Urteil des OLG Karlsruhe vom 25.01.2007

OLG Karlsruhe: eBay-Versteigerung: Briefmarken mit einem Stempel als Stückkauf, Angabe eines Satzwertes von Briefmarken aus dem Michel-Briefmarken-Katalog, deutsches reich, grobe fahrlässigkeit

OLG Karlsruhe Urteil vom 25.1.2007, 8 U 123/06
eBay-Versteigerung: Briefmarken mit einem Stempel als Stückkauf; Angabe eines Satzwertes von Briefmarken aus dem Michel-
Briefmarken-Katalog; Ausschluss der Gewährleistungsrechte wegen grober Fahrlässigkeit
Leitsätze
1. Werden im Internet im Rahmen einer eBay-Versteigerung gestempelte Briefmarken mit einem den Stempel zeigenden Bild angeboten, handelt es
sich um einen Stückkauf i. S. des § 243 Abs. 2 BGB n.F.
2. Die Angabe eines Satzwertes von Briefmarken aus dem Michel-Briefmarken-Katalog in einem eBay-Angebot stellt ohne das Hinzutreten weiterer
Umstände keine Beschaffenheitsgarantie-Erklärung des Anbietenden i. S. des § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. dar.
3. Es kann eine grobe Fahrlässigkeit des Käufers i. S. des § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. bedeuten, wenn er bei einem sich auf Michel-
Katalogangaben beziehenden eBay-Angebot die ihm als Briefmarkensammler unschwer mögliche Überprüfung des Angebots anhand der
zugehörigen Michel-Katalogbeschreibung unterlässt.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe - 2 O 665/05 - vom 09.05.2006 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Berufungsstreitwert wird auf 5.050,15 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
1
Ohne Sachverhaltsdarstellung gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO.
II.
2
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
3
Das Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO
zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
4
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
5
1. Auf die im Jahr 2005 abgeschlossenen Verträge der Parteien ist das ab 01.01.2002 geltende materielle Recht anzuwenden (Art. 229 § 5 S. 1
EGBGB).
6
2. Der Kläger kann vom Beklagten nicht verlangen, ihm jeweils 2 Briefmarken mit den Michel-Katalognummern DR909 und 910,
Originalgestempelt, zu übereignen.
7
Der Beklagte ist von der Leistungspflicht gem. § 275 Abs. 1 BGB frei, weil beide Nacherfüllungsmöglichkeiten des § 439 Abs. 1 BGB unmöglich
sind.
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Entgegen der Auffassung des Klägers geht es bei seinen beiden eBay-Ersteigerungen vom 24.04.2005 und 22.05.2005 nicht um Gattungskäufe
im Sinne des § 243 Abs. 1 BGB, sondern um Stückkäufe im Sinne des § 243 Abs. 2 BGB.
9
Zwar handelt es sich beim Verkauf von Briefmarken generell, von Briefmarken aus den Sammlergebiet: Deutsches Reich und grundsätzlich auch
bei gestempelten Briefmarken nur um der Gattung nach bestimmte Sachen.
10 Die Besonderheit des vorliegenden Einzelfalls besteht jedoch darin, dass nicht nur 2 Sätze gestempelter Briefmarken mit den Michel-
Katalognummern DR909 und 910 verkauft wurden, sondern nach dem Inhalt des eBay-Angebots des Beklagten konkrete, auf einem Bild genau
ersichtliche Briefmarken Nr. 909/910 des Katalogs mit ganz bestimmten und jeweils eindeutig ersichtlichen Stempeln.
11 Damit hat der Beklagte sein Angebot im Sinne des § 243 Abs. 2 BGB auf die jeweils angebotenen Marken mit diesen Stempeln konkretisiert.
12 Er hat nicht beliebige gestempelte Briefmarken eines Briefmarkensatzes des Sammlergebiets „Deutsches Reich“, sondern jeweils zwei
individualisiert gestempelte Marken angeboten, die ein besonderes Gepräge haben.
13 Bereits die sowohl vom Landgericht in seinem Urteil angesprochene als auch im Termin vom 25.01.2007 erörterte Unterscheidung der beiden
Angebote des Beklagten durch die Angabe „mit Berliner Rundstempel“ des zweiten Angebots gegenüber dem ersten Angebot mit „gestempelt“
bei Marken, die im Stempel den Wortteil „ dorf “ erkennen lassen, macht deutlich, dass im streitigen Einzelfall nicht nur das Vorliegen eines
Stempels überhaupt, sondern dessen konkrete Ausprägung für die Werteinschätzung der Marken von Bedeutung ist.
