Urteil des OLG Karlsruhe vom 06.06.2014

OLG Karlsruhe: schweres verschulden, bewilligungsverfahren, nachlässigkeit, ermessen, auflage, prozesskosten, glaubhaftmachung, sorgfalt, bedürftigkeit, form

OLG Karlsruhe Beschluß vom 6.6.2014, 18 WF 76/14
Versagung von Verfahrenskostenhilfe wegen unrichtiger (falscher oder unvollständiger)
Angaben
Leitsätze
§ 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist im Bewilligungsverfahren nicht - auch nicht analog - anzuwenden.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht
- Konstanz vom 07.02.2014 (6 F 241/13) aufgehoben und das Verfahren zur erneuten
Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Senats zurückverwiesen.
Gründe
I.
1 Die Antragsgegnerin wendet sich mit der Beschwerde gegen die Ablehnung ihres
Antrages auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.
2 Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2014 die Bewilligung
von Verfahrenskostenhilfe beantragt. Sie hat dazu eine Erklärung über ihre persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Auf dieser sind unter der Rubrik „Bank-, Giro-,
Sparkonten und dergleichen?“ lediglich zwei Konten bei der Sparkasse S. angegeben.
Noch im Verhandlungstermin hat das Gericht ihr die Vorlage weiterer, im Einzelnen
bezeichneter Unterlagen aufgegeben. Solche wurden mit Schriftsatz vom 06.02.2014
vorgelegt.
3 In der Akte zur Verfahrenskostenhilfe befindet sich die Kopie eines Schriftsatzes der
gegnerischen Verfahrensbevollmächtigten vom 31.01.2014 aus dem Parallelverfahren 6 F
242/13, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom
24.01.2014 versichert habe, „kein weiteres Konto und schon gar kein Konto in der
Schweiz“ zu haben. Entsprechender Vortrag ist auch im vorliegenden Verfahren mit
Schriftsatz vom gleichen Tage (Hauptakte As. 103) erfolgt.
4 Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 30.01.2014 die Bewilligung von
Verfahrenskostenhilfe abgelehnt. Die Antragsgegnerin habe falsche bzw. unvollständige
Angaben gemacht, indem sie ein Konto bei der Raiffeisenbank in der Schweiz
verschwiegen habe. Das Gericht verweist auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zu §
124 ZPO (BGH v. 10.10.2012 - IV ZB 16/12, FamRZ 2013, 124).
5 Gegen den ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 12.02.2014 zugestellten Beschluss hat
die Antragsgegnerin mit am 21.02.2014 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde
eingelegt. Sie sei tatsächlich Inhaberin eines Kontos bei der Raiffeisenbank …. Ihr
Arbeitgeber bestehe darauf, ihr Gehalt auf ein Schweizer Konto einzuzahlen. Sie habe
dies nicht bewusst verschwiegen, sondern sei dem Irrtum unterlegen, dass es auf die
Benennung dieses Kontos nicht ankomme, da es sich lediglich um ein Durchgangskonto
handle und das Guthaben bereits zum Monatsbeginn auf das deutsche Konto verbracht
werde. Zum Beleg legt sie eine Aufstellung der Kontobewegungen im Zeitraum vom
25.10.2013 bis 17.02.2014 vor.
6 Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Wenn eine Aufhebung bewilligter
Verfahrenskostenhilfe wegen Falschangaben unabhängig von deren Auswirkungen auf
die Unrichtigkeit der Bewilligung erfolgen könne, so müsse dies erst recht für die
Bewilligungsentscheidung gelten.
7 Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, des Vorbringens der Antragsgegnerin und
der Gründe der angefochtenen Entscheidung wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
8 Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 113 Abs. 1
Satz 2 FamFG, 114 ff., 127 ZPO) ist in der Sache begründet.
9 Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe kann aus den dem angefochtenen Beschluss
zugrunde liegenden Erwägungen nicht versagt werden. Die Vorschrift des § 124 Abs. 1 Nr.
2 ZPO ist im Bewilligungsverfahren nicht anzuwenden (1). Im Übrigen liegen die
tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift nicht vor (2) und lässt die angefochtene
Entscheidung nicht erkennen, dass das von § 124 ZPO geforderte Ermessen ausgeübt
worden wäre (3).
