Urteil des OLG Oldenburg vom 01.12.1989

OLG Oldenburg: unternehmen, gattungsbezeichnung, gefahr, gesellschaft, nichtigkeit, datum, firma

Gericht:
OLG Oldenburg, 05. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 5 W 146/89
Datum:
01.12.1989
Sachgebiet:
Normen:
GMBHG § 4 ABS 1, FGG Art. 144A A.
Leitsatz:
Zu den Voraussetzungen für die Umfirmierung einer Gesellschaft
Volltext:
Die Firma "Baumaschinen Consulting GmbH" ist als Gattungsbezeichnung nicht hinreichend individualisaiert.
Dieser Verstoß gegen § 4 GmbHG begründet die Nichtigkeit der entsprechenden gesellschaftlichen Regelung.
Bilden den Gegenstand des Unternehmens Geschäfte, die von mehreren gleichartigen Unternehmen ausgeführt
werden oder ausgeübt werden können, muß das Unternehmen eine individuelle Bezeichnung führen, die sich von der
Gattungs- bezeichnung ds Gewerbezweiges unterscheidet. Andernfalls bestünde die Gefahr einer Sperrwirkung und
Monopolisierung hinsichtlich der Gattungsbezeichnung. Es ist zumindest erforderlich, Gattungsbezeichnungen
individualisierende Zusätze hinzuzufügen, um das jeweilige Unternehmen hinreichend zu kennzeichnen.
Vgl. BGH NJW 1979, 922; OLG Hamm NJW 1961, 2018; OLG Düsseldorf BB, Beilage 9/1971 zu Heft 30/1971, 15;
Scholz GmbH-Gesetz, 7. Aufl. 1986, § 4 Rn. 18 u. 19 m.w.N.