Urteil des OLG Saarbrücken vom 23.06.2009

OLG Saarbrücken: wesentliche veränderung, befristung, treu und glauben, vergleich, nettoeinkommen, erwerbsfähigkeit, fahrtkosten, abänderungsklage, leistungsfähigkeit, vermögensbildung

OLG Saarbrücken Beschluß vom 23.6.2009, 9 WF 37/09
Aufstockungsunterhaltsanspruch: Abänderungsklage auf Befristung des Anspruches wegen
Änderung der Gesetzeslage
Leitsätze
Hat bereits im Ausgangsverfahren vor Inkrafttreten des UÄndG die Möglichkeit bestanden,
dem Aufstockungsunterhaltsanspruch den Einwand der Befristung entgegenzuhalten, ist
der Unterhaltsschuldner mit diesem Einwand im Abänderungsverfahren gemäß § 36 Abs. 1
Nr. 1 EGZPO ausgeschlossen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts –
Familiengericht –Völklingen vom 5. Januar 2009 – 8 F 356/08 PKH1- wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die zwischen den Parteien am . August 1983 geschlossene Ehe wurde auf den der
Antragsgegnerin am 14. Februar 2006 zugestellten Scheidungsantrag des Antragstellers
durch Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Völklingen vom 2. September 2008 – 8 F
39/06 S – rechtskräftig geschieden.
In diesem Verfahren schlossen die Parteien am 19. Dezember 2006 betreffend die
Verbundsache Ehegattenunterhalt - 8 F 39/06 UE des Amtsgerichts – Familiengericht –
Völklingen einen Teilvergleich (Bl. 58 ff d.BA 8 F 39/06 S), in dem sich der Antragsteller
verpflichtete, an die Antragsgegnerin einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 400,00
EUR monatlich zu zahlen Ziffer 1.). Ferner waren sich die Parteien darüber einig, dass
darüber hinausgehende nacheheliche Ehegattenunterhaltsansprüche der Antragsgegnerin
im Rahmen des vorliegenden Verfahrens abgeklärt werden sollten (Ziffer 2.) und dass die
unter Ziffer 1. getroffene Vereinbarung zwecks Geltendmachung dieses Betrages im Wege
des begrenzten steuerlichen Realsplittings durch den Antragsteller getroffen worden ist
(Ziffer 3.). Das Verfahren in der Verbundsache Ehegattenunterhalt 8 F 39/06 UE, in dem
die Antragsgegnerin nach Auskunftserteilung durch den Antragsteller zuletzt eine
Abänderung dieses Vergleichs dahingehend erstrebte, dass der Antragsteller verpflichtet
ist, über den in dem Teilvergleich vom 19. Dezember 2006 titulierten
Nachehelichenunterhalt hinaus an die Antragstellerin ab Rechtskraft der Scheidung
monatlich weitere 499,00 EUR, also insgesamt 899,00 EUR, bestehend aus 181 EUR
Altersvorsorgeunterhalt und 718 EUR Elementarunterhalt, zu zahlen (Bl. 329 ff d.BA 8 F
39/06 UE), wurde sodann durch übereinstimmende Erledigungserklärungen in der
mündlichen Verhandlung vom 2. September 2008 beendet (Bl. 214 d. BA 8 F 39/06 S).
Soweit die Parteien in dem Verfahren 8 F 128/05 UEUK des Amtsgerichts – Familiengericht
– Völklingen am 5. Juli 2005 einen Vergleich über einen von dem Antragsteller an die
Antragsgegnerin zu zahlenden monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 584,00 EUR
abgeschlossen hatten, schlossen die Parteien am 29. Januar 2008 in einem von dem
Antragsteller eingeleiteten Abänderungsverfahren - 8 F 279/07 UE - des Amtsgerichts –
Familiengericht – Völklingen einen Vergleich über den für die Zeit ab Juli 2007 zu zahlenden
Trennungsunterhalt. Hierbei wurden als Vergleichsgrundlagen ein durchschnittliches
monatliches Nettoeinkommen des Antragstellers bei Steuerklasse I und 0,5
Kinderfreibeträgen sowie Durchführung eines begrenzten steuerlichen Realsplittings in Höhe
von 2.467,40 EUR in 2007 abzüglich 154 EUR berufsbedingte Fahrtkosten, 128,48 EUR
positiver Wohnwert (objektiver Mietwert 380 EUR abzüglich Zinsen 116,52 EUR und
Tilgungsanteil 140 EUR als Altersvorsorge), abzüglich Gewerkschaftsbeitrag 19,43 EUR und
Kindesunterhalt in Höhe von 393 EUR und ein der Antragsgegnerin zuzurechnendes fiktives
Einkommen in Höhe von monatlich 1.032,52 EUR abzüglich 5 % berufsbedingte
Aufwendungen zu Grunde gelegt (Bl. 378 d.BA 8 F 279/07 UE).
