Urteil des OLG Köln vom 01.10.2010

OLG Köln (versicherung, kündigung, treu und glauben, versicherungsnehmer, avb, kläger, vvg, fondsvermögen, auszahlung, mindestbetrag)

Oberlandesgericht Köln, 20 U 126/09
Datum:
01.10.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 126/09
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 26 O 114/08
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Juni 2009 verkündete Urteil
der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 114/08 - wird, soweit
der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt
erklärt worden ist, zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
1
I.
2
Der Kläger, ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein, nimmt die Beklagte auf
Unterlassung der Verwendung von Klauseln in Allgemeinen
Versicherungsbedingungen, die fondsgebundenen Rentenversicherungsverträgen über
eine Basisversorgung nach dem Alterseinkünftegesetz ("Rürup-Rente") zugrunde
liegen, in Anspruch. Die Klauseln beschäftigen sich mit der Kündigung, mit der
Beitragsfreistellung und mit der Fortführung der Versicherung als beitragsfreie
Versicherung.
3
Der Text der Klauseln lautet vollständig:
4
§ 18 Wann können Sie die Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen?
5
Kündigung und Auszahlung der Rückvergütung
6
(1) Sie können die Versicherung schriftlich kündigen
7
- jederzeit zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres
8
- innerhalb eines Versicherungsjahres mit Frist von drei Monaten auf den
Fälligkeitstermin der Beitragszahlung, frühestens jedoch zum Schluss des ersten
Versicherungsjahres.
9
Bei einer Kündigung im ersten Versicherungsjahr erlischt die Versicherung inklusive
eventuell eingeschlossener Zusatzversicherungen ohne Wert. Bei einer Kündigung
nach dem ersten Versicherungsjahr wird die Versicherung in eine beitragsfreie
Versicherung gemäß Abs. 3 umgewandelt. Eine Auszahlung der Rückvergütung erfolgt
nicht.
10
Beitragsfreistellung
11
(2) Anstelle einer Kündigung nach Abs. 1 können Sie unter Beachtung der dort
genannten Termine und Fristen schriftlich verlangen, ganz oder teilweise von der
künftigen Beitragszahlungspflicht befreit zu werden (beitragsfreie Versicherung gemäß
Abs. 3). Bei einer Beitragsfreistellung im ersten Versicherungsjahr erlischt die
Versicherung inklusive eventuell eingeschlossener Zusatzversicherungen ohne Wert.
12
Beitragsfreie Versicherung
13
(3) Sofern das Fondsvermögen zum Zeitpunkt der Beitragsfreistellung den
Mindestbetrag von EUR 250 erreicht hat, wird es bis zum Beginn der flexiblen
Leistungsphase als beitragsfreie Versicherung weitergeführt, anderenfalls erlischt die
Versicherung. Zu Beginn der flexiblen Leistungsphase wird das dann vorhandene
Fondsvermögen verrentet. Bis dahin werden weiterhin Kosten und – für eventuell
eingeschlossene Zusatzversicherungen – Risikobeiträge entnommen. Dies kann – bei
ungünstiger Entwicklung der Werte der Anteileinheiten – dazu führen, dass das
Fondsvermögen vor Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer aufgebraucht ist oder
den Mindestbetrag von EUR 250 unterschreitet. In diesen Fällen erlischt die
Versicherung inklusive eventuell eingeschlossener Zusatzversicherungen. Die B. wird
Sie jedoch rechtzeitig darauf hinweisen.
14
Die Kündigung und die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung sind mit Nachteilen
verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung der
Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 13) keine beitragsfreie Rente
vorhanden. Auch in den Folgejahren stehen nicht unbedingt Mittel in Höhe der
eingezahlten Beiträge für die Bildung einer beitragsfreien Rente zur Verfügung.
15
Beitragsrückzahlung
16
(4) Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen.
17
Der Kläger hält wesentliche Teile der Klauseln in § 18 AVB für intransparent. Da bei
Verträgen nach dem Alterseinkünftegesetz die Kündigung (und als deren Folge die
Auszahlung des Rückkaufswertes) ausgeschlossen sei, werde der
Versicherungsnehmer schon durch die Überschrift des § 18 AVB getäuscht, da diese
suggeriere, es bestehe ein Kündigungsrecht. Dieser Fehler werde durch den
einleitenden Satz " Sie können die Versicherung schriftlich kündigen" aufrechterhalten.
