Urteil des OLG Frankfurt vom 04.08.2004

OLG Frankfurt: trennung, widerklage, innenverhältnis, rückführung, rückzahlung, fälligkeit, rückkaufswert, darlehen, aufrechnung, haus

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Gericht:
OLG Frankfurt 1.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 U 284/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 426 Abs 1 BGB
(Gesamtschuldnerausgleich unter Ehegatten nach der
Trennung)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 15.8.2003 verkündete Urteil der 3.
Zivilkammer des Landgerichts Gießen abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.918,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 719,46 € seit dem 17.5.2002, aus
719,46 € seit dem 27.8.2002 und aus 479,62 € seit dem 11.12.2002 zu zahlen.
Auf die Widerklage wird festgestellt, dass die Beklagte im Verhältnis zum Kläger
nur verpflichtet ist, sich wie folgt an der Rückführung des Darlehens Nr. ... bei der A
Bank AG zu beteiligen:
- An den laufenden Zinszahlungen ab Januar 2003 in Höhe von 26,65 %,
- an den laufenden Lebensversicherungsprämien nicht,
- an der Tilgung des Darlehens bei Fälligkeit in Höhe von 23.200,73 €.
Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen. Die weiter gehende
Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 43 %, die Beklagte zu 57 % zu
tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Gegenpartei vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die seit 1985 im gesetzlichen Güterstand verheiratet gewesenen, seit
September 2001 getrennt lebenden und seit dem ... 9.2003 geschiedenen
Parteien streiten darum, in welchem Verhältnis sie eine 1993 gemeinsam
begründete Darlehensschuld in Höhe von 200.000 DM zurückzuführen haben. Es
handelte sich um ein tilgungsfreies Darlehen in dem Sinne, dass es erst am
Vertragsende aus einem Lebensversicherungsguthaben getilgt werden sollte. Den
Lebensversicherungsvertrag schloss der Kläger allein ab. Die monatlichen
Zinsraten betragen seit geraumer Zeit 880 DM (= 449,94 €). Mit der Klage macht
der Kläger eine hälftige Beteiligung der Beklagten an den laufenden Zinszahlungen
für die Zeit vom 1.9.2001 bis zum 31.12.2002 geltend; diese hat er – wie im
Berufungsverfahren unstreitig geworden ist – erbracht. Die Beklagte hat
widerklagend sinngemäß die Feststellung begehrt, dass der Kläger das Darlehen
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widerklagend sinngemäß die Feststellung begehrt, dass der Kläger das Darlehen
ab dem 1.1.2003 allein zurückzuführen hat. Streitig war neben einem angeblichen
vertraglichen Ausschluss des Ausgleichsanspruchs insbesondere die Höhe der
Kreditmittel, die die Parteien in das Haus investierten, das im Alleineigentum des
Klägers stand und steht.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes nimmt der
Senat auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Mit
seiner Berufung rügt der Kläger insbesondere, das Landgericht hätte die Höhe der
Hausinvestitionen – die insgesamt 38.400 DM betrage – klären und die Akte zum
Kindesunterhaltsverfahren beiziehen müssen. Das Schreiben der Bank vom
8.10.2001 (Bl. 44 d. A.) rechtfertige nicht den Schluss darauf, dass er die Schuld
im Innenverhältnis allein übernommen habe. Der Rückkaufswert der klägerischen
Lebensversicherung betrug zum Zeitpunkt der Trennung der Parteien unstreitig
15.201,22 €.
Der Kläger beantragt,
das landgerichtliche Urteil abzuändern,
die Beklagte zur Zahlung von 3.599,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.349,82 € seit dem 17.5.2002, aus
1.349,82 € seit dem 27.8.2002 und aus 899,88 € seit dem 11.12.2002 zu
verurteilen sowie
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hinsichtlich der Widerklage mit der Maßgabe, dass festgestellt werden
möge, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, sich ab Januar 2003 anteilig an den
von dem Kläger zur Rückführung des bei der ... Bank B Darlehensnummer ...
aufgewandten Zins- und Tilgungsraten und an der Rückzahlung des Darlehens bei
Ablauf des Darlehensvertrages und auch nicht an den
Lebensversicherungsbeiträgen der C ... Versicherung, Vers. Nr. ..., zu beteiligen,
dass der Kläger vielmehr im Innenverhältnis zu alleiniger Rückführung bzw.
