Urteil des OLG Frankfurt vom 30.07.2008

OLG Frankfurt: elterliche sorge, eltern, verbringen, kindeswohl, anhörung, urlaub, trennung, haushalt, ferien, versorgung

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Gericht:
OLG Frankfurt 2.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 UF 185/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1684 BGB, § 1628 BGB
Umgang und elterliche Sorge: Anspruch eines nicht
betreuenden Elternteils, mit einem 4-jährigen Kind eine
einwöchige Auslandsreise zu verbringen
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts –
Familiengerichts – Kassel vom 07.Juli 2008 aufgehoben.
In Ergänzung der Umgangsrechtsregelung in dem Verfahren 531 F 1073/07 UG
wird dem Antragsteller für die Zeit zwischen dem 28. Juli 2008 bis 10. August 2008
eine durchgängiges Umgangsrecht mit dem betroffenen Kind A, geb. am ... April
2004, eingeräumt.
Der Antragsteller ist berechtigt, diesen Umgangskontakt mit dem betroffenen Kind
A in O1 zu verbringen und mit dem Flugzeug anzureisen.
Die elterliche Sorge für den Teilbereich der Beantragung eines Kinderausweises für
das gemeinsame Kind A, geb. am ... April 2004, wird dem Antragsteller für die Zeit
bis zum 10. August 2008 allein übertragen.
Dem Antragsteller wird aufgegeben, den Kinderausweis bei der Rückführung des
Kindes in den mütterlichen Haushalt der Antragsgegnerin auszuhändigen.
Da Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die Antragsgegnerin hat die
dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten nach einem
Beschwerdewert von 3.000 € zu tragen.
Gründe
I. Die Beteiligten sind die geschiedenen Eltern des Kindes A, geboren am ... April
2004. Der Antragsteller leidet unter dem Hippel- Lindau-Syndrom, einer erblichen
Erkrankung, die zur Bildung gutartiger Tumoren führt. Bei dem Antragsteller sind
derartige Geschwulste bislang im Kopf- und Wirbelsäulenbereich aufgetreten und
entfernt worden. Die Operationen führten zu einer leichten Gehbehinderung;
außerdem ist der rechte Unterarm des Antragstellers gefühllos, was indes nicht
mit einer Einschränkung der Motorik einhergeht.
Der Antragsteller hat mit der Antragsgegnerin und dem gemeinsamen Kind bis
zum August 2006 zusammengelebt und nach der Trennung die Übertragung der
alleinigen elterlichen Sorge für das Kind beantragt. In diesem Verfahren einigten
sich die Beteiligten am 27. Februar 2007 darauf, dass A in der Obhut seiner Mutter
verbleiben und regelmäßige Umgangskontakte mit dem Vater jeweils an drei
aufeinanderfolgenden Wochenenden von Freitagnachmittag bis
Sonntagnachmittag haben sollte; am vierten Wochenende sollte das Kind im
Haushalt der Mutter verbleiben. Im August 2007 kam es zu einer Unterbrechung
der bis dahin so gestalteten Umgangskontakte auf Veranlassung der
Kindesmutter, weil A nach ihrem Bekunden nach den Besuchswochenenden ein
„freches“ Verhalten gezeigt und sich gegenüber ihrem neuen Lebensgefährten
negativ eingestellt verhalten hatte. In dem vom Antragsteller daraufhin
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negativ eingestellt verhalten hatte. In dem vom Antragsteller daraufhin
angestrengten Vermittlungsverfahren änderten die Eltern sodann die
Umgangsvereinbarung im Verfahren 531 F 2756/06 dahin ab, dass nunmehr nur
noch ein 14-tägiger Umgang an den Wochenenden stattfinden sollte. Außerdem
vereinbarten sie, dass „hinsichtlich der Ferien-/Sommerzeit auch ein
geschlossener Umgang für die Dauer von 2 Wochen stattfinden solle“ (Bl. 47 der
beigezogenen Akte 531 F 3073/07).
Ende März 2008 oder Anfang April 2008 unterrichtete der Antragsteller die
Antragsgegnerin darüber, dass er beabsichtige, mit A in den Sommerferien nach
O1 zu verreisen. Unstreitig sandte die Antragsgegnerin dem Antragsteller am 28.
März 2008 eine SMS mit dem Inhalt „wenn ihr ins Ausland wollt, musst du mir nur
noch mal rechtzeitig Bescheid sagen, er braucht ja dann einen Kinderausweis“.