Mit am 12. September 2008 eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller um
Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Abänderungsklage nachgesucht, mit der der
Antragsteller eine Abänderung des am 19. Dezember 2006 abgeschlossenen Vergleichs in
dem Verfahren 8 F 39/06 S des Amtsgerichts – Familiengericht – Völklingen dahingehend
erstrebt, dass er mit sofortiger Wirkung Nachehelichenunterhalt nur noch in Höhe von
42,22 EUR monatlich zu zahlen hat und die Antragsgegnerin verpflichtet ist, zuviel
gezahlten Unterhalt zurückzuzahlen, und dass der Nachehelichenunterhalt auf ein Jahr zu
befristen ist. Zur Begründung verweist er darauf, dass sich seine Einkommensverhältnisse
ab Februar 2008 (Grubenbeben) geändert hätten und er ab diesem Zeitpunkt das frühere
monatliche Nettoeinkommen in Höhe von 2.027,10 EUR (Bl. 5 d.A. 8 F 356/08 UE) bzw.
2.467,40 EUR (Bl. 27 d.A. 8 F 356/08 UE) nicht mehr erziele. Weiterhin sei mittlerweile
durch Gutachten der Dr. med. C. B. vom 14. März 2007 geklärt, dass die Antragsgegnerin
voll erwerbsfähig sei. Ferner sei seit dem 1. Januar 2008 eine Unterhaltsrechtsänderung
eingetreten, wonach die Antragsgegnerin verpflichtet sei, einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen und diese sich nicht auf die bisherige Rolle der Hausfrau zurückziehen könne.
Die von der Antragsgegnerin ohnehin erst nach schriftsätzlichem Hinweis vom 29. März
2005 entfalteten Erwerbsbemühungen genügten, wie die in den Parallelverfahren 8 F
279/07 UE und 8 F 39/06 UE vorgelegten Bewerbungsschreiben zeigten, weder nach
Qualität noch nach Quantität den Anforderungen. Auch sei zu berücksichtigen, dass in dem
Verfahren 8 F 279/07 UE der Antragsgegnerin ein fiktives Einkommen in Höhe von 980, 89
EUR zugerechnet worden sei. Eine reale Beschäftigungschance sei der Antragsgegnerin mit
Blick auf ihr Alter ebenfalls nicht abzusprechen. Nach Maßgabe seines Einkommens und
seiner monatlichen Belastungen sei er nur noch in der Lage, Nachehelichenunterhalt in
Höhe von 44,22 EUR monatlich zu leisten. Dieser sei auf ein Jahr zu befristen, weil die
Antragsgegnerin nach über drei Jahren der Trennung nunmehr eine ihren Lebensbedarf
deckende Beschäftigung auszuüben verpflichtet sei. Der Eintritt der
Unterhaltsrechtsänderung sei zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses nicht absehbar
gewesen.
Die Antragsgegnerin hat demgegenüber darauf verwiesen, dass die Parteien in dem
Teilvergleich vom 19. Dezember 2006 keine Vergleichsgrundlagen festgehalten hätten. Die
Frage der - aufgrund des Krankheitsbildes - eingeschränkten Erwerbsfähigkeit der
Antragsgegnerin sei von Anfang an streitig gewesen. Auch sei mit Blick auf das Alter der
am 26. Februar 1990 geborenen Tochter M. zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses (16
Jahre) ab dem 1. Januar 2008 keine Veränderung betreffend die – ohnehin bestehende -
Erwerbsobliegenheit der Antragsgegnerin eingetreten, die im Übrigen die ihr obliegenden
Erwerbsbemühungen bereits weit vor Vergleichabschluss in der gebotenen Weise entfaltet
habe. An Unterhalt für die Tochter M. zahle der Antragsteller ohnehin monatlich nur 177,00
EUR. Für eine Befristung sei kein Raum, da eine solche bereits zum Zeitpunkt des
Vergleichsabschlusses hätte in Betracht gezogen werden können.
Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 5. Januar 2009, auf den Bezug genommen wird
(Bl. 9 ff d.A.), den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Zur
Begründung hat es darauf verwiesen, dass bereits nach dem Sachvortrag des
Antragstellers eine wesentliche Änderung der zum Zeitpunkt des Abschlusses des
Vergleichs vorliegenden Umstände nicht festgestellt werden könne. Der darlegungs- und
beweisbelastete Antragsteller habe bereits nicht hinreichend schlüssig dargelegt, dass eine
maßgebliche Verringerung seines Erwerbseinkommens seit Vergleichsabschluss
eingetreten sei. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Parteien in dem Vergleich
diesbezüglich keine Grundlagen festgehalten hätten. An Hand der vorgelegten
Lohnabrechnungen für 2008 sowie des Steuerbescheids für 2007 errechne sich ein
durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 1.954,00 EUR, wovon nach
Beachtung der monatlichen Abzüge 1.930,00 EUR verblieben. Die Fahrtkosten seien gleich
geblieben, an Kindesunterhalt sei nur ein Betrag in Höhe von 177,00 EUR zu
berücksichtigen. Weiterhin habe er sich den Vorteil mietfreien Wohnens, der sich bei einem
objektiven Mietwert auf 800,00 EUR belaufe und von dem die nur noch
berücksichtigungsfähigen monatlichen Darlehenszinsen und verbrauchsunabhängigen
Hauskosten in Höhe von 79,36 EUR in Abzug zu bringen seien, zurechnen zu lassen. Somit
verblieben dem Antragsteller monatlich 2.228,00 EUR, also ein höherer Betrag, als nach
seinem Klageentwurf (2.027,10 EUR) bei Vergleichsabschluss zu Grunde gelegt worden
sei. Auf Seiten der Antragsgegnerin sei ebenfalls keine wesentliche Veränderung der
sei. Auf Seiten der Antragsgegnerin sei ebenfalls keine wesentliche Veränderung der
Umstände eingetreten, da ihr damals wie heute lediglich Aufstockungsunterhalt gemäß §
1573 BGB zustehe und eine Befristung schon zum damaligen Zeitpunkt möglich gewesen
sei. Dass nunmehr die Voraussetzungen für eine Befristung gemäß § 1578 b Abs. 2 BGB
gegeben seien, habe der Antragsteller nicht hinreichend dargetan.
Gegen den ihm am 8. Januar 2009 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit am 12.
Januar 2009 eingegangenem Faxschreiben sofortige Beschwerde eingelegt und diese nach
Verlängerung der Begründungsfrist mit Schriftsatz vom 9. Februar 2009 begründet. Er hat
unter Bezugnahme auf die Lohnbescheinigung für Dezember 2008 und der sich hieraus im
Einzelnen ergebenden Abzüge sowie unter Abzug Fahrtkosten (154 EUR), Kindesunterhalt
(177 EUR), 4 % Ansparung für Renovierung und Instandhaltung (129,43 EUR), Zinsen
(91,36 EUR, 89,48 EUR), Hausratversicherung (19,75 EUR), Grundbesitzabgaben (21,00
EUR), Feuerversicherung (38,61 EUR) auf ein monatliches Nettoeinkommen von 1.144,08
EUR verwiesen, wovon ihm nach Abzug der Arbeitnehmersparzulage (40 EUR) und des
Erwerbstätigenbonus 946,36 EUR verblieben. Unter Hinzurechnung des Wohnvorteils von
350 EUR verfüge er über monatliche Einnahmen in Höhe von 1.296,36 EUR. Unter
Einbeziehung des um den Erwerbstätigenbonus bereinigten Erwerbseinkommens der
Antragsgegnerin von 840 EUR monatlich ergäben sich Gesamteinkünfte in Höhe von
2.136,36 EUR, von dem sich hieraus ergebenden Bedarf in Höhe von 1.068,18 EUR decke
die Antragsgegnerin 980 EUR selbst. Er verfüge nur noch über ein monatliches Einkommen
in Höhe von 1.894,40 EUR. Die Differenz in Höhe von 600 EUR (2.467,40 EUR plus
Wohnvorteil) sei erheblich. Der Wohnvorteil sei nach Maßgabe des Gutachtens des
Gutachterausschusses vom 26. April 2007 nur in Höhe von 350 EUR anzunehmen (Bl. 20
ff d.A.).
