Urteil des OLG Frankfurt vom 28.10.2008

OLG Frankfurt: erwerb eigener aktien, aufsichtsrat, geschäftsjahr, entlastung, satzung, eigene aktien, wichtiger grund, bezugsrecht, ermächtigung, verwertung

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Gericht:
OLG Frankfurt 17.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
17 U 176/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Anfechtung von Beschlüssen der Hauptversammlung einer
AG
Leitsatz
(Keine weiteren Angaben)
Anmerkung: Das Rechtsmittelverfahren wird beim BGH unter dem Aktenzeichen II ZR
262/08 geführt.
Tenor
Die Berufungen der Kläger und die Berufung der Beklagten gegen das am 24. April
2007 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Frankfurt am Main werden zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten der Berufungsinstanz tragen die Kläger zu 3) und 4)
15/16, davon 1/16 gesamtschuldnerisch mit dem Kläger zu 1), 2/16
gesamtschuldnerisch mit dem Kläger zu 2).
1/16 der Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt.
Der Kläger zu 1) trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst sowie seine Kosten
als Streithelfer der Kläger zu 3) und 4) zu 2/3. 1/3 der Kosten des Klägers zu 1),
soweit sie ihm als Streithelfer der Kläger zu 2) und 3) entstanden sind, fallen der
Beklagten zur Last.
Der Kläger zu 2) trägt 2/3 seiner außergerichtlichen Kosten, 1/3 trägt die Beklagte.
Die Kläger zu 3) und 4) tragen 15/16 ihrer außergerichtlichen Kosten, 1/16 trägt die
Beklagte.
Die Kläger zu 3) und 4) tragen 15/16 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten,
davon 1/16 gesamtschuldnerisch mit dem Kläger zu 1) und 2/16
gesamtschuldnerisch mit dem Kläger zu 2).
Im übrigen trägt die Beklagte ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird gestattet, eine Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren
Betrages abzuwenden, wenn zuvor nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrages geleistet wird.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Kläger sind Aktionäre der Beklagten.
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Am 1.6.2006 fand die ordentliche Hauptversammlung der Beklagten statt.
Gegenstand der Tagesordnung war unter anderem die Entlastung des Vorstands
und des Aufsichtsrats für das Jahr 2005, die Wahl von A, bisher im Vorstand der
Beklagten, zum Aufsichtsratmitglied sowie eine Satzungsänderung betreffend die
Rede- und Fragezeit.
Die Kläger, wobei die Kläger zu 3) und 4) durch Rechtsanwalt RA1 vertreten
wurden, stellten im Verlauf der Hauptversammlung eine Vielzahl von Fragen und
machten sich Fragen anderer Aktionäre zu Eigen. Der Aktionärsvertreter B stellte
einen Sonderprüfungsantrag hinsichtlich der vorgesehenen Entlastung von
Vorstand und Aufsichtsrat, der Kläger zu 1) stellte Anträge zur Geschäftsordnung,
den Versammlungsleiter abzuwählen und Rede- und Fragebeiträge nicht in ein
back-office zu übertragen.
Die von den Aktionären gestellten Fragen wurden von mehr als 50 Mitarbeitern der
Beklagten im sogenannten „back-office“ erfasst und mit Antwortvorschlägen an
den Versammlungsleiter zurückgereicht. Der Vorstand antwortete auf gestellte
Fragen. Fragen im Zusammenhang mit Vorgängen um die Verwertung der X
Aktien in den Jahren 2002/2003 wurden zum Teil nicht beantwortet.
Im weiteren Verlauf der Hauptversammlung wurden unter anderem die
vorgeschlagene Gewinnverwendung, die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat,
Wahl des Abschlussprüfers, Ermächtigungen zum Kauf eigener Aktien, Neuwahl
von 2 Aufsichtsratsmitgliedern, Schaffung neuen genehmigten Kapitals und
Satzungsänderungen entsprechend den Vorschlägen der Verwaltung mit
Mehrheiten mit jeweils über 99 % beschlossen. Anträge auf Sonderprüfung wurden
nicht bzw. nicht in vollem Umfang zur Abstimmung gestellt. Eine Sonderprüfung
wurde nicht beschlossen. Ebenso wurde ein Antrag des Klägers zu 1), den
Versammlungsleiter abzuwählen, von der Hauptversammlung abgelehnt.
Seitens der Kläger wurde zu allen Beschlussfassungen Widerspruch zu Protokoll
des Notars erklärt. Über die Hauptversammlung erstellte der Notar1 eine
notarielle Niederschrift. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichte
Kopie des Protokolls verwiesen (Anlage B 1 im Sonderband Anlagen zum
Schriftsatz der Beklagten vom 18.10.2006). Ebenso wurde ein stenografisches
Protokoll der Hauptversammlung angefertigt (Anlage B 18).
Rechtsanwalt RA1 und der Kläger zu 2) rügten Fragen als nicht beantwortet (dazu
Protokoll Seite 23 bis 26, Anlage B 1). Über diese Fragen der Kläger waren zwei
Auskunftserzwingungsverfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main anhängig.
Die Kammer für Handelssachen hat den Anträgen durch Beschlüsse vom
16.1.2007 im Hinblick auf 27 Fragen entsprochen.
Die Kläger zu 1) und 2) und Rechtsanwalt RA1 für die Kläger zu 3) und 4) erklärten
zu allen Beschlussfassungen Widerspruch zu Protokoll des Notars.
Der Kläger zu 1) hat die Auffassung vertreten, dass die auf der
Hauptversammlung gefassten Beschlüsse schon deswegen nichtig seien, weil sich
der Notar nicht in gehöriger Form um den Ablauf und das Zustandekommen der
Abstimmungsergebnisse bei den gerügten Beschlüssen gekümmert habe. Die
Stimmen der Aktionäre seien in einem unkontrollierten Verfahren eingesammelt
und ausgewertet worden. Zudem sei zu beanstanden, dass die Beklagte ein
großes back office unterhalten habe, in das die Rede- und Fragebeiträge der
Aktionäre übertragen worden seien, was dem Gebot der nicht öffentlichen
Hauptversammlung nicht mehr entspreche. Überdies sei durch die verzögerte
Einreichung des Hauptversammlungsprotokolls bei dem Amtsgericht eine
zwingende Beurkundungsbestimmung verletzt worden. Die Beschlussfassung über
die Satzungsänderung zu TOP 10 b verstoße gegen das Aktienrecht und verletze
geschützte Rechtspositionen der Aktionäre.
Die Kläger zu 3) und 4) haben die Auffassung vertreten, dass alle Beschlüsse
dieser Hauptversammlung nichtig seien, da die Hauptversammlung von einer
nicht hierzu berufenen Person geleitet worden sei. Die Bestellung von A sei nichtig
oder schwebend unwirksam, da dessen Vorstandsamt nicht beendet gewesen sei,
mithin ein Verstoß gegen § 105 Abs. 1 AktG vorgelegen habe. Jedenfalls werde
bestritten, dass der Aufsichtsrat A zu seinem Vorsitzenden gewählt habe. Zudem
ergebe sich aus der Satzung der Beklagten nicht, dass der
Aufsichtsratsvorsitzende ohne weiteres zur Leitung der Hauptversammlung
berufen sei. Für die Abberufung als Versammlungsleiter hätten bei A gewichtige
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berufen sei. Für die Abberufung als Versammlungsleiter hätten bei A gewichtige
Gründe vorgelegen, weswegen die von der Hauptversammlung abgelehnte
Abberufung angreifbar sei.
