Urteil des OLG Frankfurt vom 27.05.2008

OLG Frankfurt: geschäftsführer, beendigung des dienstverhältnisses, widerklage, aufhebungsvertrag, steuerberater, gehalt, entlastung, zöllner, darlehen, rückzahlung

1
2
3
Gericht:
OLG Frankfurt 5.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 U 190/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 46 Nr 5 GmbHG, § 313 BGB
GmbH-Geschäftsführer: Mitgeteilte Gewinnerwartungen als
Geschäftsgrundlage einer Abfindungsvereinbarung;
Präklusion von Ansprüchen der Gesellschaft bei Entlastung
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29.10.2007 verkündete Urteil der 2.
Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise
abgeändert und zum Zwecke der Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 3.121,93 € zu
zahlen sowie 3.909,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit
dem 4.2.2006 sowie 14.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem
Basiszinssatz seit dem 4.2.2006 und weitere 2.019,43 €.
Im Übrigen werden die Widerklage abgewiesen und die weitergehende Berufung
zurückgewiesen.
Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 82%, der
Beklagte 18% zu tragen. Von den zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits
haben die Klägerin 92%, der Beklagte 8% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Zwangsvollstreckung der jeweiligen Gegenpartei durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Parteien streiten mit Klage und Widerklage um Ansprüche nach Beendigung
des Geschäftsführervertrages des Beklagten.
Der Beklagte war mit Vertrag vom 01.08.1995 Geschäftsführer der Klägerin.
Zugleich war er aufgrund eines Vertrags vom 15.03.1993 bereits Geschäftsführer
der Firma A-GmbH. Gemäß Aufhebungsvertrag vom 23.08.2005, auf dessen Inhalt
auch im Übrigen Bezug genommen wird (Bl. 19, 20 d. A.), endete die
Geschäftsführertätigkeit des Beklagten einvernehmlich zum 14.10.2005. Mit
anwaltlichem Schreiben vom 24.01.2006 machte der Beklagte u. a. die Zahlung
der vereinbarten Abfindung, die Rückzahlung des Gesellschafterdarlehens sowie
die Zahlung von Gehalt für die Monate Oktober 2005 (anteilig) und ausstehendes
Gehalt für die Monate Oktober 2004 bis September 2005 geltend.
Die Klägerin hat vorgetragen, durch Vereinbarung der Parteien sei das Gehalt des
Beklagten ab dem 01.10.2004 auf 5.000,-- € herabgesetzt worden. Das
Gesellschafterdarlehen sei bereits von ihr getilgt. Ansprüche aus dem
Aufhebungsvertrag könne der Beklagte nicht geltend machen, da dessen
Geschäftsgrundlage weggefallen sei. Die Vereinbarung sei nämlich auf der Basis
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
Geschäftsgrundlage weggefallen sei. Die Vereinbarung sei nämlich auf der Basis
des sich aus den vorläufigen Jahresabschlüssen der Klägerin und der A-GmbH
ergebenden Gesamtergebnisses und der Annahme zustande gekommen, dass ein
im Verrechnungskonto Nr. ... mit 84.094,28 € ausgewiesener Aktivsaldo werthaltig
sei.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin zunächst beantragt festzustellen,
dass dem Beklagten gegen sie aus dessen Tätigkeit als Geschäftsführer der
Klägerin keine finanziellen Ansprüche mehr zustehen (Antrag zu 1.), hilfsweise
festzustellen, dass dem Beklagten keine finanziellen Ansprüche aus dem zwischen
den Parteien geschlossenen Aufhebungsvertrag vom 23.08.2005 mehr zustehen
(Antrag zu 2.) und hilfsweise festzustellen, dass dem Beklagten keine
Gehaltsansprüche mehr aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Klägerin
zustehen (Antrag zu 3.).
Im schriftlichen Verfahren hat die Klägerin sodann die Hilfsanträge (Anträge zu 2.
und 3.) für erledigt erklärt (Bl. 198 d. A.).
Die Klägerin hat nunmehr beantragt,
festzustellen, dass dem Beklagten gegen sie aus dessen Tätigkeit als
Geschäftsführer der Klägerin keine Abfindung in Höhe von 5.800,-- € nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
03.02.2006 aus dem Nettobetrag, keine Abfindung in Höhe von 7.200,-- € nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
03.02.2006, kein Anspruch auf Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens in Höhe
von 14.000,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 03.02.2006, kein Gehalt für Oktober 2005 in Höhe von
3.702,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 14.10.2005 aus dem Nettobetrag und auch kein Gehalt für
die Monate Oktober 2004 bis September 2005 in Höhe von 13.939,-- € nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
14.10.2005 aus dem Nettobetrag zustehen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend hat er beantragt,
die Klägerin zu verurteilen, an ihn 5.800,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 %
über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2006 aus dem Nettobetrag sowie 7.200,--
€ nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2006
sowie 14.000,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem
03.02.2006 sowie 3.702,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 14.10.2005 aus dem Nettobetrag sowie 13.939,-- € nebst
Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.10.2005
aus dem Nettobetrag zu zahlen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte hat vorgetragen, die Abgeltungsklausel im Aufhebungsvertrag
berühre seine Gehaltsansprüche für die Zeit vor Beendigung des
Geschäftsführervertrages nicht. Die Klausel sei zudem unwirksam, da sie ihn
einseitig belaste. Die Geschäftsgrundlage des Vertrages sei nicht entfallen.
Gegenüber den Ansprüchen des Beklagten hat die Klägerin hilfsweise mit
Ansprüchen aus dem bezeichneten Verrechnungskonto in Höhe von 84.094,28 €,
ihr (der Klägerin) entstandenen Mehrkosten für die Jahresabschlüsse 2003 und
2004 in Höhe von 15.303,23 €, Steuernachzahlungen in Höhe von 106.796,57 €
die Aufrechnung erklärt, sowie mit einem Rückzahlungsanspruch in Höhe von
restlichen 13.920,37 € aus einem dem Beklagten angeblich gewährten Kredit.
