Urteil des OLG Oldenburg vom 10.06.2010

OLG Oldenburg: nichteheliche lebensgemeinschaft, einkommen aus erwerbstätigkeit, wider besseres wissen, unerlaubte handlung, absolute verjährungsfrist, anrechenbares einkommen, abrede, haushalt

Gericht:
OLG Oldenburg, 14. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 14 UF 3/10
Datum:
10.06.2010
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 1579 Nr. 2, BGB 823 Abs. 2, ZPO § 138
Leitsatz:
Ein Unterhaltsgläubiger hat im Rahmen seiner prozessualen Wahrheitspflicht erhaltene Zuwendungen
Dritter auch dann zu offenbaren, wenn er diese für unterhaltsrechtlich unbeachtlich hält.
Werden regelmäßige Unterstützungsleistungen erbracht, stehen auch weit entfernte Wohnsitze der
Annahme einer das eigene Auskommen sichernde Lebensgemeinschaft nicht entgegen.
Werden die eigene Bedürftigkeit nachhaltig beeinflussende Umstände bewusst verschwiegen, kann
gezahlter Unterhalt im Wege des Schadensersatzes zurückgefordert werden.
Volltext:
OBERLANDESGERICHT OLDENBURG
14 UF 3/10
16 F 1010/05 AG Wilhelmshaven
verkündet am 10.06.2010
….., JS´in
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Urteil
Im Namen des Volkes
In der Familiensache
K…. W……, …………..
Beklagte und Berufungsklägerin,
– Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt …..
gegen
H…. W….., ………………..
Kläger und Berufungsbeklagter,
– Prozessbevollmächtigte: …………………
hat der 14. Zivilsenat — 5. Senat für Familiensachen — des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche
Verhandlung vom
27. Mai 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht …….. sowie die Richter am Oberlandesgericht …………. und
………………..
für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 09. Dezember 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht
– Wilhelmshaven wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser
Höhe leistet.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe des von ihm seit Ende 1993 bis Anfang 2005 gezahlten
Unterhalts in Anspruch.
Die Parteien waren seit August 1961 miteinander verheiratet. Aus der Ehe sind zwei 1965 und 1968 geborene Söhne
hervorgegangen. Die Ehe wurde durch Urteil vom 01. August 1985 geschieden (16 F 246/84 AG Wilhelmshaven).
Später einigten sich die Parteien in dem Verfahren 4 UF 11/87 OLG Oldenburg am 20. Mai 1987 u.a. über den
nachehelichen Unterhalt. In dem Vergleich verpflichtete sich der Kläger, über den 1. November 1986 hinaus der
Beklagten einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 1.250 DM monatlich zu zahlen. Die Beklagte war ihrerseits
berechtigt, ohne Anrechnung auf den Unterhalt für die Zeit von drei Jahren monatlich 1.000 DM hinzuzuverdienen.
Der Kläger erhob sodann 1993 eine Abänderungsklage (16 F 418/93, AG Wilhelmshaven), mit der er ab Februar des
Jahres den völligen Wegfall seiner Unterhaltspflicht erstrebte. In diesem Verfahren machte er geltend, sein
anrechenbares Einkommen habe sich – u.a. durch den Wegfall einer Verletztenrente und weitere Verpflichtungen –
verändert, die Beklagte sei hingegen zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit verpflichtet. Die Beklagte trug
ihrerseits vor, durch sporadische Tätigkeiten lediglich 520 DM monatlich zu verdienen und im Übrigen nicht
vermittelbar zu sein. Nachdem das Amtsgericht der Klage stattgegeben hatte, erhob die Beklagte im
Berufungsverfahren eine Abänderungswiderklage, woraufhin der Kläger unter Abweisung seiner Klage verurteilt
wurde, an die Beklagte Unterhalt in Höhe von 1.540 DM für Dezember 1993 und monatlich 1.480 DM ab Januar 1994
zu zahlen. In diesem Verfahren hat die Beklagte die Behauptung des Kläger, sie unterhalte eine nichteheliche
Lebensgemeinschaft mit einem Herrn K….., in Abrede genommen und vorgetragen, es bestehe eine Freundschaft
und man sehe sich aufgrund der weit auseinander liegenden Wohnorte nur „selten“.
