Urteil des OLG Köln vom 18.08.2010

OLG Köln (privatklinik, kläger, klinikum, stationäre behandlung, anlage, unternehmen, abrechnung, teil, betrieb, mitgliedschaft)

Oberlandesgericht Köln, 5 U 127/09
Datum:
18.08.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 127/09
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 1 O 419/08
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 18.11.2009 verkündete Urteil
der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 1 O 419/08 - wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die
Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e:
1
I.
2
Der klagende Verband nimmt die Beklagten im Wege der Verbandsklage in Anspruch
auf Unterlassung der Abrechnung bzw. Herabsetzung seiner Meinung nach überhöhter
Entgelte für Unterkunfts- und allgemeine Krankenhausleistungen für Behandlungen in
der I Privatklinik Siegburg sowie auf Unterlassung der Verwendung entsprechender
vertraglicher Bestimmungen.
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Die Beklagten sind Gesellschaften der I-Gruppe, die dem Fresenius-Konzern angehört.
Die Beklagte zu 1) ist alleinige Gesellschafterin der Beklagten zu 2). Zwischen den
Beklagten besteht ein Gewinnabführungsvertrag mit der Beklagten zu 1) als
herrschendem Unternehmen (vgl. HRG-Auszug 11086, II Anlage 1;
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Ergebnisabführungsvertrag vom 12.11.2007, III Anlage K 23).
Die Beklagte zu 2) betreibt seit Anfang 2006 u.a. in Siegburg eine sog. Privatklinik mit
32 Betten in angemieteten Räumen (vgl. Mietvertrag vom 15./20.02.2006, II Anlage 7)
des von der I Klinikum Siegburg GmbH betriebenen I Klinikum Siegburg, das als
Plankrankenhaus i.S.v. § 108 SGB V in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-
Westfalen aufgenommen ist. Die Privatklinik bietet stationäre Krankenhausleistungen an
und richtet sich an Privatpatienten und Selbstzahler. Die gemäß § 30 GewO
gewerberechtliche Erlaubnis für den Betrieb als Privatklinik wurde erteilt (vgl. II Anlage
2). In einem Dienstleistungsvertrag vom 07.02.2006 (II Anlage 5) haben die Beklagte zu
2) als Auftraggeberin und die I Klinikum Siegburg als Auftragnehmerin u.a. geregelt,
dass die Auftragnehmerin der Beklagten zu 2) bestimmte Räume innerhalb des
Klinikums zur ausschließlichen Nutzung für den Betrieb der Privatklinik überlässt und
der Auftragnehmerin auch die Instandhaltung, Einrichtung und Pflege dieser Räume
nebst Inventar obliegt (§ 1 Nr. 1). Gemäß § 1 Nr. 2 überträgt die Beklagte zu 2) zudem
sämtliche für den Betrieb der Privatklinik erforderlichen Dienstleistungen, soweit sie
nicht durch die Privatklinik erbracht werden, auf die Auftragnehmerin, welche gemäß § 1
Nr. 3 des Vertrages erforderlichenfalls auch weitere Räume und Personal zur Verfügung
stellt. Für die vereinbarten Leistungen zahlt die Beklagte zu 2) eine Vergütung, auf die
monatliche Abschlagzahlungen orientiert am Umsatz zu leisten sind (§ 2). Wegen der
weiteren Einzelheiten des Dienstvertrages wird auf die als Anlage 5 zum Schriftsatz
vom 20.03.2009 (Bl. 30 ff. GA) gereichte Kopie Bezug genommen. Die I Klinikum
Siegburg GmbH hat ferner mit den bei ihr angestellten Ärzten Nachträge zu deren
Dienstverträgen vereinbart, nach denen sich das bisher vereinbarte Tätigkeits- und
Aufgabengebiet des Dienstnehmers ab dem Beginn des Klinikbetriebs durch die
Beklagte zu 2) zugleich auf die jeweils entsprechenden Tätigkeiten und Funktionen bei
der Beklagten zu 2) erstreckt. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden,
dass das ärztliche Personal entsprechend dem zwischen der Beklagten zu 2) und der I
Klinikum Siegburg GmbH geschlossenen Dienstvertrag in der Privatklinik arbeiten kann
(vgl. II Anlage 6). Folglich sind in der Privatklinik dieselben Ärzte tätig wie im Klinikum,
wenngleich teils in unterschiedlich leitender Funktion. Das in der Privatklinik
eingesetzte nichtärztliche Personal, dessen Einsatz pro Patient in der Privatklinik ist
höher als im Klinikum, ist zum Teil bei der I Klinikum Siegburg GmbH, zum Teil bei der
DLK-Dienstleistungen für Krankenhäuser GmbH in Wuppertal, einer 100 %-igen Tochter
der I-Klinikum Wuppertal GmbH, angestellt (vgl. II Anlage 9). Die medizinischen
Großgeräte des Klinikums kommen zugunsten der Patienten der Privatklinik zum
Einsatz und Patienten der Privatklinik werden in Operationssälen des Klinikums
behandelt. Durch eine gehobene Ausstattung und umfangreiche Serviceleistungen soll
ein Hotelcharakter vermittelt werden.
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Abgesehen von wahlärztlichen Leistungen, die jeweils nach GOÄ abgerechnet werden,
rechnen das Klinikum und die Privatklinik ihre Leistungen unterschiedlich ab. Das
Klinikum berechnet die ärztlichen Leistungen gegenüber den Patienten nach Maßgabe
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG), des Krankenhausentgeltgesetzes
(KHEntgG) und ggf. nach der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) nach dem
Fallpauschalensystem ab sowie nach der mit dem Kläger nach Maßgabe der
Gemeinsamen Empfehlungen (III, K 11) bestehenden Vereinbarung für die Wahlleistung
Unterkunft (vgl. II Anlage 14). Danach können mit Wirkung ab dem 01.01.2009 für die
einzelnen in den Einrichtungen der I Gruppe vorgehaltenen Zimmerkategorien je nach
Ausstattung pp. für ein Einbettzimmer bis zu 145,00 € und für ein Zweibettzimmer bis zu
78,00 € abgerechnet werden (vgl. Schreiben vom 29.07.2008, III Anlage 14). Auf der
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Grundlage von Behandlungsverträgen zwischen den Patienten der Privatklinik und der
Beklagten zu 2) werden Leistungen der Privatklinik ebenfalls nach dem
Fallpauschalensystem abgerechnet, wobei die Beklagte zu 2) jedoch höhere
Basisfallwerte von bis zu 4.170 € zugrunde legt. Der Zweibettzimmerzuschlag in der
Privatklinik betrug bis Ende 2009 100 €, ab 2010 165 €. Der Einbettzimmerzuschlag
beträgt 230 €. Umsatzsteuer berechnet die Beklagte zu 2) nicht, weil sie nach den
Grundsätzen der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft steuerbefreit ist (vgl. den Erlass
des Hess. Ministeriums für Finanzen vom 17.06.2009, IV Anlage 15).
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er könne von den Beklagten gemäß § 17 Abs. 1
Satz 5 KHEntgG Unterlassung der Abrechnung, wenigstens aber Herabsetzung der von
der Beklagten zu 2) für Patienten der Privatklinik geforderten, seiner Ansicht nach
überhöhten Entgelte für die Wahlleistung Unterkunft in Ein- und Zweibettzimmern auf
angemessene Zuschläge verlangen. Das KHEntgG sei anwendbar, weil der Betrieb der
Privatklinik durch die Beklagte zu 2) innerhalb der Räume und unter Ausnutzung der
sachlichen und personellen Ressourcen des Klinikums eine u.a. gemäß §§ 306a, 475
Abs. 1, 487, 506, 655e Abs. 1 BGB, § 42 AO missbräuchliche Umgehung zwingender
Vorschriften des Krankenhausrechts darstelle, was der Kläger im Einzelnen näher
ausgeführt hat. Zu den weiter verfolgten Unterlassungsansprüchen hinsichtlich der
Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine erhöhte Abrechnung
allgemeiner Krankenhausleistungen vorsähen, und hinsichtlich der Abrechnung derartig
überhöhter Entgelte, hat der Kläger die Ansicht vertreten, sie ergäben sich aus § 307
BGB i.V.m. §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 3 UKlaG, §§ 3, 8 UWG sowie subsidiär aus §§ 2, 3 Abs. 1
Nr. 2 UKlaG. Ferner hat er diese Ansprüche ebenfalls auf § 17 Abs. 1 Satz 5 KHEntgG
gestützt. Er sei zur Geltendmachung der wettbewerbsrechtlichen Ansprüche berechtigt,
da er gemäß seiner Verbandssatzung die Interessen seiner Mitgliedsunternehmen im
Bereich der privaten Krankenversicherung wahrzunehmen habe. Seine Mitglieder
erbrächten Dienstleistungen verwandter Art auf dem gleichen Markt wie die Beklagten.
