Urteil des OLG Hamm vom 08.01.2010

OLG Hamm (kläger, termin, gutachten, zpo, land, höhe, verhandlung, beweisaufnahme, frist, verfügung)

Oberlandesgericht Hamm, 11 U 27/06
Datum:
08.01.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 27/06
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 8 O 36/05
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 16. Dezember 2005
verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund
abgeändert.
Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 530.841,67 € nebst 5 %
Zinsen aus 444.328,22 € für die Zeit vom 01.12.1983 bis zum
30.09.2000 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz, höchstens aber 7 % aus 530.841,67 € seit dem
31.05.2005 zu zahlen, abzüglich am 11.11.2002 gezahlter 347.678,47 €.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, die weitergehende Berufung
wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 34 %
und das be-klagte Land zu 66 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens
tragen der Kläger zu 56 % und das beklagte Land zu 44 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das beklagte Land kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils
vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern der Kläger nicht vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung des beklagten Landes durch
Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils
vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern das beklagte Land nicht vor
der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird für das beklagte Land zugelassen.
Gründe
1
I.
2
Der Kläger verlangt von dem beklagten Land aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung
Schadensersatz wegen überlanger Verfahrensdauer eines vorangegangenen
Rechtsstreits. Zugrunde liegt Folgendes:
3
Der Kläger betrieb ein Transportunternehmen. In den Jahren 1981/1982 war er bei
Straßenbauarbeiten im Zusammenhang mit dem Neubau der Landstraßen L ##1 und L
##2 als Subunternehmer einer Fa. C4 GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fa. C4) tätig. Bei
Abrechnung der erbrachten Leistungen entstand zwischen dem Kläger und der Fa. C4
Streit darüber, ob dem Kläger nach den getroffenen Vereinbarungen in erster Linie
Beförderungsleistungen (Abtransport der angefallenen Erd- und Gesteinsmassen) mit
der Folge eines Vergütungsanspruchs unter Berücksichtigung der hierfür geltenden
(bindenden) tariflichen Vergütungsbestimmungen (GNT = Tarif für den Güternahverkehr)
oder aber nach Vertrag -und damit im Wesentlichen nach Massen- zu vergütende
Erdarbeiten in Auftrag gegeben worden waren.
4
Die Fa. C4 bezahlte die ihr erteilten Rechnungen des Klägers nur teilweise, die danach
offene Restforderung des Klägers war nach vorangegangenem Mahnverfahren
Gegenstand des Klageverfahrens 3 O 31/84 LG Detmold, später fortgeführt unter dem
Aktenzeichen 1 O 199/92 LG Detmold = 18 U 126/96 OLG Hamm, in dem der Kläger die
Fa. C4 auf Zahlung von 962.885,82 DM (= 492.315,70 Euro) nebst Zinsen abzüglich
anerkannter 8.800,00 DM in Anspruch nahm. Die Fa. C4 bestritt in diesem Rechtsstreit
einen über ihre erbrachten Zahlungen hinausgehenden Vergütungsanspruch des
Klägers und berühmte sich zudem eigener Gegenansprüche, die sie hilfsweise zur
Aufrechnung stellte.
5
Noch vor rechtskräftigem Abschluss des vorgenannten Rechtsstreits wurde am
01.02.2002 über das Vermögen der Fa. C4 das Insolvenzverfahren eröffnet. Aufgrund
einer von der Fa. C4 zur Abwendung der Zwangsvollstreckung des Klägers aus einem
in dem genannten Vorprozess verkündeten Schlussurteil des Landgerichts Detmold
vom 24.05.1996 gestellten Prozessbürgschaft -Gegenstand des Urteils, gegen das
anschließend sowohl der Kläger als auch die Fa. C4 Berufung einlegten, war die
Verurteilung der Fa. C4 zur Zahlung von 428.046,82 DM nebst Zinsen bei gleichzeitiger
Abweisung der weitergehenden Klage-, erhielt der Kläger am 11.11.2002 einen Betrag
von 680.000,00 DM (= 347.678,48 Euro). In einem vor dem OLG Hamm geschlossenen
Prozessvergleich vom 01.03.2004 einigten sich der Kläger und der über das Vermögen
der Fa. C4 bestellte Insolvenzverwalter anschließend darauf, dass zur Abgeltung aller
im Rechtsstreit geltend gemachten wechselseitigen Ansprüche über einen zuvor bereits
vom Insolvenzverwalter als berechtigt anerkannten Anspruch des Klägers in Höhe von
409.033,50 Euro hinaus ein weiterer Betrag von 286.741,38 Euro zugunsten des
Klägers zur Insolvenztabelle festzustellen sei.
6
Wegen Masseunzulänglichkeit hat der Kläger keine Aussicht, aufgrund des
geschlossenen Vergleichs noch Ansprüche gegen die Fa. C4 durchzusetzen. Seinen
Ausfallschaden macht er gegen das beklagte Land geltend, dem er vorwirft, Landgericht
wie auch das Oberlandesgericht Hamm hätten den Ausgangsrechtsstreit nicht
ausreichend zügig betrieben und in der gebotenen Form gefördert, was maßgeblich
dazu beigetragen habe, dass er seine bestehenden Ansprüche gegen die Fa. C4 über
den durch die begebene Prozessbürgschaft gedeckten Betrag hinaus nicht mit Erfolg
7
habe durchsetzen könne.
Der Kläger hat hierzu unter näherer Darlegung vorgetragen, bei ordnungsgemäßer
Sachbehandlung und Förderung durch die damit befassten Gerichte hätte der
Vorprozess spätestens nach 7 Jahren und damit nach am 04.01.1984 erfolgter
Zustellung des gegen die Fa. C4 erlassenen Mahnbescheides spätestens bis zum
31.12.1990 durch rechtskräftige Entscheidung abgeschlossen werden können. Seinen
mit der Klage geltend gemachten Schaden per 31.12.1990 hat der Kläger im Anschluss
an den im Berufungsverfahren des Vorprozesses (18 U 126/96 OLG Hamm)
geschlossenen Vergleich vom 01.03.2004 wie folgt berechnet:
8
- Hauptforderung = im Vergleich vom 01.03.2004 zugrunde gelegte
Hauptforderung
459.333,86
Euro
- Zinsen gemäß Vergleich vom 01.03.2004 für die Zeit vom 01.12.1983 -
31.12.1990
289.625,91
Euro
- Anwaltskosten des Vorprozesses (nach Maßgabe einer eigenen
Kostentragungspflicht von 5 % der Gesamtkosten)
36.208,62
Euro
- Gerichtskosten (Kostenquote w.v.)
45.264,94
Euro
- Avalkosten für eine Bürgschaft der Commerzbank X (anteilig nach v.g.
Quote)
10.395,90
Euro
- Kosten für eine im Vorprozess eingeholte Zinsberechnung
3.614,30
Euro
844.443,53
Euro
abzüglich am 11.11.2002 gezahlter
347.678,47
Euro
9
Das beklagte Land hat eine in seine Verantwortung fallende Amtspflichtverletzung
infolge ungenügender Förderung des Vorprozesses in Abrede gestellt und hierzu im
einzelnen dargelegt, dass und in welcher Form sich die damit befassten Spruchkörper
von Beginn des Rechtsstreit an fortwährend und mit zunehmender Verfahrensdauer um
so nachhaltiger um eine Förderung, Beschleunigung und Beendigung des Verfahrens
bemüht haben und dass und weshalb gleichwohl eingetretene Verzögerungen allein auf
Umständen beruhten, die außerhalb des Pflichtenkreises der Gerichte lagen.
10
Das Landgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der
weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, abgewiesen. Es hat eine schuldhafte
Amtspflichtverletzung durch unzureichende Verfahrensförderung verneint und gemeint,
es fehle zudem ausreichender Vortrag des Klägers dazu, dass ihm infolge einer
etwaigen Amtspflichtverletzung ein Schaden entstanden sei, da sich weder feststellen
lasse, dass dem Kläger tatsächlich ein Zahlungsanspruch in Höhe des durch den
Vergleich vom 01.03.2004 titulierten Betrages gegen die Fa. C4 zugestanden habe,
noch, dass ohne eventuelle Verzögerungen des Vorprozesses über diesen Anspruch
noch vor der Insolvenz der Fa. C4 auch ein Titel hätte ergehen und der Kläger aus
diesem Titel sodann mit Erfolg gegen die Fa. C4 hätte vorgehen können.
11
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein Klagebegehren unter
Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vortrags
weiterverfolgt.
12
Der Kläger beantragt,
13
das angefochtene Urteil abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen, an
ihn 844.443,53 Euro nebst 7 % Zinsen seit dem 01.01.1991 zu zahlen, abzüglich
am 11.11.2002 gezahlter 347.678,47 Euro,
14
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
15
Das beklagte Land beantragt,
16
die Berufung zurückzuweisen,
17
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
18
Das beklagte Land verteidigt das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen unter
weitgehender Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags als richtig.
Daneben erhebt es die Einrede der Verjährung.
19
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die
tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in seinem angefochtenen Urteil
verwiesen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen I3, N3, T und
M. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Berichterstattervermerke
zu den Senatsterminen vom 27.02.2008, 10.09.2008 und 12.11.2008 verwiesen.
20
Die Akten 3 O 31/84 = 1 O 199/92 LG Detmold = 18 U 126/96 OLG Hamm und 10b IN
37/01 AG Detmold lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
21
II.
22
Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet. Dem Kläger steht gegen
das beklagte Land aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung nach § 839 Abs. 1 BGG
i.V.m. Art. 34 GG in zuerkannter Höhe ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Der Kläger
beanstandet zu Recht, dass der vor dem Landgericht Detmold sowie im
Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm geführte Ausgangsrechtsstreit
3 O 31/84 = 1 O 199/92 LG Detmold = 18 U 126/96 OLG Hamm phasenweise durch die
damit befassten Richter als Amtsträger in Ausübung eines öffentlichen Amtes nicht
hinreichend gefördert und mit der gebotenen Beschleunigung bearbeitet wurde und ihm
hierdurch schuldhaft und kausal ein Vermögensschaden zugefügt worden ist. Im
einzelnen gilt hierzu Folgendes:
23
1.
24
Als Anstellungskörperschaft haftet das beklagte Land für etwaiges dienstliches
Fehlverhalten der mit der Bearbeitung und Entscheidung des Vorprozesses befassten
Berufsrichter des Landgerichts Detmold sowie des Oberlandesgerichts Hamm nach
25
Amtshaftungsgrundsätzen, soweit die hierbei entfalteten Tätigkeiten nicht dem
Spruchrichterprivileg des § 839 Abs. 2 S. 1 BGB unterfielen. Im Rahmen eines
anhängigen Rechtsstreits üben die hieran von Berufs wegen beteiligten Richter in
Wahrnehmung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes hoheitliche Tätigkeit aus.
Die Haftung des Landes erfasst dabei u.a. auch den hier interessierenden Fall einer
schuldhaft verzögerlichen Sachbearbeitung durch die Gerichte (BGH, NJW 1998, 2288).
2.