Zahlung verpflichtet ist.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
II. Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet.
1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch aus § 426 Abs. 1
BGB in der ausgesprochenen Höhe. Die Beklagte hat die Zinslast des
streitgegenständlichen Darlehens im Innenverhältnis zu 26,65 % zu tragen.
a) Ab dem Scheitern der Ehe, das der Senat im Anschluss an die überwiegende
Auffassung (vgl. Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb
des Güterrechts, 3. Aufl., Rn. 301 f.) mit der Trennung durch den endgültigen
Auszug eines Ehepartners gleichsetzt, gilt hinsichtlich gemeinsamer Schulden
wieder der Halbteilungsgrundsatz des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB mit der
Konsequenz, dass der eine abweichende Aufteilung fordernde Ehegatte für die
Umstände darlegungs- und beweispflichtig ist, die auf eine „andere Bestimmung“
im Sinne der Vorschrift schließen lassen. Dabei ist primär an Vereinbarungen
zwischen den Gesamtschuldnern, aber auch an sonstige tatsächliche Umstände
zu denken, die für die interne Haftungsaufteilung billigerweise bedeutsam
erscheinen. Die eine Alleinhaftung des Klägers ab ihrem Auszug annehmende
Beklagte traf demgemäß für derartige Umstände die Darlegungs- und Beweislast.
b) Für eine vom Halbteilungsgrundsatz abweichende Vereinbarung über die
Haftung im Innenverhältnis ist die Beklagte beweisfällig geblieben.
(1) Das Schreiben der Bank vom 8.10.2001 lässt allenfalls auf eine an diese
gerichtete Anfrage des Klägers schließen, ob die Beklagte aus der Haftung
entlassen werden könnte, nicht aber auf eine rechtsverbindliche Vereinbarung der
Parteien hierüber, also darauf, dass sich der Kläger gegenüber der Beklagten dazu
verpflichtet hat, den Kredit allein zurückzuzahlen. Nämliches gilt für den weiteren,
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verpflichtet hat, den Kredit allein zurückzuzahlen. Nämliches gilt für den weiteren,
hierauf bezogenen Schriftverkehr.
(2) Ein Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB mag ausscheiden, wenn der
Schuldendienst bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts als
Minderungsposten für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners
berücksichtigt worden ist; der Unterhaltsgläubiger finanziert dann nämlich den
Schuldendienst durch die Minderung seines Unterhalts mit. Streitig ist, ob dies
auch bei der – hier allein in Rede stehenden – Berücksichtigung im Rahmen der
Berechnung des Kindesunterhalts zu gelten hat (dafür – jeweils ohne Begründung
– LG Oldenburg FamRZ 2003, 1191; OLG Celle FamRZ 2001, 1071; OLGR 1998,
323; dagegen OLG Köln FamRZ 1999, 1501 f. [unter 2. der Entscheidungsgründe,
juris-Rn. 10]; Wever a. a. O. Rn. 284a), was angesichts dessen zweifelhaft
erscheint, dass dann nicht der Ehegatte, sondern das Kind den Schuldendienst mit
finanziert (Wever a. a. O.). Die Streitfrage bedarf hier keiner Entscheidung, weil
eine abschließende Regelung des Kindesunterhalts noch aussteht. Das
Familiengericht hat das Kindesunterhaltsverfahren mit Beschluss vom 6.8.2002
(Bl. 92 der Beiakte 700 F 50/02 UK) bis zum Abschluss dieses Rechtsstreits nach §
148 ZPO ausgesetzt. Zudem hatte der Kläger auf Seite 2 unten seines
Schriftsatzes vom 28.1.2002 (Bl. 25 der o. g. Beiakte) den Schuldendienst nur
hälftig als Abzugsposten geltend gemacht.