Der Krankenhausträger und der private Krankenversicherer sprächen denselben
Kundenkreis an. Diese Verzahnung der Geschäftsbereiche genüge für die Annahme
eines Wettbewerbsverhältnisses. Außerdem ergebe sich das Wettbewerbsverhältnis
aus dem Konkurrenzverhältnis der Beklagten zu den T Kliniken AG, deren sämtliche
Aktionäre Mitglieder des Verbands seien und die T Kliniken AG damit mittelbare
Mitglieder. Aus § 17 Abs. 1 Satz 5 KHEntgG ergäben sich die Ansprüche, weil es sich
bei der Abrechnung überhöhter Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen letztlich
um verdeckte (überhöhte) Zuschläge für die Wahlleistung Unterkunft handele. Die
Haftung der Beklagten zu 1) folge seiner Ansicht nach daraus, dass diese die
maßgebliche Betreiberin der Aufspaltung des Krankenhausbetriebes sei. Außerdem
habe sie als alleinige Gesellschafterin der Beklagten zu 2) die volle Steuerung des
Agierens hinsichtlich der Privatklinik in Händen; sie könne jederzeit
Gesellschafterbeschlüsse gemäß §§ 46 ff. GmbHG fassen und darin Anweisungen an
die Geschäftsführung der Beklagten zu 2) geben. Außerdem hafte sie gemäß § 826
BGB, im Rahmen einer Durchgriffshaftung aufgrund näher dargelegter
Sphärenvermischung und als Dritte gemäß § 311 Abs. 3 BGB.
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Die Beklagten sind dem Vorbringen des Klägers im Einzelnen entgegengetreten und
haben Klageabweisung beantragt. Da es sich ihrer Meinung nach bei der Klinik der
Beklagten zu 2) um eine reinen Privatkliniken gleichstehende Privatklinik handele, für
die die Bestimmungen des Krankenhaus-(entgelt-)rechts nicht gelten würden, haben sie
insbesondere die Auffassung vertreten, der Kläger sei weder prozessual klagebefugt
noch aktivlegitimiert. Darüber hinaus haben die Beklagten die Einrede der Verjährung
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erhoben und sich auf Verwirkung etwaiger Ansprüche sowie auf Rechtsmissbrauch
berufen, zum einen weil dem Kläger ihr Geschäftsmodell bereits seit dem Jahre 2002
bekannt gewesen sei, des weiteren weil Mitglieder des Klägers die Abrechnungsweise
der Beklagten zu 2) aufgrund geschlossener Rahmenverträge offensichtlich nicht
beanstandet hätten, so dass es dem Kläger lediglich um Disziplinierung seiner
Mitglieder gehe.
Wegen der Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird gemäß
§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 222 –
246 GA) Bezug genommen.
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Das Landgericht hat sich zur Entscheidung für unzuständig erklärt, soweit der Kläger
beantragt hat, die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, in den für die stationäre
Behandlung im Bereich der I Privatklinik Siegburg verwendeten
Krankenhausaufnahmeverträgen die folgende oder eine inhaltsgleiche Bestimmung zu
verwenden: "Der derzeit gültige Basisfallwert liegt bei 4.170 Euro." (Antrag zu 4) i.V.m.
mit dem Antrag auf Verhängung von Ordnungsmittel für den Fall der Zuwiderhandlung,
und den Rechtsstreit insoweit gemäß § 281 ZPO auf weiteren Antrag des Klägers an
das nach §§ 1, 2, 6 Abs. 2 UKlaG i.V.m. der Konzentrationsverordnung UKlaG vom
02.09.2002 ausschließlich zuständige Landgericht Köln verwiesen. Im Übrigen hat es
die Klage abgewiesen. Die geltend gemachten Ansprüche seien zwar weder verjährt
noch verwirkt. Das KHEntgG sei aber nicht auf die Privatklinik der Beklagten zu 2)
anzuwenden. Wenngleich eine starke enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen dem
Klinikum und der Privatklinik vorliege, stelle sich die Beklagte zu 2) als eigenständige
rechtliche und tatsächliche Betreiberin eines Krankenhauses im Sinne einer echten
Privatklinik dar. Eine unzulässige "Ausgründung" dergestalt, dass sie – lediglich in Form
einer juristischen Person "verkleidet" – in den Betrieb des Plankrankenhauses in einer
Weise eingebunden sei, welche die Annahme rechtfertige, es handele sich lediglich um
die Luxusbettenstation, ließe sich dem unstreitigen Vorbringen der Parteien zur
konkreten Ausgestaltung der Beklagten zu 2) nicht entnehmen. Eine
rechtsmissbräuchliche Umgehung der Vorgaben des KHEntgG sei nicht ersichtlich. Das
KHEntgG und andere die Krankenhausfinanzierung betreffende Regelungen seien auf
reine Privatklinken nicht anwendbar, ohne dass darin eine planwidrige Regelungslücke
zu sehen wäre. Die Voraussetzungen des § 8 UWG seien mangels eines
Wettbewerbsverhältnisses nicht erfüllt. Im Übrigen sei auch kein Verstoß gegen § 3
UWG erkennbar. Weitergehende Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 1), etwa aus
Gesellschafterdurchgriffshaftung, § 826 BGB aufgrund Missbrauchs der juristischen
Person oder der Haftung Dritter gemäß § 311 Abs. 3 BGB seien nicht dargelegt.
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Wegen der Einzelheiten der Gründe wird wiederum auf die Ausführungen in der
angefochtenen Entscheidung (Bl. 236 – 246 GA) verwiesen.
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Der Kläger hat gegen das Urteil frist- und formgerecht Berufung eingelegt und sein
Rechtsmittel, mit dem er seine erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt, soweit sie
nicht an das Landgericht Köln verwiesen worden sind, ordnungsgemäß begründet.
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Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens rügt der
Kläger, das Landgericht habe auf teilweiser unrichtiger Tatsachengrundlage und
aufgrund falscher Rechtsauffassung die Klage zu Unrecht abgewiesen.
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So sei wirtschaftlich betrachtet die Feststellung des Landgerichts falsch, die Beklagte zu
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2) führe keine Einzelbeträge an die Beklagte zu 1) ab. Dem stehe vielmehr die
monatliche Abschlagszahlung aufgrund § 2 des Dienstleistungsvertrages gleich. Das
bedeute nämlich, dass die Beklagte zu 2) nicht nur ihren jährlichen Bilanzgewinn,
sondern auch unterjährig die monatlichen Umsatzerlöse an die Beklagte zu 1) abführe
und diese kontinuierlich mit zusätzlicher Liquidität versorge. Die Beklagte zu 2) sei
mithin eine das Klinikum fördernde und ergänzende Einrichtung, die nicht eigenständig
operiere und auch nicht – wie echte Privatkliniken – mit dem Klinikum im Wettbewerb
um die Behandlung von Privatpatienten stehe. Diese würden vielmehr im
Zusammenwirken der Beklagten zum Zwecke der Entgeltmaximierung der Beklagten zu
2) zugeführt. Unzutreffend sei auch, dass der an die Privatklinik vermietete Teil
"räumlich abgegrenzt" sei. Der Teil sei räumlich integriert, wodurch sichergestellt sei,
dass der Dienstleistungsvertrag auch praktisch durchgeführt werden könne. Der von der
Beklagten zur Akte gereichte unleserliche Grundriss sei nicht aussagekräftig, schon weil
er einen Bezug zum räumlichen Gesamtgefüge nicht erkennen lasse. Er entspreche
auch dem nahezu identischen Grundriss zur Wahlleistungsstation des Klinikums
(Station 13, Anlage K 33, Bl. 322 GA), die sich ebenfalls wie die Privatklinik im vierten
Obergeschoss des Klinikums befinde. Hinsichtlich der räumlichen Abgrenzung
bestünden bei beiden keine Unterschiede. Der vom Landgericht angenommene
hotelähnliche Komfort der Privatklinik, der sich von dem im Wahlleistungsbereich des
Klinikums angebotenen Komfort unterscheide, sei von den Beklagten bisher anhand der
Gemeinsamen Empfehlung nicht substantiiert dargelegt und bewiesen worden. Der
unterschiedliche Bodenbelag, auf den die Beklagten abstellten, sei ebenfalls
unsubstantiiert behauptet und nicht verifiziert, rechtfertige nach den Gemeinsamen
Empfehlungen auch nicht ohne weiteres einen höheren Zuschlag. Die im Tatbestand
genannten Komfortelemente seien – sofern überhaupt verwirklicht - im Übrigen auch im
Klinikum vorhanden. Dazu verweist der Kläger auf eine Präsentation "Das I
Wahlleistungskonzept im I Klinikum Siegburg" (Anlage K 34, Bl. 323 ff. GA). Auch die
medizinischen Leistungen im Klinikum und in der Privatklinik seien identisch. Es gebe
keine Unterschiede beim medizinischen Leistungsspektrum beider Einrichtungen.
