Urteil des OLG Köln vom 19.08.2003

OLG Köln: firma, maschine, verjährungsfrist, transportrecht, beschädigung, ablieferung, prozesskosten, gefahr, eigentümer, versendung

Oberlandesgericht Köln, 3 U 46/03
Datum:
19.08.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 46/03
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 42 O 92/02
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 6. Dezember 2002
verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Aachen - 42 O 92/02 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden
Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Voll-streckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
G r ü n d e
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I.
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Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen der Beschädigung
von Transportgut in Höhe von insgesamt 26.611,95 € nebst Zinsen in Anspruch.
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Die Firma M, deren Transportversicherer die Klägerin ist, hatte 1998 die Firma E
beauftragt, in eine bei dieser 1991 gekaufte Sonderprüfmaschine eine neue
Regelelektronik einzubauen. Nach Abschluss der Arbeiten erteilte die Firma E
der Beklagten den Auftrag zum Rücktransport der Maschine an die Firma M.
Beim Verladen am 21.05.99 stürzte die Maschine zu Boden und wurde
erheblich beschädigt. Die Reparatur- und Gutachterkosten in Höhe von
insgesamt 41.321,60 DM (= 21.273,98 €) hat die Klägerin der Firma M erstattet.
Ferner erstanden ihr in einem Vorprozess - 42 O 51/01 LG Aachen -, in welchem
sie erfolglos die Firma E in Anspruch genommen hatte und in dem der
Beklagten der Streit verkündet worden war, Prozesskosten in Höhe von
insgesamt 10.726,85 DM (5.484,55 €). Wegen der Einzelheiten wird auf die
tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 61 ff. d.A.) Bezug
genommen.
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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt,
die Klägerin könne aus übergegangenem Recht der Firma M von der Beklagten
Erstattung des Transportschadens in Höhe von 21.273,98 € sowie der ihr im
Vorprozess entstandenen Kosten von 5.484,55 € verlangen. Nach der mit der
Firma E getroffenen Vereinbarung sei die Beklagte zur Verladung des
Transportguts verpflichtet gewesen. Der beim Verladevorgang behilfliche
Mitarbeiter der Firma E sei als Erfüllungsgehilfe der Beklagten tätig geworden.
Die Beklagte treffe ein qualifiziertes Verschulden, weil sie einen für den
auszuführenden Transport nicht ordnungsgemäß ausgerüsteten Lkw ohne
Hubwagen eingesetzt habe und der Fahrer die Maschine auf einem hierfür
erkennbar nicht geeigneten Gabelstapler über unebene Flächen zum Lkw
gefahren habe. Die Schadensersatzansprüche der Klägerin seien auch nicht
verjährt. Die Beklagte sei ferner verpflichtet, der Klägerin die ihr im Vorprozess
entstandenen Kosten zu erstatten, da dieses Verfahren auf die unzutreffende
Erklärung der Beklagten, die Verladung sei Aufgabe des Versenders gewesen,
zurückzuführen sei.
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Gegen das ihr am 20.12.02 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 20.01.03
Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung am
20.03.03 begründet.
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Sie macht geltend, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Der Empfänger werde
gemäß § 421 HGB erst mit der - hier nicht erfolgten - Ablieferung des Frachtguts
anspruchsberechtigt. Außervertragliche Ansprüche stünden der Klägerin nicht
zu, da die Zeugen N und O nicht Verrichtungsgehilfen der Beklagten seien; sie
habe vielmehr das selbständige Nahverkehrsunternehmen U Transport GmbH
mit der Abholung der Sendung beauftragt, bei der der Zeuge N seinerzeit als
Fahrer beschäftigt gewesen sei.
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Die Beklagte beruft sich weiterhin ausdrücklich auf Verjährung und führt hierzu
aus, die Verjährungsfrist sei spätestens am 28.05.00 abgelaufen, da sie eine
Haftbarhaltung der Firma E vom 08.06.99 am 09.06.99 zurückgewiesen habe.
Die Bestätigungen der X KG über die Verlängerung der Verjährungsfrist hätten
zu keiner erneuten Hemmung der Verjährungsfrist geführt, was sich bereits aus
§ 439 Abs. 2 Satz 2 HGB ergebe. Zudem könne auch nur die Reklamation eines
Berechtigten zur Hemmung der Verjährung führen.
