Urteil des OLG Frankfurt vom 12.07.2007

OLG Frankfurt: einstweilige verfügung, persönlichkeitsrecht, mord, veröffentlichung, publikation, pressefreiheit, strafverfahren, privatsphäre, interessenabwägung, erlass

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Gericht:
OLG Frankfurt 16.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
16 U 13/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 823 Abs 1 BGB, § 1004 BGB,
Art 1 GG, Art 2 GG, Art 5 GG
(Persönlichkeitsrechtsverletzung: Interessenabwägung bei
identifizierender Berichterstattung über einen verurteilten
Straftäter in einem Buchartikel)
Leitsatz
Zur Frage, ob die Nennung des Namens eines verurteilten Straftäters in einem
Buchartikel über Kriminalfälle zulässig ist
Tenor
Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des
Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Dezember 2006 abgeändert.
Die einstweilige Verfügung der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main
vom 18. August 2006 wird aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass
zurückgewiesen.
Der Verfügungskläger hat die Kosten des Rechtstreits zu tragen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Gründe
I. Der Verfügungskläger (nachfolgend: Kläger) wendet sich im Wege der
einstweiligen Verfügung gegen ein Kapitel in dem von dem Verfügungsbeklagten
(nachfolgend: Beklagter) verlegten Taschenbuch „Die … “, das von A als
Begleitbuch zu der Fernsehreihe der Q „Die …“ herausgegeben wurde. Das Buch
erschien im Jahr 2003 als Taschenbuchausgabe des ursprünglich 2001
veröffentlichten Hardcover-Buchs mit gleichem Titel, das der Y-Verlag verlegt. Auf
S. 250 - 274 dieses Taschenbuchs wird unter namentlicher Nennung des Klägers
über den Mordfall D berichtet.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils
(Bl. 120 - 122 d. A.) Bezug genommen.
Das Landgericht hat dem beklagten Verlag mit Beschlussverfügung vom 18.
August 2006 strafbewehrt untersagt, das Taschenbuch zu vertreiben, anzubieten
oder im Vertrieb vorrätig zu halten, soweit dort über den Kläger im
Zusammenhang mit dem Mord an D unter vollständiger, identifizierender
Namensnennung berichtet wird. Auf den Widerspruch des Beklagten hat es die
einstweilige Verfügung durch Urteil vom 12. Dezember 2006 mit der Begründung
bestätigt, die beanstandete Berichterstattung verletze das allgemeine
Persönlichkeitsrecht des Klägers.
Die angegriffene Namensnennung in dem Buchartikel des Beklagten sei bereits
zum Zeitpunkt des Erscheinens im Jahr 2003 nicht zulässig gewesen. Die
Ausstrahlung des verfassungsrechtlichen Schutzes der Persönlichkeit ließe es
nicht zu, dass die Kommunikationsmedien sich über die aktuelle Berichterstattung
hinaus zeitlich unbeschränkt mit der Person eines Straftäters und seiner
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hinaus zeitlich unbeschränkt mit der Person eines Straftäters und seiner
Privatsphäre befassen. Als maßgeblicher Orientierungspunkt für die nähere
Bestimmung der zu ziehenden zeitlichen Grenze sei das Interesse an der
Wiedereingliederung des Straftäters in die Gesellschaft zu nennen. Nach der
Güterabwägung sei im Einzelfall wegen des seit der Verurteilung verstrichenen
Zeitraums trotz der Schwere der Tat die Nennung des Namens eines Straftäters
nicht gerechtfertigt, wenn für die Berichterstattung kein aktueller Anlass bestehe.
Ein solcher aktueller Anlass habe hier nicht vorgelegen. Entgegen der Auffassung
des Beklagten handele es sich nicht um ein andauerndes Strafverfahren von 1991
bis 2005, da zwischen Erkenntnisverfahren und Wiederaufnahmeverfahren zu
unterscheiden sei. Zudem sei 2003 das erste Wiederaufnahmeverfahren
rechtskräftig abgeschlossen gewesen und das zweite noch nicht anhängig
gemacht worden.
Der Pressefreiheit des Beklagten habe bereits im Zeitpunkt der Veröffentlichung
das Resozialisierungsinteresse des Klägers entgegengestanden. Einer
Identifizierung habe es zur zusammenhängenden Darstellung des Tatgeschehens,
der Ermittlungen und der Täters nicht bedurft.
