Urteil des OLG Karlsruhe vom 16.10.2003

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OLG Karlsruhe Beschluß vom 16.10.2003, 2 Ss 82/03
Verkehrsordnungswidrigkeit: Verbotswidriges Parken auf Gehweg
Tenor
Der Antrag des Betroffenen R. G., die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts H. vom 18.03.2003 zuzulassen, wird als unbegründet
verworfen (§ 80 Abs.4 OWiG).
Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs.1 StPO).
Gründe
I.
1 Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Betroffene am 16.10.2002 die K. in H. befuhr und in dieser Straße seinen PKW nach Überwindung des
Bordsteins auf dem erhöhten Bereich neben der Fahrbahn abstellte und verließ.
2 Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässigen verbotswidrigen Parkens auf dem Gehweg zu der Geldbuße von 15 EUR. Der
hiergegen gerichtete Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit der er weiterhin die Auffassung vertritt, bei der Stelle, an
der er geparkt habe, handle es sich nicht um einen Gehweg, blieb erfolglos.
II.
3 Zur Beschaffenheit des Bereiches, in dem der Betroffene sein Fahrzeug abgestellt hatte, stellt das Urteil fest:
4 „Dieser Bereich bis zur Fahrbahn gliedert sich in Höhe der H. der K- wie folgt auf:
5 Es befinden sich dort mehrere Häuser. Unmittelbar neben der Häuserfront beginnt ein allein den Fußgängern vorbehaltener Streifen, der durch
eine durchgehende weiße Linie von dem sich daran anschließenden Radweg abgetrennt ist. Der Radweg und der unmittelbar neben der
Häuserfront befindliche Gehweg ist durch Verkehrszeichen 241 gekennzeichnet. Der Radweg ist vom übrigen Bereich sowohl rechts als auch
links durch eine durchgehende weiße Linie abgetrennt. Zwischen dem Radweg und der Fahrbahn befindet sich der Bereich, in dem der Betroffene
sein Fahrzeug dauerhaft abstellte. Dieser Bereich ist durch Bäume in größeren Abständen unterbrochen. Ferner befinden sich in diesem Bereich
Fahrradständer sowie geparkte Fahrräder. Dieser Bereich ist von der Fahrbahn durch einen nicht flachen sondern zumindest durchschnittlich
hohen Bordstein von der Fahrbahn deutlich abgegrenzt. Der gesamte Bereich zwischen Häuserfront und Fahrbahn ist vorwiegend mit gleichen
quadratischen Platten belegt, die typischerweise als Belag von Gehwegen benutzt werden.
6 Parkflächenmarkierungen sind in diesem Bereich nicht vorhanden. Es findet sich dort auch kein Zeichen 315.“
III.
7 Die Feststellungen und Erwägungen des Amtsgerichts tragen den Schuldspruch. Der Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde zur
Fortbildung des Rechts zuzulassen, ist unbegründet, denn der Begriff des Gehwegs ist in Rechtsprechung und Literatur hinreichend geklärt. Nach
einhelliger Auffassung (vgl. nur OLG Düsseldorf NZV 1994, S. 372; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 25 StVO Rdn. 12, jeweils mit
weiteren Nachweisen), der sich der Senat anschließt, handelt es sich bei einem Gehweg um einen Weg, der für Fußgänger eingerichtet und
bestimmt ist, von der Fahrbahn räumlich getrennt und als Gehweg -durch Pflasterung, Plattenbelag oder auf sonstige Weise- äußerlich erkennbar
ist. Die Grenze zur Fahrbahn bildet grundsätzlich die Bordsteinkante. Im vorliegenden Fall ergeben die Urteilsfeststellungen, dass der Bereich der
Straße, in der der Betroffene zur Tatzeit sein Fahrzeug parkte, diesen Merkmalen entspricht. Ebenfalls geklärt ist, dass der durch den Bordstein von
der Fahrbahn abgetrennte Teil seine Eigenschaft als Gehweg nicht dadurch verliert, dass sich dort in größeren Abständen Bäume befinden (OLG
Düsseldorf a.a.O.). An der Gehwegeigenschaft dieses Bereiches ändert im vorliegenden Falle auch nichts, dass rechts neben ihm ein Radweg
verläuft, der beidseits durch durchgehende weiße Linien gekennzeichnet und begrenzt ist und auch durch das Verkehrszeichen 241 von dem
unmittelbar an der Häuserfront verlaufenden Gehweg getrennt wird. Das Verkehrszeichen 241 bezeichnet nach den Urteilsfeststellungen nur
diesen an der Häuserfront verlaufenden Gehweg und den Radweg jeweils als Sonderwege, durch die Fußgänger und Radfahrer getrennt werden
sollen. Auf den Bereich zwischen dem Radweg und der Fahrbahn, der wegen seiner Beschaffenheit (Bordstein, Plattenbelag) auch nicht als
Seitenstreifen gesehen werden könnte und auf dem sich nach den Urteilsfeststellungen entgegen dem Beschwerdevorbringen keine
Parkflächenmarkierung befindet, erstreckt sich seine Regelungswirkung nicht.