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Ferner habe das Landgericht die Frage der Verantwortlichkeit für das Verladen
der Maschine unzutreffend beantwortet. Nach den Angaben des jetzt von ihr
ausfindig gemachten Zeugen N habe der Zeuge O von sich aus angeboten, die
Beförderung der Palette nicht mit dem bei der Firma E vorhandenen
Handhubwagen, sondern mit dem Stapler vorzunehmen. Absprachegemäß
habe der Zeuge N den Lkw rückwärts mit der Ladefläche unter die mit dem
Stapler angehobene Palette fahren sollen. Der Zeuge O habe dann aber
zusammen mit einem weiteren Mitarbeiter der Firma E versucht, den Stapler
über das Kopfsteinpflaster zu dem Lkw zu schieben, wobei die Maschine
heruntergefallen sei. Zudem stelle es einen Verpackungsfehler dar, dass sich
auf der Prüfmaschine eine 150 kg schwere Kiste mit Steuerelektronik ohne
jegliche Befestigung befunden habe. Zumindest komme ein Mitverschulden der
Firma E in Betracht. Da auf Seiten des Zeugen N ein qualifiziertes Verschulden
nicht vorliege, könne sie sich auf die Haftungsbegrenzung des § 431 HGB
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berufen.
Die Beklagte beantragt,
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das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Ihrer Versicherungsnehmerin, der Firma
M, stünden als Empfängerin vertragliche Ansprüche zu. Im übrigen habe die
Firma E die Ansprüche gegen die Beklagte stillschweigend abgetreten. Zudem
hätten der Firma M Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung gegen
die Beklagte zugestanden. Der Lkw-Fahrer sei als ihr Verrichtungsgehilfe
anzusehen, da er bezüglich seiner Arbeit ausschließlich von deren Weisungen
abhängig gewesen sei. Soweit die Beklagte versuche, bezüglich der
Schadensumstände einen völlig neuen Sachverhalt in den Rechtsstreit
einzuführen, stehe dem die Bindungswirkung des § 68 ZPO entgegen; zudem
seien die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht dargetan. Das
Landgericht habe auch zutreffend ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten
bejaht, da die von dem Fahrer N beabsichtigte Verladung völlig unüblich und
besonders gefahrträchtig gewesen sei.
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II.
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Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung der Beklagten hat in
der Sache keinen Erfolg.
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1.
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Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klägerin als Versicherer der
Firma M gemäß § 67 VVG, 421 Abs. 1 Satz 2 HGB aktivlegitimiert. Zwar
entstehen die Empfängerrechte wegen Beschädigung des Gutes nach
herrschender Meinung erst mit dessen Ankunft an der konkreten
Ablieferungsstelle (vgl. Koller, Transportrecht, 4. Aufl., HGB § 421 Rdnr. 14 und
17; Fremuth/Thume, Transportrecht, HGB § 421 Rdnr. 5 f.;
Ebenroth/Boujong/Joost/Gass, HGB § 421 Rdnr. 2, 9, 17; BGH Transportrecht
99, 102 f.). Begründet wird dies damit, dass das Gut während des Transports
noch dem Weisungsrecht des Absenders unterliege und ein sofortiges
Entstehen des Ersatzanspruchs in der Person des Empfängers missliche
Konsequenzen hätte, wenn z.B. der Frachtführer die Weisung erhalte, das Gut
an einen Dritten abzuliefern. Diese Erwägungen greifen aber im vorliegenden
Fall nicht Platz. Die Maschine stand im Eigentum der Firma M. Die Auffassung
der Beklagten, die Firma E habe durch die umfangreiche Ausrüstung der
Prüfmaschine mit einer neuen Regelelektronik Eigentum an ihr erworben, geht
fehl; denn die Maschine ist zweifelsfrei als Hauptsache anzusehen mit der
Folge, dass die Firma M als ihre Eigentümerin das Alleineigentum durch die
Verbindung erworben hat, § 947 Abs. 2 BGB. Insoweit kommt es auf das
Wertverhältnis der Einzelsachen nicht an (vgl. Palandt-Bassenge, BGB, 62.
Aufl., § 947 Rdnr. 5).
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Ferner wurde die Maschine nach den mit der Firma E vereinbarten
Vertragsbedingungen auf Gefahr der Firma M an sie zurückgesandt.
