Urteil des OLG Frankfurt vom 19.05.2008

OLG Frankfurt: verwalter, geschäftsführung ohne auftrag, haftungsbeschränkung, allgemeine geschäftsbedingungen, vollmacht, abnahme, entlastung, bevollmächtigung, ermächtigung, grundbuch

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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 169/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 280 BGB, § 305 BGB, §§
305ff BGB, § 309 BGB, § 23
Abs 4 WoEigG
Verwaltervertrag: Aktivlegitimation im Zusammenhang mit
einem Schadensersatzanspruch gegen den Verwalter
wegen unterlassenen Hinweises auf den Ablauf von
Gewährleistungsfristen; (Un-)Wirksamkeit der
Haftungsbeschränkung in einem Formularvertrag
Leitsatz
1. Ein Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung, durch den der
Verwaltungsbeirat zum Abschluss des Verwaltervertrages beauftragt und
bevollmächtigt wird, ist jedenfalls dann wirksam, wenn er nicht gemäß § 23 Abs. 4 WEG
a. F. angefochten wird. Eine nicht näher beschriebene Vollmacht ermächtigt in der
Regel den Verwaltungsbeirat lediglich zum Abschluss eines Verwaltervertrags, der
ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. So bedarf es zur Verabredung von
Haftungsbeschränkungen einer ausdrücklichen Ermächtigung im bevollmächtigenden
Beschluss, da ein entsprechender Vertrag über die gesetzliche Regelung hinausgeht.
2. Grundsätzlich können zwar die Parteien eines Verwaltervertrages vom Gesetz
abweichende Regelungen vereinbaren. Vom Verwalter vorformulierte Verträge müssen
sich jedoch an der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff BGB messen lassen.
Tenor
Auf die sofortigen weiteren Beschwerden wird der angefochtene Beschluss
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Landgericht Kassel
zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren
Beschwerden zu befinden haben wird.
Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 77.858,-- EUR.
Gründe
I. Die Antragsteller sind die am 07.09.2004 im Grundbuch eingetragenen
Wohnungseigentümer der sich aus dem Rubrum ergebenden
Wohnungseigentumsanlage. Diese wurde im Jahre 1997 auf einem Grundstück
errichtet, das ehemals im Eigentum der A-GmbH, O1 (künftig Bauträgerin),
gestanden hatte. Diese hatte sich mit dem am 17.12.1996 zu UR-Nr. .../1996 des
Notars B, O2, geschlossenen "Grundstückskaufvertrages nebst Bauverpflichtung
(Bauträgervertrag)" verpflichtet, auf dem Grundbesitz eine Wohnanlage mit 12
Eigentumswohnungen zu erstellen. Nach § 6 Nr. 2 e) des Vertrages, auf den Bezug
genommen wird (Bl. 79 ff I d. A.), richtete sich die Gewährleistung "nach den
Bestimmungen des BGB über den Werkvertrag mit fünfjähriger
Gewährleistungsfrist".
Die Anlage wurde unter dem 23.03.1998 durch die damalige Verwalterin, die hierzu
nach § 2 d) des maßgebenden Verwaltervertrages, auf den Bezug genommen wird
(Bl. 25 I d. A.), befugt war, abgenommen. Nach dem hierüber gefertigten Protokoll,
auf das ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 210 ff I d. A.), wiesen die im
Gemeinschaftseigentum stehenden Teile der Wohnanlage zahlreiche Baumängel
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Gemeinschaftseigentum stehenden Teile der Wohnanlage zahlreiche Baumängel
auf. Mehrfach befassten sich die Wohnungseigentümer mit diesen Mängeln, so
auch in ihrer Versammlung vom 30.11.2001. Unter Hinweis auf die im Frühjahr
2003 ablaufende Gewährleistungsfrist beauftragten sie unter TOP 7 des
maßgebenden Protokolls, auf das verwiesen wird (Bl. 74 I d. A.), die bereits am
30.08.2000 (vgl. Protokoll Bl. 27 ff I d. A.) bis zum Ablauf des 31.12.2002 zur
Verwalterin bestellte Streithelferin zu 2) mit der Durchführung weiterer
Ermittlungen. Einen vergleichbaren Beschluss fasste die Eigentümerversammlung
am 28.06.2002 (Bl. 103 ff I d. A.). Daraufhin führte der Streithelfer zu 1 ), ein in
Kassel ansässiger Bausachverständiger, am 27.09.2002 im Beisein einer
Mitarbeiterin der Streithelferin zu 2) sowie einiger Wohnungseigentümer eine
Begehung der Wohnungseigentumsanlage durch, deren Ergebnis er in seinem
unter dem 13.05.2003 erstatteten Gutachten (Bl. 45 ff I d. A.) festhielt. Danach
wies die Wohnanlage erhebliche Mängel auf.
Bereits zuvor, nämlich in der Eigentümerversammlung vom 01.10.2002 (Bl. 76 ff I
d. A.), war die Antragsgegnerin zur Verwalterin ab dem 01.01.2003 bestellt
worden. Zugleich wurde der Verwaltungsbeirat ermächtigt, "den Verwaltervertrag
mit der Fa. C zu unterzeichnen". Nach dem unter dem 18.12.2002 gefertigten
"Protokoll Verwaltungsübernahme/Verwaltungsübergabe", auf das Bezug
genommen wird (Bl. 37 ff I d. A.), wurden ihr an diesem Tag zahlreiche Unterlagen
betreffend die Wohnungseigentumsanlage übergeben, zur Unterzeichnung des
zugehörigen Verwaltervertrages (Bl. 32 ff I d. A.) kam es allerdings erst am
20.05./02.06.2003.
Nachdem vor Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist - ausgehend von einer
wirksamen Abnahme am 23.03.1998 - irgendwelche verjährungshemmenden
Maßnahmen nicht ergriffen worden waren, wurde die Verfahrensbevollmächtigte
der Antragsteller in der - weiteren - Versammlung vom 10.11.2003, wegen deren
Einzelheiten auf das hierüber gefertigte Protokoll (Bl. 258 ff I d. A.) Bezug
genommen wird, mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im
Zusammenhang mit dem Ablauf der Gewährleistungsfrist sowie der Einleitung
eines selbständigen Beweisverfahrens beauftragt. In dem letztgenannten
Verfahren (LG Kassel Az. 4 OH 103/03) erstattete der Sachverständige SV1 unter
dem 17.06.2004 sein Beweissicherungsgutachten; auch danach waren die im
gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer stehenden Anteile der
Wohnanlage mit erheblichen Mängeln behaftet.
Mit verfahrenseinleitendem Antrag vom 21.03.2005 haben die Antragsteller unter
Bezugnahme auf das von dem Sachverständigen SV1 erstattete
Beweissicherungsgutachten begehrt, der Antragsgegnerin aufzugeben, an sie den
Betrag von 67.858,88 EUR nebst Zinsen zu zahlen sowie deren Verpflichtung zum
Ersatz des diesen Betrag übersteigenden Schadens an dem
Gemeinschaftseigentum festzustellen. Zur Begründung haben sie die Auffassung
vertreten, die Antragsgegnerin sei nach dem bestehenden Verwaltervertrag
verpflichtet gewesen, Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintritt der Verjährung der
gegen die Bauträgerin bestehenden Schadensersatzansprüche zu verhindern.
Zumindest aufgrund der Niederschriften über die Eigentümerversammlungen etwa
vom 30.11.2001 aber auch vom 28.06.2002 sei der Antragsgegnerin die
Beauftragung des Streithelfers zu 1) als Bausachverständigen bekannt gewesen.
