Urteil des OLG Frankfurt vom 04.10.2006

OLG Frankfurt: formvorschrift, gesellschaftsvermögen, formerfordernis, rückzahlung, erwerb, gesellschaftszweck, handel, beurkundung, ausnahme, winter

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Gericht:
OLG Frankfurt 4.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 U 32/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 125 BGB, § 311b BGB, § 313
BGB, § 15 Abs 4 GmbHG
Gesellschaft Bürgerlichen Rechts:
Beurkundungsbedürftigkeit eines Anteilskaufvertrages
wegen zum Gesellschaftsvermögen gehörender GmbH-
Anteile
Leitsatz
Für die Verpflichtung zur Übertragung des Anteils an einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts gilt das Formerfordernis nach dem unmittelbaren Anwendungsbereich des § 15
Abs. 4 GmbHG nicht. Verträge, in denen sich ein Gesellschafter einer GbR verpflichtet,
seinen Mitgliedsanteil zu übertragen, sind grundsätzlich auch dann nicht formbedürftig,
wenn zum Gesellschaftsvermögen Gegenstände gehören, deren Übertragung einem
Formzwang unterliegt.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17.1.2006 verkündete Urteil des
Landgerichts Wiesbaden – 1. Zivilkammer – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung aus dem
Urteil durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des auf
Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagten
zuvor Sicherheit in gleicher Höhe erbringen.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt von den Beklagten die Rückzahlung des von ihm für den
Erwerb eines Gesellschaftsanteils an einer GbR gezahlten Kaufpreises von 20.000,-
Euro Zug um Zug gegen Rückübertragung des Anteils.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des
landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben, weil der
Anteilskaufvertrag nach § 125 BGB, § 15 Abs. 4 GmbHG nichtig sei und der Kläger
aus § 812 BGB deshalb die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen könne. Auf den
Anteilskaufvertrag sei § 15 Abs. 4 GmbHG entsprechend anzuwenden, weil
alleiniger Gesellschaftszweck der GbR der Erwerb und die Verwaltung der GmbH-
Anteile sei und der Anteilskaufvertrag deshalb der Umgehung der Formvorschrift
des § 15 Abs. 4 GmbHG diene.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie die Abweisung der
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Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie die Abweisung der
Klage erstreben und zugleich dem sie bei der Gestaltung des
Anteilskaufsvertrages beratenden Rechtsanwalt den Streit verkünden.
Sie vertreten die Auffassung, der Anteilsverkauf sei nicht in entsprechender
Anwendung des § 15 Abs. 4 GmbHG formbedürftig gewesen. Es liege keine
Gesetzesumgehung vor. Der Bundesgerichtshof habe eine solche bisher allenfalls
für den Fall in Betracht gezogen, dass Grundstücke übertragen wurden. Für die
Vielfalt des Gesellschaftsrechts, in dem Anteilsübertragungen teils formbedürftig
teils formfrei möglich seinen, gelte dies nicht. Für die vorliegende
gesellschaftsrechtliche Konstruktion habe es auch sachliche Gründe gegeben.
Insoweit verweisen sie auf ihren erstinstanzlichen Vortrag, wonach die mittelbare
Beteiligung von Mitarbeiters am Unternehmen einer GmbH über eine GbR weit
verbreitet sei, um so eine einheitliche Abstimmung in der GmbH zu ermöglichen,
damit diese keinen unmittelbaren Einfluss auf die Gesellschaft nehmen können
(Stimmrechtspool). Der Zweck sei deshalb nicht, Formvorschriften auszuhöhlen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und vertritt die Auffassung, die
Erwägungen in BGHZ 86,567 ff. gelten umso mehr für Gesellschaftsanteile einer
GbR, weil diese frei handelbar seien. Die Verhinderung des freien Handels mit
Gesellschaftsanteilen einer GmbH streiche die personalisierte Struktur der GmbH
heraus und müsse deshalb auch hier gelten. Der Zweck des
gesellschaftsrechtlichen Konstruktion der Beklagten bestehe auch darin,
bestimmte Gesellschafter zu „knebeln“, obwohl diese ein Aufgeld an die Beklagten
zahlten.
