Urteil des OLG Frankfurt vom 17.09.2007

OLG Frankfurt: mitmieter, vermieter, zivilprozessrecht, immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, quelle, dokumentation, zustandsstörer, umweltrecht

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Gericht:
OLG Frankfurt 19.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
19 W 57/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 3 ZPO, § 41 Abs 5 GKG, § 48
Abs 1 GKG
(Streitwert der Besitzstörungsklage eines Mieters)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Beschluss der 10.
Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Main vom 28.06.2007 abgeändert.
Der Gebührenstreitwert für den ersten Rechtszug wird auf 1.030,56 EUR
festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht
erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Beschwerde ist zur Entscheidung reif. Die Parteien hatten hinreichend
Gelegenheit zur Stellungnahme im Beschwerdeverfahren.
Die sofortige Beschwerde der Kläger hat Erfolg. Sie führt zur Festsetzung des
Gebührenstreitwertes auf 1.030,56 EUR (§§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO).
Für die Bemessung des Streitwertes der (vermögensrechtlichen)
Besitzstörungsklage kommt es nicht auf die möglicherweise einschneidenden
Auswirkungen auf den Gaststättenbetrieb des Beklagten im Falle des
Klageerfolges an; maßgeblich ist vielmehr allein das nach § 3 ZPO zu schätzende
wirtschaftliche Interesse der Kläger an der Beseitigung der Störung. Handelt es
sich wie hier um eine geltend gemachte Störung von Mieträumen zu
Wohnzwecken, erscheint es sachgerecht, das Interesse der klagenden Partei auf
der Grundlage der nach der Klage in Betracht kommenden Mietminderung zu
bewerten und jedenfalls dann, wenn es sich – wie hier – um eine
Besitzstörungsklage eines Mieters gegen einen Mitmieter handelt, den
Jahresbetrag der Mietzinsminderung in Anwendung des Rechtsgedankens des § 41
Abs. 5 GKG als maßgebend anzusehen (OLG Frankfurt, WuM 1986, 19; OLG
Zweibrücken, Beschl. v. 09.12.1983 Az. 2 W 21/83; JURIS). Die Anwendung des
Rechtsgedankens des § 41 Abs. 5 GKG wäre jedenfalls dann geboten, wenn es sich
um eine Klage des Mieters gegen den Vermieter als mittelbaren Störer (BGH NJW
2000, 2901, 2902) oder als Zustandsstörer handeln würde. Eine abweichende
Bewertung des Interesses der klagenden Partei bei einer Klage wegen
Besitzstörung nicht gegen den Vermieter, sondern gegen einen Mitmieter,
erscheint nicht sachgerecht.
Die mit der Klage geltend gemachten Störungen wegen Lärm- und
Geruchsbeeinträchtigungen durch den Gaststättenbetrieb des Beklagten lassen
eine Mietminderung von 20 % des Mietzinses angemessen erscheinen. Daraus
ergibt sich ein Jahresbetrag von 1.030,56 EUR.
Der Ausspruch über die Gebühren und Kosten des Beschwerdeverfahrens ergibt
sich aus § 68 Abs. 3 GKG.
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Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen
nicht vor.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.