14 Dies gilt umso mehr, als nach dem Hinweis des Beklagten (vgl. Anl. B4) auf die Angaben im Michel-Katalog auch die individuelle Ausprägung
des Stempels und seine Qualität erheblich sind.
15 Zwar hat der BGH (NJW 2006, 2839) im Rahmen eines Gebrauchtwagenkaufs entschieden, dass die Nacherfüllung durch Lieferung einer
anderen, mangelfreien Sache auch beim Stückkauf nicht von vorneherein wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen ist. Möglich ist die
Ersatzlieferung nach der Vorstellung der Parteien dann, wenn die Kaufsache im Falle ihrer Mangelhaftigkeit durch eine gleichartige und
gleichwertige ersetzt werden kann. Beim Kauf eines Gebrauchtwagens liegt es in der Regel nahe, dies zu verneinen, wenn dem Kaufentschluss
eine persönliche Besichtigung des Fahrzeugs vorangegangen ist.
16 Für den zu entscheidenden Kauf eines Gebrauchtwagens, den der Käufer vor dem Kauf persönlich besichtigt hatte, hat der BGH die Ansicht des
Berufungsgerichts bestätigt, dass das Fahrzeug in der Gesamtheit seiner Eigenschaften nicht gegen ein anderes austauschbar sei. Nach
Auffassung des BGH liegt diese Sichtweise nicht nur beim Gebrauchtwagenkauf nahe, sondern ist beim Kauf gebrauchter Sachen in der Regel
sachgerecht (a.a.O. Seite 2841).
17 In gleicher Tendenz ist der vorliegende Streitfall zu entscheiden.
18 Demgemäß hat das Landgericht den Klageantrag Ziff. 1 zu Recht abgewiesen.
19 3. Auch der Hilfsantrag auf Zahlung von 4.800,00 EUR ist unbegründet. Die Angriffe des Klägers gegen die Feststellungen des Landgerichts
greifen nicht durch. Dabei unterstellt der Senat - wie das Landgericht - zugunsten des Klägers, dass es sich bei beiden Briefmarkensätzen um -
vom Beklagten bestrittene - Stempelfälschungen handelt.
20 a) Die Kaufverträge der Parteien sind nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 145 ff. BGB zustande gekommen (vgl. BGH Z 149, 129, 133).
21 Die Angabe des Beklagten „Mi 2.400,00 EUR“ in seinem Angebot stellt keine vereinbarte Beschaffenheit der Gestalt dar, dass der Verkäufer
damit eine Gewähr dafür übernimmt, dass sich der angegebene Wert tatsächlich realisieren lässt.
22 Zwar hat das OLG Stuttgart in einem Urteil vom 29.04.1968 (NJW 69, 610) entschieden, dass der Michel-Wert einer Briefmarkensammlung als
Eigenschaft im Sinne des § 459 Abs. 2 BGB a.F. zugesichert werden kann. Es handle sich dabei nicht um den Wert und Preis der Sache an sich,
ebenfalls nicht um Schätzungen und Werttaxen als solche.
23 Jede einzelne Briefmarke und jeder einzelne Satz hätten einen bestimmten Michel-Wert, der verschieden sein könne, je nachdem, ob die Marke
gestempelt ist oder nicht. Dieser Wert entspreche nicht dem Verkehrswert, sondern sei nur ein, wenn auch wichtiger Faktor, aus dem sich dieser
Wert bilde. Die Aussage, eine Sammlung habe einen bestimmten Michel-Wert, besage nur, dass die Summe des Michel-Wertes der einzelnen
Marken oder Sätze diesen Michel-Wert ausmache. Im Michel-Wert einer Briefmarkensammlung werde man demnach einen preisbildenden
Faktor der Sammlung sehen können.
24 In einer Anmerkung zu dieser Entscheidung (NJW 69, 1118) hat Schmidt herausgestellt, dass das OLG Stuttgart den philatelistischen Begriff des
„Wertes“ und den juristischen Begriff des „Wertes“ in ihrem Verhältnis zum Zusicherungsbegriff vorzüglich abgegrenzt habe, wobei klar geworden
sei, dass in der philatelistischen Fachwelt verschiedene Wertbegriffe bestünden. Die Werte des sogenannten Michel-Kataloges, der sogenannte
Michel-Wert oder Michel-Mark, stellten nur abstrakte Verhältniszahlen für die Wertrelation der Marken untereinander dar, während die Werte des
neben dem Michel-Katalog verbreitetsten Kataloges, des Borek-Kataloges Marktpreise in DM seien und der Katalog damit ein sogenannter
Netto-Katalog sei (a.a.O. Seite 1119).
