Urteil des OLG Frankfurt vom 14.12.2007

OLG Frankfurt: stadt, vernehmung von zeugen, bahn, ungerechtfertigte bereicherung, rechtliches gehör, berechtigung, vorteilsausgleichung, werterhöhung, anhörung, form

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Gericht:
OLG Frankfurt 10.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 U 161/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 133 BGB, § 157 BGB, § 317
BGB, § 812 BGB, § 1023 BGB
Honorarberechtigung: Vergütung der Höhe nach für die
Verlegung von Wasserleitungen im Zusammenhang mit
dem Ausbau von S-Bahn-Strecken; Vorteilsausgleichung bei
privatrechtlich beauftragter Leistung; Einholung eines
Obergutachtens bei nicht hinreichend präzisem Ergebnis;
Voraussetzungen ergänzender Vertragsauslegung
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Zinsausspruch teilweise abgeändert; im Übrigen
wird die Berufung zurückgewiesen. Das Urteil wird zur Klarstellung wie folgt neu
gefasst:
1. a) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 45.644,44 € nebst Zinsen i.H.v. 4
% aus 9.329,42 € vom 07.11. bis zum 13.11.2001, aus 22.262,27 € vom
14.11.2001 bis zum 02.07.2002, aus 38.633,09 vom 03.07.2002 bis zum
16.07.2002, aus 45.644,44 € vom 17.07. bis zum 09.09.2002 sowie in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 45.644,44 € seit dem 10.09.2002 zu
zahlen.
b) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 277.003,40 € nebst Zinsen i.H.v. 4
% aus 56.614,01 € vom 07.11. bis zum 13.11.2001, aus 135.094,83 € vom
14.11.2001 bis zum 02.07.2002, aus 234.438,36€ vom 03.07.2002 bis zum
16.07.2002, aus 277.003,40 € vom 17.07. bis zum 09.09.2002 sowie in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 277.003,40 € seit dem 10.09.2002 zu
zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 41.587,47 nebst Zinsen i.H.v. 4 %
aus 8.499,69 € vom 07.1.1. bis zum 13.11.2001, aus 20.282,33 € vom 14.11.2001
bis zum 02.07.2002, aus 35.197,18 vom 03.07.2002 bis zum 16.07.2002, aus
41,587,47 € vom 17.07.2002 bis zum 09.09.2002 sowie in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 41.587,47 € seit dem 10.09.2002 zu
zahlen.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 156.158,35 € nebst Zinsen i.H.v. 4
% aus 33.045,16 € vom 10.10.2001 bis zum 02.07.2002, aus 150.654,21 € vom
03.07.2002 bis zum 16.07.2002, aus 156.158,35 € vom 17.07. bis zum 09.09.2002
sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 156.158,35 €
seit dem 10.09.2002 zu zahlen.
4. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.025,37 € nebst Zinsen i.H.v. 4
vom 17.07.2002 bis zum 09.09.2002 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 10.09.2002 zu zahlen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt den Beklagten hinsichtlich verschiedener in Bezug auf
Wasserleitungen erforderliche Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem von
der Klägerin betriebenen Ausbau der S-Bahn B, C-strecken notwendig geworden
waren, teilweise voll umfänglich, teilweise anteilig in Anspruch. Die Klägerin ist die
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waren, teilweise voll umfänglich, teilweise anteilig in Anspruch. Die Klägerin ist die
Rechtsnachfolgerin der E, der Beklagte Rechtsnachfolger der Stadtwerke A. Die
Klägerin betreibt als Vorhabensträgerin aufgrund rechtswirksamer Planfeststellung
den Ausbau der genannten S-Bahn Strecke. Der Beklagte, ein hälftig von Stadt
und Kreis A getragener Zweckverband mit der Zielsetzung der Sicherung der
Wasserversorgung, ist Betreiber in Bezug auf verschiedene Wasserleitungen, die
von dem beabsichtigten Streckenausbau betroffen waren. Im Zeitpunkt der
diesem Ausbau zugrunde liegenden Planfeststellung war der Beklagte hinsichtlich
einzelner hier streitgegenständlicher Streckenabschnitte durch eine Dienstbarkeit
gesichert, hinsichtlich anderer nicht.
