Urteil des OLG Hamm vom 09.06.2001

OLG Hamm: pfändung, verfassungskonforme auslegung, drittschuldner, billigkeit, taschengeld, deckung, freibetrag, zwangsvollstreckung, meinung, anteil

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
1
2
3
4
5
6
Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, 28 W 75/01
09.06.2001
Oberlandesgericht Hamm
28. Zivilsenat
Beschluss
28 W 75/01
Landgericht Essen, 11 T 414/00
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss
des Landgerichts Essen vom 21.03.2001 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde des Drittschuldners gegen den Beschluss des
Amtsgerichts Essen vom 20.09.2000 – 30 M 2428/00 – wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahren werden dem Drittschuldner
auferlegt.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt bis zu 600 DM.
G r ü n d e
A.
Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem
Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hamburg vom 30.09.1999 – Gesch.-z. xxx
wegen einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung in Höhe von
300,00 DM nebst Zinsen.
Auf Antrag der Gläubigerin vom 19.07.2000/09.08.2000 erließ das Amtsgericht Essen nach
Anhörung der Schuldnerin sowie des Drittschuldners unter dem 20.09.2000 einen
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, durch den der Taschengeldanspruch der
erwerbslosen Schuldnerin gegen ihren Ehemann, den Drittschuldner, der monatlich 3.000
DM netto verdient, gepfändet wurde.
Gegen diesen Beschluss, der ihm am 27.09.2000 zugestellt worden ist, hat der
Drittschuldner mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 04.10.2000, bei
Gericht eingegangen am 05.10.2000, sofortige Beschwerde eingelegt. Diese hat er damit
begründet, dass die Schuldnerin von ihm, dem Drittschuldner, dauernd getrennt lebe.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 21.03.2001 den Pfändungs- und
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Essen dahin abgeändert, dass der pfändbare
Anteil des Taschengeldanspruchs der Schuldnerin auf 4,93 DM festgesetzt wurde. Im
übrigen hat das Landgericht die sofortige Beschwerde des Drittschuldners
zurückgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht unter anderem ausgeführt, dass der Drittschuldner mit
seiner Einwendung nicht gehört werden könne. Des Weiteren sei der
Taschengeldanspruch unter den Voraussetzungen des § 850 b ZPO pfändbar. Insoweit
verbleibe unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO ein
pfändbarer Betrag von 154,93 DM. Die Pfändung entspreche aber nur im tenorierten
Umfang der Billigkeit, da auch der Schuldnerin ein Teil des Taschengeldes zur
Befriedigung persönlicher Bedürfnisse verbleiben müsse. Diesen Betrag hat das
Landgericht der Höhe nach mit 150,00 DM bemessen.
Der Beschluss des Landgerichts wurde der Gläubigerin zu Händen ihres
Verfahrensbevollmächtigten unter dem 30.03.2001 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 10.4.2001, bei Gericht eingegangen am 11.04.2001, hat die Gläubigerin
weitere sofortige Beschwerde eingelegt. Sie hat insoweit insbesondere angeführt, dass der
vom Landgericht angenommene Betrag von 150,00 DM, der der Schuldnerin verbleiben
müsse, willkürlich festgesetzt sei.
B.
Die weitere sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist zulässig und begründet.
I.
Die weitere sofortige Beschwerde ist gemäß § 793 ZPO statthaft und innerhalb der
zweiwöchigen Notfrist der §§ 793 Abs. 2, 577 Abs. 2 ZPO eingelegt worden. Auch der
gemäß § 568 Abs. 2 S. 2 ZPO erforderliche neue selbständige Beschwerdegrund ist
gegeben. Er liegt darin, dass das Landgericht den Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts vom 20.09.2000 zum Nachteil der Gläubigerin
abgeändert und insoweit eine die Gläubigerin erstmals beschwerende Entscheidung
getroffen hat.
II.
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
1.
Mit der herrschenden Meinung geht auch der Senat davon aus, dass der Anspruch eines
Ehegatten gegen den anderen auf Taschengeld, d.h. auf einen Geldbetrag, über den er zur
Befriedigung reiner Privatinteressen frei verfügen kann (vgl. Palandt-Brudermüller, BGB,
60. Aufl. 2001, § 1360 a, Rn. 4), nicht etwa wegen der Natur des Anspruchs von vornherein
unpfändbar, sondern als Unterhaltsrente im Sinne des § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO unter den
Voraussetzungen des § 850 b Abs. 2 ZPO bedingt pfändbar ist (vgl; Musielak-Becker, ZPO,
2. Aufl. 2000, § 850 b, Rn. 4; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 59. Auflage, 2001, §
850 b, Rn. 2, 11 f; OLG Köln, NJW 1993, 3335; OLG Stuttgart, MDR 83, 762; OLG Celle,
NJW 91, 1960; OLG München, NJW-RR 1988, 894; OLG Hamm, NJW-RR 1990, 1224;
OLG Hamm, NJW-RR 1989, 516; OLG Hamm, NJW 1979, 1369; FG Berlin, NJW 1992,
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
528; BGH, NJW 1998, 1553; OLG Köln, FamRZ 1995, 309, 310; KG, NJW 2000, 149;
anderer Ansicht vgl. Zöller-Stöber, ZPO, 22. Aufl. 2001, § 850 b, Rn. 18; Stöber,
Forderungspfändung, 12. Aufl. 1999, Rn. 1015 f; Braun, Unterhalt für den Gläubiger der
Ehegatten?, NJW 2000, 97 ff).