Die Klägerin hat u. a. geltend gemacht, der Beklagte habe seine Pflichten als
ordentlicher Geschäftsführer verletzt, indem er zugelassen habe, dass sich auf
dem Verrechnungskonto nur wertlose oder verjährte Forderungen befunden
hätten. Der Alleingesellschafter der Hauptgesellschafterin der Klägerin, B, habe
erst im Jahr 2000 von den Buchhaltungsdifferenzen erfahren (Bl. 93 d. A.). Durch
18
19
20
21
22
erst im Jahr 2000 von den Buchhaltungsdifferenzen erfahren (Bl. 93 d. A.). Durch
die Neuerstellung der fehlerhaften Bilanzen aus den Jahren 2003 und 2004 seien
der Klägerin und der Firma A-GmbH zusätzliche Kosten entstanden; die
Fehlerhaftigkeit der Bilanzen ergebe sich daraus, dass von einem falschen
Firmenwert ausgegangen worden sei und diese nicht den gesetzlichen Vorschriften
entsprechende Anhangsangaben enthielten. Aufgrund der fehlerhaften
Bilanzierung sei eine Nachforderung von Körperschafts- und Gewerbesteuer in
bezeichneter Höhe angefallen, für die der Beklagte ebenfalls verantwortlich sei.
Das dem Beklagten gewährte Darlehen von 33.928,45 € valutiere noch mit dem
bezeichneten Restbetrag. Der Beklagte ist den Gegenforderungen
entgegengetreten. Wegen der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes
wird auf die erstinstanzliche Entscheidung verwiesen.
Mit der am 29.10.2007 verkündeten Entscheidung, auf die Bezug genommen wird
(Bl. 243-252 d. A.), hat das Landgericht die Klage abgewiesen und auf die
Widerklage die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 5.800,-- €, weitere 7.200,-- €
und 14.000,-- € sowie weitere 3.702,78 € jeweils nebst Zinsen zu zahlen. Die
weitergehende Widerklage [betreffend die Gehaltsdifferenz für die Zeit von Oktober
2004 bis September 2005 im Umfang von 13.939,-- €] hat das Landgericht
abgewiesen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie
die – unbedingte – Verurteilung des Beklagten im Sinne der ursprünglichen
Feststellungsanträge zu 2. und 3. begehrt sowie die Abweisung der Widerklage,
soweit ihr entsprochen wurde. Die Klägerin macht geltend, hinsichtlich des
Aufhebungs- und Abfindungsvertrages vom 23.08.2005 sei die
Geschäftsgrundlage in Wegfall gekommen. Auch der Beklagte sei sich vollkommen
bewusst gewesen, dass die – unrichtigen – Bilanzen des Steuerberaters C
Berechnungsgrundlage der zu erwartenden Abfindung werden würden. Für die
Richtigkeit der damals vom Beklagten vorgelegten vorläufigen Jahresabschlüsse
sei dieser verantwortlich und nicht etwa die Gesellschafterin der Klägerin. Ebenso
wenig beinhalte der Abfindungs- und Aufhebungsvertrag vom 23.08.2005 ein
deklaratorisches Schuldanerkenntnis im Sinne von § 781 BGB, weswegen die
Annahme des Landgerichts, die Klägerin bzw. B hätten bei Abschluss des
Vertrages auf alle tatsächlichen und rechtlichen Einwendungen verzichten wollen,
nicht zutreffend sei. Des Weiteren sei das Landgericht den Beweisangeboten der
Klägerin betreffend die Tilgung des Darlehens durch die Klägerin nicht
nachgekommen, was verfahrensfehlerhaft sei. Schließlich habe die Klägerin
erstinstanzlich bezüglich des streitgegenständlichen Verrechnungskontos
hinreichenden Vortrag zur Pflichtverletzung des Beklagten gehalten. Es sei nämlich
dargelegt worden, dass der Beklagte keinerlei Überwachungs- und
Kontrollfunktionen gegenüber dem von ihm eingesetzten Steuerberater ausgeübt
habe. Der Beklagte habe letztlich selbst eingeräumt, gewusst zu haben, dass die
Forderungen auf dem Verrechnungskonto nicht werthaltig waren, und er diese
Forderungen aus dem Jahr 1999 bis in das Jahr 2004 in die Bilanzen eingestellt
habe, obgleich die nicht realisierbaren Forderungen im Wege der
Einzelberichtigung abzuschreiben gewesen wären (Bl. 280 d. A.). Im Übrigen habe
das Landgericht die Darlegungs- und Beweislast zu den Einzelforderungen des
streitgegenständlichen Verrechnungskontos verkannt, wie den Beklagten auch die
Verantwortung für die nachträglich angefallene Körperschafts- und Gewerbesteuer
treffe. Die Berechtigung der weiteren Schadenspositionen ergebe sich aus dem
erstinstanzlichen Vortrag der Klägerin.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Klägerin wird auf
die Berufungsbegründung vom 04.02.2008 (Bl. 270-282 d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
die angefochtene Entscheidung abzuändern und
1. festzustellen, dass dem Beklagten keine finanziellen Ansprüche aus dem
zwischen den Parteien geschlossenen Aufhebungsvertrag vom 23.08.2005
zustehen,
2. festzustellen, dass dem Beklagten keine Gehaltsansprüche mehr aus seiner
Tätigkeit als Geschäftsführer der Klägerin zustehen und
3. die Widerklage abzuweisen, soweit die Klägerin verurteilt wurde, an den
Beklagten 5.800,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 04.02.2006 aus dem Nettobetrag sowie 7.200,-- € nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
04.02.2006 sowie 14.000,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
23
24
25
26
27
28
29
04.02.2006 sowie 14.000,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit dem 04.02.2006 sowie 3.702,78 € nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2005 aus dem
Nettobetrag zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und vertieft und ergänzt sein
erstinstanzliches Vorbringen. Ein Wegfall oder Fehlen der Geschäftsgrundlage des
Aufhebungsvertrages seien nicht gegeben. Der Unternehmensgewinn liege alleine
im Risiko- und Interessenbereich der Klägerin und deren Gesellschafter (Bl.
