Urteil des OLG Hamm vom 16.03.2004

OLG Hamm: aufhebung der sperrung, sicherheit, behörde, klinik, versandhandel, psychiatrie, therapie, kontrolle, zeitung, geeignetheit

Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 44/04
Datum:
16.03.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 44/04
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, Vollz H 444/03 (11 a)
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde wird, soweit der Betroffene mit seinem Antrag
auf gerichtliche Entscheidung die Aufhebung der Sperrung der
0800er-Servicevorwahlnummer begehrt, zugelassen.
In diesem Umfang und mit Ausnahme der Festsetzung des
Gegenstandswertes werden der angefochtene Beschluss und die von
dem Antragsgegner ge-
troffene Anordnung der Sperrung der kostenlosen Service-
Vorwahlnummer #### für das Westfälische Zentrum für Forensische
Psychiatrie M sowie der Widerspruchsbescheid des Landesbeauftragten
für den Maßregel-
vollzug Nordrhein-Westfalen vom 11. September 2003 aufgehoben.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unzulässig
verworfen.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen insoweit
entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
G r ü n d e :
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I.
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Der Betroffene wurde vom Landgericht Köln mit Urteil vom 5. Dezember 1986 wegen
Mordes zu einer Jugendstrafe von acht Jahren verurteilt, wobei das Landgericht eine
erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Verurteilten i.S.d. § 21 StGB zugrunde gelegt
hatte. In dem Urteil wurde ferner die Unterbringung des Betroffenen in einem
psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB und der Vorwegvollzug der Strafe
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angeordnet. Nach Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge im Jahre 1991 war der
Betroffene zunächst in der Forensischen Klinik C untergebracht, bevor er am 11. August
2003 in das Westfälische Zentrum für Forensische Psychiatrie in M verlegt wurde.
Aufgrund einer für Patienten des Westfälischen Zentrums für Forensische Psychiatrie M
geltenden, von der unteren staatlichen Maßregelvollzugsbehörde getrof-
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fenen Anordnung der Sperrung der kostenlosen Service-Vorwahlnummer #### gelang
es dem Betroffenen am 18. August 2003 nicht - wie von ihm beabsichtigt - die
Süddeutsche Zeitung über die Service-Vorwahlnummer #### nebst Zielwahlrufnum-
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mer unentgeltlich anzurufen. Der Betroffene rief daher die Süddeutsche Zeitung über die
herkömmliche, aus Ortsvorwahl- und Anschlussnummer zusammengesetzte Rufnummer
an, wobei dieses entgeltlich geführte Telefongespräch nach dem Vorbringen des
Betroffenen Kosten von 1,90 € verursachte.
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Mit seinem Widerspruch vom 19. August 2003 wandte sich der Betroffene gegen die
Sperrung der ####er-Servicenummern. Der Landesbeauftragte für den Maßregelvollzug
Nordrhein-Westfalen wies den Widerspruch mit Bescheid vom 11. September 2003 als
unbegründet zurück und vertrat darin die Auffassung, die Sperrung der ####-
Servicenummern sei von § 9 Abs. 2 u. 4 des Maßregelvollzugsgesetzes NRW
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- MRVG - gedeckt. Zur Begründung heißt es in dem Widerspruchsbescheid u.a.:
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"Der Zugang zu kostenfreien Service-Vorwahlnummern (####- und ####-
Nummern) war aus therapeutischen und Sicherheitsgründen ebenfalls generell für
alle Patientinnen und Patienten zu sperren. Diese Rufnummern wurden in der
Vergangenheit ebenfalls missbräuchlich benutzt. Dabei wurde zum einen die
jeweilige Gesprächspartnerin sexuell belästigt. Zum anderen besteht die
Möglichkeit, über die genannten Vorwahlnummern bei Versand-
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häusern Bestellungen vorzunehmen. Dies entzieht der Einrichtung die Kon-
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trolle über die von den Patienten vorgenommenen Bestellungen. Aus thera-
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peutischen Gründen ist es erforderlich, dass vor derartigen Bestellungen durch
entsprechende Anträge der Patienten diese durch die Einrichtung genehmigt
werden. Es muss im Vorfeld für die Einrichtung ersichtlich sein,
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welche Waren bestellt werden und welche Kosten dadurch für den Patienten
entstehen. Auch diesbezüglich ist ein milderes Mittel als eine generelle
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Sperrung der Rufnummern nicht geeignet, die Missbrauchsmöglichkeiten im
Vorfeld zu unterbinden, da jene Patienten, die die Service-Nummern miss-
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braucht haben und deren Telefonkarte deshalb eingezogen wurde, sich durch
Tausch oder Leihe eine neue Telefonkarte besorgen können. Nach alledem hat
das Interesse der Patienten auf uneingeschränkte Nutzung des Telefons hinter
dem Interesse der Allgemeinheit auf Unterbindung von sexueller Belästigung und
dem therapeutischen Interesse auf vorherige Genehmigung von Bestellungen im
Versandhandel zurückzustehen."