Es werde auch die Erwartung erweckt, im Falle einer Kündigung erfolge eine
18
Es werde auch die Erwartung erweckt, im Falle einer Kündigung erfolge eine
Auszahlung des Rückkaufswertes. Die insoweit beim durchschnittlichen
Versicherungsnehmer hervorgerufene Fehlvorstellung werde auch durch die
nachfolgenden Sätze nicht beseitigt.
Inhaltlich ungemessen sind nach Auffassung des Klägers § 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2
AVB. Hierdurch werde unzulässig in das unabdingbare Recht des
Versicherungsnehmers auf Kündigung und Prämienfreistellung eingegriffen.
Einschränkungen des Rechts auf Prämienfreistellung durch die Vereinbarung von
Mindestwerten seien nur dann erlaubt, wenn bei Nichterreichen des Mindestbetrags der
Rückkaufswert erstattet werde (§ 174 Abs. 1 VVG a.F.). Die Auszahlung eines
Rückkaufswertes sei hier jedoch ausgeschlossen (§ 18 Abs. 1 Satz 1 AVB). Gleiches –
nämlich inhaltliche Unangemessenheit – gelte für § 18 Abs. 3 AVB, soweit dort geregelt
sei, dass die Versicherung erlösche, soweit ein Mindestbetrag von 250,- € nicht erreicht
bzw. während der Versicherungsdauer unterschritten werde.
19
Der Kläger hat die Beklagte durch Anwaltsschreiben vom 4. Mai 2008 - verbunden mit
einer Kostenrechnung über 1.085,04 € - abgemahnt; die Beklagte hat eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung nicht abgegeben. Der Kläger hält deswegen eine
Wiederholungsgefahr für gegeben und hat in erster Instanz beantragt,
20
1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden
Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes – und für den Fall,
dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft – oder einer
Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens
€ 250.000; Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der
Beklagten, insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen, beim Abschluss von
Verträgen über eine Basisversorgung nach dem Alterseinkünftegesetz (sog.
"Rürup-Verträgen") mit Verbrauchern folgende Klauseln zu verwenden oder
sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf folgende
Klauseln zu berufen:
21
§ 18 Wann können Sie die Versicherung kündigen oder beitragsfrei
stellen?
22
Kündigung und Auszahlung der Rückvergütung
23
(1) Sie können die Versicherung schriftlich kündigen
24
- jederzeit zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres
25
- innerhalb eines Versicherungsjahres mit Frist von drei Monaten auf den
Fälligkeitstermin der Beitragszahlung, frühestens jedoch zum Schluss des
ersten Versicherungsjahres.
26
Bei einer Kündigung im ersten Versicherungsjahr erlischt die Versicherung
inklusive eventuell eingeschlossener Zusatzversicherungen ohne Wert. Bei
einer Kündigung nach dem ersten Versicherungsjahr wird die Versicherung in
eine beitragsfreie Versicherung gemäß Abs. 3 umgewandelt…
27
Beitragsfreistellung
28
(2) Anstelle einer Kündigung nach Abs. 1 können Sie unter Beachtung der dort
genannten Termine und Fristen schriftlich verlangen, ganz oder teilweise von
der künftigen Beitragszahlungspflicht befreit zu werden (beitragsfreie
Versicherung gemäß Abs. 3). Bei einer Beitragsfreistellung im ersten
Versicherungsjahr erlischt die Versicherung inklusive eventuell
eingeschlossener Zusatzversicherungen ohne Wert.