26
Entgegen der -zwar eingehend begründeten, nach Auffassung des Senats im Ergebnis
aber gleichwohl unzutreffenden- Einschätzung des Landgerichts ist im Streitfall eine
schuldhafte Verletzung drittbezogener Amtspflichten durch die mit der Bearbeitung des
Vorprozesses befassten Berufsrichter festzustellen, da sie ihrer Verpflichtung, sich
fortwährend und mit zunehmender Verfahrensdauer um so nachhaltiger um eine
Förderung, Beschleunigung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen, zeitweise
nicht in der gebotenen Form nachgekommen sind.
27
a)
28
Der Kläger verweist mit Recht darauf, dass das Rechtsstaatsprinzip (Art. 2 Abs. 1 i.V. mit
Art. 20 Abs. 3 GG) den Parteien für bürgerlichrechtliche Streitigkeiten nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. nur BVerfG NJW 1999, 2582 ff,
2583; NJW 2001, 214 f, 215; NJW 2004, 3320 f) einen wirkungsvollen Rechtsschutz
garantiert. Dieser verlangt die grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche
Prüfung des Streitgegenstands sowie eine verbindliche Entscheidung durch die
zuständigen Gerichte, erfordert darüber hinaus im Interesse der Rechtssicherheit aber
auch, dass strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden (vgl.
BVerfG aaO. unter Hinweis auf BVerfGE 85, 337 ff, 345 = NJW 1992, 1673; BVerfGE 88,
118 ff, 124 = NJW 1993, 1635; BVerfG, NJW 1997, 2811 f, 2812). Im Sinne einer
drittbezogenen Amtspflicht ergibt sich hieraus die Verpflichtung der Gerichte, anhängige
Anträge mit der gebotenen Beschleunigung zu bearbeiten und bei Entscheidungsreife
möglichst zeitnah zu bescheiden (vgl. nur RGRK-Kreft, 12. Aufl. BGB, § 839 Rz. 207;
Staudinger-Wurm BGB, Neubearbeitung 2007, § 839 Rz. 130; BGH NJW 2007, 830 ff,
831 m.w.N.). Gleiches folgt im Übrigen aus der vom Kläger angezogenen Bestimmung
des Art. 6 Abs. 1 EMRK.
29
b)
30
Allerdings lässt sich nicht generell und nach festen Grundsätzen festlegen, ab wann von
einer überlangen, die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes unzumutbar
beeinträchtigenden und deshalb verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbaren
Verfahrensdauer auszugehen ist (BVerfG NJW 2004, 3320). Vielmehr ist dies eine
Frage des Einzelfalls, wobei insbesondere die Bedeutung des Rechtsstreits für die
Parteien, die Schwierigkeiten der Sachmaterie, das den Parteien zuzurechnende
Verhalten sowie vom Gericht nicht oder nur eingeschränkt beeinflussbare Tätigkeiten
Dritter, so etwa das von zur Sachaufklärung hinzuzuziehenden Sachverständigen, in
Rechnung zu stellen sind (BVerfG aaO.; nicht anders im Kern EGMR NJW 2001, 211 f,
212; NJW 1997, 2809 f, 2810). Überdies verdichtet sich mit zunehmender
Verfahrensdauer die Verpflichtung des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung,
Beschleunigung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen (BVerfG, NJW 1999,
2582 f, 2583; NJW 2001, 214 f, 215).
31
c)
32
Davon ausgehend erweist sich der vom Kläger erhobene Vorwurf, Land- und
Oberlandesgericht hätten sich bei der Bearbeitung des Vorprozesses nicht in der
gebotenen Form um eine angemessene Verfahrensförderung und möglichst zeitnahe
Entscheidung bemüht, als jedenfalls in Teilen berechtigt. Der Senat verkennt dabei
nicht, dass die vom Kläger angestellte ex-post-Betrachtung unzulässig ist, da für die
Beurteilung maßgeblich ist, wie die mit dem Vorprozess befassten Gerichte die Sach-
und Rechtslage aus ihrer damaligen Sicht (ex ante) einschätzen mussten. Überdies ist
die Verfahrensführung als solche in weiten Teilen in das pflichtgemäße Ermessen der
verantwortlichen Richter gestellt, deren Entscheidung über Art und Umfang der hierbei
für notwendig erachteten Beweiserhebungen oder sonstigen Anordnungen zur
Sachverhaltsaufklärung als die abschließende Entscheidung vorbereitende
Maßnahmen überdies vom Spruchrichterprivileg des § 839 Abs. 2 S. 1 BGB erfasst
werden (MK-Wurm, BGB, aaO. Rz. 329), so dass sich der Vorwurf einer
Amtspflichtverletzung beispielsweise nicht damit begründen lässt, dass die Erhebung
überflüssiger Beweise zu einer unnötigen Verzögerung des Rechtsstreits geführt habe.
Auch lässt sich nicht ernsthaft in Abrede stellen, dass im Streitfall der über mehrere
Instanzen geführte Vorprozess beträchtliche rechtliche wie insbesondere auch
tatsächliche Schwierigkeiten aufwies, wobei letztere maßgeblich in der nur
unzureichenden Dokumentation der durchgeführten und zur Abrechnung gestellten
Transportfahrten durch den Kläger selbst begründet waren. Dessen ungeachtet genügte
die Verfahrensführung der beteiligten Gerichte in verschiedenen Phasen nicht dem
berechtigten Anspruch des Klägers auf beschleunigte Sachbearbeitung.
33
aa)
34
Zur Verfahrensführung des Landgerichts im Grundverfahren 3 O 31/84 LG Detmold ist
dabei festzuhalten, dass das Verfahren dort mit bemerkenswerter Zügigkeit bearbeitet
und gefördert wurde, was folgende Chronologie belegt:
35
nach am 13.02.1984 erfolgter Einreichung der Klagebegründung folgte
bereits am 14.02.1984 die Anberaumung eines frühen ersten Termins zur
mündlichen Verhandlung auf den 22.03.1984, der
mit Verfügung vom 20.02.1984 auf Antrag des Klägervertreters anschließend auf
den 29.03.1984 verlegt wurde und an diesem Tag auch stattfand;
wegen notwendiger Ergänzung des Parteivortrags wurde noch im Termin vom
29.03.1984 ein neuer Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf
den 21.05.1984 bestimmt, der
wegen Verhinderung des Vorsitzenden dann zwar um eine Woche auf den
28.05.1984 verschoben werden musste, an diesem Tag aber stattfand und mit der
Verkündung eines Beschlusses -Anordnung der Einholung einer amtlichen
Auskunft sowie Gewährung einer Stellungnahmefrist für den Kläger- endete;
nach am 26.06.1984 erfolgtem Eingang einer ergänzenden Stellungnahme des
Klägers (Schriftsatz der Klägervertreter vom 25.06.1984) sowie der eingeholten
amtlichen Auskunft am 06.07.1984 und 16.07.1984 erfolgte noch am 16.07.1984
die Anberaumung eines neuen Termins zur Fortsetzung der mündlichen
36
Verhandlung auf den 06.09.1984 bei gleichzeitiger Erklärung des Rechtsstreits zur
Feriensache wobei
der angesetzte Termin am 06.09.1984 wie geplant stattfand und zur Anberaumung
eines Verkündungstermins auf den 04.10.1984 führte;
beide Parteien nahmen vor dem Verkündungstermin mit nicht nachgelassenen
Schriftsätzen ihrer Bevollmächtigten ergänzend Stellung, bevor
das Landgericht im angesetzten Verkündungstermin einen Beweisbeschluss
verkündete und die Einholung einer (weiteren) amtlichen Auskunft anordnete;
bereits am 05.10.1984 wandte sich das Landgericht wegen der einzuholenden
Auskunft an die IHK G, im Anschluss an eine Stellungnahme des Klägers zum
Beweisbeschluss vom 04.10.1984 nahm das Landgericht sodann am 17.10.1984
eine Ergänzung seines Beweisbeschlusses vor;
nach vorangegangener Sachstandsanfrage des Landgerichts vom 07.12.1984
ging am 18.12.1984 die angeforderte Auskunft der IHK G beim Landgericht ein, die
den Parteien mit Verfügung vom 19.12.1984 umgehend unter Fristsetzung bis zum
21.01.1985 zur Stellungnahme zugeleitet wurde,
bevor das Landgericht nach Ablauf der den Parteien gesetzten Stellungnahmefrist
und Eingang der beiderseitigen Stellungnahmen mit Verfügung vom 28.01.1985
Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf den 28.02.1985 ansetzte;
dieser Termin fand wie geplant am 28.02.1985 statt und führte zur Ansetzung
eines Verkündungstermins auf den 18.04.1985, wobei das Landgericht zur
Begründung der 3 Wochen überschreitenden Frist auf den zwischenzeitlichen
Urlaub zweier Kammermitglieder verwies;
nach zwischenzeitlichem Eingang weiterer schriftsätzlicher Stellungnahmen
beider Parteien verkündete das Landgericht schließlich in dem anberaumten
Verkündungstermin am 18.04.1985 ein Grundurteil und folgte damit einem
ausdrücklichen Antrag des Klägers.
37
Die vorstehend referierten Daten und Abläufe sind Beleg einer um besondere
Verfahrensbeschleunigung bemühten Verfahrensführung des Landgerichts -zwischen
Eingang der Klagebegründung und Verkündung eines Grundurteils liegen trotz dreier
Verhandlungstermine und einer durchgeführten Beweiserhebung wenig mehr als 14
Monate-, die für den vom Kläger erhobenen Vorwurf einer zögerlichen Sachbearbeitung
keinen Raum lässt.
38
bb)
39
Das nach Berufungseinlegung der beklagten Fa. C4 gegen das ergangene Grundurteil
folgende Berufungsverfahren 18 U 151/85 OLG Hamm wurde zwar anfänglich nicht mit
derselben Beschleunigung fortgesetzt, bietet dessen ungeachtet aber nach
Einschätzung des Senats gleichfalls keinen Anlass, die dortige Verfahrensführung als
zögerlich zu beanstanden:
40
So folgte nach am 02.05.1985 erfolgter Berufungseinlegung und Eingang der
Berufungsbegründung am 02.07.1985 bereits
41
am 26.07.1985 zeitnah die Anberaumung eines Termins zur mündlichen
Verhandlung auf den 19.06.1986,
wobei der Kläger auf seinen Antrag auf Vorverlegung des Termins mit dem
Hinweis des Senatsvorsitzenden sachlich beschieden wurde, dass die
angespannte Terminslage des -nach dem Pensenschlüssel ohnehin überlasteten-
Senats eine frühere Terminierung nicht zulasse;
der angesetzte Verhandlungstermin fand anschließend am 19.06.1986 wie
geplant statt und endete mit der Verkündung eines -die Berufung
zurückweisenden- Urteils am Schluss der Sitzung, das
in der Folge gleichfalls zeitnah abgesetzt und der im Berufungsverfahren
unterlegenen Fa. C4 am 01.08.1986 zugestellt wurde.
42
Anhaltspunkte für eine vorwerfbar verzögerliche Bearbeitung des Berufungsverfahrens
18 U 151/85 OLG Hamm vermag der Senat nicht zu erkennen, zumal vor dem
Hintergrund, dass sich der zur Entscheidung gestellte Rechtsstreit zum damaligen
Zeitpunkt hinsichtlich seiner Dauer mit hoher Wahrscheinlichkeit -Abweichendes ist
weder dargetan noch erkennbar- nicht signifikant von anderen, zeitgleich durch den zur
Entscheidung berufenen 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm zu
bearbeitenden Verfahren unterschieden haben dürfte und von daher keine bevorzugte
Behandlung beanspruchen konnte. Die bis dahin verstrichene Verfahrensdauer war
weiterhin -zumal bei einer auf die Berufungsinstanz konzentrierten Betrachtung- auch
nicht dazu angetan, die vom Kläger aufgeworfene Frage einer unzureichenden
personellen Ausstattung des Oberlandesgerichts oder des zuständigen Senats sowie
die daraus abgeleitete Forderung nach einer Umstrukturierung der Geschäftsverteilung
zu rechtfertigen.