Die Beklagten haben im Berufungsverfahren den Gesellschaftsvertrag der A-GbR
((im folgenden: A-GbR) vorgelegt. Wegen dessen Inhalt wird auf Bl. 187 ff. der Akte
verwiesen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der
Beklagten ist in der Sache auch erfolgreich. Dem Kläger steht unter keinem
rechtlichen Gesichtspunkt gegen die Beklagten ein fälliger Anspruch auf
Rückzahlung des an die Beklagten geleisteten Betrages von 20.000,- Euro zu.
1. Ein solcher Anspruch besteht nicht aus dem Gesichtspunkt einer
ungerechtfertigten Bereicherung nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB wegen
Nichtigkeit des Anteilskaufvertrages vom 20.8.2002.
Dieser Anteilskaufvertrag ist nach der Vorstellung der Parteien alleiniger
Rechtsgrund für die vom Kläger an die Beklagten erbrachte Leistung von 20.000,-
Euro. Denn durch diesen Vertrag verpflichteten sich die Beklagten, Anteile an der
Mitarbeiterbeteiligungs-GbR an den Kläger und die anderen Käufer zu veräußern,
und diese als Gegenleistung dafür, einen Kaufpreis von jeweils 20.000,- Euro zu
zahlen (§ 1 Nr. 1 Satz 1 und § 2 Nr. 1 des Anteilskaufvertrages).
Dieser Anteilskaufvertrag ist jedoch nicht nach § 125 S. 1 BGB formnichtig. Nach
Auffassung des Senats und entgegen der Ansicht des Landgerichts bedurfte der
Vertrag hinsichtlich des in ihm enthaltenen schuldrechtlichen
Verpflichtungsvertrages nicht nach § 15 Abs. 4 GmbHG der notariellen
Beurkundung.
Für die vorliegende Verpflichtung zur Übertragung des Anteils an einer
Gesellschaft Bürgerlichen Rechts gilt das Formerfordernis nach dem unmittelbaren
Anwendungsbereich des § 15 Abs. 4 GmbHG allerdings nicht. Verträge, in denen
sich ein Gesellschafter einer GbR verpflichtet, seinen Mitgliedsanteil zu übertragen,
sind grundsätzlich auch dann nicht formbedürftig, wenn zum
Gesellschaftsvermögen Gegenstände gehören, deren Übertragung einem
Formzwang unterliegt. Denn wenn das Gesetz die Verfügung über
Gesellschaftsanteile formfrei ohne Rücksicht darauf zulässt, ob sich dies mittelbar
auf die Rechtszuständigkeit für Vermögensgegenstände auswirkt, muss das auch
anerkannt werden, wenn in zulässiger Weise von dieser gesellschaftsrechtlichen
Gestaltungsmöglichkeit Gebrauch gemacht worden ist (BGHZ 86, 3367, 370 f. für
die Formpflicht des § 313 BGB a.F. = § 311b BGB n.F.). Das bedeutet für den
vorliegenden Fall, dass allein die Tatsache, dass der Kläger als Gesellschafter an
der Mitarbeiterbeteiligungs-GbR zugleich auch gesamtberechtigter Inhaber von
Anteilen an der B GmbH werden würde, es noch nicht rechtfertigt, den
Anteilskaufvertrag dem Formzwang des § 15 Abs. 4 GmbHG zu unterwerfen.