29
Beitragsfreie Versicherung
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(3) Sofern das Fondsvermögen zum Zeitpunkt der Beitragsfreistellung den
Mindestbetrag von EUR 250 erreicht hat, wird es bis zum Beginn der flexiblen
Leistungsphase als beitragsfreie Versicherung weitergeführt, anderenfalls
erlischt die Versicherung. Zu Beginn der flexiblen Leistungsphase wird das
dann vorhandene Fondsvermögen verrentet. Bis dahin werden weiterhin Kosten
und für eventuell eingeschlossene Zusatzversicherungen – Risikobeiträge
entnommen. Dies kann – bei ungünstiger Entwicklung der Werte der
Anteileinheiten – dazu führen, dass das Fondsvermögen vor Ablauf der
vereinbarten Versicherungsdauer aufgebraucht ist oder den Mindestbetrag von
EUR 250 unterschreitet. In diesen Fällen erlischt die Versicherung inklusive
eventuell eingeschlossener Zusatzversicherungen…
31
2. die Beklagte weiter zu verurteilen, zur Erstattung der auf seiner Seite
vorgerichtlich angefallenen Rechtsverfolgungskosten € 1.085,04 an ihn zu
zahlen, dies zuzüglich Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszins ab dem 5. Juni 2008.
32
Die Beklagte hat beantragt,
33
die Klage abzuweisen.
34
Sie hat behauptet, die beanstandeten Klauseln nur in der Zeit von Januar 2005 bis
August 2006 verwendet zu haben; seit 1. Januar 2008 würden im Neugeschäft völlig
neu gefasste Bedingungen verwendet. Sie habe zudem (insoweit unstreitig) in einer
Presseerklärung vom 8. September 2008 mitgeteilt, dass sie auf einen Mindestbeitrag
bei der Beitragsfreistellung verzichte. Die Beklagte hat vor diesem Hintergrund die
Ansicht vertreten, es fehle an einer Wiederholungsgefahr.
35
Im übrigen hält sie die beanstandeten Klauseln für wirksam. Die Kündigungsregelung
sei hinreichend transparent; die Rechtsfolgen der Kündigung (insbesondere der
Ausschluss der Erstattung eines Rückkaufswertes) seien im Text deutlich aufgeführt.
Einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer sei die Lektüre des gesamten Textes
zumutbar. Die Klauseln seien auch inhaltlich nicht unangemessen. Insbesondere sei es
nicht zu beanstanden, dass in § 18 Abs. 3 AVB ein Mindestbetrag für eine beitragsfreie
Versicherung vorgesehen sei. Dies sei grundsätzlich gesetzlich erlaubt. Dass bei
Nichterreichen des Mindestbetrages kein Rückkaufswert erstattet werde, sei Folge der
steuergesetzlichen Vorgaben. Dem Versicherungsnehmer bleibe ein Steuervorteil, der
ihn veranlasse, versicherungsrechtlich gewisse Nachteile in Kauf zu nehmen.
36
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 17. Juni 2009, auf das wegen der
tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen. Dagegen richtet sich
Berufung des Klägers.
37
Berufung des Klägers.
Die Beklagte hat unter dem 14. September 2009 folgende Unterlassungserklärung
abgegeben:
38
"Die B. verpflichtet sich gegenüber der Verbraucherzentrale
39
1. es beim Abschluss von fondsgebundenen Rentenversicherungen über eine
Basisversorgung nach dem Alterseinkünftegesetz (sog. "Rürup-Verträge") mit
Verbrauchern zu unterlassen, die nachfolgend wiedergegebenen Klauseln zu
verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf
diese Klauseln zu berufen, wobei nur die
fett
umfasst sind, während die mager gedruckten Worte nur aus Gründen der besseren
Lesbarkeit aufgeführt sind, aber von der Verpflichtung nicht erfasst werden:
40
"§ 18 Wann können Sie die Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen?
41
Kündigung und Auszahlung der Rückvergütung
42
(1) […]
43
Bei einer Kündigung im ersten Versicherungsjahr erlischt die
Versicherung inklusive eventuell eingeschlossener Zusatzversicherungen
ohne Wert.
die Versicherung in eine beitragsfreie Versicherung gemäß Abs. 3 umgewandelt
[…]
44
Beitragsfreistellung
45
(2)
[…] Bei einer Beitragsfreistellung im ersten Versicherungsjahr erlischt
die Versicherung inklusive eventuell eingeschlossener
Zusatzversicherungen ohne Wert.