299).Der Aufhebungsvertrag beinhalte des Weiteren ein deklaratorisches
Schuldanerkenntnis, weswegen auch die Aufrechnung mit Gegenansprüchen
ausgeschlossen sei (Bl. 302). Die Klägerin habe nach wie vor nicht dargelegt, worin
ein möglicherweise pflichtwidriges Verhalten des Beklagten sowie eine kausale
Schadensverursachung zu sehen sei (Bl. 305). Der Beklagte habe die mangelnde
Werthaltigkeit des Verrechnungskontos und die Pflicht zur Ausbuchung der
Forderungen nicht erkennen können (Bl. 307). Wegen der weiteren Einzelheiten
wird auf die Berufungserwiderung vom 5.3.2008 (Bl. 298 – 313) Bezug genommen.
II. Die Berufung ist zulässig; insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.
In der Sache führt die Berufung teilweise zum Erfolg; insoweit beruht die
angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung. Im Übrigen ist eine
Rechtsverletzung nicht gegeben, wie auch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende
Tatsachen keine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Nachdem die Klägerin ihre erstinstanzlichen Hilfsanträge zu Ziffer 2. und 3. zuletzt
in erster Instanz für erledigt erklärt hat, diese Feststellungsanträge mit ihrer
Berufung nunmehr aber wieder - unbedingt und ohne Erledigungserklärung -
weiterverfolgt, ist in dieser Antragsänderung zwar keine unzulässige
Klageänderung zu sehen (§ 264 Nr. 2 ZPO); die beiden Feststellungsanträge sind
aber unzulässig, weil bei den beiden (negativen) Feststellungsanträgen derselbe
Gegenstand wie bei der (Leistungs-) Widerklage des Beklagten zugrunde liegt und
somit für die Feststellungsanträge das Feststellungsinteresse entfallen ist (z. B.
Zöller-Greger, ZPO 26. Aufl., § 256 Rn. 7 d; BGH NJW 1973, 1500).
Demgegenüber ist die Widerklage in dem vom Landgericht zuerkannten Umfang
zwar begründet; die Widerklageforderung (im Hauptbetrag insgesamt: 30.702,78
€) ist jedoch durch die Hilfsaufrechnung der Klägerin im Umfang von 7.651,62 €
erloschen.
1. Zunächst kann der Beklagte von der Klägerin auf der Grundlage der Ziffer 2. des
Aufhebungsvertrages der Parteien vom 23.08.2005 die – betragsmäßig
unangegriffenen – Abfindungsansprüche in Höhe von 5.800,-- € brutto und 7.200,--
€ netto [LGU S. 6] verlangen. Gemäß dem Wortlaut dieser Bestimmung sollte der
Betrag von insgesamt 13.000,-- € als Abfindung zur Abgeltung aller bestehenden
Ansprüche und als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes des Beklagten
gezahlt werden. Demgegenüber ist der geschuldete Abfindungsbetrag nicht nach
den Grundsätzen des Wegfalls bzw. des Fehlens der Geschäftsgrundlage ganz
oder teilweise entfallen (§ 313 BGB). Zwar hat die Klägerin erstinstanzlich [im
Schriftsatz vom 03.09.2007 – Bl. 197 f. d. A.] vorgetragen, die im
Aufhebungsvertrag vereinbarte Abfindung sei auf der Basis des sich aus den
vorläufigen Jahresabschlüssen der Klägerin und der A-GmbH (im Folgenden: A-
GMBH) ergebenden Gesamtergebnisses in Höhe von 159.609,14 € und der
Annahme, dass der ausgewiesene Aktivsaldo des Verrechnungskontos in Höhe
von 84.094,28 € werthaltig sei, zustande gekommen (Bl. 200, 201). Das
Landgericht hat jedoch bereits zu Recht ausgeführt, dass nur beidseitige
Erwartungen der Parteien, die für ihre Willensbildung maßgebend waren, zur
Geschäftsgrundlage gehören, nicht jedoch – wie hier – einseitige Erwartungen [des
Gesellschafters B], die nicht in den gemeinschaftlichen Geschäftswillen beider
Parteien aufgenommen worden sind (BGH NJW-RR 1989, 753; Palandt-Grüneberg,
67. Aufl., § 313 Rn. 9); insbesondere hat der Beklagte eine solche gemeinsame
Geschäftsgrundlage bestritten; die Höhe des Unternehmensgewinns sei für keinen
der Vertragspartner – auch nicht erkennbar – ausschlaggebend für den
Vertragsschluss geworden (Bl. 226 d. A.). Auch das neuerliche zweitinstanzliche
Vorbringen der Klägerin, wonach sich der Beklagte vollkommen bewusst gewesen
sei, dass die Bilanzen Grundlage des Gesprächs und mithin
Berechnungsgrundlage einer zu erwartenden Abfindung oder des verlängerten
30
31
32
33
34
Berechnungsgrundlage einer zu erwartenden Abfindung oder des verlängerten
Geschäftsführervertrages werden würden, ist – selbst wenn das Vorbringen gemäß
§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO noch zuzulassen wäre - nach wie vor nicht ausreichend,
weil selbst ein vermeintlich bloßes Bewusstsein einer Partei hinsichtlich mitgeteilter
Berechnungsgrundlagen oder Erwartungen der anderen Partei nicht ohne Weiteres
als Einverständnis und Aufnahme der geäußerten Erwartung in eine gemeinsame
Grundlage des Geschäftswillens zu werten ist; gerade auch dann, wenn eine Partei
etwa ihre steuerlichen Erwartungen mitteilt, oder wenn sie eine von ihr in Aussicht
genommene Finanzierung darlegt, ist im Zweifel eine Aufnahme in die
Geschäftsgrundlage zu verneinen (vgl. Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 313 Rn. 9;
BGH NJW 1983, 1490).