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Gegen diese Entscheidung wandte sich der Betroffene mit seinem rechtzeitig gestellten
Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem er die Aufhebung der Sperrung und die
Erstattung der von ihm verauslagten 1,90 € Telefongebühren verlangte. Diesen Antrag
wies die Strafvollstreckungskammer als unbegründet zurück. Hin-
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sichtlich des Begehrens auf Erstattung der verauslagten 1,90 € führte die Strafvoll-
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streckungskammer in dem angefochtenen Beschluss aus, dass der Rechtsweg nach §§
109 ff. StVollzG nicht eröffnet sei. Was die von dem Betroffenen angegriffene Sperrung
der gebührenfreien ####-Servicenummern betreffe, sei der Antrag auf gerichtliche
Entscheidung unbegründet, da der Betroffene keinen Anspruch auf Freischaltung dieser
Servicenummern zur Nutzung durch ihn im Klinikbereich habe. Das Patienten des
Maßregelvollzugs durch § 9 Abs. 4 MRVG eingeräumte Recht, Telefongespräche "auf
ihre Kosten" zu führen, werde dem Betroffenen durch die Klinikleitung nicht verwehrt
und sei durch die Sperrung der free-call-Nummern nicht betroffen. Im Übrigen sei die
Sperrung dieser Nummern für Patienten des Maß-
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regelvollzugs auch aus zwingenden Gründen der Therapie, des geordneten Zusam-
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menlebens und der Sicherheit der Einrichtung sachgerecht (§ 9 Abs. 2 S. 2 MRVG).
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Gegen diese Entscheidung der Strafvollstreckungskammer richtet sich die in zulässiger
Weise erhobene Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung
formellen und materiellen Rechts rügt.
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II.
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1.
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Soweit sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen die Zurückweisung seines
Antrags auf Erstattung der angeblich von ihm verauslagten 1,90 € richtet, war die
Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen, da es insoweit nicht geboten ist, die
Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 138 Abs. 3, 116 Abs.
1, 119 Abs. 3 StVollzG). Insoweit weist die angefochtene Entscheidung keine
Rechtsfehler auf.
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2.
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Soweit die Rechtsbeschwerde die Zurückweisung des auf Aufhebung der Sperrung der
0800-Servicevorwahlnummer gerichteten Antrags auf gerichtliche Entscheidung betrifft,
war die Zulassung des Rechtsmittels zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Die in zulässiger Weise erhobene
Sachrüge des Betroffenen hat insoweit Erfolg und führt zur Aufhebung der
angefochtenen Entscheidung sowie der Anordnung zur Sperrung der ####-Service-
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vorwahlnummer und des diese Anordnung bestätigenden Widerspruchsbescheides vom
11. September 2003.
27
a.
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Bei der der tatsächlichen Sperrung der 0800-Servicevorwahlnummer zugrunde
liegenden Anordnung, deren Aufhebung der Betroffene mit seinem Antrag auf
gerichtliche Entscheidung begehrt, handelt es sich um eine Maßnahme zur Regelung
einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Maßregelvollzugs in Form einer
Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 VwVfG) mit unmittelbarer Rechtswirkung für den
Betroffenen, die deshalb von ihm in zulässiger Weise gemäß § 109 Abs. 1 S. 1 StVollzG
gerichtlich angefochten worden ist.
29
b.
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Die angeordnete Sperrung der ####-free-call-Nummern erweist sich entgegen der
rechtlichen Bewertung seitens der Strafvollstreckungskammer als rechtsfehlerhaft. Die
Strafvollstreckungskammer ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Sper-
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rung der ####-Servicevorwahlnummer das in § 9 MRVG verankerte Recht der Patienten
zum Führen von Telefongesprächen "auf ihre Kosten" nicht berührt und im Übrigen von
der Maßregelvollzugsbehörde in zulässiger Weise gemäß § 9 Abs. 2 MRVG
eingeschränkt worden ist.
