Urteil des OLG Köln vom 15.02.2008

OLG Köln: vollstreckung, wochenende, sicherheitsleistung, rabatt, verbraucher, werbung, irreführung, subsumtion, vollstreckbarkeit, verkehrsauffassung

Oberlandesgericht Köln, 6 U 140/07
Datum:
15.02.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 140/07
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 33 O 35/07
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 10.7.2007 verkündete Urteil
der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 33 O 35/07 – wird auf ihre
Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung des Unterlassungsanspruches
durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe leistet. Die
Sicherheitsleistung beträgt 50.000,00 Euro.
Die Vollstreckung des Kostenerstattungsanspruchs kann die Beklagte
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Begründung
1
I.
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Die Beklagte warb in der Zeit vom 27.09.2006 bis zum Jahresende 2006 mit einem
Preisnachlass von "26 % auf alles" im Rahmen von sog. "Jubiläumswochen". Anfang
Januar 2007 bis zum 16.01.2007 schlossen sich dann die "Vorteilwochen" an, in deren
Rahmen Rabatte zwischen 28 % und 70 % gewährt wurden. Am 10.1.2007 warb die
Beklagte mit der nachfolgend wiedergegebenen Werbeanzeige:
3
pp.
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Der Kläger hat hierin ein irreführendes Verhalten der Beklagten gesehen und diese auf
Unterlassung in Anspruch genommen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 10.Juli 2007, auf das hinsichtlich der
weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie der Fassung der Anträge gemäß § 540
Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, stattgegeben.
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Im Berufungsverfahren, in dem die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter
verfolgt, verteidigt sie sich insbesondere damit, dass ein Verbot der Werbeanzeige
letztlich zu einer Sperrfrist zwischen den Rabattaktionen führe, die im Gesetz keinen
Rückhalt finde. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die sämtlich
Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
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II.
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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat der Klage
zu Recht statt gegeben, denn dem Kläger steht gegen die Beklagte ein
Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1, §§ 5, 3 UWG zu.
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Der Senat nimmt die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen
Entscheidung in Bezug und betont im Hinblick auf das Berufungsvorbringen nochmals:
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Preisgegenüberstellungen mit eigenen früheren Preisen sind irreführend, wenn der
frühere Preis nicht unmittelbar vor der Preisherabsetzung gefordert wurde. Wie lange
der Zeitraum zurückliegen darf, in dem der höhere Preis gegolten hat, lässt sich nicht
einheitlich beantworten und richtet sich nach der Verkehrsauffassung (Bornkamm in:
Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl. 2008, § 5 Rn. 7.83).
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Zwar wird hier nicht mit einer Eigenpreisgegenüberstellung, sondern mit einer
Preissenkung geworben, doch ist bei einer Werbung mit einem Rabatt gleichermaßen
zu fordern, dass der unrabattierte Preis zeitnahe vor der Aktion verlangt wurde.
Andernfalls besteht die Gefahr der Irreführung, denn bei einer Werbung mit einer
Rabattgewährung geht der Verbraucher davon aus, dass ihm mit dieser Aktion ein
gegenüber der vorherigen Situation vorteilhaftes Angebot gemacht wird. Wurde der
höhere Preis schon längere Zeit vor der Aktion aber nicht verlangt, wird der Verbraucher
irregeführt.
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So liegt der Fall hier. Der Adressat der streitgegenständlichen Werbeanzeige, der die
früheren Werbeaktionen der Beklagten nicht kennt, gewinnt den Eindruck, dass es sich
bei dem XXL-Wochenende um ein ganz besonderes Wochenende handelt. Die
Besonderheiten bestehen darin, dass das Wochenende um 3 Tage "verlängert" wird
und dass (nur) an diesen fünf Tagen ein Rabatt in Höhe von 26 % gewährt wird. Der
Eindruck, die gesamte Aktion sei zeitlich begrenzt, wird insbesondere auch durch die
abgebildeten Kalenderblätter hervorgerufen. Dieser Eindruck ist unrichtig, denn die
Beklagte gewährte den Rabatt bereits seit über drei Monaten.
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Aus dem Urteil des OLG Saarbrücken vom 21.06.2006 (Bl. 71 ff. d. A.) lassen sich keine
Anhaltspunkte entnehmen, die gegen das vom LG Köln vertretene Ergebnis sprechen
könnten. Abgesehen davon, dass das Gericht die entscheidende Rechtsfrage der
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Irreführung letztlich offen gelassen hat, da es die Bagatellschwelle für nicht überschritten
ansah, wurde der Normalpreis dort bis zu einer Woche vor der Rabattaktion verlangt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
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Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der
Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordert die
Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung durch den Bundesgerichtshof. Streitentscheidend ist vielmehr eine über
den entschiedenen Fall nicht hinausweisende Subsumtion eines individuellen, auch
tatrichterlich zu beurteilenden Sachverhalts unter Normen und Rechtsgrundsätze, die in
der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits eine Klärung erfahren haben.
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