Nach Ansicht der Kläger zu 2) bis 4) seien jedenfalls die Beschlussfassungen zur
Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat und der Wahl von A zum Aufsichtsrat
anfechtbar, da es in der Hauptversammlung zu für diese Beschlussfassungen
relevanten Informationsverletzungen gekommen sei. Die Kläger zu 3) und 4)
machen hierzu geltend, eine Vielzahl ihrer Fragen und auch Fragen anderer
Aktionäre oder Aktionärsvertreter seien in der Hauptversammlung nicht
beantwortet worden. Wegen der Einzelheiten zu diesen Fragen wird auf die
Klageschrift des Klägers zu 2) vom 30.6.2006 (Bl. 26 – 33 d. A.) und der Kläger zu
3) und 4) vom 3.7.2006 (Bl. 115 – 136 d. A.) Bezug genommen.
Sonderprüfungsanträge seien teilweise zu Unrecht nicht zur Abstimmung
zugelassen worden. Der Jahresabschluss und damit auch die beschlossene
Gewinnverwendung seien nichtig, da Rückstellungen für Schadensersatzansprüche
des Klägers zu 3) und Prozesskosten hätten gebildet werden müssen. Dieses
Versäumnis führe auch zur Anfechtbarkeit der Entlastung von Vorstand und
Aufsichtsrat sowie der Wahl des Abschlussprüfers.
Der Kläger zu 1) hat beantragt,
festzustellen, dass die Beschlussfassung der Hauptversammlung der
Beklagten vom 1.6.2006 zum Tagesordnungspunkt 10 b nichtig ist, hilfsweise
deren Nichtigkeit zu erklären.
Der Kläger zu 2) hat beantragt,
die Beschlussfassungen zu Tagesordnungspunkt 3 „Entlastung des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2005“, Tagesordnungspunkt 4 „Entlastung des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2005“ Tagesordnungspunkt 8 „Wahl zum Aufsichtsrat“ für
nichtig zu erklären.
Die Kläger zu 3) und 4) und der Kläger zu 1) als Streithelfer zu den
Tagesordnungspunkten 3 und 4 haben – unter Wiedergabe der Beschlussinhalte –
beantragt
festzustellen, dass die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom
1. Juni 2006 zu Tagesordnungspunkt 2 „Verwendung des Bilanzgewinns“,
Tagesordnungspunkt 3 „Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2005“
Tagesordnungspunkt 4 „Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2005“
Tagesordnungspunkt 5 „Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2006“
Tagesordnungspunkt 6 „Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien für
Handelszwecke (§ 71 Abs. 1 Nr. 7 AktG)“
Tagesordnungspunkt 7 „Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71
Abs. 1 Nr. 8 AktG und zu deren Verwendung“
Tagesordnungspunkt 8 „Wahl zum Aufsichtsrat“
Tagesordnungspunkt 9 „Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals (mit der
Möglichkeit der Sachkapitalerhöhung) und Satzungsänderung“
Tagesordnungspunkt 10 „Satzungsänderungen zur Anpassung an
Gesetzesänderungen und zur Nutzung neuer gesetzlicher Spielräume aus dem
Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts
(UMAG)“
Tagesordnungspunkt 11 „Satzungsänderungen zur sprachlichen Aktualisierung
von Satzungsregelungen und zur Klarstellung der Regelung zur Bestimmung des
Versammlungsleiters“
und zur Geschäftsordnung mit folgendem Inhalt:
Herrn A als Versammlungsleiter der Hauptversammlung der Beklagten am
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Herrn A als Versammlungsleiter der Hauptversammlung der Beklagten am
1.6.2006 abzubestellen und abzuwählen,
nichtig sind.
Hilfsweise:
die Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 1. Juni
2006 zu den Tagesordnungspunkten, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 und zur
Geschäftsordnung (Antrag auf Abbestellung und Abwahl des Versammlungsleiters)
werden – so wie die Hauptversammlung sie gefasst hat und wie sie im
vorstehenden Antrag zu 1 wiedergegeben sind – für nichtig erklärt.
Es wird festgestellt, dass der Jahresabschluss der Beklagten für das Geschäftsjahr
zum 31. Dezember 2005, festgestellt durch den Aufsichtsrat am 17. März 2006,
nichtig ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die auf der Hauptversammlung
gefassten Beschlüsse seien weder anfechtbar noch nichtig. Die Beschlüsse seien
durch den dazu berufenen Leiter der Hauptversammlung festgestellt worden. Herr
A sei wirksam durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom
19.4.2006, bestätigt durch den die Beschwerde der Antragsgegner
zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16.5.2006
mit Wirkung zum Ablauf des 3.5.2006 ernannt worden. Eine gleichzeitige
Mitgliedschaft in Vorstand und Aufsichtsrat habe nicht vorgelegen. Herr A sei mit
Ablauf des 3.5.2006 aus dem Vorstand ausgeschieden. In der Abgeltung seines
Vorstandsvertrages liege auch keine verdeckte Aufsichtsratsvergütung, für die die
Hauptversammlung zuständig gewesen wäre. Der Versammlungsleiter sei
eindeutig durch die Satzung der Antragstellerin bestimmt. Eine Wahl habe nicht
stattfinden müssen. Als gewählter Vorsitzender des Aufsichtsrats sei A zur Leitung
der Hauptversammlung berufen gewesen.
Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die beantragte Abwahl abgelehnt worden
sei. Abgesehen davon, dass eine Abwahl nicht statthaft sei, weil hierin eine
Satzungsänderung liege, habe die Hauptversammlung zutreffend den
Abwahlantrag abgelehnt. Es obliege jedenfalls der Hauptversammlung zu
entscheiden, ob sie die ihr bekannten Tatsachen als wichtigen Grund für die
beantragte Abwahl des Versammlungsleiters ansehen wolle. Hier liege ein
gerichtlich nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum vor. Aber selbst bei
Annahme einer gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeit sei die Ablehnung zu Recht
erfolgt, weil ein wichtiger Grund nicht vorgelegen habe. Dieser wichtige Grund
könne weder aus der Abfindungszahlung noch aus der Tätigkeit von A als
Finanzvorstand der Antragstellerin hergeleitet werden. Die Organisation bei der
Abstimmung und der Stimmauszählung sei nicht zu beanstanden. Die Einrichtung
des back-office sei erforderlich, um Fragebeiträge der Aktionäre zu erfassen und
angemessen durch den Vorstand beantworten zu können. Eine Anfechtbarkeit der
Beschlüsse ergäbe sich nicht aus der Anfechtung der Aufsichtsratswahlen in der
Hauptversammlung 2005, da diese unbegründet sei. Soweit
Sonderprüfungsanträge nicht zur Abstimmung gestellt worden seien, sei dies zu
Recht erfolgt, da sich diese nicht auf Gegenstände der Hauptversammlung
bezogen hätten. Eine Verletzung der Informationsrechte der Aktionäre habe nicht
vorgelegen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, hinsichtlich der Verwertung der
X Aktien habe eine Auskunft nicht erteilt werden müssen, da hier nicht das
Geschäftsjahr 2005 betroffen gewesen sei. Eine andere Beurteilung ergäbe sich
auch nicht daraus, dass der zur Wahl in den Aufsichtsrat aufgestellte A zum
damaligen Zeitpunkt der Verwertung der Aktien Vorstandsmitglied der Beklagten
gewesen sei. Wegen weiterer Einzelheiten hierzu auch hinsichtlich der erteilten
Antworten wird auf die Klageerwiderung vom 18.10.2006 (Bl. 242 bis 320 d. A.) und
den Schriftsatz der Beklagten vom 13.3.2007 (Bl. 743 f. d. A.) verwiesen.
