Urteil des OLG Köln vom 05.03.1998

OLG Köln (fahrverbot, besetzung, drucksache, stpo, gesetzesänderung, geschwindigkeit, ordnungswidrigkeit, person, geschwindigkeitsbeschränkung, zweifel)

Oberlandesgericht Köln, Ss 81/98
Datum:
05.03.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
Ss 81/98
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des
Amtsgerichts Aachen vom 08. Oktober 1997 wird als unbegründet
verworfen. Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein in
amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier
Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Der Betroffene hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
G r ü n d e:
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Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen Überschreitens der durch Verkehrszeichen
274 auf 50 km/h beschränkten zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb einer
geschlossenen Ortschaft um 47 km/h zu einer Geldbuße von 200,00 DM verurteilt und
ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Mit der Rechtsbeschwerde des
Betroffenen wird Verletzung materiellen und formellen Rechts gerügt.
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Über die Rechtsbeschwerde hat nach § 80 a Abs. 2 OWiG in der Fassung des Gesetzes
zur Änderung des OWiG vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzblatt 1998 I, 156 ff) der
Senat für Bußgeldsachen in der Besetzung mit einem Richter zu entscheiden, da eine
Geldbuße von nicht mehr als 10.000,00 DM festgesetzt worden ist und auch keine
Nebenfolge vermögensrechtlicher Art hinzuzurechnen ist. Bei dem angeordneten
Fahrverbot handelt es sich um eine Nebenfolge nichtvermögensrechtlicher Art (vgl.
Göhler, OWiG, 11. Aufl., § 79 Rn. 8). Für die Ansicht Katholniggs (NJW 1998, 568, 572),
bei Nebenfolgen nichtvermögensrechtlicher Art bleibe es bei der Dreier-Besetzung,
finden sich weder im Wortlaut des Gesetzes noch in seiner dokumentierten
Entstehungsgeschichte Anhaltspunkte. Nach § 80 a Abs. 2 kommt es nur auf die Höhe
der Buße bzw. eventueller hinzuzurechnender Nebenfolgen vermögensrechtlicher Art
an. Die jetzige Fassung des § 80 a entspricht dem Entwurf der Bundesregierung
(Bundesratsdrucksache 392/96 S. 6, 7 und BT-Drucksache 13/5418 S. 5). In der
Begründung (BT-Drucksache 13/5418 S. 11) wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß
Nebenfolgen nichtvermögensrechtlicher Art sich auf die Besetzung nicht auswirken.
Auch nach den Vorschlägen der SPD (BT-Drucksache 13/3691 S. 4) und dem
Bundesratsentwurf (BT-Drucksache 13/4541 S. 8) sollte der Bußgeldsenat in der
Besetzung mit einem Richter entscheiden, wenn "eine Nebenfolge angeordnet oder
beantragt worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge
vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert mehr als 10.000,00 DM beträgt (so
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Bundesratentwurf) bzw. "10.000,00 DM übersteigt" (so SPD-Entwurf). In keinem der
Entwürfe war also vorgesehen, daß die Anordnung von Nebenfolgen
nichtvermögensrechtlicher Art - insbesondere die Verhängung eines Fahrverbots - stets
die Entscheidung des Bußgeldsenats in der Besetzung mit drei Richtern erforderlich
macht. Wenn dies gewollt gewesen wäre, wäre auch der erstrebte Entlastungseffekt
(vgl. Bundesratsdrucksache 392/96 S. 1; BT-Drucksache 13/4541 S. 30 und 13/8655 S.
