Urteil des OLG Frankfurt vom 07.10.2009

OLG Frankfurt: ungerechtfertigte bereicherung, herausgabe, hinterlegung, hotel, verfügungsbefugnis, abtretung, anwaltskosten, sicherheitsleistung, öffentlich, auszahlung

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Gericht:
OLG Frankfurt 2.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 U 106/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 50 Abs 1 InsO, § 80 Abs 1
InsO, § 166 InsO, § 173 InsO
Herausgabe eines hinterlegten Geldbetrages:
Geltendmachung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Tenor
Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 26.05.2009 verkündete Urteil des
Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2/24 O 23/09) wird zurückgewiesen.
Die Klägerinnen haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die vorläufige
Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aus dem Urteil
vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 45.590,88 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerinnen begehrten mit der Klage ursprünglich die Feststellung, dass die
Beklagte ihnen einen Betrag in Höhe von 45.490,88 EUR schulde, der hinterlegt sei
sowie weiterhin die Feststellung, dass dieser Betrag aus der Hinterlegungsmasse
bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Frankfurt am Main zu entnehmen
sei. Diesem Begehren lag zugrunde, dass die Klägerinnen Eigentümer des
Hotelgebäudes in der … Straße .. in O1 sind. Dieses Hotel war ursprünglich an den
Vater der Beklagten etwa ab dem Jahr 1973 vermietet worden. Dieser Vertrag mit
dem Vater der Beklagten wurde mehrfach verlängert, letztmals bis zum 31.
Dezember 2008. Nachdem der Vater der Beklagten Anfang Dezember 2005 starb,
vermieteten die Klägerinnen das Hotel an die Beklagte zu wirtschaftlich den
gleichen Bedingungen wie das Hotel ursprünglich an den Vater der Beklagten
vermietet war. Der Mietzins wurde seit Beginn des Mietverhältnisses von den
Klägerinnen nicht erhöht.
Kurz nach Beginn des Mietverhältnisses mit der Beklagten kam es bereits zu
Zahlungsrückständen. Diese führten dann dazu, dass die Klägerinnen das
Mietverhältnis mit der Beklagten fristlos kündigten. Der Räumungsaufforderung
kam die Beklagte indes nicht nach, so dass die Klägerinnen Räumungsklage
erhoben. Durch Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.02.2008 wurde
die Beklagte verurteilt, das Hotel zu räumen und an die Klägerinnen
herauszugeben. Der Beklagten wurde in diesem Urteil gestattet, die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,-- EUR
abzuwenden. Von dieser Abwendungsmöglichkeit machte die Beklagte Gebrauch
und zahlte am 11.06.2008 bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Frankfurt
am Main den Betrag von 60.000,-- EUR ein. Die 60.000,-- EUR waren der Beklagten
von dem Zeugen Z1 zur Verfügung gestellt worden, der gleichfalls in dem
Hotelbetrieb arbeitete.
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Der Geldbetrag wurde unter dem Aktenzeichen 2 HL 3973/08 F eingezahlt und am
13.06.2008 eine entsprechende Hinterlegungsbescheinigung ausgestellt. In dem
Antrag auf Hinterlegung sind als Empfangsberechtigte aufgeführt zum einen die
Hinterlegerin, also die Beklagte, und die Klägerinnen. Die Beklagte hat ihren
eventuellen Rückzahlungsanspruch gegen die Hinterlegungsstelle an den Zeugen
Z1 abgetreten.
Durch Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 04.09.2008
wurde die Berufung der Beklagten gegen das Räumungsurteil des Landgerichts
Frankfurt am Main zurückgewiesen und dieses Urteil mithin rechtskräftig. Durch die
Entnahme der Verfahrenskosten für diesen Herausgabeprozess hat sich der
Hinterlegungsbetrag auf 49.386,88 EUR vermindert.
Mit Schreiben vom 05.11.2008 machten die Klägerinnen gegenüber der Beklagten
rückständige Mietzinszahlungen und Nutzungsentschädigungsansprüche in Höhe
von 76.590,88 EUR geltend. Für die Jahre 2007 und 2008 errechneten die
Klägerinnen insgesamt einen Zahlungsrückstand der Beklagten in Höhe von
45.590,88 EUR. Wegen der Einzelheiten des Inhalts der Berechnung wird auf die
Aufstellung (Bl. 31, 32 d.A.) verwiesen.