Rückstellungen hätten nicht gebildet werden müssen. Ein etwaiger Schaden des
Klägers zu 3) sei für die Bildung von Rückstellungen nicht hinreichend
wahrscheinlich und könne nicht abgeschätzt werden. Zudem sei die Beklagte
hinreichend versichert. Der Aufsichtsrat sei zutreffend zu der Einschätzung
gelangt, dass für die Einleitung anspruchssichernder Maßnahmen gegen C keine
Veranlassung bestehe. Eine Nichtigkeit des Gewinnverwendungsbeschlusses und
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Veranlassung bestehe. Eine Nichtigkeit des Gewinnverwendungsbeschlusses und
des Jahresabschlusses sei nicht gegeben. Eine unrichtige Entsprechenserklärung
sei nicht abgegeben worden. Bei der zur Abschlussprüferin gewählten
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft lägen keine Verstöße gegen § 319 a HGB oder §
319 Abs. 3 Nr. 6 HGB a. F. vor.
Das Landgericht hat die Klagen bis auf die gegen die Beschlussfassung zur Wahl
von A zum Aufsichtsrat gerichtete Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der
Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 24. April 2007
verwiesen.
Mit ihren Berufungen verfolgen die Kläger und die Beklagte ihre erstinstanzlich
vorgetragenen Positionen weiter.
Die Beklagte verweist darauf, dass die als unbeantwortet gerügten Fragen des
Klägers zu 2) 11, 12, 18 und 19 beantwortet worden seien. Die Rüge der
Informationspflichtverletzung der Kläger zu 3) und 4) sei rechtsmissbräuchlich. Die
Kläger rügten die nicht vollständige Beantwortung von über 200 Einzelfragen.
Diese seien gezielt gestellt worden, um den Ablauf der Hauptversammlung zu
stören. Die Kläger hätten im Übrigen bei ihrer Fragestellung keinen hinreichenden
Bezug zu dem jeweiligen Tagesordnungspunkt hergestellt. Bei dem auf A
gemünzten Fragen hätte es um die Entlassung des Vorstands oder dessen
Eignung als zukünftiges Mitglied des Aufsichtsrats gehen können. Die begehrten
Auskünfte seien auch nicht „erforderlich“ und keine „wesentlichen“
Voraussetzungen für die Beurteilung der Wahl des A zum Aufsichtsrat gewesen.
Auch wegen drohender Nachteile für die Beklagte seien die verlangten
Detailinformationen nicht zu erteilen gewesen. Der Sonderprüfungsantrag habe
sich nicht auf den Tagesordnungspunkt 8 (Wahl zum Aufsichtsrat) bezogen,
jedenfalls habe der Versammlungsleiter nicht davon ausgehen können. Deshalb
sei mit Recht über den Sonderprüfungsantrag nicht abgestimmt worden.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des am 24.4.2007 verkündeten Urteils des Landgerichts
Frankfurt am Main die Klagen insgesamt abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Der Kläger zu 1) beantragt darüber hinaus,
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beschlussfassung der
Hauptversammlung der Beklagten vom 1.6.2006 zum Tagesordnungspunkt 10 b
als nichtig festzustellen, vorsorglich deren Nichtigkeit zu erklären.
Der Kläger zu 2) beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beschlüsse der
Hauptversammlung der Beklagten vom 1.6.2006 zu Tagesordnungspunkt 3 und zu
Tagesordnungspunkt 4, Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2005, für nichtig zu erklären.
Die Kläger zu 3) und 4) beantragen,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24.4.2007 abzuändern und
festzustellen, dass die Beschlüsse zu
Tagesordnungspunkt 2 "Verwendung des Bilanzgewinns" mit dem Inhalt:
Der zur Verfügung stehenden Bilanzgewinn von 1.286.338.175,00 Euro wird zur
Ausschüttung einer Dividende von 2,50 Euro je Stückaktie auf die 495.572.481
dividendenberechtigten Stückaktien verwendet, das sind insgesamt
1.238.931.202,50 Euro. Der Restbetrag von 47.406.972,50 Euro wird als Gewinn
auf neue Rechnung vorgetragen;
Tagesordnungspunkt 3 "Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2005" mit
dem Inhalt:
Den im Geschäftsjahr 2005 amtierenden Vorstandsmitgliedern wird die Entlastung
erteilt;
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Tagesordnungspunkt 4 "Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2005"
mit dem Inhalt:
Den im Geschäftsjahr 2005 amtierenden Aufsichtsratsmitgliedern wird die
Entlastung erteilt;
Tagesordnungspunkt 5 "Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftjahr 2005"
Die Y, O1, wird zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2006 bestellt;
Tagesordnungspunkt 6 "Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien für
Handelszwecke (§ 71 Absatz 1 Nr. 7 AktG)"
Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 31. Oktober 2007 zum Zwecke des
Wertpapierhandels eigene Aktien zu Preisen, die den Mittelwert der Aktienkurse
(Schlussauktionspreise der Z-Bank-Aktie im Xetrahandel beziehungsweise in
einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse) an
den jeweils drei vorangehenden Börsentagen nicht um mehr als 10% über-
beziehungsweise unterschreiten, zu kaufen und zu verkaufen. Dabei darf der
Bestand der zu diesem Zweck erworbenen Aktien am Ende keines Tages 5 vom
Hundert des Grundkapitals der Z-Bank AG übersteigen. Die derzeit bestehende,
durch die Hauptversammlung am 18. Mai 2005 erteilte und bis zum 31. Oktober
2006 befristete Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien für Handelszwecke wird
für die Zeit ab Wirksamwerden der neuen Ermächtigung aufgehoben;
Tagesordnungspunkt 7 "Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71
Abs. 1 Nr. 8 AktG und zu deren Verwendung"
Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 31. Oktober 2007 eigene Aktien bis zu
10 vom Hundert des derzeitigen Grundkapitals zu erwerben. Zusammen mit den
für Handelszwecke und aus anderen Gründen erworbenen eigenen Aktien, die sich
jeweils im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71 a ff. AktG
zuzurechnen sind, dürfen die auf Grund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zu
keinem Zeitpunkt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen. Der
Erwerb darf über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten
öffentlichen Kaufangebots erfolgen. Beim Erwerb über die Börse kann sich die
Gesellschaft auch Dritter und des Einsatzes von Derivaten bedienen, wenn die
Dritten die nachstehenden Beschränkungen einhalten. Der Gegenwert für den
Erwerb der Aktien (ohne Erwerbsnebenkosten) darf bei Erwerb über die Börse den
Mittelwert der Aktienkurse (Schlussauktionspreise der Z-Bank-Aktie im Xetra-
Handel beziehungsweise in einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der
Frankfurter Wertpapierbörse) an den letzten drei Handelstagen vor der
Verpflichtung zum Erwerb nicht um mehr als 10 % über- und nicht um mehr als 20
% unterschreiten. Bei einem öffentlichen Kaufangebot darf er den Mittelwert der
Aktienkurse (Schlussauktionspreise der Z-Bank-Aktie im Xetra-Handel
beziehungsweise in einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter
Wertpapierbörse) an den letzten drei Handelstagen vor dem Tag der
Veröffentlichung des Angebots nicht um mehr als 15 % über- und nicht um mehr
als 10 % unterschreiten. Sollte bei einem öffentlichen Kaufangebot das Volumen
der angebotenen Aktien das vorgesehene Rückkaufvolumen überschreiten, muss
die Annahme im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Eine
bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 50 Stück zum Erwerb
angebotener Aktien der Gesellschaft je Aktionär kann vorgesehen werden.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine
Veräußerung der erworbenen Aktien sowie etwa auf Grund vorangehender
Ermächtigungen nach § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG erworbener Aktien in anderer
Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre vorzunehmen,
soweit dies gegen Sachleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
zu dem Zweck erfolgt, Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen zu
erwerben. Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, bei einer Veräußerung
erworbener Aktien durch Angebot an alle Aktionäre den Inhabern der von der
Gesellschaft ausgegebenen Optionsscheine, Wandelschuldverschreibungen und
Wandelgenussrechte ein Bezugsrecht auf die Aktien in dem Umfang zu gewähren,
wie es ihnen nach Ausübung des Options- beziehungsweise Wandelrechts
zustehen würde. Für diese Fälle und in diesem Umfang wird das Bezugsrecht der
Aktionäre ausgeschlossen. Der Vorstand wird weiter ermächtigt, das Bezugsrecht
der Aktionäre auszuschließen, soweit die Aktien dazu verwendet werden, sie als
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der Aktionäre auszuschließen, soweit die Aktien dazu verwendet werden, sie als
Belegschaftsaktien an Mitarbeiter und Pensionäre der Gesellschaft und mit ihr
verbundener Unternehmen auszugeben, oder soweit sie zur Bedienung von
Mitarbeitern der Gesellschaft und verbundener Unternehmen eingeräumten
Optionsrechten beziehungsweise Erwerbsrechten oder Erwerbspflichten auf Aktien
der Gesellschaft verwendet werden sollen.