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Beitragsfreie Versicherung
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(3)
Sofern
Mindestbetrag von EUR 250 erreicht hat
Leistungsphase als beitragsfreie Versicherung weitergeführt,
anderenfalls
erlischt die Versicherung
Werte der Anteileinheiten – dazu führen, dass das Fondsvermögen vor Ablauf
der vereinbarten Versicherungsdauer aufgebraucht ist
oder den Mindestbetrag
von EUR 250 unterschreitet
48
2. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die
Unterlassungsverpflichtung gemäß Nr. 1 wird die B. eine
49
Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 Euro
50
an die Verbraucherzentrale zahlen.
51
3. Da die B. nicht zur Abgabe dieser Unterlassungserklärung rechtlich
52
verpflichtet war, erstattet sie der Verbraucherzentrale keine im Zusammenhang
mit dieser Unterlassungserklärung angefallenen Rechtsverfolgungskosten."
Die Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit übereinstimmend teilweise in der
Hauptsache für erledigt erklärt und insoweit wechselseitige Kostenanträge gestellt.
53
Der Kläger steht weiterhin auf dem Standpunkt, die Regelungen über die Kündigung
seien mehrdeutig, irreführend und intransparent. Tatsächlich bestehe kein
Kündigungsrecht; dieses sei bei Rürup-Verträgen "vertraglich und gesetzlich"
ausgeschlossen. Die Beklagte dürfe ein Kündigungsrecht daher auch nicht wie hier in
dem beanstandeten § 18 der AVB geschehen - versprechen. Der Beklagten könne auch
nicht erlaubt sein, eine tatsächlich erklärte Kündigung in eine Prämienfreistellung
umzuwandeln. Die Beklagte habe klar und deutlich regeln müssen, dass ein
Kündigungsrecht nicht bestehe. Mit der Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung eines
Lebensversicherungsvertrages verbinde der durchschnittliche Versicherungsnehmer
das Recht, den Vertrag gegen Zahlung des Rückkaufswertes zu beenden (Beweis:
demoskopisches Sachverständigengutachten unter Auswertung einer
Meinungsumfrage). Dass es ein solches Recht gebe, lege die Überschrift von § 18 AVB
nahe. Erst im Text werde darauf hingewiesen, dass eine Rückvergütung nicht erfolge;
es könne aber nicht erwartet werden, dass ein Versicherungsnehmer den gesamten
Text lese. Dem Versicherungsnehmer würden die wirtschaftlichen Nachteile nicht
deutlich vor Augen geführt; ihm werde nicht verständlich gemacht, dass ein
Kündigungsrecht mit den erwarteten Folgen nicht bestehe. Die Kündigungsklausel sei
auch mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar (§
307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Der Gesetzgeber habe mit § 165 Abs. 3 VVG a.F.
Altersvorsorgeverträge vom Kündigungsrecht ausschließen wollen; das müsse auch die
Beklagte hinnehmen und dürfe kein Kündigungsrecht versprechen. Stattdessen wolle
die Beklagte gezielt Fehlvorstellungen hervorrufen und bei den Versicherten den
Eindruck erwecken, sie könnten im Notfall auf das Angesparte zurückgreifen.
Richtigerweise hätte die Beklagte den Nachteil der fehlenden Kündigungsmöglichkeit
herausstellen müssen, um den Versicherungsnehmern vor Vertragsabschluss eine klare
Entscheidungsgrundlage zu liefern.
54
Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, vertritt der Kläger den Standpunkt,
die Klage sei auch insoweit begründet gewesen. Eine Wiederholungsgefahr habe bis
zum Zeitpunkt der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung bestanden. Die
Regelungen selbst seien inhaltlich unangemessen, weil ein Versicherungsnehmer
insoweit trotz erbrachter Prämien keinerlei Gegenleistung erhalte. Unerheblich sei der
Verwaltungsaufwand der Beklagten. Nach § 174 Abs. 1 VVG a.F. habe die
Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung nur dann vom Erreichen einer
Mindestversicherungssumme oder einer Mindestrente abhängig gemacht werden
dürfen, wenn anderenfalls ein Rückkaufswert erstattet werde. Letzteres sei hier aber
gerade nicht der Fall. Entsprechendes gelte für das Erlöschen der Versicherung bei
Kündigung oder Beitragsfreistellung im ersten Versicherungsjahr.
55
Der Kläger beantragt nunmehr.