Selbst wenn zusätzliche Leistungen nachgewiesen wären, sei zweifelhaft, ob es sich
bei diesen Leistungen um Unterkunftsleistungen handele, die mit Zimmerzuschlägen zu
vergüten seien oder ob es sich um sonstige nichtärztliche Leistungen handele, die
entkoppelt, d.h. gegen gesondertes Entgelt außerhalb des Zimmerzuschlags, angeboten
werden könnten, wie z.B. § 17 Abs. 4 KHEntgG dies vorschreibe. Patienten würden
zudem vor ihrer Aufnahme nicht auf den Unterschied zwischen der Privatklinik und dem
Klinikum hingewiesen. Im Gegenteil betonten die Beklagten in ihrer Außendarstellung
gerade, dass die Privatklinik Teil des Klinikums sei. Schließlich sei seine im Tatbestand
dargestellte Rechtsansicht zur Anspruchsberechtigung lückenhaft wiedergegeben.
Nach seiner Ansicht bestehe auch ein Wettbewerbsverhältnis zwischen der T Kliniken
AG und den Beklagten, wobei die Mitgliedschaft der T Klinken AG bei ihm, dem Kläger,
über dessen Mitgliedsunternehmen vermittelt werde. Die Vermittlung der Mitgliedschaft
erfolge im Interesse und im ausdrücklichen Einverständnis der T Kliniken AG, wie diese
in ihrem Schreiben vom 10.03.2009 (Bl. 327 GA) zum Ausdruck gebracht habe. Er, der
Kläger, habe das Recht und gegenüber seinen Mitgliedsunternehmen und deren
Versicherten geradezu die Pflicht, von seinen Verbandsklagerechten Gebrauch zu
machen, um die gesetzgeberisch nicht gewollte Fehlentwicklung aufzuhalten. Es liege
im vitalen Interesse der gesamten Versicherungsbranche, der Mitgliedsunternehmen
und deren assoziierte Krankenhausbetreiber, dass alle Krankenhausbetreiber die
gesetzlichen und systemischen Rahmenbedingungen einhielten, innerhalb derer ein
Qualitätswettbewerb zwischen den Krankenhäusern stattfinden solle. In der Sache
meint der Kläger, das Landgericht habe den Anspruchsinhalt des § 17 Abs. 1 Satz 5
KHEntgG verkannt. In einem Anspruch auf Herabsetzung überhöhter Entgelte sei ohne
weiteres ein Unterlassungsanspruch enthalten, wenn in Fällen wie dem vorliegenden
eine Herabsetzung auf Null verlangt werden könne. Unter Verkennung der
medizinischen Leistungsidentität, der personellen Verflechtung und fehlender
Investitionskosten der Beklagten zu 2) sowie des Rechtssystems zur Versorgung der
gesamten Bevölkerung mit Krankenhausleistungen, wozu jeweils im Einzelnen
ausgeführt wird, sei das Landgericht ferner fehlerhaft von der Nichtanwendbarkeit des
Krankenhausentgeltrechts ausgegangen. Die Beklagte zu 1) nutze die Beklagte zu 2)
als "Strohmann", dem sie den Deckmantel der Eigenständigkeit umzulegen versuche.
Damit verweigere sie den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten
Schutz der Patienten vor einer finanziellen Übervorteilung im Falle einer medizinisch
notwendigen Behandlung. Unter der nicht nur aus wettbewerbsrechtlichen Gründen
gegenüber reinen Privatkliniken gebotenen Beachtung der Grundsätze der
Einheitlichkeit der Rechtsordnung sei das Kriterium des § 67 AO erfüllt mit der Folge,
dass das Krankenhausentgeltrecht umfassend, also auch im Bereich der Privatklinik für
die Vereinbarung und Abrechnung sowohl von allgemeinen Krankenhausleistungen als
auch von Unterkunftswahlleistungen zur Anwendung komme. Es sei nicht zulässig
allein auf die Privatklinik abzustellen, da es rechtlich nicht zulässig sei, dass ein
Krankenhausträger innerhalb seines Krankenhausbetriebs einzelne Subeinrichtungen
schaffe, um so Teilbereiche des Krankenhauses dem Geltungsbereich des
Krankenhausrechts zu entziehen und damit die patientenschützenden Anforderungen
des Krankenhausentgeltrechts ins Leere laufen zu lassen. Das widerspreche ebenfalls
dem Versorgungsauftrag und dem Erlösbudget des Plankrankenhauses. Die gebotene
einheitliche Sichtweise stimme auch mit der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts überein und bedeute zudem, dass die Betten im Bereich
der Privatklinik an und für sich förderungsfähig seien, so dass die Beklagten zu 2) auch
gemäß § 17 Abs. 5 KHG im Bereich der Privatklinik keine höheren Entgelte als das
Klinikum verlangen dürfe. Vor diesem Hintergrund vertritt der Kläger weiterhin die
Ansicht, dass die Beklagten die Angemessenheit ihrer Zimmerzuschläge im Bereich der
Privatklinik auf der Grundlage der Gemeinsamen Empfehlungen nicht dargelegt und
bewiesen hätten. Zu berücksichtigen seien dabei auch versteckte zusätzliche Entgelte
für Unterkunftswahlleistungen, die sich dadurch ergäben, dass die Beklagte zu 2)
höhere Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen abrechne. So berechnet der
Kläger unter Reduzierung des Basisfallwerts einen täglichen Zusatzbetrag von 185,53
€, der wegen medizinischer Leistungsidentität allein besserem Unterbringungskomfort
zugerechnet werden müsse. Im Übrigen enthielten auch die Fallpauschalen bereits
Entgeltanteile für Unterbringung und Verpflegung in einer Größenordnung von
mindestens 70 €, die für die Ermittlung der Gesamtentgelte für Unterbringung und
Verpflegung eines Privatpatienten im Bereich der Privatklinik noch hinzuzurechnen
seien.
Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung des am 18.11.2009 verkündeten Urteils des Landgerichts Bonn
– 1 O 419/08 - die Beklagten zu verurteilen:
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1.
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a) es ab Rechtshängigkeit zu unterlassen, Entgelte für die Wahlleistung Unterkunft
im Einbettzimmer (Einbettzimmerzuschläge) und im Zweibettzimmer
(Zweibettzimmerzuschläge) im Bereich der I Privatklinik GmbH, Betriebsstätte
18
Siegburg (Geschäftsadresse: Ringstraße 49 in 53721 Siegburg) abzurechnen;
hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1. a),
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b) die Entgelte für die Wahlleistung Unterkunft im Einbettzimmer
(Einbettzimmerzuschläge) und im Zweibettzimmer (Zweibettzimmerzuschläge) im
Bereich der I Privatklinik GmbH, Betriebsstätte Siegburg herabzusetzen und ab
Rechtshängigkeit auf angemessene Beträge, deren Höhe in das Ermessen des
Gerichts gestellt wird, neu festzulegen;
20
2.
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es zu unterlassen, in den für die stationäre Behandlung im Bereich der I Privatklinik
GmbH, Betriebsstätte Siegburg verwendeten Krankenhausaufnahmeverträgen
Bestimmungen zu verwenden, durch die ein Patient verpflichtet wird, höhere
Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen – einschließlich einer etwaig
anfallenden Umsatzsteuer – zu zahlen, als er bei einer Behandlung im I Klinikum
Siegburg (Geschäftsadresse: Ringstraße 49 in 53721 Siegburg) für die betreffende
Leistung nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 16 ff. KHG, §§ 7 ff. KHEntgG, §§
10 ff. BPflV) zahlen muss;
22
3.
