Urteil des OLG Karlsruhe vom 18.08.2014

OLG Karlsruhe: anhörung, stundenlohn, kostenvorschuss, sachverständigenvergütung, öffentlich, entschädigung, widerklage, vertrauensschutz, bach, einverständnis

OLG Karlsruhe Beschluß vom 18.8.2014, 7 W 44/14
Leitsätze
Pflicht des Sachverständigen zur Prüfung eingezahlter Vorschüsse im Rahmen von § 13 JVEG
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Gerichtssachverständigen wird der Beschluss des Landgerichts
Karlsruhe vom 09.07.2014, 8 O 151/09, dahin abgeändert, dass die zu gewährende
Entschädigung auf EUR 16.356,36 festgesetzt und zugleich die Rückzahlung des überzahlten
Betrages in Höhe von EUR 3.094,53 angeordnet wird. Die weitergehende Beschwerde wird
zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht
erstattet.
Gründe
I.
1 Mit seiner Beschwerde wendet sich der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
für Kältetechnik gegen die Festsetzung seines Honorars auf EUR 14.783,50, die mit einer
Rückzahlungsaufforderung bereits erbrachter Leistungen in Höhe von weiteren EUR
4.319,71 verbunden war.
2 Der Sachverständige erstattete ein schriftliches Gutachten, erläuterte es zweimal schriftlich
und ist mündlich angehört worden.
3 Vor Einholung des ersten schriftlichen Gutachten hatten beide Parteien einer Erhöhung
des Stundensatzes von der Honorargruppe 6 (damals EUR 75) auf EUR 105 zugestimmt.
Die beweispflichtige Beklagte hatte einen Kostenvorschuss in Höhe von EUR 2.000 auf
die zu erwartenden Sachverständigenkosten zur Gerichtskasse eingezahlt. Noch vor
Erstellung des schriftlichen Gutachtens wurde ihr Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung
gewährt.
4 Vor Erstattung des ersten Ergänzungsgutachtens stimmten erneut beide Parteien einer
Erhöhung des Stundenlohns zu, was das Gericht dem Sachverständigen mitteilte.
5 Vor Erstattung des zweiten Ergänzungsgutachtens stimmte nur die Klägerin einer
Stundenlohnerhöhung zu. Das Gericht teilte dem Sachverständigen mit, dass
Einverständnis damit bestehe, dass er auf Basis des bisherigen Stundenlohns abrechne.
Die Klägerseite zahlte einen Vorschuss in Höhe von EUR 2.500.
6 Vor der mündlichen Anhörung teilte das Gericht ohne Zustimmung der Parteien dem
Sachverständigen mit, dass die getroffene Stundensatzvereinbarung auch für die
mündliche Anhörung gelte. Die Klägerseite leistete den angeforderten Vorschuss in Höhe
von EUR 800.
7 Das Landgericht ist bei der Festsetzung der Sachverständigenvergütung gemäß § 4 JVEG
in dem angegriffenen Beschluss davon ausgegangen, dass eine besondere Vergütung im
Sinne des § 13 JVEG nicht durchgängig abgerechnet werden könne, weil die
Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorlägen. Für das schriftliche Gutachten habe §
13 Abs. 3 Satz 2 JVEG gegolten, wonach die prozesskostenhilfeberechtigte Beklagte
einen Kostenvorschuss in Höhe der zu erwartenden Stundenlohndifferenz zur
Gerichtskasse hätte einzahlen müssen. Die geleisteten EUR 2.000 seien auf die
Regelvergütung zu verrechnen. Die gewährte Stundenlohnerhöhung von EUR 2.400,83
sei zurückzufordern. Für das erste Ergänzungsgutachten sei von beiden Parteien ein
Vorschuss zu fordern gewesen, der aber nicht erhoben worden sei, so dass die gewährte
Stundenlohnerhöhung zurückzufordern sei (EUR 1.347,68). Für das zweite
Ergänzungsgutachten, bei dem nur die Klägerin der Stundenlohnerhöhung zustimmte und
einen Vorschuss bezahlte, sei das erklärte „Einverständnis“ des Gerichts als Zustimmung
zum erhöhten Stundensatz anzusehen. Für die Anhörung in der mündlichen Verhandlung
fehlten die Zustimmungen und der Vorschuss, so dass die gewährte Erhöhung von EUR
571,20 zurückzuzahlen sei. Auf Vertrauensschutz könne sich der Sachverständige nicht
berufen. Der Rückforderungsanspruch sei auch nicht verjährt. Auf die Ausführungen des
Landgerichts wird verwiesen.
