Urteil des OLG Oldenburg vom 12.04.1994

OLG Oldenburg: stadt oldenburg, funk, beleuchtung, ordnungswidrigkeit, freispruch, einspruch, taxifahrer, beförderungspflicht, datum, wagen

Gericht:
OLG Oldenburg, unbekannt
Typ, AZ:
Beschluß, SS 130/94
Datum:
12.04.1994
Sachgebiet:
Normen:
PBEFG § 22, PBEFG § 61 ABS 1 ., BO-KRAFT § 39, 45 AB.
Leitsatz:
Verweigert ein Taxifahrer einen Beförderungswunsch unter Berufung auf einen bereits bestehenden
Fahrauftrag, darf das Taxischild nicht be- leuchtet sein
Volltext:
Die Stadt Oldenburg hat mit Bußgeldbescheid vom 17.9.1993 gegen
den Betroffenen wegen Verstoßes gegen die Beförderungspflicht nach
§ 22 Personenbeförderungsgesetz eine Geldbuße von 300,-- DM fest-
gesetzt.
Auf seinen Einspruch hin hat ihn das Amtsgericht Oldenburg von
diesem Vorwurf freigesprochen, weil er zu dem Zeitpunkt, als die
Zeugen Bober und Schumann in seinen Wagen einsteigen wollten, be-
reits einen anderen Fahrtauftrag angenommen gehabt hätte, so daß
er zu einer Beförderung nicht verpflichtet gewesen sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde der
Staatsanwaltschaft, mit der sie rügt, der Betroffene hätte zumin-
dest wegen eines Verstoßes gegen §§ 39, 45 Abs. 2 Nr. 5 h BOKraft
verurteilt werden müssen.
Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung zugelassen.
Das Rechtsmittel ist begründet.
Gemäß § 39 BOKraft muß die Beleuchtung des Taxischildes bei Durch-
führung eines Fahrtauftrages ausgeschaltet sein. Nach den Fest-
stellungen des Amtsgerichts hatte der Betroffene zur Vorfallszeit
bereits per Funk einen Fahrtauftrag angenommen und befand sich auf
der Fahrt zum Aufenthaltsort des neuen Fahrgastes. Dabei handelt
es sich um eine Leerfahrt innerhalb des Fahrtauftrages, während
der das Taxischild nicht beleuchtet sein darf (Bidinger BOKraft
2.·Aufl. § 39 Anm. 2; Meyer Personenbeförderungsrecht § 39 BOKraft
Anm. 2). Dies war jedoch nach den Bekundungen sowohl der Zeugen
als auch des Betroffenen der Fall.
Der Betroffene hat somit eine Ordnungswidrigkeit nach § 55 Abs. 2
Nr. 5 h BOKraft begangen. Darauf, ob er die Taxischildbeleuchtung
"manuell" ausschalten konnte, kommt es für den Schuldspruch nicht an.
Sollte diese Einlassung des Betroffenen - was allerdings nur
schwer vorstellbar erscheint - der Wahrheit entsprechen, so könnte
das allenfalls für den Rechtsfolgenausspruch von Bedeutung sein.
Das Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Ver-
handlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
Vorsorglich weist der Senat darauhin, daß für den Fall, daß das
Amtsgericht bei der erneuten Verhandlung nicht feststellen können
sollte, ob der Betroffene tatsächlich schon einen Fahrtauftrag
hatte, ein Freispruch nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Be-
troffenen" nicht in Betracht käme. Vielmehr wäre der Betroffene
wahlweise wegen Verstoßes gegen §§ 13 BOKraft, 22, 61 Abs. 1 Nr.
3c PBefG oder §§ 39, 45 Abs. 2 Nr. 5 h BOKraft, 61 Abs. 1 Nr. 4
PBefG zu verurteilen.