groben Unbilligkeit nicht. Der Antragsteller hat insoweit eine formale
Rechtsposition ausgeübt. Für den Fall, dass sich Miteigentümer nicht über das Schicksal
einer gemeinsamen Immobilie einigen können, sieht das Gesetz in §§ 749, 753 BGB die
Zwangsversteigerung vor. Dass der Antragsgegnerin durch die Zwangsversteigerung
Nachteile entstanden sind, ist in erster Linie eine Folge der gesetzlichen Regelung.
21 b) Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Antragsteller trotz
der Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Erreichen des Renteneintrittsalters
ggf. auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sein wird. Denn der
Versorgungsausgleich hat in diesem Fall eine Entlastung der Sozialleistungsträger zur
Folge, was mit den Zwecken des Versorgungsausgleichs in Einklang steht. Die seitens
der Antragsgegnerin herangezogene Rechtsprechung des BGH (FamRZ 1989, 46) ist
nicht einschlägig. Vielmehr befasst sich die zitierte Rechtsprechung lediglich mit
Konstellationen, in denen sich der Zuwachs an Rentenanwartschaften etwa wegen
Nichterreichens der Wartezeit nicht zugunsten des Ausgleichsberechtigten auswirkt.
22 c) Auch der Einwand, der Antragsteller habe seine Unterhaltspflicht gegenüber der
gemeinsamen Tochter J. verletzt, rechtfertigt keinen weitergehenden Ausschluss des
Versorgungsausgleichs. Nachdem im Dezember 2007 eine gemeinsame Besprechung
stattgefunden hatte, wurde der Antragsteller erstmals im März 2008 anwaltlich zur
Unterhaltszahlung aufgefordert. Auch wenn er bis Juli 2008 noch ausreichend
leistungsfähig gewesen sein und dennoch seiner Unterhaltspflicht nur teilweise
nachgekommen sein sollte, kann angesichts des kurzen Zeitraums noch nicht von einer
nachhaltigen Verletzung der Unterhaltspflicht gesprochen werden. In der Zeit ab August
2008 war der Antragsteller demgegenüber lediglich unter Berücksichtigung eines fiktiven
Einkommens leistungsfähig. Auch insoweit scheidet angesichts der vorangegangenen
Insolvenz des Unternehmens des Antragstellers die Annahme einer gröblichen
Unterhaltspflichtverletzung aus. Im Übrigen würde eine etwaige
Unterhaltspflichtverletzung im Wesentlichen lediglich den Zeitraum betreffen, der ohnehin
unter dem Gesichtspunkt der langen Trennungszeit auszuschließen ist.
23 3. Da der Zeitraum vom 1.1.2006 bis zum 31.7.2011 im Versorgungsausgleich nicht zu
berücksichtigen ist, sind die auf die auszuschließende Trennungszeit entfallenden
Anwartschaften auf das gesetzliche Ehezeitende bezogen zu ermitteln und von den auf
die gesamte Ehezeit entfallenden Anwartschaften abzuziehen. Denn es ist nicht zulässig,
stattdessen das Ende der Ehezeit vorzuverlegen (BGH FamRZ 2006, 769 Tz. 17).
24 Nach diesen Grundsätzen ist das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen
Rentenversicherung Rheinland-Pfalz mit einem Ausgleichswert von 1,1998
Entgeltpunkten intern zu teilen. Denn dieser hat während der gesamten Ehezeit ein
Versorgungsanrecht in Höhe von 2,4269 Entgeltpunkten erlangt. Hiervon entfallen 0,0273
Entgeltpunkte auf die auszuschließende Trennungszeit. Demgemäß errechnet sich ein
auszugleichendes Anrecht von 2,3996 Entgeltpunkten mit einem Ausgleichswert von
1,1998 Entgeltpunkten (korrespondierender Kapitalwert: 7.226,79 EUR).
25 Das Anrecht des Antragstellers bei dem Versorgungswerk der Presse ist mit einem
Ausgleichswert von 17.490,30 EUR intern zu teilen. Denn er hat während der gesamten
Ehezeit ein Versorgungsanrecht in Höhe von 47.975,31 EUR erlangt. Hiervon entfallen
12.794,71 EUR auf die auszuschließende Trennungszeit. Demgemäß errechnet sich ein
auszugleichendes Anrecht von 35.180,60 EUR mit einem Ausgleichswert von 17.590,30
EUR. Nach Abzug der hälftigen Teilungskosten ergibt sich ein Ausgleichswert von
17.490,30 EUR.
26 Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist mit
einem Ausgleichswert von 13,0354 Entgeltpunkten intern zu teilen. Denn diese hat
während der gesamten Ehezeit ein Versorgungsanrecht in Höhe von 32,5663
Entgeltpunkten erlangt. Hiervon entfallen 6,4956 Entgeltpunkte auf die auszuschließende
Trennungszeit. Demgemäß errechnet sich ein auszugleichendes Anrecht von 26,0707
Entgeltpunkten mit einem Ausgleichswert von 13,0354 Entgeltpunkten
(korrespondierender Kapitalwert: 78.516,54 EUR).
27 Das Anrecht der Antragsgegnerin bei dem Versorgungswerk der Presse ist mit einem
Ausgleichswert von 12.993,65 EUR intern zu teilen. Denn sie hat während der gesamten
Ehezeit ein Versorgungsanrecht in Höhe von 28.555,40 EUR erlangt. Hiervon entfallen
2.368,10 EUR auf die auszuschließende Trennungszeit. Demgemäß errechnet sich ein
auszugleichendes Anrecht von 26.187,30 EUR mit einem Ausgleichswert von 13.093,65
EUR Nach Abzug der hälftigen Teilungskosten ergibt sich ein Ausgleichswert von
12.993,65 EUR.
28 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1, 3 FamFG.