In einer weiteren, 2003 eingereichten Abänderungsklage begehrte der Kläger erneut den Wegfall seiner
Unterhaltsverpflichtung, nachdem die Beklagte ebenfalls eine Altersrente bezog. Neben den veränderten
Einkommensverhältnissen stützte er sich auf Verwirkung, weil die Beklagte eine 20jährige Beziehung zu Herrn
K……… unterhalte, unentgeltlich das diesem gehörende Haus bewohne und in der Vergangenheit wiederholt
wahrheitswidrig in Abrede genommen habe, die von der im selben Haus wohnenden Mieterin, Frau S……., gezahlten
Mieten erhalten zu haben. Die Beklagte bestritt das Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit Herrn
K……….und führte aus, dass sie
„von diesem keine finanziellen Zuwendungen bzw. hat Vorteile … Herr K…….. verfügt über einen eigenen Haushalt,
er hat sich sogar geweigert, die Beklagte … zu unterstützen.“
Sowie
„Die Beklagte bestreitet nicht eine Verbindung zu dem angegebenen Zeugen Herrn K…….. Sie bestreitet lediglich,
regelmäßige wirtschaftliche Vorteile aus dieser Beziehung zu erhalten:“
Mietzahlungen seien zwar auf ihr Konto geflossen, sie habe aber die Mieten bzw. Mietnebenkosten abgerechnet.
Das Amtsgericht sah das Vorbringen des Klägers zum Bestehen einer Lebensgemeinschaft als zu pauschal an und
setzte mit Urteil vom 20. September 2004 den ab Januar 2004 zu zahlenden Unterhalt auf 350 Euro herab. Die
Beklagte nahm ihre Berufung zurück, nachdem ihr der Senat die zur Durchführung der Berufung begehrte
Prozesskostenhilfe versagt hatte.
Tatsächlich hatte die Beklagte zumindest seit 1990 von Herrn K….. laufend erhebliche Geldmittel erhalten, u.a. auch
zum Erwerb eines PKW. Herr K…… verstarb im Dezember 2004. Die Beklagte erhielt als Vermächtnis das
Alleineigentum an dem von ihr in Wilhelmshaven bewohnten Haus sowie eine monatliche Rente von 770 Euro. Sie
verzichtete nach einer Aufforderung vom April 2005 für die Zeit ab Mai auf weiteren Unterhalt.
Zwischen der Tochter des Herrn K…… und der Beklagten kam es zu Differenzen, woraufhin die Tochter den Kläger
darüber informierte, dass ihr Vater die Beklagte die ganzen Jahre regelmäßig mit erheblichen Beträgen unterstützt
habe.
Der Kläger hat daraufhin Klage auf Rückzahlung des ab Januar 1993 gezahlten Unterhalts erhoben. Der Kläger hat
eine detaillierte Aufstellung vorgelegt, nach der die Beklagte in dem Zeitraum von 1993 bis 2004 insgesamt rund
170.000 Euro von Herrn K….. erhalten hat. Dazu hat er ausgeführt, dass die Beklagte in den vorangegangenen
Prozessen das Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wahrheitswidrig in Abrede genommen und damit
einen Prozessbetrug begangen habe. Neben den angeführten Zahlungen habe sie auch die von der Mieterin S…..
gezahlten Mieten für sich vereinnahmt. Die laufenden Zuwendungen belegten ebenso wie das zu ihren Gunsten
ausgesetzte Vermächtnis, dass bereits seit langem eine nichteheliche Lebensgemeinschaft mit Herrn
K…..bestanden habe.