56
Das Urteil des Landgerichts Köln vom 17. Juni 2009 (Geschäfts-Nr. 26 O
114/08) abzuändern und
57
1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden
58
Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes – und für den Fall,
dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft – oder einer
Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens
€ 250.000; Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der
Beklagten, insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen, beim Abschluss von
Verträgen über eine Basisversorgung nach dem Alterseinkünftegesetz (sog.
"Rürup-Verträgen") mit Verbrauchern folgende Klauseln zu verwenden oder
sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf folgende
Klauseln zu berufen:
§ 18 Wann können Sie die Versicherung kündigen oder beitragsfrei
stellen?
59
Kündigung und Auszahlung der Rückvergütung
60
(1) Sie können die Versicherung schriftlich kündigen
61
- jederzeit zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres
62
- innerhalb eines Versicherungsjahres mit Frist von drei Monaten auf den
Fälligkeitstermin der Beitragszahlung, frühestens jedoch zum Schluss des
ersten Versicherungsjahres.
63
… Bei einer Kündigung … wird die Versicherung in eine beitragsfreie
Versicherung gemäß Abs. 3 umgewandelt…
64
Beitragsfreistellung
65
(2) Anstelle einer Kündigung nach Abs. 1 können Sie unter Beachtung der dort
genannten Termine und Fristen schriftlich verlangen, ganz oder teilweise von
der künftigen Beitragszahlungspflicht befreit zu werden (beitragsfreie
Versicherung gemäß Abs. 3).
66
Beitragsfreie Versicherung
67
(3) … Zu Beginn der flexiblen Leistungsphase wird das dann vorhandene
Fondsvermögen verrentet. Bis dahin werden weiterhin Kosten und für eventuell
eingeschlossene Zusatzversicherungen – Risikobeiträge entnommen. Dies
kann – bei ungünstiger Entwicklung der Werte der Anteileinheiten – dazu
führen, dass das Fondsvermögen vor Ablauf der vereinbarten
Versicherungsdauer aufgebraucht ist … In diesem Fall erlischt die Versicherung
inklusive eventuell eingeschlossener Zusatzversicherungen.
68
2. die Beklagte weiter zu verurteilen, zur Erstattung der auf seiner Seite
vorgerichtlich angefallenen Rechtsverfolgungskosten € 1.085,04 an ihn zu
zahlen, dies zuzüglich Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszins ab dem 5. Juni 2008.
69
Die Beklagte beantragt,
70
die Berufung zurückzuweisen.
71
Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.
72
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze
der Parteien Bezug genommen.
73
II.
74
Die zulässige Berufung der Klägerin hat, soweit der Rechtsstreit nicht durch
übereinstimmende Teilerledigungserklärungen in der Hauptsache erledigt ist, in der
Sache keinen Erfolg.
75
1.
76
Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Unterlassung der Weiterverwendung von §
18 Abs. 1 AVB in dem nunmehr noch beantragten Umfang verlangen. Die dort
getroffenen Regelungen über das Recht zur ordentlichen Kündigung sowie über die
Folgen einer solchen Kündigung sind wirksam.
77
Es liegt, kein Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) vor.
Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner
Versicherungsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben
gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und
durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in
ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist.
Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass die Klausel die wirtschaftlichen
Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen
gefordert werden kann (zuletzt etwa BGH, VersR 2008, 816; VersR 2009, 1622). Dem
wird § 18 Abs. 1 AVB gerecht:
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Nach der Überschrift zu § 18 Abs. 1 VVG regelt die Klausel die Kündigung und die
Auszahlung der Rückvergütung. Diese Überschrift ist für sich genommen verständlich;
sie kennzeichnet lediglich wertneutral und schlagwortartig den zu erwartenden Inhalt
der nachfolgenden Regelungen und weckt entgegen der unzutreffenden Auffassung des
Klägers nicht die Erwartung, es würden im Nachfolgenden nunmehr die üblichen Folgen
einer Kündigung (Erlöschen des Vertrags, Rückerstattung erbrachter Leistungen)
geregelt. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer ist sich vielmehr bewusst, dass er
nicht eine "übliche" fondsgebundene Lebens-/Rentenversicherung abschließt, sondern
einen "Rürup-Vertrag", bei dem steuerrechtliche Vorgaben zu beachten sind. Gerade
das Erlangen von Steuervorteilen ist ein wesentlicher Grund für den Abschluss eines
derartigen Vertrages. Von daher muss ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter
Versicherungsnehmer von vornherein auch mit versicherungsvertraglichen
Sonderregelungen rechnen. Schon deswegen ist die Erwartungshaltung vorliegend
eine andere; auf den (im übrigen rechtlich zweifelhaften) Beweisantritt auf Einholung
eines demoskopischen Sachverständigengutachtens zur allgemeinen
Erwartungshaltung beim Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung
hinsichtlich der Kündigungsfolgen kommt es nicht an.