10 1. § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist im Bewilligungsverfahren nicht analog anzuwenden (OLG
Brandenburg v. 20.02.2007 - 10 WF 41/07, zitiert nach Juris; wohl auch OLG Köln v.
24.04.1995 - 25 WF 72/95, OLGR 1995, 327; a.A. OLG Bamberg v. 02.08.2013 - 4 U 38/13,
FamRZ 2014, 589; LAG Hamm v. 30.01.2002 - 4 Ta 148/01 und v. 18.03.2003 - 4 Ta
446/02, jeweils zitiert nach Juris).
11 a) Die Vorschrift ist nach Inhalt und systematischer Stellung im Rahmen der §§ 114 ff. ZPO
für das auf Aufhebung bereits ergangener Bewilligungsentscheidungen gerichtete
Verfahren konzipiert und nicht für das Bewilligungsverfahren. Das Bewilligungsverfahren
ist von Erklärungs- und Mitwirkungspflichten der Verfahrenskostenhilfe beantragenden
Partei und Hinweispflichten des Gerichts bei der Aufklärung der subjektiven
Bewilligungsvoraussetzungen (Bedürftigkeit) geprägt (vgl. Zimmermann, Prozesskosten-
und Verfahrenskostenhilfe, 4. Auflage 2012, Rz. 241, 243; Büttner/Wrobel-
Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 6. Auflage
2012, Rz. 148 ff.). Das Prüfungsverfahren (§§ 117, 118 ZPO) sieht bei unzureichender
Mitwirkung und bei fehlerhaften Angaben des Antragstellers ein differenziertes
Instrumentarium vor. Dies beginnt mit der Möglichkeit, die Bewilligung abzulehnen, wenn
auch nach Fristsetzung das eingeführte Formular (§ 117 Abs. 4 ZPO) mit der Erklärung zu
seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht vorgelegt wird (vgl.
Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 117 Rz. 17 m.w.N.), geht weiter über die Auflagen
und Anordnungen nach § 118 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO und sieht schließlich bei
unzureichender Mitwirkung oder Glaubhaftmachung die Möglichkeit vor, die Bewilligung
„insoweit“ abzulehnen (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Insbesondere die letztgenannte
Regelung lässt erkennen, dass - auch vorsätzlich oder grob nachlässig - unterlassene
oder nicht glaubhaft gemachte Angaben nicht etwa in Form einer Strafsanktion die
pauschale Ablehnung der Bewilligung zu begründen vermögen, sondern es dafür
weiterhin einer differenzierten Beurteilung („insoweit“) und darüber hinaus insbesondere
einer vorherigen Fristsetzung bedarf. Die Verletzung von Offenbarungspflichten kann
danach zwar zur Ablehnung der Bewilligung führen, führt aber zu keiner Verwirkung des
Anspruchs auf Verfahrenskostenhilfe (BGH v. 14.03.1984 - IVb ZB 114/83, FamRZ 1984,
677 Tz. 9). Hat das Gericht Zweifel an Richtigkeit oder Vollständigkeit der gemachten
677 Tz. 9). Hat das Gericht Zweifel an Richtigkeit oder Vollständigkeit der gemachten
Angaben, ist es - auch zur Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. BVerfG v. 11.02.1999 - 2
BvR 229/98, NJW 2000, 275) - gehalten, vor einer ablehnenden Entscheidung auf diese
Zweifel hinzuweisen.
12 Nicht bereits dann, wenn einzelne Einnahmen-, Ausgaben- oder Vermögenspositionen
unvollständig oder fehlerhaft dargelegt worden, sondern erst dann, wenn die Angaben des
Antragstellers zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation insgesamt so
unvollständig, widersprüchlich oder sonst fehlerhaft und damit nicht glaubhaft erscheinen,
dass eine Bedürftigkeit nicht glaubhaft dargelegt ist, kommt eine Ablehnung der
Bewilligung in Betracht. Wenn fehlerhafte, nicht glaubhafte oder unvollständige Angaben
dagegen lediglich unwesentliche Einzelpositionen betreffen, ist die Bewilligung lediglich
„insoweit“ abzulehnen (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., § 118 Rz. 17 und § 124 Rz. 5, jeweils
m.w.N.). Durch eine ablehnende Entscheidung nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO werden die
Nachholung und Korrektur fehlerhafter Angaben nicht präkludiert (OLG Celle v.
