Urteil des OLG Karlsruhe vom 21.06.2006

OLG Karlsruhe (genehmigung, tätigkeit, treu und glauben, handelsvertreter, doppelrelevante tatsachen, zustimmung, rückzahlung, höhe, vereinbarung, zuständigkeit)

OLG Karlsruhe Beschluß vom 21.6.2006, 15 W 16/06
Einfirmenvertreter: Tätigwerden der Versicherung für ein anderes Unternehmen; Vorliegen einer
Genehmigung; Nichtberücksichtigung von zurückzuzahlenden Vergütungen bei Berechnung des
Durchschnittverdienstes; Rechtsweg
Leitsätze
1. Ein Versicherungsvertreter (§ 92 Abs. 1 HGB), der nur mit Genehmigung der Versicherung für ein anderes
Unternehmen tätig werden darf, ist ein Einfirmenvertreter im Sinne von § 92 a Abs. 1 HGB, solange ihm eine
solche Genehmigung nicht erteilt worden ist. Das gilt auch dann, wenn er einen Anspruch auf Erteilung einer
Genehmigung für bestimmte Tätigkeiten hat.
2. Bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes eines Handelsvertreters gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG
sind Vergütungen, die der Handelsvertreter zwar erhalten hat, die er aber wieder zurückzahlen muss, nicht zu
berücksichtigen.
3. Verlangt die Versicherung mit ihrer Klage vom Versicherungsvertreter die Rückzahlung bestimmter Teile der
Vergütung (hier: sogenannte "Aufbau- und Stabilisierungszuschüsse"), sind diese Vergütungsbestandteile im
Rahmen von § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn der Versicherungsvertreter die
Grundlagen der Rückzahlungspflicht bestreitet. Bei der Prüfung des Rechtsweges ist insoweit allein der
Sachvortrag der Klägerin maßgeblich.
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 02.03.2006 - 9 O
401/05 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Beschwerdewert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
1
Die Klägerin ist eine Versicherungsgesellschaft. Der Beklagte war ab dem 01.04.2004 für die Klägerin als
Handelsvertreter tätig. Die beiderseitigen Rechte und Pflichten wurden in einem schriftlichen
„Vertretungsvertrag“ vom 26.02.2004 geregelt. Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlage K1/1
-5 verwiesen.
2
Der Beklagte sollte in seine Tätigkeit von der Klägerin eingearbeitet werden. Um dem Beklagten eine
wirtschaftliche Existenz auch in der Anfangszeit zu ermöglichen, in der er noch keine ausreichenden
Provisionseinkünfte erzielen konnte, gewährte die Klägerin dem Beklagten „Aufbau- und
Stabilisierungszuschüsse“, die sich zunächst (April 2004) auf 2.500,- EUR im Monat beliefen und zuletzt
(Oktober 2004) auf 1.650,- EUR. Die Gewährung dieser Zuschüsse wurde schriftlich vereinbart, wobei sich der
Beklagte „... zur Rückzahlung des in den letzten sechs Monaten... gezahlten Aufbau- und
Stabilisierungszuschusses“ verpflichtete, „falls das Vertretungsverhältnis innerhalb von zwei Jahren nach
Abschluss des Vertretungsvertrages durch eine vom Vertreter veranlasste Kündigung... endet.“
3
Mit Schreiben vom 26.10.2004 (Anlage K6) erklärte der Beklagte, er kündige seinen Handelsvertreter-Vertrag
mit der Klägerin zum nächstmöglichen Termin.
4
Mit ihrer Klage zum Landgericht Mannheim hat die Klägerin von dem Beklagten die Rückzahlung der an diesen
für die Zeit von Mai bis Oktober 2004 geleisteten „Aufbau- und Stabilisierungszuschüsse“ verlangt. Da der
Beklagte das Vertragsverhältnis gekündigt habe, sei er nach den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen zur
Rückzahlung verpflichtet. Für den entsprechenden Zeitraum seien Zuschüsse in Höhe von insgesamt 12.150,-
EUR zurückzuzahlen. Nach Verrechnung mit Provisionen, die dem Beklagten noch zustünden, ergebe sich die
Klageforderung in Höhe von 11.228,70 EUR. Der Beklagte ist der Klageforderung entgegengetreten. Er hat
unter anderem darauf hingewiesen, die Klägerin habe die Vertragskündigung des Beklagten vom 26.10.2004
arglistig herbeigeführt, da ein Mitarbeiter der Klägerin vorher ausdrücklich zugesichert habe, dem Beklagten
entstünden durch die Kündigung keine finanziellen Nachteile.