43
cc)
44
Das dem Urteil des OLG Hamm vom 19.06.1986 folgende Revisionsverfahren vor dem
Bundesgerichtshof, das nach Eingang der Revision am 14.08.1986 und deren nach
Fristverlängerung am 23.02.1987 erfolgter Begründung mit dem
Nichtannahmebeschluss des BGH vom 24.06.1987 endete, unterfällt hinsichtlich
etwaiger in diesem Verfahren vorgefallener Verzögerungen -für die nach Aktenlage
ohnehin jeder konkrete Anhalt fehlt- von vornherein nicht der Verantwortung des
beklagten Landes, das nur für Amtspflichtverletzungen der bei ihm im
Anstellungsverhältnis stehenden Richter haftet. Bedeutung erlangt das
Revisionsverfahren damit allein in Bezug auf die -allerdings auch im weiteren
Verfahrensgang vom Land- und Oberlandesgericht im Blick zu behaltenden-
Gesamtdauer des Vorprozesses und deren Zumutbarkeit für den Kläger.
45
dd)
46
Zum Betragsverfahren 3 O 31/84 LG Detmold (später fortgeführt unter dem Aktenzeichen
1 O 199/92 LG Detmold) lässt sich in verfahrensmäßiger Hinsicht Folgendes feststellen:
47
(1) Zeitraum 21.07.1987 - 12.03.1990:
48
Dem mit Schriftsatz vom 21.07.1987, eingegangen bei Gericht am 22.07.1987,
gestellten Antrag des Klägers auf Anberaumung eines Termins im
Betragsverfahren
hat das Landgericht umgehend entsprochen und -gegen den Widerstand der
beklagten Fa. C4, die unter Verweis auf eine beabsichtigte
Verfassungsbeschwerde die Aussetzung des Verfahrens beantragt hatte- bereits
mit Verfügung vom 27.07.1987 zeitnah einen Termin zur mündlichen Verhandlung
auf den 01.10.1987 angesetzt, den es nach angezeigter Verhinderung des
Prozessbevollmächtigten der Fa. C4 mit Verfügung vom 10.09.1987 sodann auf
den 22.10.1987 verlegt und an diesem Tag auch durchgeführt hat;
Ergebnis war die Bestimmung einer Schriftsatzfrist für den Kläger sowie die
Ansetzung eines neuen Verhandlungstermins auf den 03.12.1987, der nach
Eingang wechselseitiger Schriftsätze beider Parteien zur Anberaumung eines
weiteren Termins auf den 25.02.1988 bei gleichzeitiger Erteilung einer Auflage an
den Kläger und Gewährung einer Schriftsatzfrist für die beklagte Fa. C4 führte;
die ihm erteilte Auflage erfüllte der Kläger mit am 03.02.1988 bei Gericht
eingegangenem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 01.02.1988, was die Fa.
C4 veranlasste, am 15.02.1988 eine ergänzende Stellungnahme einzureichen und
zugleich um Fristverlängerung zur beabsichtigten weiteren Stellungnahme zu
bitten;
dem kam das Landgericht nach und verlegte mit Beschluss vom 16.02.1988
zugleich den anberaumten Verhandlungstermin vom 25.02.1988 auf den
17.03.1988;
dieser Verhandlungstermin fand nach Eingang umfangreichen ergänzenden
Sachvortrags beider Parteien wie geplant am 17.03.1988 statt und führte zu einem
am Schluss der Sitzung verkündeten Beweisbeschluss mit zeitgleicher
Ankündigung des hierzu ins Auge gefassten (Beweisaufnahme-) Termins;
beide Parteien nahmen im Anschluss an den Termin vom 17.03.1988 erneut
ergänzend Stellung, bevor das Landgericht mit Beschluss vom 12.07.1988 wie
angekündigt Termin zur Durchführung der Beweisaufnahme auf den 22. und
23.08.1988 -jeweils ganztägig- bestimmte;
es folgte weiterer umfänglicher Sachvortrag beider Parteien, bevor das
Landgericht am 22. und 23.08.1988 zur Beweisaufnahme schreiten und hierzu
insgesamt 10 Zeugen vernehmen konnte;
am Schluss des zweiten Beweisaufnahmetermins bestimmte das Landgericht
dabei einen Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und weiteren
Beweisaufnahme auf den 08.11.1988,
sah sich allerdings anschließend zur Aufhebung dieses Termins mit Beschluss
vom 03.11.1988 veranlasst, nachdem der Kläger mit Schriftsatz seiner
Bevollmächtigten vom 28.10.1988 zum Ergebnis der vorangegangenen
Beweisaufnahme Stellung genommen und in diesem Zusammenhang Unterlagen
zum Gegenstand seines Vortrags gemacht hatte, die nach zutreffender Auffassung
des Landgericht nicht den an einen ordnungsgemäßen Sachvortrag zu stellenden
Anforderungen genügten, worauf der Kläger im genannten Beschluss vom
03.11.1988 hingewiesen wurde;
auf den ihm erteilten Hinweis des Landgerichts reagierte der Kläger dergestalt,
dass er innerhalb der ihm gewährten Schriftsatzfrist mit Schriftsatz seiner
Bevollmächtigten vom 01.12.1988 ergänzend vortragen ließ, was in der Folge
zwischen dem 07.02.1989 und dem 21.06.1989 wechselseitige Schriftsätze beider
49
Parteien mit -erneut umfangreichem- Sachvortrag- nach sich zog,
bevor mit Beschluss des Landgerichts vom 11.07.1989 die Anberaumung weiterer
Termine zur Fortsetzung der Beweisaufnahme auf den 30. und 31.08.1989 folgte,
die anschließend wegen angezeigter Verhinderung des Bevollmächtigten der Fa.
C4 auf den 31.10. und 02.11.1989 verlegt werden mussten;
der auf den 31.10.1989 anberaumte Termin zur Beweisaufnahme fand
anschließend wie geplant statt und endete nach Vernehmung weiterer Zeugen mit
der Aufhebung des auf den 02.11.1989 angesetzten Termins und -statt dessen-
der Ansetzung eines Verkündungstermins auf den 16.11.1989,
in dem das Landgericht sodann einen Hinweisbeschluss verkündete und beiden
Parteien Gelegenheit gab, zur beabsichtigten Einholung eines schriftlichen
Sachverständigengutachtens bis zum 07.12.1989 Stellung zu nehmen;
beide Parteien machten von der ihnen eröffneten Möglichkeit zur Stellungnahme
innerhalb der gesetzten Frist Gebrauch und reichten daneben am 23./31.01.1990
weitere, nicht nachgelassene Schriftsätze ein,
bevor das Landgericht mit Beschluss vom 12.03.1990 die weitere
Beweiserhebung durch Einholung eines schriftlichen
Sachverständigengutachtens anordnete.
50
Ausweislich der vorgenannten Daten und Abläufe war die Verfahrensführung des
Landgerichts danach bis zur am 31.10.1989 erfolgten Anberaumung eines
Verkündungstermins auf den 16.11.1989 weiterhin durchgängig von dem Bemühen
geprägt, den inzwischen fast 6 Jahre andauernden Rechtsstreit nach Kräften zu fördern,
wurde hierbei allerdings durch den in weiten Bereichen eher schleppenden Sachvortrag
beider Parteien nicht eben unterstützt.
51
Anders verhält es sich allein mit dem Zeitraum zwischen dem 16.11.1989
(Verkündungstermin des Landgerichts; Bl. 1131 ff der Beiakte 3 O 31/84 = 1 O 199/92
LG Detmold) und dem Erlass des Beweisbeschlusses vom 12.03.1990, da sich insoweit
-zumal in Ansehung der inzwischen beträchtlichen Verfahrensdauer- nicht
nachvollziehen lässt, aus welchen Gründen das Landgericht davon abgesehen hat,
bereits in dem auf den 16.11.1989 anberaumten Verkündungstermin den später
erlassenen Beweisbeschluss zu verkünden, was zu einer Verkürzung des Verfahrens
um immerhin 4 Monate geführt hätte.
52
(2) Zeitraum 13.03.1990 - 22.04.1994:
53
Der weitere Gang des Betragsverfahrens vor dem Landgericht gestaltete sich
anschließend wie folgt:
54
der am 21.03.1990 erfolgten Einzahlung des dem Kläger mit Beschluss vom
12.03.1990 aufgegebenen Auslagenvorschusses und einer auf Antrag des
Klägers hin vorgenommenen Ergänzung des Beweisbeschlusses vom 12.03.1990
mit Beschluss vom 26.03.1990 folgte am 28.03.1990 zeitnah die am 26.03.1990
verfügte Übersendung der Gerichtsakte an die für die Erstellung des
55
einzuholenden Gutachtens ins Auge gefasste Bundesanstalt für den
Güterfernverkehr,
die mit Schreiben vom 12.04.1990 die Weitergabe der Gerichtsakte an ihre
Außenstelle in N2 zur von dort aus vorzunehmenden Prüfung einer
Gutachtenerstellung anzeigte, welche die Außenstelle der C6 dann wegen
fehlender personeller Ausstattung mit Schreiben vom 18.05.1990 unter
gleichzeitiger Rücksendung der Gerichtsakte ablehnte;
das Landgericht wandte sich daraufhin umgehend am 21.05.1990 -dem Tag der
Rücksendung der Gerichtsakte durch die C6-Außenstelle N2- mit der Bitte um
Benennung eines geeignete Sachverständigen an die IHK C5, deren bereits am
31.05.1990 bei Gericht eingegangenes Antwortschreiben es gleichfalls noch am
Tag des Eingangs zur Stellungnahme an die Parteien weiterleitete;
nach erfolgter Stellungnahme beider Parteien nahm das Landgericht
anschließend mit Anschreiben vom 26.06.1990 ungeachtet erklärter Vorbehalte
des Klägers Kontakt zu dem von der IHK C5 als Sachverständigen
vorgeschlagenen Prof. y auf, der nach ihm mit Rücksicht auf einen
bevorstehenden Urlaub gewährter Fristverlängerung mit am 08.08.1990 bei
Gericht eingegangenem Schreiben vom 06.08.1990 erklärte, zur Erstellung des zu
einzuholenden Gutachtens bereit und (fachlich) in der Lage zu sein;
nachdem der Kläger auf das ihm zur Stellungnahme zugeleitete Schreiben des
Prof. y vom 06.08.1990 weiterhin Vorbehalte gegen dessen Beauftragung geltend
gemacht und trotz deren bereits erfolgter Absage auf Beauftragung der C6 beharrt
hatte, hielt es das Landgericht für angezeigt, über die Einwände des Klägers
mündlich zu verhandeln und setzte daher Termin zur mündlichen Verhandlung auf
den 27.09.1990 an, den es wegen angezeigter Verhinderung des
Bevollmächtigten der Fa. C4 anschließend auf den 04.10.1990 verlegte;
im Vorfeld dieses Termins vertiefte der Kläger mit Schriftsatz seiner
Bevollmächtigten vom 24.09.1990 seine gegen die Person des Prof. y erhobenen
Vorbehalte, ohne damit allerdings verhindern zu können, dass das Landgericht im
Termin vom 04.10.1990 an seiner Absicht festhielt, eben diesen mit der Erstellung
des einzuholenden schriftlichen Gutachtens zu beauftragen, was in einem auf den
18.10.1990 anberaumten Verkündungstermin verkündeten Beschluss erfolgte,
verbunden mit der Anforderung eines erhöhten Auslagenvorschusses beim Kläger
unter Fristsetzung bis zum 31.10.1990;
den ihm aufgegebenen Auslagenvorschuss zahlte der Kläger erst nach
Erinnerung durch das Landgericht und außerhalb der ihm gesetzten Frist am
07.11.1990 ein,
woraufhin das Landgericht am 08.11.1990 die Übersendung der Gerichtsakte an
den Sachverständigen Prof. y bei gleichzeitiger Fristsetzung zur Vorlage seines
Gutachtens bis zum 30.06.1991 veranlasste;
nach Ablauf der dem Sachverständigen Prof. y gesetzten Bearbeitungsfrist,
innerhalb derer kein Gutachten zur Akte gelangt war, erfolgte am 01.07.1991
umgehend eine erste Sachstandsanfrage des Landgerichts bei dem
Sachverständigen, deren unterbliebene Beantwortung am 18.07.1991 zeitnah eine
Erinnerung nach sich zog, auf die der Sachverständige mit am 22.07.1991 bei
Gericht eingegangenem Schreiben vom 16.07.1991 reagierte, in dem er mitteilte,
dass die Gutachtenerstellung sich durch den Ausfall eines für die Bearbeitung
benötigten Auswertungsgeräts verzögert habe, ein Ersatzgerät aber bestellt, wenn
auch noch nicht geliefert sei, wobei der Sachverständige gleichzeitig auf einen
bevorstehenden Urlaub bis zu 22.08.1991 hinwies;
nach erneuter Erinnerung und Sachstandsanfrage des Landgerichts am 16.09.