Dem ist die Antragsgegnerin mit der Begründung entgegengetreten, dass es zum
Abschluss eines wirksamen Verwaltervertrages nicht gekommen sei. Der insoweit
von den Eigentümern in ihrer Versammlung vom 01.10.2002 zu TOP 2 gefasste
Beschluss (Bl. 177 I d. A.), wonach der Verwaltungsbeirat ermächtigt werde, den
Verwaltervertrag zu unterzeichnen, sei nichtig, weil in der Übertragung der
Abschlusskompetenz auf den Verwaltungsbeirat eine unzulässige
Kompetenzverlagerung liege. Darüber hinaus sei ihr weder eine Pflichtverletzung
noch ein Verschulden anzulasten, weil der Streithelfer zu 1) sein Gutachten erst
unter dem 13.05.2003 und damit nach Eintritt der Verjährung von Ansprüchen
gegen die Bauträgerin vorgelegt habe. Aus dem Schreiben der Bauträgerin vom
15.12.2005 (Bl. 198 I d. A.) folge im Übrigen, dass Verjährung bereits am
18.12.2002 und mithin vor Beginn der Verwaltertätigkeit der Antragsgegnerin
eingetreten sei. Des Weiteren sei fraglich, ob es am 23.03.1998 zu einer
wirksamen Abnahme des Gemeinschaftseigentums gekommen sei, weil das
Abnahmeprotokoll (Bl. 210 ff I d. A.) nicht von sämtlichen Wohnungseigentümern
unterzeichnet sei. Danach könnten Ansprüche gegen die Bauträgerin nach wie vor
geltend gemacht werden. Selbst wenn man all dem nicht folgen und von der
Verjährung der streitbefangenen Ansprüche sowie der Wirksamkeit des
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Verjährung der streitbefangenen Ansprüche sowie der Wirksamkeit des
Verwaltervertrages ausgehen wollte, wäre, so die Antragsgegnerin weiter, nach
dessen § 4 (vgl. Bl. 36 I d. A.) ihre Haftung auf den Betrag von 25.564,59 EUR
beschränkt.
Mit Schriftsatz vom 10.06.2005 (Bl. 126 ff I d. A.) hat die Antragsgegnerin den sich
aus dem Rubrum ergebenden Streithelfern den Streit verkündet. Der Streithelfer
zu 1) ist dem Verfahren durch Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom
20.07.2005 (Bl. 143 ff I d. A.) auf Seiten der Antragsgegnerin beigetreten, Gleiches
ist durch die Streithelferin zu 2) unter dem 15.12.2005 (Bl. 187 I d. A.) erfolgt.
Nachdem das Amtsgericht mit dem aus der Niederschrift über die mündliche
Verhandlung vom 28.09.2006 (Bl. 47 ff II d. A.) folgenden Ergebnis Beweis durch
Vernehmung der Zeugin Z1 erhoben hatte, hat es der Antragsgegnerin unter
Zurückweisung des weitergehenden Gesuchs durch Beschluss vom 06.11.2006,
auf den Bezug genommen wird (Bl. 53 ff II d. A.), aufgegeben, an die Antragsteller
25.564,59 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Von den Gerichtskosten hat es den
Antragstellern 50%, der Antragsgegnerin 33% sowie der Streithelferin zu 2) 17%
aufgegeben, zugleich hat es angeordnet, dass eine Erstattung außergerichtlicher
Kosten nicht stattfinde. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die
Antragsgegnerin hafte aufgrund des zwischen den Beteiligten zu Stande
gekommenen Verwaltervertrages. Danach sei sie verpflichtet gewesen, auf den
drohenden Ablauf der Gewährleistungsfrist hinzuweisen. Kenntnis hiervon hätte sie
jedenfalls durch Einsichtnahme in die Protokolle über die zurückliegenden
Eigentümerversammlungen aber auch durch Befragung Ihrer Mitarbeiterin Frau D,
die zuvor bei der Streithelferin zu 2) als früherer Verwalterin tätig gewesen sei,
erlangen können. Dieses Versäumnis habe zu einem wirtschaftlichen Schaden bei
den Antragstellern geführt, da am 23.03.2003 Verjährung der gegen die
Bauträgerin bestehenden Ansprüche eingetreten sei. Allein der Umstand, dass
den Antragstellern der Ablauf der Gewährleistungsfrist zum 23.03.2003 bekannt
gewesen sei, stehe einer Haftung der Antragsgegnerin nicht entgegen, jedoch
führe das darin liegende Mitverschulden der Antragsteller zu deren - im Ergebnis -
hälftiger Mithaftung. Allerdings sei die Haftung der Antragsgegnerin nach § 4 des
Verwaltervertrages wirksam auf den Betrag von 25.564,59 EUR beschränkt, da
Anhaltspunkte für ein grob fahrlässiges oder gar vorsätzliches Verhalten der
Antragsgegnerin, das die Haftungsbeschränkung entfallen lassen könnte, nicht
gegeben seien.
Dagegen haben die Antragsteller sowie die Antragsgegnerin jeweils sofortige
Beschwerde eingelegt, mit der die Antragsteller ihr erstinstanzliches Begehren
weiter verfolgt und die Antragsgegnerin die Aufhebung der angefochtenen
Entscheidung und Zurückweisung der verfahrenseinleitenden Anträge angestrebt
haben.
Zur Begründung ihres Rechtsmittels haben die Antragsteller mit Schriftsätzen
ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 09.12.2006 (Bl. 106 ff II d. A.) und vom
25.03.2007 (Bl. 165 ff II d. A.) ausgeführt, ein Mitverschulden sei ihnen nicht
anzulasten, im Übrigen fehle es an der wirksamen Vereinbarung einer
Haftungsbeschränkung. Insoweit habe dem Beirat die notwendige
Vertretungsmacht zum Abschluss eines Verwaltervertrags mit der vorliegenden
Haftungsbeschränkung gefehlt, außerdem widerspreche die Begrenzung der
Haftung auf einen Betrag von lediglich 25.564,59 EUR angesichts der Größe der
Wohnungseigentumsanlage den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung. Des
Weiteren benachteilige die von der Antragsgegnerin in ihrem vorformulierten und
von ihr standardmäßig verwendeten Verwaltervertrag enthaltene
Haftungsbeschränkung die Antragsteller und sei auch deshalb unwirksam, zumal
die Antragsgegnerin weder den Antragstellern noch dem Verwaltungsbeirat den
Eindruck vermittelt habe, dass einzelne Vertragsklauseln - insbesondere
hinsichtlich der Haftungsbeschränkung - überhaupt verhandelbar seien. Schließlich
müsse davon ausgegangen werden, dass der Antragsgegnerin bei Unterzeichnung
des Verwaltervertrages vom 20.05.2003/02.06.2003 der Ablauf der
Gewährleistungsfrist bekannt gewesen sei, weil ihr dies bei ordnungsgemäßer
Vorbereitung der Eigentümerversammlung vom 20.05.2003 nicht habe entgangen
sein können. Jedenfalls, so haben die Antragsteller weiter gemeint, lägen die
tatsächlichen Voraussetzungen für eine Haftungsbeschränkung der
Antragsgegnerin nicht vor, weil dieser grob fahrlässiges Verhalten anzulasten sei.
Auf den im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom
06.03.2007 erteilten Hinweis haben die Antragsteller ergänzend vorgebracht, sich
bereits frühzeitig, nämlich in ihren Versammlungen vom 01.06.1999 (vgl. Bl. 177 ff
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bereits frühzeitig, nämlich in ihren Versammlungen vom 01.06.1999 (vgl. Bl. 177 ff
d. A.), vom 30.11.2001 und vom 28.06.2002, für eine gemeinschaftliche
Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen gegen die Bauträgerin entschieden
zu haben, wenngleich hierzu keine ausdrücklichen Beschlüsse gefasst worden
seien. Dies sei aber schon deshalb nicht notwendig gewesen, da man sich bis zum
Eintritt der Verjährung noch mit der Feststellung und außergerichtlichen
Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegen die Bauträgerin befasst
habe.
Die Antragsgegnerin hat die angefochtene Entscheidung mit Schriftsatz ihres
Verfahrensbevollmächtigten vom 29.12.2006 (Bl. 127 ff II d. A.) gerügt. Eine
Verpflichtung zum Schadensersatz bestehe schon deshalb nicht, weil es an einer
wirksamen Abnahme fehle. Entgegen § 5 Nr. 4 des Bauträgervertrages stehe
nämlich nicht fest, dass die Abnahme am 23.03.1998 durch einen vereidigten
Sachverständigen erfolgt sei. Ohne eine solche Abnahme seien
Gewährleistungsansprüche gegen die Bauträgerin indes nicht verjährt. Darüber
hinaus ergebe sich aus dem Protokoll über eine Begehung vom 30.11.1998, dass
die am 23.03.1998 festgestellten Mängel behoben seien. Der mit 50% bemessene
Mitverschuldensanteil der Antragsteller sei zu niedrig, da auch die Vorverwalterin
für den eingetretenen Schaden (mit)verantwortlich sei. Jedenfalls sei der
Antragsgegnerin in der Eigentümerversammlung vom 29.04.2004 nach dem
maßgebenden Protokoll (Bl. 134 ff II d. A.) Entlastung erteilt worden. Im Übrigen sei
nicht ausgeschlossen, dass Gewährleistungsrechte gegen die Bauträgerin nicht
durchsetzbar gewesen wären.
Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 187 II ff d. A.), auf den gleichfalls
verwiesen wird, hat das Landgericht beide sofortigen Beschwerden
zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass sich
der von den Antragstellern geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach aus §
280 BGB in Verbindung mit dem zwischen der Antragsgegnerin einerseits und dem
teilrechtsfähigen Verband der Wohnungseigentümer andererseits wirksam zu
Stande gekommenen Verwaltervertrag vom 20.05./ 02.06.2003 ergäbe, denn die
Beteiligten würden um die vermeintliche Schlechterfüllung von Pflichten streiten,
die sich für die Antragsgegnerin als Verwalterin aus diesem Vertrag ergeben
würden. Unabhängig von der jeweiligen konkreten Ausgestaltung eines solchen
Vertrages sei der Verwalter schon nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG berechtigt und
verpflichtet, die für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des
gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Hierunter
falle auch die Mitwirkung bei der Behebung von Baumängeln. Verletze der
Verwalter schuldhaft seine Pflicht, Baumängel festzustellen, die
Wohnungseigentümer darüber zu unterrichten und eine Entscheidung der
Wohnungseigentümerversammlung über das weitere Vorgehen herbeizuführen
und habe dies zur Folge, dass Gewährleistungsansprüche der
Wohnungseigentümer verloren gehen, hafte der Verwalter für den dadurch den
Wohnungseigentümern entstandenen Schaden. Letzteres sei hier der Fall. Die
Antragsgegnerin habe schuldhaft gegen die sie treffende Verpflichtung verstoßen,
eine Entscheidung der Wohnungseigentümerversammlung über das weitere
Vorgehen herbeizuführen und insbesondere auf den drohenden Ablauf von
Gewährleistungsfristen hinzuweisen. Die von ihr vorgetragenen Gesichtspunkte
seien auch unter Berücksichtigung von § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht hinreichend,
um sie zu entlasten. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt wäre
die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen, sich unmittelbar nach Aufnahme ihrer
Tätigkeit über die maßgeblichen Belange der Wohnungseigentümergemeinschaft
zu informieren. Aus den Protokollen der zurückliegenden
Eigentümerversammlungen hätten sich konkrete Hinweise auf eine drohende
Verjährung von Gewährleistungsansprüchen ergeben. Diese Pflichtverletzung habe
zu einem Schaden geführt, den die Eigentümergemeinschaft geltend zu machen
befugt sei. Die vom Sachverständigen SV1 in seinem Gutachten vom 17.06.2004
in dem bezeichneten Beweissicherungsverfahren festgestellten Baumängel seien
von der Antragsgegnerin nicht angegriffen worden. Die sich daraus ergebenden
Ansprüche gegen die Bauträgerin seien aber ausgehend von § 6 Nr. 2 e) des
Bauträgervertrages vom 17.12.1996 wegen eingetretener Verjährung nun nicht
mehr durchsetzbar. Nach den Ermittlungen des Landgerichts sei es am
23.03.1998 zur Abnahme des Bauwerks gekommen, soweit es im
gemeinschaftlichen Eigentum stehe, so dass die Verjährung etwaiger
Gewährleistungsansprüche mit Ablauf des 23.03.2003 eingetreten sei; sie wären
auch zuvor gegen die Bauträgerin noch realisierbar gewesen. Aus dem Vorgehen
der Antragsteller ergebe sich, dass die einzelnen Wohnungseigentümer hinsichtlich
der Gewährleistungsansprüche von Anfang an hätten gemeinsam vorgehen
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der Gewährleistungsansprüche von Anfang an hätten gemeinsam vorgehen
wollen. Die am 29.04.2004 der Antragsgegnerin erteilte Entlastung stehe der
Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs nicht entgegen, weil sich diese
hierauf nicht erstrecke. Allerdings habe die Antragsgegnerin ihre Haftung nach § 4
des Verwaltervertrages vom 20.05./ 02.06.2003 wirksam auf den Betrag von
25.564,59 EUR beschränkt, weil ihr weder vorsätzliches noch grob fahrlässiges
Verhalten zur Last gelegt werden könne. Der gegen die Antragsgegnerin zu
erhebende Vorwurf erschöpfe sich in einer schlichten Nachlässigkeit. Auf eine
unzureichende Vollmacht des Verwaltungsbeirats zur Vereinbarung einer
derartigen Klausel könnten sich die Antragsteller angesichts des bestandskräftigen
Eigentümerbeschlusses vom 01.10.2002, der eine Beschränkung nicht beinhalte,
nicht berufen. Die Antragsteller würden durch diese Vereinbarung auch nicht über
Gebühr benachteiligt. Angesichts des die Antragsgegnerin jedenfalls treffenden
Verschuldens und der Beschränkung auf 25.564,59 EUR käme es wegen der schon
jetzt feststehenden - da unstreitig gebliebenen - Mängelbeseitigungskosten von
etwa 68.000,- EUR auf das genaue Ausmaß des die Antragsteller bzw. die
Vorverwalterin anzulastende Mitverschulden nicht mehr an.
Gegen den ihnen am 21.04.2007 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller
mit am 05.05.2007 eingegangenem Schriftsatz sofortige weitere Beschwerde
eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 15.05.2007 (Bl. 249 ff II d. A.), auf dessen
Einzelheiten verwiesen wird, begründet haben. Sie rügen die Rechtsanwendung
durch das Landgericht, soweit dieses die Haftungsbeschränkung in § 4 des
Verwaltervertrages vom 20.05./ 02.06.2003 als wirksam erachtet habe. Überdies
treten sie der Bewertung des Landgerichts entgegen, dass das der
Antragsgegnerin anzulastende Unterlassen nicht als grob fahrlässig anzusehen
sei.
Die Antragsgegnerin tritt der sofortigen weiteren Beschwerde der Antragsteller
ausweislich ihres Schriftsatzes vom 29.06.2007 (Bl. 260 II ff d. A.), auf den
ebenfalls verwiesen wird, entgegen und hat ihrerseits gegen den ihr am
27.04.2007 zugestellten Beschluss mit am 07.05.2007 eingegangenem Schriftsatz
sofortige weitere Beschwerde eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 19.07.2007 (Bl.
268 II ff d. A.) begründet hat. Sie rügt, dass das Landgericht § 254 BGB fehlerhaft
gewürdigt habe. Der der Antragsgegnerin zuzuordnende Verschuldensumfang sei
mit Null zu bemessen.
Sie beantragt, den Beschluss des Landgerichts Kassel vom 18.04.2007
aufzuheben und die verfahrenseinleitenden Anträge zurückzuweisen.
II. Beide sofortigen weiteren Beschwerden sind gemäß § 45 Abs. 1 WEG a. F.
statthaft und auch im Übrigen zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht
eingelegt worden.
Sie haben auch insoweit (vorerst) Erfolg, als sie zur Aufhebung der angefochtenen
Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht führen.
1. Die angefochtene Entscheidung ist zunächst insofern rechtsfehlerhaft im Sinne
der §§ 43 Abs. 1 WEG a. F., 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO, als das Landgericht davon
ausgegangen ist, dass auf Grund der bisher getroffenen tatsächlichen
Feststellungen gerade den hiesigen Antragstellern ein Schadensersatzanspruch
gegenüber der Antragsgegnerin in Höhe von 25.564,59 EUR nebst Zinsen zusteht.
Bereits deshalb ist das Rechtsmittel der Antragsgegnerin begründet.
Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht allerdings im Grundsatz einen wirksamen
Verwaltervertrag zwischen dem teilrechtsfähigen Verband der
Wohnungseigentümer und der Antragsgegnerin angenommen. Jedenfalls nachdem
der Beschluss der Eigentümergemeinschaft vom 01.10.2002 zu TOP 2 nicht
angefochten und mithin bestandskräftig geworden war, ist der auf seiner
Grundlage geschlossene Verwaltervertrag jedenfalls grundsätzlich wirksam (vgl.
neben den vom Landgericht aufgeführten Zitatstellen aus der
oberlandesgerichtlichen Rspr. die Nachweise bei BayObLG WuM 2004, 736;
Riecke/Abramenko, Fachanwaltskommentar Wohnungseigentumsrecht, 2. Aufl., §
26 WEG Rz. 40; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 8. Aufl., § 26 Rz. 36;
Palandt/Bassenge, BGB, 67. Aufl., § 26 WEG Rz. 14; Jennißen, WEG, § 26 Rz. 65).
Selbst die Antragsgegnerin geht nun ausweislich ihres Schriftsatzes im Verfahren
der weiteren Beschwerde vom 19.07.2007, Seite 2, von einem wirksamen
Verwaltervertrag aus. Damit kann an dieser Stelle offen bleiben, ob ansonsten die
Annahme eines zumindest konkludent geschlossenen Verwaltervertrags mit
gesetzlichem Inhalt anzunehmen wäre (vgl. dazu Palandt/Bassenge, a.a.O., § 26
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gesetzlichem Inhalt anzunehmen wäre (vgl. dazu Palandt/Bassenge, a.a.O., § 26
Rz. 14) bzw. ein durch die Amtsübernahme begründetes gesetzliches
Schuldverhältnis (vgl. Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 8. Aufl., § 27 Rz.
94; Gottschalg, Die Haftung von Verwalter und Beirat in der
Wohnungseigentümergemeinschaft, 2. Aufl., Rz. 58; Jennißen/Heinemann, a.a.O., §
27 Rz. 168) oder sich letztendlich die Rechtsverhältnisse zwischen den
Vertragsbeteiligten nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag
zu richten hätten (vgl. etwa BGH NJW 1997, 2106).
Ausgehend von einem wirksamen Verwaltervertrag hat das Landgericht weiter
rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass die Antragsgegnerin dem Grunde nach aus § 280
BGB in Verbindung mit diesem Verwaltervertrag wegen einer schuldhaften
Pflichtverletzung auf Schadensersatz haftet. Dabei durfte das Landgericht davon
ausgehen, dass der Verwalter grundsätzlich auf Schadensersatz wegen positiver
Vertragsverletzung des Verwaltervertrags haftet, wenn er es schuldhaft unterlässt,
auf den drohenden Ablauf von Gewährleistungsfristen hinzuweisen und eine
Entscheidung der Wohnungseigentümerversammlung über das weitere Vorgehen
herbeizuführen (vgl. auch BayObLG ZMR 2001, 558; ZMR 2003, 216; Gottschalg,
a.a.O., Rz. 147; Riecke/Abramenko, a.a.O., § 26 WEG Rz. 53;
Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 8. Aufl., § 27 Rz. 15, je m. w. N.). Die
dem zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen hat das Landgericht frei von
Verfahrensfehlern und somit nach den §§ 43 Abs. 1 WEG a. F., 27 Abs. 1 Satz 2
FGG, 559 Abs. 2 ZPO bindend für das Rechtsbeschwerdegericht getroffen. Der
Senat als Rechtsbeschwerdegericht kann in diesem Zusammenhang die
tatsächliche Würdigung durch die Tatsacheninstanzen gemäß den §§ 43 Abs. 1
WEG a. F., 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, 559 Abs. 2 ZPO nicht auf ihre sachliche
Richtigkeit, sondern nur darauf überprüfen, ob ihr Ergebnis auf einem Rechtsfehler
beruht (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 01.02.2007, 20 W 8/06 = ZWE 2007,
370; vgl. auch Niedenführ/Schulze, WEG, 7. Aufl., § 45 Rz. 46). Derartige
Rechtsfehler werden von der weiteren Beschwerde der Antragsgegnerin nicht
gerügt und sind auch nicht ersichtlich. Auf die Seiten 8 ff des angefochtenen
Beschlusses kann mithin insoweit Bezug genommen werden.
Dies gilt auch, soweit das Landgericht die Haftung nicht an der in der
Eigentümerversammlung am 29.04.2004 der Antragsgegnerin erteilten Entlastung
hat scheitern lassen. Rechtsfehlerfrei ist das Landgericht davon ausgegangen,
dass für den hier vorliegenden Fall, dass dem Verwalter im Zusammenhang mit
der Erläuterung und Genehmigung der Abrechnung Entlastung erteilt wird, sich die
Entlastung auf das Verwalterhandeln beschränkt, das in der Abrechnung seinen
Niederschlag gefunden hat (vgl. auch BayObLG ZMR 2001, 558).
Nicht frei von Rechtsfehlern, weil aus mehreren Gründen durch die bislang
getroffenen Feststellungen nicht gestützt, ist es allerdings, dass das Landgericht
gerade den Antragstellern als am 07.09.2004 im Grundbuch eingetragenen
Wohnungseigentümern einen Schadensersatzanspruch in der vom Amtsgericht
ausgesprochenen Höhe zuerkannt hat.
Grundlage der angefochtenen Entscheidung sind die Ausführungen auf Seite 13
des angefochtenen Beschlusses unter (cc), wonach die Antragsgegnerin einzelnen
Wohnungseigentümern auf Ersatz des Schadens haftet, der diesen durch den
Eintritt der Verjährung von gegen die Bauträgerin gerichteten Ansprüchen
entstanden ist. Der Senat geht deshalb davon aus, dass der zugesprochene
Betrag – entsprechend dem Beschlusseingang und dem nicht abgeänderten
amtsgerichtlichen Tenor – diesen geschädigten Wohnungseigentümern (in nicht
näher dargelegtem Aufteilungsverhältnis) zur Zahlung an sich persönlich und nicht
zur Zahlung an die Wohnungseigentümergemeinschaft und auch nicht Letzterer
als teilrechtsfähigem Verband selber zustehen soll. Warum die
anspruchsberechtigten (einzelnen) Wohnungseigentümer in diesem Sinne
allerdings gerade die am 07.09.2004 im Grundbuch eingetragenen
Wohnungseigentümer sein sollen, wie sie das Amtsgericht und dem folgend das
Landgericht entsprechend dem Antrag vom 21.03.2005 und den
Rechtsmittelschriften in den jeweiligen Entscheidungen aufgeführt haben, wird aus
dem Akteninhalt, dem eine erkennbarer Bezugnahme auf dieses Datum fehlt,
nicht deutlich. Tatsächliche Feststellungen dazu fehlen. Überdies scheint damit
auch nicht ohne Weiteres in Einklang zu stehen, dass an anderer Stelle des
angefochtenen Beschlusses (vgl. Seite 10 des Beschlusses unter (4) und Seite 12
unter c)) ausgeführt wird, dass die „Eigentümergemeinschaft“ bzw. „die
Antragsteller – als Gemeinschaft -“ befugt seien, den durch die Pflichtverletzung
der Antragsgegnerin entstandenen Schaden geltend zu machen. Aus dem
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der Antragsgegnerin entstandenen Schaden geltend zu machen. Aus dem
Beschluss des Landgerichts wird nicht deutlich, ob hiermit die teilrechtsfähige
Wohnungseigentümergemeinschaft gemeint sein soll (vgl. zur Berechtigung bei
Schadensersatzansprüchen aus dem Verwaltervertrag etwa die Nachweise – auch
zur Rechtslage vor dem 01.07.2007 - bei Riecke/Elzer, a.a.O., § 10 Rz. 454 m. w.
N.; Jennißen/Heinemann, a.a.O., § 27 Rz. 169; Röll/Sauren, Handbuch für
Wohnungseigentümer und Verwalter, 9. Aufl., Rz. 12c;
Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 8. Aufl., § 10 Rz. 61) oder im Hinblick
darauf, dass der geltend gemachte Schaden auf verloren gegangenen
Gewährleistungsansprüchen aus den Erwerbsverträgen - mithin zunächst
Individualansprüchen - beruhen soll (vgl. Seite 12 des Beschlusses unter (aa)),
eine von dem Verband rechtlich zu trennende (Rechts-) Gemeinschaft einzelner
Wohnungseigentümer in der Zusammensetzung vom 07.09.2004 (vgl. dazu etwa
Abramenko ZMR 2006, 409; Wenzel ZWE 2006, 2), was aber zumindest nach der
Beschlusslage der Wohnungseigentümergemeinschaft hierzu ohne nähere
Erläuterungen nicht unbedingt nahe läge.