5
Mit Beschluss vom 02.03.2006 hat das Landgericht Mannheim den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten
für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit gleichzeitig an das Arbeitsgericht Mannheim verwiesen. Zur
Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Beklagte gehöre zu dem in § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG
genannten Personenkreis.
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Gegen diese Entscheidung des Landgerichts richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin. Die Klägerin
meint, die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG seien nicht gegeben. Denn der Beklagte sei kein so
genannter Einfirmenvertreter im Sinne von § 92 a HGB. Außerdem hätten die Bezüge des Beklagten in dem
maßgeblichen Zeitraum die in § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG genannte Grenze von 1.000,- EUR im Monat
überschritten.
7
Der Beklagte tritt der sofortigen Beschwerde entgegen. Er verteidigt den Beschluss des Landgerichts
Mannheim. Das Arbeitsgericht Mannheim - an das die Akten zwischenzeitlich gelangt waren- vertritt die
Auffassung, die Voraussetzung des § 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2. ArbGG seien ersichtlich nicht gegeben.
II.
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Die gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG in Verbindung mit §§ 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der
Klägerin ist nicht begründet.
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1. Zu Recht hat das Landgericht Mannheim den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig
erklärt. Zuständig ist das Arbeitsgericht Mannheim. Die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts ergibt sich aus § 2
Ziffer 3 a ArbGG in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG.
10 Der Beklagte gehört zu denjenigen Handelsvertretern, auf die das Arbeitsgerichtsgesetz Anwendung findet.
Zum einen gehört der Beklagte zu dem in § 92 a HGB genannten Personenkreis (Einfirmenvertreter, siehe
unten 2.). Zum anderen hat der Beklagte im maßgeblichen Zeitraum keine Vergütung von mehr als 1.000,- EUR
monatlich im Durchschnitt bezogen (unten 3.).
11 2. Der Beklagte war für die Klägerin von April 2004 bis Oktober 2004 als Einfirmenvertreter im Sinne von § 92 a
Abs. 1 Satz 1 HGB tätig. Denn er durfte vertraglich nicht für weitere Unternehmer tätig werden. Der vertragliche
Ausschluss einer Handelsvertretertätigkeit für andere Unternehmer ergibt sich aus Ziffer 5 des
„Vertretungsvertrags“ (Anlage K1/3).
12 a) Dem Beklagten war vertraglich nicht nur eine Tätigkeit für Unternehmen untersagt, die mit der Klägerin im
Wettbewerb stehen. Vielmehr hatten die Parteien ausdrücklich vereinbart, dass „jede anderweitige Tätigkeit des
Vertreters in eigener Regie oder für ein anderes Unternehmen“ der Zustimmung der Klägerin bedurfte, „soweit
nicht durch eine gesonderte Vereinbarung auf eine Einzelgenehmigung von ihr verzichtet wird“. Das heißt: Jede
anderweitige Tätigkeit des Beklagten war nur mit Genehmigung der Klägerin zulässig. Daraus ergibt sich, dass
jede anderweitige Tätigkeit für den Beklagten vertraglich verboten war, so lange die Klägerin keine
Genehmigung erteilt hatte (vgl. BAG NJW 2005, 1146, 1147; OLG Naumburg, OLGR 2004, 303, 304; OLG
Düsseldorf, OLGR 2005, 540, 541; OLG Köln, OLGR 2005, 309; OLG Stuttgart, BB 1966, 1396; anders LAG
München, Beschluss vom 10.02.2006 - 5 Ta 436/05 -; LAG Stuttgart, Versicherungsrecht 2005, 832).