und 02.10.1991 teilte der Sachverständige Prof. y sodann mit am 23.10.1991 bei
Gericht eingegangenem Schreiben vom 19.10.1991 mit, dass die Lage
unverändert und ihm insbesondere das bestellte Ersatzgerät noch nicht geliefert
worden sei, er aber, sollte das bestellte Gerät nicht innerhalb der nächsten 14
Tage eintreffen, eine Auswertung der zu untersuchenden Diagrammscheiben
ohne Geräteunterstützung vornehmen werde;
nach weiterer Sachstandsanfrage am 02.12.1991, auf die keine Reaktion des
Sachverständigen erfolgte, sah sich das Landgericht schließlich gehalten, dem
Sachverständigen mit Beschluss vom 18.12.1991 zur Gutachtenvorlage eine Frist
bis zum 10.01.1992 zu setzen, was der Sachverständige -nach Ablauf der
gesetzten Frist- zum Anlass nahm, mit Schreiben vom 15.01.1992, eingegangen
bei Gericht am 16.01.1992, mitzuteilen, dass ihm das benötigte Auswertungsgerät
zwischenzeitlich geliefert worden sei und er um Verlängerung der ihm gesetzten
Frist zur Gutachtenvorlage um 6 Wochen bitte;
dieser Bitte kam das Landgericht mit Beschluss vom 16.01.1992 nach, verband die
dem Sachverständigen Prof. y gewährte Fristverlängerung bis zum 06.03.1992
aber zugleich mit der Androhung eines Ordnungsgeldes von 500,00 DM für den
Fall der Fristversäumnis;
wiederum erst nach Ablauf der ihm gesetzten Frist teilte der Sachverständige Prof.
y dem Landgericht mit am 12.03.1992 bei Gericht eingegangenem Schreiben vom
11.03.1992 mit, dass ihm die Gutachtenerstattung aus näher dargelegten Gründen
-insbesondere wegen Urlaubs seiner Mitarbeiter- bislang nicht möglich gewesen
sei, er sich aber bemühen werde, das Gutachten "bis Mitte nächster Woche"
vorzulegen;
da auch danach ein Gutachteneingang nicht zu verzeichnen war, sah sich das
Landgericht gehalten, den Sachverständigen unter dem 02.04.1992 und dem
22.04.1992 abermals an die Vorlage seines Gutachtens zu erinnern;
da auch das ergebnislos blieb, setzte das Landgericht dem Sachverständigen
sodann mit Beschluss vom 12.05.1992 eine Nachfrist zur Gutachtenerstellung bis
zum 31.05.1992 und verband dies mit der Androhung eines Ordnungsgeldes von
nun 1.000,00 DM,
was nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist und Fehlens jeglicher Reaktion
des Sachverständigen unter dem 02.06.1992 die Verhängung des angedrohten
Ordnungsgeldes gegen den Sachverständigen nach sich zog;
nachdem der Kläger die Fristversäumnis des Sachverständigen mit Schriftsatz
seiner Bevollmächtigten vom 30.06.1992 beanstandet hatte, nahm der
Sachverständige Prof. y auf diesen ihm unter dem 02.07.1992 zur Stellungnahme
zugeleiteten Schriftsatz mit am 27.07.1992 bei Gericht eingegangenem Schreiben
Stellung und teilte bei dieser Gelegenheit erstmals mit, dass er sich wegen
Ausscheidens seines einzigen Mitarbeiters und längerfristiger Vakanz der dadurch
frei gewordenen Stelle nicht in der Lage gesehen habe, das Gutachten fertig zu
stellen, was er mit der Zusicherung verband, das Gutachten nach seinem
bevorstehenden Urlaub selbst fertig zu stellen, sollte ihm der Gutachtenauftrag
nicht entzogen werden;
das Landgericht reagiert auf diese Mitteilung des Sachverständigen mit
Anschreiben vom 27.07.1992, in dem es den Sachverständigen zur Vermeidung
eines weiteren Ordnungsgeldes zur Vorlage seines Gutachtens bis zum
30.09.1992 aufforderte,
bevor es nach fruchtlosem Ablauf auch dieser Frist unter dem 19.10. 1992 erneut
bei dem Sachverständigen um Sachstandsmitteilung bat;
nachdem auch diese Anfrage bis dahin unbeantwortet geblieben war, beantragte
der Kläger mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 16.11.1992 zur Abklärung
des weiteren Prozedere die Anberaumung eines kurzfristigen
Verhandlungstermins;
dem kam das Landgericht nicht nach, sondern setzt dem Sachverständigen Prof. y
statt dessen mit Beschluss vom 16.11.1992 eine weitere Nachfrist bis zum
31.12.1992 unter gleichzeitiger Androhung eines Ordnungsgeldes von nun
3.000,00 DM;
auch diese Frist ließ der Sachverständige abermals ungenutzt verstreichen, der
weiterhin auch seine anlässlich eines am 15.02.1993 mit dem Berichterstatter des
Landgerichts geführten Telefonats gegebene Zusage einer Fertigstellung seines
Gutachtens bis Mitte März 1993 nicht einhielt,
weshalb das Landgericht gegen ihn mit Beschluss vom 21.04.1993 ein weiteres
Ordnungsgeld von 3.000,00 DM verhängte, verbunden mit einer weiteren
Nachfristsetzung bis zum 31.07.1993 und der Androhung eines weiteren
Ordnungsgeldes von 5.000,00 DM;
am letzten Tag der ihm gesetzten Frist teilte der Sachverständige Prof. y dem
Landgericht daraufhin mit, dass er sein Gutachten wegen Arbeitsüberlastung und
bevorstehenden Urlaubs bislang noch nicht habe fertig stellen können, und bat
zugleich um letztmalige Verlängerung der ihm gesetzten Frist;
als Reaktion hierauf forderte das Landgericht den Sachverständigen am
02.08.1993 auf mitzuteilen, wie weit die Ausarbeitung seines Gutachtens bislang
vorangeschritten sei und wie viel Zeit er noch zu dessen Fertigstellung benötige,
ohne allerdings auch hierauf trotz Erinnerung eine Antwort des Sachverständigen
zu erhalten;
in einem daraufhin am 20.09.1993 mit dem Berichterstatter geführten weiteren
Telefonat soll der Sachverständige den Stand seiner Gutachtenerstellung
anschließend mit 75 % beziffert und die Fertigstellung seines Gutachtens bis Ende
September 1993 zugesagt haben, bevor er am 01.10.1993 die Fertigstellung des
Gutachtens anzeigte;
da eine Gutachtenübersendung gleichwohl nicht erfolgte, hielt der Berichterstatter
am 19.10.1993 und 11.11.1993 abermals telefonisch Rücksprache mit dem
Sachverständigen, der hierbei zunächst erklärte, sein Gutachten sei inzwischen
vervielfältigt und werde mit der Gerichtsakte übersandt,
bevor er anschließend angab, Fehler im Gutachten festgestellt zu haben und
dieses daher nochmals überarbeiten zu müssen;
dieser Aussage schenkte das Landgericht allerdings offenbar keinen Glauben
mehr, da es den Sachverständigen unter dem 02.12.1993 zur Rücksendung der
Gerichtsakte binnen Wochenfrist aufforderte;
auch dieser Aufforderung kam der Sachverständige indes nicht nach, weshalb das
Landgericht am 18.01.1994 an die Rücksendung der Gerichtsakte erinnerte,
bevor dem Sachverständigen anlässlich eines am 26.01.1994 mit dem
Berichterstatter geführten weiteren Telefonat Gelegenheit gegeben wurde, sein -
nach seiner Behauptung inzwischen fertig gestelltes- Gutachten bis Anfang
Februar 1994 vorzulegen, andernfalls ihm der Gutachtenauftrag entzogen werde;
da auch hierauf keine Gutachtenübersendung durch den Sachverständige erfolgte,
entzog ihm das Landgericht schließlich mit Beschluss vom 14.02.1994 den
Gutachterauftrag, verbunden mit der Aufforderung zur Rücksendung der
Gerichtsakten;
dieser Aufforderung kam der Sachverständige erst am 22.04.1994 (Akteneingang
beim Landgericht) nach,
nachdem das Landgericht ihm zuvor mit Beschluss vom 21.03.1994 eine Frist zur
Rücksendung der Akten binnen einer Woche bei gleichzeitiger Androhung eines
Ordnungsgeldes angedroht und der Berichterstatter zudem am 11.04.1994
nochmals telefonisch Kontakt mit dem Sachverständigen aufgenommen und die
unverzügliche Aktenrücksendung gefordert hatte.