2. Das Landgericht hat auch zutreffend angenommen, dass dem Beklagten gegen
die Klägerin aus Ziffer 6. des Aufhebungsvertrages vom 23.08.2005 ein Anspruch
auf Rückzahlung des [vom Beklagten gewährten] Gesellschafterdarlehens in Höhe
von 14.000,-- € zusteht und dass insbesondere Einwendungen zur Höhe des
Anspruchs ausgeschlossen sind, die Klägerin also insbesondere nicht mit dem
Einwand gehört werden kann, das Darlehen sei bereits bei Eingehung des
Aufhebungsvertrages [im August 2005] getilgt gewesen bzw. habe nach dem vom
Beklagten selbst erstellten Zins- und Tilgungsplan (Bl. 99 d. A.) im Oktober 2005
nur noch 13.866,15 € betragen. Dem Inhalt des Aufhebungsvertrages vom
23.08.2005 lässt sich doch entnehmen, dass die Vertragsparteien anlässlich der
Beendigung des Dienstverhältnisses des Beklagten hinsichtlich verschiedener
regelungsbedürftiger Punkte Klarheit schaffen wollten, wie etwa hinsichtlich des
Zeitpunktes der Vertragsbeendigung, der Höhe einer zu zahlenden Abfindung,
Zeugniserteilung, Altersvorsorge und Darlehensrückzahlung. So heißt es u. a. in
Ziffer 5. des Aufhebungsvertrages, dass mit den o. a. bezeichneten Regelungen
alle Ansprüche seitens des Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis, gleichgültig
auf welchem Rechtsgrund sie im Einzelnen beruhen mögen, abgegolten sind …. In
Ziffer 6. heißt es unmittelbar folgend: … Ferner wird die D-GmbH das … [vom
Beklagten] … gewährte Gesellschafterdarlehen von ca. 14.000,-- € bis zum
31.12.2005 zurückzahlen (Bl. 20 d. A.).
Aus dieser Formulierung ergibt sich im Sinne der Auffassung des Landgerichts
zwanglos, dass die Parteien mit dieser Regelung in Ziffer 6. zum Darlehen zwar
keinen neuen Schuldgrund schaffen wollten, indes aber einen
Schuldbestätigungsvertrag im Sinne eines deklaratorischen Anerkenntnisses
geschlossen haben, aufgrund dessen alle rechtlichen und tatsächlichen
Einwendungen des Schuldners für die Zukunft ausgeschlossen sind, die er bei
Abgabe seiner Erklärung [am 23.08.2005] kannte oder mit denen er mindestens
rechnen musste (vgl. zum Ganzen: Palandt-Sprau, a.a.O., § 781 Rn. 4). Soweit B
zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses den tatsächlichen Bestand des Darlehens
nicht mehr nachgefragt (nachgeprüft) hatte, tat er dies auf Risiko der Klägerin.
Rückzahlungen der Klägerin nach dem 23.08.2005 werden nicht (jedenfalls nicht
substantiiert) behauptet.
Abgesehen davon, dass vermeintliche „vorhandene Belege“ von der Klägerin hier
nicht vorgelegt worden sind, kommt es aus den genannten Gründen auf die
Vernehmung zweier benannter Mitarbeiter der D-Steuerberatungsgesellschaft
mbH (Bl. 157) nicht an, unabhängig davon, dass die in den Abschlüssen
bezeichneten Darlehenszahlen in der rechtlichen Beziehung zum Beklagten keinen
schlüssigen unmittelbaren Tilgungsnachweis hinsichtlich etwaiger tatsächlicher
Rückzahlungen erbringen können und die bezeichneten Zeugen – mangels
vorgelegter Belege – auch nur mittelbare (Ausforschungs-) Zeugen sein könnten.
3. Soweit die Klägerin mit ihrem Berufungsantrag eine Abweisung der Widerklage
auch hinsichtlich des zugesprochenen Betrages von 3.702,86 € betreffend das
noch ausstehende anteilige Geschäftsführergehalt [= 14 Tage] für Oktober 2005
begehrt [vgl. hierzu LGU S. 7], hat sie diesbezüglich keine spezifizierten
Berufungsangriffe vorgetragen, so dass sich die Berufung zu diesem Betrag
bereits als unzulässig darstellt (vgl. § 520 Abs. 2 Nr. 2, 3 ZPO).
Die vom Landgericht auf die zuerkannten Beträge zu 1., 2. und 3. zuerkannten
Zinsen sind ebenso unangegriffen geblieben, so dass es jeweils bei Zinsbeginn
und Zinshöhe zu verbleiben hat; soweit indes Zinsen „aus dem Nettobetrag“
verlangt werden, waren diese mangels hinreichender Bestimmtheit abzuerkennen.
Demgegenüber führt die (erstinstanzlich erklärte) Hilfsaufrechnung der Klägerin
(Bl. 159 d. A.) gegenüber den Ansprüchen des Beklagten lediglich im Umfang von
7.651,62 € zum Erfolg; darüber hinaus bleibt sie erfolglos. Die Hilfsaufrechnung ist
35
36
37
7.651,62 € zum Erfolg; darüber hinaus bleibt sie erfolglos. Die Hilfsaufrechnung ist
seitens der Klägerin zunächst auch wirksam geltend gemacht, denn die
Hilfsaufrechnung - wie auch die Klage im Übrigen – ist, was in mündlicher
Verhandlung unbestritten geblieben ist, vom Alleingesellschafter der
Mehrheitsgesellschafterin der Klägerin (90%), B, initiiert und das Verfahren
dementsprechend geführt worden, so dass den Vorgaben des § 46 Nr. 8 GmbHG,
in dessen Rahmen der betroffene Beklagte ohnehin vom Stimmrecht
ausgeschlossen gewesen wäre, genügt ist (vgl. Zöllner in Baumbach/Hueck,
GmbHG 18. Aufl., § 46 Rn 62, 63).