13 Im vorliegenden Fall hat die Klägerin weder eine Einzelgenehmigung erteilt, noch haben die Parteien eine
„gesonderte Vereinbarung“ im Sinne von Ziffer 5 Satz 2 des Vertretungsvertrages abgeschlossen, in der auf
Einzelgenehmigungen verzichtet wird. Ohne entsprechende Genehmigung war der Beklagte Einfirmenvertreter
im Sinne von § 92 a Abs. 1 Satz 1 HGB. Erst nach Erteilung einer Genehmigung durch die Klägerin wäre der
Beklagte aus dem Kreis der Einfirmenvertreter im Sinne von § 92 a HGB ausgeschieden.
14 b) Der Umstand, dass der Beklagte nach der vertraglichen Regelung Anspruch auf eine Genehmigung hatte,
„wenn und soweit die Interessen der Gesellschaften nicht entgegenstehen“ (Ziffer 5 Satz 3 des
Vertretungsvertrages am Ende), ändert nichts. Auch bei einem vertraglichen Anspruch auf eine Genehmigung
war dem Beklagten eine anderweitige Tätigkeit ohne Genehmigung untersagt. Auch bei einem solchen
Anspruch wäre der Beklagte erst nach Erteilung der Genehmigung aus dem Kreis der Einfirmenvertreter im
Sinne von § 92 a Abs. 1 Satz 1 HGB ausgeschieden. Soweit die Rechtsprechung bei einem
Genehmigungsvorbehalt § 92 a Abs. 1 Satz 1 HGB anwendet, wird dementsprechend - zu Recht - in keiner
veröffentlichten Entscheidung darauf abgestellt, ob der Handelsvertreter einen Anspruch auf eine Genehmigung
besitzt (vgl. BAG a.a.O., OLG Naumburg a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Köln a.a.O.; OLG Stuttgart
a.a.O.). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Vertragsformulare der Klägerin sich inhaltlich nicht von
anderen Handelsvertreter-Verträgen unterscheiden, die einen Genehmigungsvorbehalt für eine anderweitige
Tätigkeit des Handelsvertreters enthalten, ohne dem Handelsvertreter ausdrücklich einen Anspruch unter
gewissen Umständen zu gewähren. Denn einen Anspruch auf eine Erteilung der Genehmigung, „wenn und
soweit die Interessen der Gesellschaften nicht entgegenstehen“ (vertragliche Vereinbarung zwischen den
Parteien in Ziffer 5 des Vertretungsvertrages) hat - auch ohne eine solche ausdrückliche vertragliche
Vereinbarung - jeder Handelsvertreter schon aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (vgl. OLG Köln,
OLGR 2005, 309, 310).
15 c) Die Klägerin meint, es sei dem Beklagten erlaubt gewesen, eine anderweitige Tätigkeit auch ohne vorherige
Genehmigung der Klägerin aufzunehmen. Aus dem Begriff der „Genehmigung“ ergebe sich, dass es jeweils
ausreichend gewesen wäre, wenn der Beklagte sich jeweils erst nachträglich um eine Genehmigung bei der
Klägerin bemüht hätte. Dieser Einwand geht fehl.
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aa) Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass der Begriff der „Genehmigung“ in den
Gesetzesvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine bestimmte - engere - Bedeutung hat. Das
Bürgerliche Gesetzbuch kennt als Oberbegriff die „Zustimmung“. Die vorher erteilte Zustimmung wird im
BGB als „Einwilligung“ bezeichnet, die nachträgliche Zustimmung als „Genehmigung“ (vgl.
Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl. 2006, vor § 182 BGB Rn. 1). Dem entspricht der Gebrauch des Begriffes
„Genehmigung“ in Ziffer 5 des Vertretungsvertrages allerdings nicht. Die Parteien haben - wie sich aus dem
Zusammenhang der Regelung ergibt - die Begriffe „Zustimmung“ und „Genehmigung“ synonym gebraucht.
Der Begriff „Genehmigung“ war in der Vereinbarung keineswegs auf eine nachträgliche Genehmigung
beschränkt. Dies entspricht - außerhalb des Anwendungsbereichs der §§ 182 ff BGB - auch dem weithin
üblichen Sprachgebrauch in juristischen Fachkreisen. Der Begriff der „Genehmigung“ wird im
Zusammenhang mit § 92 a Abs. 1 Satz 1 HGB von Juristen in aller Regel nicht in dem von der Klägerin
angegebenen engen Sinn verwendet (vgl. von Hoyningen-Huene in Münchener Kommentar,
Handelsgesetzbuch, 2. Aufl. 2005, § 92 a HGB Rn. 10; Staub, Handelsgesetzbuch, Band 1., 4. Aufl. 1995,
§ 92 a HGB Rn. 3; vgl. im Übrigen die oben zitierte Rechtsprechung zum Genehmigungsvorbehalt des
Einfirmenvertreters).
