Urteil des OLG Frankfurt vom 31.05.2006

OLG Frankfurt: arglistige täuschung, verlängerung der frist, darlehensvertrag, rückzahlung, erwerb, vermittler, eigentumswohnung, widerrufsrecht, eugh, rückabwicklung

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Gericht:
OLG Frankfurt 9.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 U 63/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 123 BGB, § 276 BGB, §
276aF BGB, § 607 Abs 1 BGB
vom 18.08.1896, § 1 Abs 1 S 1
Nr 1 HTürGG vom 16.01.1986
(Bankenhaftung beim finanzierten Immobilienerwerb:
Rückabwicklung von einem kausal auf einem widerrufenen
Haustürgeschäft beruhenden Darlehensvertrag; Fortwirken
einer Überrumpelungssituation; Vermutung eines
konkreten Wissensvorsprungs der kreditgebenden Bank
beim institutionalisierten Zusammenwirken mit dem
Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts)
Leitsatz
1. Kausal auf der Nichtausübung des Widerrufsrechts nach HWiG hinsichtlich eines zur
Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung eingegangenen Darlehensvertrages
können nur solche Risiken beruhen, die der Verbraucher erst nach Abschluss des
Darlehensvertrages eingegangen ist (im Einklang mit BGH vom 16.5.2006, Az. XI ZR
6/04).
2. Das Fortwirken einer Überrumpelungssituation im Sinne von § 1 HwiG kann nicht
angenommen werden, wenn zwischen dem Besuch in der Privatwohnung und der
Vertragserklärung ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten liegt.
3. Soweit der BGH mit Urteil vom 16.5.06, XI ZR 6/04 seine Rechtsprechung zum
Bestehen eigener Aufklärungspflichten der kreditgebenden Bank dahin ergänzt hat,
dass Anleger sich im Falle eines institutionalisierten Zusammenwirkens der
kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter
erleichterten Voraussetzungen auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten
Wissensvorsprung der finanzierenden Bank berufen können, setzt dies eine arglistige
Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben über das Anlageobjekt voraus.
Tenor
[Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde
vom Gericht nicht mitgeteilt.]
Gründe
I.
Der Kläger verlangt die Rückabwicklung eines Darlehensvertrags, den er zur
Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung abgeschlossen hat. Am
25.5.1999 unterschrieb der Kläger einen von der Rechtsvorgängerin der Beklagten
vorbereiteten Darlehensantrag über 200.000,- zu einem effektiven Jahreszins von
5,46% (Bl. 214). Das Darlehen sollte der Finanzierung des Erwerbs einer
Eigentumswohnung in O1 als Kapitalanlage dienen und durch eine Grundschuld
abgesichert werden. Eine Belehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz enthielt der
Antrag nicht. Das Angebot zum Erwerb der Wohnung gab der Kläger am 4.6. 1999
ab (Bl. 372), es wurde von der Verkäuferin am 9.6.1999 angenommen (Bl. 393).
Ebenfalls unter dem 9.6.1999 sagte die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem
Kläger die Darlehensgewährung zu (Bl. 398).In der Folgezeit leistete der Kläger die
vereinbarten Darlehensraten in Höhe von insgesamt 26.898,10 €, musste
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vereinbarten Darlehensraten in Höhe von insgesamt 26.898,10 €, musste
Hausgeld zahlen und hatte Mieteinnahmen. Mit Schreiben vom 5.12.2003 widerrief
der Kläger den Darlehensvertrag nach dem Haustürwiderrufsgesetz. Mit der
vorliegenden Klage verlangt er Rückzahlung der geleisteten Darlehensraten und
des gezahlten Hausgelds abzüglich der eingenommenen Mieten sowie Freistellung
von den Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag. Der Kläger hat behauptet,
Kauf- und Darlehensvertrag beruhten auf Verhandlungen, die er mit einem
Vertreter der Vermittlungsgesellschaft in der Wohnung seines Schwagers geführt
habe (Beweis: Zeuge Z1). Das von ihm gezahlte Hausgeld belaufe sich auf
17.995,00 €, die vereinnahmten Mieten auf 20.000,- €.Mit Urteil vom 15.3.2005,
auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, hat das
Landgericht die Klage abgewiesen. Gegen dieses ihm am 21.3.2005 zugestellte
Urteil richtet sich die am 21.4.2005 bei Gericht eingegangene und – nach
Verlängerung der Frist bis zum 23.6.2005 – am 22.6.2005 begründete Berufung
des Klägers. Der Kläger hat zunächst seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt
und vertieft und ist nach der Verkündung der beiden Urteile des EuGH vom
25.10.2005 nunmehr der Auffassung, ein Anspruch stehe ihm aus § 3 HTWG zu. Er
hält an seinen erstinstanzlichen Anträgen fest.
Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung und verteidigt das
angefochtene Urteil.
Der Senat hat Beweis erhoben über die behauptete Haustürsituation durch
Vernehmung des Zeugen Z1. Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der
Sitzungsniederschrift vom 26.4.2006 (Bl. 469 f.) Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und
fristgerecht eingelegt und begründet worden, hat in der Sache indes keinen Erfolg.
Der Kläger kann weder Rückzahlung der auf das Darlehen erbrachten Leistungen
noch „Freistellung von allen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag“
verlangen. Ein dahingehender Anspruch steht ihm aus § 3 HTWG nicht zu. Für
diese Anspruchsgrundlage kann dahinstehen, ob der Darlehensvertrag auf
Verhandlungen in einer Haustürsituation i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 HTWG beruht und
ob der Vertrag eine unzureichende Belehrung enthielt, so dass die Widerrufsfrist
bislang nicht abgelaufen ist. Auch wenn man dies zugunsten des Klägers als wahr
unterstellt, folgt daraus kein Rückzahlungsanspruch gegen die Beklagte.
Rechtsfolge eines wirksamen Widerrufs nach dem Haustürwiderrufsgesetz ist die
Pflicht beider Vertragsparteien zur Rückgewähr des aus dem Vertrag Erlangten.
Zwar könnte der Kläger damit Rückzahlung der auf das Darlehen erbrachten Raten
verlangen, diesem eigenen Zahlungsanspruch stünde indes ein Anspruch der
Beklagten auf Rückzahlung der Darlehensvaluta zuzüglich marktüblicher
Verzinsung entgegen. Diesen eigenen Rückzahlungsanspruch kann die Beklagte
dem Zahlungsanspruch des Klägers entgegen halten (dolo-facit-Einrede).Eine
andere Form der Vertragsrückabwicklung ergibt sich nicht unter dem
Gesichtspunkt des verbundenen Geschäfts (§ 9 VerbrKrG). Danach wären der
Darlehensvertrag und der Kaufvertrag als Einheit zu betrachten, so dass der
Kläger so zu stellen wäre, als hätte er aus dem Gesamtgeschäft nicht das
Darlehen, sondern nur die Wohnung erlangt und wäre damit auch nur zu deren
Rückübereignung verpflichtet. § 9 VerbrKrG kann auf den vorliegenden Fall keine
Anwendung finden. Grundsätzlich liegen beim Erwerb von Grundeigentum die
tatsächlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 VerbrKrG schon deswegen nicht
vor, weil auch geschäftlich und rechtlich unerfahrenen Käufern klar ist, dass es sich
bei Kauf und Darlehen um zwei getrennte Geschäfte handelt. Dafür spricht im
vorliegenden Fall auch der ausdrücklich in den Kaufvertrag aufgenommene
Hinweis, dass der Käufer sich um die Finanzierung gesondert kümmern muss.
Zudem steht einer Anwendung von § 9 VerbrKrG bei Immobiliarkrediten § 3 Abs. 2
Nr. 2 VerbrKrG entgegen. Danach findet § 9 VerbrKrG keine Anwendung auf
Kreditverträge, nach denen der Kredit von der Sicherung durch ein
Grundpfandrecht abhängig gemacht und zu für grundpfandrechtlich abgesicherte
Kredite üblichen Bedingungen gewährt wird. Diese Bereichsausnahme gilt für
Realkredite ausnahmslos (BGH Urteil vom 15.7.2003 -XI ZR 162/00-), soweit die
neuere Rechtsprechung Ausnahmen zulässt, betreffen diese allein Kredite zur
Finanzierung der Beteiligung an einem Immobilienfonds, nicht aber Kredite zum
Erwerb des Grundeigentums selbst (BGH Urteil vom 21.3.2005 –II ZR 411/02-).Die
Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG liegen vor: Mit einem anfänglichen
Jahreszins von 5,35% (effektiv 5,46%) und zehnjähriger Festschreibung hält sich
der dem Kläger gewährte Kredit im Rahmen der in den Monatsberichten der
der dem Kläger gewährte Kredit im Rahmen der in den Monatsberichten der
Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Streubreitengrenze (BGH Urteil vom
18.3.2003 –XI ZR 422/01-). Unerheblich ist entgegen der Ansicht des Klägers auch,
ob das Darlehen vollständig oder auch nur überwiegend durch den Verkehrswert
der belasteten Immobilie gesichert ist, da eine bloße Teilabsicherung den
Tatbestand dieser Norm bereits erfüllt (BGH Urteil vom 15.7.2003 –XI ZR 162/00-
).Eine teleologische Reduktion des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ist weder nach
nationalem Recht noch aufgrund dessen europarechtlicher Auslegung angezeigt.