(Schadenersatz -)Anspruchsgrundlage wegen der von der Klägerin geltend
gemachten vermeintlichen Pflichtwidrigkeiten des Beklagten ist § 43 Abs. 2
GmbHG. Nach dieser Vorschrift haften Geschäftsführer, welche ihre
Obliegenheiten verletzen, der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen
Schaden. Das Landgericht hat eine Haftung des Beklagten bereits deshalb
verneint, weil die Klägerin schon nicht konkret das vermeintlich schadensstiftende
Verhalten des Beklagten dargelegt habe. Nach wohl herrschender Auffassung
muss die Gesellschaft Eintritt und Höhe des Schadens darlegen und beweisen,
ferner die Handlung des Geschäftsführers und einen adäquaten
Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Schaden, wobei es genügt, dass
sich das schadensstiftende Verhalten des Geschäftsführers wenigstens als
möglicherweise pflichtwidrig darstellt; es ist dann Sache des Geschäftsführers, sich
dahin zu entlasten, dass er nach den Umständen, die er darzulegen und zu
beweisen hat, seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist oder schuldlos nicht
nachkommen konnte, oder der Schaden auch bei pflichtgemäßem
Alternativverhalten eingetreten wäre (vgl. zum Ganzen: Zöllner in Baumbach/
Hueck,a.a.O., § 43 Rn. 36, 38 m. Nachw.; BGHZ 152, 280 (284); Hüffer, AktG 6.
Aufl., § 93 Rn. 16 (für AG); Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, GmbHG, § 43 Rn 31 f.;
Roth/Altmeppen, GmbHG, § 43 Rn. 75).
a) Unter Beachtung dieser Grundsätze scheidet allerdings zunächst ein
Schadensersatzanspruch der Klägerin im Zusammenhang mit dem
Verrechnungskonto ... aus, das [unbestritten] einen Aktivsaldo von 84.094,28 €
auswies. Diese Forderungen - so die Klägerin - seien aber tatsächlich nicht
werthaltig oder bereits verjährt gewesen (Bl. 12 d. A.) und hätten deshalb
ausgebucht/wertberichtigt werden müssen (Bl. 13, 204 d. A.). Unstreitig ist der
bezeichnete Saldo nicht werthaltig (Klägerin: Bl. 13, 28, 29, 94, 147, 280 d. A.;
Beklagter: Bl. 62, 70, 231 d. A.). Tatsächlich stammen die Beträge/Buchungen auf
diesem Konto aus den Jahren (1997) bis 1999 (Klägerin: Bl. 13 d. A.; Beklagter: Bl.
64, 67, 123 d. A.; Steuerberater C: aus den Jahren 1999 und früher – Bl. 28 d. A.)
und ohne die Mithilfe des Beklagten sieht sich die Klägerin hinsichtlich der nach wie
vor unaufgeklärten Buchhaltungsdifferenzen betreffend das Jahr 1999 und die Zeit
davor auch außerstande, zur Schadensursache substantiierten Sachvortrag zu
halten (Bl. 148, 150, 201 d. A.); insofern hat das Landgericht zutreffend darauf
hingewiesen, dass die Klägerin – entsprechend ihrer Darlegungslast – zu den
einzelnen, nunmehr in dem Verrechnungskonto zusammengeführten
Forderungen/Forderungsausfällen (also zu Art und Ursache) im Einzelnen
konkreten Vortrag hätte halten müssen, aufgrund welchen Verhaltens des
Beklagten als damaligem Geschäftsführer die Uneinbringlichkeit bzw. mangelnde
Werthaltigkeit eingetreten ist, was Voraussetzung für eine Haftung des Beklagten
gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG wäre.
Selbst wenn man erwägen wollte, dem Beklagten als dem gemäß § 41 GmbHG in
diesen Jahren für die ordnungsgemäße Buchführung der Gesellschaft
verantwortlichen Geschäftsführer eine sekundäre Darlegungslast zur
Substantiierung der auf dem Verrechnungskonto zusammengeführten
Einzelforderungen bzw. ungeklärten Buchungsvorgänge aufzuerlegen, um damit
der Klägerin ihrerseits wiederum eine Substantiierung der dem Beklagten
vorgeworfenen schadensursächlichen Verhaltensweisen bezüglich der einzelnen
Buchungsvorgänge zu ermöglichen, käme aber letztlich eine solche sekundäre
Darlegungslast hier nicht in Betracht, denn der Beklagte wurde in der
Gesellschafterversammlung vom 20.02.2001 durch Beschluss für das abgelaufene
Geschäftsjahr 1999 entlastet (Anlage B 3 – Anlagenheft). Anders als im
Aktienrecht wird im Fall der Entlastung der GmbH-Geschäftsführer gemäß § 46 Nr.
5 GmbHG die Gesellschaft mit solchen Ansprüchen (einschließlich
Schadensersatzansprüchen) präkludiert, die für das entlastende Organ (hier:
insbesondere den Geschäftsführer und Alleingesellschafter der
Mehrheitsgesellschafterin der Klägerin, der F-GmbH - Bl. 62, 63, 159 d. A. und
Anlage B 3] aufgrund der Rechenschaftslegung und der zugänglich gemachten
38
39
40
41
42
Anlage B 3] aufgrund der Rechenschaftslegung und der zugänglich gemachten
Unterlagen erkennbar waren. Zwar führt außerhalb des aufgrund der
Rechenschaftslegung Erkennbaren in der Regel nur positive Kenntnis zur
Verzichtswirkung; es genügt jedoch – wie hier – Erkennbarkeit, soweit sie für
Mitgesellschafter aufgrund ihrer Tätigkeit in der Gesellschaft als Geschäftsführer
oder Aufsichtsratsmitglieder besteht (vgl. Baumbach-Hueck, a.a.O., § 46 Rn. 41;
BGH DB 1968, 2166).
