Urteil des OLG Hamm vom 15.03.2017

OLG Hamm (unterhalt, scheidung, ehegatte, tätigkeit, bemühen, beschwerde, zpo, arbeit, umfang, anwaltskosten)

Oberlandesgericht Hamm, 3 WF 361/79
Datum:
13.08.1979
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 WF 361/79
Vorinstanz:
Amtsgericht Herne, 16 F 294/78
Tenor:
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht
erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 800,-- DM festgesetzt.
Gründe:
1
Die nach § 127 S. 2 ZPO zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
2
Der Antragstellerin hat das Amtsgericht zu Recht das Armenrecht für ihre im Verbund mit
dem Scheidungsverfahren anhängig gemachte Unterhaltsklage versagt.
3
Diese Klage bietet keine Aussicht auf Erfolg. Die Antragstellerin hat keine Gründe
dargetan, die die Zubilligung eines Unterhaltsbetrages nach Scheidung der Ehe
rechtfertigen. Nach § 1569 BGB hat ein Ehegatte, der nach der Scheidung nicht für
seinen Unterhalt sorgen kann, nur unter den Voraussetzungen der §§ 1570 f. BGB
Anspruch auf Unterhalt. Die Umstände, daß das Einkommen der Antragstellerin zur
Deckung ihres Lebensbedarfs nicht ausreicht und die Parteien verheiratet waren,
reichen für sich allein nicht aus, einen Unterhaltsanspruch nach der Scheidung zu
begründen.
4
Soweit ein Ehegatte nach § 1573 BGB nach der Scheidung Unterhalt verlangen kann,
solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Tätigkeit zu finden
vermag, ist ein derartiger Anspruch erst hinreichend dargetan, wenn vorgetragen ist, daß
die Bemühungen eine Ganztagsstelle zu finden, erfolglos geblieben sind.
5
Zum Vortrag derartiger Bemühungen reicht der Vortrag nicht aus, die Antragstellerin
habe sich bei dem Arbeitsamt als Ganztagskraft gemeldet, wo man ihr geraten habe,
nicht ihre Halbtagsstelle aufzugeben.
6
Sonstige Bemühungen der Antragstellerin eine Ganztagsstelle zu finden, sind nicht
konkret dargetan. Es kann deshalb nicht festgestellt werden, ob die Antragstellerin sich
in einem für die Begründung eines Unterhaltsanspruches aus § 1573 BGB
rechtfertigenden Umfang, um Arbeit bemüht hat (Münchener Kommentar, Richter, §
1573 Rn. 9, 11).
7
Im Hinblick auf die Eigenverantwortung des geschiedenen Ehegatten muß das
ernsthafte Bemühen, den Unterhalt selbst zu verdienen, deutlich erkennbar werden. Das
gilt in besonderem Maße in dem Fall, daß der Unterhaltsanspruch wie hier nach § 1573
BGB gerade davon abhängt, daß keine angemessene Tätigkeit gefunden werden kann
(Palandt-Diederichsen, BGB, 37. Aufl., § 1574 An 4 a.E.). Das ernsthafte ausreichende
Bemühen um eine Ganztagsarbeit ist eine Obliegenheit des Unterhalt begehrenden
Ehegatten und ist von diesem darzulegen und notfalls zu beweisen.
8
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 118 a Abs. 4 ZPO. Der Beschwerdewert
ist nach dem Interesse der Antragstellerin an der Freistellung von Anwaltskosten für den
Unterhaltsanspruch bemessen worden.
9