8 Hiergegen wendet sich der Sachverständige mit seiner Beschwerde, mit der eine
Aufhebung des Beschlusses vom 09.07.2014 beantragt. Das Landgericht hat nach
Anhörung des Bezirksrevisors (S. 1223) der Beschwerde mit Beschluss vom 31.07.2014
(S. 1227) nicht abgeholfen.
II.
9 Die nach § 4 Abs. 3 JVEG zulässige Beschwerde ist nur im tenorierten Umfang begründet.
10 1. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass die besondere Vergütung nach § 13
JVEG nur gewährt werden kann, wenn deren Voraussetzungen vorliegen und anderenfalls
nur ein Anspruch auf die gesetzliche Vergütung besteht. Vor Bewilligung der
Prozesskostenhilfe galt daher §§ 13 Abs. 1 und 2 JVEG, danach für die Beklagte § 13 Abs.
3 und 4 JVEG. Nach § 13 und 2 JVEG wird ein Sachverständiger bei beiderseitiger
Zustimmung (Absatz 1 Satz 1) oder einseitiger Parteizustimmung und Zustimmung des
Gerichts (Absatz 2 Satz 1) nur dann zu einem besonderen Stundenlohn herangezogen,
wenn ein ausreichender Betrag für die gesamten zu erwartenden Kosten an die
Staatskasse bezahlt ist. Durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe entfiel eine
Vorschusspflicht der Beklagten nach §§ 402, 379 ZPO nur hinsichtlich der zu erwartenden
Sachverständigenkosten auf der Basis des gesetzlichen Stundenlohns (§ 9 JVEG). Ein
Vorschuss für den Erhöhungsbetrag war aber grundsätzlich nach § 13 Abs. 3 Satz 2 JVEG
erforderlich, sofern nicht die Voraussetzungen des § 13 Abs. 4 Satz 1 JVEG vorlagen.
Dieselbe Rechtslage galt auch nach § 13 Abs. 1 bis 4 JVEG in den insoweit wortgleichen
Fassungen vom 19.10.2012 und 17.12.2008, die vorliegend teilweise anzuwenden sind.
Das JVEG begrenzt damit die Dispositionsmöglichkeiten der Beteiligten, indem es die
Wirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung von der Deckung der Staatskasse abhängig
macht.
11 a) Hinsichtlich der Zustimmungserklärungen der Parteien oder des Gerichts zu einer
besonderen Vergütung kann eine Auslegung nach den allgemein für Erklärungen
geltenden Regeln entsprechend §§ 133, 157 BGB dahin erfolgen, dass der objektive, dem
Empfänger vernünftigerweise erkennbare Sinn maßgeblich ist. Auf diese Weise vermag
auch eine Erklärung des Gerichts, Zustimmung bestehe, als gerichtliche Zustimmung
ausgelegt werden, selbst wenn das Gericht nur vermeintliche oder tatsächlich nicht
vorliegende Parteierklärungen wiedergeben wollte.
12 b) Für den Vorschuss sieht das Gesetz nur in § 13 Abs. 4 Satz 1 JVEG eine Erklärung des
Gerichts vor, die gegebenenfalls eine Auslegung nötig macht.
13 Im Übrigen bindet das Gesetz einen über das Normalmaß hinausgehenden
Vergütungsanspruch des Sachverständigen an einen Geldeingang bei der Staatskasse.
Der Staatskasse und damit der Allgemeinheit sollen nämlich keine über die gesetzlich
vorgesehene Vergütung hinausgehenden Kosten zur Last fallen, zumal die gesetzlich
vorgesehene Vergütung im Wege der Marktanalyse ermittelte Marktpreise umsetzt (BT-
Drs. 17/11471 S. 260) und damit mit dem Anspruch auftritt, in der Summe aller
Vergütungsbestandteile eine als angemessen anzusehende Entlohnung widerzuspiegeln.