National handelt es sich um eine bewusste, abschließende Regelung des
Gesetzgebers, die von der Rechtsprechung zu respektieren ist (BGH Urteile vom
23.9.2003 –XI ZR 135/02- und 12.11.2002 –XI ZR 25/00-). Hieran ändern die
rechtlichen Rahmenbedingungen des Europarechts nichts (BGH Urteil vom
16.9.2003 -XI ZR 447/02-). Mit den beiden Entscheidungen vom 25.10.2005
(„Schulte“ -C 350/03- und „Crailsheimer Volksbank e.G.“ -C 229/04-) hat der EuGH
ausdrücklich anerkannt, dass die Ausgestaltung der Rechtsfolgen eines Widerrufs
nach dem Haustürwiderrufsgesetz dem nationalen Recht überlassen sind die
Haustürwiderrufsrichtlinie nationalen Vorschriften nicht entgegen steht, die die
Rechtsfolgen des Widerrufs eines Darlehensvertrags auch im Rahmen von
Kapitalanlagemodellen, bei denen das Darlehen ohne den Erwerb der Immobilie
nicht gewährt worden wäre, auf die Rückabwicklung des Darlehensvertrages
beschränken. Insbesondere verbietet es die Haustürwiderrufsrichtlinie nach den
genannten Entscheidungen nicht, dass der von seinem Widerrufsrecht Gebrauch
machende Verbraucher die Darlehensvaluta an den Darlehensgeber sofort und
mit marktüblichen Zinsen zurückzahlen muss, obwohl das Darlehen nach dem für
die Kapitalanlage entwickelten Konzept ausschließlich zur Finanzierung des
Erwerbs der Immobilie dient und unmittelbar an den Verkäufer ausbezahlt wird,
dass die sofortige Rückzahlung der Darlehensvaluta verlangt wird.Soweit der EuGH
aus Art. 4 der Haustürwiderrufsrichtlinie einen Anspruch des Verbrauchers auf
Ersatz der mit dem Erwerbsvertrag verbundenen Risiken, in den Fällen herleitet, in
denen die Übernahme dieser Risiken bei ordnungsgemäßer Belehrung über sein
Widerrufsrecht hätte vermeiden können, liegen die Voraussetzungen dieser
Ausnahme im vorliegenden Fall nicht vor. Kausal auf der Nichtausübung des
Widerrufsrechts können nur solche Risiken beruhen, die der Verbraucher erst nach
Abschluss des Darlehensvertrags eingegangen ist. War der Kaufvertrag schon vor
Abschluss des Darlehensvertrages zustande gekommen, so hätte er auch durch
ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht nicht mehr beseitigt werden
können (BGH Urteil vom 16.5.2006 –XI ZR 6/04-). Im vorliegenden Fall kann dahin
stehen, ob der Kläger bei ordnungsgemäßer Belehrung über das Recht zum
Widerruf des Darlehensvertrages die Übernahme der mit dem Kaufvertrag
verbundenen Risiken noch hätte vermeiden können. Selbst wenn man dies zu
Gunsten des Klägers annimmt, fehlt es an der weiter erforderlichen
Voraussetzung, dass nämlich der Abschluss des Darlehensvertrages überhaupt
als Haustürgeschäft widerruflich war. Dies ist nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme nicht der Fall. Insoweit folgt der Senat den Bekundungen, die der
Zeuge Z1 in seiner Vernehmung am 26.4.2006 gemacht hat. In seiner Wohnung
haben sich der Kläger und der als Vermittler tätig gewordene Onkel des Klägers
(der Vater des Zeugen) getroffen und erste Verhandlungen über den
kreditfinanzierten Immobilienerwerb geführt. Dahinstehen kann, ob solche
Verhandlungen mit Verwandten überhaupt in den Schutzbereich des § 1 HTWG
fallen (zur Unanwendbarkeit des Haustürwiderrufsrecht in diesen Fällen BGH NJW
1993, 1593 und BGH NJW 1996, 3414). Auch wenn man zu Gunsten des Klägers
davon ausgeht, dass das Verwandtschaftsverhältnis dem Widerrufsrecht nicht
