Urteil des OLG Oldenburg vom 23.01.2011

OLG Oldenburg: rechtsmittelbelehrung, urschrift, anweisung, bestandteil, stadt, obhut, datum, beschwerdeinstanz

Gericht:
OLG Oldenburg, 11. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 11 UF 212/11
Datum:
23.01.2011
Sachgebiet:
Normen:
FamFG § 38 Abs. 3
Leitsatz:
Ein Beschluss ist nur dann wirksam, wenn die richterliche Unterschrift neben der
Rechtsmittelbelehrung auch die Gründe erfasst. Dazu reicht eine in der Beschlussfassung enthaltene
Verweisung auf eine Anlage nicht aus.
Volltext:
Oberlandesgericht Oldenburg
11 UF 212/11
35 F 116/11 UG Amtsgericht Osnabrück
Beschluss
In der Familiensache
betreffend den Umgang mit den Beteiligten zu 1) und 2)
Beteiligte:
1. D… G…, geb. am ….2008,
2. S… G…, geb. am ….2009,
beide derzeit in Obhut in einer Bereitschaftspflegefamilie,
3. S… G…, O…,
4. S… O…, . . O…,
Beschwerdeführer zu 3) und 4),
Verfahrensbevollmächtigter zu 3) und 4):
Rechtsanwalt M… G…, . O…,
5. Stadt O… ,.O…,
Geschäftszeichen: …
hat der 11. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden
Richter am Oberlandesgericht …, den Richter am Amtsgericht … und den Richter am Oberlandesgericht …
beschlossen:
Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Osnabrück vom 9.11.2011 wird aufgehoben. Das Verfahren wird
zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Beschwerde zu
befinden hat.
Den Beteiligten zu 3) und 4) wird für die Beschwerdeinstanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt G…, O…,
Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
Gründe:
Mit seiner Entscheidung vom 9.11.2011 hat das Amtsgericht den Antrag der beteiligten Kindeseltern auf Einräumung
eines Umgangsrechts mit den im Rubrum genannten Kindern zurückgewiesen. Dabei hat es zur Begründung auf eine
dem Beschluss beigefügte Anlage verwiesen.
Hiergegen wenden sich die Kindeseltern mit ihrer Beschwerde, mit der sie rügen, dass der Beschluss keine
ordnungsgemäße Begründung enthalte. Überdies sei die Entscheidung auch sachlich nicht zutreffend.
Die gemäß § 58 FamFG zulässige Beschwerde ist in der Sache begründet. Sie führt zur Aufhebung der
angefochtenen Entscheidung. Denn das Amtsgericht hat nicht in wirksamer Weise über das Umgangsrecht
entschieden.
Beschlüsse sind gemäß § 38 Abs. 3 FamFG zu begründen und zu unterschreiben. Dabei muss sich die richterliche
Unterschrift unter dem vollständig abgefassten Beschluss befinden (Keidel/MeyerHolz, FamFG, 17. Aufl., § 38 Rn.
80). Dazu ist es nicht ausreichend, mit der vom Richter unterschriebenen Beschlussfassung auf eine dem
Beschluss angefügte Anlage zu verweisen, die im vorliegenden Fall weder unterschrieben ist, noch wenigstens
sonst - etwa durch Angabe des Aktenzeichens - kenntlich macht, dass sie für dieses Verfahren gefertigt ist. Der
angefochtene Beschluss lässt somit nicht erkennen, dass er eine auf den konkreten Fall bezogene Entscheidung
darstellt. Er ist deshalb lediglich der Entwurf einer Entscheidung (Keidel a.a.O. m.w.N.).
Dass die Entscheidung insgesamt, also einschließlich der Gründe, von der richterlichen Unterschrift erfasst sein
muss, folgt auch daraus, dass auch die Formalien des Beschlusses, also das vollständige Rubrum in der vom
Richter unterschriebenen Urschrift enthalten sein müssen, während die Anweisung an die Geschäftsstelle, ein
Rubrum in die Ausfertigungen einzufügen, nicht ausreicht (BGH MDR 2008, 97. Zöller/Feskorn, ZPO, 29. Aufl., § 38
FamFG Rn. 8). Dasselbe gilt für die gemäß § 39 FamFG erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung, die gleichfalls
Bestandteil des Beschlusses sein und deshalb von der Unterschrift des erkennenden Richters erfasst sein muss,
während der Hinweis auf eine beigefügte Rechtsmittelbelehrung nicht ausreichend ist (Keidel/MeyerHolz, FamFG
a.a.O., § 39 Rn. 10). Wenn aber schon das vollständige Rubrum und die Rechtsmittelbelehrung Teil der Urschrift des
Beschlusses sein müssen, gilt dies umso mehr für dessen Begründung.
Da somit ein rechtsmittelfähiger Beschluss noch nicht vorliegt, war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und
die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
Oldenburg, 23. Januar 2012
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