Die Antragsgegnerin hat unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens
darauf verwiesen, dass der Antragsteller unter Berücksichtigung des Realsplittingvorteils -
Jahresfreibetrag von 4.800 EUR - über ein monatliches Einkommen in Höhe von 2.097,59
EUR verfüge, wovon nach Abzug Gewerkschaftsbeitrag, Hilfswerk L. und Sterbekasse
2077,12 EUR verblieben. Selbst unter Berücksichtigung weiterer Kosten und Lasten und
eines fiktiven Einkommens der Antragsgegnerin ergebe sich mit Blick auf den dem
Antragsteller zuzurechnenden Wohnvorteils (nach Gutachterausschuss objektiver Mietwert
380 EUR) der titulierte Unterhaltsbetrag (Bl. 63 ff d.A.).
Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 16. März 2009 der Beschwerde nicht
abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung
vorgelegt (Bl. 73 ff d.A.). Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass die
Vergleichsgrundlagen andere gewesen seien als vom Antragsteller dargestellt. Dem
Vergleichsabschluss sei ein Anerkenntnis vorausgegangen, so dass die Berechnungen
gemäß Schriftsatz vom 3. November 2006 der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers
(Bl. 94 ff d.BA 8 F 39/06 UE), in dem der Unterhaltsbetrag in Höhe von 400 EUR
anerkannt worden sei, Grundlage gewesen seien. Das Einkommen der Antragsgegnerin
habe für die Berechnung dieses Betrages ebenso wenig eine Rolle gespielt wie die Frage
deren Erwerbsfähigkeit. Auch ergebe sich aus diesem Schriftsatz sowie dem Teilvergleich,
dass über die vereinbarten 400 EUR hinausgehende Unterhaltsansprüche der
Antragsgegnerin in einem weiteren Verfahren zu klären seien. Grund des
Vergleichsabschlusses sei ausweislich des Vergleichstextes die Ermöglichung der
Geltendmachung des Realsplittingvorteils für den Antragsteller gewesen. Mit Blick auf die
zum damaligen Zeitpunkt ungeklärte Frage der vollen Erwerbsfähigkeit der
Antragsgegnerin sei es dem Antragsteller verwehrt, sein Abänderungsbegehren darauf zu
stützen, die Antragsgegnerin sei gemäß dem Gutachten vom 14. März 2007 voll
erwerbsfähig, zumal die Frage des Umfangs der Erwerbsobliegenheit zum Zeitpunkt des
Vergleichsabschlusses keine Rolle gespielt habe. Hinzu komme, dass bei der
Unterhaltsberechnung der um die berücksichtigungsfähigen Hauslasten bereinigte objektive
Wohnwert (381 EUR) keine Rolle gespielt habe, ein solcher jedoch zu berücksichtigen sei
(vgl. 8 F 279/07 UE). Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Vergleich keine
verfahrensbeendende Wirkung gehabt habe, die Verbundsache Ehegattenunterhalt
vielmehr erst durch übereinstimmende Erledigungserklärungen im Termin vom 2.
September 2008 beendet worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei das neue Unterhaltsrecht
bereits über ein halbes Jahr in Kraft gewesen, ohne dass der Antragsteller auf eine
Befristung des sich aus § 1573 Abs. 2 BGB ergebenden Unterhaltsanspruchs bei
erwiesener voller Erwerbsfähigkeit der Antragsgegnerin hingewirkt habe. Nunmehr sei der
Antragsteller, da über den Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin durch den Teilvergleich
vom 19. Dezember 2006 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Unterhaltsänderungsgesetzes noch nicht rechtskräftig entschieden gewesen sei – dies sei
erst durch übereinstimmende Erledigungserklärungen vom 2. September 2008 der Fall
gewesen-, mit entsprechendem Sachvortrag ausgeschlossen, § 36 Ziffer I EGZPO greife zu
seinen Gunsten nicht ein.
Mit Schriftsatz vom 2. April 2009 (Bl. 83 ff d.A.) und 29. April 2009 (Bl. 116 ff d.A.) hat
der Antragsteller zu dem Nichtabhilfebeschluss Stellung genommen und darauf verwiesen,
nach Maßgabe seiner Einkünfte und Belastungen zur Leistung von Unterhalt bei Wahrung
des Selbstbehalts nicht mehr in der Lage zu sein.
II.
Das als gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen als zulässige
sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel des Klägers hat keinen Erfolg.
Gemäß § 114 ZPO kann einer Partei Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden, wenn die
beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist, wie das
Familiengericht zu Recht festgestellt hat, nicht der Fall.