Geschädigte konnte also nur die Firma M sein. Berücksichtigt man, dass der
Gesetzgeber des Transportrechtsreformgesetzes mit der Doppellegitimation von
Absender und Empfänger gerade vermeiden wollte, dass ein Ersatzanspruch
deshalb verloren geht, weil die falsche Partei reklamiert oder klagt, so muss §
421 HGB dahin ausgelegt werden, dass der Empfänger im Falle der
Beschädigung des Gutes auch ohne Ablieferung jedenfalls dann
anspruchsberechtigt ist, wenn er Eigentümer ist und die Versendung auf seine
Gefahr erfolgt. § 421 HGB ist ein gesetzlich geregelter Sonderfall des Vertrages
mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter. Wenn man entgegen der Auffassung des
Senats einen Anspruch der Klägerin aus § 421 Abs. 1 Satz 2 HGB verneinen
wollte, so ist die Klägerin jedenfalls gemäß § 328 BGB aktivlegitimiert. Es kann
daher offen bleiben, ob der Klägerin auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung
gemäß §§ 823, 831 BGB zustehen, insbesondere ob die Zeugen N und O
Verrichtungsgehilfen der Beklagten waren.
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2.
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Das Landgericht hat zu Recht eine Verjährung der Klageforderung verneint.
Gemäß § 439 Abs. 2 Satz 2 HGB begann die Verjährung mit Ablauf des Tages,
an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen. Ausweislich des
Frachtbriefes war dies der 27.05.99. Die von der Klägerin mit der
Schadensregulierung beauftragte Firma P GmbH machte der Beklagten
gegenüber den Regressanspruch mit Schreiben vom 13.03.00 geltend, wodurch
die Verjährung gemäß § 439 Abs. 3 HGB gehemmt wurde. Die Hemmung
endete durch das Ablehnungsschreiben des Haftpflichtversicherers der
Beklagten, der X KG vom 21.03.00. Unerheblich ist, dass die Beklagte bereits
vorher mit Schreiben vom 09.06.99 die Reklamation der Firma E abgelehnt
hatte; denn insoweit wurde der Ersatzanspruch von einem anderen
Anspruchsberechtigten, nämlich dem Absender, geltend gemacht. Dies hat
keine Wirkung für den Empfänger (vgl. Koller, Transportrecht, 4. Aufl., HGB, §
439 Rdnr. 40).
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Die Verjährung ist sodann durch Vereinbarungen zwischen der Firma P GmbH
und der X KG, die als Versicherer hierzu als konkludent bevollmächtigt
anzusehen sind (Koller a.a.O. Rdnr. 37, 41), nämlich Vereinbarungen vom
18.05., 14.08. und 02.11.00, bis zum 31.03.01 verlängert worden. Insoweit
handelt es sich um ein nicht gegen § 225 BGB a.F. verstoßendes pactum de
non petendo (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB 61. Aufl., § 202 Rdnr. 8 und § 225
Rdnr. 3). Entgegen der Auffassung der Beklagten fällt es nicht unter § 439 Abs.
3 Satz 2 HGB, da es keine erneute Reklamation darstellt. Die Verjährung wurde
- wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - sodann durch die
Streitverkündung im Vorprozess 42 O 51/01 LG Aachen am 02.04.01 (Montag)
rechtzeitig unterbrochen. Das Urteil vom 09.11.01 wurde der Klägerin am
14.11.01 zugestellt. Ihre Klage im vorliegenden Rechtsstreit ging noch innerhalb
der 6-monatigen Ausschlussfrist des § 215 Abs. 2 BGB a.F. nach Rechtskraft
des Urteils im Vorprozess per Fax am 14.06.02 ein. Sie wurde auch demnächst
im Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO a.F., nämlich am 16.07.02 zugestellt. Die
Verzögerung von über einem Monat kann der Klägerin nicht angelastet werden,
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da sie die unter dem 19.06.02 angeforderten Prozesskosten innerhalb von zwei
Wochen, nämlich am 02.07.02 eingezahlt hat. Nach alledem wurde der Lauf der
einjährigen Verjährung gemäß § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB rechtzeitig
unterbrochen. Im übrigen ist der Beklagten qualifiziertes Verschulden nach §
435 HGB anzulasten (dazu unten unter Ziffer 4.). Die Verjährungsfrist beträgt
daher gemäß § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB drei Jahre. Diese war zweifelsfrei bei
Klageerhebung noch nicht abgelaufen.
3.
