Urteil des OLG Köln vom 25.03.1997

OLG Köln (eintragung, gesellschafter, zeitpunkt, kläger, stammeinlage, haftung, einrede, anteil, zpo, voraussetzung)

Oberlandesgericht Köln, 22 U 3/97
Datum:
25.03.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 U 3/97
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 11 0 36/96
Schlagworte:
GMBH-GESELLSCHAFTER
Normen:
GMBHG § 24
Leitsätze:
Die Ausfallhaftung aus § 24 GmbHG setzt die Gesellschafterstellung des
Inanspruch genommenen voraus, woran es fehlt, wenn dieser schon vor
Eintragung der GmbH seinen künftigen GmbH-Anteil veräußert hat.
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom
8.10.1996 - 11 0 36/96 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des
Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung hat in
der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Landgerichts, auf das der Senat Bezug nimmt,
entspricht in vollem Umfang der Sach- und Rechtslage; das Berufungsvorbringen des
Klägers rechtfertigt keine andere Beurteilung.
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I. Die Klage ist zulässig.
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Ob die Einrede der nicht erstatteten Kosten nach § 269 IV ZPO auch im Fall der
erneuten Erhebung einer als derzeit unbegründet abgewiesenen Klage erhoben
werden kann, kann dahinstehen. Der Beklagte hat sich nämlich in erster Instanz nicht
auf die Einrede berufen, sondern sich auf die Klage eingelassen. Er hat daher diese
Einrede jedenfalls verloren.
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I. Die Klage ist unbegründet.
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1. Der Beklagte haftet nicht gemäß § 24 GmbHG im Wege der Ausfallhaftung für die
von dem Gesellschafter R. nicht gezahlte und uneinbringliche Stammeinlage.
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a. Ein solcher Anspruch besteht, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat,
bereits deshalb nicht, weil der Beklagte zu keinem Zeitpunkt Gesellschafter der
GmbH war, sondern bereits einige Zeit vor Eintragung der GmbH seinen
Geschäftsanteil an den Gesellschafter R. abgetreten hatte.
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Die Haftung aus § 24 GmbHG setzt die Eintragung der GmbH voraus. Sie knüpft an die
Gesellschafterstellung des Haftenden an. Zwar ist die Vorgesellschaft mit der später
durch Eintragung entstehenden GmbH identisch. Dies bedeutet aber nur, daß die
Vorgesellschaft nicht etwa endet, sondern daß sie so, wie sie bei Eintragung der
GmbH besteht, fortgesetzt wird. Die Bestimmungen des GmbHG können auf die
Vorgesellschaft nur insoweit angewendet werden, als sie nicht die Eintragung der
GmbH voraussetzen, wie es bei der Haftung nach § 24 GmbHG der Fall ist. Dabei
kann es keinen Unterschied machen, daß der Beklagte nicht aus der Vorgesellschaft
ausgeschieden ist, sondern seinen künftigen GmbH-Anteil an den Mitgesellschafter R.
übertragen hat. Da der künftige GmbH-Anteil als solcher erst mit der Eintragung der
GmbH entsteht, war der Beklagte zwar für eine logische Sekunde Gesellschafter.
Dieser - theoretische - Durchgangserwerb hinsichtlich des Geschäftsanteils kann aber
nicht dazu führen, daß den Beklagten die mit der Entstehung der GmbH verbundenen
Rechte und Pflichten treffen konnten. Diese entstanden vielmehr mit der Eintragung
allein in der Person des Erwerbers. Für die Anwendbarkeit des § 24 GmbHG, der die
Gesellschafterstellung des Haftenden voraussetzt, kann es keinen Unterschied
machen, ob der Vorgesellschafter vor Eintragung der GmbH ausgeschieden ist oder ob
er seinen künftigen Geschäftsanteil an der GmbH übertragen hat. In keinem Fall hat er
nach Entstehung der GmbH Mitgliedschaftsrechte an dieser erworben und damit die
Möglichkeit, die Verhältnisse in der GmbH als Gesellschafter zu beeinflussen. Die mit
der Verbandszugehörigkeit der Gesellschafter verbundene Möglichkeit, für die
Aufbringung des Stammkapitals Sorge zu tragen, ist aber Voraussetzung der
verschuldensunabhängigen Einstandspflicht des Gesellschafters nach § 24 GmbHG
(BGHZ 118, 107, 113).
