Urteil des OLG Oldenburg vom 04.09.1996

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Gericht:
OLG Oldenburg, 02. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 2 U 149/96
Datum:
04.09.1996
Sachgebiet:
Normen:
AKB § 7 V NR 4, AKB § 12 NR 1 II E, VVG § 6 ABS 3, STGB § 142 ABS 1
Leitsatz:
Fahrzeugversicherung: Leistungspflicht des Versicherers trotz Unfallflucht des VN.
Volltext:
Die Beklagte ist nicht wegen einer Obliegenheitsverletzung des
Klägers gemäß § 7 I Nr. 2 Satz 3, V Nr. 4 AKB i. V. m. § 6 Abs. 3
VVG leistungsfrei. Zwar ist grundsätzlich sowohl in der Haft-
pflicht- als auch in der Fahrzeugversicherung von einer Verletzung
der Aufklärungsobliegenheiten auszugehen, falls der Versicherungs-
nehmer sich des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142
StGB schuldig macht (BGH NJW 1976, 371; BGH NJW 1987, 2374; Stie-
fel/Hofmann, AKB, 16. Aufl., § 7 Rdnr. 34 ff.). Eine Leistungs-
freiheit tritt jedoch trotz Erfüllung des Straftatbestandes des §
142 StGB dann nicht ein, wenn feststeht, daß den Versicherungs-
nehmer hinsichtlich der Obliegenheitsverletzung ausnahmsweise nur
ein geringes Verschulden trifft (BGH VersR 1970, 410; OLG Karls-
ruhe NJW-RR 1993, 99; Stiefel/Hofmann, a.a.O., § 7 Rdnr. 88 ff
m.w.N.).
Bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Geschehens (§ 286
ZPO) ergibt sich vorliegend, daß das dem Kläger zur Last zu legen-
de Verschulden ungewöhnlich gering wiegt.
Es ist nicht feststellbar, daß der Kläger sich des Straftatbestan-
des des § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig gemacht hat. Nach dieser
Bestimmung ist ein Unfallbeteiligter, wenn am Unfallort weder der
Geschädigte noch andere feststellungsbereite Personen anwesend
sind, verpflichtet, am Unfallort eine nach den Umständen angemes-
sene Zeit zu warten. Die Wartefrist bestimmt sich nach der Schwere
des Unfalls, der Höhe des eingetretenen Schadens sowie sonstigen
Umständen wie der Tageszeit, der Witterung und der Verkehrsdichte
(Dreher, StGB, 47. Aufl., § 142 Rdnr. 31 m.w.N.). Vorliegend ist
bei dem vom Kläger verursachten Unfall lediglich ein geringer
Fremdsachschaden in Höhe von etwa 400,-- DM eingetreten. Der Un-
fall fand zur Nachtzeit (etwa 1.30 Uhr) auf einer Landstraße bei
naßkalter Witterung statt. Unter diesen Umständen wird eine Warte-
zeit von 10 Minuten durchaus für ausreichend gehalten (OLG Stutt-
gart NJW 1981, 1107; Bay OLG DAR 1984, 240; Dreher, a.a.O., Rdnr.
31 m.w.N.). Daß der Kläger sich nicht mindestens für einen solchen
Zeitraum am Unfallort aufgehalten hat, ist von der beweispflich-
tigen Beklagten zumindest nicht ausreichend substantiiert behaup-
tet noch gar unter Beweis gestellt. Sie hat lediglich unter teil-
weiser Wiedergabe des Gesetzestextes des § 142 StGB vorgetragen,
der Kläger habe sich vom Unfallort entfernt, ohne hier zunächst zu
warten, um zugunsten der Geschädigten die Feststellung seiner Per-
son, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine
Anwesenheit zu ermöglichen. Zweifelhaft ist bereits, ob darin
überhaupt ein Tatsachenvortrag und nicht nur die Darlegung einer
Rechtsansicht liegt. Dies kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls
fehlt es an einem Beweisantritt. Die Verletzung der Wartepflicht
ist auch nicht unstreitig. Der Kläger hat unter Beweisantritt be-
hauptet, er habe unmittelbar nach dem Unfall mit Hilfe zahlreicher
anderer Personen sein Fahrzeug zurück aus dem Acker ziehen können.
Ein solcher Vorgang dauert erfahrungsgemäß etliche Zeit, so daß
aufgrund der Darlegungen des Klägers davon auszugehen ist, daß er
sich für eine im Sinn des § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB angemessene Zeit
noch am Unfallort aufgehalten hat.