Die Beklagte ist der auf Rückzahlung des im streitigen Zeitraum insgesamt gezahlten Unterhalts von 97.192,83 Euro
gerichteten Klage entgegen getreten und hat vorgebracht, dass es sich bei den erhaltenen Zahlungen überwiegend
um einen Aufwendungsersatz für die persönlichen Bedürfnisse des Herrn K….. gehandelt habe. Soweit ihr Beträge
persönlich zugeflossen seien, habe es sich um freigiebige Leistungen gehandelt, die den Kläger nicht
unterhaltsrechtlich entlasten sollten. Es habe auch keinen gemeinsamen Haushalt gegeben, man habe sich nur
gelegentlich getroffen. Da ihr in dem Unterhaltsrechtsstreit ohnehin ein fiktives Einkommen aus Erwerbstätigkeit von
2.000 DM zugerechnet worden sei, sei der Kläger zumindest zur Zahlung des ausgeurteilten Unterhalts verpflichtet
gewesen. Damit fehle es in jedem Fall an einem Schaden. Sie selbst habe davon ausgehen dürfen, dass die
erhaltenen Leistungen unterhaltsrechtlich irrelevant seien.
Darüber hinaus hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.
Durch das am 09. Dezember 2009 verkündete Urteil hat das Amtsgericht – Familiengericht – Wilhelmshaven der
Klage nach Beweisaufnahme antragsgemäß stattgegeben. In den Gründen – auf die wegen der weiteren Einzelheiten
Bezug genommen wird – hat das Gericht ausgeführt, der Anspruch sei nach § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 263 StGB
begründet, da die Beklagte in den vorangegangenen Verfahren die Gerichte über ihre langjährige Beziehung zu Herrn
K….. getäuscht habe. Der Anspruch sei auch nicht verjährt. dem Kläger sei eine erfolgreiche Rechtsverfolgung erst
aufgrund der 2005 erhaltenen zusätzlichen Informationen möglich gewesen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer fristgerecht eingelegten und rechtzeitig begründeten
Berufung.
Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens führt aus, dass es keine eheähnliche
Beziehung gegeben habe. Eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs scheide damit aus..
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Wilhelmshaven vom 09. Dezember 2009 zu ändern und die Klage
abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Die Akten 16 F 246/84, 16 F 418/93, 16 F 894/03 AG Wilhelmshaven und 166 Js 65021/05 STA Oldenburg sind
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
II.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Beklagte ist dem Kläger aus unerlaubter Handlung (§§ 823 Abs. 2
BGB iVm. § 263 StGB, 826 BGB) zum Schadensersatz verpflichtet.
Der Senat ist zur Entscheidung über die Berufung zuständig, da sich das Rechtsmittel gegen ein Urteil des
Familiengerichts richtet. Ob dessen Zuständigkeit bestand, ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu prüfen (§ 513
Abs. 2 ZPO).
In der Sache folgt der Senat der Beurteilung durch das Amtsgericht, dass die Beklagte dem Kläger deshalb zum
Schadensersatz verpflichtet ist, weil sie sowohl in dem Rechtsstreit 16 F 418/93 AG Wilhelmshaven (= 14 UF
143/93 OLG Oldenburg) als auch in dem Rechtsstreit 16 F 894/03 AG Wilhelmshaven (= 14 UF 179/04 OLG
Oldenburg) falsche Angaben sowohl über ihre Einkommensverhältnisse als auch ihre Beziehung zu Herrn K….
gemacht und damit die Gerichte vorsätzlich über entscheidungserhebliche Umstände getäuscht hat. Ein solches
Verhalten ist als ein zum Schadensersatz verpflichtenden Prozessbetrug zu beurteilen.
Im Einzelnen gilt folgendes:
Nach § 138 Abs. 1 ZPO ist jede Partei verpflichtet, sich in einem Rechtsstreit über alle Tatsachen vollständig und
wahrheitsgemäß zu erklären. Diese Pflicht besteht unabhängig von den privatrechtlichen Informationspflichten und
ist im Interesse einer geordneten Rechtsprechung unverzichtbar. Eine Partei darf daher nicht bewusst unwahr
vortragen oder wider besseres Wissen bestreiten. Mit der Pflicht zur vollständigen Erklärung ist es ebenfalls nicht zu
vereinbaren, wenn eine Partei nur einzelne, offenkundige Umstände zugesteht, im Übrigen aber weitere Einzelheiten,
die für eine zutreffende rechtliche Beurteilung von Bedeutung sind, zurückhält (BGH MDR 1959, 589). In einem
Unterhaltsrechtsstreit gebietet es daher die prozessuale Wahrheitspflicht, dass der Unterhaltsberechtigte alle für die
Begründung seines Anspruchs erforderlichen Umstände offen legt und auch keine Umstände verschweigt, die
geeignet wären, seine Bedürftigkeit in Frage zu stellen oder sonst den Anspruch beeinflussen (BGH FamRZ 2000,
153).