56
Die dargelegte Verfahrensführung des Landgerichts war auch bei Anlegung eines
großzügigen Maßstabes und Berücksichtigung der Komplexität des Streitstoffs
jedenfalls ab Ende Juli 1992 mit dem Gebot einer angemessenen Verfahrensförderung
und -beschleunigung, um die sich das Landgericht zu diesem Zeitpunkt angesichts der
bereits verstrichenen Verfahrensdauer in besonderem Maße zu bemühen hatte, nicht
mehr vereinbar. Nachdem der Sachverständige die ihm gesetzten, wiederholt
verlängerte Bearbeitungsfrist mehrfach ohne Vorlage seines Gutachtens hatte
verstreichen lassen, hatte das Landgericht begründeten Anlass, seine Verlässlichkeit
kritisch zu hinterfragen. Spätestens aber nachdem der Sachverständige trotz
vorangegangener Verhängung eines (ersten) Ordnungsgeldes gegen ihn auch seine mit
Schreiben vom 25.07.1992 gegeben Zusage, sein Gutachten nach Beendigung eines
bevorstehenden Urlaubs fertig zu stellen, ungeachtet der ihm daraufhin mit Schreiben
des Landgerichts vom 27.07.1992 unter Ankündigung eines weiteren Ordnungsgeldes
gesetzte Nachfrist bis zum 30.09.1992 nicht eingehalten hatte, musste das Landgericht -
auch und gerade vor dem Hintergrund der mit Schreiben vom 25.07.1992 erfolgten
Mitteilung des Sachverständigen, dass er sich wegen Ausscheidens seines einzigen
Mitarbeiters und längerfristiger Vakanz der hierdurch frei gewordenen Stelle ungeachtet
einer inzwischen (mehr als) 20-monatigen Bearbeitungsdauer nicht in der Lage
gesehen habe, das in Auftrag gegebene Gutachten vorzulegen- Handlungsbedarf
sehen. Es hätte daher den Druck auf den Sachverständigen durch weitere Fristsetzung,
engmaschige Kontrolle im Wege dicht gestaffelter Sachstandsanfragen und
insbesondere konsequente Verhängung der ihm angedrohten Ordnungsgelder -soweit
erforderlich nach Schaffung der hierfür notwendigen Voraussetzungen- erhöhen
müssen, wodurch sich in Ansehung des weiteren Verfahrensgangs zur Überzeugung
des Senats bereits zu einem deutlich früheren Zeitpunkt die fehlende Bereitschaft
und/oder Fähigkeit des Sachverständigen Prof. y gezeigt hätte, das ihm in Auftrag
gegebenen Gutachten vorzulegen. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass
der Sachverständige selbst der Aufforderung zur Rücksendung der ihm zur Verfügung
gestellten Gerichtsakten nach Entziehung des Gutachtenauftrags nur zögerlich und erst
nach neuerlicher Androhung eines Ordnungsgeldes nachgekommen ist, veranschlagt
der Senat die auf dem unangemessen nachsichtigen Umgang des Landgerichts mit dem
Sachverständigen Prof. y beruhende Verfahrensverzögerung mit mindestens 14
Monaten.
57
(3) Zeitraum 22.04.1994 - 26.04.1996:
58
Der weitere Gang des Betragsverfahrens vor dem Landgericht stellt sich für die Zeit ab
dem 22.04.1994 dagegen wie folgt dar:
59
nach am 22.04.1994 erfolgtem Eingang der vom Sachverständigen Prof. y
60
zurückgesandten Gerichtsakten unterrichtete das Landgericht die
Prozessbevollmächtigten beider Parteien hiervon wie auch von der beabsichtigten
Beauftragung des Sachverständigen Prof. C noch mit Anschreiben vom selben
Tag;
nachdem der Kläger dem mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 05.05.1994
widersprochen und Prof. C sich zudem wegen Arbeitsüberlastung für außerstande
erklärt hatte, das einzuholende Gutachten zu erstellen, fasst das Landgericht
anschließend am 11.05.1994 den Beschluss, die IHK E2 um Benennung eines
neuen Sachverständigen zu ersuchen;
hierzu kam es allerdings letztlich nicht, weil die IHK E2 mit Schreiben vom
23.06.1994 mitteilte, dass Prof. C nach Fertigstellung eines Gutachtens in anderer
Sache nun doch als Gutachter zur Verfügung stehe;
Prof. C wurde daraufhin mit Beschluss des Landgerichts vom 24.06.1994 gegen
den erklärten Widerspruch des Klägers bestellt und die Gerichtsakte unter
Vorgabe einer Frist zur Vorlage seines Gutachtens bis zum 31.12.1994 an ihn
übersandt,
was der Kläger zum Anlass nahm, die an der Beschlussfassung beteiligten Richter
des Landgerichts mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 05.08.1994 als
befangen abzulehnen,
worauf hin die Gerichtsakte von dem Sachverständigen zurückgefordert und
anschließend dienstliche Äußerungen der abgelehnten Richter eingeholt wurden,
die am 25. und 26.08.1994 zur Akte gelangten;
mit Beschluss vom 07.09.1994 wurde das Ablehnungsgesuch des Klägers sodann
als unbegründet zurückgewiesen, was der Kläger hinnahm;
unter dem 27.09.1994 wurden die Gerichtsakten erneut an den Sachverständigen
Prof. C übersandt, nun mit der Vorgabe einer Bearbeitungszeit bis zum
28.02.1995, die der Sachverständige mit der am 26.04.1995 erfolgten Vorlage
seines Gutachtens nach vorangegangener Einzahlung eines beim Kläger
angeforderten weiteren Auslagenvorschusses um knapp 2 Monate überschritt;
das eingeholte Gutachten leitete das Landgericht den Parteien nachfolgend mit
Verfügung vom 26.04.1995 zur Stellungnahme zu, verbunden mit einer
Fristsetzung nach § 411 Abs. 4 ZPO bis zum 31.05.1995,
bevor es nach am 30.05. bzw. 31.05.1995 erfolgtem fristgerechtem Eingang der
wechselseitigen Stellungnahmen der Parteien am 06.09.1995 Termin zur
Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf den 10.11.1995 bestimmte, der wie
festgesetzt stattfand und bei gleichzeitigem Schriftsatznachlass für beide Parteien
in einen auf den 22.12.1995 anberaumten Verkündungstermin mündete;
mit Schriftsätzen vom 12.12.1995 und 14.12.1995 nahmen anschließend beide
Parteien erneut ergänzend Stellung, im nachfolgenden Verkündungstermin am
22.12.1995 beschloss das Landgericht sodann, erneut in die mündliche
Verhandlung einzutreten, verbunden mit der Ansetzung eines
Verhandlungstermins auf den 09.02.1996 und der Auflage an die Fa. C4,
abschließend zu von ihr geltend gemachten Gegenansprüchen vorzutragen;
die Fa. C4 trug daraufhin mit Schriftsätzen ihrer Bevollmächtigten vom 30. und
31.01.1996 ergänzend vor, worauf der Kläger mit Schriftsatz seiner
Bevollmächtigten vom 06.02.1996 -unmittelbar vor dem Termin vom 09.02.1996-
erwiderte;
der angesetzte Verhandlungstermin vom 09.02.1996 fand anschließend statt und
endete mit der Anberaumung eines Verkündungstermins auf den 08.03.1996, der
anschließend "aus Gründen der Geschäftslage"- zweifach und zuletzt auf den
24.05.1996 verlegt wurde;
in diesem Termin wurde ein Schlussurteil verkündet, durch das die Fa. C4 unter
Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 428.046,82 DM nebst
Zinsen verurteilt wurde.
61
Unter dem Gesichtspunkt unzureichender Verfahrensförderung ist das vor dem
Landgericht geführte, vorstehend skizzierte Betragsverfahren in der Zeit ab dem
22.04.1994 allein im Hinblick darauf zu beanstanden, dass das Landgericht trotz
inzwischen beträchtlicher Verfahrensdauer nicht sogleich mit der am 26.04.1995
erfolgten Übersendung des eingegangenen Gutachtens Prof. C neu terminiert, sondern
hiermit bis zum 06.09.1995 gewartet hat, ohne dass sich den beigezogenen Akten eine
nachvollziehbare und dies sachlich rechfertigende Begründung entnehmen lässt. Da
weder dargetan noch erkennbar ist, dass einer früheren Terminierung Hindernisse
entgegen standen, veranschlagt der Senat die hierdurch bedingte Verzögerung des
Verfahrens auch unter Berücksichtigung des notwendigen Zeitaufwandes für eine
sachgerechte Terminierung der umfänglichen Sache mit 4 Monaten.
62
(4)
63
Das Berufungsverfahren 18 U 126/96 OLG Hamm, in dem sowohl der Kläger als auch
die Fa. C4 das Urteil des Landgerichts vom 24.05.1996 angriffen und so den gesamten
Prozessstoff erster Instanz erneut zur Überprüfung stellten, gestaltete sich anschließend
wie folgt:
64
nachdem zunächst am 02.10.1996 die Fa. C4 und sodann am 18.10.1996 auch
der Kläger eine Begründung des jeweiligen Rechtsmittels eingereicht hatten,
erfolgte die Anberaumung eines ersten (Vorschalt-)Termins vor dem
Berichterstatter des zuständigen Senats als Einzelrichter mit Verfügung vom
12.06.1997 auf den 11.08.1997, wobei der Termin allerdings nach Antrag des
Prozessbevollmächtigten der Fa. C4 gemäß § 227 Abs. 3 ZPO auf den 01.09.1997
verlegt werden musste;
der Termin fand nach vorbereitendem ergänzendem Vortrag beider Parteien statt
und endete (ergebnislos) mit der Zurückverweisung der Sache an den Senat,
dessen Vorsitzender nach einem vorangegangenen, vom Kläger jedoch nicht
akzeptierten Vorschlag des Berichterstatters zu einer möglichen
Verfahrensbeschleunigung mit Verfügung vom 30.10.1997 einen Senatstermin auf
den 05.02.1998 anberaumte;
beide Parteien nahmen anschließend zur Vorbereitung dieses Termins noch
ergänzend Stellung, im nachfolgenden Senatstermin vom 05.02.1998 wurde
sodann der Beschluss gefasst, ein ergänzendes schriftliches Gutachten der
Sachverständigen Prof. C und Prof. U einzuholen;
es folgte am 26.03.1998 die Übersendung der Gerichtsakten an den
Sachverständigen Prof. C unter Vorgabe einer Bearbeitungsfrist bis zum
30.06.1998, die den Sachverständigen am 18.05.1998 zu der Mitteilung
veranlasst, dass wegen des Umfangs des Gutachterauftrags eine
Gutachtenerstellung erst bis Ende Oktober 1998 möglich sei;
65
tatsächlich verzögerte sich der Eingang des Gutachtens -nach vorheriger
Ankündigung des Sachverständigen- bis Mitte November 1998, das Gutachten
wurde den Parteien anschließend am 17.11.1998 zur Stellungnahme zugeleitet,
mit Verfügung vom 09.12.1998 wurde sodann Termin zur Fortsetzung der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf den 04.02.1999 bestimmt;
am 22.12.1998, 11.01.1999 und 25.01.1999 reichten beide Parteien umfangreiche
Stellungnahmen zum Gutachten Prof. C vom 05.11.1998 zur Gerichtsakte, der
Senatstermin vom 04.02.1999 mündet nach Anhörung der zu diesem Termin
vorbereitend geladenen Sachverständigen Prof. C und Prof. U in den Beschluss,
ergänzende schriftliche Gutachten der Sachverständigen einzuholen,
die Übersendung der Gerichtsakten an die Sachverständigen erfolgte
anschließend am 15.03.1999 unter Vorgabe einer Bearbeitungsfrist bis
15.09.1999, die auf Antrag des Sachverständigen Prof. C nach Anhörung beider
Parteien durch den Berichterstatter unter Hinweis auf fehlenden Widerspruch der
Parteien stillschweigend bis 15.10.1999 verlängert wurde;
am 15.10.1999 reichten die Sachverständigen Prof. C und Prof. U ihre
ergänzenden Gutachten zur Akte, die das Landgericht den Parteien mit
Anschreiben vom 15.11.1999 zur Stellungnahme binnen 3 Wochen zuleitete; auf
Antrag beider Parteien wurde diese Frist später bis zum 21.01.2000 verlängert;
beide Parteien reichten daraufhin am 21.12.1999, 17.01.2000 und 20.01.2000
Stellungnahmen zu den Gutachten ein,
bevor anschließend am 10.02.2000 ein Termin zur Fortsetzung der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat auf den 14.08.2000 anberaumt wurde, zu dem
vorbereitend erneut die Sachverständigen Prof. C und Prof. U geladen wurden;
der Termin vom 14.08.2000 wurde anschließend am 24.02.2000 auf Antrag der
Bevollmächtigten der Fa. C4 vom 17.02.2000 gemäß § 277 ZPO mit der
Ankündigung einer demnächstigen Neuterminierung aufgehoben,
die am 23.03.2000 auf den 09.11.2000 mit vorbereitender Ladung der
Sachverständigen Prof. C und Prof. U erfolgte;
der Termin fand statt und führte nach Anhörung der Sachverständigen zu einer
dem Kläger erteilten Auflage;
die ihm gesetzte Frist zur Auflagenerfüllung bis zum 31.01.2001 wurde
nachfolgend auf Antrag des Klägers bis zum 28.02.2001 verlängert, mit
Schriftsätzen seiner Bevollmächtigten vom 28.02. und 05.03.2001 trug der Kläger
sodann zur ihm erteilten Auflage ergänzend vor, was
am 15.05.2001 die Anberaumung eines weiteren, auf den 05.09.2001
anberaumten Termins zur ergänzenden Beweisaufnahme durch
Zeugenvernehmung vor dem Einzelrichter des Senats nach sich zog,
der den Rechtsstreit nach Durchführung des Termins und Vernehmung der
geladenen Zeugen auf den Senat zurück übertrug,
dessen Vorsitzender daraufhin am 25.10.2001 unter gleichzeitiger Anordnung der
vorbereitenden Ladung der Sachverständigen Prof. C und Prof. U Termin zur
Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf den 21.03.2002
bestimmte,
der wegen am 01.02.2002 erfolgter Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen der Fa. N3 und dadurch bedingter Unterbrechung des Verfahrens nach
§ 240 ZPO allerdings wieder aufgehoben musste;
66
nach Aufnahme des Rechtsstreits durch den über das Vermögen der Fa. N3
bestellten Insolvenzverwalters und am 11.11.2002 erfolgter Zahlung von
347.678,48 Euro an den Kläger aufgrund einer von der Fa. N3 zur Abwendung der
Zwangsvollstreckung aus dem Schlussurteil des Landgerichts Detmold vom
24.05.1996 gestellten Prozessbürgschaft endete der Vorprozess schließlich am
01.04.2004 durch Abschluss eines Prozessvergleichs.