Zwischen den Parteien bestand Einigkeit darüber, dass die erforderlichen
Leitungsverlegungen im Auftrag der Klägerin durch den Beklagten vorgenommen
werden sollten. In Bezug auf Streckenabschnitte, hinsichtlich deren der Beklagte
im Zeitpunkt der Planfeststellung nicht dinglich gesichert war, entstanden aber im
Hinblick auf diese Frage der dinglichen Besicherung und im Hinblick auf die
Auslegung zwischen den Parteien (bzw. ihren Rechtsvorgängern) bestehender
vertraglicher Vereinbarungen unterschiedliche Auffassungen darüber, ob die vom
Beklagten vorzunehmenden Arbeiten diesem letztlich zu vergüten seien; in Bezug
auf Streckenabschnitte, hinsichtlich deren eine dingliche Besicherung des
Beklagten vorlag, entzündete sich eine Auseinandersetzung der Parteien an der
Frage, ob der Beklagte von der ihm grundsätzlich zustehenden Vergütung sich
einen Abzug im Hinblick darauf gefallen lassen müsse, dass im Zuge der
Leitungsverlegungen Rohre erneuert worden waren.
Da eine Einigung der Parteien über diese Fragen nicht möglich war, verständigten
sich die Parteien hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Streckenabschnitte
dahin, dass die Klägerin den Beklagten mit den entsprechenden Arbeiten
beauftragte, dieser die Arbeiten erbringen, die Klägerin sie dann zunächst
bezahlen und dann gerichtlich geklärt werden sollte, ob und in welcher Hohe
diesbezüglich eine Rückzahlung seitens des Beklagten zu erfolgen hatte. Die
diesbezüglichen Vereinbarungen ergeben sich hinsichtlich der Maßnahmen, die
Gegenstand der Anträge zu 1 a, 1 b, 2 und 3 sind, aus dem Schreiben der Klägerin
an den Beklagten vom 19.02.2001 (Bl.20 - 26 d.A.), hinsichtlich der Arbeiten, die
Gegenstand des Antrags zu 4 sind, aus dem Schreiben der Klägerin an den
Beklagten vom 12.03.2001 (Bl. 93 - 96 d.A.). Zwischen den Parteien besteht kein
Streit darüber, dass der Inhalt dieser Schreiben die zwischen den Parteien
diesbezüglich getroffenen Absprachen zutreffend wiedergibt.
Entsprechend den getroffenen Vereinbarungen geschah es in der Folgezeit: Der
Beklagte erbrachte die vereinbarten Leistungen, und die Klägerin glich die
diesbezüglichen Rechnungen aus. Mit der hier streitgegenständlichen Klage
verlangt sie nunmehr hinsichtlich einzelner Maßnahmen vollständige, hinsichtlich
anderer Leistungen teilweise Rückerstattung der erbrachten Leistungen.
Hinsichtlich des erstinstanzlichen Parteivorbringens im Einzelnen wird auf die
tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 364 - 385 d.A.) Bezug
genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat in seinem am 29.07.2005 verkündeten Urteil den Beklagten
wie folgt verurteilt:
I. a) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 45.644,44 nebst Zinsen von
5% über dem Basiszinssatz aus 9.329,42 € seit dem 7.11.2001, aus 22.262,27 €
seit dem 14.11.2001, aus 38.633,09 € seit dem 3. 7.2002 und aus 45.644,44 € seit
dem 17. 7.2002 zu zahlen.
b) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 277.003,40 nebst Zinsen von
5% über dem Basiszinssatz aus 56.614,01 € seit dem 7.11.2001, aus 135.094,83
€ seit dem 14.11.2001, aus 234.438,36 € seit dem 3. 7.2002 und aus 277.003,40
€ seit dem 17. 7.2002 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 41.587,47 € nebst Zinsen von
5% über dem Basiszinssatz aus 8.499,69 € seit dem 7.11.2001, aus 20.282,33 €
seit dem 14.11.2001, aus 35.197,18 € seit dem 3. 7.2002 und aus 41587,47 € seit
dem 17. 7.2002 zu zahlen.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 156.158,35 nebst Zinsen von
5% über dem Basiszinssatz aus 33.045,16 € seit dem 10.10.2001, aus 150.654,21
€ seit dem 3. 7.2002 und aus 156.158,35 € seit dem 17. 7.2002 zu zahlen.
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4. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 21025,37 € nebst Zinsen von
5% über dem Basiszinssatz seit dem 17.7.2002 zu zahlen.
Hinsichtlich der Begründung der angefochtenen Entscheidung wird im Einzelnen
auf die dortigen Entscheidungsgründe (S. 12 - 22 des Urteils, Bl. 375 - 385 d.A.)
Bezug genommen.
Der Beklagte, der im ersten Rechtszug Klageabweisung beantragt hatte, wehrt
sich gegen dieses Urteil mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und
begründeten Berufung. Er beanstandet an der landgerichtlichen Entscheidung
hinsichtlich der Verurteilung nach dem Antrag zu 1 a die seitens des Landgerichts
herangezogene Anspruchsgrundlage (§ 812 BGB) und die Bejahung der
Anwendbarkeit der Grundsätze der Vorteilsausgleichung sowie das Unterlassen
der Vernehmung der hinsichtlich der Qualität der Wasserleitungen erstinstanzlich
benannten Zeugen und die Annahme einer auf Seiten des Beklagten
eingetretenen Werterhöhung in einer durch die Beweisaufnahme nicht belegten
Höhe von 40%. Hinsichtlich der Verurteilung nach dem Klageantrag zu 1 b vertritt
er die Auffassung, dass er die Maßnahme nicht habe entschädigungslos
hinnehmen müssen, well es sich bei dem zwischen ihm und der
Grundstückseigentümerin bestehenden Vertrag über die Nutzung des
Grundstücks im Sinne der Einbringung der Wasserleitung um einen solchen
langfristiger Art gehandelt habe und er von der Grundstückseigentümerin
diesbezüglich eine dingliche Sicherung habe verlangen können. Im Übrigen vertritt
er insofern die Auffassung, dass hinsichtlich einer Besprechung vom 18.10.1994
eine Zeugenvernehmung über die Kompetenzen des Projektleiters D erforderlich
gewesen wäre, zumindest hätten die Grundsätze der Anscheinsvollmacht
angewendet werden müssen. Hinsichtlich der Verurteilung nach dem Antrag zu 2
beanstandet der Beklagte, dass die landgerichtliche Entscheidung eine
diesbezügliche Rechtsgrundlage nicht erkennen lasse. In Bezug auf die
Verurteilung nach dem Klageantrag zu 4 beanstandet er die Anwendung der
Vorschrift des § 3 IV des Gestattungsvertrages vom 27.03.1968 auf den hier zur
Entscheidung stehenden Sachverhalt im Hinblick darauf, dass dieser räumliche
Bereiche außerhalb des Geltungsbereichs dieses Vertrages betroffen habe. Er ist
der Auffassung, dass sich aus der Ähnlichkeit der diesbezüglichen Sachverhalte
insofern eine Kostentragungspflicht der Klägerin aus deren Schreiben vom
19.02.2001 ergebe. Schließlich tritt er der Berechtigung der zugesprochenen
Zinsen unter der Kategorie einer „angemessenen Verzinsung" entgegen.