2.
Die Voraussetzungen des § 850 b Abs. 2 ZPO liegen vor.
Nach dieser Vorschrift kann der Taschengeldanspruch nach den für Arbeitseinkommen
geltenden Vorschriften gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige
bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers
nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn nach den Umständen des
Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der
Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht.
a)
Dass die bisherige Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen der Schuldnerin
zu einer vollständigen Befriedigung der Gläubigerin nicht geführt hat, ist zwischen den
Verfahrensbeteiligten nicht im Streit.
b)
Nach den Umständen des Falles entspricht die Pfändung des Taschengeldanspruchs auch
der Billigkeit.
aa)
Um die "Billigkeit" einer Taschengeldpfändung bejahen zu können, müssen im Vergleich
zu durchschnittlichen Fällen
besondere
§ 850 b, Rn. 19; OLG Nürnberg, FamRZ 99, 505, 506). Dies ergibt sich aus dem
Gesetzeszweck, nach dem die Unpfändbarkeit des Taschengeldes die Regel und die
Pfändbarkeit die Ausnahme ist, sowie aus dem Gesichtspunkt des Eheschutzes (Art. 6 GG).
Zwar verstößt die Pfändung des Taschengeldanspruchs nicht grundsätzlich gegen Art. 6
GG (BVerfG, FamRZ 1986, 773). Eine verfassungskonforme Auslegung des § 850 b Abs. 2
ZPO ergibt jedoch, dass die Pfändung eines Taschengeldanspruchs auf besondere Fälle
beschränkt bleiben muss, da sie in die ehelichen Finanzverhältnisse und damit in den
persönlichen Bereich der Lebensgestaltung der Eheleute eingreift (vgl. insbesondere zu
letzterem: Braun, Unterhalt für den Gläubiger der Ehegatten?, NJW 2000, 97 ff).
bb)
Insoweit könnten die hier lediglich durchschnittlichen Einkommensverhältnisse und das
daraus resultierende, eher als "bescheiden" zu bezeichnende Taschengeld gegen die
Zulassung einer Pfändbarkeit des Taschengeldanspruchs sprechen. Denn der
Taschengeldanspruch beläuft sich vorliegend – wie das Landgericht richtig berechnet hat –
auf 5 % des anrechenbaren Nettoeinkommens des Schuldners, mithin hier nur auf 142,50
DM (2.850 DM x 5 %).
Andererseits ist vorliegend jedoch zu berücksichtigen, dass die Gläubigerin unstreitig
wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung
vollstreckt, was ausweislich des Gesetzeswortlauts ("Art des beizutreibenden Anspruchs")
31
32
33
34
35
36
37
und in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 850 f Abs. 2 ZPO bei der Prüfung der
Billigkeit ebenfalls Berücksichtigung zu finden hat (vgl. Musielak-Becker, a.a.O., Rn. 11;
Zöller-Stöber, a.a.O., § 850 b, Rn.15; vgl. LG Mainz, VersR 72, 142; OLG Nürnberg, FamRZ
99, 505, 506). Insoweit erhält die Gläubigerin gegenüber Gläubigern anderer Forderungen
eine Vorzugsstellung, der im Rahmen der Prüfung der Billigkeit besonders Rechnung zu
tragen ist.
Der vorgenannte Gesichtspunkt rechtfertigt es hier, zur Vermeidung von Härten gegenüber
der Gläubigerin die Pfändung zuzulassen. Gerade angesichts der Art des Anspruchs –
Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung - erschiene die
Nichtzulassung der Pfändung für jeden billig und gerecht Denkenden unvertretbar. Hinzu
kommt insoweit, dass die Forderung, die die Gläubigerin vollstreckt, sich ohnehin nur auf
300,00 DM beläuft, so dass eine viele Jahre haltende Einflussnahme von außen durch die
Gläubigerin auf die ehelichen Finanzverhältnisse auch nicht zu erwarten steht (vgl. OLG
Nürnberg, FamRZ 99, 505, 507; OLG Köln, FamRZ 95, 309, 310).