20.12.2012 - 4 W 212/12, MDR 2013, 364; Zöller/Geimer, a.a.O., § 118 Rz. 17). Das
solcherart ausdifferenzierte Instrumentarium der §§ 117, 118 ZPO würde in den Fällen von
§ 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, zumal in der durch die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung
geprägten, von einem Strafcharakter der Vorschrift ausgehenden Auslegung, weitgehend
ausgehebelt.
13 b) Unabhängig davon fehlt es für eine analoge Anwendung von § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO im
Bewilligungsverfahren an einer planwidrigen Regelungslücke (OLG Brandenburg, a.a.O.).
Der Gesetzgeber hat die Vorschriften der §§ 114 ff. ZPO und insbesondere die des § 124
ZPO erst jüngst mit dem am 01.01.2014 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des
Prozesskostenhilfe- und Beratungskostenhilferechts überarbeitet. Er hat es dabei bei der
oben geschilderten Systematik und der Anwendung von § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO lediglich
unter den besonderen Voraussetzungen eines Aufhebungsverfahrens belassen. Für eine
gleichwohl erweiterte, analoge Anwendung im Bewilligungsverfahren ist weder eine
Notwendigkeit noch ein Regelungsbedürfnis erkennbar. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass ein korrektes und vollständiges Ausfüllen des amtlichen Vordrucks (§ 117 Abs. 4
ZPO) selbst an einen verständigen und gutwilligen Antragsteller erhebliche
Anforderungen stellt, vielfach nicht gelingt und gerichtliche Rückfragen aus diesem Grund
vielfach unerlässlich sind (vgl. Zimmermann, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe, 4.
Aufl. 2012, Rz. 241; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und
Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 6. Aufl. 2012, Rz. 148). Darauf, ob § 124 ZPO als
Ausnahmevorschrift qualifiziert werden kann und schon aus diesem Grunde eine analoge
Anwendung ausscheidet (so OLG Zweibrücken v. 01.08.2002 - 2 WF 80/02, FamRZ 2003,
1021), kommt es nicht entscheidend an.
14 Im Übrigen eröffnet § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO im Regelfall hinreichende Möglichkeiten, auf
absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit gemachte unrichtige Angaben - nach
Fristsetzung und Gewährung rechtlichen Gehörs - angemessen zu reagieren. Die
Vorschrift enthält eine Sanktion für unvollständige oder nicht rechtzeitige Angaben (BGH v.
10.10.2012 - IV ZB 16/12, FamRZ 2013, 124). Wenn offensichtlich falsche Angaben
gemacht werden, kann die Verfahrenskostenhilfe verweigert werden (KG v. 03.05.1996 -
13 WF 2973/96, zitiert nach Juris; Musielak/Fischer, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 118 Rz. 10).
Lücken in der Darlegung und Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen Verhältnisse gehen
zu Lasten des Antragstellers.
15 c) Die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 124 Nr. 2 ZPO a.F. (BGH vom
10.10.2012 - IV ZB 16/12, FamRZ 2013, 124), wonach die Vorschrift nicht alleine auf einen
objektiven kostenrechtlichen Ausgleich im Falle von Falschangaben abzielt, sondern ihr
darüber hinaus auch Strafcharakter zukommt, hat den auf das Aufhebungsverfahren
beschränkten Anwendungsbereich der Vorschrift nicht erweitert.
16 d) Das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungskostenhilferechts,
welches nach seinem Art. 20 am 01.01.2014 in Kraft getreten ist und auf alle seit diesem
Tage gestellten Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe Anwendung findet, hat
die Bedeutung der Vorschrift zwar verstärkt, da im Fall unrichtiger Angaben die
Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht nur aufgehoben werden kann, wie dies nach
der vorangegangenen Fassung der Vorschrift der Fall war, sondern sie sogar aufgehoben
werden „soll“. Eine Erweiterung ihres Anwendungsbereichs über das
Aufhebungsverfahren hinaus ist damit jedoch nicht verbunden.