c) Als sonstiger Umstand ist für die Haftungsaufteilung anerkanntermaßen
wesentlich, ob ein Darlehensbetrag allein einem der Ehepartner zugute
gekommen ist oder kommt (vgl. Wever a. a. O. Rn. 273 ff.), was etwa der Fall ist
bei der Übernahme von Altschulden eines Ehegatten, bei der Anschaffung eines
nur ihm nützlichen, von ihm nach der Trennung allein inne gehaltenen
Gegenstandes oder bei Investitionen in ein Hausgrundstück, das in seinem
Alleineigentum steht, es sei denn, jene waren eher geringfügig und sind nicht vom
anderen Ehegatten mit „abgewohnt“ worden (vgl. zu diesem Ausnahmefall BGH
MDR 1988, 129 f. [unter 2 c) der Entscheidungsgründe]). Hieraus ergibt sich für
den Streitfall eine Begrenzung der Haftungsquote der Beklagten auf 26,65 %; im
Einzelnen gilt Folgendes:
(1) Die von den Parteien angeschafften Kraftfahrzeuge sind nicht allein dem Kläger
zuzuordnen, weil die Beklagte sie gleichermaßen genutzt hat. Die
Eigentumsstellung ist insoweit nicht entscheidend.
(2) Die Finanzierungslasten für die in das Haus des Klägers investierten Mittel hat
dieser nach der Trennung allein zu tragen.
(i) Für die unstreitigen Altschulden des Klägers bei Ehebeginn in Höhe von 55.000
DM ist dies unproblematisch.
(ii) Nämliches gilt für die Mittel, die die Parteien zwischen 1987 und 1993 in den
Ausbau und die Modernisierung des 1959 gebauten Hauses investiert haben. Jene
belaufen sich unstreitig auf mindestens 38.400 DM; der Kläger hat seine auf Seite
4 des landgerichtlichen Urteils referierten Angaben insoweit korrigiert, als er die
Kosten für das Betonieren und Verputzen des Kellers auf 3.000 DM (S. 1 der
Sitzungsniederschrift vom 21.7.2004, Bl. 411 d. A.) und die für den
Heizungseinbau auf 17.800 DM (S. 3 des Schriftsatzes vom 1.7.2004, Bl. 373 d. A.)
beziffert hat. Diese Investitionen waren angesichts der eher bescheidenen
wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien nicht geringfügig im Sinne der
Entscheidung des BGH vom 30. September 1987.
Für höhere, sich insgesamt auf 60.000 DM belaufende Investitionen in das Haus
des Klägers ist die Beklagte beweisfällig geblieben. Angesichts dessen, dass der
Kläger unwiderlegt die Ausführung zahlreicher Arbeiten in Eigenhilfe und unter
Inanspruchnahme von Freundschaftsdiensten behauptet hatte, kam es nicht
darauf an, welchen Wert diese Arbeiten hatten, welchen Kapitaleinsatz sie bei
ausschließlichem Einsatz von Bauhandwerkern „erfordert“ hätten; entscheidend
war vielmehr, was die Parteien seinerzeit tatsächlich zahlten. Insoweit gilt:
- Die Kosten für die Arbeiten am Keller hat die Beklagte in der
Berufungsverhandlung in Höhe von 3.000 DM unstreitig gestellt.
- Zur Küche hat der Kläger aufforderungsgemäß Anschaffungsbelege über
insgesamt 4.535,70 DM vorgelegt (Bl. 115 f. d. A.). Hierauf hat die Beklagte
substanziell nicht mehr erwidert. Der Hinweis auf eine handschriftliche Aufstellung
des Klägers, die die Beklagte nur in unvollständiger Kopie vorgelegt hat (Bl. 347 d.
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des Klägers, die die Beklagte nur in unvollständiger Kopie vorgelegt hat (Bl. 347 d.
A.), hilft ihr schon deshalb nicht, weil der Kläger unwiderlegt vorgetragen hat, er
habe diese Aufstellung ohne Unterlagen als grobe Schätzung angefertigt. Zudem
war das Beweisangebot der Beklagten für höhere Anschaffungskosten „Zeuge
NN“ (S. 2 des Schriftsatzes vom 6.12.2002, Bl. 102 d. A.) unbeachtlich.
- Für die Kosten der Hofsanierung und des Hausanstrichs gilt das zuvor
zum „Zeugen NN“ und zur Aufstellung des Klägers Ausgeführte. Die Beklagte hat
auch auf Hinweis des Senats keinen anderen Beweis angeboten.
- Für höhere als vom Kläger zugestandene Kosten für Elektroarbeiten hat
die Beklagte trotz eines Hinweises des Senats keinen Beweis angeboten; ihr
Vortrag auf Seite 6 des Schriftsatzes vom 28.5.2004 (Bl. 355 d. A.) blieb insoweit
bemerkenswert unscharf.