Die Abänderbarkeit des wie hier in Rede stehenden (Teil)Vergleichs vom 19. Dezember
2006 beurteilt sich - wovon das Familiengericht zutreffend ausgegangen ist - nach den
Grundsätzen des Fehlens oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB (vgl.
BGH, FamRZ 1995, 665; FamRZ 2001, 1687; Wendl/Schmitz, Unterhaltsrecht, 7 Aufl., §
10, Rz. 169 ff, m. w. N.). Danach ist die Frage, ob eine Störung der Geschäftsgrundlage
eingetreten ist, nach dem der Einigung zu Grunde gelegten Parteiwillen zu beurteilen. Eine
Anpassung an veränderte Umstände ist dann gerechtfertigt, wenn es einem Beteiligten
nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann, an der bisherigen Regelung
festgehalten zu werden. Als Ausgangspunkt dieser Beurteilung sind zunächst die
Grundlagen, die für den ursprünglichen Titel maßgebend waren, genau zu ermitteln und es
ist zu prüfen, welche Änderungen zwischenzeitlich eingetreten sind und welche
Auswirkungen sich daraus für die Unterhaltshöhe ergeben (BGH, FamRZ 1992, 539),
wobei die Darlegungs- und Beweislast für den Wegfall der Geschäftsgrundlage der
Abänderungskläger trägt (vgl. Wendl/Schmitz aaO, Rz. 169). Dieser hat daher die
wesentlichen Umstände, die für die Ersttitulierung maßgebend waren, darzulegen und
gegebenenfalls zu beweisen.
Nach Maßgabe dessen kann auf der Grundlage des sich im Beschwerdeverfahren
darstellenden Sach- und Streitstandes nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine
Abänderbarkeit des Teilvergleichs vom 19. Dezember 2006 ausgegangen werden.
1.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze kann sich der für die Änderung der
Verhältnisse und seine Leistungsunfähigkeit bzw. eingeschränkte Leistungsfähigkeit
darlegungs- und beweispflichtige Antragsteller jedenfalls beim derzeitigen Sach- und
Streitstand schon deshalb nicht auf fehlende bzw. eingeschränkte Leistungsfähigkeit
berufen, weil er nicht hinreichend dargetan hat, dass eine wesentliche Veränderung der
Umstände eingetreten ist bzw. er in rechtserheblicher Weise außer Stande ist, den
geschuldeten Unterhalt aufzubringen.
Das dem Antragsteller anzurechnende Einkommen erfährt gegenüber den zum Zeitpunkt
des Abschlusses des Teilvergleichs maßgebenden Umständen keine wesentliche
Veränderung zu seinen Lasten.
Auszugehen ist auf der Grundlage der von dem Antragsteller vorgelegten
Lohnabrechnungen bis einschließlich Dezember 2008 von einem Gesamtentgelt im Jahr
2008 in Höhe von 35.829,00 EUR und einem steuerpflichtigen Bruttoentgelt in Höhe von
31.918,00 EUR. Unter Inanspruchnahme des Realsplittingvorteils (eingetragener Freibetrag
4.800,00 EUR), Lohnsteuerklasse I und 0,5 Kinderfreibeträge beläuft sich der Nettolohn auf
25.266,84 EUR und damit auf monatlich 2.105,57 EUR. Insoweit besteht die Verpflichtung
des Antragstellers, die in Ziffer 1. des Teilvergleichs übernommene Zahlung monatlichen
Ehegattenunterhalts in Höhe von 400,00 EUR im Wege des Realsplittings, wie in Ziffer 3.
des Teilvergleichs vorgesehen, steuerlich geltend zu machen. Die Verpflichtung des
Unterhaltsschuldners zur Inanspruchnahme steuerlicher Vorteile aus dem Realsplitting geht
so weit, wie seine Unterhaltspflicht aus einem Anerkenntnis oder einer rechtskräftigen
Verurteilung folgt oder freiwillig erfüllt wird; die steuerlichen Voraussetzungen des
Realsplittings erfordern eine tatsächliche Unterhaltszahlung in dem jeweiligen Steuerjahr
(BGH, Urt. v. 28. Februar 2007, XII ZR 37/05, FamRZ 2007, 793).