Zwar behauptet die Klägerin, B habe von der Tatsache, dass der Saldo des
Verrechnungskontos nicht werthaltig sei, erstmals im Jahr 2005 bei
Verabschiedung des Jahresabschlusses 2004 erfahren (Bl. 91, 93 d. A.), was der
Beklagte bestreitet (Bl. 122, 123 d. A.). Unbestritten war B bis 1999 aber auch der
Steuerberater der Klägerin; als Geschäftsführer und Alleingesellschafter der
Mehrheitsgesellschafterin der Klägerin verschaffte er sich auch Einblicke in die
Geschäfte und gab im Bedarfsfall ebenso konkrete Anweisungen (vgl. Bl. 125, 126
d. A.; Anlage B 7 – Bl. 132-138 d. A.).
U. a. zeigt eine E-Mail des B vom 26.12.1998 (Anlage B 8 – Bl. 139 d. A.), dass
sämtliche Kontenvorträge der 1997er Buchhaltung nach 1998 noch zu buchen
[waren], dass die komplette Kontenabstimmung noch offen und für … zu klärende
Positionen … ggfs. eine externe Kraft beauftragt werden sollte (Bl. 139 d. A.). Eine
Klärung/Bereinigung der damaligen Buchhaltungsdifferenzen ist bis heute nicht
erfolgt.
Die Klägerin räumt im Übrigen ein, dass B [erst] im Jahr 2000 von bestehenden
„Abstimmungsdifferenzen“ erfahren habe (Bl. 93 d. A.). Da B zum Zeitpunkt der
Entlastung des Beklagten am 20.02.2001 nicht positiv davon ausgehen konnte,
dass die aufgetretenen Abstimmungsdifferenzen tatsächlich inzwischen beseitigt
waren, und es sich bei diesen Abstimmungsdifferenzen naheliegender Weise doch
auch nur um solche aus den Jahren bis 1999 handeln konnte, ist – nach der
Bewertung des Senats – wenigstens von einer Erkennbarkeit etwaiger dem
Beklagten anzulastender Buchhaltungsmängel zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung am 20.01.2001 auszugehen, so dass dem Beklagten hinsichtlich
dieser Buchhaltungsdifferenzen aus Gründen eingetretener Verzichtswirkung hier
keine prozessualen Nachteile mehr entstehen können und erst recht ein
Schadensersatzanspruch ausscheidet. b) Die Klägerin kann jedoch nach
Auffassung des Senats im Wege des Schadensersatzes gemäß § 43 Abs. 2
GmbHG vom Beklagten anteiligen Ersatz der ihr durch die Neuerstellung der
Bilanzen/Steuererklärungen für 2003 und 2004 entstandenen Kosten [aus
insgesamt 15.303,23 € - Bl. 159 d. A.] verlangen, wobei die Klägerin diesbezüglich
teilweise auch aus abgetretenem Recht der A-GMBH vorgeht (Bl. 155, 156). Die
Klägerin macht geltend, die Jahresabschlüsse und auch die Steuererklärungen der
Klägerin und der A-GMBH hätten – weil mangelhaft – überarbeitet werden müssen
(Bl. 154 d. A.):
aa) Unbestritten sind die nicht werthaltigen Salden (Buchhaltungsdifferenzen) aus
der Zeit bis 1999 in den ab 1999 erstellten Bilanzen als „durchlaufende [Aktiv-]
Posten“ – letztlich im Verrechnungskonto ... – gebucht worden bzw. bis in das Jahr
2004 mitgezogen worden, ohne dass in den erstellten Bilanzen Einschränkungen
im Hinblick auf die Werthaltigkeit gemacht worden sind (vgl. Anlage K 14 Bl. 11, Bl.
28, 149, K 15, 16 – Ordner; Bl. 280 d. A.), obwohl Einzelwertberichtigungsbedarf
bestand (Bl. 149, 280 d. A.).
Der Beklagte räumt für den Jahresabschluss zum 31.12.2003 auch ausdrücklich
ein, dass das Konto in den Unterlagen zum Jahresabschluss 2003 [tatsächlich]
aufgeführt [und von B nicht beanstandet] wurde (Bl. 68 d. A.). Ebenso ergibt sich
aus dem Bericht der G-Steuerberatungsgesellschaft (Anlage K 18 – Ordner), der
aus Anlass des Anteilsverkaufs aller Geschäftsanteile der A-GMBH an die Klägerin
[im Jahr 2003 = vgl. Anlage K 18 S. 3] erstellt worden ist (Bl. 151 d. A.), dass im
Jahresabschluss der Klägerin für das Jahr 2004 unter dem Posten
„außerordentliche Aufwendungen“ Beträge von 107.251,36 € ausgewiesen seien,
bei denen es sich – nach eingeholten Informationen – um uneinbringliche
Forderungen der Vorjahre handele (Anlage K 19 - S. 4, K 23 Blatt 16), woraus sich
für die Klägerin ein steuerliches Risiko von ca. 43.000,-- € ergebe. Nach dem
Vorbringen der Klägerin (Bl. 154, 155 d. A.; Bl. 201-204 d. A.) hat sich deshalb im
Hinblick auf die mangelnde Werthaltigkeit des Verrechnungskontos ... schon für die
ausgewiesenen Gewinne 2003 und 2004 Berichtigungsbedarf ergeben, der sich
auch auf die Höhe des aktivierten Geschäftswertes (Firmenwertes) ausgewirkt
habe (Bl. 204 d. A.).