Der Senat vermag diese Unklarheiten des angefochtenen Beschlusses nicht ohne
Weiteres – etwa im Wege einer eigenen Rubrumsberichtigung oder –klarstellung –
zu beseitigen. In diesem Zusammenhang ist nämlich der Ausgangspunkt des
Landgerichts auf Seite 13 des angefochtenen Beschlusses zutreffend, dass in
Rechtsprechung und Literatur verbreitet davon ausgegangen wird, dass nach der
Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft durch
den Bundesgerichtshof vom 02.06.2005 (vgl. BGH NZM 2005, 543)
Vertragspartner des Verwalters nicht die einzelnen Wohnungseigentümer sind,
sondern der teilrechtsfähige Verband ist (vgl. OLG Düsseldorf ZWE 2007, 92; ZMR
2007, 287; OLG Hamm FGPrax 2006, 153; vgl. weiter zur Rechtslage ab dem
01.07.2007: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 8. Aufl., § 26 Rz. 28;
Riecke/Abramenko, a.a.O., § 26 WEG Rz. 36; vgl. auch Jennißen, a.a.O., § 26 Rz.
63). Die aus dem Vertrag erwachsenden Erfüllungs- und Mängelansprüche und die
rechtsgeschäftlich begründeten Verbindlichkeiten sind danach solche des
Verbands. Für die am Vertrag nicht unmittelbar beteiligten Wohnungseigentümer
ergeben sich danach im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung jedoch
Schutzwirkungen (Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter), was zur Folge
hat, dass der Anspruch auf die Hauptleistung zwar grundsätzlich dem Verband
zusteht, die Wohnungseigentümer jedoch in der Weise in die vertraglichen
Sorgfalts- und Obhutspflichten einbezogen sind, dass sie bei deren Verletzung –
etwa im Falle ausschließlich eigener Betroffenheit - vertragliche
Schadensersatzansprüche geltend machen können (vgl. OLG Düsseldorf ZWE
2007, 92 unter Hinweis auf Wenzel NZM 2006, 321, 322; OLG Düsseldorf ZMR
2007, 287; Briesemeister ZWE 2007, 96; Boeckh, Wohnungseigentumsrecht, Teil 2
§ 5 Rz. 7; Röll/Sauren, a.a.O., Rz. 12e, 495; vgl. auch Jennißen/Heinemann, a.a.O., §
21 Rz. 20; offen gelassen: OLG München WuM 2007, 539; vgl. weiter OLG München
NJW 2007, 228; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 8. Aufl., § 26 Rz. 18, § 27
Rz. 93; Riecke/Abramenko, a.a.O., § 26 WEG Rz. 37; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 26
WEG Rz. 12, die – wie ausweislich des Hinweises vom 06.03.2007 offensichtlich
zunächst auch das Landgericht - von einem Vertrag zu Gunsten Dritter ausgehen).
Als mögliche Anspruchsteller kommen mithin jedenfalls grundsätzlich sowohl der
teilrechtsfähige Verband als auch einzelne Wohnungseigentümer selber (ggf. auch
gemeinschaftlich handelnd) in Betracht. Wem die durch die vom Landgericht
festgestellten Pflichtverletzungen der Antragsgegnerin verursachten
Schadensersatzansprüche zustehen sollen bzw. wer etwa angesichts bestehender
Beschlusslage der Wohnungseigentümergemeinschaft zu deren Geltendmachung
befugt sein soll, wird aber – wie ausgeführt - aus der Entscheidung des
Landgerichts nicht hinreichend deutlich. Auch das Vorbringen der Antragsteller ist
insoweit nicht ganz eindeutig, wobei hier allerdings zu berücksichtigen ist, dass
jedenfalls die Antragsschrift noch aus einer Zeit vor der oben zitierten
Entscheidung des Bundesgerichtshofs datiert. Zwar sind die einzelnen
Wohnungseigentümer selber als Antragsteller aufgeführt; im Rahmen ihres
Sachvorbringens stellen diese jedoch weitgehend auf Pflichtverletzungen der
Antragsgegnerin gegenüber der Eigentümergemeinschaft ab (vgl. etwa die
Schriftsätze vom 15.07.2005, 14.01.2006 und 19.03.2006).
Vorliegend soll es – wie bereits erwähnt - ausweislich Seite 12 des angefochtenen
Beschlusses unter (aa) um den Ersatz des Schadens gehen, der den einzelnen
Wohnungseigentümern durch den Eintritt der Verjährung von gegen die
Bauträgerin gerichteten Ansprüchen entstanden ist. Dabei hat das Landgericht an
der bezeichneten Stelle des Beschlusses rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass die
Rechte wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums grundsätzlich den Erwerbern
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Rechte wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums grundsätzlich den Erwerbern
aus den mit dem Veräußerer jeweils geschlossenen Verträgen zustehen. Der
Sache nach zutreffend ist das Landgericht an der bezeichneten Stelle des
Beschlusses weiter ausgeführt, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft im
Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums die
Ausübung der auf die ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums
gerichteten Rechte der einzelnen Erwerber aus den Verträgen mit dem Veräußerer
durch Mehrheitsbeschluss an sich ziehen könne, wovon hier nach Sachlage
auszugehen sei; jedenfalls müsse sich die Antragsgegnerin hier so behandeln
lassen. Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nun BGH NJW
2007, 1952) wäre der einzelne Erwerber von der Verfolgung seiner Rechte aus
Gewährleistungsrechten insoweit sogar ausgeschlossen.
Ausgehend von dem auf dieser Grundlage dem Grunde nach zutreffenden
Ausgangspunkt des Landgerichts (Seite 12 des angefochtenen Beschlusses unter
(c)), dass der Schaden daraus herrührt, dass es die Antragsgegnerin pflichtwidrig
und schuldhaft unterlassen hat, die „Eigentümergemeinschaft“ (also nicht die
einzelnen Wohnungseigentümer) auf die Notwendigkeit verjährungshemmender
Maßnahmen hinzuweisen, würde es zumindest nahe liegen, dass diese befugt
wäre, diesen bzw. einen darauf gründenden Anspruch geltend zu machen, wie es
evt. auch das Landgericht selbst auf Seite 10 des angefochtenen Beschlusses
unter (4) gesehen hat. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund der weiteren
Ausführungen des Landgerichts, dass die Antragsgegnerin sich auf Grund weiterer
Pflichtwidrigkeiten so behandeln lassen müsse, als wäre ein auf eine gemeinsame
Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen durch die
Wohnungseigentümergemeinschaft gerichteter Beschluss gefasst worden (Seite
12 des angefochtenen Beschlusses unter (aa)). Eine Pflichtverletzung aus einem
(Verwalter-)Vertragsverhältnis, die nach den Feststellungen des Landgerichts
gegenüber der Gemeinschaft begangen bzw. die sich auf eine Gemeinschafts-
bzw. als solche zu behandelnde Angelegenheit bezieht, kann zumindest nicht ohne
Weiteres als Pflichtverletzung gegenüber dem einzelnen bzw. mehreren
Wohnungseigentümern angesehen werden, die diese über die Annahme eines
Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte zur Geltendmachung eigener – das
Gemeinschaftseigentum betreffender - Schadensersatzansprüche berechtigen
könnte.
Hinzu kommt vorliegend nämlich, dass sich die Antragsteller zur Darlegung ihrer -
seinerzeit ausdrücklich bestrittenen - Aktivlegitimation auf einen Beschluss der
Wohnungseigentümergemeinschaft vom 10.11.2003 zu TOP 2.01 berufen haben.
Dazu hat das Landgericht keine konkreten tatsächlichen Feststellungen getroffen.
Aus dem diesbezüglich – eventuell nicht vollständig - vorgelegten Protokoll (Anlage
A 19 zum Schriftsatz vom 19.03.2006) scheint sich aber zu ergeben, dass die
Wohnungseigentümergemeinschaft gegen die Antragsgegnerin vorgehen wollte
(vgl. dazu etwa: Jennißen/Heinemann, WEG, § 21 Rz. 20).