25 Der Senat teilt diese Bewertung.
26 Gleichwohl stellt die Angabe des Katalogwerts eines aus 2 Briefmarken bestehendes Briefmarkensatzes keine Vereinbarung einer
Wertbeschaffenheit der Marken dar. Der Sachverhalt des OLG Stuttgart ist nämlich davon geprägt, dass es um die Gesamtwertangabe für eine
Briefmarkensammlung erheblichen Werts ging. Nur in diesem Zusammenhang ist das Gericht von einer zusicherungsfähigen Eigenschaft
ausgegangen.
27 Hieran ändert sich nichts durch den Hinweis des Klägers auf § 8 Abs. 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzungen der
deutschsprachigen eBay-Websites.
28 Insoweit handelt es sich im Verhältnis der Parteien untereinander nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 2 BGB.
Keine der Vertragsparteien ist Verwender der AGB. Diese sind vielmehr von eBay als Drittem, dem Unternehmen, das die Plattform für die
Auktion anbot, zur Voraussetzung der Teilnahme an dem System gemacht worden (vgl. hierzu BGHZ 149, 129, 136 f.; OLG Hamm NJW 2001,
1142, 1143).
29 Es geht nicht um eine Inhaltskontrolle einer die Kaufverträge der Parteien betreffenden Klausel.
30 Vielmehr handelt es sich bei § 8 Abs. 4 der genannten AGB um eine Auslegungsgrundlage, wie der Kläger die Erklärungen des Beklagten aus
seinem objektiven Empfängerhorizont verstehen durfte.
31 Das Landgericht (U S. 5) hat zu Recht ausgeführt, dass der Käufer, dem eine Briefmarke als „gestempelt“ oder „mit Berliner Rundstempel“
beschrieben angeboten wird, grundsätzlich eine echte Stempelung erwarten kann. Gerade wenn, wie bei älteren Briefmarken - allerdings nur in
wenigen seltenen Fällen - eine Stempelung zur Erhöhung der Sammlerwerts führt, also ein wertbildendes Merkmal darstellt, liegt auf der Hand,
dass ein gefälschter Stempel die berechtigten Erwartungen des Käufers nicht erfüllt.
32 Hierin liegt - bei unterstellter Stempelfälschung - ein Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, S. 3 BGB, nicht jedoch eine
Garantieerklärung des Beklagten für die Beschaffenheit der Sache im Sinne des § 442 Abs. 1 S. 2 BGB.
33 Zutreffend hat das Landgericht auch entschieden (U S. 7) dass in der Beschreibung „einwandfrei“ keine Garantie des Beklagten für die Echtheit
der Marken und der Stempel liegt, sondern nur nach der unter Briefmarkensammlern üblichen Terminologie (vgl. hierzu Anl. B4) die - zutreffende
- Darlegung, dass die Zähnung der Marken keine Fehler aufweist.
34 b) Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass Gewährleistungsrechte des Klägers gem. § 442 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen sind,
weil dem Kläger der - unterstellte - Mangel der Briefmarken in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
35 Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Landgericht (vgl. U S. 6) nicht übersehen, dass ein niedriger Startpreis bei Auktionen der
vorliegenden Art oft einen anlockenden Charakter hat und deshalb für sich nicht „verdächtig“ ist.
36 Dennoch ist richtig, dass der Startpreis von 1,99 EUR und damit weniger als 1.000stel des Katalogwerts im Zusammenhang mit dem Ablauf der
Versteigerung erhebliches Misstrauen des Klägers erwecken musste.
37 Die Versteigerung hat im ersten Fall des Kaufs vom 14.04.2005 bis 24.04.2005 und damit 10 Tage gedauert. Gleichwohl wurden in dieser Zeit
nur 8 Gebote abgegeben, von denen mit 21,72 EUR das Angebot des Klägers das höchste war, welches zum Vertragsschluss führte.
38 Im zweiten Fall des Kaufs dauerte die Versteigerung vom 15.05.2005 bis 22.05.2005 und damit 7 Tage, wobei bei 10 Geboten das Gebot des
Klägers 33,20 EUR das höchste war.
39 Unter diesen, dem Kläger erkennbaren Umständen musste sich ihm aufdrängen, dass die allgemein bekannte Gefahr eines Handels mit
unechten Briefmarken erheblich war.
40 Gerade aus der vom Kläger in der Berufungsbegründung (Seite 3 = II 21) hervorgehobenen Warnung von eBay vor dem Angebot, dass es
verboten sei, gefälschte oder verfälschte Briefmarken anzubieten, musste sich nicht nur dem Beklagten die Notwendigkeit aufdrängen, sich
Gedanken über die Echtheit der Stempel der von ihm angebotenen - unstreitig echten - Briefmarken zu machen, sondern auch dem - nach dem
Gesamteindruck des Gerichts vom Kläger in der mündlichen Verhandlung und dessen häufiger Beteiligung an Briefmarkenersteigerungen -
zumindest als Hobbybriefmarkensammler erfahrenen Kläger klar ersichtlich sein, dass nach den Umständen eine erhebliche Gefahr bestand,
dass die Stempel nicht echt sein könnten.