3.
Die Pfändung selbst richtet sich, da die Voraussetzungen des § 850 b Abs. 2 ZPO – wie
unter 2. dargelegt - vorliegen, grundsätzlich nach den für Arbeitseinkommen geltenden
Vorschriften der §§ 850 a bis 850 i ZPO (vgl. § 850 Abs. 1 ZPO).
a)
Insoweit ist das Landgericht zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass ein nach § 850
c ZPO pfändbarer Betrag verbleiben müsse. Der Taschengeldanspruch muss mithin
zusammen mit dem Wert des sonstigen Unterhalts, der grundsätzlich in Natur geschuldet
wird (vgl. Musielak-Becker, a.a.O., § 850 b, Rn. 4), sowie etwaigen Eigeneinkünften des
Schuldners über den Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO liegen.
Hieraus folgt jedoch entgegen der Ansicht des Landgerichts
nicht
Taschengeldanspruch einem (fiktiven) Unterhaltsanspruch, der nach herrschender
Meinung 3/7 des zu ermittelnden Nettoeinkommen des Ehegatten abzüglich einer 5 %
Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen, vorliegend 2.850,00 DM (3.000 DM ./. 150
DM) beträgt, noch
hinzu
einheitlichen (fiktiven) Unterhaltsanspruchs (vgl. Zöller-Stöber, a.a.O., § 850 b, Rn. 4 und
18; Stöber, Forderungspfändung, 12. Aufl. 1999, Rn. 1015, 1015 e, 1015 g; Beitzke,
Familienrecht, § 12 IV. 8; OLG München, NJW-RR 1988, 894; OLG Stuttgart, MDR 1983,
762; LG Köln, NJW-RR 1992, 835; OLG Celle, NJW 1991, 1960, 1961; OLG Frankfurt,
FamRZ 91, 727, 729; OLG Köln, FamRZ 91, 587, 588; OLG Hamm, FamRZ 90, 547, 549;
OLG Nürnberg,, FamRZ 99, 505, 506; OLG Stuttgart, FamRZ 97, 1494), so dass, – sofern
wie hier - keine weiteren Eigeneinkünfte des Schuldner vorliegen, allein dieser
"Gesamt"unterhaltsanspruch für die Ermittlung des die Pfändungsfreigrenzen
überschreitenden pfändbaren Betrages maßgeblich ist. Etwas anderes kann auch nicht der
vom Landgericht zitierten Kommentierung bei Musielak-Becker, a.a.O., § 850 b, Rn. 4
entnommen werden, berücksichtigt man das dort näher dargelegte Berechnungsbeispiel.
Vor diesem Hintergrund ist für die Ermittlung des gemäß § 850 c ZPO pfändbaren Betrages
allein der vom Landgericht zutreffend ermittelte fiktive Unterhaltsbetrag von 1.221,43 DM
maßgebend, so dass sich vorliegend ein um
7,70 DM
1.219,99 DM liegender Betrag errechnet.
38
39
40
41
42
43
44
45
46
47
48
b)
Die Gläubigerin kann jedoch vorliegend über den pfandfreien Betrag von 7,70 DM hinaus –
wie beantragt - den gesamten pfändbaren Taschengeldanspruch in Höhe von 7/10 (vgl.
insoweit Musielak-Becker, a.a.O., § 850 b Rn. 4; Zöller-Stöber, a.a.O., § 850 b, Rn. 20; OLG
Frankfurt, Rpfleger 96, 77; LG Stuttgart, JurBüro 96, 104; LG Mönchengladbach, Rpfleger
96, 77; OLG Nürnberg, FamRZ 99, 505, 506) pfänden, da sie als Gläubigerin einer
Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung den Beschränkungen des §
850 c ZPO nicht unterliegt (§ 850 f Abs. 2 ZPO).
aa)
§ 850 b Abs. 2 ZPO verweist – wie bereits ausgeführt – ausdrücklich darauf, dass die
Bezüge, d.h. hier der Taschengeldanspruch, nach den für Arbeitseinkommen geltenden
Vorschriften gepfändet werden können, so dass auch § 850 f Abs. 2 ZPO (vgl. insoweit §
850 Abs. I ZPO mit Weiterverweisung auf die Vorschriften der §§ 850 a bis i ZPO)
Anwendung zu finden hat (vgl. Zöller-Stöber, a.a.O., § 850 b, Rn. 20; Musielak-Becker,
a.a.O., § 850 b, Rn. 12; Münchner Kommentar zur ZPO- Smid, 2. Aufl. 2001, § 850 b, Rn. 3).
