Urteil des OLG Saarbrücken vom 03.01.2005

OLG Saarbrücken: entlastung, vergünstigung, unterhaltsleistung, minderung, verfügung, anteil, tötung

OLG Saarbrücken Beschluß vom 3.1.2005, 3 U 568/03; 3 U 568/03 - 53
Berechnung des Unterhaltsschadens eines Kindes bei Tötung eines Elternteils: Einwand der
Kindergeldanrechnung
Leitsätze
Ein Schädiger, der einen unterhaltspflichtigen Elternteil eines Kindes tötet, kann sich im
Rahmen der Berechnung des gem. § 844 BGB zu zahlenden Schadensersatzes nicht
darauf berufen, dass der überlebende Elternteil das Kindergeld allein erhalten hätte und die
Verpflichtung des Getöteten daher gemäß § 1612b Abs 1 BGB zu kürzen gewesen wäre.
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 28.08.2003 verkündete Urteil des
Landgerichts Saarbrücken (1 O 417/02) wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe
Die Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg, die
Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern nicht eine Entscheidung des
Berufungsgerichts.
Die Berufung ist unbegründet. Dies ergibt sich aus den zutreffenden Ausführungen des
angefochtenen Urteils sowie aus den Gründen der Verfügung vom 15.11.2004 (Bl. 154 d.
A.), auf die Bezug genommen wird. Hieran ändern auch die Ausführungen im Schriftsatz
der Beklagten vom 16.12.2004 nichts:
Auf Grund der sozialpolitischen Konzeption des Kindergeldes sollen zwar die
Unterhaltspflichtigen entlastet werden, jedoch nicht ein Schädiger, der einen Wegfall des
Unterhaltsanspruchs des Kindes verursacht hat. Daher hat der Bundesgerichtshof zu Recht
entschieden, dass das Kindergeld von dem Schadensersatzanspruch gemäß § 844 BGB
nicht abzusetzen ist. Dies gilt richtigerweise nicht nur, wenn das Kind einen
Unterhaltsverpflichteten verliert, der das gesamte Kindergeld bezieht, sondern auch dann,
wenn ein Unterhaltsverpflichteter getötet wird, der keinen Anteil am Kindergeld hat und
dessen Verpflichtung daher gemäß § 1612b Abs. 1 BGB gemindert ist. Diese Vorschrift
dient ausschließlich der Minderung der Unterhaltslast des Unterhaltsverpflichteten, der kein
Kindergeld erhält, und beruht auf der Überlegung, dass die Unterhaltsleistung des das volle
Kindergeld beziehenden Unterhaltsverpflichteten entsprechend erhöht wird. Die Vorschrift
verfolgt also ein sozialpolitisches Ziel und betrifft die interne Verteilung der Unterhaltslasten
zwischen den beiden Elternteilen.
Die Vorschrift dient jedoch nicht der Entlastung eines Schädigers. Dieser tritt – entgegen
der Auffassung der Beklagten – hinsichtlich der Anrechnung des Kindergeldes gerade nicht
in die Position des getöteten Unterhaltsverpflichteten ein, sondern er hat den vollen dem
Kind entgangenen Unterhalt zu ersetzen, so als ob kein Kindergeld bezogen würde. Denn
einem Schädiger sollen die sozialpolitisch begründeten Vorteile der Kindergeldzahlung
gerade nicht zugute kommen. Daher hat er in jedem Fall den – unabhängig von der
Kindergeldzahlung – zu berechnenden vollen Unterhaltsanspruch gegenüber dem
Getöteten zu ersetzen. Er kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen,
dass das Kind u. U. im Ergebnis mehr erhält als im Falle des Weiterlebens des
Unterhaltsverpflichteten. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang, dass das Kindergeld
nicht dem Kind selbst ausgezahlt wird, sondern dem überlebenden
Unterhaltsverpflichteten. Ob dieser das Geld zugunsten des Kindes verwendet oder nicht,
ist offen. Daher hat der Schädiger unabhängig von der tatsächlichen Verwendung des
Kindergeldes jedenfalls den eigentlich vom Getöteten zu leistenden Unterhalt in voller Höhe
zu ersetzen und er kann sich nicht auf die sozialpolitisch motivierte Vergünstigung des §
1612b Abs. 1 BGB berufen.
Daher war die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 8.701,59 EUR (Verurteilung zu 1):
2.585,34 EUR; Verurteilung zu 2): 4.893,-- EUR; Verurteilung zu 3): 1.223,25 EUR).