43
44
45
46
47
48
bb) Darüber hinaus hat der Bericht der ..., den sich die Klägerin inhaltlich zu eigen
gemacht hat, weitere Mängel der [vom Steuerberater C erstellten]
Jahresabschlüsse 2003 und 2004 darin gesehen, dass – nach dem Verkauf aller
Anteile an der A-GMBH an die Klägerin und dem im Juni 2003 zwischen der Klägerin
und der A-GMBH geschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag –
im laufenden Geschäftsjahr 2003 die steuerlichen Voraussetzungen zur
Anerkennung einer Organschaft noch nicht vorgelegen hätten, die Bilanz 2003 der
A-GMBH zum 31.12.2003 aber schon einen [unzulässigen] Verlustvortrag enthalte,
woraus sich für die A-GMBH [deren Geschäftsführer der Beklagte ebenfalls war] ein
steuerliches Risiko von ca. 87.000,-- € ergeben habe (Anlage K 18 – S. 3).
Ebenso sei in der [vom Steuerberater C erstellten] Bilanz der Klägerin zum
31.12.2004 der Geschäfts- und Firmenwert (unrichtig) mit 179.000,-- € angegeben;
die beiden Jahresabschlüsse der Klägerin enthielten für 2003 und 2004 nämlich
schon Gewinnabführungen der A-GMBH; ohne die Ergebnisabführungen habe die
Klägerin jedoch in 2003 und 2004 Verluste erwirtschaftet, woraus sich ein
bilanzielles Risiko von ca. 148.000,-- € ergeben habe (Anlage K 20 – S. 11).
Nach der Wertung des Senats hat der Beklagte hinsichtlich der – durch die
erforderlich gewordene Erstellung berichtigter Jahresabschlüsse und
Steuererklärungen der D-Steuerberatungsgesellschaft – entstandenen Kosten von
15.303,23 € (Bl. 155 d. A. – Anlage K 25 Ordner, deren Bezahlung hinreichend
nachgewiesen ist – Anlagen K 31 – Bl. 177-183 d. A., K 32, 33 – Bl. 186-189 d. A.)
indes lediglich 50 % zu ersetzen, denn seine Verantwortlichkeit bezieht sich bei
normativer Betrachtung lediglich darauf, dass das nicht mehr werthaltige
Verrechnungskonto weiterhin als Aktivposten in die Jahresabschlüsse 2003 und
2004 des Steuerbüros C einfloss und nicht wertberichtigt wurde. Diesbezüglich war
allerdings der Beklagte als Geschäftsführer weiterhin verantwortlich. Er wusste
auch damals von den Abstimmungsdifferenzen (nicht bereinigten
Buchhaltungsdifferenzen), von denen B wenigstens schon im Jahr 2000 Kenntnis
erhalten hatte (Bl. 149 d. A.); der Beklagte räumt im Übrigen ein, dass er sich
(damals) ständig in Abstimmung mit den beauftragten Buchhaltungsbüros um die
Bereinigung der Altlasten gekümmert habe (Bl. 121 d. A.). Auch aus der E-Mail des
Steuerberaters C an B vom 09.02.2005 (Bl. 28 d. A.) folgt, dass der Beklagte und
B am 12.06.2001 die „Info“ bekommen hätten, dass die Konten noch nicht
vollständig abgestimmt waren.
Gemäß § 41 GmbHG hätte der Beklagte dafür Sorge tragen müssen, dass das
Steuerbüro C – zur Meidung unrichtiger künftiger Jahresabschlüsse und ungeachtet
etwaiger Ersatzansprüche gegen die Steuerberatungsgesellschaft C – die auf dem
Verrechnungskonto zusammengeführten Forderungen wertberichtigt in den
Bilanzen ausweisen würde (zur Einzelwertberichtigung - vgl. Merkt in
Baumbach/Hopt, a.a.O:, § 253 Rn 21) . Seine allgemeine Einlassung, er habe sich
ständig in Abstimmung mit den beauftragten Buchhaltungsbüros und B um die
Bereinigung der Altlasten gekümmert (Bl. 121 d. A.), vermag ihn hierbei nicht zu
entlasten. Die Behauptung des Beklagten in der Berufungserwiderung (S. 10 – Bl.
307), es sei unstreitig, dass der Steuerberater C … nach der Diskussion der
Buchhaltungsdifferenzen im Jahre 2000 dem Beklagten und B mitgeteilt habe,
dass die Differenzen beseitigt … seien, ist ersichtlich neu und gemäß § 531 Abs. 2
Nr. 3 ZPO nicht zu berücksichtigen. Sie steht auch in Widerspruch zum Inhalt der
bezeichneten E - Mail vom 9.5.2005, so dass der Beklagte in den Folgejahren
[jedenfalls ab 2001] nicht von einer Kontenbereinigung ausgehen konnte.
Für den weitergehenden Kostenaufwand hat der Beklagte jedoch nicht
einzustehen, soweit der Kostenaufwand in seiner Entstehung ebenso anteilig durch
den im Juni 2003 geschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
mit veranlasst worden ist. Unbestritten ist dieser Vertrag durch die F-GmbH, die
die Mehrheitsgesellschafterin sowohl der Klägerin als auch der A-GMBH war [und
hinter der B als Alleingesellschafter und Geschäftsführer stand], abgeschlossen
und von beiden Seiten als Mehrheitsgesellschafterin unterzeichnet worden (Bl.
159, 162 d. A.), ohne dass der Beklagte dabei mitgewirkt hatte (Bl. 162 d. A.]; es
war aber Sache der von der Klägerin beauftragten Steuerberatungsgesellschaft
[C], die Gewinnabführungen der A-GMBH in 2003 und 2004 in den Bilanzen 2003
und 2004 steuerlich richtig zu behandeln, was sowohl beim Gewinn als auch im
Firmenwert der Gesellschaften wirtschaftliche Auswirkungen hatte (Seite 19).