Diese Darlegungslast verändert sich nicht deshalb, weil das Verfahren 16 F 418/93 die Abänderung eines
vergleichsweise geregelten Unterhalts betraf. Zwar hat grundsätzlich ein Unterhaltsschuldner die eine Abänderung
begründenden Umstände darzulegen und im Streitfall nachzuweisen. Hiervon unberührt bleibt aber die Pflicht des
Unterhaltsberechtigten, sich über die eine fortdauernde Bedürftigkeit begründenden Umstände sowohl
außerprozessual als auch im Prozess wahrheitsgemäß zu erklären. Dies gilt insbesondere für die aus seiner engsten
Privatsphäre stammenden Tatsachen, über die der Verpflichtete regelmäßig nicht informiert ist. Von ihm ist in dieser
Situation nicht mehr als der Vortrag des Erkennbaren zu erwarten, auf den sich dann der Berechtigte substantiiert –
d.h. konkret und vollständig – einlassen muss. Unwahre Angaben nehmen dem Berechtigten die Möglichkeit, sich
gegen den als fortbestehend geltend gemachten Unterhaltsanspruch angemessen zu verteidigen und verhindern eine
sachgerechte Prüfung des Unterhaltsverhältnisses durch die Gerichte. Die nach ständiger Rechtsprechung
bestehende Offenbarungspflicht des Berechtigten über alle Einkommen (BGH FamRZ 1986, 450. BGH FamRZ 1997,
483. BGH FamRZ 2007, 1532 [1537]. BGH FamRZ 2008, 1325. OLG Düsseldorf FamRZ 1988, 841. OLG Koblenz
FamRZ 1997, 1338. Schnitzler FPR 2006, 376 [377f] m.w.N.) ist Folge des Gegenseitigkeitsprinzips, das auch eine
Grundlage für den nachehelichen Unterhalt bildet (Palandt/Brudermüller BGB 69. Aufl. Einf. IIII vor § 1569 Rn. 5).
Ein Unterhaltsgläubiger kann nicht einerseits über den Unterhalt „nacheheliche Solidarität“ einfordern, sich selbst
aber gegenüber dem dadurch erheblich belasteten Unterhaltsschuldner treuwidrig verhalten, indem er seine
tatsächlichen Verhältnisse bewusst verschleiert (Gerhardt in Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der
familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl. § 4 Rn. 675 m.w.N.). Wahrheitswidrige Angaben sind daher sowohl als eine
schwerwiegende Verletzung von Vermögensinteressen des Berechtigten (§ 1579 Nr 5 BGB n.F.. BGH FamRZ 2007,
1532 [1537]. Palandt/Brudermüller BGB 69. Aufl. § 1579 Rn. 26) als auch bei vorsätzlichem Handeln als eine
schwere Straftat iSv. § 1579 Nr. 3 BGB n.F. (BGH FamRZ 1990, 1095. OLG Hamm, FamRZ 1987, 1044. Maurer in
MünchKomm. 5. Aufl. § 1579 Rn. 24. Hohloch in AnwKommBGB 2. Aufl. § 1579 Rn. 36 m.w.N.) zu beurteilen.
So verhält es sich hier: Die Beklagte hat zumindest seit 1990 von Herrn K…. regelmäßige Geldzuwendungen
erhalten. Diese Zahlungen erfolgten überwiegend monatlich und beliefen sich in dem vorliegend zu beurteilenden
Zeitraum auf Beträge von jährlich jeweils mehr als 20.000 DM, in einzelnen Jahren wurden auch weitaus höhere
Summen (1995: nahezu 50.000 DM. 1999: 36.000 DM) erreicht. Darüber hinaus hatte die Beklagte die von der
Mieterin S… gezahlten Mieten vereinnahmt. Nach der vorliegenden Aufstellung erreichten die von Frau S….r in der
Zeit von 1987 bis 2002 gezahlten Mieten eine Summe von mehr als 110.000 DM.
