Urteil des OLG Köln vom 24.05.2004

OLG Köln: eintragung im handelsregister, gesellschafter, auflage, ergänzung, gesellschaftsvertrag, telekommunikation, vertretungsmacht, form, vorschlag, ermessen

Oberlandesgericht Köln, 2 Wx 16/04
Datum:
24.05.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Wx 16/04
Leitsätze:
FGG §§ 19, 27, HGB §§ 106 Abs. 2 Nr. 4, 125 Abs. 1, 161 Abs. 1, 162
Abs. 1; HRV § 17
Bei einer GmbH & Co. KG reicht zur Eintragung der abstrakten
Vertretungsbefugnis in das Register der Hinweis auf die
Einzelvertretungsmacht jedes persönlich haftenden Gesellschafters aus.
Eine Verweisung auf die grundsätzlich bestehende gesetzliche
Möglichkeit einer abweichenden gesellschaftsvertraglichen Regelung ist
nicht erforderlich.
Tenor:
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 4. Mai
2004 wird der Beschluß des Landgerichts Köln vom 23. April 2004, 89 T
8/04, abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 9. Februar 2004 gegen
den Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 2. Februar 2004 wird unter
Aufhebung der Vorlageentscheidung der Rechtspflegerin des
Amtsgerichts vom 12. Februar 2004 als unzulässig verworfen.
G r ü n d e
1
1.
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Mit notarieller Urkunde des Notars Dr. T. vom 18. Dezember 2003 (Urkundenrolle-Nr. xx
für 2003/S) wurde von den Beteiligten u.a. Folgendes zur Eintragung in das
Handelsregister angemeldet:
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"Die Gesellschaft hat einen oder mehrere persönlich haftende Gesellschafter. Zur
Vertretung ist jeder persönlich haftende Gesellschafter ermächtigt, wenn er nicht
durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen ist."
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Auf diesen Antrag hin hat das Amtsgericht folgende Eintragung in Spalte 3 des
Handelsregisters vorgenommen:
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"Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln."
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Mit Schriftsatz vom 19. Januar 2004 hat der antragstellende Notar gegenüber der
vorgenommenen Eintragung Bedenken geäußert. Aus dieser Handelsregistereintragung
sei - abweichend von der Anmeldung - die abstrakte Vertretungsart nicht präzise
ersichtlich. Er bat um Berichtigung der Eintragung im Handelsregister gemäß
Anmeldung. Mit Verfügung vom 2. Februar 2004 hat die Rechtspflegerin die beantragte
"Anmeldung zur Vertretungsregelung zurückgewiesen, soweit sie über die
vorgenommene Eintragung hinausgehe". Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das
Landgericht nach Nichtabhilfe durch die Rechtspflegerin mit Beschluß vom 23. April
2004 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Beteiligten mit der
weiteren Beschwerde vom 4. Mai 2004.
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2.
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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie weitere Beschwerde (§ 27 FGG) führt zur
Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Die Entscheidung des Landgerichts
beruht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 FGG, 545 ZPO).
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a)
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Die vom Senat von Amts wegen zu prüfende Zulässigkeit der Erstbeschwerde (vgl.
BayObLG, NJW-RR 1986, 1161; BayObLGZ 1993, 73 [74]; Meyer-Holz in:
Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Auflage 2003, § 27 Rn 2) ergibt, daß diese nicht
statthaft war. Gegen eine Eintragung im Handelsregister ist nach jahrzehntelang
gefestigter Rechtsprechung eine Beschwerde nicht statthaft (zuletzt Senat, FGPrax
2004, 88 = RNotZ 2004, 169 = ZIP 2004, 505, mit umfangreichen Nachweisen aus der
Rechtsprechung und Literatur). Maßgebend hierfür sind Publizitätsgründe. Die
Wirkungen der Eintragung sind endgültig eingetreten. Sie können durch Aufhebung
oder Abänderung im Rechtszug nicht mehr rückgängig gemacht werden.
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Hier bekämpfen die Beteiligten zwar nicht unmittelbar die Eintragung der
Vertretungsregelung im Handelsregister. Sie wollen vielmehr eine Ergänzung dieser
Eintragung dahin erreichen, daß die Vertretungsregelung entsprechend der
Formulierung der Anmeldung, die dem Gesetzeswortlaut des § 125 Abs. 1 HGB
entspricht, eingetragen wird. Auch insoweit ist ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung
des Registergerichts, eine Eintragung zu ändern oder zu ergänzen, nicht statthaft (vgl.