Er beantragt,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29.07.2005 abzuändern
und die Klage abzuweisen,
sowie ergänzend, die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an
das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt im Wesentlichen das angefochtene Urteil in seinen einzelnen
Begründungen und trägt hinsichtlich der Verurteilung entsprechend dem Antrag zu
1 b ergänzend vor, dass eine entschädigungslose Hinnahmepflicht des Beklagten
sich daraus ergebe, dass der zwischen ihm und der Stadt F bestehende Vertrag
inhaltlich nicht ein Mietvertrag, sondern ein Leihvertrag gewesen sei und im
Übrigen ein Kündigungsrecht der Grundstückseigentümerin bestanden habe. Auf
die Besprechung vom 18.10.1994 habe es diesbezüglich nicht entscheidend
ankommen können, weil jedenfalls schließlich mit dem Schreiben vom 19.022001
eine andere Regelung getroffen worden sei. Im Übrigen könne von einer
diesbezüglich wirksamen Erklärung zu Lasten der Klägerin nicht ausgegangen
werden, da der technische Sachbearbeiter der Klägerin D stets „i.A.", nicht aber
„i.V." gezeichnet habe und hinsichtlich der Voraussetzungen einer möglichen
Anscheinsvollmacht nichts vorgetragen sei. Hinsichtlich der Verurteilung des
Beklagten entsprechend dem Antrag zu 4 ist sie ebenso wie im ersten Rechtszug
der Auffassung, dass in jedem Falle im Hinblick auf eine mangelnde dingliche
Besicherung des Rechts der Beklagten diesbezüglich ein entschädigungsloser
Zugriff möglich gewesen wäre.
Im Einzelrichtertermin am 14.12.2007 wurde zwischen den Parteien unstreitig
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Im Einzelrichtertermin am 14.12.2007 wurde zwischen den Parteien unstreitig
gestellt, dass hinsichtlich des Gegenstandes des Antrags zu 4 zum einen im
Zeitpunkt der Maßnahme das betroffene Grundstück sich im Eigentum der Stadt G
befand, zum anderen eine Dienstbarkeit zugunsten der Beklagten im Zeitpunkt
der diesbezüglichen Planfeststellung nicht eingetragen war.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen
gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren,
sowie auf die im Einzelrichtertermin am 14.12.2007 abgegebenen Erklärungen der
Parteien Bezug genommen.
Die Berufung des Beklagten ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt
und begründet worden, mithin zulässig. In der Sache führt sie zu einer Abänderung
der angefochtenen Entscheidung nur im Hinblick auf die seitens des Landgerichts
zuerkannten Zinsen, während das Rechtsmittel im Übrigen erfolglos bleibt.
Zunächst ist hinsichtlich der rechtlichen Einbindung der Problematik auf Folgendes
hinzuweisen: Die Parteien haben sich in Bezug auf die verschiedenen Gegenstände
des hiesigen Rechtsstreits entsprechend den Schreiben der Klägerin an die
Beklagte vom 19.02.2001 (Bl. 20 - 26 d.A.) und 12.03.2001 (Bl. 93 - 96 d.A.) dahin
vereinbart, dass der Beklagte von der Klägerin zur Erbringung der entsprechenden
Leistungen beauftragt wurde. Es bestand auch – vorbehaltlich der sogleich noch
anzusprechenden Punkte – grundsätzlich Einverständnis darüber, dass diese
Leistungen seitens des Beklagten entgeltlich erfolgen sollten, also zu honorieren
waren. Während der Beklagte danach davon ausging, dass eine uneingeschränkte
Honorarpflicht seitens der Klägerin bestand, war diese der Auffassung, dass
insofern, als die Berechtigung des Beklagten hinsichtlich der Führung seiner