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a. Ob für die Haftung nach § 24 GmbHG auf den Zeitpunkt der Erfüllung sämtlicher
Voraussetzungen, also auf die Gesellschafterstellung im Zeitpunkt der
Kaduzierung des Anspruchs abzustellen ist (Scholz-Emmerich § 24 Rn 15;
Hachenburg-Müller § 24 Rn 28; LG Aachen GmbHR 92, 752) oder ob die
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Gesellschafterstellung im Zeitpunkt der Fälligkeit der Einlage maßgeblich ist
(Baumbach-Hueck § 26 Rn 6; Rowedder § 26 Rn 12; OLG Köln ZIP 93, 1392)
kann danach dahinstehen. Selbst nach der Auffassung, die auf den Zeitpunkt der
Fälligkeit der Einlage abstellt, haftete der Beklagte allenfalls für die erste Hälfte der
vom Gesellschafter R. einzuzahlenden Stammeinlage. Es bestehen keine
Anhaltspunkte dafür, daß die zweite Hälfte der Stammeinlage im Zeitpunkt der
Eintragung der GmbH bereits vom Geschäftsführer eingefordert war. Daß der
Beklagte selbst seine Stammeinlage vollständig erbracht hatte, besagt nichts über
die Fälligstellung. Die erste Hälfte der Stammeinlage ist, soweit ersichtlich, in
Höhe eines Betrages von 11.934,95 DM eingezahlt. Hiervon ist im Prozeß gegen
den Mitgesellschafter R. und im Vorprozeß gegen den Beklagten auch der Kläger
ausgegangen. Der Kläger hat nicht dargelegt, wie dieser Betrag bei der
Gesellschaft verbucht worden ist. Jedenfalls eine Buchung als Darlehen, auf das
sich später der Gesellschafter R. berufen hat, ist, soweit vorgetragen, nicht erfolgt.
Auch die Bilanzen weisen, soweit erkennbar, keine Gesellschafterdarlehen aus.
1. Der Beklagte haftet auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Differenzhaftung der
Gründer für das Vorhandensein des Stammkapitals im Zeitpunkt der Eintragung
der GmbH. Über die eigene, unmittelbare Vorbelastungshaftung des Beklagten hat
der Senat durch Urteil vom 31.1.1995 - 22 U 136/94 - entschieden. Der Beklagte
haftet auch nicht entsprechend § 24 GmbHG für einen gegen den Gesellschafter
R. bestehenden Differenzhaftungsanspruch.
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Auch im Rahmen der entsprechenden Anwendung des § 24 GmbHG auf die
Gründerhaftung eines Mitgesellschafters ist Voraussetzung die Gesellschafterstellung
des mittelbar Haftenden. Auch diese Haftung kann nur eingreifen, wenn der in
Anspruch genommene zu irgendeinem Zeitpunkt in der Lage war, seine
Mitgliedschaftsrechte auszuüben und für die Unversehrtheit des Stammkapitals im
Zeitpunkt der Eintragung der GmbH Sorge zu tragen.
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Der Senat bleibt im übrigen bei seiner Auffassung, daß der Kläger darlegungs- und
beweispflichtig für das Bestehen einer Unterbilanz im Zeitpunkt der Eintragung der
GmbH ist. Es kann zunächst auf die ausführliche und sorgfältige Begründung des
erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen werden. Ob im Einzelfall die
Darlegungslast dem Gesellschafter obliegt, wenn der Konkursverwalter zur Darlegung
nicht in der Lage ist, kann dahinstehen. Dem Beklagten war nämlich, da er bereits vor
dem Stichtag der Eintragung der GmbH aus der Gesellschaft ausgeschieden war, die
Erstellung einer Stichtagsbilanz nicht möglich. Der Beklagte hat daher nicht nur keine
besseren Erkenntnismöglichkeiten als der Kläger, sondern gar keine. Es besteht daher
kein Anlaß, dem Kläger zu gestatten, seine Darlegungslast auf den Beklagten
abzuwälzen, indem er diesem die Unterlagen zur Verfügung stellt.
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I. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 713
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ZPO.
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Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Wert der Beschwer für den Kläger:
25.000,- DM
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