entgegensteht, weil die Bank sich jede objektiv gegebene
Überrumpelungssituation zurechnen lassen muss (BGH Urteil vom 12.12.2005 –II
ZR 327/04- in Umsetzung des EuGH-Urteils vom 25.10.2005 Rs C-229/04
„Crailsheimer Volksbank“), beruht der Abschluss des Darlehensvertrages nicht auf
diesen Verhandlungen in einer Privatwohnung. Dies kann nur angenommen
werden, wenn die Haustürsituation – wenn auch nur unter anderem -
entscheidender Beweggrund für die spätere Abgabe der Vertragserklärung war.
Auf diese Ursächlichkeit kann im Wege einer tatsächlichen Vermutung
geschlossen werden, wenn Verhandlungen und Vertragserklärung in einem engen
zeitlichen Zusammenhang stehen. Diesen hat die Rechtsprechung auf wenige
Tage beschränkt. Mit zunehmendem zeitlichen Abstand zwischen dem
Wohnungsbesuch und dem Vertragsschluss bedarf die Kausalität zwischen beidem
konkreter Darlegung, an die umso höhere Anforderungen zu stellen sind, je weiter
die Zeitpunkte auseinander liegen. Solcher Vortrag fehlt auf Seiten des Klägers,
wäre indes erforderlich gewesen, weil die Verhandlungen in der Wohnung vor dem
5.3.1999 stattfanden, der Darlehensantrag aber erst am 25.5.1999 gestellt wurde.
Dass die Verhandlungen vor dem 5.3.1999 stattgefunden haben müssen, folgt
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Dass die Verhandlungen vor dem 5.3.1999 stattgefunden haben müssen, folgt
zunächst aus dem Schreiben an den Vermittler, das auf den 5.3.1999 datiert ist
und dem zu entnehmen ist, dass es zumindest bereits einen ersten Kontakt zum
Kläger gegeben haben muss. Auch der Zeuge Z1, der zunächst bemüht war, den
Zeitpunkt des Gesprächs in seiner Wohnung möglichst weit nach hinten zu legen,
ohne sich dabei festlegen zu müssen, hat auf konkreten Vorhalt einen Zeitpunkt
vor dem 5.3.1999 eingeräumt. Ohne besonderen Vortrag des Klägers ist nicht
ersichtlich, wie die aus Erstgespräch in der Wohnung des Zeugen erwachsene
Beeinträchtigung seiner Entschließungsfreiheit bis zum 25.5.1999 fortgedauert
haben soll. Auch wenn dem Vortrag der Parteien entnommen werden kann, dass
dem Erstgespräch weitere Gespräche im Büro des Vermittlers folgten, bleibt offen,
wann diese stattfanden und ob damit die ursprüngliche Überrumpelung
perpetuiert wurde. Ein verbundenes Geschäft, aus dem der Kläger das Recht
herleiten könnte, gegen Rückgabe der Wohnung Rückzahlung der erbrachten
Darlehensleistungen zu verlangen, kann auch aus § 242 BGB nicht angenommen
werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat
folgt, sind der Realkreditvertrag und das finanzierte Grundstücksgeschäft
grundsätzlich nicht als zu einer Einheit verbundene Geschäfte anzusehen. Der
Widerruf des Realkreditvertrags berührt die Wirksamkeit des Kaufvertrages (hier)
über eine Eigentumswohnung daher grundsätzlich nicht (BGH Urteile vom
12.11.2002 -XI ZR 25/00-; 15.7.2003 -XI ZR 162/00-; 21.7.2003 -II ZR 387/02-;
16.9.2003 -XI ZR 447/02-; 23.9.2003 -XI ZR 135/02-). Ist die Annahme eines
verbundenen Geschäfts nach § 9 VerbrKrG gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG
ausgeschlossen, kommt jedenfalls im Anwendungsbereich des § 1 VerbrKrG ein
Rückgriff auf die von der Rechtsprechung zum Abzahlungsgesetz aus § 242 BGB
hergeleiteten Grundsätze über das verbundene Geschäft grundsätzlich nicht in
Betracht (BGH Urteil vom 27.1.2004 -XI ZR 37/03-).