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es zu unterlassen, bei Abrechnungen von im Bereich der I Privatklinik GmbH,
Betriebsstätte Siegburg erbrachten allgemeinen Krankenhausleistungen zum
Nachteil der Patienten von den Entgelten abzuweichen, die bei einer Behandlung
im I Klinikum Siegburg für die betreffende Leistung nach den gesetzlichen
Vorschriften (§§ 16 ff. KHG, §§ 7 ff. KHEntgG, §§ 10 ff. BPflV) zu zahlen sind;
24
4.
25
die Unterlassung nach Maßgabe der Anträge zu 1. bis 3. hat bei Meidung eines für
jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festgesetzten Ordnungsgeldes bis zu
250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu
vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu erfolgen.
26
Die Beklagten beantragen,
27
die Berufung zurückzuweisen.
28
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil und treten dem Berufungsvorbringen
des Klägers ebenfalls unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen
Vortrages im Einzelnen entgegen. Sie sind der Ansicht, dass gegenüber der Beklagten
zu 1) für die Klage schon kein Rechtschutzbedürfnis bestehe, weil sie nicht Trägerin des
Plankrankenhauses sei. Gegenüber den klägerischen Rügen weisen sie insbesondere
darauf hin, dass es bei konzernverbundenen Unternehmen üblich und zulässig sei, dass
Geschäftsergebnisse (und nicht Einzelergebnisse oder Ergebnisse aus
Einzelbehandlungen) an die Obergesellschaft weitergeleitet und dort konsolidiert
würden, ohne dass hierdurch die Eigenständigkeit der übrigen Gesellschaften entfalle.
Es sei auch selbstverständlich, dass Ärzte, Pfleger, Patienten, potentielle Patienten und
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Besucher "freien Zugang" zur Privatklinik hätten, da es sich bei der Privatklinik nicht um
eine geschlossene Einrichtung handele. Um die Eigenständigkeit zu wahren, sei ein
eigener separater Eingang ebenso wenig erforderlich, wie bei anderen
Gewerbetreibenden, Friseur, Bäcker o.ä. etwa in einem Kaufhaus oder im Krankenhaus
die Cafeteria oder beispielsweise die "Notfallpraxis der Kassenärztlichen Vereinigung",
die unstreitig ebenfalls im Klinikum Siegburg betrieben werde. Gleiches gelte für die am
Klinikum in vermieteten Bereichen betriebene "Orthopädische Privat-Klinik Siegburg",
bei der es sich nicht um eine Einrichtung handele, die durch die Beklagten betrieben
werde, die jedoch ebenfalls die Ressourcen des Plankrankenhauses in Anspruch
nehme. Das Vorbringen in Bezug auf die Wahlleistungsstation und die Vorlage des
Grundrisses (der Station 13) halten sie für verspätet. In Bezug auf die von ihnen, den
Beklagten, verlangte Darlegung der Komfortelemente, verkenne der Kläger, dass die
Gemeinsamen Empfehlungen gemäß deren § 1 im Bereich der Privatklinik nicht
verbindlich seien. Der Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes sei nicht
eröffnet. Bereits aus formalen Gründen liege keine medizinische Leistungsidentität vor,
da sich die Leistungserbringung im Rahmen der sozialrechtlichen Vorschriften anders
gestalte als in der Privatklinik. Auch die Ansprüche nach dem SGB V entsprächen
denen des VVG i.V.m. den vertraglichen Regelungen (MB/KK) nicht. Die Privatklinik
unterliege nicht den Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses. Die
Leistungserbringung mittels off-label-use oder der sog. Neulandmedizin sei erleichtert.
Das Spektrum der Leistungen im Plankrankenhaus und in der Privatklinik unterscheide
sich entsprechend den jeweiligen Behandlungsnotwendigkeiten der Patienten und sei
in der Privatklinik nicht durch die krankenhausplanerische Vorgabe des
"Versorgungsauftrages" eingeschränkt. Leistungen der Privatklinik würden durch
"eigenes" Personal, damit auch eigene Ärzte erbracht. Ob die Beklagte zu 2) hierbei auf
freiberuflich Tätige, gestelltes Personal oder im Rahmen bestehender
Dienstleistungsverträge zur Verfügung gestelltes Personal zurückgreife, sei unerheblich.
Personalgestellung in (Plan-) Krankenhäusern sei üblich und zulässig, wie
Schwesterngestellungsverträge und die Gestellung von Ärzten über Dienstleister, aber
auch die Tätigkeit von Belegärzten und Honorarärzten zeigten. In der Betriebsstätte
Siegburg der Beklagten zu 2) seien im Übrigen auch Belegärzte tätig. Bei den
Pflegekräften bestehe schon keine Personenidentität. Die in der Betriebsstätte der
Beklagten zu 2) tätigen Pflegekräfte seien im Rahmen ihrer Schichten ausschließlich
und somit eindeutig der Beklagten zu 2) zugeordnet. Was die Angemessenheit der von
der Beklagten zu 2) erhobenen Unterkunftswahlleistungszuschläge anbelangt, halten
die Beklagten die Berechnungen des Klägers für fragwürdig. Der Kläger blende nämlich
relevante Kostenpositionen aus. Die Vereinbarung und Abrechnung höherer Entgelte
sei erforderlich, weil nicht nur Unterkunftsleistungen, sondern auch Service- und
Komfortleistungen sowie der durchschnittliche Personaleinsatz pro Patient in den
Betriebsstätten der Beklagten zu 2) gegenüber den benachbarten Plankrankenhäusern
deutlich höher seien und die Beklagte zu 2) zudem keine öffentlichen Fördermittel
erhalte. Die durch die Beklagte zu 2) erhobenen Entgelte für die Unterbringung in Ein-
und Zweibettzimmer enthielten somit nicht die durch den erhöhten Basisfallwert
aufgefangenen höheren Kosten für weitere hochwertige Leistungen (z.B. Service- und
Komfortleistungen) und fehlender Förderfähigkeit, sondern träten ergänzend bei freier
Wahl der Wahlleistungen Ein- oder Zweibettzimmer als zusätzliche Leistung hinzu.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren
wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
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II.
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Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch
keinen Erfolg.
32
Der Kläger hat gegen beide Beklagte weder nach dem Krankenhausentgeltrecht noch
aus Wettbewerbsrecht noch aus sonstigen rechtlichen Gründen einen Anspruch auf
Unterlassen der Abrechnung bzw. Herabsetzung der von der Beklagten zu 2) ihren
Patienten berechneten Zimmerzuschläge und allgemeinen Krankenhausleistungen
bzw. der Vereinbarung höherer Entgelte als sie von dem I Klinikum Siegburg für die
betreffenden Leistungen abgerechnet werden.
33
1.
34
Wie vom Landgericht zutreffend erkannt, sind die vom Kläger geltend gemachten
Ansprüche allerdings insgesamt weder verjährt noch verwirkt noch ist das Verhalten des
Klägers rechtsmissbräuchlich. Auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung, die
sich der Senat zu eigen macht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug
genommen.
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Die Verjährung hat im Übrigen (jedenfalls vor dem 01.01.2010, bevor die Beklagte zu 2)
auf ein neues Abrechnungsmodell umgestellt hat) noch nicht begonnen, da sich der
Betrieb der Privatklinik unter dem Dach des Plankrankenhauses als eine
Dauerhandlung darstellt, die den Verjährungsbeginn hindert. Bei Dauerhandlungen
kann die Verjährung nicht beginnen, solange der Eingriff andauert (Palandt-Heinrichs,
BGB, 66. Auflage, § 199 Rn. 21).
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Die Klage kann außerdem nicht deshalb als rechtsmissbräuchlich angesehen werden,
weil – wie die Beklagten behaupten - nicht alle Mitglieder des Klägers die
Abrechnungsweise der Beklagten zu 2) beanstanden oder beanstandet haben. Zum
einen ist zur Führung einer Verbandsklage nicht die Zustimmung aller
Verbandsmitglieder erforderlich. Des Weiteren zeigt schon die Vorschrift des § 17 Abs. 1
Satz 5 KHEntgG, dass der Kläger nicht nur die Interessen der privaten
Krankenversicherer zu wahren hat, sondern auch die der Privatpatienten.
37
2.
38
In der Sache sind Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) indessen schon im Ansatz
ausgeschlossen.
39
a) Da die Beklagte zu 1) die angeblich überhöhten Entgelte nicht erhebt, ist sie nicht
Gegner etwaiger Ansprüche nach dem Krankenhausentgeltrecht oder nach
Wettbewerbsrecht. Diese Ansprüche können sich nur gegen den Krankenhausträger
richten.