Der Antragsteller teilte auch den geplanten Ferienzeitraum der Antragsgegnerin
im April 2008 mit, die Antragsgegnerin widersprach dem nicht. Unter dem 13. Juni
2008 teilte sie dem Antragsteller mit, dass sie weder mit einer Reise nach O1 noch
mit einem Ferienaufenthalt außerhalb der Kindergartenferien einverstanden sei.
Zu diesem Zeitpunkt war die Reise schon gebucht.
Der Antragsteller beantragte sodann beim Amtsgericht – Familiengericht – Kassel,
ihm vom 28.Juli 2008 bis zum 10. August 2008 Umgang mit dem gemeinsamen
Sohn einzuräumen und festzustellen, dass ihm auch das Recht dazu zusteht, den
Urlaub mit A in O1 zu verbringen. Mit Beschluss vom 07. Juli 2008, auf den zur
weiteren Sachverhaltsdarstellung Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht den
Antrag zurückgewiesen.
Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde. Er beruft sich darauf,
dass die Antragsgegnerin dem Ferienaufenthalt auf O1 dem Grunde nach bereits
zugestimmt hatte. Er sei durchaus in der Lage, das Kind auch allein in einem
solchen Urlaub zu betreuen.
Die Antragsgegnerin verteidigt den angefochtenen Beschluss. Sie sei davon
ausgegangen, dass der Antragsteller die Reise gemeinsam mit seiner Schwester
oder mit seiner Mutter antreten werde. Im Rahmen ihrer Anhörung hat die
Antragsgegnerin angegeben, gegen eine derartige Reise habe sie auch nichts
einzuwenden gehabt. Hingegen hielte sie eine Reise, die der Antragsteller allein
organisiert, nicht mit dem Kindeswohl für vereinbar. A sei mit 4 Jahren noch zu
jung, um eine so lange Zeit von seiner Mutter getrennt zu sein. Bei einer
Auslandsreise sei es für sie nicht gewährleistet, dass sie für den Fall, dass es dem
Kind schlecht gehe, kurzfristig sich eine Reisemöglichkeit verschaffen und das Kind
besuchen könne. Außerdem sei der Antragsteller aufgrund seiner Erkrankung nicht
dazu in der Lage, ein Kind im Ausland eine Woche lang zu betreuen. Da wegen
seiner Erkrankung anders als bei gesunden Personen damit zu rechnen sei, dass
er die Versorgung nicht sicherstellen könne, sei ein Auslandsaufenthalt ohne die
Begleitung weiterer Betreuungspersonen nicht mit dem Kindeswohl vereinbar.
Nach den Planungen der Reise könne A außerdem in der ersten Woche nach den
Ferien den Kindergarten nicht besuchen. Dies sei jedoch besonders wichtig, da er
die neuen Kinder in seiner Gruppe kennen lernen müsse.
II. Die Beschwerde ist gemäß § 621 e ZPO zulässig und in der Sache begründet.
Die Entscheidung zu den vom Vater beantragten Umgangskontakten muss sich
gemäß § 1697 BGB am Kindeswohl orientieren. Die Frage, ob A generell mit dem
Vater Ferienkontakte wahrnehmen soll, ist zwischen den Eltern nicht streitig; sie
haben sich darauf geeinigt, dass A im Sommer zwei Wochen bei seinem Vater
verbringen soll. Streit besteht ausschließlich dazu, wo und wann genau der
Umgang stattfinden soll.
Bezüglich der vom Antragsteller gewünschten Ferienzeit ist zunächst festzustellen,
dass zwischen den Parteien keine konkrete Vereinbarung dahin getroffen worden
war, dass der Ferienumgang innerhalb der Kindergartenferien stattfinden sollte.
Gründe, die dagegen sprechen, dass der im Februar 2008 für einen
zusammenhängenden Zeitraum von 2 Wochen verabredete Ferienaufenthalt des
Kindes beim Vater nicht in dem von ihm vorgeschlagenen Zeitfenster stattfinden
soll, sind nicht ersichtlich. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Ferienzeit
orientiert sich offenkundig an der von ihm gebuchten Reise. Denn die Reise
beginnt am Donnerstag, den 31. Juli 2008 und führt am nächsten Donnerstag
zurück nach Deutschland. Die vom Antragsteller vorgeschlagenen zwei Wochen
umfassen diesen Zeitraum.