Ein Anspruch steht dem Kläger auch nicht unter dem Gesichtspunkt des
Schadensersatzes aus Verschulden bei Vertragsschluss (c.i.c. [§ 280 BGB n.F.],
PFV, § 826 BGB) zu. Die Darlehensgeberin hat keine ihr als Nebenpflicht aus dem
Darlehensvertrag obliegenden Aufklärungs- und Hinweispflichten verletzt. Die
Darlehensgeberin war nicht gehalten, die Kläger über Risiken aus der Verwendung
des Kredits zum Erwerb der Eigentumswohnung aufzuklären. Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine finanzierende Bank nicht
verpflichtet, einen Darlehensnehmer über die Gefahren und Risiken der
Verwendung eines Darlehens aufzuklären und vor dem Vertragsschluss zu warnen
(BGH NJW 2000, 3558; BGH NJW-RR 2000, 1576, beide m. w. Nw.). Das
Verwendungsrisiko trägt grundsätzlich der Anleger selbst, dem es obliegt, sich
über die damit verbundenen speziellen Gefahren zu informieren und die
Entscheidung hierüber eigenverantwortlich zu treffen. Insbesondere bei
finanzierten Kapitalanlagen darf die finanzierende Bank regelmäßig davon
ausgehen, dass der Kreditnehmer Konzeption und Wirtschaftlichkeit der geplanten
Anlage, ggf. unter Einschaltung besonderer Fachberater, hinreichend geprüft hat.
Dies gilt auch bei geschäftsunerfahrenen Kunden (OLG Stuttgart WM 2000,
292).Eine Aufklärungs- und Warnpflicht der Bank kann nur in eng begrenzten
Ausnahmefällen angenommen werden, so zum Beispiel, wenn die Bank im
Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des
Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen, zu den
allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen
Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung
begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung sowohl
gegenüber dem Bauträger als auch gegenüber dem einzelnen Erwerber in
schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle
Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem
Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann. Eine solche Fallgestaltung
liegt hier nicht vor. Sie ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Beklagte als
Darlehensgeberin arbeitsteilig mit dem Vertrieb und der Verkäuferin
zusammengearbeitet hätte. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers ist
unsubstantiiert. Er lässt nicht erkennen, inwieweit die Beklagte im konkreten Fall
über ihre Rolle als bloße Kreditgeberin hinausgegangen sein soll. Einen
Schadensersatzanspruch kann der Kläger auch aus der neuesten Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs nicht herleiten. Soweit dieser mit seinem Urteil vom
16.5.2006 –XI ZR 6/04- seine Rechtsprechung zum Bestehen eigener
Aufklärungspflichten der kreditgebenden Bank bei finanzierten
Kapitalanlagemodellen dahin ergänzt hat, dass Anleger sich im Fall eines
institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem
Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten
Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden
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Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden
konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank berufen können, setzt dies
eine arglistige Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler,
Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt
voraus. Die eine eigene Aufklärungspflicht auslösende Kenntnis der Bank von einer
solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer,
Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank
in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, die Unrichtigkeit der
Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw.
des Verkaufs- und Fondsprospekts nach den Umständen des Falles evident ist, so
dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung
geradezu verschlossen. Hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die danach
objektiv erforderliche arglistige Täuschung lassen sich dem Tatsachenvortrag des
Klägers nicht entnehmen. Insoweit bietet auch der Schriftsatz vom 17.5.2006
keinen Anlass, die bereits geschlossene mündliche Verhandlung wieder zu
eröffnen (§ 156 ZPO).
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Kläger zu tragen, da es ohne Erfolg
geblieben ist (§ 97 I ZPO).Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Eine Zulassung der Revision kommt nicht in
Betracht, da die Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht vorliegen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.