Wollte man aber, wie das Landgericht jedenfalls auf Seite 13 des angefochtenen
Beschlusses unter (cc) meint, die Antragsteller selber als antragsbefugt ansehen,
Zahlung an sich persönlich und nicht an die Wohnungseigentümergemeinschaft zu
verlangen, würde es auch an tatsächlichen Feststellungen fehlen, dass die
Antragsteller – also die gerade am 07.09.2004 im Grundbuch eingetragenen
Wohnungseigentümer – die jeweiligen Vertragspartner der Bauträgerin waren. Dies
wäre danach aber zumindest im Grundsatz Voraussetzung für einen Schaden
gerade dieser Antragsteller, wenn sich hierauf die Pflichtverletzung der
Antragsgegnerin bezogen hätte. Davon scheint das Landgericht zwar ausweislich
des angefochtenen Beschlusses ohne Weiteres auszugehen; auf Seite 12 des
angefochtenen Beschlusses unter (aa) ist vom Landgericht jedoch lediglich
festgestellt worden, dass die einzelnen Wohnungseigentümer zu den dort
genannten Zeitpunkten, nämlich am 01.09.1999, 30.11.2001 und 28.06.2002,
Vertragspartner der Bauträgerin waren.
Das Landgericht wird mithin bei seiner erneuten Entscheidung aufzuklären und
klarzustellen haben, ob die hiesigen Antragsteller (bzw. andere
Wohnungseigentümer) oder die teilrechtsfähige
Wohnungseigentümergemeinschaft Anspruchsteller(in) der hier
verfahrensgegenständlichen Schadensersatzansprüche sein soll und ob und
inwieweit dann ggf. eine entsprechende Aktivlegitimation zur Geltendmachung der
verfahrensgegenständlichen Schadensersatzansprüche bestehen kann. Auf diese
Frage kommt es überdies – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. unten 2.) - auch in
anderem rechtlichen Zusammenhang noch an.
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2. Die angefochtene Entscheidung ist weiter im Sinne der §§ 43 Abs. 1 WEG a. F.,
27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO, rechtsfehlerhaft, soweit das Landgericht den Antrag
teilweise aus inhaltlichen Gründen zurückgewiesen hat und zwar gänzlich
unabhängig von der Frage des (richtigen) Antragstellers. Insoweit ist die sofortige
weitere Beschwerde der Antragsteller ebenfalls begründet.
Auf Grund der bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen lässt sich nämlich
nicht feststellen, ob und ggf. inwieweit ein Schadensersatzanspruch aus
vertraglichen oder sonstigen Gründen ausgeschlossen wäre, was das Landgericht
im Ergebnis angenommen hat.
Dies gilt zunächst, als das Landgericht davon ausgegangen ist, dass die
Antragsgegnerin ihre Haftung nach § 4 des Verwaltervertrages vom 20.05./
02.06.2003 wirksam auf den Betrag von 25.564,59 EUR beschränkt habe.
Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsteller ist allerdings dem Landgericht
darin zu folgen, dass ausgehend von den festgestellten Pflichtverletzungen der
Antragsgegnerin nicht von einer groben Fahrlässigkeit ausgegangen werden kann,
so dass es von daher auf die Wirksamkeit der vertraglichen Haftungsvereinbarung
durchaus ankäme. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang die
maßgeblichen Gesichtspunkte auf den Seiten 16 ff des angefochtenen
Beschlusses dargestellt und rechtsfehlerfrei gewürdigt. Dem folgt der Senat. Die
Einwendungen der weiteren Beschwerde der Antragsteller rechtfertigen bei der
vorliegenden – vom Landgericht an der genannten Stelle zutreffend darlegten -
Sachlage keine anderweitige Beurteilung. Der bloße Umstand, dass es sich um
einen Pflichtenverstoß im Zusammenhang mit einer grundlegenden
Verwalterverpflichtung handelt, rechtfertigt auch unter Berücksichtigung des
Gesichtspunkts, dass es sich bei der Antragsgegnerin um eine langjährig
erfahrene und gewerbsmäßig tätige Verwaltung handelt, noch nicht die Annahme
einer groben Fahrlässigkeit.
Anders als das Landgericht vermag der Senat nach den bislang getroffenen
tatsächlichen Feststellungen aber nicht davon auszugehen, dass der
Verwaltungsbeirat bevollmächtigt gewesen wäre, einen Vertrag mit einer
derartigen Haftungsklausel mit der Antragsgegnerin abzuschließen. Insbesondere
ergibt sich eine Bevollmächtigung in diesem Umfang nicht aus dem
Eigentümerbeschluss vom 01.10.2002 zu TOP 2.
Im Ausgangspunkt ist der von dem Bestellungsakt zu unterscheidende Abschluss
des Geschäftsbesorgungsvertrages mit dem Verwalter eine Angelegenheit der
gemeinschaftlichen Verwaltung, die durch Beschlussfassung der
Eigentümerversammlung zu erfolgen hat. Ein Beschluss der
Eigentümerversammlung, durch den der Verwaltungsbeirat zum Abschluss des
Verwaltervertrages beauftragt und bevollmächtigt wird, ist jedoch dann wirksam,
wenn er – wie hier – nicht gemäß § 23 Abs. 4 WEG a. F. angefochten wird. Auf die
diesbezüglichen obigen Ausführungen wird verwiesen.
Dabei ist der Inhalt der dem Verwaltungsbeirat erteilten Vollmacht durch
Auslegung des Beschlusses der Eigentümerversammlung festzustellen. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1998, 3713), der sich der
Senat angeschlossen hat, sind Eigentümerbeschlüsse, die – wie hier -
Dauerregelungen enthalten, anhand des Beschlusswortlauts unter
Berücksichtigung des sonstigen Protokollinhalts auszulegen. Maßgeblich ist der
objektive Erklärungswert; auf die subjektiven Vorstellungen der Abstimmenden, die
voneinander abweichen können, kommt es nicht an. Insoweit ist der Senat auch
als Rechtsbeschwerdegericht nicht auf die begrenzte Nachprüfung der Auslegung
durch den Tatrichter angewiesen, sondern kann den Beschluss selbst auslegen
(vgl. Senat NJW-RR 2008, 320 und OLGR 2006, 327; BayObLG ZMR 2005, 301;
Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 45 Rz. 87; Niedenführ/Schulze, WEG, 7. Aufl.,
§ 23 Rz. 4 und § 45 Rz. 42; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 10 WEG Rz. 15;
Staudinger/Bub, BGB, Stand Juli 2005, § 23 WEG Rz. 176 ff., 182). Maßgeblich ist
daher in erster Linie der Wortlaut der Beschlusses in der Niederschrift und dessen
sich hieraus für einen unbefangenen Beobachter erschließende nächstliegende
Bedeutung. Umstände außerhalb des protokollierten Beschlusses, sogenannte
Begleitumstände, können nur dann zur Auslegung herangezogen werden, wenn sie
nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann und ohne
weiteres erkennbar sind, etwa weil sie in der Niederschrift ihren Niederschlag
gefunden haben, da die Wohnungseigentümer, die an der Abstimmung nicht
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gefunden haben, da die Wohnungseigentümer, die an der Abstimmung nicht
mitgewirkt haben und die etwaige Sondernachfolger die subjektiven Vorstellungen
der abstimmenden Wohnungseigentümer nicht kennen und demnach auf das
objektiv Erklärte angewiesen sind und hierauf auch vertrauen können müssen (vgl.
hierzu im Einzelnen Staudinger/Bub, a.a.O., § 23 WEG Rz. 179). Dieser beschränkte
Auslegungsmaßstab ist – wie das Landgericht erkannt hat - auch im vorliegenden
Zusammenhang heranzuziehen.
Zutreffend weist die weitere Beschwerde der Antragsteller darauf hin, dass eine
nicht näher beschriebene Vollmacht den Verwaltungsbeirat lediglich zu einem
Vertrag ermächtigt, der ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht (vgl. OLG Köln
NJW 1991, 1302; OLG Hamm NZM 2001, 49; Röll/Sauren, a.a.O., Rz. 505;
Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 8. Aufl., § 26 Rz. 38; Boeckh, a.a.O., Teil
2 § 5 Rz 9; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 26 WEG Rz. 14; Riecke/Abramenko, a.a.O.,
§ 26 WEG Rz. 40, je m. w. N.; vgl. auch OLG Düsseldorf ZMR 2006, 871;
Staudinger/Bub, a.a.O., § 29 WEG Rz. 122; § 26 WEG Rz. 222). Der einzelne
Wohnungseigentümer überlässt mit der Bevollmächtigung dem Verwaltungsbeirat
die nähere Ausgestaltung des Verwaltervertrages. Er muss deshalb nur mit
solchen Regelungen rechnen, die inhaltlich ordnungsgemäßer Verwaltung
entsprechen, die also auch durch die Eigentümerversammlung selbst beschlossen
werden könnten (OLG Hamm NZM 2001, 49).
