Urteil des OLG Köln vom 15.06.2010

OLG Köln (rückzahlung, streitwert, hamburg, gegenstand, zusammenrechnung, funktion, zpo, abänderungsklage, vorinstanz, beschwerde)

Oberlandesgericht Köln, 4 WF 13/10
Datum:
15.06.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 WF 13/10
Vorinstanz:
Amtsgericht Bonn, 48 F 107/08
Tenor:
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Streitwertbeschluss des
Amtsgerichts –-Familiengericht - Bonn - vom 04.01.2010 - 48 F 107/8
abgeändert.
Der Streitwert des Unterhaltsabänderungsverfahrens in erster Instanz wir
auf
2.920,00 €
festgesetzt.
Dabei entfallen auf
Unterhaltsrückstände
2008 3 * (413,00 € - 179,00 €) =
702,00 €
7 * (413,00 € - 179,00 €) + 5 * (413,00 € - 297,00 €) =
2.218,00 €
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Soweit der Kläger mit seiner Abänderungsklage auch Rückzahlung angeblich
überzahlten Unterhaltes verlangt, kommt diesem keine Streitwert erhöhende
Funktion zu, da der Anspruch auf Rückzahlung des im Abänderungszeitraum
überzahlten Unterhalts den gleichen Zeitraum betrifft und damit wirtschaftlich
derselbe Gegenstand betroffen ist. Eine Zusammenrechnung der
Gegenstandswerte nach § 5 ZPO ist daher nicht sachgerecht (vgl. OLG
Hamburg, veröffentlicht in Juris, Beschluss vom 27.07.1993 - 12 UF 13/93 -).
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Köln, den 15.06.2010
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OLG Köln, 4. Zivilsenat
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– Familiensenat –
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