79
Im nachfolgenden, kurzen Text des § 18 Abs. 1 AVB (dessen vollständige Lektüre von
einem verständigen Versicherungsnehmer erwarten kann) ist klar und
80
unmissverständlich erklärt, welche Folgen eine ordentliche Kündigung im konkreten Fall
hat, nämlich dass sich die Versicherung in eine beitragsfreie Versicherung umwandelt
und dass eine Rückvergütung nicht erfolgt. Das ist in jeder Hinsicht deutlich und nicht
misszuverstehen. Dem Versicherungsnehmer wird der mit dieser Regelung verbundene
wirtschaftliche Nachteil auch verständlich erläutert: Er kann sich nicht ganz vom Vertrag
lösen, sondern er kann ihn nur "ruhen" lassen; und er kann nicht erwarten, dass er mit
der Kündigung sogleich eine Leistung von der Versicherung erhält.
Zwar führt die Regelung in § 18 Abs. 1 AVB - die Folge des Umstandes ist, dass eine
steuerliche Vergünstigung [Absetzen der Beiträge als Sonderausgaben] nur möglich ist,
wenn die versprochene Leistung (u.a.) nicht kapitalisierbar ist und kein Anspruch auf
Auszahlungen besteht; vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) EStG - faktisch dazu, dass eine
Kündigung wie eine Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung behandelt wird,
also keine weitergehenden Rechtswirkungen hat. Dies hätte auch dadurch zum
Ausdruck gebracht werden können, dass in den Allgemeinen
Versicherungsbedingungen das Recht zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen
wird. Zwingend und unter dem Gesichtspunkt des Transparenzgebotes notwendig ist
dies jedoch nicht, soweit die Kündigungsklauseln in verständlicher Weise die
besonderen Folgen einer ordentlichen Kündigung bei "Rürup-Versicherungsverträgen"
hiervorheben. Das ist hier der Fall.
81
Die Regelung in § 18 Abs. 1 VVG verstößt auch nicht gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Zwar finden nach § 165 Abs. 3 VVG dessen Absätze 1 und 2 (die das grundsätzlich
nicht zu Lasten des Versicherungsnehmers abdingbare Recht zur ordentlichen
Kündigung regeln) "keine Anwendung" auf einen für die Altersvorsorge bestimmten
Versicherungsvertrag. Das ist aber kein zwingendes Recht. Ein Versicherer ist nicht
gehindert, dem Versicherungsnehmer gleichwohl ein Recht zur ordentlichen Kündigung
einzuräumen; er muss allenfalls darauf achten, dass dies nicht steuerschädlich
ausgestaltet ist. So ist die Beklagte hier verfahren. Für die Annahme, die Regelung in
§ 18 Abs. 1 AVB verstoße gegen den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen
Regelung des § 165 Abs. 3 VVG, besteht daher kein Anlass.
82
2.
83
Der Kläger verlangt weiterhin die Unterlassung der Verwendung auch der Absätze 2
und 3 des § 18 AVB, soweit sie nicht von der Unterlassungserklärung erfasst sind.
Gründe sind hierfür allerdings nicht angeführt. Zu den zunächst beanstandeten
Teilregelungen hat die Beklagte die Unterlassungserklärung abgegeben. Was unter
Außerachtlassung jener Regelungsbestandteile – an dem verbleibenden Text, der für
sich genommen noch einen sinnvollen Regelungsgehalt hat, zu beanstanden sein soll,
legt der Kläger nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich.
84
III.
85
Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden
ist, hat die Beklagte die Kosten zu tragen.
86
1.