Hiervon sind in Übereinstimmung mit dem Familiengericht die in der Lohnabrechnung
ausgewiesenen Beträge in Höhe von 21,47 EUR (Gewerkschaftsbeitrag), 0,13 EUR
(Hilfswerk L.), 0,20 EUR (Musikkasse), 0,10 EUR (Bücherei), 0,51 EUR (SHVS) und 1,28
EUR (Sterbekasse) monatlich, gesamt 23,69 EUR monatlich, sowie Fahrtkosten in Höhe
von monatlich 154,00 EUR in Abzug zu bringen. Unter Berücksichtigung der
Steuerrückerstattung in Höhe von 603,85 EUR, monatlich 50,32 EUR, verbleibt somit ein
monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.978,20 EUR.
Ferner ist in die Berechnung des dem Antragsteller zur Verfügung stehenden Einkommens
der Vorteil mietfreien Wohnens in Höhe von 380,00 EUR einzustellen. Anerkanntermaßen
ist der Wert des mietfreien Wohnens (Nutzungsvorteil) den sonstigen Einkünften der
Parteien hinzuzurechnen, soweit er die Belastungen übersteigt, die durch allgemeine
Grundstückskosten und -lasten, Zins- und Tilgungsleistungen und sonstige
verbrauchsunabhängige Kosten entstehen.Ist eine Wiederherstellung der ehelichen
Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten, etwa wenn ein Scheidungsantrag
rechtshängig ist oder die Ehegatten die vermögensrechtlichen Folgen ihrer Ehe
abschließend geregelt haben, ist der volle Mietwert zu Grunde zu legen (BGH, FamRZ
2007, 879; BGH, FamRZ 2008, 963). Gemäß dem Sachverständigengutachten des
Gutachterausschusses für Grundstückswerte für den Stadtverband vom 26. April
2007 beträgt der objektive Mietwert monatlich 380,00 EUR (gerundet).
Nach Abzug der Lasten und Kosten verbleibt ein dem Antragsteller zuzurechnender
objektiver Mietwert in Höhe von 209,28 EUR. Abzugsfähig sind, wie vom Familiengericht
zutreffend ausgeführt, nur die Zinsleistungen in Höhe von monatlich 91,36 EUR
(Kontoauszug vom 11. Juli 2008, Bl. 7 d.A.). Zwar sind die Zins- und Tilgungsleistungen auf
bestehende Kreditverbindlichkeiten, durch die bereits die ehelichen Lebensverhältnisse
geprägt worden sind, grundsätzlich abzugsfähig. Dieser Grundsatz erfährt indes eine
Einschränkung dahingehend, dass der Tilgungsanteil der Kreditraten dann nicht mehr
berücksichtigt werden kann, wenn der andere Ehegatte nicht mehr von der mit der Tilgung
einhergehenden Vermögensbildung profitiert und daher eine einseitige Vermögensbildung
zu Lasten des Unterhaltsberechtigten stattfindet, wie es im Fall des gesetzlichen
Güterstandes ab Zustellung des Scheidungsantrags der Fall ist (BGH, Urt. v. 5.März 2008,
XII ZR 22/06, FamRZ 2008, 963; BGH, FamRZ 2007, 879). Von daher können auch im
Streitfall die Tilgungsraten (89,48 EUR auf Arbeitgeberdarlehen) keine Berücksichtigung
finden, ebenso wenig die Arbeitnehmersparzulage in Höhe von 40,00 EUR. Ferner sind die
verbrauchsunabhängigen Kosten abzugsfähig. Diese belaufen sich in Übereinstimmung mit
den Feststellungen des Familiengerichts auf monatlich 79,36 EUR (19.75 EUR, 21,00 EUR,
38,61 EUR).
Somit verfügt der Antragsteller über ein Gesamteinkommen in Höhe von 2.187,48 EUR
(1.978,20 EUR + 209,28 EUR).
An Kindesunterhalt leistet der Antragsteller monatlich 177,00 EUR.
Damit verbleibt dem Antragsteller ein verfügbares Einkommen in Höhe von 2010,48 EUR.
Dies entspricht dem Einkommen, über das der Antragsteller bei Abschluss des Vergleichs
am 19. Dezember 2006 verfügt hat und das der Antragsteller in seiner Antragsschrift mit
2.027,10 EUR (Bl. 5 d.A. 8 F 356/08 UE) angegeben hat. Ferner entspricht dieses
Einkommen demjenigen, das der Antragsteller in einem vor Vergleichsabschluss gemäß
Schriftsatz vom 3. November 2006 (Bl. 94 ff d.BA 8 F 39/06 UE) anerkannten
Ehegattenunterhalt in Höhe von 400 EUR ohne Berücksichtigung des Vorteils mietfreien
Wohnens in Höhe von 1.900,00 EUR zu Grunde gelegt hat.