Den Erhalt dieser Gelder hat die Beklagte zugestanden. In Widerspruch hierzu hatte sie in den Verfahren 16 F
418/93 AG Wilhelmshaven sowie 16 F 894/03 AG Wilhelmshaven in Abrede genommen, über die angegebenen
Einnahmen hinaus weiteres Einkommen zu beziehen. Auf das Auskunftsbegehren des Klägers hat sie mit
Anwaltsschreiben vom 27. Januar 1993 ausgeführt, dass sie zur Zeit ca. 500 DM verdiene und es ihr nicht gelungen
sei, eine Arbeitsstelle zu finden, aus der sie ihren Bedarf decken kann. Dieses Vorbringen hat sie in der
Klageerwiderung vom 11. August 1993 und bei ihrer persönlichen Anhörung im Termin vom 09. September 1993
wiederholt. Im Berufungsverfahren hat sie zu der Beziehung zu Herrn K…. ausgeführt, dass zwar eine Freundschaft
bestehe, man aber weit entfernt lebe und sich kaum sehe. Auf die Erwiderung des Klägers, sie müsse nach ihrem
Lebensstil über höhere Einnahmen verfügen und lebe überwiegend mit Herrn K… zusammen, hat sie eine engere
Beziehung bestritten und von einer nicht in Geld zu bewertenden Freundschaft gesprochen.
In gleicher Weise hat sie sich im Verfahren 16 F 894/03 AG Wilhelmshaven eingelassen. Die im Termin vom 15.
September 2004 persönlich anwesende Beklagte hat durch ihren Anwalt erklärt, dass sie Renten in Höhe von rund
850 Euro beziehe und darüber hinaus „keine weiteren Einkünfte [habe], und zwar die allmonatlich fließen“. Zu ihrer
Beziehung zu Herrn K….. hat sie im Schriftsatz vom 30.11.2004 ausgeführt, dass sie mit diesem zwar befreundet
ist,
„von ihm jedoch keine finanziellen Zuwendungen erhält.“
Mit diesem Vortrag hat die Beklagte ihre Pflichten, sich wahrheitsgemäß und vollständig zu ihren tatsächlichen
Einkommensverhältnissen zu erklären, in besonders schwerwiegender Weise verletzt.
Die Beklagte hat in dem streitigen Zeitraum über erhebliche zusätzliche Mittel verfügt. Überwiegend beruhten diese
auf sehr regelmäßigen Zahlungen, zu denen – soweit nachvollziehbar – weitere Zuwendungen aus konkreten
Anlässen kamen. Darüber hinaus vereinnahmte die Beklagte die Mieten von der Frau S…., von denen
möglicherweise auch Kosten für den Unterhalt des Hauses bestritten wurden. Eine Auszahlung des Überschusses
an Herrn K…… ist jedoch nicht zu erkennen. Damit verfügte die Beklagte während der ganzen Jahre über erhebliche
regelmäßige Einnahmen. Es ist unerheblich, wenn sie nunmehr anführt, die Gelder seien durchweg für den
Lebensbedarf von Herrn K……. verbraucht worden. Es handelte sich nicht – wie die Beklagte nunmehr glauben
machen will – um den Ersatz konkreter Auslagen, mag sie davon auch Ausgaben für die Ausstattung des Herrn
K….. und – wie im Senatstermin anhand der mit „Okt. 91“ überschriebenen Aufstellung beispielhaft erläutert – für die
gemeinsame Lebensführung bestritten haben. Unabhängig von der konkreten Verwendung des Geldes liegt den
Zahlungen kein Ersatz konkreter Auslagen zugrunde. Vielmehr dienten die Mittel der der privaten Lebensführung.
Dies hat die Beklagte im Schriftsatz vom 27. August 2006 auch zugestanden, da die nicht für Herrn K….
verbrauchten Mittel „Investitionen“ in ihre Ausstattung – Friseurbesuche, Kleidung, Lebensmittel – gewesen seien.
