Urteil des OLG Saarbrücken vom 07.04.2004

OLG Saarbrücken: cmr, verjährungsfrist, transportrecht, rückzahlung, frachtlohn, leistungskondiktion, frachtvertrag, vollstreckbarkeit, unterliegen, bereicherung

OLG Saarbrücken Urteil vom 7.4.2004, 5 U 726/03; 5 U 726/03 - 8 (04)
CMR-Vertrag: Verjährung von Ansprüchen wegen Doppelzahlung von Frachtlohn
Leitsätze
Zur Verjährung von Ansprüchen wegen Doppelzahlung von Frachtlohn.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom
20.11.2003 - 6 O 261/03 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.985,44 EUR festsetzt.
Gründe
I.
Die Beklagte war für die Klägerin im Jahr 1998 als Frachtführerin tätig und stellte ihr mit
drei Rechnungen insgesamt 8.985,44 EUR Frachtlohn in Rechnung. Davon entfielen 9.050
DM netto auf grenzüberschreitende Straßentransporte von Deutschland nach Belgien bzw.
Frankreich, der Rest auf innerdeutsche Transporte. Die Klägerin beglich die drei
Rechnungen versehentlich doppelt, einmal am 3.12.1998 und einmal am 23.12.1998.
Mit ihrer am 30.7.2003 eingereichten und am 11.8.2003 zugestellten Klage begehrt die
Klägerin Rückzahlung des zuviel gezahlten Betrages nebst Zinsen. Die Beklagte hat die
Einrede der Verjährung gemäß Art. 32 CMR und § 439 HGB erhoben.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 8.985,44 EUR nebst 5 % Zinsen über
dem Basiszinssatz seit dem 12.8.2003 verurteilt mit der Begründung, der
Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB unterliege gemäß § 195 BGB
in der bis zum 31.12.2001 geltend Fassung in Verbindung mit Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB
der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren seit dem 1.1.2002 und sei deshalb nicht
verjährt.
Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie weiterhin die Abweisung
der Klage begehrt und an ihrer Auffassung festhält, der Rückzahlungsanspruch sei gemäß
Art. 32 CMR bzw. § 439 HGB bereits nach einem Jahr verjährt gewesen.
II.
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückzahlung
des unstreitig im Dezember 1998 doppelt gezahlten Frachtlohns von 8.985,44 EUR aus §
812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB nicht zu, weil der Rückzahlungsanspruch verjährt ist.
1. Soweit eine Doppelzahlung auf Rechnungen für grenzüberschreitende Straßentransporte
vorliegt, ist Verjährung gemäß Art. 32 Nr. 1 Satz 1 und 3 Buchst. c CMR eingetreten.
Danach beträgt die Verjährungsfrist für "Ansprüche aus einer diesem Übereinkommen
unterliegenden Beförderung" ein Jahr, beginnend mit dem Ablauf einer Frist von drei
Monaten nach dem Abschluss des Beförderungsvertrages.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (U. v. 10.5.1990 - I ZR
234/88, NJW-RR 1990, 1508, 1510; U. v. 27.10.1978 - I ZR 30/77, NJW 1979, 2473,
2474; U. v. 18.2.1972 - I ZR 103/70, NJW 1972, 1003, 1004) folgt aus diesem Wortlaut
von Art. 32 Nr. 1 Satz 1 CMR, dass die Regelung nicht nur für Ansprüche aus dem
Beförderungsvertrag, sondern für alle vertraglichen und außervertraglichen Ansprüche,
auch nach nationalem Recht, gilt, die mit einer CMR-Beförderung in einem irgendwie
gearteten sachlichen Zusammenhang stehen. Das schließt Ansprüche aus
ungerechtfertigter Bereicherung (Leistungskondiktion) wegen einer Überzahlung oder
Doppelzahlung von Frachtlohn - bei bestehendem CMR-Vertrag - ein (BGH, U. v.
18.2.1972, a.a.O.; ebenso Ebenroth/Boujong/Joost/Gass, Art. 32 CMR, Rn. 3; Herber/Piper,
CMR, Art. 32 Rn. 6; Koller, Transportrecht, 5. Aufl., Art. 32 CMR Rn. 1). Für diese
Auslegung spricht neben dem Wortlaut der Zweck von Art. 32 CMR, die mit ein- und
demselben tatsächlichen Beförderungsvorgang in Zusammenhang stehenden Rechtsfragen
insgesamt innerhalb kurzer Frist abzuwickeln. Dabei macht es keinen Unterschied, ob - wie
in dem Fall, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.2.1972 zugrunde lag -
die Höhe des geschuldeten Frachtlohns, also der Rechtsgrund für die Leistung, streitig oder
- wie hier - unstreitig ist. Der Auffassung des Landgerichts, die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs sei infolge der Einführung einer wesentlichen verkürzten
Regelverjährung durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (§ 195 BGB i. V. m. Art.
229 § 6 Abs. 4 EGBGB) überholt, kann nicht gefolgt werden, weil nationale
Rechtssetzungsakte keine Veränderung des Inhalts internationaler Übereinkommen wie der
CMR herbeiführen können.
Da die Rechnungen im Dezember 1998 bezahlt worden sind, müssen die zugrunde
liegenden Beförderungsverträge vorher geschlossen worden sein. Der die
grenzüberschreitenden Transporte betreffende Rückforderungsanspruch war folglich
gemäß Art. 32 Nr. 1 Satz 1 und 3 Buchst. c CMR im Zeitpunkt der Klageerhebung im Juli
2003 bereits verjährt.
2. Soweit die doppelt bezahlten Rechnungen innerdeutsche Transporte betrafen, ist die
Verjährung des Rückzahlungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB spätestens im
Jahr 2000 gemäß § 439 HGB eingetreten. Nach § 439 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 HGB in
der seit dem 1.7.1998 geltenden Fassung beträgt die Verjährung für "Ansprüche aus einer
Beförderung, die den Vorschriften dieses Unterabschnitts (§§ 407 ff. HGB - Frachtverträge)
unterliegen", ein Jahr, beginnend mit Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde.
Die Neuregelung von § 439 HGB ist bewusst Art. 32 CMR nachgebildet. Sie soll wie Art. 32
CMR unabhängig davon gelten, von welcher Seite ein Anspruch geltend gemacht wird und
auf welchem Rechtsgrund dieser beruht, und insbesondere auch außervertragliche
Ansprüche erfassen (vgl. Begr. zu § 439, BT-Drucks. 13/8445 S. 77). Das spricht dafür,
die o. g. Rechtsprechung zu Art. 32 CMR auf § 439 HGB zu übertragen und
bereicherungsrechtliche Ansprüche auf Rückzahlung zu viel gezahlten Frachtlohns
(Leistungskondiktion) jedenfalls bei einem wirksam geschlossenen Frachtvertrag gemäß §§
407 ff. HGB der kurzen Verjährungsfrist von § 439 HGB zu unterwerfen (ebenso Müglich,
Das neue Transportrecht, § 439 Rn. 2; Ebenroth/Boujong/Joost/Gass, HGB, § 439 Rn. 6;
Koller, Transportrecht, 5. Aufl., § 439 HGB Rn. 10).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der
Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.