Soweit er in seinem Schriftsatz vom 25. November 2008 demgegenüber auf ein
„unstreitiges“ Einkommen in der „Vergangenheit“ in Höhe von 2.467,40 EUR (Bl. 27 d.A. 8
F 356/08 UE) verweist, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung
der Einkommensverhältnisse des Antragstellers zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses
zu führen. Das vorgenannte Einkommen war Grundlage eines am 29. Januar 2008 in dem
Verfahren 8 F 279/07 UE des Amtsgerichts – Familiengericht – Völklingen abgeschlossenen
Vergleichs, der erst über ein Jahr nach Abschluss des Teilvergleichs vom 19. Dezember
2006 zustande gekommen ist und zudem nur den ab Juli 2007 geschuldeten
Trennungsunterhalt in Höhe von 447,00 EUR monatlich und nicht den
Nachehelichenunterhalt zum Gegenstand hatte (Bl. 377,378 d. BA 8 F 279/07 UE). Von
daher kann das in dem Vergleich vom 29. Januar 2008 zugrunde gelegte Einkommen des
Antragstellers nicht als Grundlage für den am 19. Dezember 2006 abgeschlossenen
Teilvergleich betreffend den Nachehelichenunterhalt herangezogen werden.
Die Höhe eines der Antragsgegnerin zuzurechnendes fiktives Einkommen spielte für die
Höhe des in dem Vergleich übernommenen und insoweit allein in Betracht kommenden
Aufstockungsunterhalts der Antragsgegnerin offensichtlich keine Rolle und ist nicht zur
Grundlage des Vergleichs gemacht worden.
2.
Dem Amtsgericht ist darin zu folgen, dass es dem Antragsteller verwehrt ist, sich auf eine
zeitliche Befristung des hier allein gemäß § 1573 Abs. 2 BGB in Betracht kommenden
Aufstockungsunterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin gemäß § 1578 b BGB zu berufen.
Mit diesem Einwand ist der Antragsteller, den er in dem Beschwerdeverfahren
offensichtlich nicht mehr weiterverfolgt, in dem beabsichtigten Abänderungsverfahren
ausgeschlossen.
Die Möglichkeiten zur Befristung des Aufstockungsunterhalts waren bereits nach der vor
dem 1. Januar 2008 geltenden Gesetzeslage gemäß § 1573 Abs. 5 BGB a.F. grundsätzlich
gegeben und sind seit der Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichtshofs im Urteil
vom 12. April 2006 (FamRZ 2006, 1006) identisch mit denjenigen im neu formulierten §
1578 b BGB, soweit diese den Aufstockungsunterhalt betreffen. Die gesetzgeberische
Neuerung durch das UÄndG gegenüber der seit 12. April 2006 geänderten
höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht darin, dass § 1578 b BGB n. F. die bisherigen
Korrekturmöglichkeiten (§§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 S. 2 BGB a.F.) einer höhenmäßigen
Begrenzung und zeitlichen Befristung des Unterhalts in einer Norm zusammenfasst und
auch die Möglichkeiten zur Befristung der Unterhaltsverpflichtung auf andere
Unterhaltstatbestände ausdehnt, die vorliegend jedoch nicht in Betracht zu ziehen sind (vgl.
Palandt/ Brudermüller, BGB, 68. Aufl., § 1578 b, Rz. 1, m.w.N.).
Bereits zu dem Zeitpunkt, als die Parteien den Teilvergleich vom 10. Dezember 2006
abgeschlossen hatten, bestand folglich vor dem Hintergrund der seit dem 12. April 2006
geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung die Möglichkeit der Befristung der
Antragsgegnerin zustehender Unterhaltsansprüche. Eine solche ist in dem Teilvergleich
indes nicht formuliert worden. Da bestimmte Fragen offen waren –so war beispielsweise
die Frage der vollen Erwerbsfähigkeit der Antragsgegnerin noch ungeklärt –, war in Ziffer 2.
des Teilvergleichs ausdrücklich eine abschließende Klärung des Nachehelichenunterhalts in
dem Verfahren vorbehalten und in Ziffer 3. klargestellt worden, dass die in Ziffer 1.
getroffene Regelung der Zahlung von 400,00 EUR monatlich nur der Ermöglichung der
steuerlichen Geltendmachung des Unterhalts im Wege des begrenzten Realsplittings
dienen sollte.