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Die Beklagte ist passivlegitimiert. Wegen der Interventionswirkung des Urteils
des Landgerichts im Vorprozess 42 O 51/01 gemäß § 68 ZPO kann die
Beklagte mit ihrer neuen Sachdarstellung zum Schadenshergang nicht mehr
gehört werden. Nach herrschender Meinung beschränkt sich die
Bindungswirkung des rechtskräftigen Urteils des Vorprozesses nicht nur auf den
Entscheidungssatz - hier also die Abweisung der Klage gegen die Firma E -,
sondern erstreckt sich auch auf den beurteilten Tatsachenkomplex und die
inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung und damit auch deren tatsächliche und
rechtliche Grundlagen, umfasst also auch die tragenden Feststellungen des
ersten Urteils, die sogenannten Entscheidungselemente, auf denen die
Entscheidung objektiv beruht (Zöller-Vollkommer, ZPO 23. Aufl., Rdnr. 9; BGHZ
85, 252 (255); 96, 53; 100, 262; 103, 278; 116, 95 (102); OLG Köln NJW-RR 92,
119 f.).
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Das Landgericht hat im Vorprozess ausdrücklich festgestellt, dass die Firma E
das Transportgut sicher verpackt und zum Abtransport bereit gestellt hatte, dass
die Verladung Aufgabe der Beklagten war und der Zeuge O ausschließlich als
ihr Erfüllungsgehilfe gehandelt hat. Es liegt hier demnach keine non liquet-
Entscheidung wie im Falle BGHZ 85, 252 ff. vor. Vielmehr ist die Klage gegen
die Firma E abgewiesen worden, weil das Landgericht nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme festgestellt hat, dass allein die Beklagte für die Verladung der
Maschine verantwortlich war. Hieran ist die Beklagte gebunden. Sie hätte im
Vorprozess Berufung einlegen können, was nicht geschehen ist. Da die
Beklagte mit ihrer abweichenden Darstellung nicht mehr gehört werden kann,
kommt eine Vernehmung des von ihr hierzu benannten Zeugen N nicht in
Betracht. Im übrigen sind auch die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Nr. 3
ZPO nicht ausreichend vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht.
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Da die Klage gegen die Beklagte E insgesamt abgewiesen ist, kann sich die
Beklagte auch nicht auf ein Mitverschulden gemäß § 425 Abs. 2 HGB berufen.
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4.
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Die Haftung der Beklagten ist nicht gemäß § 431 HGB begrenzt, da ihr ein
qualifiziertes Verschulden gemäß § 435 HGB anzulasten ist. Dabei kann offen
bleiben, ob ein grobes Organisationsverschulden vorliegt, weil die Beklagte
nicht dafür gesorgt hat, dass der Subunternehmer einen mit einem Hubwagen
ausgerüsteten Lkw einsetzte. Denn die Beklagte muss sich jedenfalls gemäß §
428 HGB das Verhalten des Zeugen O anrechnen lassen, das unter
Zugrundelegung ihres eigenen Vorbringens in der Berufungsbegründung nur
als leichtfertig angesehen werden kann.
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Der Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten von 40.114,00 DM und der
Sachverständigenkosten in Höhe von 1.207,60 DM (= insgesamt 21.273,98 €)
folgt aus §§ 429 Abs. 2, 430 HGB.
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Der Anspruch auf Ersatz der Prozesskosten des Vorprozesses in Höhe von
5.484,55 € ist aus dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung
begründet, da die Beklagte die Klägerin durch die falsche Erklärung, die
Verladung sei Aufgabe des Versenders gewesen, veranlasst hat, gegen die
Firma E einen erfolglosen Prozess zu führen.
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Nach alledem war die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97
Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708, Nr.
10, 711 ZPO.
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Von der Zulassung der Revision sieht der Senat ab, da die Rechtssache weder
grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 ZPO. Zwar ist die Frage,
ob der Empfänger bei Beschädigung des Gutes auch ohne Ablieferung an ihn
gemäß § 421 Abs. 1 Satz 2 HGB anspruchsberechtigt ist, wenn er Eigentümer
des Transportguts ist und die Versendung auf seine Gefahr erfolgt, bisher noch
nicht höchstrichterlich entschieden. Auf die Beantwortung der Frage kommt es
aber nicht entscheidungserheblich an, da die Aktivlegitimation der Klägerin -
wie ausgeführt - jedenfalls aus § 328 BGB herzuleiten ist.
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Streitwert für das Berufungsverfahren: 26.611,95 €.
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