Ferner wird der Vorstand ermächtigt, die Aktien unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre an Dritte gegen Barzahlung zu veräußern, wenn der
Kaufpreis den Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht
wesentlich unterschreitet. Von dieser Ermächtigung darf nur Gebrauch gemacht
werden, wenn sichergestellt ist, dass die Zahl der auf Grund dieser Ermächtigung
veräußerten Aktien zusammen mit Aktien, die aus genehmigtem Kapital unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nach § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG
ausgegeben werden, 10 % des bei der Ausgabe beziehungsweise der Veräußerung
von Aktien vorhandenen Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigt.
Der Vorstand wird weiter ermächtigt, auf Grund dieser Ermächtigung erworbene
Aktien einzuziehen, ohne dass die Durchführung der Einziehung eines weiteren
Hauptversammlungsbeschlusses bedarf.
Die derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung am 18. Mai 2005 erteilte
und bis zum 31. Oktober 2006 befristete Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
wird für die Zeit ab Wirksamwerden der neuen Ermächtigung aufgehoben;
Tagesordnungspunkt 8 "Wahl zum Aufsichtsrat"
Die Herren A, derzeit Mitglied des Vorstands der Z-Bank AG, und D, Chairman und
Chief Executive Officer, E-S.A., O2, Land1, werden für den Rest der Amtszeit, das
heißt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die
Entlastung für das Geschäftsjahr 2007 beschließt, in den Aufsichtsrat gewählt. Die
Herren F, Geschäftsführer der G-GmbH, O3, und H, Leiter des Hauptsekretariats
der K-AG, O3, werden zu Ersatzmitgliedern für die Herrn A und D gewählt, die in
der vorgenannten Reihenfolge bei Ausscheiden eines der Herren an seine Stelle
treten und, soweit sie diese Funktion für weitere Aufsichtsratsmitglieder inne
haben, ihre Stellung als Ersatzmitglied zurückerlangen, wenn die
Hauptversammlung nach ihrem Eintritt in den Aufsichtsrat eine Neuwahl für diese
Aufsichtsratsposition vornimmt;
Tagesordnungspunkt 9 "Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals (mit der
Möglichkeit der Sachkapitalerhöhung) und Satzungsänderung"
a) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital bis zum 30. April 2001 mit
Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer Aktien gegen Geld- oder
Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 128.000.000 Euro zu
erhöhen. Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen; der Vorstand ist
jedoch ermächtigt, Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre
auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, wie es
erforderlich ist, um den Inhabern der von der Z-Bank Aktiengesellschaft und ihren
Tochtergesellschaften ausgegebenen Optionsrechte,
Wandelschuldverschreibungen und Wandelgenussrechte ein Bezugsrecht auf neue
Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options-
beziehungsweise Wandelrechts zustehen würde. Darüber hinaus ist der Vorstand
ermächtigt, das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen,
sofern die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von
Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen erfolgt. Die neuen Aktien
können auch von durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares
Bezugsrecht).
b) In § 4 der Satzung wird der bisherige Absatz (5) gestrichen, nachdem die Frist
zur Ausnutzung des dort geregelten genehmigten Kapitals abgelaufen ist.
Die bisherigen Absätze (6) bis (11) werden in unveränderter Reihenfolge zu
Absätzen (5) bis (10) und folgender neuer Absatz (11) wird ergänzt:
,,( 11) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 30. April 2011 mit
Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer Aktien gegen Geld- oder
Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 128.000.000 Euro zu
erhöhen. Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen; der Vorstand ist
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erhöhen. Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen; der Vorstand ist
jedoch ermächtigt, Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre
auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, wie es
erforderlich ist, um den Inhabern der von der Z-Bank Aktiengesellschaft und ihren
Tochtergesellschaften ausgegebenen Optionsrechte,
Wandelschuldverschreibungen und Wandelgenussrechte ein Bezugsrecht auf neue
Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options-
beziehungsweise Wandelrechts zustehen würde. Darüber hinaus ist der Vorstand
ermächtigt, das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen,
sofern die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von
Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen erfolgt. Die neuen Aktien
können auch von durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares
Bezugsrecht). ";
Tagesordnungspunkt 10 "Satzungsänderungen zur Anpassung an
Gesetzesänderungen und zur Nutzung neuer gesetzlicher Spielräume aus dem
Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts
(UMAG)“
"Das UMAG hat die Frist zur Einberufung einer Hauptversammlung gemäß § 123
Absatz 1 AktG modifiziert und in § 131 Abs.2 AktG folgende Ergänzung
aufgenommen:
"Die Satzung oder die Geschäftsordnung gemäß § 129 kann den
Versammlungsleiter ermächtigen, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich
angemessen zu beschränken, und Näheres dazu bestimmen. "
Dem soll durch folgende Änderungen in der Satzung der Z-Bank AG Rechnung
getragen werden:
a) In § 16 Absatz (2) werden die Worte "einen Monat" durch die Worte "dreißig
Tage" ersetzt. § 16 Absatz (2) lautet danach wie folgt:
"Die Hauptversammlung ist, soweit gesetzlich keine kürzere Frist zulässig ist,
mindestens dreißig Tage vor dem Tag bis zu dessen Ablauf die Aktionäre sich
anmelden müssen, einzuberufen; der Tag der Einberufung und der letzte Tag der
Anmeldefrist (§ 17 Abs. 2 der Satzung) sind hierbei nicht mitzurechnen. "
b) In § 19 Absatz (2) der Satzung wird die Möglichkeit des Versammlungsleiters zur
Beschränkung der Rede- und Fragezeit in der Hauptversammlung aufgenommen
und klarstellend das Recht zur Bestimmung der Reihenfolge der Redner ergänzt. §
19 Absatz (2) erhält folgenden neuen Wortlaut:
"Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und bestimmt die Reihenfolge der
Redner und der Behandlung der Gegenstände der Tagesordnung. Er kann im Lauf
der Hauptversammlung angemessene Beschränkungen der Redezeit, der
Fragezeit beziehungsweise der Gesamtzeit für Redebeiträge und Fragen generell
oder für einzelne Redner festlegen. Der Vorsitzende kann die Aufzeichnung und
Übertragung der Hauptversammlung über elektronische Medien zulassen. Die
Übertragung kann auch in einer Form erfolgen, zu der die Öffentlichkeit
uneingeschränkt Zugang hat“;
Tagesordnungspunkt 11 "Satzungsänderungen zur sprachlichen Aktualisierung von
Satzungsregelungen und zur Klarstellung der Regelung zur Bestimmung des
Versammlungsleiters
"Die Satzung der Gesellschaft wird wie folgt geändert:
a)In § 5 Absatz (1) Satz 2 wird das Wort "Aktienbuch
in Anpassung an die
geänderte Terminologie in § 67 AktG durch das Wort "Aktienregister" ersetzt.
b) in § 10 Absatz (2) Satz 1 der Satzung werden die Worte "wenn dieser behindert
ist" durch die Worte "wenn dieser an ihrer Wahrnehmung gehindert ist" ersetzt. §
10 Absatz (2) Satzung lautet nach dieser Änderung wie folgt:
"Der Stellvertreter des Aufsichtsratsvorsitzenden hat nur dann die gesetzlichen
und satzungsgemäßen Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser an
ihrer Wahrnehmung gehindert ist."