Eine Regelung der Befristung durch Schlussvergleich oder eine anderweitige
Parteivereinbarung ist indes bis zum Abschluss des Verfahrens in der Verbundsache
Ehegattenunterhalt, das erst durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der
Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 2. September 2008 beendet worden ist,
nicht erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt war das neue Unterhaltsrecht bereits 8 Monate in Kraft
war.
In Folge der bereits im Ausgangsverfahren bestehenden Möglichkeit zur Befristung der
Unterhaltsverpflichtung ist der Antragsteller mit dem Einwand der Befristung gemäß § 36
Abs. 1 Nr. 1 EGZPO ausgeschlossen.
§ 36 Abs. 1 Nr. 1 EGZPO ermöglicht es, wenn Umstände vorliegen, die vor dem 1. Januar
2008 entstanden und durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts erheblich
geworden sind, unter Durchbrechung des Vertrauensschutzes auf den Fortbestand eines
bereits vor dem 1. Januar 2008 geschaffenen Unterhaltstitels, zu denen Prozessvergleiche,
sonstige Unterhaltstitel und Unterhaltsvereinbarungen gehören, Änderungen der
Unterhaltsverpflichtung nach Maßgabe des seit 1. Januar 2008 geltenden Unterhaltsrechts
herbeizuführen, auch wenn diese nicht auf Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse
beruhen. Die Grenzen für die Durchbrechung des Vertrauensschutzes in den Fortbestand
des bisherigen Unterhaltstitels sind dort gezogen, wo das neue Unterhaltsrecht zu keiner
wesentlichen Änderung der Unterhaltsverpflichtung führt oder eine Änderung des
bisherigen Unterhaltstitels nach Maßgabe des neuen Rechts dem Unterhaltsberechtigten
nicht zuzumuten ist. § 36 Abs. 1 Nr. 2 EGZPO stellt demgegenüber nur klar, dass eine
nach Ziffer 1 der genannten Vorschrift mögliche Durchbrechung des Vertrauensschutzes in
den Fortbestand des Unterhaltstitels nicht an den Sperren der §§ 323 Abs. 2, 767 Abs. 2
ZPO scheitert (Zöller/ Heßler, ZPO, 27. Aufl., EGZPO § 36, Rz. 2 ff).
Entscheidend ist demzufolge, ob eine Durchbrechung des Vertrauensschutzes gemäß § 36
Abs. 1 Nr. 1 EGZPO möglich ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Dass der
Aufstockungsunterhaltsanspruch der Antragsgegnerin hätte befristet werden müssen, ist
kein Ausfluss der Rechtsänderung durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts
vom 21. Dezember 2007, sondern der bereits ab dem 12. April 2006 geänderten
höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Anwendungsbereich des § 1573 Abs. 5 BGB a. F.
Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Teilvergleichs in dem Ausgangsverfahren am 19.
Dezember 2006 war die Änderung der BGH-Rechtsprechung in der Fachwelt hinreichend
bekannt. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens Verbundsache
Ehegattenunterhalt durch übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien war zudem
das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 bereits 8 Monate
in Kraft. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt war auf der Grundlage des damals festgestellten
Sachverhalts – so das Gutachten von Dr. C. B. vom 14. März 2007 - sicher absehbar, dass
der Antragsgegnerin durch Aufnahme einer ihr zumutbaren vollschichtigen Erwerbstätigkeit
jedenfalls auf Dauer keine ehebedingten Nachteile verbleiben würden, die eines Ausgleichs
durch Gewährung von unbefristetem Geschiedenenunterhalt bedurft hätten, so dass die
Befristung des Geschiedenenunterhalts nicht nur möglich, sondern insbesondere mit Blick
auf den in Ziffer 2. des Teilvergleichs formulierten Vorbehalt auch geboten gewesen wäre
(vgl. hierzu OLG Stuttgart, FamRZ 2009, 788, m.w.N; siehe auch OLG Dresden, FamRZ
2008, 2135, m.w.N.; Palandt/ Brudermüller, aaO, § 1578 b, Rz. 20, m.w.N.).
Auf den Einwand der Befristung vermag der Antragsteller folglich die Abänderungsklage
nicht mit Erfolg zu stützen.
III.
Von daher hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde wird mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 574
ZPO) nicht zugelassen.