87
Nicht fernliegend ist bereits die Annahme, die Beklagte habe sich mit der erst im
Berufungsrechtszug abgegebenen Teil-Unterlassungserklärung freiwillig in die Rolle
88
des Unterlegenen begeben und habe deshalb die Kosten zu übernehmen. Insoweit gibt
es zwar keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz (vgl. nur Zöller/Vollkommer, ZPO, 28.
Aufl., § 91a, Rn. 25). Hier besteht jedoch die Besonderheit, dass die Beklagte sich erst
in der Rechtsmittelinstanz zu einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bereit
gefunden hat, obwohl sie nach eigener Darstellung an den maßgebenden Klauseln
bereits seit Längerem nicht mehr festhält und dies auch schon in einer Presseerklärung
im September 2008 - also kurz nach Klagezustellung - kundgetan hat. Dann erscheint
es wenig verständlich, warum sie nicht schon vorprozessual oder wenigstens mit der
Klageerwiderung eine entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben hat. Sie hat
mit dieser Vorgehensweise unnötig Prozesskosten verursacht, was nach Auffassung
des Senats durchaus im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 91 a Abs. 1 ZPO
zu ihren Lasten berücksichtigt werden kann. Letztlich kommt es darauf aber nicht an.
b)
89
Die Beklagte hat die auf den erledigten Teil entfallenden Kosten jedenfalls deshalb zu
tragen, weil die Unterlassungsklage insoweit Erfolg gehabt hätte.
90
Die Wiederholungsgefahr ist erst durch die Abgabe der strafbewehrten
Unterlassungserklärung unter dem 14. September 2009 weggefallen (zu diesem
Erfordernis etwa: BGH, NJW 2002, 2386; Palandt-Bassenge, BGB, 69. Aufl., § 1 UKlaG,
Rn. 8). Weder reichen zur Beseitigung einer Wiederholungsgefahr Erklärungen in einer
Pressemitteilung noch der Umstand, dass die Bedingungen nach der Behauptung der
Beklagten nicht mehr verwendet werden, aus.
91
Die entsprechenden Regelungen stellen eine unangemessene Benachteiligung und
zugleich einen Verstoß gegen die halbzwingende (vgl. § 178 Abs. 2 VVG a. F.)
Bestimmung des § 174 Abs. 1 VVG a. F. dar. Nach dessen Satz 1 kann der
Versicherungsnehmer jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode
die Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung verlangen, sofern
die dafür vereinbarte Mindestversicherungssumme oder Mindestrente erreicht wird. Der
Versicherer hat anderenfalls nach Satz 2 den Rückkaufswert zu erstatten.
92
Gegen diese Bestimmung verstößt die Beklagte, wenn sie für den Fall der
Beitragsfreistellung im ersten Versicherungsjahr (und gleichermaßen für den Fall der
Kündigung, denn diese hat hier die gleichen Wirkungen wie eine Beitragsfreistellung)
ein Erlöschen der Versicherung vorsieht (§ 18 Abs. 2 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 AVB). § 174
Abs. 1 Satz 1 VVG macht das Umwandlungsrecht des Versicherungsnehmers nicht
davon abhängig, dass eine gewisse Mindestlaufzeit erreicht ist, sondern nur davon,
dass eine vereinbarte Mindestversicherungssumme oder eine Mindestrente erreicht ist.
93
Grundsätzlich zulässig wäre zwar eine Regelung, wonach die Versicherung (nach
Kündigung oder Beitragsfreistellung) erlischt, sofern das Fondsvermögen einen
Mindestbetrag von 250,- Euro nicht erreicht (§ 18 Abs. 3 AVB). Diese Regelung verstößt
aber ebenfalls gegen § 174 Abs. 1 VVG, weil dem Versicherungsnehmer wegen der
Besonderheiten des Rürup-Vertrages nach den Versicherungsbedingungen kein
Rückkaufswert erstattet werden kann. Darüber kann sich die Beklagte nicht mit dem
Argument hinwegsetzen, der Versicherungsnehmer erhalte steuerliche Vorteile. Das
ändert nichts an der halbzwingenden Bestimmung des § 174 Abs. 1 VVG, den der
Gesetzgeber nicht geändert hat. Eine Versicherung muss ihr Produkt so anpassen, dass
es mit den gesetzlichen Bestimmungen (mögen diese auch "unflexibel" sein) im
94
Einklang steht.