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c) In § 11 Absatz 1 wird das Wort "Behinderung" durch das Wort" Verhinderung"
ersetzt. § 11 Absatz 1 der Satzung lautet nach dieser Änderung wie folgt:
"Aufsichtsratssitzungen werden vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung
von seinem Stellvertreter, einberufen, sooft das Gesetz oder die Geschäfte es
erfordern."
d) Um jeglichen Zweifel hinsichtlich der Person des Versammlungsleiters
auszuschließen, wird § 19 Absatz (1) Satz 1 der Satzung wie folgt neu gefasst:
"Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats, im
Falle seiner Verhinderung ein von der Mehrheit der Vertreter der Anteilseigner im
Aufsichtsrat gewähltes Aufsichtsratsmitglied";
- zur Geschäftsordnung mit folgendem Inhalt:
Herrn A als Versammlungsleiter der Hauptversammlung der Beklagten am
01.06.2006 abzubestellen und abzuwählen
nichtig sind.
Hilfsweise:
II. Die Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 1. Juni
2006 zu den Tagesordnungspunkten 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 und zur
Geschäftsordnung (Antrag auf Abbestellung und Abwahl des Versammlungsleiters)
werden - so wie die Hauptversammlung sie gefasst hat und wie sie im
vorstehenden Antrag zu I. wiedergegeben sind - für nichtig erklärt.
III. Es wird festgestellt, dass der Jahresabschluss der Beklagten für das
Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2005, festgestellt durch den Aufsichtsrat am 17.
März 2006, nichtig ist.
Die Kläger vertiefen und ergänzen ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Der Kläger zu 1) verweist darauf, dass die Beschlussfassung zu dem
Tagesordnungspunkt 10 b schon deshalb nichtig sei, weil nach zutreffender
Auffassung des Landgerichts die Wahl des A zum Aufsichtsrat nichtig sei. Folglich
hätten unter dessen Leitung der Hauptversammlung keine wirksamen Beschlüsse
zustande kommen können. Die Wahl von A sei auch deshalb nichtig, weil neben
ihm kein weiterer Kandidat für den Aufsichtsrat zur Wahl gestanden hätte. Bei
einer Wahl müsse aber immer eine Alternative zur Verfügung stehen.
In einem am 2. September 2008 zur Akte gereichten Schriftsatz bestreitet der
Kläger zu 1) mit Nichtwissen, dass das Protokoll über die Hauptversammlung vom
1. Juni 2006 von dem Notar1 noch an diesem Tage errichtet und unterschrieben
worden sei (Beweis: Zeugnis Notar1).
In am 29. September 2008 und 8. Oktober 2008 bei dem Oberlandesgericht
eingegangenen Schriftsätzen machen die Kläger zu 1) und 2) geltend, dass
sämtliche Beschlüsse in der Hauptversammlung 2006 nichtig seien, weil in der
Einladung zur Hauptversammlung 2006 die Bedingungen für die
Stimmrechtsausübung nicht in Übereinstimmung mit der Satzung und dem
Gesetz angegeben worden seien.
Der Kläger zu 1) macht weiter geltend, der Notar habe die gefassten Beschlüsse
nicht wirksam beurkundet, weil er seiner Überwachungs- und Kontrollfunktion
hinsichtlich des Ablaufs der Abstimmung der Auszählung der Stimmen nicht
nachgekommen sei. Schließlich seien die Befugnisse des Versammlungsleiters
betreffend die Beschränkung des Rede- und Fragerechts durch die
Satzungsänderung über Gebühr erweitert worden.
Der Kläger zu 2) hält die Entlastung von Aufsichtsrat und Vorstand
(Tagesordnungspunkte 3 und 4) für nichtig, weil die Fragen hinsichtlich der
Vorgänge um den Verkauf der X Aktien nicht hinreichend beantwortet worden
seien. Durch die Biographie Vorname L Xs und Äußerungen des
Vorstandsvorsitzenden der X-AG im April 2006 seien mögliche Zusammenhänge
und Absprache in den Jahren 2002/2003 erst 2005/2006 bekannt geworden.
Außerdem seien Anträge auf Sonderprüfung rechtswidrig übergangen worden.
Unzutreffend sei der Vortrag der Beklagten, der Antrag auf Sonderprüfung habe
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Unzutreffend sei der Vortrag der Beklagten, der Antrag auf Sonderprüfung habe
sich nur auf die Tagesordnungspunkte 3 und 4, nicht aber auf den
Tagesordnungspunkt 8 bezogen. In Redebeiträgen sei kenntlich gemacht worden,
dass der Antrag auf Sonderprüfung auch die Wahl von A in den Aufsichtsrat
betroffen habe.
Die Kläger zu 3) und 4) sind der Auffassung, sämtliche in der Hauptversammlung
am 1.6.2006 gefassten Beschlüsse seien schon deshalb unwirksam, weil ein nicht
zur Leitung berufener Aufsichtsrat die Hauptversammlung geleitet habe.
Die Bestätigung der Wahl von A zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats im
Umlaufbeschluss vom 16.5.2006 sei nicht wirksam, weil die Unterzeichnenden
keinen Bestätigungswillen gehabt hätten. Schließlich sei in der damals geltenden
Satzung nicht bestimmt gewesen, wer von den Aufsichtsräten zum
Versammlungsleiter berufen sei. Für die beantragte Abwahl von A habe in
Anbetracht seiner Verwicklung in die Vorgänge um den Verkauf der X Aktien ein
wichtiger Grund bestanden.
Im Übrigen wiederholen und vertiefen die Kläger zu 3) und 4) ihren Vortrag zur
Verletzung von Informationspflichten seitens der Beklagten und zur Verpflichtung
der Beklagten zur Bildung von Rückstellungen. Die Wahrscheinlichkeit der
Inanspruchnahme der Beklagten auf Schadensersatz ergebe sich schon aus der
beim BGH seinerzeit entschiedenen Feststellungsklage. Nur schwer
quantifizierbare Beträge seien für eine Rückstellung im Lichte des Vorsichtsprinzips
zu schätzen. Diese Pflichtverstöße stünden einer Entlassung von Vorstand und
Aufsichtsrat entgegen.
Schließlich verteidigen die Kläger zu 3) und 4) das angefochtene Urteil zu der
Nichtigkeit der Wahl des A in den Aufsichtsrat. Sie verdeutlichten in der
mündlichen Verhandlung ihren Vortrag dahin, dass die Beklagte bei der
Ersteigerung der X-Aktien mit ca. 60 Millionen DM ihrer Ansprüche gegen die M-
Gruppe ausgefallen sei. Ein zusätzlicher Schaden sei der Beklagten durch den
abgesprochenen Verkauf der Aktien weit unter Wert an Vorname L X und den
weiteren von ihr kreditierten Verkauf des restlichen Aktienpakets an P ohne
Berücksichtigung anderer möglicher Interessenten entstanden. Für sämtliche nicht
im Interesse der beklagten Bank getroffenen Entscheidungen sei A als damaliger
Finanzvorstand verantwortlich gewesen.
Die Kläger zu 3) und 4) haben darüber hinaus ihre Klage mit Schriftsatz vom
25.6.2007 erweitert mit dem Ziel, den Bestätigungsbeschluss in der
Hauptverhandlung vom 24.5.2007 zur Wahl des Vorsitzenden des Aufsichtsrats A
für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie stellte in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat deutlich heraus, dass – wie unstreitig ist – es sich bei
den X-Aktien um vinkulierte Namensaktien gehandelt habe. Gespräche mit
Vorname L X über mögliche Käufer seien deshalb unerlässlich und
selbstverständlich gewesen. Über Einzelheiten der Verhandlungspositionen bei
diesen Gesprächen und über die Kaufpreisfindung müssten indessen keine
öffentlichen Auskünfte erteilt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Vortrags der Parteien wird auf
die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen,
nach deren Maßgabe verhandelt wurde.