Nichts Anderes folgt aus den Erläuterungen im Senatstermin, wonach der Betrag von 800 DM die während ihres
Aufenthalts in Stuttgart bestritten Ausgaben für den Haushalt abdecken sollten. Es handelte sich folglich nach ihrem
eigenen Vortrag jeweils um Zuwendungen, durch die zugleich zumindest ein erheblicher Teil des eigenen
Lebensbedarfs gedeckt wurde. Entsprechendes gilt für die Zuwendungen für den Erwerb des PKW Golf im Jahr
1996. Dieses Fahrzeug hatte sie zusammen mit Herrn K…. ausgesucht und mit den ihr hierfür zusätzlich
zugewandten 42.000 DM gekauft.
Solche Einnahmen sind schlicht zu offenbaren. Dies gilt selbst dann, wenn sie für bestimmte Zwecke verbraucht
worden sind, da alle für die allgemeine Lebensführung zur Verfügung stehenden Mittel – unabhängig von Herkunft
und Verwendung – unmittelbar unterhaltsrechtlich relevant sind. Das Verschweigen ist unter keinem rechtlichen
Gesichtspunkt berechtigt, zumal vorliegend Regelmäßigkeit und Größenordnung der erhaltenen Zuwendungen
offensichtlich weit über die im Rahmen einer Freundschaft üblichen Gelegenheitsgeschenke hinausgehen.
Selbst wenn die Beklagte der Auffassung gewesen sein sollte, dass die Zahlungen unterhaltsrechtlich irrelevant
seien, durfte sie diese nicht verschweigen. Sind bereits im Rahmen der unterhaltsrechtlichen Auskunftspflicht
wahrheitsgemäße Angaben zu erwarten, gilt dies erst Recht in einem laufenden Rechtsstreit (§ 138 Abs. 1 ZPO). Die
Beklagte hätte diese Zahlungen in jedem Fall angeben müssen – sie hätte dies mit einer Angabe der Tatsachen
verbinden können, weshalb diese Zahlungen das Unterhaltsverhältnis unbeeinflusst ließen. Es stand ihr jedoch nicht
zu, selbst über die unterhaltsrechtliche Relevanz zu befinden. die Entscheidung hierüber musste sie in jedem Fall
dem Gericht überlassen (BGH FamRZ 2000, 153. BGH FamRZ 1984, 32. Gerhardt in Wendl/Staudigl, Das
Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis § 4 Rn. 675).
Der damit der Beklagten anzulastende Verstoß gegen ihre Wahrheitspflicht, wiegt umso schwerer, als sie diese
Einnahmen nicht nur verschwiegen, sondern geleugnet hatte, über die zugestandenen Einkünfte aus einer
geringfügigen Tätigkeit hinaus über weitere Einnahmen zu verfügen. Dass dieses vorsätzlich geschah, belegt zur
Überzeugung des Senats das bewusst auf Verschleierung angelegte Verhalten der Beklagten. Auffällig ist hierbei,
dass sie als Mieterin des früheren Familienheims, das von Herrn K….. im Wege der Zwangsversteigerung erworben
worden war, laufende Mietzahlungen leistete. Hingegen vereinnahmte sie die Mieten von der Mieterin S…… anfangs
in bar, bis diese ihrerseits auf einer bargeldlosen Zahlung beharrte. Zudem trat die Beklagte nicht als Halterin des
1996 angeschafften VW Golf wie auch des vorherigen Fahrzeugs in Erscheinung. Sie hatte beide Fahrzeuge zwar
persönlich erworben, dann aber auf den Namen von Frau L… als Inhaberin des Geschäfts „Der Schuh“ in Oldenburg
zugelassen. Alle laufenden Kosten trug hingegen die Beklagte. Die Ummeldung auf den eigenen Namen erfolgte erst
im April 2005. Entgegen ihren Ausführungen im Senatstermin hatte die Beklagte solche Schenkungen in beiden
Verfahren nicht angegeben. Im Verfahren 16 F 418/93 hat sie auf das konkrete Vorbringen des Klägers, sie verfüge
über höhere Einkünfte und unterhalte einen Ford Escort Cabrio, mit Schriftsatz vom 14. März 1994 erwidert, dass ihr
kein „teures Cabriolet“ gehöre und von einem aufwändigen Lebensstil – leider – keine Rede sein könne. Dieser
Vortrag ist durch die bei den Ermittlungsakten befindlichen Urkunden über Anschaffung und Unterhalt dieses
Fahrzeugs widerlegt. Zudem weisen die Zahlungen des Herrn K…… u.a. auch Unterhaltungskosten für das Fahrzeug
wie Steuern und Versicherungen aus.