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b) Abgesehen davon, dass dem Kläger für sonstige zivilrechtliche oder
gesellschaftsrechtliche Ansprüche ohnehin die Verbandsklagebefugnis fehlt, greifen die
in Betracht kommenden Ansprüche materiellrechtlich ebenfalls nicht durch.
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aa) Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) ergeben sich nicht aus der konzernrechtlichen
Verbundenheit der Beklagten. Zwar sind die Beklagten verbundene Unternehmen
42
gemäß § 15 AktG. Dabei ist die Beklagte zu 2) nach § 17 Abs. 1 AktG als abhängiges
Unternehmen anzusehen, weil die Beklagte zu 1) einen beherrschenden Einfluss auf
sie ausübt. Dies ergibt sich aus sowohl aus dem Gewinnabführungsvertrag als auch aus
der Vermutung des § 17 Abs. 2 AktG, wonach von einem in Mehrheitsbesitz stehenden
Unternehmen vermutet wird, dass es von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten
Unternehmen abhängig ist (vgl. auch den HRG-Auszug, II Anlage 1, Seite 2). Dennoch
behalten beide Unternehmen ihre rechtliche Selbständigkeit, woran der zwischen den
Beklagten bestehende Gewinnabführungsvertrag nichts ändert.
bb) Ein Anspruch aus Durchgriffshaftung aufgrund Sphärenvermischung steht dem
Kläger gegen die Beklagte zu 1) ebenfalls nicht zu. Dabei geht es um Fälle, die dadurch
gekennzeichnet sind, dass die Gesellschafter bei ihrem Auftreten im Rechtsverkehr
nicht mehr deutlich zwischen der Gesellschaft und ihrer eigenen Sphäre oder der
Sphäre anderer Gesellschaften unterscheiden. Dann können die von ihnen
vorgenommenen Geschäfte ihnen persönlich oder allen in Betracht kommenden
Gesellschaftern zugerechnet werden (vgl. Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 17.
Auflage 2009, § 13 Rn. 20; Scholz, Kommentar zum GmbHG, 10. Auflage 2006, § 13
Rn. 95). Sowohl die Beklagte zu 1) als auch die I Klinikum Siegburg GmbH als auch die
Beklagte zu 2) treten im Rechtsverkehr grundsätzlich rechtlich und tatsächlich als
eigenständige Rechtspersönlichkeiten auf. Ob und inwieweit das im Einzelfall nicht
gegeben ist und den Privatpatienten vorgespiegelt wird, dass es sich bei der Privatklinik
um einen Teil des Klinikums handelt, hat der Kläger durch den von den Beklagten
bestrittenen Vortrag allein zweier, dazu noch anonymisierter Fälle (vgl. III K 15, 16), nicht
in ausreichendem Maße dargelegt und auch keinen geeigneten Beweis angeboten.
Auch der Hinweis auf die Angaben im Prospekt der Beklagten zu 2) (II Anlage 4a) geht
insoweit ins Leere. Der Kläger übersieht dabei nämlich, dass die Privatklinik nicht als
Teil des Klinikums dargestellt wird. In dem Prospekt heißt es vielmehr: "Die I
Privatkliniken GmbH ist Teil der I Kliniken Gruppe, …".
43
cc) Ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1) ergibt sich ferner nicht aus § 826 BGB. Ein
solcher Anspruch auf Schadensersatz nach § 826 kann dann gegeben sein, wenn das
Institut der juristischen Person durch die künstliche Aufspaltung eines Unternehmens in
mehrere Gesellschaften missbraucht wird (vgl. Scholz, a.a.O., § 13 Rn. 97), wie der
Kläger vorgetragen hat. Dennoch sind damit allein die Voraussetzungen des § 826 BGB
nicht schlüssig dargelegt. § 826 BGB stellt hohe Anforderungen an die sittenwidrige
Schadenszufügung. Sittenwidrig i.S.d. § 826 BGB ist eine Handlung dann, wenn sie
nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt,
Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und
gerecht Denkenden verstößt. Sie müsste mit den grundlegenden Wertungen der Rechts-
und Sittenordnung nicht im Einklang stehen (Palandt-Sprau, a.a.O, § 826 Rn. 4). Auch
wenn die Beklagten die vorliegende Konstruktion der Privatklinik nur gewählt hätten, um
bei Privatpatienten höhere Entgelte berechnen zu können, ist allein dadurch das
Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden noch nicht eklatant verletzt. Vielmehr
verbindet die Allgemeinheit mit einer Privatklinik in der Regel höhere Entgelte, ohne
dass damit zwingend bessere Leistungen als in einem Plankrankenhaus verbunden
sein müssten.
44
cc) Schließlich scheiden auch Ansprüche nach § 311 Abs. 3 S. 1 BGB aus, weil
zwischen den Parteien kein Schuldverhältnis i.S.d. §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 3 BGB
besteht.
45
3.
46
Ansprüche gegen die Beklagte zu 2) als Träger der Privatklinik sind ebenfalls allesamt
unbegründet.
47
a) Bedenken gegen die Zulässigkeit der Anträge hat der Senat indes nicht.
48
Insbesondere ist der Kläger für den Antrag zu 1) klage- bzw. prozessführungsbefugt, da
er die Anwendung des Krankenhausentgeltsrechts geltend macht und daraus folgend
einen eigenen Anspruch aus § 17 Abs. 1 Satz 5 KHEntgG behauptet.
49
Nach Auffassung des Senats erstreckt sich dieser Anspruch auch auf den mit dem
Hauptantrag zu 1 a) geltend gemachten Unterlassungsanspruch als weitestgehender
Herabsetzungsanspruch (vgl. Uleer/Miebach/Patt-Patt, Abrechnung von Arzt- und
Krankenhausleistungen, 3. Auflage 2006, § 17 KHEntgG Rn. 66; a.A. LG Köln, Urt. v.
28.05.2009, - 31 O 27/09 -, III Anlage 8, Seite 11; LG Frankfurt, Urt. V. 30.12.2009 – 2 -03
O 224/09 -, Seite 9, Bl. 437 GA; LG München, Urt. V. 10.03.2010 – 21 O 14109/09 -,
Seite 11, Bl. 452 GA).
50
b) Der Klageantrag zu 1) ist jedoch sowohl mit seinem Haupt- als auch mit dem
Hilfsantrag unbegründet.
51
Für den Hauptantrag gilt dies bereits aus den vom OLG München in seinem Urteil vom
14.01.2010 (29 U 5136/09) zu B. I. angeführten Gründen, die der Senat teilt. Auch wenn
Ungewissheit über die Höhe der von der Beklagten zu 2) abgerechneten
Zimmerzuschläge besteht, hat der Kläger keinen Anspruch – auch nicht in Hinblick auf
die Vorschrift des §17 Abs. 1 Satz 5 KHEntgG – auf ein generelles Verbot der
Abrechnung von jeglichen Wahlleistungen für Unterkunft in Ein- und Zweibettzimmern.
52
Darüber hinaus ist der Klageantrag zu 1) unbegründet, weil die insoweit allein in
Betracht kommende Anspruchsgrundlage des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHEntgG weder
unmittelbar noch entsprechend anwendbar ist.
53
aa) Das KHEntgG gilt gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 KHEntgG nicht für Krankenhäuser, die
nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 KHG nicht gefördert werden. Das ist bei der von der Beklagten zu
2) geführten Klinik der Fall. Sie ist auch nicht förderungsfähig.
54
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 KHG werden Krankenhäuser, die nicht die in § 67 AO
bezeichneten Voraussetzungen erfüllen, nicht nach dem KHG gefördert. In § 67 AO wird
die Abgrenzung von Zweckbetrieben – im Sinne steuerlicher Gemeinnützigkeit - danach
vorgenommen, ob mehr als 40 Prozent sozialversicherte Patienten von den
Einrichtungen behandelt werden. Das bedeutet, dass die Förderung und damit auch
eine Anwendung der Vorschriften des KHEntgG bzw. der BPflV unterbleibt, wenn nicht
mindestens 40 Prozent sozialversicherte Patienten im jeweiligen Krankenhaus
behandelt werden (vgl. Uleer/Miebach/Patt-Patt, a.a.O., § 5 KHG Rn. 1). Das ist
unstreitig in der Klinik der Beklagten zu 2) nicht der Fall. Hierbei ist entgegen der
Meinung des Klägers auch nicht eine einheitliche steuer- und krankenhausrechtliche
Betrachtungsweise geboten. Zu unterscheiden ist die Qualifizierung nach § 67 AO, bei
der es für die Beurteilung der Förderfähigkeit um die Frage der Gemeinnützigkeit geht,
nämlich von der Frage der Steuerbefreiung nach den Grundsätzen der Organschaft (vgl.
auch das Schreiben des FA Bad Homburg vom 30.07.2007, III K 24:
55
"Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG i.V.m. § 67 Abs. 1 und 2 AO
im Falle einer umsatzsteuerlichen Organschaft"). Da aufgrund mangelnder
Förderfähigkeit eine Antragstellung zwecklos wäre, kommt es entgegen der Meinung
des Klägers auch nicht darauf an, dass die Beklagte zu 2) keinen Antrag auf Förderung
gestellt hat und ob sie die mangelnde Förderungsfähigkeit durch einen ablehnenden
Bescheid nachweisen müsste (vgl. dazu Uleer/Miebach/Patt-Patt, a.a.O., 2. Teil A. Rn.
