Urteil des OLG Oldenburg vom 14.09.1994

OLG Oldenburg: lieferung, straftat, öffnung, spezialitätsgrundsatz, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 01. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 1 WS 177/94
Datum:
14.09.1994
Sachgebiet:
Normen:
IRG § 11, STPO § 207 ABS 2., STPO § 207 ABS 2., STPO § 207 ABS 3
Leitsatz:
Anklage und Eröffnungsbeschluß dürfen eine Auslieferungsbewilligung zur Strafverfolgung nicht
überschreiten (Spezialitätsgrundsatz). Eine spätere weitergehende Bewilligung wirkt nicht zeitlich
zurück.
Volltext:
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß
des Landgerichts Osnabrück vom 8. Juli 1994, soweit es die Er-
öffnung des Hauptverfahrens wegen der angeklagten Brandstiftungs-
straftat abgelehnt hat, wird verworfen.
Die diesbezüglichen Gründe des angefochtenen Beschlusses treffen
auch nach der Auffassung des Senats zu.
L. durfte nach Art. 14 Abs. 1 a des Europäischen Aus-
lieferungsübereinkommens am 3./14.April 1994 nicht auch wegen
Brandstiftung angeklagt werden. Denn bis dahin war wegen dieses
Delikts weder vom Niedersächsischen Justizministerium eine Aus-
lieferung beantragt noch vom dänischen Justizministerium bewilligt
worden.
Der am 3./14. April 1994 erhobenen Anklage stand mithin der
Grundsatz der Spezialität entgegen ( Grützner/Pötz-Vogler, 2.
Aufl., § 11 IRG, Rn. 37; BGHSt 29, 94, 97 a E; KK-StPO, 3.Aufl., §
207, Rn 16 (Treier); Löwe-Rosenberg, StPO , 24.Aufl., § 207, An 61
(Rieß); Uhlig (Schomburg/ Lagodny/ JRG, 2. Aufl., § 72, Rn 28;
Hermes NStZ 1988, 396; ähnlich schon RGSt 32, 247 ff).
Die insoweit unberechtigte Anklage würde auch einen diesbe-
züglichen Eröffnungsbeschluß, wie ihn die Staatsanwaltschaft
begehrt, fehlerhaft machen (vgl.Meyer-Goßner in Löwe-Rosenberg,
StPO, 23. Aufl., § 209, Rn 40 m.w.N.). Es steht insoweit ein