Etwas anderes folge auch nicht aus dem eigenen Verhalten des Klägers
gegenüber den Medien. Die namentliche Erwähnung der Kläger auf der Homepage
des damaligen Verteidigers sei nicht im Rahmen der Mandatsausübung erfolgt.
Eine eventuelle konkludente Einverständniserklärung des Klägers habe sich auf die
Berichterstattung über konkrete Wiederaufnahmeverfahren beschränkt und
Zeitpunkte nach dem relevanten Erscheinungsjahr 2003 betroffen.
Dem Beklagten sei auch keine Aufbrauchfrist zu bewilligen. Eine solche komme nur
ausnahmsweise in Betracht. Auch sei es drei Jahre nach Erscheinen der
Restauflage dem Beklagten zumutbar, die unzulässigen Teile zu schwärzen oder
mit einem korrigierten Text zu überkleben.
Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 122 - 126 d. A.) wird
verwiesen.
Gegen dieses ihm am 22. Dezember 2006 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit
einem am 18. Januar 2007 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die er
nach entsprechender Fristverlängerung mit einem am 22. März 2007
eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
Er weist zunächst darauf hin, dass er sich gegenüber dem Kläger bereits vor Erlass
der einstweiligen Verfügung unter Vertragsstrafeversprechen unbedingt
verpflichtet habe, keine weiteren Exemplare des Buches „Die …“ auszudrucken
und aufzubinden. Da der Kläger in diesem Umfang bereits geschützt sei, habe kein
Anspruch auf eine darauf gerichtete einstweilige Verfügung bestanden.
Auch die einstweilige Verfügung im Hinblick auf die Restexemplare sei
unbegründet.
Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit sei so lange gegeben, wie Verfahren
vor öffentlichen Gerichten geführt würden, die den Mord an D zum Gegenstand
hätten. Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses des Buches, das 2001 in seiner
Hardcoverauflage erschienen sei, sei das erste Wiederaufnahmeverfahren noch
nicht abgeschlossen gewesen. Dementsprechend laute der Schluss des Kapitels
„…“. Aktueller habe damals nicht berichtet werden können. Der Kläger habe
zudem jede Gelegenheit genutzt, die Presse über sein Verfahren informiert zu
halten. Soweit sein Strafverteidiger die Öffentlichkeit mit Informationen versorgt
habe, sei er dazu von seiner Schweigepflicht entbunden gewesen. Dann müsse
sich der Kläger das Verhalten des Strafverteidigers auch zurechnen lassen.
Zudem hätte er damit sein Einverständnis mit einer namentlichen Nennung in den
Medien erklärt. Selbst wenn die Namensnennung - wie vom Landgericht
angenommen - im Zeitpunkt des Erscheinens des Taschenbuchs 2003 unzulässig
gewesen wäre, wären in der Folgezeit durch den weiteren Wiederaufnahmeantrag
Rechtfertigungsgründe für die Berichterstattung entstanden.
Schließlich müsse ihm, dem Beklagten, eine Aufbrauchfrist gewährt werden. Im
Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens sei wegen des drohenden
wirtschaftlichen Schadens gegenüber dem offensichtlich geringfügigen Eingriff in
das Persönlichkeitsrecht des lebenslang einsitzenden Klägers die Ablehnung einer
Aufbrauchfrist ermessensfehlerhaft.
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Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Dezember 2006 (2-03
O 568/06) dahingehend abzuändern, dass die einstweilige Verfügung vom 18.
August 2006 aufgehoben und der zugrundeliegende Antrag zurückgewiesen wird.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angegriffene Urteil. Die Publikation diene allein der Unterhaltung.
Sie habe bereits bei ihrem Erscheinen einen so schwerwiegenden Eingriff in das
Persönlichkeitsrecht dargestellt, dass der Vertrieb von Anfang an rechtswidrig
gewesen sei. Die angegriffene Berichterstattung unternähme es nämlich, ihn, den
Kläger, anlassunabhängig so in den Zusammenhang der absoluten Person der
Zeitgeschichte, des Schauspielers D, zu stellen, dass er tatsächlich lebenslang
unter voller Namensnennung legitimer Berichterstattungsgegenstand würde.