Im übrigen käme es vorliegend sogar in Betracht, die vom Kläger
genannten Personen als Feststellungsinteressenten anzusehen (vgl.
dazu Dreher a.a.O., Rdnr. 24). Auch in diesem Fall schiede eine
Strafbarkeit des Klägers nach § 142 Abs. 1 StGB aus.
Der Kläger hat sich allerdings eines Vergehens gemäß § 142 Abs. 2
StGB schuldig gemacht, da er nach Entfernung vom Unfallort die
notwendigen Feststellungen über seine Unfallbeteiligung nicht un-
verzüglich nachträglich ermöglicht hat. Insoweit ist jedoch auch
festzustellen, daß bei einem pflichtgemäßen Verhalten des Klägers
der Beklagten zumindest mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit keine
weiteren Aufklärungsmöglichkeiten eröffnet worden wären. Der Un-
fallverursacher kann nämlich grundsätzlich frei entscheiden, wie
er die nachträglichen Feststellungen ermöglicht (BGHSt 29, 141).
Insbesondere ist es ihm gestattet, sich direkt an den Geschädigten
zu wenden. Das Unverzüglichkeitsgebot wird bei einem nächtlichen
Unfall mit Sachschaden nach allgemeiner Rechtsprechung noch ge-
wahrt, wenn die Meldung im Laufe des nächsten Vormittags, etwa
spätestens bis 10.00 oder 11.00 Uhr, erfolgt (OLG Stuttgart, a.a.O.;
BayObLG a.a.O.; Dreher, a.a.O., Rndr. 45 m. w. N.). Der Kläger
hätte demnach seiner Verpflichtung aus § 142 Abs. 2 StGB noch am
Vormittag des 25.11.1995, einem Werktag, durch Meldung des Scha-
dens bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde nachkommen können.
Daß aufgrund einer solchen Meldung über die Polizei noch eine
Blutentnahme beim Kläger veranlaßt worden wäre, ist äußerst un-
wahrscheinlich. Jedenfalls hätte eine Blutprobe aufgrund des Zeit-
ablaufs keine sicheren Rückschlüsse mehr auf die von der Beklag-
ten vermutete Alkoholisierung des Klägers im Unfallzeitpunkt zuge-
lassen.
Dies mag zwar die nach der sog. Relevanzrechtsprechung lediglich
geforderte generelle Eignung der Obliegenheitsverletzung für die
ernsthafte Gefährdung berechtigter Interessen des Versicherers (z.
B. BGH NJW 1976, 371; BGH VersR 1984, 228) nicht zu beseitigen;
gleichwohl ergibt sich daraus ein Gesichtspunkt, der bei der Be-
wertung des Verschuldens des Versicherungsnehmers an der Obliegen-
heitsverletzung mildernd berücksichtigt werden kann.
Der wesentliche, verschuldensmindernd zu berücksichtigende Ge-
sichtspunkt liegt vorliegend darin, daß der Kläger von sich aus
die die Aufklärungspflichtverletzung begründenden Umstände gegenü-
ber der Beklagten offenbart hat. Insbesondere hat er in seiner
Schadenanzeige angegeben, daß ein geringer Fremdschaden entstanden
sei, welchen er der Polizei nicht gemeldet habe. Der Kläger mußte
dabei mangels anhängigen Ermittlungsverfahrens auch nicht ernst-
lich befürchten, daß die Beklagte auf andere Weise von der Entste-
hung des Fremdschadens und der mangelnden Meldung bei der Polizei
und dem Geschädigten erfahren würde. Vielmehr ist nach den gesam-
ten Umständen davon auszugehen, daß die Beklagte davon mit zumin-
dest sehr hoher Wahrscheinlichkeit niemals Kenntnis erlangt hätte.
Die Redlichkeit des Klägers bei der Schadensmeldung zeigt, daß es
ihm nicht darum ging, Feststellungen zu erschweren und seine Un-
fallbeteiligung in irgendeiner Weise zu verbergen.
Schließlich können bei der Bewertung des Verschuldens des Versi-
cherungsnehmers auch in seiner Person liegende Gründe Berücksich-
tigung finden (BGH VersR 1970, 410, 411). Der Kläger war im Un-
fallzeitpunkt gerade erst 22 Jahre alt geworden. Er ist 1993 als
Rußlanddeutscher nach Deutschland übergesiedelt. Auch diese Um-
stände sind geeignet, in einem gewißen Maß die Unbedachtheit sei-
nes Verhaltens in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Unter
Berücksichtigung aller Umstände fehlt es an einem Grad des Ver-
schuldens, welcher geeignet wäre, die Berufung der Beklagten auf
eine Leistungsfreiheit zu tragen.