Vorliegend hat das Landgericht aus der Formulierung im Eigentümerbeschluss
vom 01.10.2002 unter TOP 2, nach der der Verwaltungsbeirat ermächtigt werde,
den Verwaltervertrag mit der Antragsgegnerin „zu unterzeichnen“, jedoch
entnommen, dass im Zeitpunkt der Beschlussfassung eine entsprechende
Vertragsurkunde vorgelegen habe, mithin dem Verwaltungsbeirat die nähere
Ausgestaltung des Verwaltervertrages gerade nicht überlassen worden sei;
anderenfalls sei die Reduzierung der Vollmachtserteilung auf den bloßen Akt der
Vertragsunterzeichnung nicht zu rechtfertigen. Daran ist jedenfalls grundsätzlich
zutreffend, dass es rechtlich etwas anderes ist, ob der Beirat nur bevollmächtigt
ist, den Vertrag „zu unterzeichnen“ oder den Vertrag „auszuhandeln“ bzw.
„abzuschließen“ (vgl. Röll/Sauren, a.a.O., Rz. 504). Aus Ersterem wird in der Regel
eine inhaltliche Beschränkung der Vollmacht folgen, die jeden
Ermessensspielraum des Verwaltungsbeirates bei dem Abschluss des Vertrages
ausschließt. Die Vollmacht ist dann darauf beschränkt, lediglich zu Beweiszwecken
eine Vertragsurkunde für einen Vertragsschluss zu schaffen, der durch die
Bestellung der Antragsgegnerin seinen wesentlichen Bestandteilen nach bereits
zustande gekommen war, nämlich deren schuldrechtliche Verpflichtung zu einer
Geschäftsbesorgung als Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft und die
Verpflichtung der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Zahlung derjenigen
Vergütung, die Gegenstand ihres Angebotes war. Dies setzt dann aber auch
voraus, dass ein entsprechender Vertragsentwurf mit den genannten wesentlichen
Bestandteilen bereits vorliegt bzw. von der Gemeinschaft zuvor, zugleich oder
danach beschlossen wird. Eine Änderung an einem solchen „Vertragswerk“ kann
dann durch den Verwaltungsbeirat nicht mehr vorgenommen werden (vgl. OLG
Hamm NZM 2001, 49; Röll/Sauren, a.a.O., Rz. 505). Für diesen Fall kann bei der
wie oben dargelegt gebotenen objektiven Auslegung des Eigentümerbeschlusses
die Einräumung eines Ermessensspielraums des Verwaltungsbeirats bei der
Gestaltung des Verwaltervertrages nur angenommen werden, wenn dies im
Wortlaut der Beschlussfassung selbst zum Ausdruck kommt (so OLG Hamm NZM
2001, 49).
Letzteres ist hier zwar nicht der Fall. Es ist aber in den Tatsacheninstanzen von
keinem der Beteiligten je behauptet worden, dass im Zeitpunkt der
Beschlussfassung über die Bevollmächtigung der Eigentümergemeinschaft der
Vertragsentwurf mit dieser Klausel oder ein sonstiger Vertragsentwurf bereits
vorgelegen hätte bzw. wesentliche Vertragsbestandteile – konkret die
Haftungsfreizeichnung – bereits im Rahmen der Bestellung erörtert worden wären;
vielmehr war in den Tatsacheninstanzen das Gegenteil zwischen den Beteiligten
unstreitig. Während die Antragsteller – konkret nicht widersprochen – vorgetragen
hatten, dass der Verwaltungsbeirat den von der Antragsgegnerin standardmäßig
verwendeten Vertrag mit der Haftungsklausel in Folge der Delegation durch die
Gemeinschaft abgeschlossen habe, wozu dieser nicht berechtigt gewesen sei,
hatte die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung – damit zumindest insofern
korrespondierend - vorgetragen, in der Eigentümerversammlung sei lediglich die
Verwalterbestellung erfolgt; nicht einmal die Eckdaten des Vertrages hätten
vorgelegen.
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Selbst wenn man dieses übereinstimmende Vorbringen der Beteiligten gänzlich
unberücksichtigt lassen wollte, ergäbe eine objektive Beschlussauslegung nichts
anderes. Das maßgebliche Protokoll der Eigentümerversammlung vom 01.10.2002
oder sonstige berücksichtigungsfähige Gesichtspunkte ergeben keinen Hinweis
darauf, dass im Zeitpunkt der Verwalterbestellung bzw. der Bevollmächtigung des
Verwaltungsbeirats oder zuvor die hier verfahrensgegenständlichen
Vertragskonditionen bereits erörtert worden waren. Zu Recht hat das Landgericht
an seiner Auslegung bereits selber Zweifel aus der Überlegung heraus
angemeldet, dass es erst etliche Monate später zur Unterzeichnung eines
Verwaltervertrages kam. Aus der bloßen Beschlussformulierung, dass der
Verwaltungsbeirat ermächtigt werde, den Verwaltervertrag mit der
Antragsgegnerin „zu unterzeichnen“, kann noch nicht geschlossen werden, dass
bereits ein diesbezüglicher „Vertragsentwurf“ vorlag, um dies zur Grundlage der
Auslegung der Wortwahl „unterzeichnen“ durch die Gemeinschaft zu machen.
Auch dass entsprechende Gesichtspunkte einer Haftungsbeschränkung in der
Eigentümerversammlung konkret erörtert worden wären, lässt sich dem Protokoll
entgegen den Ausführungen des Landgerichts nicht entnehmen. Vielmehr kann
entsprechend dem dargelegten übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten
dem Protokoll über die Bestellung der Antragsgegnerin hinaus lediglich eine dieser
vorangegangene „kontroverse Diskussion“ entnommen werden. Zwar mag für die
Frage der Auswahlentscheidung zwischen mehreren Bewerbern im Rahmen der
Bestellung im Einzelfall auch eine evt. Haftungsbeschränkung eine Rolle spielen;
zwingend oder gar wahrscheinlich ist jedoch eine derart in die Einzelheiten eines
späteren Vertragsverhältnisses gehende Erörterung im Rahmen der Bestellung
einer Verwaltung nicht. Ob der bezeichnete Eigentümerbeschluss bei der
vorliegenden Sachlage dahingehend auszulegen wäre, dass - entgegen seinem
Wortlaut – doch eine Ermächtigung des Verwaltungsbeirats geschaffen werden
sollte, den Vertrag auszuhandeln bzw. abzuschließen, oder ob – angesichts
fehlender weiterer Anhaltspunkte im Protokoll – eine Ermächtigung zur
Unterzeichnung eines Vertrages mit gesetzlichem Inhalt oder aber erst nach
weiterer Entscheidungsfindung/Beschlussfassung über die Einzelheiten durch die
Gemeinschaft selber geschaffen werden sollte, kann derzeit dahinstehen. In allen
diesen Fällen würde die Vollmacht des Verwaltungsbeirats die Vereinbarung einer
Haftungsklausel, wie sie der Vertrag vorliegend enthält, nicht umfassen. So bedarf
es nämlich zur Verabredung von Haftungsbeschränkungen einer ausdrücklichen
Ermächtigung im bevollmächtigenden Beschluss, da ein entsprechender Vertrag
über die gesetzliche Regelung in § 280 BGB bzw. § 823 BGB hinausgeht (vgl. OLG
Hamm NZM 2001, 49; vgl. auch BayObLG ZMR 2003, 282; Riecke/Abramenko,
a.a.O., § 26 WEG Rz. 40; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 8. Aufl., § 26 Rz.