Leitungen durch die jeweiligen in fremdem Eigentum (Stadt G) stehenden
Grundstücke nicht dinglich besichert war, im Ergebnis keinerlei Honoraranspruch
des Beklagten bestehe, während an den Streckenabschnitten, an denen eine
entsprechende dingliche Besicherung des Beklagten bestand (oder die Klägerin im
Hinblick auf eigene Versäumnisse bereit ist, den Beklagten so zu behandeln, als
ob eine entsprechende dingliche Besicherung bestanden hätte), zwar
grundsätzlich ein Honoraranspruch des Beklagten entstanden sei, von diesem
aber im Hinblick auf mit der Maßnahme verbundene Werterhöhungen im
Leitungssystem des Beklagten ein Abzug von 40% der jeweiligen
Rechnungsbeträge zu erfolgen habe. Um durch die diesbezüglich bestehende
erhebliche Divergenz nicht die erforderlichen Maßnahmen zu verzögern,
beauftragte die Kläger-in den Beklagten mit der Durchführung der entsprechenden
Arbeiten, und es wurde vereinbart, dass diese Arbeiten zunächst abgerechnet und
seitens der Klägerin bezahlt werden sollten, um dann in der Folgezeit in einem
gerichtlichen Verfahren feststellen zu lassen, inwieweit entsprechende
Forderungen des Beklagten zu Recht bestanden und inwieweit diesbezüglich
seitens der Klägerin erfolgte Zahlungen mangels entsprechender Berechtigung
zurückzuführen waren. Nachdem entsprechend dieser Vereinbarung
(Leistungserbringung, Rechnungsstellung, Zahlung) verfahren worden ist, ist
nunmehr seitens des erkennenden Gerichts zu entscheiden, inwieweit der
Beklagte die Zahlungen zu Recht erhalten hat und inwieweit er sie ggf.
zurückführen muss. Das Gericht hat dies zu entscheiden auf der Grundlage der
beiden zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen (Schreiben vom
19.02.2001, Bl. 20 - 26 d.A., sowie Schreiben vom 12.03.2001, Bl. 93 - 96 d.A.),
aufgrund sonstiger zwischen den Parteien (bzw. ihren Rechtsvorgängern) früher
geschlossener Vereinbarungen (Kreuzungsverträge, Gestattungsverträge) sowie
im Übrigen aufgrund der materiellen Rechtslage und der diesbezüglichen
prozessualen Vorschriften (§§ 286, 287 ZPO). Insofern kommt es nicht einmal
darauf an, dass ungeachtet dessen, dass ein Gericht vom Grundsatz her nicht
„Dritter" i.S. v. § 317 BGB sein kann, es dennoch keinen Bedenken unterliegt,
wenn Parteien eines Vertrages sich zur Entscheidung über die Frage der
Berechtigung einer Forderung der Höhe nach der Einschätzung eines staatlichen
Gerichtes unterwerfen (BGH NJW 1995, 1360 f.; BGH NJW 1998, 1388 ff.). Denn
selbst wenn man davon ausgeht, dass die Parteien dies in den zwischen ihnen
getroffenen Vereinbarungen nicht getan hätten, ändert dies im Ergebnis nichts. In
jedem Falle nämlich haben die Parteien über die endgültige Berechtigung der
diesbezüglichen Forderungen in den genannten Vereinbarungen vom 19.02 und
12.03.2001 keine Regelung getroffen, und dann verbleibt es dabei, dass die Frage
der insofern bestehenden Ansprüche sich nach den zwischen den Parteien (bzw.
ihren Rechtsvorgängern) zuvor getroffenen Vereinbarungen sowie nach dem
materiellen Recht richtet, wobei hinsichtlich der Schätzung von Ansprüchen der
Höhe nach entsprechende prozessrechtliche Regelungen (§§ 286, 287 ZPO)
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Höhe nach entsprechende prozessrechtliche Regelungen (§§ 286, 287 ZPO)
bestehen. Die Auslegung der getroffenen Vereinbarungen und die Anwendung des
materiellen Rec
hts und des Verfahrensrechts ist Aufgabe des staatlichen Gerichts.