17 2. Unabhängig davon liegen die Voraussetzungen einer groben Nachlässigkeit im Sinne
von § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht vor.
18 Eine grobe Nachlässigkeit kann in Anlehnung an den materiell-rechtlich entwickelten
Begriff der groben Fahrlässigkeit angenommen werden, wenn die verkehrserforderliche
Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, weil schon einfachste, ganz
naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was in
gegebenem Fall jedem einleuchten muss (BGHZ v. 10.05.2011 - VI ZR 196/10, NJW-RR
2011, 1055 Rz. 10). Den Handelnden muss auch in subjektiver Hinsicht ein schweres
Verschulden treffen (BGH v. 11.07.2007 - XII ZR 197/05, NJW 2007, 2988 Rz. 15;
Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl. 2014, § 277, Rz. 5). Grob nachlässig sind unrichtige
Angaben, wenn die Partei die jedem einleuchtende Sorgfalt bei Zusammenstellung und
Überprüfung der Angaben außer Acht gelassen hat (Büttner/Wrobel-
Sachs/Gottschalk/Dürbeck, a.a.O., Rz. 839). Grobe Nachlässigkeit kann in Betracht
kommen, wenn Falschangaben und Lücken bei sorgfältigem Ausfüllen des Formulars
einfach nicht vorkommen können, so etwa wie bei einem „Vergessen“ von „werthaltigen“
Grundstücken oder Bankverbindungen, von Nebentätigkeiten oder sonst wesentlichen
Angaben zu Einkommen und Vermögen (vgl. Zimmermann, a.a.O., Rz. 463; Zöller/Geimer,
a.a.O., § 124 Rz. 9). Das Verschweigen von (nicht ganz unerheblichen) Vermögenswerten,
die unter dem Gesichtspunkt des Sozialleistungscharakters von Verfahrenskostenhilfe für
eine Verwertung grundsätzlich in Betracht kommen können, wird daher regelmäßig als
grob nachlässig anzusehen sein.
19 Insoweit ist im vorliegenden Falle insbesondere zu berücksichtigen, dass auf dem
verfahrensgegenständlichen Schweizer Konto der Antragsgegnerin bei der Raiffeisenbank
entsprechend ihrem Vortrag und ausweislich der im Beschwerdeverfahren vorgelegten
Belege über Kontobewegungen lediglich ihre Gehaltszahlungen abgewickelt wurden. Aus
den vorgelegten Kontounterlagen sind weder verschwiegene Einkünfte noch weiteres
Vermögen ersichtlich. Dies lässt es glaubhaft erscheinen, wenn die Antragsgegnerin
vorträgt, sich über die Notwendigkeit der Angabe dieses Kontos nicht im Klaren gewesen
zu sein.
20 3. Ungeachtet dessen hat die (verschärfte) Neufassung von § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nichts
daran geändert, dass das Gericht bei der Entscheidung über die Aufhebung der
Bewilligung weiter eine Ermessensentscheidung zu treffen und Ermessen auszuüben hat
(Zöller/Geimer, a.a.O. § 124 Rz. 7 - anders allerdings dort bei Rz. 3). Dabei ist zu
berücksichtigen, dass ein Rechtsirrtum über die Notwendigkeit bestimmter Angaben der
groben Nachlässigkeit entgegenstehen kann (Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck,
a. a. O., Rz. 839).
21 Weder aus dem angefochtenen Beschluss noch aus dem Nichtabhilfebeschluss ist
ersichtlich, dass sich das Amtsgericht sein ihm zukommendes Ermessen bei der
Entscheidung über eine Nichtbewilligung von Falschangaben ausgeübt und dabei die
vorgenannten Gesichtspunkte berücksichtigt hätte. Auch aus diesem Grunde ist die
angefochtene Entscheidung aufzuheben.
22 4. Da bisher eine Entscheidung über das Vorliegen der objektiven und subjektiven
Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht ergangen, das
Unterhaltsverfahren aber in der Sache bereits abgeschlossen ist, wird von der Möglichkeit
Gebrauch gemacht, das Verfahren an das Amtsgericht zurückzuverweisen (vgl.
Zöller/Geimer, a.a.O., § 127 Rz. 38).
23 5. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (§ 127 Abs. 4 ZPO).