Urteil des OLG Köln vom 23.07.2008

OLG Köln: datum

Oberlandesgericht Köln, 22 U 141/07
Datum:
23.07.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 U 141/07
Tenor:
wird die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin
vom 02.07.2008 gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss
vom 23.06.2008 zurückgewiesen.
G r ü n d e :
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Nach §§ 32 I RVG, 45 I 2 GKG bleibt der Wert der Hilfswiderklage bei der Festsetzung
des Streitwerts für das Verfahren unberücksichtigt. Ein Fall des § 33 I RVG liegt nicht vor
(Hartmann § 33 RVG, Rn 5). Die Gegenmeinung (Gerold-Schmidt/Müller-Rabe VV 3100
zum RVG, Rn 129; ähnlich zum früheren Recht LAG Hamm MDR 89, 852; LAG
Düsseldorf JurBüro 94, 359 mit abl. Anm. Mümmler) vermag nicht zu überzeugen.
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Nicht nur die Prozessbevollmächtigten, auch das Gericht hat sich bei der Vorbereitung
eines Verhandlungstermins und seiner Durchführung mit Haupt- und Hilfsanträgen
gleichermaßen zu befassen. Deshalb gilt § 45 I 2 GKG, wonach nur beschiedene
Hilfsanträge für den Streitwert des Verfahrens von Bedeutung sind, über § 32 RVG auch
für die Anwaltsgebühren.
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