II.
Die zulässigen Berufungen der Kläger und die Berufung der Beklagten sind nicht
begründet.
Die Berufungen der Kläger haben keinen Erfolg.
Die in der Hauptverhandlung am 1. Juni 2006 gefassten Beschlüsse sind nicht
deshalb nichtig, weil in der Einladung zur Hauptversammlung die in § 135 AktG
vorgesehene Differenzierung der Stimmrechtsvertretung von
Kreditinstituten/Aktionärsvereinigungen nicht enthalten gewesen wäre.
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Ein die Nichtigkeit der Beschlüsse begründender Ladungsmangel liegt nicht vor.
Denn in der Ladung wird gerade nicht ausnahmslos die Schriftform für die
Übertragung der Stimmrechtsausübung verlangt. Es ist vielmehr lediglich
aufgeführt, wie bei einer schriftlichen Vollmachtserteilung verfahren werden soll.
Dies schließt nicht aus, dass die Stimmrechtsausübung von Kreditinstituten auch
entsprechend der Satzung, die eine elektronische Vollmachtserteilung erlaubt,
erfolgen kann. Darauf, ob Mängel in der Einladung zur Hauptversammlung die
Anfechtbarkeit der Beschlüsse begründen könnten, kommt es für die
Entscheidung des Senats nicht an. Denn insoweit ist die Frist für die
Anfechtungsklage von einem Monat nach Beschlussfassung durch die Rügen in
den am 29. September und 8. Oktober 2008 beim Oberlandesgericht
eingegangenen Schriftsätzen ersichtlich nicht gewahrt (§ 246 Abs. 1 AktG).
Die Einwendungen des Klägers zu 1) gegen die Beschlussfassung zum
Tagesordnungspunkt 10 b in der Hauptversammlung vom 1. Juni 2006 sind nicht
begründet.
Soweit der Kläger die Nichtigkeit des Beschlusses mit der nicht ordnungsgemäßen
Bestellung des A zum Aufsichtsratsmitglied begründet, kann seinen Ausführungen
nicht gefolgt werden. Denn A ist durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt vom
19.4.2006 für die Zeit bis zum Ablauf der Hauptversammlung am 1.6.2006 zum
Aufsichtsratsmitglied der Beklagten bestellt worden (Anlage B 4). Dass er in der
Einladung zur Hauptversammlung vom 11. April 2006 als derzeitiges Mitglied des
Vorstandes benannt wurde, war korrekt und spricht nicht gegen die Niederlegung
seines Vorstandsamtes zur Zeit der Bestellung zum Aufsichtsrat. Als von den
Mitgliedern des Aufsichtsrats gewählter Vorsitzender war er der satzungsgemäß
bestimmte Leiter der Hauptversammlung (§ 19 Abs. S. 1 der Satzung B 12). Im
Übrigen ist auch seine Wahl durch die Hauptversammlung ordnungsgemäß.
Die in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse sind ordnungsgemäß durch
den Notar1 beurkundet worden.
Die Wirksamkeit einer Wahl hängt nicht davon ab, dass mehrere Kandidaten zur
Wahl gestanden haben.
Der Notar hat die von ihm getroffenen Feststellungen insbesondere im Hinblick auf
das Ergebnis der Abstimmungen in die Niederschrift aufgenommen. Damit
entspricht seine Protokollierung den Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 AktG.
Darauf, ob der Notar die Unterschrift unter das Protokoll vom 1. Juni 2006 noch an
diesem Tag geleistet hat, kommt es nicht an. Die Unterschrift kann auch nach
dem Ende der Hauptversammlung erfolgen (vgl. Hüffer, AktG, 7. Aufl. 2006, § 130
Rdnr. 26). Die Feststellungen des Notars stützen sich auf die Bekanntgabe durch
den Leiter der Hauptversammlung. Eine Beaufsichtigung der Stimmenauszählung
durch den Notar ist nicht erforderlich. Der Senat schließt sich insoweit auch den
Ausführungen in dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
17.7.2007 – 5 U 229/05 – an (vgl. auch Hüffer, a.a.O., § 130 Rdnr. 19).
Dass irgendwelche Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten bei der
Stimmenauszählung vorlagen, trägt der Kläger zu 1) im Übrigen selbst nicht vor.
Eine nicht unverzügliche Einreichung der Niederschrift über die Hauptversammlung
beim Amtsgericht ist von den Klägern nicht dargetan worden und hätte auch keine
Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse zur Folge. Eine späte Einreichung der
Notarurkunde beim Handelsregister ist kein Nichtigkeitsgrund gemäß § 241 Nr. 2
AktG, weil § 130 Abs. 5 AktG dort nicht aufgeführt ist. Mit Recht hat das
Landgericht darauf hingewiesen (S. 25/26 der Urteilsgründe), dass es keine
gesonderten Fristen für die Fertigstellung des Protokolls der Hauptversammlung
gibt. Daraus kann nur geschlossen werden, dass das Protokoll spätestens bei
Einreichung beim Registergericht vom Notar unterschrieben worden sein muss.
Die Satzungsänderung gemäß Tagesordnungspunkt 10 b ist nicht zu
beanstanden. Sie entspricht der durch den Gesetzgeber in § 131 Abs. 2 S. 2 AktG
ausdrücklich eingeräumten Möglichkeit, durch Satzung das Frage- und Rederecht
des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken und Näheres dazu zu
bestimmen. Auf die ausführlichen Darlegungen in dem angefochtenen Urteil zu
diesem Punkt, denen der Senat folgt, wird Bezug genommen.
Sollte eine entgegen den Intentionen des Gesetzgebers im Einzelfall
missbräuchliche Einschränkung des Frage- und Rederechts durch den
Versammlungsleiter stattfinden, wäre dies gerichtlich zu überprüfen.
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Die Berufung des Klägers zu 2) hat keinen Erfolg.
Der Kläger zu 2) wendet sich gegen die Wirksamkeit der Beschlüsse zur Entlastung
des Vorstandes und des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2005 gemäß
Tagesordnungspunkten 3 und 4.
Die von dem Kläger zu 2) in Bezug genommenen Fragen betrafen nicht die
Tätigkeit von Vorstand und Aufsichtsrat im abgelaufenen Geschäftsjahr 2005.
Mit dem 5. Senat des Oberlandesgerichts (5 U 229/05) ist das Gericht nicht der
Auffassung, bei den von dem Kläger zu 2) aufgeführten Fragen wären Vorgänge
angesprochen worden, die für die Beurteilung der Tätigkeiten von Vorstand und
Aufsichtsrat im Jahre 2005 von einigem Gewicht waren. Dabei befasst sich das
Urteil 5 U 229/05 mit dem Geschäftsjahr 2002. Fragen bezüglich der Vorgänge um
die Verwertung der X Aktien konnten bei der Hauptversammlung 2003 noch von
allgemeinem und aktuellem Interesse sein. Die Einschätzung des 5. Zivilsenats gilt
jedenfalls, soweit das Geschäftsjahr 2005 betroffen ist. Die von dem Kläger zu 2)
aufgezeigten erst im Jahr 2005 in einer Biografie über Vorname L X veröffentlichten
Einzelheiten bieten keinerlei Anhaltspunkte für einen wirtschaftlich unvernünftiges
Vorgehen der Beklagten, dessen Auswirkungen noch in das Geschäftsjahr 2005
reichen könnten. Auch die von dem Kläger zu 2) in Bezug genommenen
Informationen auf der Hauptversammlung der X-AG am 27.4.2006 geben keinerlei
Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen kaufmännische Sorgfaltspflichten bei der
Beklagten mit Relevanz für das Geschäftsjahr 2005. Ein objektiv urteilender
Aktionär konnte die Kenntnis von Details bei der Verwertung der verpfändeten
Aktien nicht als wesentliche Voraussetzung für die Wahrung seiner Rechte
bezüglich des Geschäftsjahres 2005 ansehen (§ 243 Abs. 4 S. 1 AktG).