2) nicht zu erreichen, da die Mehrzahl der Rechtsbeschwerden sich gegen Urteile
richtet, durch die ein Fahrverbot verhängt worden ist.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist entsprechend dem Antrag der
Generalstaatsanwaltschaft als unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des
Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründung - abgesehen von der fehlenden
Anwendung des § 25 Abs. 2 a StVG neuer Fassung - keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Betroffenen ergeben hat. Ergänzend wird folgendes bemerkt:
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Mangelhafte Angaben zur Person berühren die Wirksamkeit des Bußgeldbescheids
nicht, sofern sich die Identität des Betroffenen aus den vorhandenen Angaben
zweifelsfrei ergibt (BayObLG VRS 57, 295; OLG Karlsruhe VRS 62, 289; SenE VRS 70,
458; Senatsentscheidung vom 13.05.1997 - Ss 241/97 -; Göhler, OWiG, 11. Aufl., § 66
Rn. 4 a m.w.N.). Dadurch, daß als Vornahme des Betroffenen "E" statt richtig "F Q"
angegeben wurde, ergaben sich keine ernsthaften Zweifel an der Identität des
Betroffenen, zumal der vorgeworfene Verkehrsverstoß mit einem Fahrzeug begangen
wurde, das die Fa. S dem Betroffenen zur Verfügung gestellt hatte. Der Betroffene macht
auch selbst nicht geltend, daß die Möglichkeit einer Verwechslung mit einer anderen
Person bestanden habe (vgl. SenE VRS 70, 458 m.w.N.).
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Im Falle der Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
reicht für eine ausreichende, nachvollziehbare Beweiswürdigung die Mitteilung des
Meßverfahrens und der nach Abzug der Meßtoleranz ermittelten Geschwindigkeit (vgl.
BGH NJW 1993, 3081 = NStZ 1993, 592 = NZV 1993, 485 = VRS 86, 287; BGH NJW
1998, 321). Dies gilt insbesondere für Radarmessungen (vgl. SenE NZV 1994, 78 =
VRS 86, 316; Senatsentscheidung vom 08.08.1997 Ss 406/97). Diesen Anforderungen
genügt das angefochtene Urteil. Ob das Amtsgericht die Feststellungen zum
Meßverfahren und zum Toleranzabzug unter Verstoß gegen § 261 StPO oder § 77 a
OWiG getroffen hat oder ob das Amtsgericht Zweifel an der Richtigkeit der Messung
nicht aufgeklärt hat, könnte der Senat nur auf entsprechende Verfahrensrügen
überprüfen. Solche Rügen sind aber nicht erhoben worden.
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Auch die Verhängung des Fahrverbots hält einer rechtlichen Überprüfung stand.
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Die Erfüllung eines der Tatbestände des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 4 BKatV (hier: § 2 Abs.
1 S. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Tabelle 1 a laufende Nr. 5.3.4) indiziert das Vorliegen
eines groben Verstoßes im Sinne des § 25 Abs. 1 S. 1 StVG, der regelmäßig der
Denkzettel - und Besinnungsmaßnahme des Fahrverbots bedarf (BGH NJW 1992, 446,
448 = NZV 1992, 79 = VRS 82, 223; Senatsentscheidung vom 27.06.1997 - Ss 302/97 -
). Die in § 2 BKatV genannten Regelbeispiele entheben die Gerichte der Verpflichtung,
die Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge besonders zu begründen, wenn keine
Anhaltspunkte für ein Abweichen ersichtlich sind; der Tatrichter muß sich aber einer
solchen Möglichkeit bewußt sein und dies in den Entscheidungsgründen zu erkennen
geben (BGH a.a.O.; Senatsentscheidung vom 04.07.1997 - Ss 325/97 -). Die in der
Rechtsbeschwerdebegründung zitierte Entscheidung des BGH vom 11.09.1997 (NJW
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1997, 3252 = NZV 1997, 525 = DAR 1997, 450) schränkt diese Grundsätze nur insoweit
ein, als klargestellt wird, daß bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung einem
Regeltatbestand der BKatV in subjektiver Hinsicht eine indizielle Wirkung nur mit
Einschränkungen zukommt. Sie entfällt, wenn die Ordnungswidrigkeit darauf beruht,
daß der Betroffene infolge einfacher Fahrlässigkeit ein die Geschwindigkeit
beschränkendes Verkehrszeichen übersehen hat und keine weiteren Anhaltspunkte
vorliegen, aufgrund derer sich die Geschwindigkeitsbeschränkungen aufdrängen mußte.