Daraus folgt zunächst, dass die Annahme des Landgerichts, ein Anspruch der
Klägerin folge aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB, unzutreffend ist. Die Klägerin hat an den
Beklagten nicht ohne rechtlichen Grund geleistet, sie hat ihre Leistungen vielmehr
in Erfüllung („causa solvendi") der beiden Anfang des Jahres 2001 getroffenen
Vereinbarungen erbracht, die wiederum die Frage der endgültigen Berechtigung
der diesbezüglich zu erfolgenden Honorierung bewusst offen ließen, so dass diese
Frage nunmehr nach den bereits angesprochenen Kriterien zu beantworten ist.
Dies vorausgeschickt, gilt hinsichtlich der einzelnen geltend gemachten Positionen
Folgendes:
1. Die mit dem Antrag zu 1 geltend gemachten Ansprüche betreffen eine
Fernwasserleitung, die bahnparallel auf städtischem Gelände (Stadt G) verlief und
wegen der Verbreiterung der Strecke (Errichtung eines zweiten Gleises) verlegt
werden musste.
Hinsichtlich des Bereichs, der Gegenstand des Antrags zu 1 a ist (Bahn-km 7,075
–7,165), bestand zwar eine dingliche Sicherung hinsichtlich des Verbleibens der
Leistungen in Grund und Boden zugunsten des Beklagten nicht, die Klägerin ist
aber im Hinblick darauf, dass ihre Rechtsvorgängerin, als diese zu einem früheren
Zeitpunkt das betroffene Grundstück an die Stadt G verkaufte, es unterließ,
entsprechend § 4 der Wasserleitungskreuzungsrichtlinien (Bl. 188 d.A.) für eine
dingliche Besicherung des Beklagten zu sorgen, bereit, den Beklagten so zu
behandeln, als ob eine dingliche Sicherung bestehe. Die Parteien gehen daher
zutreffend übereinstimmend davon aus, dass grundsätzlich die Klägerin die Kosten
der entsprechenden Maßnahme zu tragen hat.
Soweit die Klägerin vom Beklagten einen Abzug von dessen Rechnung in Höhe von
40 % verlangt, ist die Auffassung des Landgerichts, wonach insofern die
Grundzüge der Vorteilsausgleichung heranzuziehen seien, unzutreffend. Entgegen
der Auffassung der Klägerin lässt die hier vorliegende Fallgestaltung einen Abzug
von der dem Beklagten grundsätzlich geschuldeten Honorierung unter der
Kategorie der Vorteilsausgleichung („neu für alt") nicht zu. Die Kategorie der
Vorteilsausgleichung gibt es bei Schadensersatzansprüchen and vergleichbaren
Entschädigungsansprüchen, weil dort der Zustand herzustellen ist, der ohne die
schädigende Handlung bestehen wurde (vgl. § 249 BGB); hier geht es
demgegenüber um die Frage der Honorierung einer privatrechtlich beauftragten
Leistung. Die vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung geäußerte
Auffassung, es gebe einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach „Vorteile
weitergereicht" werden müssten, ist unzutreffend. Einer Partei entstandene
geldwerte Vorteile sind vielmehr nur dann auszugleichen, wenn sie entweder
ungerechtfertigt auf Kosten eines anderen erlangt worden sind (ungerechtfertigte
Bereicherung), oder aber in der Form, dass sie bei einem gegenüber einem
anderen bestehenden Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch dann
anspruchsmindernd zu berücksichtigen sind, wenn sie adäquat kausal durch das
schadensstiftende Ereignis ausgelöst wurden (Vorteilsausgleichung); um beides
geht es hier nicht.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ergibt sich umgekehrt auch nicht etwa
eine uneingeschränkte Kostentragungspflicht der Klägerin in Bezug auf die
durchgeführten Maßnahmen aus den §§ 1090 II, 1023 I 1 BGB. Die Klägerin war im
maßgeblichen Zeitpunkt nicht Eigentümerin des betroffenen Grundstücks. Die
Frage, ob die damalige Grundstückseigentümerin (Stadt G) vom Beklagten die
erforderliche Verlegung nach den Grundsatzen des § 1023 BGB hatte verlangen
können, stellt sich im vorliegenden Fall nicht, da die Klägerin sich nicht
diesbez0glich an die Grundstückseigentümerin gewandt, sondern unmittelbar mit
dem Beklagten eine – hinsichtlich der Kosten teilweise offene – Vereinbarung
getroffen hat.