Mit Recht ist auch der Sonderprüfungsantrag des Klägers zu 2) im
Zusammenhang mit der Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das
Geschäftsjahr 2005 nicht zur Abstimmung gestellt worden. Denn der
Sonderprüfungsantrag bezog sich ausschließlich auf Vorgänge im Jahre
2002/2003, die nicht Gegenstand der Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat
waren.
Die Berufung der Kläger zu 3) und 4) ist gleichfalls nicht begründet.
Die Leitung der Hauptversammlung erfolgte durch A als durch das Amtsgericht
berufenes Mitglied des Aufsichtsrats und der damit einhergehenden Niederlegung
des Vorstandsamts. Von den übrigen Mitgliedern des Aufsichtsrats ist A auch zu
ihrem Vorsitzenden gewählt worden. Auf den Beschluss des 5. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Frankfurt vom 26.2.2007 (5 W 3/07) wird Bezug genommen.
Gerade das um Bestätigung nachsuchende Schreiben von A vom 16. Mai 2006 (BK
2 Bl. 2226 d. A.) belegt, dass insoweit jegliche möglicherweise bestehende
Unsicherheit ausgeschlossen werden sollte. Als Vorsitzender des Aufsichtsrats ist
A der geborene Leiter der Hauptversammlung gewesen (vgl. auch Beschluss des
Oberlandesgerichts vom 26.2.2007 5 W 3/07).
Die Abwahl des A als Versammlungsleiter auf Antrag des Klägers zu 1) ist in der
Hauptversammlung abgelehnt worden. Daran ist das Gericht gebunden.
Außerordentliche Gründe, die ausnahmsweise eine Kontrolle des Beschlusses
durch das Gericht nahelegen könnten, sind nicht ersichtlich. Die
Hauptversammlung war auch nicht aus Rechtsgründen verpflichtet, A als
Versammlungsleiter abzuwählen. Die Hauptversammlung hat ihre Entscheidung in
Kenntnis der Gründe getroffen, die die Kläger zu 3) und 4) zur Begründung der
Nichtigkeit des Beschlusses aufführen.
Der Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns (Tagesordnungspunkt 2) ist
nicht anfechtbar. Nichtigkeitsgründe gemäß § 256 Abs. 1 AktG liegen nicht vor.
Die Beklagte war nicht verpflichtet, Rückstellungen für etwaige
Schadensersatzforderungen des Klägers zu 3) zu bilden (§ 249 HGB). Ob dem
Kläger zu 3) schließlich der Nachweis eines kausalen durch die Äußerungen des
Vorstandssprechers der Beklagten C herbeigeführten Schadens gelingen wird, ist
durch das Oberlandesgericht München noch festzustellen. Seinerzeit war eine
mögliche Verbindlichkeit der Beklagten nach dem nur den Grund des Anspruchs
betreffenden Urteil des BGH vom 21. Januar 2006 nicht einmal annähernd zu
beziffern oder auch nur vernünftig abschätzbar. Der Kläger zu 3) selbst hatte im
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beziffern oder auch nur vernünftig abschätzbar. Der Kläger zu 3) selbst hatte im
Übrigen nur Feststellungsklage erhoben. Die Höhe eines möglichen
Schadensersatzanspruchs wird erst nach Einholung entsprechender Gutachten
durch das Oberlandesgericht München bewertet werden können, nachdem die
Klage zwischenzeitlich zur Höhe begründet worden ist. Bei der Unsicherheit
bezüglich der Größenordnung eines Schadensersatzanspruchs des Klägers zu 3)
erscheint es zumindest vertretbar, nicht bereits für das Jahr 2005 (Bilanzstichtag
31.12.2005) die Gewinnausweisung der Beklagten zu schmälern, zumal insgesamt
nur ein Anspruch im Promillebereich der Bilanzsumme der Beklagten betroffen ist.
Der Beschluss der Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 5 – Wahl des
Abschlussprüfers – ist nicht anfechtbar. Informationsrechte der Kläger wurden
nicht verletzt.
Die Fragen 1 bis 4 zu den Rückstellungen wurden erschöpfend beantwortet. Dies
ergibt sich aus dem eigenen Vortrag der Kläger (S. 64 ff. der
Berufungsbegründung der Kläger zu 3) und 4), Bl. 2155 ff. d.A.). Auch die Fragen
20 bis 22 wurden beantwortet. Die Frage nach Wahrung von § 319 a HGB wurde
bejaht, jene nach den Bedenken wegen der Unbefangenheit der Prüfer verneint.
Wegen der Wirksamkeit der Beschlüsse zur Entlastung des Vorstands
(Tagesordnungspunkte 3 und 4) wird auf die Ausführungen die Berufung des
Klägers zu 2) betreffend Bezug genommen. Im Übrigen sind die Fragen 16 bis 19
zu Gesprächen mit Herrn R beantwortet worden, soweit den Klägern zu 3) und 4)
ein Auskunftsanspruch zustand. Auf die auch gegenüber dem
Berufungsvorbringen zutreffenden Ausführungen auf Seite 46 des angefochtenen
Urteils wird Bezug genommen.
Die weiteren Fragen, die den Komplex C betreffen, behandeln keine Vorfälle aus
dem Geschäftsjahr 2005 und sind im Übrigen ersichtlich von den privaten
Interessen der Kläger zu 3) und 4) geprägt. Sie waren deshalb im Rahmen der
Tagesordnungspunkte 3 und 4 nicht eingehender zu beantworten.
Die Gesamtvergütung des Group S (Fragen zu 13 bis 15) ist durch T nach dem
eigenen Vortrag der Kläger bekannt gegeben worden. Weitergehende Ansprüche
auf Auskunft stehen den Klägern unter dem Blickwinkel von Entlastung von
Vorstand und Aufsichtsrat nicht zu. Es ist auch nicht ersichtlich, welche Bedeutung
die Zahl der Aktien in Besitz von Mitgliedern des Beratungsorgans für die Frage
der Entlastung von Aufsichtsrat und Vorstand haben soll.
Die Fragen des Aktionärsvertreters V zu dem Komplex Kosten der
Rechtstreitigkeiten Dr. M gegen C sind nach dem eigenen Vortrag der Kläger zu 3)
und 4) hinreichend beantwortet worden. Auf mögliche Rückgriffansprüche gegen C
ist verwiesen worden. Mit Recht erläuterte T, dass derzeit in Anbetracht des
Grundurteils des Oberlandesgerichts München noch keine abschließende
kostenmäßige Bewertung des Rechtsstreits möglich ist.
Der Beschluss zur Satzungsänderung Tagesordnungspunkt 10 b die Möglichkeiten
der Versammlungsleitung betreffend ist ordnungsgemäß zustande gekommen.
Auf die Ausführungen zur Berufung des Klägers zu 1) wird Bezug genommen. Auch
die weitergehenden durch die Kläger zu 3) und 4) nochmals angeführten
Informationspflichtverletzungen liegen nicht vor. Insoweit wird auf die
Ausführungen des Landgerichts zu den Komplexen R und des Group Executive
Committee Bezug genommen.
Die Berufung der Beklagten ist gleichfalls nicht begründet.
Mit Recht haben die Kläger zu 2) – 4) den Beschluss zum TOP 8 hinsichtlich der
Wahl von A in den Aufsichtsrat angegriffen. Die Beschlussfassung zu diesem
Tagesordnungspunkt in der Hauptversammlung vom 1. Juni 2006 ist deshalb von
dem Landgericht zutreffend für nichtig erklärt worden. Soweit sich aus dem
stenografischen Protokoll Anlage B 18 S. 123 f. die Beantwortung der im
Zusammenhang mit der Verwertung der X-Aktien gestellten Fragen ergibt, sind
diese ausweislich S. 23 – 26 der notariellen Niederschrift (Anlage B 1) nicht als
unbeantwortet gerügt worden.
