Urteil des OLG Köln vom 13.12.2010

OLG Köln (zpo, antragsteller, beschwerde, kind, stand, unterhalt, höhe, umstand, vergleich, beschwerdeschrift)

Oberlandesgericht Köln, 4 WF 248/10
Datum:
13.12.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 WF 248/10
Vorinstanz:
Amtsgericht Brühl, 31 F 197/10
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss
des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 04.11.2010 - 31 F 197/10
-, mit welchem die Kosten des Kindesunterhaltsverfahrens die
Antragsteller zu 1) und 2) jeweils zu 10 % und der Antragsgegner zu 80
% zu tragen haben und mit welchem der Verfahrenswert auf 12.940,00 €
festgesetzt worden ist, wird auf Kosten des Antragsgegners
zurückgewiesen.
G r ü n d e :
1
1)
2
Die hinsichtlich der Kostenentscheidung gemäß §§ 112 Nr. 1, 113 Abs. 1 Satz 2
FamFG, 269 Abs. 3 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 ZPO analog zulässige – insbesondere frist-
und formgerecht eingelegte – sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat in der
Sache keinen Erfolg. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Familiengericht in
entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO die Kosten, wie in dem
angefochtenen Beschluss tenoriert, verteilt hat.
3
Nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ist, wenn der Verfahrensantrag zurückgenommen wird,
entgegen der grundsätzlichen Regelung in § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO über die Kosten
unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen
zu entscheiden, wenn der Anlass zur Einreichung des Antrages vor Rechtshängigkeit
weggefallen und der Antrag daraufhin zurückgenommen worden ist.
4
Dies ist vorliegend der Fall. Die Antragsteller haben den Antragsgegner auf Zahlung
von Kindesunterhalt in Anspruch genommen. Gleichzeitig haben sie zum
Kindesunterhalt ein einstweiliges Anordnungsverfahren betrieben, welches zu
Aktenzeichen 31 F 199/10 AG Brühl geführt wurde. In diesem einstweiligen
Anordnungsverfahren wurden zum laufenden Unterhalt die gleichen Unterhaltsbeträge
gefordert, wie in vorliegendem Hauptsacheverfahren. Nachdem sich die Beteiligten des
einstweiligen Anordnungsverfahrens unter dem 31.08.2010 in der nicht-öffentlichen
5
Sitzung dahin geeinigt hatten, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, an sein Kind K. C.
und an sein Kind M. C., jeweils zu Händen der Kindesmutter, Frau D. C., einen jeweils
zum 3. eines jeden Monats fälligen Unterhaltsbetrag in Höhe von 136 % des
Mindestbedarfs der Düsseldorfer Unterhaltstabelle Stand 01.01.2010 zu zahlen und
zwar bis einschließlich November 2010 und ab Dezember 2010 eine Unterhaltsrente in
Höhe von jeweils 128 % des Mindestbedarfes der Düsseldorfer Unterhaltstabelle Stand
01.01.2010 und sich weiter dahin geeinigt haben, dass die Unterhaltsregelung auch in
dem Hauptsacheverfahren gelten solle, haben die Antragsteller die Anträge in dem
Hauptsacheverfahren zurückgenommen, bevor die Anträge zugestellt worden waren.
Damit sind die Voraussetzungen des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO entsprechend erfüllt. Es
erscheint nur billig, wenn die Kostenregelung des einstweiligen Anordnungsverfahrens
auch auf das Hauptsacheverfahren übertragen wird. Dies gilt auch unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die am Unterhaltsverfahren Beteiligten in dem
Unterhaltsvergleich im einstweiligen Anordnungsverfahren unter Ziffer 3. dahin
verständigt haben, dass Unterhaltsrückstände bis einschließlich August 2010 nicht
bestehen. Solche Unterhaltsrückstände waren im Hauptsacheverfahren mit einem
Betrag von 1.156,00 € eingeklagt worden. Damit hat sich zwar unter wirtschaftlichen
Gesichtspunkten die Unterliegensquote geringfügig zu Lasten der Antragsteller
verschoben. Gleichwohl ist dies unter Billigkeitsgesichtspunkten zu vernachlässigen. So
kommt der Antragsgegner in seiner Berechnung in seiner Beschwerdeschrift selbst zu
einem Unterliegensanteil von 75 %. Gerade der Umstand, dass man mit dem Vergleich
im einstweiligen Anordnungsverfahren auch ein mögliches Hauptsacheverfahren
erledigen wollte und dort die entsprechende Kostenverteilung wählte, lässt es billig
erscheinen, insbesondere auch im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der
Beteiligten, wenn die im Hauptsacheverfahren mit geltend gemachten relativ geringen
Rückstände zu vernachlässigen waren.
Die Antragsteller hatten auch ein Titulierungsinteresse, weil der Antragsteller es
unterlassen hat, einen außergerichtlichen Unterhaltstitel zu schaffen.
6
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO
entsprechend.
7
Der Beschwerdewert hinsichtlich der Kostenbeschwerde beläuft sich auf 2 x 947,02 € x
80 % = 1.515,23 €.
8
2)
9
Die gemäß § 59 Abs. 1 FamGKG zulässige Beschwerde gegen die Festsetzung des
Verfahrenswertes auf 12.940,00 € ist unbegründet. Die Wertfestsetzung ist richtig. Der
Wert bestimmt sich bei einer Klagerücknahme nicht nach dem Kosteninteresse nach
§ 91 a ZPO. Vielmehr ist für die Wertfestsetzung entscheidend der Streitwert, der bei
Anhängigmachung des Verfahrens entstanden war. Dies sind vorliegend die
eingeklagten Unterhaltsrückstände von 1.152,00 € und der laufende Unterhalt von
491,00 € x 2 x 12 = 11.784,00 €.
10
Für die Streitwertbeschwerde ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst (§ 59 Abs. 3
FamGKG).
11