Diese unwahren Angaben erfüllen den Tatbestand des Prozessbetruges, da diese Zahlungen unabhängig davon, ob
die Beziehung zwischen der Beklagten und Herrn K… als nichteheliche Lebensgemeinschaft zu qualifizieren war
oder nicht, erheblichen Einfluss auf die Unterhaltspflicht des Klägers gehabt hätten. Dass der Beklagten die
Unredlichkeit ihres Handelns bewusst war, zeigt sich in dem offensichtlichen Bestreben, die wirtschaftlichen Vorteile
aus ihrer Beziehung zu Herrn K… zu verschleiern bzw. als unbedeutend darzustellen.
Angesichts der Höhe und Dauer der bereits lange vor 1993 begonnenen Zahlungen genügt dieser Umstand, um die
für den streitigen Zeitraum titulierten Unterhaltsansprüche gemäß § 1579 Nr. 3 BGB als verwirkt anzusehen.
Darüber hinaus folgt der Senat dem Amtsgericht in seiner Einschätzung, dass zwischen der Beklagten und Herrn
K… eine enge Lebensgemeinschaft bestand, die geeignet war, der Beklagten ein angemessenes Auskommen zu
sichern. Dabei ist es unerheblich, dass beide Partner ihren Wohnsitz weit voneinander entfernt hatten. Ebenso wenig
ist es von Bedeutung, in welcher Häufigkeit sie sich trafen und wie lange diese Treffen jeweils dauerten. Auch wenn
die Partner nach außen hin ein distanziertes Verhältnis zeigten, ist ihre Beziehung als eine verfestigte
Lebensgemeinschaft im Sinne des § 1579 Nr. 2 BGB (entspr. § 1579 Nr. 7 BGB a.F.) zu beurteilen. Nach ständiger
Rechtsprechung kann bereits ein länger dauerndes, verfestigtes Verhältnis zu einem neuen Partner als ein
Härtegrund erweisen, der eine dauerhafte Unterhaltsbelastung für den Pflichtigen unzumutbar macht (BGH FamRZ
1984, 986. FamRZ 1989, 487. FamRZ 1995, 540). Dabei kann sich auch eine nach außen hin teilweise auf Distanz
gehaltene Partnerschaft als eine Lebensgemeinschaft darstellen (BGH FamRZ 2002, 810 [811]. Hohloch in
AnwKommBGB 2. Aufl. § 1579 Rn. 27). Die Begründung einer dauerhaften Wohn und Wirtschaftsgemeinschaft oder
ein dauerhaftes, ehegleiches Zusammenleben ist dafür nicht erforderlich.
Die tatsächlich bestehende Lebensgemeinschaft zeigt sich in ihrer Dauer sowie der nachhaltigen Unterstützung der
Beklagten durch ihren Lebenspartner, die Ersteigerung des von ihr bewohnten Wohnhauses, die laufenden Zahlungen
sowie die Nachlassregelung. Hierbei handelt es sich nicht mehr um freigiebige Zuwendungen, sondern laufende
Beiträge zum Lebensunterhalt. Diese dienten – wie die Beklagte im Schriftsatz vom 27. August 2006 geschildert hat
– der Gestaltung einer gemeinsamen Lebensführung. Den Versorgungscharakter dieser Beziehung verdeutlichen
zudem die zugunsten der Beklagten ausgesetzten Vermächtnisse. Bereits in seinem Testament vom 22. November
1988 hatte Herr K... der Beklagten ein lebenslängliches Nießbrauchrecht an dem von ihr bewohnten Haus eingeräumt
sowie ihr 40% seines Barvermögens vermacht hat. Der Wegfall des Nießbrauchrechts im Fall der
Wiederverheiratung belegt, dass diese Zuwendungen von einer engen personalen Verbundenheit getragen wurden.