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Auch eine entsprechende Anwendung von § 15 Abs. 4 GmbHG auf den zwischen
den Parteien abgeschlossenen Anteilskaufvertrag ist im Ergebnis nicht
gerechtfertigt. Eine solche ist vom Bundesgerichtshof für das Formerfordernis des
§ 311b BGB (§ 313 BGB a.F.) für „Fälle einer bewussten Umgehung“ in Betracht
gezogen worden, welches etwa für Grundstücksgesellschaften zutreffen könne, die
nur zu dem Zweck gegründet werden, um mit Hilfe der hier verfügbaren
Konstruktionsmöglichkeiten Grundvermögen außerhalb des Grundbuches und
ohne förmliche Zwänge übertragen zu können (BGHZ 86, 367, 370 f.). Ob danach
eine Umgehung nur dann vorliegt, wenn das Vermeiden des Formerfordernisses
für die Übertragung von Vermögensgegenständen der alleinige Zweck der
Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist (vgl. Staudinger/Habermeier (2003) § 719 Rz.
13), kann dahin gestellt bleiben. Die entsprechende Anwendung unter dem
Gesichtspunkt einer Gesetzesumgehung kommt jedenfalls nur dann in Betracht,
wenn der Normzweck der Formvorschrift deren Anwendung auf die Übertragung
von Gesellschaftsanteilen der Gesellschaft Bürgerlichen Rechts gebietet (vgl.
MünchKomm-BGB/Ulmer, o.a.O., Rz. 35 a.E.; Staudinger/Habermeier, o.a.O., § 719
Rz. 13 a.E.). Bei einem zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Grundstück mag
dies bereits dann der Fall sein, wenn sich der Zweck der GbR auf das Halten und
Verwalten von Grundstücken beschränkt. Denn das Formerfordernis des § 311b
BGB soll auch vor dem unüberlegten Eingehen einer Verpflichtung schützen
(Warnfunktion) und eine sachgerechte Beratung der Parteien durch den Notar
gewährleisten (Beratungsfunktion).
Demgegenüber gebieten es die Formzwecke des § 15 Abs. 4 GmbHG nicht, einen
auf die Übertragung des Anteils an einer GbR gerichteten Verpflichtungsvertrag
schon dann dem Formerfordernis der notariellen Beurkundung zu unterwerfen,
wenn sich der Zweck der Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf das Halten und
Verwalten von Gesellschaftsanteilen einer GmbH beschränkt (so aber:
MünchKomm/Ulmer,.o.a.O., Rz. 36; Großkomm-GmbHG/Winter/Löbbe § 15 Rz. 53).
Die Formvorschrift des § 15 Abs. 4 GmbH dient nach der Gesetzesbegründung
dazu, einen schnellen, spekulativen Handel mit Anteilen an einer GmbH zu
erschweren (Motive, in: Stenographische Berichte über die Verhandlungen des
Reichstages. 8. Legislaturperiode – I. Session 1890/92, 5. Anlagenband, 1982,
Aktenstück Nr. 660, S. 3729; auszugsweise abgedruckt bei: Armbrüster DNotZ
1997, 768). Dies ist ein verfassungsrechtlich legitimes und auch bis heute nicht
obsoletes Regelungsziel, welches deshalb in der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshof der Auslegung von § 15 Abs. 4 GmbHG zugrunde gelegt wird
(etwa BGHZ 13, 49, 51 f.; BGHZ 127, 129, 135). Es soll einen ständigen Wechsel
der Gesellschafter verhindern, der bei der GmbH die Kontinuität der
Unternehmensführung beeinträchtigen würde, weil -– anders als bei der AG – die
Gesellschafter bei der GmbH nach § 37 Abs. 1 GmbHG direkten Einfluss auf die
Geschäftsleitung haben. Auch bestünde bei spekulativem Anteilshandel die Gefahr
einer ausschließlich an kurzfristiger Maximierung von Gewinn- und Verlust
orientierten Ausübung des Weisungsrechtes an die Geschäftsführer (Armbrüster
DNotZ 1997, 762, 768). Dass mit dem Beurkundungserfordernis durch die sich
aus § 17 BeurkG ergebende notarielle Beratung faktisch auch die Vertragsparteien
in gewissem Umfang geschützt werden, ist lediglich eine Reflexwirkung der
Formbedürftigkeit, nicht aber deren Zweck (BGH NJW-RR 1998, 841 = GmbHR
1997, 605 unter 1. b).