Er moniert zudem, dass sich die Publikation gar nicht mit seinen
Wiederaufnahmegesuchen beschäftige; Gegenstand sei allein die ursprüngliche
Tat. Auch lasse der Beklagte unberücksichtigt, dass Äußerungen eines Straftäters
in der Öffentlichkeit, mit der er seine Unschuld beteuere, in der Tendenz
resozialisierungsfreundlich seien. Die Rechtewahrung - hier über
Wiederaufnahmeanträge - dürfe ihm nicht persönlichkeitsrechtlich zum Nachteil
gereichen. Schließlich sei sein Verteidiger nur deshalb an die Öffentlichkeit
gegangen, weil zuvor staatliche Organe unter Namensnennung an die
Öffentlichkeit getreten seien.
II. Das zulässige Rechtsmittel hat Erfolg, da es an einem Verfügungsanspruch
fehlt. Abgesehen davon, dass das Landgericht die von dem Beklagten bereits
abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung hinsichtlich der noch nicht
aufgebundenen und ausgedruckten Exemplare unberücksichtigt gelassen hat,
steht dem Kläger kein Anspruch gegen den beklagten Verlag auf Unterlassung des
Vertriebs, des Angebots und des Vorrätighaltens der Restauflage zu.
Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung war die Namensnennung in
dem angegriffenen Buchartikel des Beklagten zum Zeitpunkt ihres Erscheinens
zulässig. Das Landgericht hat zwar zutreffend die von dem
Bundesverfassungsgericht in seinem Lebach - I - Urteil (BVerfGE 35, 202)
aufgestellten Grundsätze dargelegt, ist jedoch zu einer Abwägung zwischen dem
allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers und der durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG
gewährleisteten Pressefreiheit des Beklagten gekommen, die den Besonderheiten
des Einzelfalls nicht gerecht wird.
Grundsätzlich gewährt das Persönlichkeitsrecht auch verurteilten Straftätern
Schutz vor einer zeitlich unbeschränkten Berichterstattung durch die Medien.
Allerdings vermittelt das allgemeine Persönlichkeitsrecht Straftätern keinen
Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht mehr mit der Tat
konfrontiert zu werden. Eine vollständige Immunisierung vor der ungewollten
Darstellung persönlichkeitsrelevanter Geschehnisse gibt es nicht. Entscheidend ist
vielmehr stets, in welchem Maße eine Berichterstattung die
Persönlichkeitsentfaltung beeinträchtigen kann (BVerfG NJW 2000, 1859). Dabei
hat das Bundesverfassungsgericht eine feste Grenze zwischen der grundsätzlich
zulässigen aktuellen Berichterstattung und einer unzulässigen späteren
Darstellung oder Erörterung nicht allgemein festgelegt. Vielmehr liegt das
entscheidende Kriterium darin, ob die betreffende Berichterstattung eine erheblich
neue oder zusätzliche Beeinträchtigung des Täters zu bewirken geeignet ist
(BVerfGE 35, 202). In diesem Zusammenhang kommt für die nähere Bestimmung
der zeitlichen Grenze das Interesse an der Resozialisierung des Straftäters in
Betracht, dessen entscheidendes Stadium mit der Entlassung beginnt (BVerfGE
35, 202). Diesem Kriterium hat das Landgericht in der Abwägung eine zu hohe
Bedeutung beigemessen. In den Jahren 2001 bis 2003 stand nämlich eine
Entlassung des Klägers und damit eine zeitnah zu erfolgende Vorbereitung auf die
Rückkehr in die Gesellschaft nicht im Raum. Allein der zeitliche Ablauf zwischen
Verurteilung und Berichterstattung rechtfertigt aber nicht die Annahme, dass das
Resozialisierungsinteresse des Betroffenen überwiege. Zudem ist nicht ersichtlich,
dass die Veröffentlichung des Buches durch den beklagten Verlag zum damaligen
Zeitpunkt eine erheblich neue oder zusätzliche Beeinträchtigung des Klägers hätte
bewirken können. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Mord an D ein
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bewirken können. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Mord an D ein
besonders spektakuläres, aufsehenerregendes Verbrechen war, das die Nation
aufwühlte und im Hinblick auf die Person des Opfers, die Tatumstände, die
schwierige Ermittlungsarbeit und das sich lang hinziehende Strafverfahren im
Fokus der Öffentlichkeit stand. Auch nach der Verurteilung des Klägers im Jahr
1993 wurde in der Presse weiter über den Mordfall unter namentlicher Nennung
des Klägers berichtet, insbesondere im Rahmen der ab November 1999 von dem
Kläger und seinem Bruder gestellten Wiederaufnahmeanträge. Zwar ist zutreffend,
dass niemand den Schutz seiner Privatsphäre dadurch verliert, dass über ihn -
gegebenenfalls unzulässigerweise - berichtet wurde und er nichts dagegen
unternommen hat. Allerdings hat der Kläger die Medienberichterstattung unter
voller Namensnennung durch eigenes Zutun gewünscht und gefördert. Das ergibt
sich insbesondere aus den Schreiben des Klägers vom 31. August 2004 und 23.