53). Dies wäre bloße Förmelei.
Die Privatklinik der Beklagten zu 2) ist auch nicht förderungsfähig gemäß § 5 Abs. 1 Nr.
2 KHG in einer tatsächlichen Zusammenschau mit dem Plankrankenhaus, auch wenn in
beiden Einrichtungen in Anbetracht der Aufteilung der Bettenzahl auf gesetzlich und
privat versicherte Patienten sicherlich mindestens 40 Prozent sozialversicherte
Patienten behandelt werden. Denn gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG haben die
Krankenhäuser nach Maßgabe des KHG (nur) Anspruch auf Förderung, soweit und
solange sie in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen worden sind (vgl.
Prütting/Becker, FAKomm-MedR/Becker, 2010, § 8 KHG Rn. 1). Schon dem Träger des
Plankrankenhauses stünde demzufolge keine Förderung für die auf die Beklagte zu 2)
ausgegliederten Betten zu, da sie nicht im Krankenhausplan aufgenommen sind (vgl.
auch § 22 Abs. 1 KHG NRW).
56
bb) Die gesellschaftsrechtliche Verbundenheit der Beklagten rechtfertigt keine andere
Beurteilung. Sie allein führt aufgrund der fortbestehenden rechtlichen Selbständigkeit
der verbundenen Unternehmen nicht dazu, dass alle Häuser der I-Gruppe oder
wenigstens (mittelbar) die der Beklagten zu 1) (ähnlich wie im Steuerrecht nach den
Grundsätzen der Organschaft) als ein Gesamtgebilde anzusehen wären, auf das
insgesamt das Krankenhausentgeltrecht anzuwenden wäre.
57
cc) Soweit teilweise in Literatur und Rechtsprechung wie auch vom Kläger die Ansicht
vertreten wird, dass auf Klinikbetriebe, wie von der Beklagten zu 2) geführt, jedenfalls
die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHEntgG (entsprechend) anwendbar sei oder sein
müsse, vermag der Senat dem nicht zu folgen.
58
Für diese Ansicht wird angeführt, dass eine (reine) Privatklinik, auf die das
Krankenhausentgeltrecht nicht anwendbar ist, ohne Nutzung der Infrastruktur eines
Plankrankenhauses medizinisch und organisatorisch selbständig sein müsse. Personal,
Räumlichkeiten und die Geräte des Plankrankenhauses dürften nicht in Anspruch
genommen werden. Auch der Abschluss eines Kooperationsvertrages mit einem
Plankrankenhaus reiche nicht aus (vgl. etwa LG Hamburg, Urt. v. 16.08.2005 – 332 O
507/04 –; LG Hamburg, Urt. v. 20.03.2009, - 321 O 411/06 -; Bach/Moser-Kalis, Private
Krankenversicherung, 4. Auflage 2009, § 4 MB/KK Rn. 34; Uleer/Miebach/Patt-Patt,
a.a.O., 2. Teil A. Rn. 69 ff.; Huster/Kaltenborn/Patt/Wilde, Krankenhausrecht, 2010, IX.
Rn. 33 ff.; Depenheuer, Gedächtnisschrift für Peter J. Tettinger, 2007, Seite 25 ff., III K
27). Dies folge zum einen aus dem in § 4 MB/KK für Privatkliniken geregelten
Erfordernis, über eigene ständige ärztliche Leitung und über eigene diagnostische und
therapeutische Möglichkeiten verfügen zu müssen. Rechtliche Konstruktionen, die zu
einer Herausnahme der Privatpatienten aus dem öffentlichen System der
Krankenversorgung führten, entwerteten zudem das vorgegebene öffentliche System
der Krankenhausversorgung. Demnach werde die Versorgung der Bevölkerung mit
Krankenhausleistungen als Aufgabe der Daseinsvorsorge verstanden und unterliege
deshalb einer engen rechtlichen Regulierung, wie z.B. der in § 8 KHEntgG enthaltenen
Vorgabe, allgemeine Krankenhausleistungen zu einheitlichen Preisen zu erbringen.
59
Entschließe sich ein Krankenhausträger, auch an der öffentlichen Versorgung
teilzunehmen, müsse er diese Vorgaben zwingend beachten. Gleiches gelte für die
Vorschriften über Mehr- bzw. Mindererlösausgleiche durch Unter- bzw. Überbelegung.
Diese Regelungen dürften durch eine Ausgliederung eines Teils des
Plankrankenhauses in eine selbständige Privatklinik nicht umgangen werden.
Andernfalls sei der dieser "Ausgliederung" zu Grunde liegende Vertrag (so Bach/Moser-
Kalis, a.a.O.) und/oder der mit dem Privatpatienten geschlossene
Krankenhausaufnahmevertrag (so Uleer/Miebach/Patt-Patt, a.a.O., 2. Teil A. Rn. 80)
gemäß § 134 BGB nichtig. Die genannten Budgetbestimmungen dienten u.a. dem
Schutz der Patienten vor überhöhten Entgelten und der wirtschaftlichen Sicherung aller
Krankenhäuser gemeinsam. Diese Bestimmungen seien deshalb Verbotsgesetze i.S.d.
§ 134 BGB. Werde mit der formalen Ausgründung versucht, einen Betriebsteil des
öffentlichen Krankenhauses aus dem Anwendungsbereich des
Krankenhausentgeltrechts herauszunehmen und nahezu identische Leistungen
anderweitig anzubieten, dürfe dies nicht zu Lasten des Patienten gehen. Eine solche
Verfahrensweise sei analog den §§ 306 a, 475 Abs. 1, 487, 506 BGB und § 42 AO als
unzulässiger Umgehungstatbestand zu werten und habe zur Folge, dass höchstens die
Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen des öffentlichen Krankenhauses zur
Abrechnung kommen könnten und für Wahlleistungen die Beschränkungen des § 17
KHEntgG bzw. des § 22 BPflV gälten.
Dem ist entgegen zu halten, dass sich dem Wortlaut des § 4 Abs. 4 MB/KK jedenfalls
nicht entnehmen lässt, dass der dort verwandte Krankenhausbegriff die Erbringung
ärztlicher Leistungen durch eigenes Personal der Privatklinik verlange und eine
entsprechende Voraussetzung auch für Diagnostik und Therapie bestehe (vgl. auch
OLG München, Urteil vom 14.01.2010 – 29 U 5136/09 -). Die Bestimmung spricht
lediglich von der Notwendigkeit einer (ständigen) ärztlichen Leitung sowie
diagnostischer und therapeutischer "Möglichkeiten", die also auch – rechtlich gesichert
– von dritter Seite zur Verfügung gestellt werden können. Das Plankrankenhaus entzieht
sich auch nur dann seinem Versorgungsauftrag, wenn es tatsächlich keine
Privatpatienten (mehr) aufnehmen würde. Davon ist indessen im Regelfall nicht
auszugehen (vgl. Wenzel, Handbuch FA-MedizinRecht/Quaas, 2. Auflage 2009, Kap. 12
Rn. 25; ausführlicher Bohle, KHR 2009, 1 ff.)
60
Der Qualifizierung eines Krankenhauses als einer nicht dem Geltungsbereich des
KHEntgG unterfallenden Privatklinik kann nicht entgegenstehen, dass die Leistungen
nicht unmittelbar durch eigene Ressourcen erbracht werden und dass die Privatklinik
ohne diese Ressourcen nicht existenzfähig wäre. Es ist zulässig und heute oft auch
üblich, dass Krankenhausleistungen von dritter Seite in Anspruch genommen werden,
sei es im Servicebereich durch entsprechende Dienstleister, im ärztlichen Bereich durch
Beleg- und Honorarärzte (diese i.d.R. als freie Mitarbeiter), durch die Inanspruchnahme
niedergelassener Ärzte (vgl. § 6a GOÄ) oder im technischen Bereich durch die Nutzung
von Geräten, die von Dritten zur Verfügung gestellt werden (z.B. diagnostische
Großgeräte) oder von Einrichtungen (vgl. auch §§ 8 Abs. 1 und 2, 22 KHGG NRW).