Allerdings braucht der Tatrichter dieser Frage nur nachzugehen, wenn der Betroffene
sich entsprechend eingelassen hat (BGH a.a.O.).
Dem angefochtenen Urteil kann nicht entnommen werden, ob der Betroffene sich dahin
eingelassen hat, er habe das Verkehrszeichen übersehen. Darauf kommt es aber auch
nicht an, da der Betroffene nach den Urteilsfeststellungen in der Nähe des Tatorts wohnt
und ortskundig war. Ergänzend darf das Rechtsbeschwerdegericht offenkundige
Tatsachen berücksichtigen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Auf., § 337 Rn.
25). Offenkundig sind unter anderem allgemeinkundige Tatsachen, über die man sich
aus allgemein zugänglichen Quellen - zum Beispiel Land- und Straßenkarten -
unschwer unterrichten kann (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 244 Rn. 51
m.w.N.). Aus einem Stadtplan der Gemeinde T läßt sich entnehmen, daß der Betroffene
in dem T'er Ortsteil R wohnt und die vom Betroffenen mißachtete
Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Straße angeordnet ist, die das kleine Dorf R mit
der nach Aachen führenden B XXX verbindet. Es liegt auf der Hand, daß der Betroffene
unter diesen Umständen die Geschwindigkeitsbeschränkung kannte oder sie ihm nur
infolge grober Unaufmerksamkeit unbekannt geblieben ist.
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Zutreffend ist das Amtsgericht daher von einem Regelfall ausgegangen. Zur
Begründung einer Ausnahme von dem Regelfahrverbot können zwar erhebliche Härten
oder mehrere für sich genommen gewöhnliche und durchschnittliche Umstände
ausreichen (vgl. SenE VRS 86, 152; Senatsentscheidung v. 09.12.1997 - Ss 709/97 -).
Diese Entscheidung unterliegt aber in erster Linie tatrichterlicher Würdigung (SenE VRS
86, 152). Wenn das Amtsgericht meint, die durch ein Fahrverbot verursachte zeitweilige
Einschränkung des Nebenverdienstes des Betroffenen sei nicht unzumutbar, so ist dies
aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
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Nach der Neufassung des § 25 Abs. 2 a StVG (Gesetz zur Änderung des OWiG vom
26.01.1998) hat der Senat allerdings zu bestimmen, daß das Fahrverbot erst wirksam
wird, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit
Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Nach § 4 Abs. 3 OWiG, § 354 a
StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG ist diese für den Betroffenen günstige Gesetzesänderung
auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren zu berücksichtigen (vgl. Göhler, OWiG, 11.
Aufl., § 4 Rn. 9). Die Voraussetzungen dieser Abweichung von der Regel des § 25 Abs.
2 und Abs. 5 StVG müssen zwar grundsätzlich vom Tatrichter festgestellt werden. Das
Rechtsbeschwerdegericht kann keine neuen tatsächlichen Feststellungen treffen (vgl.
Göhler a.a.O. § 79 Rn. 47). Wenn - wie im vorliegenden Fall - dem amtsgerichtlichen
Urteil nicht entnommen werden kann, ob in den zwei Jahren vor der abzuurteilenden
Ordnungswidrigkeit oder in der Zeit bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot
verhängt wurde, muß das Rechtsbeschwerdegericht aber davon ausgehen, daß dies
nicht der Fall ist, da andernfalls die Sache zur Klärung dieser Sache an das Amtsgericht
zurückverwiesen werden müßte und damit dem Ziel der Gesetzesänderung, zu einer
Verfahrensverkürzung und Entlastung der Rechtspflege beizutragen,
entgegengewirktwürde.
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