§ 407 ZPO normiert für öffentlich bestellte Sachverständige wie den Beschwerdeführer
eine Pflicht zur Gutachtenerstattung zu dem gesetzlich vorgesehenen Honorar. Ein solcher
Sachverständiger ist daher allenfalls in hier nicht gegebenen besonderen Ausnahmefällen
als „schutzbedürftig“ anzusehen, wenn er sich mit der Normalvergütung nicht begnügen
will. Das Gesetz hat in § 13 Abs.1 und 3 JVEG eine Abwägung vorgenommen und den
Schutz der Staatskasse dem besonderen Vergütungswunsch des Sachverständigen
übergeordnet und nur im Fall des § 13 Abs. 4 Satz 2 JVEG hiervon einen Ausnahme
gemacht.
14 c) Selbst wenn man einen „Vertrauensschutz“ bejahen wollte (vgl hierzu:.
Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. § 13 Rn 16 mwN; Binz in Binz/Dörndorfer,
GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl., § 13 Rn 7; OLG Koblenz, Beschluss vom 20. August 2013
– 14 W 458/13 –, juris j.m. zahlreichen w.N), wäre davon auszugehen, dass ein öffentlich
bestellter Sachverständiger, der eine besondere Vergütung beantragt, § 13 JVEG und
zwar mit allen seinen Absätzen kennt beziehungsweise kennen muss. In jeder
Aktenübersendung wird er auf diese Bestimmung hingewiesen und darauf, dass eine
Vergütung an das Vorliegen von deren Voraussetzungen gebunden ist (vgl. S. 259). Der
Beschwerdeführer zitiert auch § 13 Abs. 1 und 2 JVEG in seinen Anschreiben an das
Gericht (S. 263). Warum ihm unter diesen Umständen die Absätze 3 und 4 unbekannt sein
sollten oder er sie nicht zu kennen bräuchte, wie die Beschwerde vorbringt, erschließt sich
nicht. Im Gegenteil sieht das Gesetz eigene Pflichten des Sachverständigen zur
Beobachtung seiner Kosten im Verhältnis zu den Vorschüssen und sogar dem - oft nicht
einfach zu beurteilenden - Streitwert der Rechtssache vor (§ 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO),
deren Verletzung es mit einem (teilweisen) Verlust sogar des gesetzlichen
Vergütungsanspruchs ahndet (die bisherige Rspr. aufnehmend: § 8a Abs. 3 und 4 JVEG;
BT-Drs. 17/11471 S. 259). Den Sachverständigen trifft daher die Pflicht zur
Mitbeobachtung der Vorschüsse im Verhältnis zu seinen Kosten, selbst wenn das Gericht
die Vorschüsse anfordern und prüfen muss (BT-Drs. 17/11471 S. 262). Schon von daher
ist er hinsichtlich der gewünschten Vergütungserhöhung nicht schutzwürdig, wenn
Vorschüsse fehlen. Ob etwas anderes gelten kann, wenn das Fehlen eines genügenden
Vorschusses für ihn nicht erkennbar ist, kann dahinstehen (so im Fall des OLG Koblenz,
Beschluss vom 20. August 2013 – 14 W 458/13 –, juris).
15 2. Ausgehend hiervon ist hinsichtlich des schriftlichen Gutachtens die Festsetzung dahin
zu ändern, dass sich der Rückforderungsbetrag auf lediglich EUR 1.347,75 beläuft.
16 a) Die Zustimmungen nach § 13 Abs. 1 JVEG lagen vor.