Mit weiterem Schreiben vom 26.01.2009 machten die Klägerinnen gegen die
Beklagte wegen der verspäteten Herausgabe des Hotels weiterhin Ansprüche
wegen entgangenen Gewinns geltend.
Über das Vermögen der Beklagten wurde mit Beschluss des Amtsgerichts
Frankfurt am Main vom 03.02.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet und der
Beklagten als Schuldnerin wurde die Verfügung über ihr gegenwärtiges und
zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und die
Verfügungsbefugnis auf die Insolvenzverwalterin übertragen.
Mit ihrer am 05. Februar 2009 bei dem Landgericht Frankfurt am Main
eingegangenen Klage haben die Klägerinnen zunächst die Zahlung eines Betrages
in Höhe von 45.590,88 EUR begehrt, der sich aus rückständigen Mieten und
Nutzungsentschädigungen zusammensetzt, wie sich dies aus der Aufstellung Bl.
31, 32 d.A. ergibt.
Die Klägerinnen haben die Auffassung vertreten, bei dem hinterlegten Betrag
handele es sich um insolvenzfreies Vermögen, da die Beklagte ihren
Rückzahlungsanspruch bereits lange vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den
Zeugen Z1 abgetreten habe, so dass der Vermögensbestand durch die Abtretung
aus dem Vermögen der Beklagten ausgeschieden sei. Sie haben weiterhin
vertreten, dass für den Fall, dass der Rückzahlungsanspruch nicht abgetreten
worden sei, in diesem Fall den Klägerinnen ein Absonderungsrecht nach § 50 Abs.
1 InsO zustehen würde, welches sie gegen die Beklagte geltend machen könnten.
Die Klägerinnen haben sich insoweit auf eine Entscheidung des
Bundesgerichtshofs vom 26.01.2006 bezogen.
Die Klägerinnen haben die Auffassung vertreten, dass ihnen wegen der
Mietrückstände und der ausstehenden Nutzungsentschädigungen ein Betrag in
Höhe von 45.590,88 EUR gegen die Beklagte zustehe und die Beklagte wegen
dieses Betrages die Zustimmung zur Entnahme aus der Hinterlegungsmasse bei
der Hinterlegungsstelle zu erteilen habe.
Die Klägerinnen haben beantragt,
festzustellen, dass den Klägerinnen ein Betrag in Höhe von 45.590,88 EUR
nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.09.2008 zusteht
und ein weiterer Betrag wegen vorgerichtlicher Anwaltskosten über 2.308,60 EUR
nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.11.2008 und
diese Beträge sowie auch der Betrag zur Kostenerstattung wegen des hier in Rede
stehenden Verfahrens aus der Hinterlegungsmasse bei der Hinterlegungsstelle
des Amtsgerichts Frankfurt am Main – 2 HL 3973/08 F – zu entnehmen sind.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Klage unzulässig sei, weil diese nicht
gegen die Beklagte selbst zu richten sei, sondern allenfalls gegen die
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gegen die Beklagte selbst zu richten sei, sondern allenfalls gegen die
Insolvenzverwalterin.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf die
tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil Bezug
genommen, soweit ihnen die Feststellungen in dem Berufungsurteil nicht
entgegenstehen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da den Klägerinnen kein
Feststellungsinteresse zustehen würde. Hinsichtlich der gegen die Beklagte
geltend gemachten Zahlungsansprüche hätten die Klägerinnen Leistungsklage
erheben können. Eine solche sei aber ebenfalls unzulässig, weil zwischenzeitlich
das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet worden sei.
Weiterhin hat das Landgericht dargelegt, dass, soweit sich die Klägerinnen auf ein
Absonderungsrecht im Sinne des § 50 InsO berufen würden, gleichfalls kein
Anspruch gegen die Beklagte bestehen würde, weil die Geltendmachung der
Rechte aus dem Absonderungsrecht gemäß §§ 166 ff. InsO gegenüber der
Insolvenzverwalterin hätte erfolgen müssen. Es sei auch nicht erkennbar, dass die
Insolvenzverwalterin mögliche Rechte der Beklagten an dem hinterlegten Geld zu
Gunsten der Klägerinnen freigegeben habe, so dass die von den Klägerinnen
zitierte Entscheidung nicht einschlägig sei. Im Übrigen hat das Landgericht auch
ein Feststellungsinteresse der Klägerinnen für den hinterlegten Betrag verneint, da
diese insoweit die Beklagte ungeachtet einer insolvenzrechtlichen Verstrickung auf
Zustimmung zur Freigabe hätten verklagen können.