IV.
95
Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Erstattung der Kosten verlangen, die durch
die vorgerichtliche Beauftragung ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten zur
Durchführung der Abmahnung der Beklagten verursacht worden sind. Grundsätzlich
besteht zwar ein Kostenerstattungsanspruch nach § 5 UKlaG, § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG,
wenn die Abmahnung jedenfalls zum Teil berechtigt war. Das umfasst jedoch nicht
notwendig die Kosten für einen eingeschalteten Anwalt, der die Abmahnung formuliert.
Solche Kosten sind nur dann erstattungsfähig, wenn dessen Einschaltung notwendig
war. Daran fehlt es, wenn der Abmahnende selbst über hinreichende Sachkunde
verfügt. Vom Bestehen einer solchen Sachkunde jedenfalls zur Bearbeitung
durchschnittlich schwieriger Fallgestaltungen ist bei anspruchsberechtigten Stellen im
Sinne von §§ 3, 3 a UKlaG indes auszugehen (BT-Drucks. 15/1187, S. 25; KG KGR
2006, 155). Dies gilt auch für Verbände, die – wie hier der Kläger – in die Liste der
qualifizierten Einrichtungen nach §§ 4, 3 Abs. 1 Nr. 1 UklaG eingetragen sind. Diese
sind wie Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung zu behandeln und müssen
personell, sachlich und finanziell so ausgestattet sein, dass sie auch ohne anwaltlichen
Rat in der Lage sind, durchschnittlich schwierige Verstöße etwa gegen §§ 307-309 BGB
zu verfolgen (BGH, VersR 2009, 374). Ihnen steht es anders als gewerblichen
Unternehmen – nicht frei, wie sie sich intern organisieren. Sie müssen, um den ihnen
vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben gerecht werden zu können, über eine Ausstattung
verfügen, die sie in den Stand versetzt, typische und durchschnittlich schwierige
Gesetzesverstöße zu erkennen und zu verfolgen (BGH, aaO; ebenso ausdrücklich auch
OLG Hamburg, Urt. v. 27. Juli 2010 – 9 U 235/09 -, das nur deswegen die
Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten ausnahmsweise bejaht hat, weil es sich im zu
entscheidenden Fall "offenkundig um eine schwierige Materie" gehandelt hat; UA 20).
Der Kläger kann sich daher nicht darauf berufen, personell unterbesetzt zu sein und
lediglich wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen - nur wenige,
in Teilzeit tätige und zudem eher schlecht bezahlte Juristinnen zu beschäftigen.
96
Der vorliegende Fall weist keinen überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad auf. Die
gerügten Verstöße waren – führt man sie auf den wesentlichen Kern zurück – leicht zu
erfassen; eine Abmahnung hätte daher mit einem allenfalls durchschnittlichen Aufwand
auch von Mitarbeitern des Klägers verfasst werden können. Damit scheidet ein
Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlich angefallenen Anwaltskosten aus.
97
V.
98
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz, 91 a Abs. 1 ZPO. Der Senat hält
im Rahmen der zu treffenden einheitlichen Kostenentscheidung eine Aufhebung der
Kosten gegeneinander für angemessen.
99
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10,
713 ZPO.
100
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen
nicht vor. Soweit die Entscheidung zu Lasten des Klägers geht, sind nach Auffassung
des Senats keine rechtsgrundsätzlichen Fragen angesprochen. Abweichende
obergerichtliche Rechtsprechung liegt nicht vor. Das gilt auch, soweit es um die
101
Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten für eine Abmahnung gilt, denn der Senat geht
von den gleichen Rechtsgrundsätzen aus, die auch das OLG Hamburg (aaO) aufgestellt
hat. Soweit im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91 a Abs. 1 ZPO rechtlich
problematische Fragen angesprochen worden sind, scheidet eine
Rechtsmittelzulassung schon deshalb aus, weil es nicht Zweck jener Entscheidung ist,
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären (vgl. nur BGH, NJW-RR 2009,
422).
Berufungsstreitwert:
102
bis 5. August 2009: 25.000,- €
103
ab 6. August 2009: 12.500,- €
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