Dabei ist anerkannt, dass Geschäftsführer ihre Buchführungspflicht nicht
persönlich erfüllen, wohl aber für deren Erfüllung sorgen müssen. Im Fall der
49
50
51
52
53
54
55
56
persönlich erfüllen, wohl aber für deren Erfüllung sorgen müssen. Im Fall der
Vergabe der Buchführungsarbeiten an andere geeignete Personen oder
selbständige Unternehmen kommt der Geschäftsführer seiner Sorgepflicht durch
sorgfältige Auswahl und Überwachung derselben nach (vgl. Zöllner in
Baumbach/Hueck, a.a.O., § 41 Rn. 20), so dass er lediglich für (eigenes) Auswahl-
oder Überwachungsverschulden einzustehen hat (vgl. Rowedder/Schmidt-Leithoff,
GmbHG 4. Aufl., § 43 Rn. 9).
Es lässt sich im vorliegenden Fall aber nicht ohne Weiteres annehmen, dass das
Steuerberatungsunternehmen [C] der Klägerin für die Betreuung buchhalterischer
und steuerlicher Angelegenheiten schlechthin ungeeignet war; zumindest konnte
der Beklagte anlässlich der von ihm erwarteten/geschuldeten Überwachung des
Steuerberaters nicht ohne Weiteres erkennen, dass die steuerliche Behandlung
des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages etwa risikobehaftet war.
Selbst B hat in seiner beruflichen Qualifikation als Steuerberater und Fachanwalt
für Steuerrecht ein diesbezügliches Fehlerrisiko nicht erkannt.
Den vom Beklagten zu verantwortenden Anteil an den für die Neuerstellung der
Bilanzen/Steuererklärungen entstandenen Kosten bemisst der Senat
entsprechend der hier vorgenommenen Zuordnung der Haftungsanteile im Wege
der Schätzung auf 50 % des hinreichend nachgewiesenen Kostenaufwands – somit
auf 7.651,62 € (§ 287 Abs. 1 ZPO); eine weitere Sachaufklärung zur genaueren
Anteilsermittlung wäre unverhältnismäßig.(vgl. auch § 287 Abs. 2 ZPO).
Soweit der Beklagte meint, der Kostenschaden der Klägerin könne allenfalls in den
– hier nicht bekannten – Kosten der Jahresabschlüsse 2003 und 2004 [C] liegen
(Bl. 235 d. A.), ist das nicht zutreffend; denn wenn der Steuerberater C von Anfang
an „richtige“ Jahresabschlüsse erstellt hätte, wären die tatsächlichen Kosten „E“
nicht angefallen.
Neu und nicht mehr zu berücksichtigen, ist der Vortrag des Beklagten in der
Berufungserwiderung (Bl. 311), der (alte) Jahresabschluss 2004 sei bei Offenlegung
der Verrechnungskontenproblematik noch nicht fertig gestellt gewesen und habe
noch rechtzeitig korrigiert werden können, so dass weniger Kosten - wenigstens in
Bezug auf den Jahresabschluss 2004 - entstanden wären.
c) Soweit die Klägerin (aus abgetretenem Recht der A-GMBH) vom Beklagten
Schadensersatz deshalb verlangt, dass aufgrund der fehlerhaften
Jahresabschlüsse 2003 und 2004 die Steuererklärungen der A-GMBH zu
berichtigen gewesen seien und dies zur Folge gehabt habe (Bl. 155, 156 d. A.),
dass mehr Steuern in einem Gesamtaufwand von 106.796,57 € von der A-GMBH
zu entrichten gewesen seien (= Steuerbescheid vom 08.01.2007 betreffend
Körperschaftssteuer 2003 über 65.383,07 € – Anlage K 27 Ordner – und
Steuerbescheid vom 02.02.2007 betreffend Gewerbesteuern über 41.413,50 € –
Anlage K 28 Ordner), ist ein solcher Schaden nicht schlüssig. Die Klägerin trägt
doch vor, dass diesen Bescheiden die „richtigen“ Abschlüsse zugrunde liegen, die
nunmehr im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften und den anerkannten
Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung stünden (Bl. 157 d. A.). Davon
ausgehend kann es sich bei der festgesetzten Steuer ebenfalls nur um den
objektiv richtigen Steueraufwand handeln, den die A-GMBH schon seit jeher hätte
zahlen müssen, so dass ein Schaden nicht nachvollziehbar ist. Einen
vermeintlichen „Mehr“- Steueraufwand hätte die A-GMBH erforderlichenfalls durch
Rechtsbehelfe gegen die Bescheide aus dem Jahr 2007 abwenden müssen, um
sich nicht dem Vorwurf eines selbst verschuldeten Schadens auszusetzen (§ 254
BGB).
d) Mit der Berufung ersichtlich nicht mehr angegriffen (wie durch die Klägerin in
mündlicher Verhandlung bestätigt) ist der aberkannte, von der Klägerin
erstinstanzlich zur Hilfsaufrechnung gestellte Darlehensrückzahlungsanspruch der
Klägerin gegen den Beklagten in Höhe von 13.920,37 €; diesen Anspruch hat das
Landgericht zu Recht als unschlüssig abgelehnt (LGU S. 9).
Soweit die Hilfsaufrechnung Erfolg hat, verringern sich die aus dem
Aufhebungsvertrag [zum 14.10.2005] geschuldeten, gleich fälligen und gleich alten
Schulden (5.800,-- €, 7.200,-- € und 3.702,78 €) durch verhältnisentsprechende
Anrechnung der hilfsaufgerechneten 7.651,62 € (§§ 366 Abs. 2, 396 Abs. 1 S. 2
BGB); auf den später zum 31.12.2005 fälligen Darlehensanspruch des Beklagten
von 14.000,- € war sonach keine anteilige Anrechnung vorzunehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 ZPO und entspricht dem jeweiligen
56 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 ZPO und entspricht dem jeweiligen
Unterliegen bzw, Obsiegen der Parteien. Die weiteren Nebenentscheidungen
haben ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht
zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.