Denkbar und nicht unzulässig wäre auch eine Krankenhausbetreibergesellschaft, die
einem Krankenhaus eine komplette Einrichtung nebst Infrastruktur zur Verfügung stellt
(vgl. auch das Beispiel bei Wenzel/Quaas, a.a.O., Rn. 186: Übertragung der Führung
eines Krankenhausbetriebs auf einen Dritten, i.d.R. eines Geschäftsbesorgers, über
einen sog. Managementvertrag, ohne diesem das Recht zu übertragen, die Leistungen
im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu erbringen; an der Trägerschaft ändere
sich dadurch nichts). Entscheidend kommt es darauf an, dass die medizinische und
61
pflegerische Versorgung zuverlässig und den gesundheitspolizeilichen Anforderungen
entsprechend gewährleistet ist, was beim Betrieb einer Privatklinik durch das
Genehmigungserfordernis des § 30 GewO sichergestellt ist und für den Betrieb der
Beklagten zu 2) auch nicht in Abrede gestellt wird. Für die Frage, nach welchen
Maßstäben das Krankenhaus gegenüber seinen Privatpatienten abzurechnen hat, sind
diese Umstände also nicht ausschlaggebend.
Plankrankenhäuser, in denen durch einen anderen Rechtsträger wie hier eine
Privatklinik betrieben wird, verletzen auch nicht ohne weiteres die Vorgaben der
staatlichen Krankenhausplanung und ihre Aufgaben der Daseinsvorsorge. So ist etwa
nach § 22 Abs. 1 KHGG NRW die Ausgliederung von Teilen des Krankenhauses mit
Erlaubnis der zuständigen Behörde zulässig mit der Maßgabe, dass für die
ausgegliederten Teile keine Fördermittel eingesetzt werden und anteilige Fördermittel
zurückzuerstatten sind, soweit Investitionen nicht abgeschrieben oder Fördermittel nicht
zweckentsprechend verwendet worden sind. Hierbei gilt es zu beachten, dass im hier zu
beurteilenden Fall der Träger des Plankrankenhauses, die I Klinikum Siegburg GmbH,
gerade nicht auch die Privatklinik betreibt, sondern deren Träger ist eine von diesem
rechtlich und tatsächlich zu unterscheidende Rechtspersönlichkeit, hier die Beklagte zu
2). Davon, dass es sich um denselben Träger handelt, gehen aber offenbar Patt/Wilde
(a.a.O.) und Depenheuer (a.a.O.) aus. Im Falle einer weiteren Trägerschaft sind die von
dieser Meinung angeführten Argumente freilich nicht überzeugend. Denn die in der
Privatklinik den dortigen Patienten vorbehaltenen Betten sind nach dem Vortrag der
Beklagten (Bl. 53 GA), dem der Kläger nicht entgegengetreten ist, im Bedarfsplan für
das Plankrankenhaus nicht (mehr) enthalten; dem entsprechende Fördermittel sind
zurückgezahlt bzw. sind zurück zu zahlen (vgl. auch die Ausführungen in der Email vom
11.09.2008, Seite 2, II Anlage 18). Bei dem Plankrankenhaus handelt es sich zudem
zweifelsfrei um einen organisatorisch und wirtschaftlich eigenständigen Betrieb i.S.d. §
29 Abs. 1 KHGG NRW. Soweit die Privatklinik der Beklagten zu 2) als "benachbarte
Betriebsstelle" anzusehen ist, würde sie mit dem Plankrankenhaus im Übrigen
zusammen nur dann ein Krankenhaus i.S.d. Gesetzes bilden (mit der Folge der Geltung
des Krankenhausplans), wenn die Betriebsstellen organisatorisch und wirtschaftlich
unselbständige und von einander abhängige Einrichtungen wären. Davon kann
indessen nach den vorstehenden Ausführungen zur rechtlichen und wirtschaftlichen
Selbstständigkeit der Klinik der Beklagten zu 2) nicht ausgegangen werden. Nach den
Grundsätzen der Rechtmäßigkeit der Verwaltung spricht dafür nicht zuletzt auch, dass
dementsprechend die Klinik der Beklagten zu 2) weder allein noch zusammen mit dem I
Klinikum Siegburg als benachbarte Betriebsstelle in den Krankenhausplan
aufgenommen ist.
62
Dass das Plankrankenhaus Privatpatienten nicht mehr aufnimmt, sondern
ausschließlich an die Privatklinik verweist, ist vom Kläger durch die Darstellung der
beiden anonymisierten Fälle, wie oben bereits ausgeführt, nicht schlüssig vorgebracht.
Es spricht daher nichts dafür, dass die I Klinikum Siegburg GmbH als Trägerin des
Plankrankenhauses die ihr obliegenden Planvorgaben, auch in Hinblick auf die
Behandlung von Privatpatienten, nicht einhält und eine bedarfsgerechte Versorgung der
Bevölkerung nicht mehr sicher stellt.
63
Der in § 8 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG und § 17 Abs. 1 KHG normierte Grundsatz der
Einheitlichkeit der Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen führt ebenfalls nicht
dazu, dass auch die Beklagte zu 2) ihre Leistungen wie die des Plankrankenhauses
abrechnen muss. Zum einen werden Wahlleistungen von § 8 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG
64
ohnehin nicht erfasst (vgl. Prütting/Becker, a.a.O., § 8 KHEntgG Rn. 1). Außerdem gilt
dieser Grundsatz nur vorbehaltlich der Vorschrift des § 17 Abs. 5 KHG. Das aber
bedeutet, dass bei nicht oder nicht vollständig geförderten Krankenhäusern eine
Entgeltdifferenzierung unter den in § 17 Abs. 5 KHG genannten Voraussetzungen
grundsätzlich möglich ist (vgl. Uleer/Miebach/Patt-Patt, § 8 KHEntgG Rn. 1, § 17 KHG
Rn. 1). Nach § 17 Abs. 5 Satz 1 KHG dürfen bei Krankenhäusern, die nach diesem
Gesetz nicht oder nur teilweise gefördert werden, von Sozialleistungsträgern und
sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze gefordert
werden, als sie von diesen für Leistungen vergleichbarer nach diesem Gesetz
geförderter Krankenhäuser zu entrichten sind. § 17 Abs. 5 Satz 2 KHG besagt, dass
Krankenhäuser, die nur deshalb nach diesem Gesetz nicht gefördert werden, weil sie
keinen Antrag auf Förderung stellen, auch von einem Krankenhausbenutzer keine
höheren als die sich aus Satz 1 ergebenden Pflegesätze fordern dürfen. Das bedeutet
im Umkehrschluss, dass Krankenhäuser, die nicht förderungsfähig sind und nicht oder
nur teilweise gefördert werden, von Privatpatienten durchaus höhere Entgelte fordern
können als die Pflegesätze, die sich aus dem KHEntgG und der BPflV ergeben (vgl.
auch § 20 KHG; Uleer/Miebach/Patt-Patt, a.a.O., 2. Teil A. Rn. 52).
Darüber hinaus ist eine analoge Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHEntgG zur
Vermeidung der Umgehung der gesetzlichen Vorschriften nicht erforderlich, da das
Gesetz private und öffentliche Krankenhäuser zulässt und eine Gesetzeslücke in
Hinblick auf die Abrechnung von Wahlleistungen für Unterkunft in Ein- und
Zweibettzimmern in Privatkliniken nicht besteht (vgl. OLG München, Urteil vom
14.01.2010 – 29 U 5136/09 -). Bei diesen richtet sich die Vergütung nach den
vertraglichen Vereinbarungen mit dem Patienten, die ihrerseits lediglich nicht gegen die
Anforderungen des § 138 BGB verstoßen dürfen (vgl. BGH NJW 2003, 1596 f.). Das gilt
auch für die Klinik der Beklagten zu 2) in der von ihr betriebenen Form. Insbesondere
die Vorschrift des § 17 Abs. 5 KHG zeigt, dass der Gesetzgeber durchaus zwischen
(teilweise) geförderten und nicht geförderten Kliniken zu unterscheiden wusste und
dafür Regelungen getroffen hat. Das Gleiche gilt für "Ausgründungen", wie sich aus der
Vorschrift des § 32 LKHG BW und nicht zuletzt auch aus den Normen der §§ 22 Abs. 1,
29 Abs. 2 KHG NW ergibt. Wenn der Gesetzgeber gleichwohl von weitergehenden
Regelungen für Kliniken in der Form, wie von der Beklagten zu 2) betrieben, (bislang)
abgesehen hat, ist von einer planwidrigen Gesetzeslücke, die allein die Analogie
rechtfertigen würde, nicht auszugehen. In Anbetracht dessen verbietet es der das
materielle Recht beherrschende Grundsatz der Privatautonomie den Gerichten,
regulierend in die Vertrags- und Preisgestaltung zwischen Patienten und Privatklinken
außerhalb der von § 138 BGB gezogenen Grenzen einzugreifen.