Ist demnach alleiniger Zweck des Formerfordernisses für Verpflichtungsgeschäfte
in § 15 Abs. 4 GmbH die Erschwerung eines schnellen, spekulativen Handels mit
Anteilen an einer GmbH, so kommt es für die Frage einer analogen Anwendung
der Vorschrift auf die Übertragung von Anteilen an einer Gesellschaft Bürgerlichen
Rechts weiter darauf an, ob im konkreten Einzelfall der Gesellschaftszweck der
Gesellschaft und ihre Verfassung objektiv dahin gehen, den Handel mit diesen
Anteilen zu ermöglichen, insbesondere, ob die Anteile an der GbR ihrerseits vom
Erwerber ohne Hindernisse weiter veräußert werden können. Dass damit die
Formbedürftigkeit des Anteilskaufvertrages von der Art der Ausgestaltung der
konkreten GbR abhängt, ist zwar mit einer gewissen Einbuße an Rechtssicherheit
verbunden. Andererseits muss die erweiternde Anwendung einer zur Nichtigkeit
eines Rechtsgeschäfts führenden Formvorschrift auf die Fälle beschränkt bleiben,
in denen wegen Zweck- und Interessengleichheit die Ausdehnung ihres
Regelungsbereiches geboten ist.
Diese Voraussetzung einer entsprechenden Anwendung ist für die B-
Mitarbeiterbeteiligungs-GbR, deren Anteile zu erwerben der Kläger sich verpflichtet
hat, nicht gegeben. Nach dem Gesellschaftsvertrag, auf den auch im
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hat, nicht gegeben. Nach dem Gesellschaftsvertrag, auf den auch im
Anteilskaufvertrag Bezug genommen wurde, ist nämlich die Mitgliedschaft auf
Mitarbeiter der B GmbH beschränkt. Das ergibt sich zunächst aus Ziff. 2 (2) des
Vertrages, wonach Gesellschaftszweck die indirekte Beteiligung von Mitarbeitern
an der GmbH durch Erwerb von Gesellschaftsanteilen an der GbR (Mitarbeiter-
Beteiligung) ist. In Übereinstimmung damit kann nach Ziff. 10 (5) ein
Gesellschafter, mit Ausnahme der Gründungsgesellschafter, über seine Anteile an
der GbR nur mit vorheriger Zustimmung der Gesellschafterversammlung verfügen.
Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Anteile
auch nach ihrer Veräußerung im bisherigen Gesellschafterkreis bleiben. Zudem
besteht nach Ziff. 10 (6) ein Vorkaufsrecht der Gründungsgesellschafter. Damit ist
es weder vorgesehen noch möglich, dass Anteile der B GmbH auf dem Umweg
über die Mitarbeiterbeteiligungs-GbR formlos frei gehandelt werden können. Eine
formfrei mögliche Verpflichtung zur Veräußerung von Anteilen an der B
Mitarbeiterbeteiligungs-GbR begünstigt deshalb nicht einen schnellen und
spekulativen Handel von Anteilen der B GmbH, so dass eine entsprechende
Anwendung der Formvorschrift des § 15 Abs. 4 GmbHG auf den Anteilskaufvertrag
der Parteien vom 20.8.2002 nicht gerechtfertigt ist.
Demnach ist der Anteilskaufvertrag zwischen den Beklagten und dem Kläger nicht
formnichtig, so das ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus § 812 Abs.
1 S. 1 BGB nicht besteht.
II. Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 20.000,-
Euro auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Abfindungsanspruch nach
Ausscheiden aus der B Mitarbeiterbeteiligungs-GbR zu.