(3) Der Haftungsanteil der Beklagten errechnet sich danach folgendermaßen:
Einen Teil des Darlehens in Höhe von 93.400 DM (Altschulden 55.000 DM +
Hausinvestitionen 38.400 DM) hat der Kläger allein zu tragen; das entspricht 46,7
% der Darlehenssumme von 200.000 DM. Hinsichtlich des Restes von 53,3 %
haben die Parteien die Zinslast hälftig zu tragen, d. h. in Höhe von jeweils 26,65 %.
Das entspricht bei einer monatlichen Zinsrate von 880 DM = 449,94 € einem
monatlichen Anspruch des Klägers in Höhe von 119,91 €, für den Klagezeitraum
von 16 Monaten (September 2001 bis Dezember 2002) 1.918,54 €.
d) Die Hilfsaufrechnungen der Beklagten sind ohne Substanz. Die aufgerechneten
Forderungen bestehen nicht.
(1) Die im Schriftsatz vom 31.5.2002 auf Seite 3 (Bl. 42 d. A.) erklärte Aufrechnung
mit einer auf 957,14 € bezifferten Gegenforderung scheitert von vornherein daran,
dass die Beklagte auf ein allein von ihr aufgenommenes Darlehen zahlte, so dass
es an einem in § 426 Abs. 1 BGB vorausgesetzten Gesamtschuldverhältnis fehlt.
Hierauf hatte bereits das Landgericht zutreffend hingewiesen (Bl. 58 d. A.).
(2) Einen Anspruch auf Ausgleich bezüglich überobligatorischer
Steuernachzahlungen (Aufrechnung vom 2.10.2002, S. 7, Bl. 90 d. A.) hat die
Beklagte in mehrfacher Hinsicht unschlüssig vorgetragen. Ihr Vortrag lässt die
Höhe der Gesamtschuld und damit die Frage offen, ob sie mehr als die Hälfte
gezahlt hat. Ihre Steuerschuld konnte auch größer sein als die des Klägers.
Schließlich stammen die Zahlungen der Beklagten aus der Zeit April bis August
2001 (Bl. 46 d. A.), also bevor sich die Parteien trennten; ein Ausgleich solcher
Zahlungen scheidet von vornherein aus, weil es sich um Beiträge zum
Familienunterhalt handelt.
(3) Aus dem letztgenannten Grunde scheidet auch ein Ausgleich für Zahlungen in
Höhe von insgesamt 10.500 DM auf einen Überziehungskredit aus, die die
Beklagte von Februar bis Juli 2001 erbracht haben will (Bl. 48 f. d. A., Aufrechnung
in Höhe von 5.250 DM Bl. 90 d. A.).
e) Die Klageforderung ist nach § 291 BGB zu verzinsen.
2. Die Widerklage ist nur teilweise begründet. Wie die Beklagte in der
Berufungsinstanz klargestellt hat, bezieht jene sich sowohl auf die laufenden
Zahlungen als auch auf die Rückzahlung des Darlehens bei Fälligkeit. Insoweit ist
zu differenzieren:
a) Die laufende Zinslast ab dem 1.1.2003 hat die Beklagte – wie sich aus den
obigen Ausführungen zur Klage ergibt – in Höhe von 26,65 % zu tragen.
b) Das laufende Ansparen der zur Tilgung vorgesehenen Lebensversicherung
oblag und obliegt unstreitig allein dem Kläger.
c) Die Rückzahlung des Darlehens bei Fälligkeit obliegt der Beklagten ebenfalls zu
26,65 %, dies aus den zur Zinslast ausgeführten Gründen. Der Darlehensbetrag ist
allerdings vorab um den zum Trennungszeitpunkt bestehenden Rückkaufswert der
Lebensversicherung zu bereinigen, weil es sich um eine gemeinsame
Ansparleistung aus der Zeit vor dem Scheitern der Ehe handelt, die beiden
Ehegatten gleichermaßen zugute kommen muss. Dies ist zwischen den Parteien in
der Berufungsverhandlung außer Streit gewesen. Insoweit ergibt sich folgende
Rechnung:
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39 3. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 543 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711
ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.