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Im Ausgangspunkt zutreffend weist die Strafvollstreckungskammer in dem
angefochtenen Beschluss darauf hin, dass das Recht der Patienten auf freien
Telefonverkehr bereits aus der grundgesetzlich garantierten allgemeinen
Handlungsfreiheit
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(Art. 2 Abs. 1 GG) folgt. Aus § 5 MRVG ergibt sich, dass die Freiheitsrechte der
Patienten nach Maßgabe spezieller Vorschriften des MRVG, ansonsten unter den
Voraussetzungen des § 5 S. 2 MRVG eingeschränkt werden können. Unter
Berücksichtigung des Rechts des Patienten auf freie Persönlichkeitsentfaltung, welches
auch das Recht auf das Führen von Telefonaten beinhaltet, ist die Bestimmung des
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§ 9 Abs. 4 MRVG dahin zu verstehen, dass Patienten grundsätzlich gestattet ist, auf
eigene Kosten entgeltspflichtige, aber auch unentgeltliche Telefongespräche zu führen.
Durch die in § 9 Abs. 4 MRVG gewählte Formulierung "auf ihre Kosten" soll lediglich
zum Ausdruck gebracht werden, dass das Recht auf freie Telekommuni-
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kation nicht die Befugnis umfasst, auf Kosten der Maßregelvollzugseinrichtung
Telefongespräche zu führen. Aus Art. 2 Abs. 1 GG und § 9 Abs. 4 S. 1 MRVG ergibt sich
somit das grundsätzliche Recht der Patienten, auch kostenlose Telefonge-
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spräche über ####-Servicenummern zu führen. Dieses Recht unterliegt nach § 9 Abs. 4
MRVG, insoweit grundgesetzkonform (Art. 2 Abs. 3 S. 2 GG), lediglich dem sich aus
einer entsprechenden Anwendung der Absätze 1 und 2 ergebenden Einschränkungen.
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Daraus folgt, dass (lediglich) aus zwingenden Gründen der Therapie, des geordneten
Zusammenlebens und der Sicherheit Telefongespräche überwacht, abgebrochen,
eingeschränkt oder untersagt werden dürfen. Die Maßregelvollzugsbehörde hat sich bei
ihrer Anordnung der Sperrung der ####-Servicenummern auf diese
Ermächtigungsgrundlage (§ 9 Abs. 4 MRVG) gestützt. Die diesbezügliche Regelung
knüpft auf Tatbestandsebene an unbestimmte Rechtsbegriffe an, die - wenn sie erfüllt
sind - der Maßregelvollzugsbehörde ein Ermessen einräumen. Derartige Vorschriften,
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die der Behörde einen Beurteilungs- und /oder Ermessensspielraum einräumen, unter-
liegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Nach ständiger Recht-
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sprechung darf das Gericht derartige unbestimmte Rechtsbegriffe und die sich daran
anknüpfende Ermessensentscheidung der Behörde nur darauf überprüfen, ob die
Vollzugsbehörde von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt
ausgegangen ist, ob sie den unbestimmten Rechtsbegriff zutreffend ausgelegt hat und
ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungs- und Ermessens-
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spielraums eingehalten hat (zu vgl. BGHSt 30, 320; Calliess/Müller-Dietz, Straf-
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vollzugsgesetz, 9. Aufl., § 11 Rdnr. 15 m.w.N.).
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Unter Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabes erweist sich die Entscheidung der
Maßregelvollzugsbehörde als rechtsfehlerhaft. Aus den im Widerspruchsbescheid des
Landesbeauftragten für den Maßregelvollzug vom 11. September 2003 mitgeteilten
Tatsachen - nur diese kann das Gericht bei der Überprüfung behördlicher
Ermessensentscheidungen berücksichtigen - erschließt sich nicht, aus welchen
zwingenden Gründen der Therapie, des geordneten Zusammenlebens und der
Sicherheit die generelle Sperrung der ####-Servicenummern für sämtliche Patienten
der Klinik, insbesondere auch für den Betroffenen, unerlässlich sein soll. Soweit im
Wider-
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spruchsbescheid auf eine missbräuchliche Nutzung dieser Rufnummern in der
Vergangenheit seitens der Patienten in Gestalt von sexuellen Belästigungen gegen-
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über weiblichen Gesprächsteilnehmern hingewiesen wird, ist weder hinreichend
dargelegt noch ersichtlich, dass dadurch die Sicherheit gefährdet wurde. Mit dem in
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§ 9 Abs. 2 MRVG verwendeten Begriff der Sicherheit ist allein die Sicherheit in der
Maßregelvollzugseinrichtung gemeint. Dass diese durch sexuelle Belästigungen von
Gesprächspartnerinnen gefährdet ist, kann ohne weitere Ausführungen nicht nach-