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Gegen den beantragten Umgangskontakt spricht auch nicht, dass der
Ferienaufenthalt über die Kindergartenferien hinausgeht. Das Kind wird auch dann,
wenn es erst eine Woche nach dem Beginn des neuen Kindergartenjahres in die
Gruppe zurückkehrt, ausreichend Gelegenheit haben, neue Kinder
kennenzulernen.
Soweit die Antragsgegnerin sich darauf beruft, der Antragsteller habe ihrer
Zustimmung zu einer Reise nach O1 bedurft, kann der Senat dem nicht folgen. In
der Regel ist davon auszugehen, dass der umgangsberechtigte Elternteil, den
Aufenthaltsort des Kindes während des Umgangs bestimmt und dass dies auch
nicht eines gerichtlichen Ausspruchs bedarf. Denn das Umgangsrecht führt im
Ergebnis zu einer Einschränkung der elterlichen Sorge des betreuenden Elternteils,
was selbst bei einer alleinigen elterlichen Sorge des betreuenden Elternteils die
Annahme rechtfertigt, dass die dem Kindeswohl zuträglichen Ferienkontakte auch
mit einer Auslandsreise verknüpft werden können (OLG Frankfurt, FamRZ 2007,
664-665; OLG Frankfurt, FamRZ 1999, 1008).
Auch mit ihren konkreten Einwänden gegen die von Antragsteller vorgeschlagene
Ferienplanung kann die Antragsgegnerin im Ergebnis nicht durchdringen.
Der Antragsteller hat der Antragsgegnerin rechtzeitig mitgeteilt, dass er einen
Auslandsaufenthalt mit dem Kind beabsichtigt. Gegen einen derartigen
Auslandsaufenthalt sprechen weder die Erkrankungen des Antragstellers noch
andere Umstände. Soweit die Kindesmutter sich darauf beruft, dass der
Antragsteller aufgrund des bei ihm vorliegenden Hippel-Lindau-Syndroms nicht
dazu in der Lage sei, das Kind zu versorgen, kann der Senat dem nicht folgen. Der
Senat hat den Antragsteller persönlich angehört und aufgrund dieser Anhörung
nicht den Eindruck gewonnen, dass bei ihm körperliche Behinderungen vorliegen,
die die Versorgung eines gut vierjährigen Kindes gefährdet erscheinen lassen.
Die Befürchtungen der Antragstellerin, A könnte sich in fremder Umgebung unwohl
fühlen und die lange Trennung von ihr nicht verkraften, können den Ausschlag
nicht geben. Zum einen stehen sie bereits im Widerspruch zu der Vereinbarung
der Eltern, dass A geschlossen zwei Wochen beim Vater verbringen soll. Eine
Trennung von der Mutter ist bei einem solchen Ferienkontakt unvermeidlich,
unabhängig davon, wo der Urlaub konkret verbracht wird. A hat bis August 2008
drei von vier Wochenenden mit seinem Vater verbracht, seit Februar 2008 befindet
er sich vierzehntägig beim Vater. Beide Eltern beschreiben den Umgang des
Kindes mit dem Vater als vertrauensvoll und auch in der Anhörung hat sich
gezeigt, dass A gern zu dem anschließend geplanten Besuch bei seinem Vater
bereit war. Von daher ist davon auszugehen, dass der Vater durchaus in der Lage
ist, mit auftretendem Heimweh kindgerecht umzugehen. Warum er zwingend auf
die Hilfe weiterer Personen angewiesen sein soll, erschließt sich nicht, denn
Anhaltspunkte dafür, dass lediglich ein begleiteter Umgang ermöglicht werden
sollte, fehlen gänzlich. Da die krankheitsbedingten Einschränkungen des Vaters
nicht derart gravierend sind, besteht auch kein anderer Anlass zu objektivierbaren
Befürchtungen dahin, dass ein Einschreiten der Kindesmutter notwendig wäre.
Nachdem die Antragsgegnerin bis heute nicht daran mitgewirkt hat, dass A den für
eine Auslandreise notwendigen Kinderausweis bekommt, ist wegen der
Eilbedürftigkeit der Sache dem Antragsteller antragsgemäß zeitlich begrenzt das
alleinige Recht dazu einzuräumen, nunmehr einen Kinderausweis für A zu
beantragen, § 1628 BGB (OLG Köln, FamRZ 2005, 644). Nur der Klarstellung halber
war auszusprechen, dass er das Ausweispapier nach dem Ende der Reise dem
betreuenden Elternteil aushändigen muss.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 KostO, § 13 a FGG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.