Senat, a.a.O., mit weiteren Nachweisen). Die Beschwerdeführer wenden sich nur formell
gegen den die Ergänzung ablehnenden Beschluß der Rechtspflegerin. Sachlich greifen
sie die nach ihrer Auffassung von Anfang an unrichtige, weil unvollständige Eintragung
an. Sie halten die vom Registergericht vorgenommene Eintragung für unvollständig und
damit unzutreffend.
13
b)
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Soweit in einem unzulässigen Rechtsmittel gegen eine im Handelsregister erfolgte
Eintragung eine Anregung auf Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens mit dem Ziel
der Löschung der bisherigen Eintragung und der Neueintragung entsprechend der
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Anmeldung gesehen kann (vgl. Senat, a.a.O., mit weiteren Nachweisen; vgl. auch
MünchKomm/Langhein, HGB, 2004, § 106 Rn 44), über die indes der Senat als
Rechtsbeschwerdegericht nicht zu befinden hat, wird auf Folgendes hingewiesen:
Die vom Registergericht vorgenommene Eintragung ist nicht schon deswegen rechtlich
zu beanstanden, weil sie nicht dem Wortlaut der notariellen Anmeldung vom 18.
Dezember 2003 entspricht. Das Registergericht ist weder an den in Form eines
Antrages oder einer Anregung herangetragenen Vorschlag der Fassung eines
Registereintrages in der Anmeldung der Beteiligten noch an die in der Literatur
vorgeschlagenen Formulierungen gebunden. Es kann nach pflichtgemäßem Ermessen
die Art und Weise der Eintragung bestimmen. Das Registergericht muß hierbei die ihm
mitgeteilten Tatsachen in eine inhaltlich mit diesen korrespondierende, rechtlich
einwandfreie Registereintragung umsetzen (Senat, a.a.O.). Insoweit ist die von dem
Registergericht vorgenommene Eintragung der Vertretungsregelung der KG keinen
Bedenken ausgesetzt.
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Die Eintragung ist aus sich heraus verständlich und gibt die Vertretungsverhältnisse in
rechtlich korrekter Weise wieder. Seit der Neufassung der §§ 106, 162 HGB durch das
Gesetz über elektronische Register und Justizkosten für Telekommunikation (ERJuKoG)
vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I, 3422) muß sich die organschaftliche
Vertretungsmacht der persönlich haftenden Gesellschafter aus dem Handelsregister
ergeben (Baumbach/Hopt, HGB, 31. Auflage 2003, § 106 Rn 12;
MünchKomm/Langhein, a.a.O., § 106 Rn 32). Die von dem Registergericht hier
gewählte Formulierung "Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln" wird
diesen Anforderungen gerecht. Sie entspricht der gesetzlich vorgesehenen, abstrakten
Vertretungsregelung der "GmbH & Co. KG". Bei ihr besitzt jeder persönlich haftende
Gesellschafter grundsätzlich Einzelvertretungsmacht (§§ 161 Abs. 2 i.V.m. § 125 HGB),
es sei denn der Gesellschaftervertrag sieht konkret eine abweichende Bestimmung vor.
Entgegen der von dem Bevollmächtigten der Beteiligten in der Zeitschrift für notarielle
Praxis (ZNotP 2002, 306 [309]) vetretenen Auffassung bedarf es keines Hinweises auf
die nach dem Gesetz grundsätzlich bestehende Möglichkeit des Ausschlusses der
Einzelvertretungsmacht durch abweichende Vertragsgestaltung (so auch der
Formulierungsvorschlag bei Keidel/Krafka/Willer, a.a.O., Rn 813 f., unklar
Melchior/Schulte, HandelsregisterVO, 2003, § 13 Rn 3). Die Mitteilung dieser Tatsache
ist überflüssig. Der den Inhalt des Handelsregisters wahrnehmende Rechtsverkehr
bedarf eines entsprechenden Hinweises nicht. Sieht der Gesellschaftsvertrag eine vom
Grundsatz der Einzelvertretung abweichende Vertretungsgestaltung vor, so muß diese
als konkrete Vertretungsregelung zum Register zwingend angemeldet und
entsprechend eingetragen werden (Keidel/Krafka/Willer, a.a.O., Rn 808; Schmidt, ZNotP
2002, 306 [309]).
17
3.
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Einer Kostenentscheidung bedarf es hier nicht, weil den Beschwerdeführern kein
Gegner gegenübersteht.
19
Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde:
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3.000,00 EUR (§§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 Satz 1 KostO)
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