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vollzogen werden. Im Übrigen ist die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Sperrung der
####-Servicenummern zur Unterbindung eventueller sexueller Belästigungen der
Telefongesprächspartner/innen in der angefochtenen behördlichen Entscheidung nicht
plausibel begründet. Abgesehen davon, dass der über eine kostenfreie Service-
Vorwahlnummer angewählte Gesprächspartner im denkbaren Falle einer sexuellen
Belästigung das Telefongespräch von sich aus sofort beenden könnte, können
telefonische sexuelle Belästigungen, die von Patienten der Klinik ausgehen, durch die
Sperrung der Service-Vorwahlnummer #### ohnehin nicht wirksam unterbunden
werden, da es den Patienten unbenommen ist, mit Hilfe der ihnen überlassenen
Telefonkarte kostenpflichtig, d.h. auf eigene Kosten, irgendwelche Telefonnummern
anzuwählen, um dann bei Zustandekommen des Gesprächs den jeweiligen Ge-
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sprächsteilnehmer sexuell oder in anderer Weise zu belästigen. Dass solche
telefonischen Belästigungen in der Vergangenheit (nahezu) ausschließlich bei
Telefonaten über kostenfreie Service-Vorwahlnummern, nicht aber im Rahmen
entgeltpflichtiger Telefongespräche erfolgt sind, ergibt sich aus dem
Widerspruchsbescheid der Behörde nicht. Die Darstellung in dem
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Widerspruchsbescheid, dass die kostenfreien Service-Vorwahlnummern in der
Vergangenheit in Gestalt sexueller Belästigungen der jeweiligen
Gesprächspartnerinnen missbräuchlich genutzt worden seien, ist zudem viel zu
unbestimmt, um die Erforderlichkeit einer Sperrung dieser Vorwahlnummern - auch im
Verhältnis zum Betroffenen - beurteilen und gegebe-
nenfalls bejahen zu können. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass die erwähn-
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ten Vorfälle zeitlich weit zurückliegen und Patienten betreffen, die sich inzwischen nicht
mehr in der M1 Klinik befinden.
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Das von der Behörde vorgebrachte Argument, die Sperrung der kostenfreien Service-
Vorwahlnummer #### sei aus zwingenden therapeutischen Gründen auch deshalb
erforderlich, um unkontrollierte Warenbestellungen seitens der Patienten zu
unterbinden, leuchtet ebenfalls nicht ein. Zwar mag aus therapeutischen Gründen eine
präventive Kontrolle der Warenbestellungen von Patienten insbesondere im
Versandhandel notwendig sein. Die Geeignetheit der angeordneten Sperrung der
Service-Vorwahlnummer #### zur Unterbindung unkontrollierter Bestellungen im
Versandhandel erschließt sich aus dem Widerspruchsbescheid jedoch nicht. Zum einen
bleibt für die Patienten die Möglichkeit offen, über entgeltpflichtige Rufnum-
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mern ohne vorherige Kontrolle seitens des Klinikpersonals Waren auf telefonischem
Wege im Versandhandel zu bestellen. Zum anderen steht dem Patienten, etwas
anderes ergibt sich jedenfalls nicht aus dem Widerspruchsbescheid, die Möglichkeit
offen, Warenbestellungen in Schriftform unkontrolliert auf dem Postweg zu über-
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mitteln. Im Übrigen ist unter Erforderlichkeitsgesichtspunkten von der Behörde nicht
dargelegt, dass durch Ausübung des der Einrichtung in § 8 Abs. 4 MRVG eingeräum-
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ten Rechts, an die Patienten adressierte Pakete und Päckchen vor Aushändigung
zwecks Kontrolle zu öffnen, welches gegenüber der Unterbindung jeglichen Tele-
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fonverkehrs über ####-Servicenummern das mildere Eingriffsmittel darstellt, der
angestrebte therapeutische Zweck nicht gleichwirksam erreicht werden kann.
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Nach alledem war die angefochtene Entscheidung der Strafvollstreckungskammer,
soweit sie sich auf die Sperrung der ####-Servicenummer bezieht, aufzuheben. Da die
Anordnung der Sperrung dieser Service-Vorwahlnummer mit der in dem
Widerspruchsbescheid mitgeteilten Begründung rechtswidrig und der Betroffene
dadurch in seinen Rechten verletzt ist, ist die Sache spruchreif, so dass der Strafsenat
anstelle der Strafvollstreckungskammer die angefochtene Maßnahme und den darauf
bezogenen Widerspruchsbescheid gemäß §§ 119 Abs. 4 S. 2, 115 Abs. 2 StVollzG
aufheben konnte.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 1 u. 4 und einer analogen Anwendung der
§§ 467, 473 StPO, wobei der Senat dem geringfügigen Teilunterliegen des Betroffenen
unter Kostengesichtspunkten keine Bedeutung beigemessen hat.
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