45; Gottschalg, a.a.O., Rz. 312). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen
werden. Liegt aber eine diesbezügliche Ermächtigung/Bevollmächtigung nicht vor,
so ist der Verwaltervertrag – mangels Genehmigung – mindestens insoweit
unwirksam (Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 8. Aufl., § 26 Rz. 38; vgl.
auch OLG Hamm NZM 2001, 49). Auf das Vorbringen der Antragsteller zum
Erkenntnishorizont der Antragsgegnerin bei Abschluss des Vertrages im Mai/Juni
2003, das das Landgericht auf Seite 16 des angefochtenen Beschlusses unter (b)
als abwegig bezeichnet hat, käme es dann nicht an.
Selbst wenn man insoweit anderer Auffassung wäre, ergäbe sich auf der Grundlage
bislang getroffener Feststellungen noch nichts anderes. Grundsätzlich können zwar
die Parteien eines Verwaltervertrages vom Gesetz abweichende Regelungen
vereinbaren. Vom Verwalter vorformulierte Verträge müssen sich jedoch an der
Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff messen lassen (BayObLG WuM 1991, 312; OLG
Düsseldorf NZM 2006, 936; OLG München, Beschluss vom 20.03.2008, 34 Wx
46/07, zitiert nach juris; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 8. Aufl., § 26 Rz.
49; Röll/Sauren, a.a.O., Rz. 515 ff; Gottschalg, a.a.O., Rz. 318; Jennißen, Der WEG-
Verwalter, Rz. 110; Boeckh, a.a.O., Teil 2 § 5 Rz. 12; Riecke/Abramenko, a.a.O., §
26 WEG Rz. 47 m. w. N.). Die diesbezüglich vom Landgericht auf Seite 15 des
angefochtenen Beschlusses vorgenommene Darstellung zur Darlegungs- und
Beweislast, wonach grundsätzlich derjenige, der sich auf den Schutz der §§ 305 ff
BGB beruft, beweisen muss, dass die zum Vertragsinhalt gemachten Klauseln
Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB sind, ist zwar
im Grundsatz zutreffend. Allerdings ist dies nach ständiger Rechtsprechung prima
facie anzunehmen, wenn ein gedruckter oder sonst vervielfältigter Text des
anderen Teils verwandt worden ist (vgl. die Nachweise bei Palandt/Heinrichs,
a.a.O., § 305 Rz. 24). Dann muss der Textersteller den AGB-Charakter substanziell
bestreiten bzw. ein Aushandeln von Klauseln im Einzelfall dartun und ggf.
beweisen. Vorliegend ist der Verwaltervertrag bereits nach seinem äußeren
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beweisen. Vorliegend ist der Verwaltervertrag bereits nach seinem äußeren
Erscheinungsbild nach für eine Mehrzahl von Fällen vorformuliert worden (vgl. dazu
auch BayObLG WuM 1991, 312; OLG Düsseldorf NZM 2006, 936; OLG München,
Beschluss vom 20.03.2008, 34 Wx 46/07, zitiert nach juris; Röll/Sauren, a.a.O., Rz.
513); dies wird etwa auch bestätigt durch seine recht umfängliche
Übereinstimmung bzw. Ähnlichkeit mit dem Vertrag vom 02.01.1998 (vgl. Bl. 22 I
ff). So ist denn auch das Amtsgericht ausweislich seines Hinweises vom
01.12.2005 von einem Formularvertrag ausgegangen. Nach dem in den
Tatsacheninstanzen unbestrittenen Vorbringen der Antragsteller ist er von der
Antragsgegnerin gestellt und von dieser standardmäßig verwandt worden, woraus
sich eine – nach Sachlage auch nahe liegende - Mehrfachverwendung entnehmen
ließe.
Ausgehend hiervon bestehen erhebliche Bedenken, ob § 4 des Verwaltervertrages
vom 20.05./ 02.06.2003 einer Inhaltskontrolle standhalten würde. Dabei kann
dahinstehen, ob – wie die weitere Beschwerde meint – dies bereits an einer
angesichts der Gegebenheiten der vorliegenden Wohnungseigentumsanlage
unverhältnismäßig geringen Haftungssumme scheitern würde. Es ist aber bereits
zweifelhaft, ob ein Ausschluss/Beschränkung der Haftung für sog. Kardinalpflichten
des Verwalters nach den §§ 27 Abs. 1, Abs. 2 WEG – eine solche hat das
Landgericht hier angenommen – überhaupt zulässig wäre, was verbreitet
abgelehnt wird (Gottschalg, a.a.O., Rz. 323; ders. DWE 2003, 41; Furmans NZM
2004, 201 unter III. 2.; Staudinger/Bub, a.a.O., § 26 WEG Rz. 347; Jennißen, a.a.O.,
§ 26 Rz. 79; ders., Der WEG-Verwalter, Rz. 110; Riecke/Abramenko, a.a.O., § 26
WEG Rz. 51; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 8. Aufl., § 26 Rz. 56).
Bedenklich erscheint die zum Teil von der gesetzlichen Regelung abweichende
Verjährungsbestimmung; eine solche kann – soweit darin eine Abkürzung der
gesetzlichen Verjährungsfristen liegt - im Grundsatz ebenfalls eine unzulässige
Haftungsbegrenzung darstellen (vgl. OLG Düsseldorf NZM 2006, 936). Aus
Rechtsgründen gleichfalls bedenklich erscheinen die - hier allerdings nicht
einschlägigen – Bestimmungen zu Haftungsbegrenzung bei Personenschäden (vgl.
§ 309 Nr. 7a BGB); letztere Regelungen sind insbesondere vor dem Hintergrund
der im Grundsatz einheitlich vorzunehmenden Betrachtung bzw. des ggf.
vorliegenden „Summierungseffektes“ von Bedeutung (vgl. Palandt/Heinrichs,
a.a.O., Vor §§ 307-308 Rz. 7, 11; vgl. dazu auch
Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 8. Aufl., § 27 Rz. 97; Jennißen, a.a.O., §
26 Rz. 79, 80; ders., Der WEG-Verwalter, Rz. 110; Furmans NZM 2004, 201 unter III.
2.).
Wäre jedoch davon auszugehen, dass die Haftungsbeschränkung in § 4 des
Verwaltervertrages vom 20.05./ 02.06.2003 unwirksam ist, auf die das Landgericht
entscheidend abgestellt hat, wäre die Frage eines Mitverschuldens von Bedeutung,
die das Landgericht hat dahinstehen lassen. Zu dem diesbezüglich umfangreichen
Vorbringen der Beteiligten fehlt es bislang an hinreichenden tatsächlichen
Feststellungen, die der Senat als Rechtsbeschwerdegericht nicht treffen kann.
Auch in diesem Zusammenhang würde ggf. die Frage des (richtigen)
Antragstellers eine maßgebliche Rolle spielen (vgl. Riecke/Abramenko, a.a.O., § 26
WEG Rz. 52 m. w. N.; ders., ZMR 2006, 409; vgl. auch Jennißen/Heinemann, a.a.O.,
§ 26 Rz. 173; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 8. Aufl., § 27 Rz. 101;
Staudinger/Bub, a.a.O., § 26 WEG Rz. 308).
Angesichts des Umstands, dass es sich bei der Antragsgegnerin um eine
langjährig erfahrene und gewerbsmäßig tätige Verwaltung handelt und eine
Pflichtverletzung im Zusammenhang mit einer grundlegenden Verwalteraufgabe in
Rede steht, vermag der Senat auf Basis der bislang getroffenen Feststellungen –
wie im Ergebnis auch das Landgericht – nicht davon auszugehen, dass der der
Antragsgegnerin zuzuordnende Verschuldensumfang im Sinne des § 254 BGB mit
Null zu bemessen wäre. Die von der Antragsgegnerin im Verfahren der weiteren
Beschwerde darlegten Erwägungen vermögen ihre diesbezüglich geäußerte
Rechtsauffassung nicht zu stützen.
Da die Sachentscheidung des Landgerichts mithin insgesamt keinen Bestand
haben kann und eine eigene Sachentscheidung des Senats aus den genannten
Gründen nicht in Betracht kommt, ist auf die beiden Rechtsmittel die
angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht
zurückzuverweisen.
3. Bei seiner erneuten Sachentscheidung wird das Landgericht auch über die
Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerden zu befinden haben, § 47 WEG a.
Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerden zu befinden haben, § 47 WEG a.
F.. Den Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerden hat der Senat an der
unbeanstandet gebliebenen Wertfestsetzung durch das Landgericht orientiert, §
48 Abs. 3 WEG a. F.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.