November 2004 an die Chefredaktion der X Zeitung und aus der Presseerklärung
seines Verteidigers, RA1, vom 15. April 2005. Zwar liegen sie zeitlich nach
Erscheinen des streitgegenständlichen Buches; sie lassen aber in Verbindung mit
den weiteren von dem Beklagten vorgelegten Presseartikeln den Rückschluss auf
das wirkliche Interesse des Klägers zu, das stets dahin ging, die Öffentlichkeit von
seiner Unschuld zu überzeugen und sich in einem günstigen Licht darzustellen, um
ein mögliches Wiederaufnahmeverfahren positiv zu beeinflussen. Soweit der Kläger
behauptet, sein Verteidiger habe sich nur deshalb an die Presse gewandt, weil dies
zuvor die staatlichen Organe getan hätten, vermag der Senat dies den
vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen. Zudem überzeugt die
Argumentation des Landgerichts nicht, wonach sich eine mögliche konkludente
Einwilligung des Klägers mit einer namentlich identifizierenden Berichterstattung
lediglich auf das Wiederaufnahmeverfahren bezogen habe. Zum einen ist eine
Unterscheidung zwischen einer Berichterstattung über den Wiederaufnahmeantrag
und über die Tat als solche nicht ohne weiteres möglich, da es im Rahmen eines
Wiederaufnahmeverfahrens bzw. eines vorangehenden Antrags gerade um die Tat
und die Frage geht, ob der Betroffene zu Unrecht verurteilt wurde. Zum anderen
darf zwar niemand dadurch Nachteile erleiden, dass er Rechtsmittel geltend
macht. Wer sich damit aber namentlich an die Öffentlichkeit wendet, muss es
hinnehmen, wenn die Öffentlichkeit - ebenfalls unter Namensnennung - die Tat
beleuchtet, auch wenn der Fokus nicht auf dem Wiederaufnahmeantrag gelegt
wird. Andernfalls hätte es der Kläger in der Hand zu entscheiden und zu
bestimmen, was über ihn berichtet wird. Dies würde zu einer einseitigen
Berichterstattung und einer nicht hinnehmbaren Einschränkung der Pressefreiheit
sowie Instrumentalisierung der Presse führen.
Dem Kläger ist zuzugestehen, dass es sich bei dem Artikel um eine umfangreiche
Abhandlung über das Opfer, die Täter und die Hintergründe der Tat handelt.
Allerdings ist der Wirkungskreis einer Buchveröffentlichung weniger umfassend als
eine Berichterstattung in der Tagespresse oder im Fernsehen. Vor dem
Hintergrund der kurz vor dem Veröffentlichungszeitraum und auch nachfolgend
nach wie vor aktuellen, vom Kläger selbst unterstützten Berichterstattung über die
Wiederaufnahmeanträge und des Umstandes, dass es sich um einen der
spektakulärsten Kriminalfälle des letzten Jahrhunderts in Deutschland handelt, war
die namentliche Nennung des Klägers in der angegriffenen Publikation letztlich
nicht zu beanstanden.
Ein Unterlassungsanspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus dem Umstand,
dass noch eine restliche Auflage des Buches zum Verkauf ansteht und das
Haftende des Klägers näher rückt. Eine im Zeitpunkt der Veröffentlichung
zulässige Berichterstattung bleibt auch dann zulässig, wenn sich die Umstände
ändern. Insoweit ist es einem Verlag auch nicht zuzumuten, jeweils erneut
abzuwägen, ob einem zunächst zulässigen Vertrieb zu einem späteren Zeitpunkt
Persönlichkeitsrechte Betroffener entgegenstehen könnten. Dies widerspräche
auch dem Schutz wirtschaftlicher Entscheidungen, die im berechtigten Vertrauen
auf ihre Rechtmäßigkeit getroffen wurden. Im Übrigren dürfte der restlichen
Auflage von etwa 2000 Exemplaren, die nach Auskunft des Beklagten nicht weiter
beworben werden, keine Marktbedeutung zukommen.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.
die obersten Bundesgerichte erfolgt.