67
68
Der dargelegte Ablauf des Berufungsverfahrens 18 U 126/96 OLG Hamm wird -wie dem
Kläger zuzugeben ist- den mit zunehmender Verfahrensdauer steigenden
Anforderungen an eine angemessene Förderung und Beschleunigung gerichtlicher
Verfahren nur mit Einschränkungen gerecht. So erschließt sich nach Aktenlage nicht,
welche sachliche Rechtfertigung bestand, einen Einzelrichtertermin erst am 12.06.1997
auf den 11.08.1997 statt zeitnah nach Eingang der Berufungsbegründung des Klägers
am 18.10.1996 bei am 02.10.1996 vorangegangener Berufungsbegründung der Fa. C4
anzuberaumen. Entsprechendes gilt für die am 23.03.2000 folgende Anberaumung
eines Senatstermins erst auf den 09.11.2000, nachdem ein nach Ablauf gesetzter
Stellungnahmefristen zu einem ergänzenden Gutachten der Sachverständigen C und U
vom 15.11.1999 mit Verfügung vom 10.02.2000 zunächst auf den 14.08.2000
anberaumter Verhandlungstermin auf Antrag der Fa. C4 nach § 277 ZPO hatte verlegt
werden müssen. Auch für die spätere Anberaumung eines weiteren Einzelrichtertermins
erst am 15.05.2001 statt zeitnah nach Eingang des Schriftsatzes der Klägervertreter vom
05.03.2001, mit dem der Kläger einer ihm mit Beschluss vom 09.11.2000 gemachten
Auflage nachkam, lassen sich den beigezogenen Akten des Vorprozesses keine
Sachgründe entnehmen, ebenso wenig wie auch dafür, dass im Anschluss an den am
05.09.2001 durchgeführten Einzelrichtertermin und Rückübertragung des Rechtsstreits
auf den Senat ein Senatstermin anschließend erst am 25.10.2001 auf den 21.03.2002
anberaumt wurde. Die genannten Umstände haben in der Summe nach Überzeugung
des Senats zu einer (weiteren) Verzögerung des Vorprozesses um (mindestens) 12
Monate geführt, so dass sich die durch unzureichende Verfahrensförderung und -
beschleunigung bedingte Verfahrensverzögerung letztlich auf insgesamt 34 Monate
summiert.
69
d)
70
Die in der dargelegten unzureichenden Verfahrensförderung liegende
Amtspflichtverletzung der hierfür verantwortlichen Richter geschah bei Anlegung eines
objektivierenden Maßstabs schuldhaft, weil fahrlässig i.S.d. § 276 BGB. Die Anlegung
eines strengeren, auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkten
Haftungsmaßstabes, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom
03.07.2003 III ZR 326/02-; NJW 2003, 3052 m.w.N.) bei schuldhaft amtspflichtwidriger
Rechtsanwendung und Gesetzesauslegung durch Berufsrichter maßgeblich ist,
erscheint im Streitfall nicht gerechtfertigt, da die hier in Rede stehenden Versäumnisse
bei der gebotenen Verfahrensförderung und -beschleunigung nicht vergleichbar sind mit
Fehlern bei der in weiten Bereichen durch Wertungen und Subsumtionen bestimmten
Rechtsanwendung oder Gesetzesauslegung.
71
Für nicht durchgreifend erachtet der Senat weiterhin den Verweis des beklagten Landes
(Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 25.11.2008, Bl. 538 ff GA) auf die sogenannte
Kollegialgerichts-Richtlinie (BGH NVwZ 1994, 405 f, 406 f; BGH MDR 2000, 952; BGH
MDR 2001 BGH NJW-RR 2005, 1148; BGH NJW-RR 2008, 495 f, 496) und die daraus
gezogene Schlussfolgerung, dass es schon deshalb an einem Verschulden der auf
Beklagtenseite tätig gewordenen Amtsträger fehle, weil das Landgericht eine ihnen
anzulastende Pflichtwidrigkeit verneint habe. Die genannte Richtlinie gilt nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur unter der Voraussetzung, dass die
Annahme des Kollegialgerichts, die in Rede stehende Amtshandlung sei rechtmäßig
gewesen, auf einer ausreichenden tatsächlichen oder rechtlichen
Beurteilungsgrundlage beruht (BGH NJW 1990, 3206; 2005, 3494 ff, 3497; vgl. weiter
Palandt-Sprau, BGH, 68. Aufl. Rn. 53; Staudinger-Wurm, BGB Neubearbeitung 2007, §
839 Rn. 213), was sich im Streitfall nach Auffassung des Senats trotz des erkennbaren
Bemühens des Landgerichts um Ausschöpfung des Sachverhalts und umfassende
Würdigung der entscheidungserheblichen Gesichtspunkte hinsichtlich der vorstehend
aufgeführten Verzögerungstatbestände nicht feststellen lässt, die das Landgericht in
ihrer Bedeutung ersichtlich verkannt hat.
72
3.
73
Ob und ggfs. inwieweit die dem Land aus dargelegten Gründen anzulastende
unzureichende Förderung des Ausgangsrechtsstreits durch die damit befassten
Gerichte auf Seiten des Klägers zu einem zurechenbaren Schaden geführt hat, richtet
sich danach, welche weitere Entwicklung der Vorprozess genommen hätte, wenn der
dort auf den 21.03.2002 anberaumte, später im Hinblick auf die am 01.02.2002 erfolgte
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Fa. C4 aufgehobene Termin
zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme (durch
beabsichtigte ergänzende Anhörung der Sachverständigen Prof. U und Prof.C) bereits
34 Monate früher und mithin Ende Mai/Anfang Juni 1999 stattgefunden hätte. Da dies
Fragen der haftungsausfüllenden Kausalität betrifft, gilt dabei insoweit der
Beweismaßstab des § 287 ZPO.
74
a)
75
Streitig waren zwischen den Parteien des Vorprozesses zum Zeitpunkt der
Verfahrensunterbrechung infolge Insolvenz der Fa. C4 (§ 240 ZPO) entsprechend der
Ausführungen des beklagten Landes in seiner im vorliegenden Rechtsstreit vorgelegten
Berufungserwiderung vom 02.10.2006 (dort Ziffer zu I. 4 = Bl. 305 ff GA) noch folgende
Punkte, die auch im Falle einer beschleunigten Verfahrensführung streitig gewesen
wären:
76
die Anzahl und Länge der zurückgelegten Lastenkilometer
der Umrechnungsfaktor für die Ermittlung des transportierten Volumens
die Berechtigung eines Zuschlags von 15 % nach § 13 Nr. 2 GNT
der Beladungsgrad der eingesetzten Lkw bei Transportfahrten
der m²-Preis für Einplanierungsarbeiten
77
78
der Zinsanspruch des Klägers.
79
80
Nach den im Vorprozess unterbreiteten -mehrfach modifizierten- gerichtlichen
Vergleichsvorschlägen, die letztlich auch zum Abschluss des den Vorprozess
abschließenden Vergleichs vom 01.03.2004 geführt haben, sieht der Senat es dabei als
i.S.d. § 287 ZPO überwiegend wahrscheinlich an, dass ohne Vergleichsabschluss bei
einer streitigen Entscheidung des Vorprozesses
81
hinsichtlich der streitigen Transportkosten für die Tonnageberechnung nach dem
im Senatstermin vom 08.12.2003 (Bl. 2301 f, 2303 der Beiakte 1 O 199/92 LG
Detmold = 18 U 126/96 OLG Hamm) erteilten Hinweis ohne weitere
Beweisaufnahme aus Rechtsgründen ein Umrechnungsfaktor von 1,7 statt des im
Vergleichsvorschlag des Berichterstatters vom 31.03.2003 (Bl. 2267 ff, 2268 der
genannten Beiakte) zunächst angesetzten Faktors von 1,54 zugrunde gelegt und
zum streitigen Beladungsgrad der vom Kläger eingesetzten Lkw nach dem
Ergebnis der vor dem Berichterstatter des Senats als Einzelrichter durchgeführten
Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung entsprechend der im
Vergleichsvorschlag vom 31.03.2003 (aaO. Bl. 2270 zu f)) getroffenen Feststellung
als bewiesen angesehen worden wäre, dass die vom Kläger eingesetzten Lkw bei
den Transportfahrten jeweils voll beladen waren,
während der vom Kläger in Ansatz gebrachte Zuschlag von 15 % für den Einsatz
von Allradfahrzeugen -wiederum aus Rechtsgründen- entsprechend den
Ausführungen im Vergleichsvorschlag vom 31.03.2003 (aaO., dort zu 2. d) als
nach § 13 Nr. 2 GNT berechtigt erachtet worden wäre.