Es kann dahin gestellt bleiben, ob ein solcher Anspruch schon dem Grunde nach
deshalb nicht gegeben ist, weil offen ist, ob der Kläger bereits wirksam aus der
Gesellschaft ausgeschieden ist. Er ist zwar Mitglied der GbR geworden, denn die in
§ 1 Nr. 1 des Anteilskaufvertrages zugleich erklärte dingliche Abtretung des Anteils
war nicht analog § 14 Abs. 3 GmbHG formbedürftig. Dies wäre nach der ganz
überwiegend vertretenen Ansicht nicht mit der Anwachsungsfolge bei der
Anteilsübertragung vereinbar (g.h.M., vgl. MünchKomm-BGB/Ulmer, o.a.O., § 719
Rz. 35 a.E. und Rz. 37; Großkomm-GmbHG/Winter/Löbbe, o.a.O. § 15 Rz. 53 jeweils
mwN). Zweifelhaft ist aber, ob der Kläger, der eine konkrete Kündigungserklärung
nicht vorgetragen hat, bereits wirksam aus der GbR ausgeschieden ist. Nach Ziff.
12 (3) b) des Gesellschaftsvertrages ist eine Kündigung nach dem Ausscheiden als
Mitarbeiter der GmbH nämlich erst fünf Jahre nach Erwerb der Beteiligung zulässig
und bedarf nach Ziff. 12 (4) der Schriftform. Schuldner des Abfindungsanspruchs
dürften zudem nicht allein die Beklagten als Gründungsgesellschafter, sondern alle
verbliebenen Mitgesellschafter sein.
Ein neben dem Gesetz bestehender, sich aus Ziff. 13 (3) iVm Ziff. 12 (3) b) des
Gesellschaftsvertrages ergebender Abfindungsanspruch ist jedenfalls derzeit nicht
durchsetzbar. In dem Anspruch eines ausgeschiedenen Gesellschafters auf
Erstattung des Wertes des Anteils des Klägers zum Zeitpunkt seines Ausscheidens
(Abfindungsguthaben) gehen der Anspruch gehen Einlagenrückerstattung und
etwaige Gegenansprüche auf Verlustbeteiligung auf. Die Höhe des Anspruchs ist
deshalb im Wege einer Auseinandersetzungsbilanz zu ermitteln, an der alle
Gesellschafter mitwirken müssen. Da eine solche Auseinandersetzungsbilanz hier
nicht erstellt und vorgelegt ist, ist der Anspruch auf das Abfindungsguthaben,
unbeschadet seines Entstehens mit Ausscheiden aus der Gesellschaft, nicht
durchsetzbar (Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl., § 738 Rz. 4 ff, § 730 Rz. 5). Eine
Ausnahme davon würde hier nur gelten, wenn unstreitig wäre, dass das
Gesellschaftsvermögen in Gestalt der Anteile an der B GmbH nach wie vor dem
Nominalbetrag der Summe der Geschäftsanteile an der B GmbH entsprechen
würde und deshalb das Kapitalkonto des Klägers 20.000,- Euro betrüge. Die
Beklagten haben jedoch behauptet, dass der Wert der von der
Mitarbeiterbeteiligungs-GbR gehaltenen GmbH Anteile inzwischen erheblich
gesunken sei und deshalb der Wert des GbR-Anteils nicht dem gezahlten Kaufpreis
entspreche.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO war die Revision zuzulassen, weil die Frage der
Beurkundungsbedürftigkeit eines Anteilskaufvertrages über Anteile an einer
Gesellschaft Bürgerlichen Rechts, zu deren Vermögen auch GmbH-Anteile
gehören, für eine Vielzahl von Fällen Bedeutung hat, in der Rechtsprechung nicht
gehören, für eine Vielzahl von Fällen Bedeutung hat, in der Rechtsprechung nicht
geklärt und in der rechtswissenschaftlichen Literatur umstritten ist. Der
Rechtsfrage kommt deshalb grundsätzliche Bedeutung zu. Die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.