65
c) Für die Anträge zu 2) und zu 3) fehlt es an der Aktivlegitimation des Klägers.
66
aa) Insoweit ergibt sich eine Verbandsklagebefugnis nicht aus § 17 Abs. 1 S. 5
KHEntgG. Diese Vorschrift ist als spezielle Regelung für Wahlleistungen nicht auf die
allgemeinen Krankenhausleistungen anwendbar. Auch für eine analoge Anwendung
fehlt es angesichts der eindeutigen gesetzgeberischen Regelung an Raum (vgl. auch §
16 Nr. 8 KHG). Abweichungen im Einzelfall bedürfen daher einer Individualklage des
(Privat-) Patienten.
67
Ein Verbandsklagerecht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 5 KHEntgG lässt sich auch nicht mit
der Ansicht des Klägers begründen, bei dem Anteil, der den gesetzlich festgelegten
Basisfallwert übersteigt, handele es sich um verdeckte Zuschläge der Wahlleistung
68
Unterkunft. Dem stehen schon die zwischen den Patienten und der Beklagten zu 2)
getroffenen Vereinbarungen über die Zimmerzuschläge einerseits und über die Entgelte
für allgemeine Krankenhausleistungen andererseits entgegen. Denn eine Berechnung
der Unterkunftsleistung als Wahlleistung ist nur dann zulässig, wenn es sich um "andere
als die allgemeinen Krankenhausleistungen" handelt "und die gesonderte Berechnung
mit dem Krankenhaus vereinbart ist". Die Betrachtungsweise des Klägers ist
demgegenüber vertrags- und systemwidrig.
bb) Die Vorschrift des § 8 Abs. 1 KHEntgG, die die Berechnung von Entgelten für
allgemeine Krankenhausleistungen zum Gegenstand hat, enthält ebenso wie § 17 KHG
keine gleichartige Bestimmung, die dem Kläger das Recht zuweisen würde, überhöhte
Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen geltend zu machen. Ein
Verbandsklagerecht des Klägers gemäß § 8 Abs. 1 KHEntgG i.V.m. § 17 Abs. 5 S. 1
KHG scheidet damit ebenfalls aus.
69
cc) Die Anspruchsberechtigung folgt schließlich nicht aus §§ 3, 8 Abs. 1, 2 UWG i.V.m. §
8 Abs. 3 Nr. 1 – 4 UWG. Gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG sind rechtsfähige Verbände nur
dann anspruchsberechtigt, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmen
angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben
Markt vertreiben, d.h. die Unternehmen müssen sich auf demselben sachlich und
räumlich relevanten Markt als Wettbewerber begegnen, mithin um Kunden konkurrieren
können. In weiter Auslegung dieser Begriffe ist erforderlich, aber auch ausreichend,
dass die beiderseitigen Leistungen sich ihrer Art nach so gleichen oder nahe stehen,
dass der Absatz der Leistung des Mitbewerbers durch irgendein wettbewerbswidriges
Handeln des – ggf. auch nur in der benachbarten Branche tätigen – Gegners
beeinträchtigt werden kann (vgl. Köhler/Bornkamp, UWG, 27. Auflage 2009, § 8 Rn. 3.35
- 3.38).
70
Die Unternehmen, die dem Kläger angehören, bieten private Krankenversicherungen
an. Die Beklagte zu 2) offeriert ärztliche, stationäre Behandlung im Krankenhaus. Es
besteht ein Zusammenhang in der Weise, dass diejenigen Personen, die bei den
Mitgliedsunternehmen des Klägers versichert sind, sich in den Krankenhäusern der
Beklagten behandeln lassen können. Allerdings sind die angebotenen Dienstleistungen
unterschiedlich. Die Unternehmen begegnen sich nicht auf demselben sachlich und
räumlich relevanten Markt als Wettbewerber. Sie konkurrieren nicht gegeneinander,
sondern ergänzen sich. Eine Anspruchsberechtigung lässt sich daraus nicht herleiten
(vgl. dazu auch mit jeweils ausführlichen und überzeugenden Begründungen LG Köln,
a.a.O., Seite 11; LG Frankfurt, a.a.O., Seite 9, Bl. 437 f. GA; LG München, a.a.O., Seite
13 f., Bl. 454 f. GA; OLG München, Urt. vom 14.01.2010 – 29 U 5136/09 -).
71
Eine Anspruchsberechtigung des Klägers ergibt sich schließlich nicht aus der
mittelbaren Verbandszugehörigkeit der T Kliniken AG als Konkurrenzunternehmen der
Beklagten. Zweifelhaft ist bereits, ob tatsächlich eine mittelbare Verbandszugehörigkeit
der T Kliniken AG zum Kläger besteht. Bei der mittelbaren Verbandszugehörigkeit
müssen die Mitbewerber dem Verband nicht unmittelbar angehören. Ausreichend ist
auch eine mittelbare Zugehörigkeit zum Verband, etwa durch die Mitgliedschaft in
verbandsangehörigen Spitzenverbänden oder Fachverbänden. Voraussetzung ist aber,
dass der die Mitgliedschaft vermittelnde Verband seinerseits den Zweck verfolgt, die
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Interessen seiner Mitglieder zu fördern.
Zudem muss er den anderen Verband mit der Wahrnehmung dieser Interessen
beauftragen (vgl. Köhler/Bornkamp, a.a.O, § 8 Rn. 3.43 m.w.N.). Der Kläger hat insoweit
72
vorgetragen, dass die Mitgliedschaft der T Kliniken AG beim Kläger über dessen
Mitgliedsunternehmen vermittelt werde. Die T Kliniken AG ist jedoch eine von den
Mitgliedern des Klägers losgelöste, eigene Rechtspersönlichkeit. Daher kann allein
über die Mitgliedsunternehmen des Klägers keine Mitgliedschaft vermittelt werden; die
bloße Gesellschafterstellung reicht dazu nicht aus. Sie gehören auch keinem weiteren
Verband an, der die Mitgliedschaft zum Kläger vermittelt. Insoweit genügt auch nicht der
– bestrittene – Vortrag des Klägers, dass die T Kliniken AG mit der Vermittlung der
Mitgliedschaft einverstanden sei.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.
73
Streitwert für das Berufungsverfahren: 2.817.344,00 € (vgl. Senat, Beschluss vom
18.01.2010 – 5 U 73/09 -).
74
Hinsichtlich des Klageantrags zu 1) ist dabei ausgehend von der Berechnung des
Klägers, die die Beklagten insoweit auch nicht beanstandet haben, von 7.592
Abrechnungstagen auszugehen. Da der Kläger in erster Linie die völlige Unterlassung
von Zuschlägen begehrt, ist als Faktor der volle Betrag von 175,00 € (ungefährer
Mittelwert zwischen dem Einbettzimmerzuschlag von 230,00 € und dem
Zweibettzimmerzuschlag von mind. 100,00 €) anzusetzen. Bei 7.592 Abrechnungstagen
x 175,00 € ergibt sich ein Wert in Höhe von 1.328.600,00 €.
75
Für die Klageanträge zu 2) und zu 3) geht der Kläger von 1.334 stationären
Behandlungen pro Jahr aus. Die Mehrkosten zwischen dem Basisfallwert des
Plankrankenhauses (2.769,95 €) und dem hier entsprechend dem Interesse des Klägers
und im Rahmen der Schätzung zugrunde zu legenden Mittelwerts der Basisfallwerte, die
die Beklagte zu 2) abrechnet, von 3.885 € (3.600,00 € bis 4.170,00 €) betragen 1.116,00
€. Dieser Betrag multipliziert mit den Behandlungen ergibt einen Wert von 1.488.744 €.
76
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§§ 542 Abs.
1, 543 Abs. 1, Abs. 2 ZPO). Unklare Rechtsfragen haben sich nicht gestellt und waren
nicht zu entscheiden. Von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte oder
höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Senat ebenfalls nicht abgewichen.
77