Ob für die Einplanierungsarbeiten ein Preis von 0,30 DM/m² oder aber
entsprechend der bestrittenen Behauptung des Klägers ein solcher von 0,50
DM/m² angemessen war, sollte dagegen im auf den 21.03.2002 anberaumten
Senatstermin durch Einholung eines mündlichen Gutachtens des
Sachverständigen Dipl.-Ing. H geklärt werden, so dass sich vor dem Hintergrund,
dass der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit ausdrücklich den Ansatz einer
Pauschale von 0,30 DM/m² akzeptiert und diese daher für die hier vorzunehmende
Schadensberechnung als (Mindest-) Schaden zugrunde gelegt werden kann (§
287 ZPO), insoweit allein noch die Frage stellt, ob der Sachverständige H diese
Beweisfrage im Termin vom 21.03.2002 (bzw. einem um 34 Monate früher und
damit im Mai/Juni 1999 anberaumten Termin) abschließend hätte beantworten
können oder ob eine schriftliche Ergänzung notwendig geworden wäre.
Hinsichtlich der vom Kläger im Vorprozess mit dortigem Schriftsatz seines
Bevollmächtigten vom 18.02.2002 erhobenen Einwände gegen die seines
Erachtens unzureichende Auswertung der von ihm vorgelegten Tachoscheiben
seiner Lkw, die nach Auffassung des beklagten Landes ohne Insolvenz der Fa. C4
eine weitere Beweisaufnahme hierzu erforderlich gemachten hätten, ist auf die
Ausführungen zu Ziffer 2. a) des Vergleichsvorschlags vom 31.03.2003 (aaO.) zu
82
verweisen, die nach Einschätzung des Senats als überwiegend wahrscheinlich
erscheinen lassen, dass hierzu bei streitigem Fortgang des Vorprozesses keine
weitere Beweisaufnahme erfolgt, sondern in diesem Punkt auf der Grundlage der
bis dahin durchgeführten zum Nachteil des Klägers entschieden worden wäre, wie
sich dies auch im später geschlossenen Vergleich niedergeschlagen hat. Wollte
man dem nicht folgen, käme es auch insoweit auf die -fiktive- Dauer an, um die
sich der Vorprozess durch Einholung eines ergänzenden schriftlichen Gutachtens
der Sachverständigen U und C mit etwaiger nachfolgender erneuter mündlicher
Verhandlung vor dem Senat verlängert hätte.
Was bleibt, ist der Streit um die Höhe des vom Kläger im Vorprozess geltend
gemachten Zinsanspruchs, der im Rahmen des Vergleichsvorschlags vom
31.03.2003 (aaO. Bl. 2273) ungeachtet der bis dahin vorgelegten Unterlagen des
Klägers als weiterhin beweisbedürftig angesehen wurde, so dass bei streitigem
Fortgang des Ausgangsrechtsstreits hierzu noch ein finanzmathematisches
Gutachten hätte eingeholt werden müssen, dessen Ergebnis dabei allerdings für
die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits unerheblich ist, nachdem der
Kläger sein Einverständnis damit erklärt hat, dass für die Schadensberechnung
gemäß § 352 Abs. 1 HGB a.F. ein Zinssatz von 5 % zugrunde gelegt wird.
83
Entscheidungserheblich ist danach auch hier letztlich allein die Frage, wie lange es
im Vorprozess unter Berücksichtigung etwaiger vom Kläger erhobener Einwände
gegen ein nicht seinen Vorstellungen entsprechendes Beweisergebnis gedauert
hätte, bis ein entsprechendes Gutachten zum Zinsanspruch eingeholt war und
sodann ein abschließender Termin zur mündlichen Verhandlung hätte anberaumt
werde können, in dem ein streitiges Urteil hätte ergehen können.
84
Der Senat geht insoweit davon aus, dass für die Einholung ergänzender Gutachten zu
den vorgenannten Punkten (zu Anzahl und Länge zurückgelegter Lastkilometer und
Zinsanspruch des Klägers) bei angemessener Verfahrensförderung und zeitnaher
Terminierung nach Gutachteneingang insgesamt ein Zeitraum von nicht mehr als 12
Monate erforderlich gewesen wäre (§ 287 ZPO), ausreichend Zeit im Übrigen, um auch
etwa notwendige ergänzende Beweiserhebungen zur der Höhe einer hinsichtlich der
durchgeführten Einplanierungsarbeiten gerechtfertigten m²-Pauschale durchzuführen.
Zur Überzeugung des Senats hätte danach im Vorprozess auch bei einer weiteren
Beweisaufnahme durch Einholung weiterer bzw. ergänzender
Sachverständigengutachten im Anschluss an einen bei gebotener Förderung des
Verfahrens im Mai/Juni 1999 anberaumten Senatstermin (s.o.) jedenfalls bis Mitte 2000
ein vollstreckungsfähiges Berufungsurteil ergehen können, das dabei inhaltlich nach
dem für die Schadensschätzung nach § 287 ZPO zu unterstellenden Vortrag des
Klägers im vorliegenden Rechtsstreit hinsichtlich der Einplanierungskosten (wegen
Ansatz eines Betrages von nur 0,30 DM/m² statt im Vergleich vom 01.03.2004 zugrunde
gelegter 0,50 DM/m² (jeweils zzgl. 13 % Umsatzsteuer) sowie hinsichtlich der Zinsen (5
% statt im Vergleich angesetzter 7 %) hinter dem Vergleich vom 01.03.2004
zurückgeblieben wäre.
85
b)
86
Nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme steht aufgrund
87
der Aussagen der Zeugen M und T zur Überzeugung des Senats weiter fest, dass die
Sparkasse E2 als Hausbank der Fa. C4 dieser bei Anmeldung eines entsprechenden -
zusätzlichen- Finanzbedarfs auch im Jahr 2000 noch die notwendigen Kreditmittel zur
Verfügung gestellt hätte, um bei entsprechender Verurteilung im Vorprozess einer
Zahlungsverpflichtung in Höhe von 1,5 - 2,0 Mio. DM aus einem der gegen sie
erhobenen Klage weitgehend stattgebenden (Berufungs-) Urteil nachzukommen oder -
im Falle beabsichtigter Revisionseinlegung hiergegen- durch Gestellung einer
Bankbürgschaft die Vollstreckung aus einem solchen Urteil abzuwenden. Beide Zeugen
haben bei ihrer Vernehmung im Kern übereinstimmend und glaubhaft bekundet, dass
nach ihrer Einschätzung bei Anmeldung eines entsprechenden Kreditbedarfs der Fa. C4
auch diese Mittel unter der Voraussetzung einer persönlichen Mitverpflichtung des
Geschäftsführers der Fa. C4 -wie sie im Zuge der ab Ende 1999 unternommenen
Anstrengungen um eine Neuordnung des Kreditengagements der Fa. C4 bei der
Sparkasse E2, die neben einer Umschuldung bestehender Kredite auch deren
Aufstockung zur Stützung der allgemeinen Liquidität der Firma umfassten, durch
Übernahme von Bürgschaften und Gestellung von Grundpfandrechten tatsächlich auch
erfolgte- im Hinblick auf das vermeintlich erhebliche Privatvermögen des
Geschäftsführers N3 noch zur Verfügung gestellt worden wären. Dass die Anmeldung
eines durch eine Verurteilung im Vorprozess bedingten zusätzlichen Finanzbedarfs der
Fa. C4 wegen fehlender Passivierung dieser Zahlungsverpflichtung in ihren Bilanzen
auf Seiten der kreditgewährenden Sparkasse E2 -wie die weitere Entwicklung gezeigt
hat: berechtigtes- Misstrauen gegen die Buchführung der Fa. C4 begründet und so
weitere Kreditgewährungen vereitelt hätte, lässt sich dagegen nach dem tatsächlichen
Gang der Dinge wie auch mit Rücksicht auf die abweichende Erklärung des Zeugen T
bei seiner Vernehmung vor dem Senat nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
feststellen. Denn nach dessen Bekunden wurden die "Zahlen" in den ab Ende 1999
geführten Gesprächen zwischen der Sparkasse E2 und der Geschäftsführung der Fa.
C4 nicht "so konkret festgelegt", weshalb der Zeuge es nicht für zwingend hielt, dass ein
zusätzlicher Finanzbedarf der Fa. C4 im Falle ihrer (weitergehenden) Verurteilung im
Vorprozess ausdrücklich dem Grunde nach hätte deklariert werden müssen und nicht
über eine -nicht näher erläuterte- Anhebung des Kreditrahmens hätte aufgefangen
werden können. Gestützt wird diese Einschätzung durch die Aussage des Zeugen M,
der zufolge man auf Seiten der Sparkasse E2 seinerzeit ohnehin von einem nur
vorübergehenden Liquiditätsengpass der Fa. C4 ausging, da dort die Vorstellung
bestand, dass die Liquidität der Firma nach noch ausstehender Abrechnung der von ihr
bearbeiteten Großbaustelle A # wiederhergestellt sein werde. Auch dies spricht in den
Augen des Senats gegen die Annahme, dass sich die Sparkasse E2 im Jahr 2000
einem zusätzlichen Kreditwunsch der Fa. C4 in genannter Höhe verschlossen hätte.
4.
88
Die vorstehenden Darlegungen führen in der Konsequenz zu der Feststellung, dass
dem Kläger als Folge der unzureichenden Förderung des Vorprozesses in Höhe der
Differenz zwischen der voraussichtlichen Urteilssumme bei streitiger Entscheidung im
Berufungsverfahren 18 U 126/96 OLG Hamm und dem aufgrund der gestellten
Prozessbürgschaft an ihn geflossenen Betrag von 347.678,48 € (= 680.000,00 DM) ein
zurechenbarer Schaden entstanden ist. Dieser berechnet sich dabei im Einzelnen wie
folgt:
89
a)
90
Aufgrund des in dem Rechtsstreit 3 O 31/84 Landgericht Detmold ergangenen,
rechtskräftigen Grundurteils vom 18.04.1985 stand mit Bindungswirkung für das weitere
Verfahren fest, dass der Kläger für seine im Auftrag der Fa. C4 erbrachten
Transportleistungen eine Vergütung nach den Tarifen des GüKG mit dem GNT
beanspruchen konnte. Aus vorstehend dargelegten Gründen ist für die
Schadensberechnung weiterhin davon auszugehen, dass bei einer streitigen
Entscheidung im Berufungsverfahren 18 U 126/96 OLG Hamm für die
Tonnageberechnung ein Umrechnungsfaktor von 1,7 zugrunde gelegt, der vom Kläger
in Ansatz gebrachte Zuschlag von 15 % für den Einsatz von Allradfahrzeugen als nach §
13 Nr. 2 GNT berechtigt erachtet und zudem als bewiesen angesehen worden wäre,
dass die vom Kläger eingesetzten Lkw bei den Transportfahrten jeweils voll beladen
waren und insgesamt 18.881 Lastfahrten durchgeführt wurden. Nach Maßgabe der dem
Vergleich vom 01.03.2004 zugrunde liegenden Berechnungen hätte sich danach unter
Berücksichtigung der vom Kläger im vorliegenden Rechtsstreit akzeptierten Vergütung
von 0,30 DM/m² statt eines im Vorprozess geforderten und im Rahmen des Vergleichs
vom 01.03.2004 auch in Ansatz gebrachten Quadratmeterpreises von 0,50 DM/m² für
durchgeführte Einplanierungsarbeiten folgende Berechnung ergeben:
91
- Vergütung für Transportfahrten unter Zugrundelegung eines
Umrechnungsfaktors von 1,7 netto = 1.296.290,15 DM =
662.782,60
- Vergütung für durchgeführte Einplanierungsarbeiten unter
Zugrundelegung einer Vergütung von 0,30 DM/m² bei einer Gesamtmenge
von 129.860,3 m² netto = 38.958,09 DM =
19.918,96
682.701,56
zzgl. 13 % USt.