17 Hinsichtlich des Vorschusses hatte der Sachverständige mitgeteilt, 7.500 EUR inklusive
USt. seien der Maximalbetrag für das Gutachten Er gehe von 40 bis 50 Stunden Arbeit aus
(S. 293, 311). Nachdem zuvor EUR 2.000 Kostenvorschuss eingezahlt waren, kam es im
Hinblick auf diese zu erwartenden Sachverständigenkosten zur Beantragung und
Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Damit war nach § 13 Abs. 3 Satz 2 JVEG ein
Vorschuss nur noch in Höhe der zu erwartenden Stundenlohndifferenz zu erbringen. Unter
Zugrundelegung von einer Stundenlohnerhöhung von EUR 30 für 40 bis 50
Arbeitsstunden genügte der geleistete Vorschuss diesen Anforderungen. Zwar geht das
Landgericht davon aus, dass der geleistete Kostenvorschuss auf die Regelvergütung
verrechnet wird. Darin ist ihm jedoch nicht beizupflichten. Hat eine
prozesskostenhilfeberechtigte Partei einen Kostenvorschuss erbracht, und Zustimmung zu
einer Stundenlohnerhöhung erteilt, ist es naheliegend, dass ihre Vorschussleistung im
Hinblick auf ihre Pflicht nach § 13 Abs. 3 Satz 2 JVEG erfolgt ist, oder jedenfalls aufgrund
des erfolgreichen Prozesskostenhilfegesuchs diese Bestimmung nachträglich erhält. Zwar
fehlt der gemäß § 13 Abs. 3 Satz 3 JVEG erforderliche Beschluss des Gerichts über die
Festsetzung des Differenzvorschusses. Das Gericht hatte aber nach Bewilligung von
Prozesskostenhilfe allen Beteiligten wie auch dem Sachverständigen am 11.05.2010
mitgeteilt, dass der Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt sei, ein weiterer Vorschuss
deshalb nicht mehr angefordert werden müsse und das Gutachten fertig gestellt werden
möge (S. 345). Diese zwar nicht in Beschlussform ergangene Erklärung, wonach sich das
Gericht mit dem Vorschuss in Höhe von EUR 2.000 begnügte, machte einen förmlichen
Beschluss nach § 13 Abs. 3 Satz 3 JVEG entbehrlich.
18 b) Vorliegend hatte der Sachverständige aber auf Bedenken der Parteien gegen die Höhe
der zu erwartenden Sachverständigenkosten mehrfach mitgeteilt, dass incl. Umsatzsteuer
maximal EUR 7.500 anfielen (S. 293, 311). Auf dieser Grundlage war Prozesskostenhilfe
beantragt und bewilligt worden. In diesen Erklärungen ist die Zusage einer
Pauschalierung der Kosten nach oben zu sehen, an die sich der Sachverständige halten
muss.
19 Mit seiner erst nach Beauftragung mit dem ersten Ergänzungsgutachten erstellten
Abrechnung verlangte der Gutachter aber EUR 8.847,75. Den Mehrbetrag von EUR
1.347,75 kann er nicht fordern. Zwar wird eine erhebliche Überschreitung des
angeforderten Kostenvorschusses im Rahmen des § 407a Abs. 3 Satz 2 2. Alt ZPO vom
Gesetzgeber bei „über 20%“ gesehen (BT-Drs. 17/11471, 259). Vorliegend hat der
Sachverständige die anfallenden Kosten aber nicht einfach geschätzt, sondern einen
allenfalls anfallenden Maximalbetrag mitgeteilt und bestätigt.
20 3. Für das erste Ergänzungsgutachten war die Vergütung auf EUR 4.442,21 festzusetzen
und EUR 673,84 zurückzufordern.
21 Für das erste Ergänzungsgutachten lagen zur Stundenlohnerhöhung zwei Zustimmungen
vor, aber kein Vorschuss. Der Beweisbeschluss vom 05.01.2011 (S. 501) war nach Fragen
des Gerichts, solchen der Streithelferin der Klägerin und solchen der Beklagten gegliedert.
22 § 13 Abs. 3 und 4 JVEG regeln nur die Vorschusspflicht des
Prozesskostenhilfeempfängers, nicht die des Gegners. Danach war klar, dass die
Klägerseite einen Kostenvorschuss zu zahlen hatte, soweit die voraussichtlichen Kosten
auf die von ihrer Seite gestellten Beweisfragen entfielen. Der Sachverständige erbat auch
die Einholung eines Kostenvorschusses in Höhe von EUR 4.000 (S. 553), woraufhin ihm
das Gericht mitteilte, eine Vorschussanordnung erübrige sich im Hinblick auf die
Prozesskostenhilfebewilligung (S. 555).
