Urteil des OLG Oldenburg vom 07.09.1993

OLG Oldenburg: stadt oldenburg, vorbereitungshaft, freiheitsentziehung, fortdauer, verwaltungsbehörde, sicherungshaft, abschiebungshaft, unterbringung, wechsel, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 05. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 5 AR 21/93
Datum:
07.09.1993
Sachgebiet:
Normen:
FEVG § 12, AUSLG § 57, AUSLG § 57 ABS 1, AUSLG § 57 ABS 2
Leitsatz:
Die Zuständigkeit eines Amtsgerichtes bleibt bei einem Wechsel von Vor- bereitungs-ZU
Sicherungshaft bestehen, auch wenn der Betroffene in einer auswärtigen JVA untergebracht ist.
Volltext:
Auf Antrag der Stadt Oldenburg- Zentrale Ausländerbehörde - hat das Amtsgericht Oldenburg am 02. August 1993
Vorbereitungshaft nach § 57 Abs. 1 AuslG für die Dauer von sechs Wochen angeordnet. Nach Antrag der
Verwaltungsbehörde vom 27. August 1993 auf Verlängerung der Haft zur Sicherung der Abschiedung nach § 57 Abs.
2 AuslG hat sich das Amtsgericht Oldenburg für örtlich unzuständig erklärt und den Antrag an das Amtsgericht
Lingen abgegeben. Dieses hat sich mit Beschluß vom 02. September 1993 für örtlich unzuständig erklärt und die
Sache dem Oberlandesgericht Oldenburg zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichtes vorgelegt.
Als zuständiges Gericht für die Entscheidung über den Antrag der Stadt Oldenburg vom 27. August 1993 war das
Amtsgericht Oldenburg zu bestimmen.
Das Oberlandesgericht ist nach §§ 5 FGG, 3 Satz 2 FEVG für die Bestimmung zuständig.
Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Oldenburg folgt aus § 4 Abs. 1 Satz 1 FEVG. Es hatte zunächst über den
Antrag auf Anordnung der Vorbereitungshaft nach § 57 Abs. 1 AuslG am 02. August 1993 zu entscheiden.
Diese Zuständigkeit bleibt auch in einem Verfahren auf Entscheidung über die Fortdauer der Freiheitsentziehung
nach § 12 FEVG bestehen (vgl. Saage-Göppinger, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 2. Aufl., 12 Rn. 5).
Dadurch, daß der Betroffene in die JVA Lingen gebracht wordne ist, ist das Amtsgericht Lingen nicht nach § 4 Abs.
1 Satz 2 FEVG zuständig geworden (vgl. Saage-Göppinger, a.a.O., § 4 Rn. 11, BayOblGZ 1981, 153, 156).
Der Fortdauer der Zuständigkeit steht nicht entgegen, daß die Verwaltungsbehörde die Abschiebung nicht mehr mit
dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 ABs. 1 AuslG begründet, sondern nunmehr Sicherungshaft nach § 57
ABs. 2 AuslG beantragt hat. Beide Arten der Abschiebungshaft sind nicht wesensverschieden, sondern nur
Erscheinungsformen derselben einheitlichen Freiheitsentziehungsmaßnahme (vgl. BGHZ 75, 375, 378). Der
Übergang vollzieht sich ohne Einleitung eines gänzlich neuen Verfahrens (BGH a.a.O., 381). Es bedürfte selbst
innerhalb der angeordneten Haftdauer nach § 57 Abs. 1 S. 3. AuslG keines weiteren Antrages der Ausländerbehörde
und keiner weiteren gerichtlichen Entscheidung.