88.751,20
771.452,76
abzgl. vorprozessual gezahlter 631.000,00 DM =
-
322.625,17
abzgl. berechtigte Gegenforderungen der Fa. C4 in Höhe von 8.800 DM = - 4.499,37
444.328,22
92
b)
93
Daneben hätte der Kläger bei streitiger Entscheidung des Vorprozesses unter
Berücksichtigung des wechselseitigen Obsiegens und Unterliegens und einer ihm
danach unter Zugrundelegung seines Berufungsantrags auferlegten Kostenquote von
9 % folgende Kosten zu jeweils 91 % von der Fa. C4 erstattet verlangen können
94
- Anwaltskosten des Vorprozesses (Gesamthöhe der eigenen
36.610,94
95
Anwaltskosten: 40.231,80 €)
- verauslagte Gerichtskosten (Gesamthöhe: 46.624,72 €)
42.428,50
- Avalkosten für eine beigebrachte Bürgschaft der Commerzbank X
(Gesamtkosten: 11.551,00 €)
10.511,41
- Kosten für eingeholte Zinsberechnungen (Gesamthöhe: 4.015,89 €)
3.654,46
93.205,31
wobei der Senat dem Kläger darin folgt, dass die von ihm im Vorprozess vorgelegten
Zinsberechnungen zwar nach Einschätzung des seinerzeit erkennenden 18. Senats
(vgl. BA Bl. 2281R) zum Nachweis eines bestehenden Zinsanspruchs ungeeignet
gewesen sein mögen, weshalb der Kläger auch auf die bei streitigem Fortgang des
Rechtsstreits bestehende Notwendigkeit der Einholung eines finanzmathematischen
Gutachtens hingewiesen wurde (BA Bl. 2281R), der Kläger aber dessen ungeachtet für
sich in Anspruch nehmen kann, dass er die kostenverursachenden Zinsberechnungen
damals als Reaktion auf einen ihm erteilten rechtlichen Hinweis (vgl. hierzu Vermerk BA
Bl. 1816) zum Beleg seines seinerzeit geltend gemachten Zinsschadens in Auftrag
gegeben hat und deren Kosten damit einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung -
vergleichbar denen eines Privatgutachtens, das zur vom Gericht geforderten
Substantiierung des eigenen Sachvortrags eingeholt wurde (vgl. insoweit Zöller/Herget,
ZPO,§ 91 Rn. 13 Stichwort "Privatgutachten")- dienten, die er im Ausgangsrechtsstreit
daher nach § 91 ZPO von der Fa. N3 hätte erstattet verlangen können.
96
c)
97
Zu berücksichtigen ist allerdings weiter, dass der Kläger andererseits bei streitiger
Entscheidung des Vorprozesses auch die außergerichtliche Kosten der Fa. C4 sowie
über den von ihm berücksichtigten, aus eigenen Mitteln verauslagten Betrag hinaus
sämtliche Gerichtskosten nach Maßgabe der ihm in diesem Fall auferlegten
Kostenquote anteilig hätte tragen müssen. Der Kläger trägt diesem Umstand im Rahmen
seiner Anspruchsberechnung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten selbst unter
Verweis auf einen von ihm so bezeichneten Kostenausgleichungseffekt durch
Verdopplung der ihm mit Beschluss des OLG Hamm vom 04.03.2004 nach § 91a ZPO
auferlegten Kostenquote von 5 % Rechnung, treffender ist insoweit allerdings nach
Auffassung des Senats der Rückgriff auf die im Kostenfestsetzungsbeschluss des
Landgerichts Detmold vom 09.05.2005 (Bl. 2423 ff der Beiakte 1 O 199/92 LG Detmold =
18 U 126/96 OLG Hamm = Bl. 61 ff GA) ausgewiesenen Beträge. Hiernach hätte der
Kläger 9 % der erstattungsfähigen Kosten der Fa. C4 von 39.739,90 € = 3.576,59 €
sowie 9 % der gesamten Gerichtskosten von insgesamt 81.238,78 € (für das Verfahren 1
O 199/92 LG Detmold: 23.087,46 €, für das Berufungsverfahren 18 U 151/85 OLG
Hamm: 10.676,80 €, für das Berufungsverfahren 18 U 126/96 OLG Hamm: 47.474,52 €)
= 7.311,49 €, d.h. über von ihm selbst in Abzug gebrachte (s.o.) 4.196,22 € hinaus
weitere 3.115,27 € tragen müssen, so dass sich folgende Anspruchsberechnung ergibt:
98
- Hauptforderung (s.o.)
444.328,22
99
- zzgl. 91 % der eigenen Anwaltskosten des Vorprozesses
36.610,94
- zzgl. 91 % der selbst verauslagten Gerichtskosten
42.428,50
- zzgl. 91 % der Avalkosten für eine beigebrachte Bürgschaft der
Commerzbank X (Gesamtkosten: 11.551,00 €)
10.511,41
- zzgl. 91 % der Kosten für eingeholte Zinsberechnungen
3.654,46 €
- abzgl. 9 % der außergerichtlichen Kosten der Fa. C4
- 3.576,59
- abzgl. 9 % der weitergehenden Gerichtskosten (81.238,78 € ./. 46.624,72
€ = 34.614,06 € x 9 % =)
- 3.115,27
530.841,67
d)
100
Daneben kann der Kläger gemäß § 352 Abs. 1 HGB a.F. Zinsen in Höhe von 5 % einem
Betrag von 444.328,22 € für die Zeit vom 01.12.1983 bis zum Zeitpunkt einer (fiktiven)
Realisierung eines im Ausgangsrechtsstreit titulierten Zahlungsanspruchs
beanspruchen, die nach Einschätzung des Senats aus einem Mitte 2000 verkündeten
Urteil in Ansehung üblicher Laufzeiten bis zur Zustellung eines vollstreckungsfähigen
Titels bis zum 30.09.2000 hätte erfolgen können (§ 287 ZPO). Für die Folgezeit bis zur
Rechtshängigkeit der im vorliegenden Rechtsstreit erhobenen Klage steht dem Kläger
dagegen kein Zinsanspruch zu, da er weder dargetan hat, dass und ggfs. in welcher
Höhe ihm in dieser Zeit Anlagezinsen infolge unterbliebener Zahlung der Fa. C4
aufgrund eines gegen sie erstrittenen Berufungsurteils entgangen sind, noch, dass und
in welcher Höhe er für bestehende Kreditverbindlichkeiten, die er bei Realisierung
seiner Ansprüche aus einem gegen die Fa. C4 erstrittenen Urteil abgelöst hätte,
zusätzliche Zinsbelastungen entstanden sind.
101
Ab Rechtshängigkeit der vorliegenden Klage hat der Kläger dagegen gemäß §§ 288
Abs. 1, 291 BGB Anspruch auf Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz.
102
Anspruchsmindernd abzusetzen ist mit Anrechnung nach § 367 BGB die aufgrund der
angesprochenen Prozessbürgschaft der Stadtsparkasse C3 am 11.11.2002 an den
Kläger geleistete Zahlung von 347.678,47 €.
103
5.
104
Auf eine anderweitige Ersatzmöglichkeit (§ 839 Abs. 1 S. 2 BGB) in Gestalt denkbarer
Ansprüche gegen den Sachverständigen Prof. y aus Anlass der von ihm aus
dargelegten Gründen zu vertretenden Verfahrensverzögerung muss sich der Kläger
dagegen nicht verweisen lassen. Eine vertragliche Beziehung mit der Folge etwaiger
Ansprüche aus dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung bestand
zwischen dem Kläger und dem Sachverständigen nicht, Letzterer war vielmehr aufgrund
105
seiner Bestellung gemäß § 404 ZPO allein durch ein öffentlich-rechtliches Verhältnis
dem Gericht bzw. dem beklagten Land als dessen Trägerkörperschaft verbunden, das
dabei keine Schutzwirkung zugunsten des Klägers entfaltete (Hans. OLG Hamburg,
OLGR 2001, 57 m.w.N.). Deliktische Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB scheitern
dagegen von vornherein daran, dass der Kläger allein den Ersatz reiner
Vermögensschäden begehrt, während einem auf § 826 BGB gestützten Anspruch
entgegen steht, dass der Kläger nach der für ihn überschaubaren Sachlage schwerlich
einen Schädigungsvorsatz des Sachverständigen hätte darlegen und im zu erwartenden
Bestreitensfalls dann auch hätte beweisen können, selbst wenn hierfür die Feststellung
bedingten Vorsatzes im Sinne eines leichtfertigen Verhaltens des Sachverständigen
ausgereicht hätte (Hans. OLG Hamburg, aa0. unter Hinweis auf BGH MDR 1991, 1138 :
NJW 1991, 3282; OLG München VersR 1977, 482). Bei dieser Sachlage war dem
Kläger ein gegen den Sachverständigen Prof. y zu führender Schadensersatzprozess
wegen erkennbar fehlender Erfolgsaussicht nicht zumutbar, zumal sich die in die
Verantwortung des Sachverständigen fallende Verfahrensverzögerung ohnehin nicht mit
der Gesamtverzögerung des Vorprozesses deckt (s.o.), was im Rahmen der
anzustellenden Kausalitätsbetrachtung weitere Probleme und Nachweisschwierigkeiten
nach sich gezogen hätte.
6.
106
Die seitens des beklagten Landes erstmals im Berufungsverfahren erhobene Einrede
der Verjährung greift gleichfalls nicht durch, da der geltend gemachte Schaden des
Klägers -wie er zutreffend geltend macht- erst mit am 01.02.2002 erfolgter Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Fa. N3 und damit entfallender
Vollstreckungsmöglichkeit gegen diese entstanden ist, so dass im Zeitpunkt der am
26.01.2005 erfolgten Klageerhebung im vorliegenden Verfahren (§ 204 Abs. 1 Nr. 1
BGB i.V.m. § 167 ZPO) die gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 S.
1 EGBGB mit Ablauf des 31.12.2002 in Gang gesetzte und ohne Hemmung mit dem
31.12.2005 endende Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen war.
107
7.
108
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
109
Der Senat hat für das beklagte Land die Revision zugelassen, da die Rechtssache
hinsichtlich der für die Verurteilung des beklagten Landes maßgeblichen Erwägungen
grundsätzliche Bedeutung hat und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich erscheint, § 543 Abs. 2 ZPO.
110