Gegen dieses ihnen am 27. Mai 2009 zugestellte Urteil wenden sich die
Klägerinnen mit ihrer bei Gericht am 10. Juni 2009 eingegangenen Berufung, die an
diesem Tage auch begründet wurde.
Die Klägerinnen vertreten die Auffassung, dass es sich bei der
Hinterlegungsmasse um ein insolvenzfreies Vermögen handele. An dem
hinterlegten Geld habe die Beklagte nach erfolgter Hinterlegung kein Eigentum
mehr. Ihren Rückzahlungsanspruch habe die Beklagte unstreitig aber schon bei
der Hinterlegung an Herrn Z1 abgetreten. Da die Beklagte die 60.000,-- EUR von
Herrn Z1 zur Verfügung gestellt bekommen habe und auch den
Rückzahlungsanspruch an diesen Zeugen sofort wieder abgetreten habe, habe der
hinterlegte Betrag nicht mehr zum Vermögen der Beklagten gehört und sei
deshalb auch nicht durch das Monate später eröffnete Insolvenzverfahren
verstrickt worden. Trotz der Abtretung des Rückzahlungsanspruches sei die
Beklagte Hinterlegungsbeteiligte geblieben, gegen die der Zahlungsanspruch
wegen der hinterlegten Sicherheit geltend zu machen sei.
Ferner vertreten die Klägerinnen die Auffassung, dass ein eventuell bestehendes
Absonderungsrecht nach § 50 InsO nicht gegenüber der Insolvenzverwalterin
geltend zu machen wäre, sondern hier § 173 InsO zum Zuge kommen müsse.
Die Klägerinnen beantragen,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, in die
Freigabe der restlichen Hinterlegungsmasse bei der Hinterlegungsstelle des
Amtsgerichts Frankfurt am Main A ./. B – 2 HL 7973/08 F – einzuwilligen.
Hilfsweise beantragen die Klägerinnen,
die Beklagte zu verurteilen festzustellen, dass sie den Klägerinnen mindestens
den Betrag 45.590,88 EUR nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
dem 25.09.2008 schuldet und wegen vorgerichtlicher Anwaltskosten weitere
2.303,-- EUR nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
15.08.2008 schuldet und zuzustimmen, dass diese Beträge sowie die gegen die
Beklagte festzusetzenden Kosten wegen dieses Rechtsstreites aus der
Hinterlegungsmasse bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main A ./. B – 2 HL
7973/08 F – entnommen werden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das
angefochtene Urteil. Sie ist der Auffassung, dass die Klage unzulässig sei, weil die
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angefochtene Urteil. Sie ist der Auffassung, dass die Klage unzulässig sei, weil die
Klägerinnen ihre Forderungen zur Insolvenztabelle gemäß § 174 InsO anzumelden
hätten. Zudem fehle die Passivlegitimation der Beklagten, weil diese die begehrte
Einwilligungserklärung mangels Verfügungsbefugnis nicht abgeben könne.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden (§§ 517, 519, 520 ZPO). Sie hat in der Sache jedoch keinen
Erfolg, da das Landgericht zu Recht die Klage abgewiesen hat.
Die Klägerinnen können von der Beklagten nicht die Zustimmung zur Herausgabe
des hinterlegten Betrages verlangen, da die Beklagte infolge der
Insolvenzeröffnung nicht mehr berechtigt ist, eine solche Zustimmungserklärung
abzugeben, da diese Erklärung eine Verfügung über einen Vermögensteil
bedeuten würde. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist aber die
Verfügungsbefugnis der Beklagten gerade auf die Insolvenzverwalterin
übergegangen, so dass allenfalls diese hätte in Anspruch genommen werden
müssen (§ 80 Abs. 1 InsO).