Dass der Gläubiger insoweit vom Gesetz gleichsam zweifach privilegiert wird, weil der
Forderungscharakter zum einen bereits auf der Rechtsgrundseite im Rahmen der "Art des
beizutreibenden Anspruchs" und zum anderen auf der Rechtsfolgenseite im Rahmen des §
850 f Abs. 2 ZPO berücksichtigt wird, ist vom Gesetzgeber beabsichtigt. Ausweislich der
Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 415 v. 31.5.1958) sollten durch die Einführung des §
850 f Abs. 2 ZPO per "Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen" vom 26.2.1959
(BGBl. I S. 49 ff) nämlich die Gläubiger aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung
des Schuldners bei der Zwangsvollstreckung in das Arbeitseinkommen des Schuldners
eine ähnliche Vorzugsstellung, wie sie in § 850 d ZPO für Unterhaltsansprüche des
Gläubigers bestimmt ist, erhalten.
bb)
Der gemäß § 850 f Abs. 2 ZPO erforderliche Antrag der Gläubigerin liegt vor.
Die Gläubigerin hat erstinstanzlich wie auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
ausdrücklich auf die bevorzugte Behandlung von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung
hingewiesen. Ihr Vortrag kann daher nur dahin verstanden werden, dass sie insoweit ihre
Privilegierung gemäß § 850 f Abs. 2 ZPO auch geltend machen will, d.h. die Anwendung
des § 850 f Abs. 2 ZPO zu ihren Gunsten zumindest konkludent beantragt hat.
Die Schuldnerin sowie der Drittschuldner haben hiergegen auch keine Einwände erhoben.
cc)
Dem gemäß ist der Taschengeldanspruch der Schuldnerin gegen den Drittschuldner
vorliegend grundsätzlich ohne die Beschränkungen des § 850 c ZPO pfändbar. Der
Schuldnerin ist allerdings gemäß § 850 f Abs. 2 ZPO soviel zu belassen, wie sie für ihren
notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung ihrer laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten
bedarf.
Damit ist der der Schuldnerin pfandfrei zu belassende
Taschengeldanteil
Deckung der notwendigen Bedürfnisse erforderlichen Betrag begrenzt (vgl. Zöller-Stöber,
a.a.O., § 850 b, Rn. 20). Für seine Bemessung eignet sich der für Leistung des
Taschengeldes nach § 22 BSHG geltende Satz; zu dem gleichen betragsmäßigen
49
50
51
52
53
Ergebnis wird aber auch die anteilige Bestimmung nach dem für notwendigen Unterhalt (§
850 d Abs. 1 S. 2 ZPO) allgemein eingeführten Richtsatz-Freibetrag führen, der mit
persönlichen Bedürfnissen auch ein kleines Taschengeld einschließt (vgl. Stöber,
Forderungspfändung, Rn. 1031 f). Hierfür ist in Anlehnung an die Unterhaltsrechtsprechung
ein Anteil von 5 % zugrunde zu legen. Unter Zugrundelegung eines Richtsatz-Freibetrages
von 1100 DM (entspricht dem Doppelten des Eckregelsatzes nach § 22 BSHG; vgl.
Musielak-Becker, a.a.O., § 850 d, Rn. 5; § 850 f, Rn. 12) würde sich ein anteiliger, der
Schuldnerin zu belassender Taschengeldanteil von 55,00 DM errechnen. Da dieser der
Schuldnerin verbleibende Teil jedoch den Freibetrag nach § 850 c ZPO in Höhe von 3/10,
der ihr gegenüber einem nicht bevorrechtigten Gläubiger zu verbleiben hätte, übersteigt,
hat das Amtsgericht den der Schuldnerin zur Deckung der notwendigen Bedürfnisse
pfandfrei zu belassenden Betrag zu Recht auf 3/10 festgesetzt (vgl. insoweit Zöller-Stöber,
a.a.O., § 850 f, Rn. 10 m.w.N.), so dass sich im Umkehrschluss ergibt, dass der
Taschengeldanspruch für die Gläubigerin, wie von ihr auch beantragt, zu 7/10 pfändbar ist.
4.
Mithin war der Beschluss des Landgerichts Essen – wie geschehen – aufzuheben und die
sofortige Beschwerde des Drittschuldners zurückzuweisen, so dass die Wirkungen des
Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Essen vom 20.9.2000
wiederhergestellt sind.
Hinsichtlich der sofortigen Beschwerde des Drittschuldners sei insoweit ergänzend
angemerkt, dass das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen hat, dass der
Drittschuldner mit seinem Einwand, er lebe getrennt, nicht gehört werden kann. Dieser
Einwand betrifft nämlich das Bestehen der gepfändeten Forderung, was jedoch vom
Vollstreckungsgericht nicht zu prüfen ist (vgl. insoweit auch Zöller-Stöber, a.a.O., § 850 b,
Rn. 20).
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht
auf § 57 Abs. 3, Abs. 2 Ziff. 1 BRAGO.