41 Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Angebote des Beklagten keinen Hinweis auf eine BPP-Prüfung enthielten. Für den Senat ist nicht
ersichtlich, aufgrund welcher Gegebenheiten der Kläger ohne weiteres (vgl. hierzu II 25) davon hätte ausgehen können, dass es sich um Original
gestempelte Marken mit BPP-Prüfung handelte.
42 Allein die Angabe des Michel-Werts von 2.400,00 EUR war hierfür sicherlich nicht ausreichend.
43 Entgegen der Ansicht des Klägers geht es insoweit auch nicht darum, ob er eine Pflicht gehabt hätte, angesichts der Angabe des Michel-Wertes
von 2.400,00 EUR im Katalog die dazugehörige Beschreibung zu überprüfen. Vielmehr ist allein erheblich, dass ein Briefmarkensammler unter
den gegebenen Umständen die übliche Sorgfalt ganz erheblich außer Acht lässt, wenn er die - unschwer mögliche - Überprüfung des Angebots
im Michel-Katalog unterlässt.
44 In gleicher Richtung ist auch der Einwand des Klägers (vgl. II 23) zu sehen, das Internet sei die moderne Sammlerbörse für Briefmarken, die
gegenüber dem Handel über kommerzielle Händler oder Tauschbörsen eine immer größere Bedeutung gewinne. Gerade wenn diese
Behauptung des Klägers richtig sein sollte, ist damit auch das erhöhte Risiko beschrieben, welches darin liegt, dass man bei eBay-Angeboten
die kaufgegenständlichen Briefmarken nicht im Original prüfen und untersuchen kann.
45 Bei dieser Sachlage wird aber ein gewissenhafter Briefmarkensammler weitaus eher vorsichtig als vertrauensvoll sein und die ihm auch bei
dieser Handelsform gegebenen Überprüfungsmöglichkeiten nutzen.
46 Die einfachste Prüfungsmöglichkeit bestand vorliegend darin, nach dem Bezug des Beklagten auf den Michel-Wert dessen Voraussetzungen im
Michel-Katalog zu hinterfragen.
47 Der Kläger hat entweder oder hätte zumindest bei Vornahme der Prüfung den hervorgehoben gedruckten Hinweis nicht übersehen, dass zu den
am 20.04.1945 ausgegebenen streitigen Marken das Zeichen mit der Bedeutung: „Falschstempel vorkommend, Stempelprüfung erforderlich“
angebracht war (vgl. Anlage B3) sowie der Satz: „Gestempelte Marken und Briefe müssen BPP - geprüft sein!“ ausgedruckt war.
48 Angesichts der im Termin vom 25.01.2007 mit den Parteien eingehend erörterten politischen und militärischen Situation in Berlin Ende April 1945
musste der weitere Hinweis des Michel-Katalogs: „Es sind einige wenige Einschreibebriefe bekannt, die Merkmale echt gelaufener Poststücke
tragen. Da diese Ausgabe in den letzten Tagen vor dem Waffenstillstand an einigen noch dienstbereiten Postschaltern in Berlin verausgabt
worden ist, bestand die Möglichkeit von Abstempelung und auch Beförderung.“ erst recht Argwohn in der Richtung erwecken, dass eine
vorhandene BPP-Prüfung vom Beklagten weder im Angebot mitgeteilt noch vom Kläger erfragt worden war.
49 Insgesamt kann das Gericht das Verhalten des Klägers danach nur dahin werten, dass dieser 2 Briefmarkensätze unter Zurückstellung sich ganz
eindeutig aufdrängender Zweifel zu einem sehr günstigen Preis in dem Bewusstsein erwerben wollte, ein Geschäft zu machen. Das spekulative
Moment des Geschäfts ist dabei offenbar und die Voraussetzungen grober Fahrlässigkeit zu bejahen.
50 c) Das Landgericht hat schließlich (U S. 7) zu Recht die Auffassung vertreten, dass für ein arglistiges Verschweigen des Mangels durch den
Beklagten, für das der Kläger die Darlegungs- und Beweislast trägt, keine ausreichende Tatsachengrundlage erwiesen ist.
51 d) Ergänzend nimmt der Senat auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug.
III.
52 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.
53 Die übrigen Nebenentscheidungen resultieren aus den §§ 708 Nr. 10 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.
54 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO nicht gegeben sind.