Werden einem Aktionär Auskünfte vorenthalten, die aus Sicht des objektiv
urteilenden Aktionärs in der Fragesituation zur sachgerechten Beurteilung des
Beschlussgegenstandes erforderlich sind, so liegt darin zugleich ein relevanter
Verstoß gegen das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht des Aktionärs, ohne dass es
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Verstoß gegen das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht des Aktionärs, ohne dass es
darauf ankommt, ob die später in der nächsten Hauptversammlung erteilten
Auskünfte einen objektiv urteilenden Aktionär von der Zustimmung zur
Beschlussvorlage abgehalten hätten (vgl. BGH NJW 2002, 1128). Dabei ist der für
die Mitgliedschaftsrechte relevante Informationsmangel immer „wesentlich“ im
Sinne von § 243 Abs. 4 S. 1 AktG (vgl. Hüffer, a.a.O., § 243 AktG Rn. 46b). Dies
entspricht auch den Intentionen des Gesetzgebers bei der Neufassung des § 243
Abs. 4 S. 1 AktG zum 22.9.2005. Ausweislich der Regierungsbegründung BR-
Drucksache 3/05 S. 53 sollte die Gesetzesänderung der geltenden
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Rechnung tragen. Bei Anwendung
dieser Maßstäbe hätten die verweigerten Auskünfte zur Verwertung der X-Aktien
erteilt werden müssen.
Zutreffend hat das Landgericht näher ausgeführt, dass die Fragen sämtlich einen
Geschäftsvorfall in den Jahren 2002/2003 betrafen, in denen der zur Wahl stehende
Aufsichtsrat A als Finanzvorstand die Verwertung des Aktienpakets verantwortlich
koordinierte und durchführte. Darauf, inwieweit er in Einzelheiten der Verwertung
der in das Eigentum der Beklagten gelangten Aktien eingebunden war, kommt es
nicht an. Für die Aktionäre war die Behandlung der Geschäftsvorfälle, die
öffentliche Aufmerksamkeit und öffentliches Interesse hervorgerufen haben und
hinsichtlich deren deshalb eine maßgebliche Begleitung der Verhandlungen durch
den Finanzvorstand erwartet werden konnte, eine wesentliche Voraussetzung für
die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Mitgliedschaftsrechte im Sinne von § 243
Abs. 4 S. 1 AktG. Denn gerade bei der Frage der Einflussnahme von Käufern und
Politikern auf allein an den wirtschaftlichen Interessen der Beklagten zu
orientierenden Entscheidungen konnte sich die wünschenswerte
Vertrauenswürdigkeit und Unabhängigkeit des für die Wahl als Aufsichtsrat
vorgesehenen Finanzvorstands erweisen. Wenn es die von den Klägern zu 2) – 4)
vermuteten Vorabsprachen gab, konnten hierzu Auskünfte gegeben werden, ohne
Details der Verhandlungsführung bekanntzugeben.
Der Sonderprüfungsantrag des Klägers zu 2) ist hingegen mit Recht nicht zur
Abstimmung gestellt worden. Wie sich aus der Berufungsbegründung des Klägers
zu 2) auf S. 16 (Bl. 1845 d.A.) mit Deutlichkeit ergibt, betraf der
Sonderprüfungsantrag ausdrücklich die Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstands und Aufsichtsrats für das Jahr 2005. Nicht klar war für den
Versammlungsleiter auch in Anbetracht der Redebeiträge, die sich sowohl mit dem
vorangegangenen Geschäftsjahr als auch mit der anstehenden Wahl von A als
Aufsichtsrat befassten, dass der Antrag auf Sonderprüfung auch in Bezug auf den
TOP 8 gestellt worden sein sollte. Die Begründung der Nichtzulassung des Antrags
zur Abstimmung mit dem Hinweis auf Vorgänge, die nicht das Geschäftsjahr 2005
betrafen, hätte insoweit bei der Vermischung der Themen in den Redebeiträgen
eine Klarstellung seitens der berufsmäßig mit den Fragen befassten Antragsteller
verlangt.
Der Senat sah sich ausnahmsweise berechtigt, zu der Wahl des Vorstands A in
den Aufsichtsrat in der Hauptversammlung vom 1. Juni 2006 vor der Befassung
des Parallelsenats mit dem die Wahl betreffenden Bestätigungsbeschluss in der
Hauptversammlung vom 24. Mai 2007 eine Entscheidung zu treffen. Dabei ist die
von dem Landgericht ausgesprochene Nichtigkeit der Wahl des Vorstands A in den
Aufsichtsrat in Anbetracht der zwischenzeitlich ausgesprochenen Bestätigung
durch die folgende Hauptversammlung so zu verstehen, dass sie sich auf die Zeit
bis zur Fassung des Bestätigungsbeschlusses in der Hauptversammlung vom 24.
Mai 2007 beschränkt. Ein Feststellungsinteresse ist ausnahmsweise für die
Vergangenheit, d.h. für die Zeit bis zur Hauptversammlung am 24. Mai 2007,
gegeben (vgl. Hüffer, a.a.O., § 244 AktG Rn. 7). Denn es ist nicht auszuschließen,
dass in der Zeit bis zur Fassung des Bestätigungsbeschlusses
Aufsichtsratsbeschlüsse nur wegen der mehrheitsbeschaffenden Stimme des A
zustande gekommen sind. Solche Beschlüsse könnten nichtig sein (vgl. BGH NJW
1967, 1711; Hüffer, a.a.O., § 101 AktG Rn. 17). Wegen der überragenden
Bedeutung der Tätigkeit eines Aufsichtsratsvorsitzenden eines weltweit agierenden
Unternehmens besteht nach Auffassung des Senats ausnahmsweise ein
Feststellungsinteresse an der Entscheidung der Frage der Nichtigkeit der Wahl für
einen beschränkten Zeitraum.
Die Anfechtungsklage der Kläger zu 3) und 4), die den die Bestellung des A zum
Aufsichtsrat bestätigenden Beschluss in der Hauptversammlung vom 24.5.2007
betrifft, ist nicht rechtzeitig erhoben worden. Zwar ist die Monatsfrist von § 246
AktG zunächst durch die Einreichung der Klage am Montag, dem 25.6.2007,
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AktG zunächst durch die Einreichung der Klage am Montag, dem 25.6.2007,
gewahrt worden. Es ist indessen keine Zustellung „demnächst“ im Sinne von §
167 ZPO erfolgt. Nach Festsetzung des Streitwerts zum Zweck der
Gebührenanforderung durch Beschluss des 5. Zivilsenats vom 2.7.2007 (Bl. 1699
d. A.) sind die die Klageerweiterung betreffenden Gerichtskosten unter dem
5.7.2007 angefordert worden (Bl. 1701 R d. A.). Der Vorschuss ist erst nach
Erinnerung durch Verfügung des Vorsitzenden vom 8.8.2007 (Bl. 2777 d. A.) am
30.8.2007 eingegangen (Bl. 2820 d. A.). Die Zustellungsverzögerung der binnen
Monatsfrist zu erhebenden Anfechtungsklage von deutlich mehr als 14 Tagen seit
Kostenanforderung schließt deshalb die Wahrung der gesetzlichen Frist aus. Auf
Antrag der Kläger zu 3) und 4) ist die Klage an den Parallelsenat abgegeben
worden, da dieser sich u.a. mit dem Bestätigungsbeschluss in der
Hauptversammlung vom 24.5.2007 befassen wird.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 97, 100, 708 Nr. 10, 711, 543 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht
erfordert. Der Rechtsstreit wirft keine klärungsbedürftigen Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung auf.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.