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bb) Für den Beklagten kam nach der vertraglichen Vereinbarung mit der Klägerin für eine eventuelle
anderweitige Tätigkeit - entgegen der Auffassung der Klägerin - nur eine vorherige Genehmigung in
Betracht. Aus der Vertragsformulierung „grundsätzlich bedarf jede anderweitige Tätigkeit ... der
Zustimmung“ ergibt sich, dass eine anderweitige Tätigkeit des Beklagten ohne Zustimmung (oder
Genehmigung) unzulässig war. Das heißt gleichzeitig, dass eine solche Tätigkeit auch solange unzulässig
(das heißt, vertragswidrig) gewesen wäre, bis die Klägerin eventuell eine Genehmigung erteilt hätte. Eine
andere rechtliche Bewertung könnte nur dann - eventuell - in Betracht kommen, wenn die Klägerin dem
Beklagten in den vertraglichen Vereinbarungen eine anderweitige Tätigkeit unter bestimmten Bedingungen
(beispielsweise, wenn sie den Interessen der Klägerin nicht entgegenstand) generell erlaubt hätte.
Derartiges lässt sich den vertraglichen Vereinbarungen jedoch nicht entnehmen.
18 3. Die Bezüge des Beklagten beliefen sich in dem für § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG maßgeblichen Zeitraum auf
weniger als 1.000,- EUR durchschnittlich im Monat.
19 a) Maßgeblich für die Durchschnittsberechnung sind die letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses. Das
ist - im Hinblick auf die Kündigung des Beklagten vom 26.10.2004 - der Zeitraum von Mai bis Oktober 2004.
Der Beklagte hat in dieser Zeit zwar 12.150,- EUR von der Klägerin als „Aufbau- und Stabilisierungszuschüsse“
erhalten. Diese Zahlungen können im Rahmen von § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG jedoch - wie auch das Landgericht
zutreffend festgestellt hat - nicht berücksichtigt werden, weil die Klägerin nach ihrem Vorbringen einen
Anspruch auf Rückzahlung dieser Zuschüsse hat. Zu berücksichtigen sind nur diejenigen Zahlungen, die dem
Beklagten verbleiben. Das ist nach dem Vorbringen der Klägerin die Differenz zwischen der Klageforderung in
Höhe von 11.228,70 EUR und dem Gesamtbetrag der Zuschüsse für die Zeit von sechs Monaten in Höhe von
12.150,- EUR. Die Differenz beträgt 921,30 EUR, so dass sich für die letzten sechs Monate im Durchschnitt
Bezüge des Beklagten in Höhe von 153,55 EUR (1/6 von 921,30 EUR) ergeben.
20 b) Wenn bestimmte Zahlungen an den Handelsvertreter von diesem wieder zurückgezahlt werden müssen,
kann die Frage, was er in einem bestimmten Zeitraum „bezogen“ hat, davon abhängen, zu welchem Zeitpunkt
man die Durchschnittsberechnung durchführt. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit.
Denn nach diesem Zeitpunkt richtet sich generell die Beurteilung der Zuständigkeit des Gerichts (vgl. BGH,
NJW 1964, 497, 498). Für den vorliegenden Fall ist entscheidend, dass dem Beklagten aus der Sicht zum
Zeitpunkt der Klagezustellung (01.12.2005) kein Anspruch hinsichtlich der erhaltenen Zuschüsse in Höhe von
12.150,- EUR zustand.