23 Diese gerichtliche Äußerung war ausgehend von einem objektivierten Empfängerhorizont
dahin zu verstehen, dass wegen der Prozesskostenhilfebewilligung kein Vorschuss vom
Gericht verlangt wurde (§§ 133, 157 BGB). Das durfte ein Empfänger zwar für die Beklagte
als Zustimmung nach § 13 Abs. 4 Satz 1 JVEG auffassen. Hingegen war die Erklärung
bezüglich des von der Klägerseite zu fordernden Vorschusses mit dem eindeutigen
Gesetzeswortlaut nicht zu vereinbaren. Aus dem Beweisbeschluss ging klar hervor, dass
die Streithelferin 11 der 23 Fragen stellte und damit erheblich zu den anfallenden Kosten
beitrug. Ausgehend von der dargestellten Pflicht nach § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO, wonach
ein Sachverständiger die Kosten seiner Beauftragung ebenso wie die
Vorschussleistungen im Blick zu behalten hat, durfte ein solcher Empfänger nicht davon
ausgehen, dass für die Klägerseite die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 JVEG vorlagen.
Es musste sich ihm vielmehr aufdrängen, dass das Gericht einem Irrtum unterlag, wie auch
daraus deutlich wird, dass bei dem später von Klägerseite veranlassten zweiten
Ergänzungsgutachten Vorschüsse von der Klägerseite eingeholt wurden. Aufgrund der
einem Sachverständigen neben dem Gericht durch Gesetz auferlegten Pflicht zur
Mitbeobachtung der Kosten konnte sich ein Sachverständiger nicht auf das Schreiben des
Gerichts verlassen. Er musste vielmehr davon auszugehen, dass er, wie es ihm von
Gesetzes wegen nach § 407 ZPO oblag, für den gesetzlichen Stundenlohn nach dem
JVEG tätig wurde, soweit die Beweisaufnahme von Klageseite veranlasst war. Dies war
zu rund einer Hälfte der Fall. Der vom Landgericht zutreffend ausgerechnete
Stundenlohndifferenz in Höhe von EUR 1.347,68 (30 EUR x 37 ¾ Std. + 19% USt.) ist
damit zu 50% und damit EUR 673,84 zurückzuzahlen.
24 4. Durch die Festsetzung der Vergütung hinsichtlich des zweiten Ergänzungsgutachtens
ist der Sachverständige nicht beschwert.
25 5. Für die mündliche Anhörung ist die Sachverständigenvergütung auf EUR 1.824,71
festzusetzen und EUR 1.072,94 zurückzufordern.
26 a) Die Parteien hatten für einen besonderen Stundenlohn keine Zustimmungen erteilt.
27 Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass für jeden neuen Auftrag die
Voraussetzungen des § 13 JVEG vorliegen müssen, wie sich ohne Weiteres für den
Vorschuss ergibt, wenn er nicht sinnentleert sein soll. Hinsichtlich der Zustimmung zum
Stundenlohn wird vertreten, eine einmal in der Instanz gegebene Zustimmung auf die
ganze Instanz zu erstrecken (so versteht das Gericht Binz in Binz/Dörndorfer, GKG,
FamGKG, JVEG, 3. Aufl., § 13 Rn 8). Dem kann nicht zugestimmt werden. Eine solche
Erstreckung würde differenzierte Überlegungen für eine angemessenen Stundenlohn
verhindern. So bedingt die Anreise zu einer mündlichen Verhandlung in der Regel, und
auch vorliegend, erhebliche Fahrzeiten, die anders als üblicherweise bei privaten
Aufträgen auch vollständig vergütet werden (§ 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG). Dies kann es
durchaus als gerechtfertigt erscheinen lassen, einem erhöhten Stundenlohn für diesen
Auftrag nicht zuzustimmen, insbesondere wenn die Reisezeit nicht zur
Terminsvorbereitung genutzt werden soll, sondern diese wie vorliegend mit 8,75 Std.
gesondert zu Buche schlägt. Hier wurde der Sachverständige im Termin durch eine
sachverständige Hilfsperson unterstützt, für die nochmals 8,25 Std zu EUR 75
abgerechnet wurden. Auch solche Hilfe kann es schon im Vorhinein unangemessen
erscheinen lassen, dass für den so entlasteten Sachverständigen ein erhöhter
Stundenlohn vereinbart wird. Schließlich kann das Verhältnis der zwischenzeitlich
entstandenen Sachverständigenkosten zum Streitwert eine differenzierte Zustimmung als
sachgerecht erscheinen lassen.
28 Im Übrigen ist auch der beschwerdeführende Sachverständige davon ausgegangen, dass
die Zustimmung jeweils gesondert eingeholt werden muss. Damit hatten die Parteien
keine Zustimmung erteilt.