Durch die Hinterlegung des Betrages von 60.000,-- EUR ist ein
Hinterlegungsverhältnis im Sinne der Hinterlegungsordnung begründet worden,
welches als öffentlich-rechtliches Verhältnis ausgestaltet ist. Dieses Verhältnis ist
durch den Verwaltungsakt, nämlich die Annahmeanordnung des Amtsgerichts
Frankfurt am Main vom 11.06.2006 gemäß § 6 Hinterlegungsordnung begründet
worden. Durch die Hinterlegung der 60.000,-- EUR ist ein öffentlich-rechtlicher
Herausgabeanspruch gegen die Hinterlegungsstelle entstanden, der aber nur
dann durchgesetzt werden kann, wenn der andere Beteiligte eine
Freigabeerklärung abgibt. Der Anspruch selbst ist ein Bereicherungsanspruch, mit
dem erreicht werden soll, dass der auf Freigabe in Anspruch genommene
Beteiligte eine ungerechtfertigte Bereicherung seines Vermögens herauszugeben
hat. Mithin stellt sich die Freigabeerklärung als Verfügung über einen
Vermögensbestandteil der Beklagten dar, die ihr aber gerade wegen der Regelung
des § 80 InsO untersagt ist. Daran ändert sich auch nichts, wenn das Geld, das
hinterlegt wurde, aus Mitteln eines anderen stammt, denn dieser hat keinen
Anspruch auf Herausgabe und ist nicht der Beteiligten im Sinne des § 13 der
Hinterlegungsordnung (Bülow/Schmidt, Hinterlegungsordnung, 4. Aufl., § 13, Anm.
12).
Selbst wenn man aber die Auffassung vertreten würde, dass durch die Abtretung
des Herausgabeanspruchs der Beklagten an den Zeugen Z1 dieser
möglicherweise als Beteiligter des Hinterlegungsverhältnisses anzusehen sein
würde, wäre die Klage gegen die Beklagte nicht begründet, weil sie dann nicht
mehr als Beteiligte anzusehen wäre, mithin von ihr auch nicht die Abgabe einer
Freigabeerklärung verlangt werden könnte. Die von dem Klägervertreter auch in
der Berufungsinstanz zitierte Entscheidung des BGH führt zu keinem anderen
Ergebnis, da diese Entscheidung gerade darauf abstellt, dass der
Insolvenzverwalter einen Massegegenstand freigegeben hatte. Eine solche
Freigabeerklärung hinsichtlich des hinterlegten Betrags ist aber hier von der
Insolvenzverwalterin nicht abgegeben worden, vielmehr macht sie im Gegenteil
gegen den Zeugen Z1 einen Anfechtungsanspruch auf Rückführung des Betrages
der 60.000,-- EUR in die Insolvenzmasse geltend.
Wegen der fehlenden Verfügungsbefugnis der Beklagten könnten die Klägerinnen
einen Anspruch allenfalls gegen die Insolvenzverwalterin geltend machen, welcher
aber bewusst von ihnen nicht erhoben wurde.
Auch wenn man davon ausgehen würde, dass den Klägerinnen an dem
hinterlegten Betrag ein Absonderungsrecht nach § 50 InsO zustehen würde,
könnte dies gleichfalls nicht gegenüber der Beklagten geltend gemacht werden,
vielmehr sind Absonderungsrechte nach der Regelung des § 166 InsO gegenüber
dem Insolvenzverwalter geltend zu machen. Soweit sich die Klägerinnen auf § 173
InsO berufen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis, da nicht ersichtlich ist, dass
die Insolvenzverwalterin nicht zur Verwertung der Forderung berechtigt ist, an der
ein Absonderungsrecht besteht. Die Voraussetzung des § 173 InsO sind nämlich
nicht gegeben, da die Klägerinnen ohne die begehrte Zustimmung zur Auszahlung
des Betrages ihr Pfandrecht nicht selbst verwerten dürfen, sie vielmehr auf die
entsprechende Zustimmung angewiesen sind, die aber die Beklagte selbst nicht
mehr abgeben kann, sondern allenfalls die Insolvenzverwalterin.
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Soweit die Klägerinnen mit der Berufung die erstinstanzlich gestellten
Hauptanträge als Hilfsanträge weiterverfolgen, haben diese Anträge bereits aus
den oben dargelegten Gründen keinen Erfolg und zudem kann zur weiteren
Begründung auf die Ausführungen in dem landgerichtlichen Urteil Bezug
genommen werden.
Die Kostenentscheidung ist dem § 97 ZPO entnommen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10,
711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche
Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§
543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 3 ZPO, 47 Abs. 1 GKG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.