Diese lebenslange Versorgung wurde später nur noch modifiziert und durch die Übertragung des Eigentums an dem
Hausgrundstück verstärkt. Nach der vorliegenden Tagebuchaufzeichnung waren Erbfragen ein Gesprächsthema
zwischen den Lebensgefährten. So hatte Herr K… die Beklagte in dem handschriftlichen Vermächtnis vom 09.
Dezember 2000 als Lebensgefährtin bezeichnet wie diese Formulierung auch für Herrn K… in der Todesanzeige und
Beisetzungsansprache als Lebenspartner verwendet wurde. Diese Umstände belegen eine enge persönliche
Gemeinschaft, die für die Beklagte zugleich einen eheähnlichen Versorgungscharakter hatte. Die weiteren vom
Amtsgericht zutreffend herausgestellten Gründe – Exklusivität der Beziehung, eigenes Zimmer im Haus von Herrn
K…, häufig gemeinsam verbrachte Weihnachtstage – fügen sich nahtlos in dieses Bild ein. Sie werden durch die
Ausführungen in der Berufungsbegründung nicht entkräftet. Diese Beziehung hatte sich 1993 seit mehr als 10 Jahre
stabil erwiesen. Auch nach damaligen Maßstäben galt eine so enge Partnerschaft als ausreichender Grund, der eine
fortdauernde Unterhaltspflicht als unzumutbare Härte erschienen lässt.
Damit besteht für den Senat kein Zweifel, dass angesichts der Höhe der verschwiegenen Einnahmen ein
Unterhaltsanspruch der Beklagten spätestens 1993 unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung wegen eines
Prozessbetruges (vgl. BGH FamRZ 1997, 483. FamRZ 2008, 1325) und bei wahrheitsgemäßen Angaben aufgrund
einer damals schon seit mehr als 10 Jahren bestehenden Gemeinschaft vollständig entfallen wäre. Der Kläger ist
folglich in beiden Verfahren zu Unrecht zu weiteren Unterhaltszahlungen verurteilt worden. Sein Schaden besteht in
den seit dieser Zeit unstreitig geleisteten Unterhaltszahlungen. Gegen die Berechnung des Anspruchs erhebt die
Berufung auch keine Einwände.
Einer Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs steht die Einrede der Verjährung nicht entgegen. Die
Verjährungsfrist des § 199 BGB beginnt erst dann zu laufen, wenn der Geschädigte von den Umständen Kenntnis
erhält, die einen Schadensersatzanspruch begründen können. Er muss zu einer hinreichend sicheren
Rechtsverfolgung in der Lage sein. Nachdem die Gerichte seinen Sachvortrag in den vorausgegangenen
Unterhaltsverfahren als unzureichend angesehen hatten, war dies erst der Fall, nachdem der Kläger Anfang 2005
Kenntnis von den konkreten Zahlungen an die Beklagte erhielt. Seine im Verfahren 16 F 418/93 geäußerten Zweifel
an den tatsächlichen Einkommensverhältnissen blieben im Berufungsurteil unbeachtet. Im Verfahren 16 F 894/03
hatte das Amtsgericht das von der Beklagten bestrittene Vorbringen zum Bestehen einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft als zu pauschal angesehen. Umstände, nach denen der Kläger vor 2005 ausreichend sichere
Kenntnis über die in diesem Verfahren vorgetragenen Umstände hatte, hat die insoweit beweisbelastete Beklagte
nicht angeführt.
Vorliegend war auch nicht die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren (§ 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB) abgelaufen. Da
die erste unerlaubte Handlung spätestens mit Beendigung des Verfahrens im Mai 1994 abgeschlossen war, begann
die 10jährige Verjährungsfrist erst mit der Umstellung des Verjährungsrechts am 1. Januar 2002 zu laufen (BGH
NJW 2007, 1584. BGH NJW 2008, 2576). Die unverzüglich erhobene Klage hat den Ablauf der Verjährungsfrist
rechtzeitig gehemmt (§ 204 Nr. 1 BGB).
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 709 Nr. 10, 711 ZPO.
Es bestehen keine Gründe, die Revision zuzulassen. Die Beurteilung des Falles folgt der gefestigten
höchstrichterlichen Rechtsprechung, so dass die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und es keiner
Entscheidung zur Fortbildung des Rechts durch das Revisionsgericht bedarf.
… … …