21 c) Für die Frage der Zuständigkeit des Arbeitsgerichts spielt es keine Rolle, dass der Beklagte selbst eine
Rückzahlungsverpflichtung gegenüber der Klägerin bestreitet. Maßgeblich für die Beurteilung der Zuständigkeit
ist allein der Sachvortrag der Klägerin. Nach ihrem Vorbringen steht ihr ein Anspruch auf Rückzahlung der
Zuschüsse zu. Daher können die Zuschüsse bei der Durchschnittsberechnung im Rahmen von § 5 Abs. 3 Satz
1 ArbGG nicht berücksichtigt werden.
22 Bei den Umständen, auf welche die Klägerin ihren Rückzahlungsanspruch stützt, handelt es sich um so
genannte doppelrelevante Tatsachen. Das heißt: Die entsprechenden Umstände sind sowohl für die
Begründung ihres materiellen Anspruchs als auch für die Frage des Rechtsweges (im Hinblick auf § 5 Abs. 3
Satz 1 ArbGG) relevant. Werden solche doppelrelevanten Tatsachen bestritten, kommt es generell für die
Frage der Zuständigkeit nur auf den Sachvortrag der Klägerin an (BGH, NJW 1964, 497, 498; OLG Düsseldorf,
OLGR 2005, 540).
23 d) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist im Rahmen von § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG nicht allein darauf
abzustellen, dass dem Beklagten bestimmte Zahlungen zugeflossen sind. Zahlungen, auf die der Beklagte
keinen Anspruch hatte (bzw. keinen Anspruch mehr hat) sind nicht zu berücksichtigen, da solche Leistungen
zurückzugewähren sind. Für die Frage der Abhängigkeit - und damit der Schutzbedürftigkeit - des
Handelsvertreters kann es keinen Unterschied machen, ob er bestimmte Beträge - weil insoweit kein Anspruch
besteht - von vornherein nicht erhalten hat, oder ob er über solche Beträge nicht mehr verfügen kann, weil
Rückzahlungsansprüche des Unternehmers bestehen. Es ist daher in der Rechtsprechung anerkannt, dass
Vorschüsse und sonstige Vorfinanzierungen im Rahmen von § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG nicht zu
berücksichtigen sind, wenn feststeht, dass der Handelsvertreter diese Beträge zurückzuleisten hat (vgl. OLG
Düsseldorf, OLGR 2005, 540, 541, 542; OLG Schleswig, OLGR 1999, 269, 270, 271; BGH, NJW 1964, 497,
498; zur Bedeutung des Anspruchs im Rahmen von § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG vgl.
Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 3. Aufl. 1999, § 5 ArbGG Rn. 26; von Hoyningen-Huene in Münchener
Kommentar a.a.O., § 92 a HGB Rn. 6). Da es auf den Anspruch, also auf das Behalten-Dürfen des
Handelsvertreters, ankommt, gilt diese Betrachtungsweise nicht nur für Provisionsvorschüsse sondern auch für
sämtliche anderen Zahlungen des Unternehmers an den Handelsvertreter, die nachträglich zurückverlangt
werden, beispielsweise bei einer Abwälzung von Versicherungskosten (OLG Schleswig, OLGR 1999, 269,
zitiert nach Juris, Rn. 18) oder auch bei (unbedingt entstandenen) Provisionsansprüchen, die nachträglich
wieder entfallen (vgl. BGH, NJW 1964, 497, 498).
24 Unter Anwendung dieser Grundsätze können die von der Klägerin an den Beklagten im maßgeblichen Zeitraum
ausgezahlten „Aufbau- und Stabilisierungszuschüsse“ nicht berücksichtigt werden. Denn im Zeitpunkt der
Rechtshängigkeit der vorliegenden Klage (zur Maßgeblichkeit siehe oben, b) ist davon auszugehen, dass dem
Beklagten ein Anspruch auf die erhaltenen Zuschüsse - im Nachhinein - nicht mehr zusteht, dass er vielmehr
zur Rückzahlung verpflichtet ist. Insoweit kommt es - für die Frage des Rechtsweges - allein auf das
Vorbringen der Klägerin an (siehe oben c), aus dem sich die Rechtfertigung des Rückzahlungsanspruchs
ergibt.
25 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
26 Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 3 ZPO.
27 5. Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand kein Anlass (§ 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG). Nach
Auffassung des Senats sind die maßgeblichen Rechtsfragen nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Hierbei ist
insbesondere zu berücksichtigen, dass die Frage eines Genehmigungsvorbehalts für eine anderweitige
Tätigkeit des Handelsvertreters im Rahmen von § 92 a Abs. 1 Satz 1 HGB durch die Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts (BAG, NJW 2005, 1146, 1147) geklärt ist.