29 Das Gericht teilte dem Sachverständigen jedoch auf seine Bitte um Zustimmung hin mit,
die Stundensatzvereinbarung gelte auch für die mündliche Verhandlung (S. 937). Diese
an die Parteien übersandte Mitteilung blieb unwidersprochen, nachdem die Klägerseite
zuvor dreimal und damit jedes Mal ausdrücklich Zustimmung erteilt hatte. Der
aufgegebene Kostenvorschuss wurde von der Streithelferin bezahlt. Damit durfte ein
Empfänger aus objektiver Sicht aber die gerichtliche Mitteilung im konkreten Fall dahin
verstehen, dass die Zustimmungserklärung der Klägerin jedenfalls konkludent erteilt war
und die der Beklagten nach § 13 Abs. 2 JVEG ersetzt wurde (allgemein zum
Stillschweigen der Parteien und bloßen Vorschussleistung Meyer/Höver/Bach/Oberlack,
JVEG, 26. Aufl. § 13 Rn 6).
30 b) Es fehlt aber ein ausreichender Vorschuss. Vorschusspflichtig war die Klageseite, die,
wie dem Sachverständigen mitgeteilt worden war, einen Vorschuss in Höhe von EUR 800
bezahlt hatte.
31 Angesichts der abgerechneten Sachverständigenkosten in Höhe von EUR 2.897,65 war
dieser Vorschuss so offenkundig und absehbar zu gering, dass der Sachverständige
hierauf nach § 407a Abs. 3 Satz 2 2. Alt. ZPO hätte hinweisen müssen. Zwar ließ sich der
Sachverständige noch Zustimmung zur Mitnahme seines Kollegen erteilen, so dass auch
dessen Kosten zu berücksichtigen sind. Im Übrigen kann der Sachverständige aber
lediglich eine 20% über dem geleisteten Vorschuss liegende Vergütung verlangen
(Zöller/Greger, ZPO, 29.Aufl. § 413 Rn 6 mwN, BT-Drs 17/11471 S. 260, vgl. nunmehr § 8a
abs. 4 JVEG). Es geht zulasten des Sachverständigen, dass nicht festgestellt werden
kann, ob die Parteien bei Kenntnis der weiter zu erwartenden EUR 3.000 noch an dem
Anhörungsantrag festgehalten hätten. Vorliegend war die Klage auf einen Restkaufpreis in
Höhe von EUR 7.632,76 gerichtet, die Widerklage auf Rückabwicklung des Kaufs und
Schadensersatz in Höhe von EUR 20.381 und EUR 6.000. Die Klagebegehren schlossen
sich aus, so dass nur der Wert der Widerklage streitwertbestimmend war. Bis zur
Anhörung waren bereits Gutachterkosten in Höhe von rund EUR 16.000 angefallen. Mit
den Kosten der Anhörung betrugen allein die Sachverständigenkosten über 70% des
Streitwerts, ein Ende des Rechtsstreits war nicht abzusehen, und eine Fortführung des
Prozesses, wie die spätere vergleichsweise Beendigung, wonach sich die Parteien nichts
schulden, zeigt, unwirtschaftlich. Unter diesen Umständen kann der Sachverständige nur
EUR 960 zuzüglich der Kosten seines Kollegen (Fahrtkosten/Parken EUR 101,40, EUR
6,50; Lohn EUR 618,75 = 726,65 zzgl. USt = 864,71) verlangen, zusammen EUR
1.824,71. Er hat daher EUR 1.072,94 zu erstatten. Da sich die Sachverständigenvergütung
aus mehreren Posten zusammensetzt, ist das Gericht auch nicht daran gehindert, von
einzelnen vom Landgericht berücksichtigten Abzugsposten auch zulasten des
Sachverständigen abzuweichen, solange in der Gesamtvergütung keine Verschlechterung
bewirkt wird.
32 6. Die Entschädigung des Sachverständigen wird daher insgesamt auf EUR 16.356,36
festgesetzt, so dass er um EUR 3.094,53 überzahlt ist.
III.
33 Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich (§ 4 Abs. 6 JVEG). Eine weitere Beschwerde ist
nicht gegeben (§ 4 Abs. 5 JVEG).