Dass etwa die Leistung des Beklagten durch die Verwendung neuer Rohre teurer
geworden sei, hat die Klägerin nicht vorgetragen; auch unter diesem
Gesichtspunkt kann sich somit eine diesbezügliche Kostentragungspflicht des
Beklagten nicht ergeben.
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Eine Kostentragungspflicht folgt aber daraus, dass nach dem unstreitig
gebliebenen Vorbringen der Klägerin bereits in der Klageschrift hinsichtlich des hier
maßgeblichen Leitungsabschnitts (Bahn-km 7,075 – 7,165) ein zwischen den
Rechtsvorgängern der Parteien geschlossener Kreuzungsvertrag vom
31.12.1959/18.01.1960 (K 5, Bl. 45 –49 d.A.) besteht, der als Grundlage die
Wasserleitungskreuzungsrichtlinien nennt (Bl. 45 d.A., vor § 1), und dass danach
bei Änderung der Anlagen eines Partners (hier: der Gestaltung der Gleise durch die
Klägerin) dann, wenn diese Änderung auch eine Änderung der Anlagen des
anderen Partners notwendig macht (hier: Verlegung der Wasserleitung des
Beklagten), die Kosten hierfür von den Partnern je zur Hälfte zu tragen sind (§ 9 II
der Wasserleitungskreuzungsvorschrift, Bl. 56 d.A.); zudem hat ein Partner, wenn
ihm durch eine derartige Änderung Vorteile entstehen, sich an den
Herstellungskosten angemessen zu beteiligen (§§ 9 III, 5 III, Bl. 56 d.A.).
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Beteiligung an den Kosten in Höhe von 40%
in Anspruch; die Berechtigung dieses Begehrens ergibt sich bereits aus § 9 II der
genannten Vorschrift, wonach diesbezüglich insofern sogar eine hälftige
Kostentragungspflicht des Beklagten besteht.
Unabhängig davon ergibt sich der klägerische Anspruch aber auch aus den §§ 9 III,
5 III der genannten Vorschrift, weil der Beklagte durch die durchgeführte
Maßnahme Vorteile erlangt hat. Die genannte Vorschrift enthält zwar in zweifacher
Hinsicht unbestimmte Rechtsbegriffe, als zum einen auf der Voraussetzungsseite
allgemein von „Vorteilen" die Rede ist (und diesbezüglich erläuternd ausgeführt
wird, dass die bloße Möglichkeit eines Vorteiles nicht ausreiche), und als zum
anderen auf der Rechtsfolgenseite von einer „angemessen" Beteiligung
gesprochen wird. Beides kann aber entgegen der Auffassung des Beklagten einer
sich hieraus ergebenden Kostentragungspflicht nicht entgegenstehen. Es muss
vielmehr durch das erkennende Gericht festgestellt werden, ob dem Beklagten
durch die Maßnahme ein bei wirtschaftlicher Betrachtung zu beachtender Vorteil
entstanden ist, und für diesen Fall muss eingeschätzt werden, eine in welchem
Beteiligungsverhältnis zu erfolgende Kostenbeteiligung des Beklagten als
„angemessen" anzusehen ist. Hinsichtlich beider Fragen ist das Vorgehen des
Landgerichts, das nach Einholung eines Sachverständigengutachtens (Bl. 315 –
321 d.A.) eines Ergänzungsgutachtens (Bl.443 – 348 d.A.) und schließlich einer
Anhörung des Sachverständigen H (Bl. 355 – 358 d.A.) zu dem Ergebnis
gekommen ist, dass durch die Verwendung neuer Leitungsrohre eine
Werterhöhung auf Seiten des Beklagten eingetreten sei, die mit 40% der
Herstellungskosten bemessen werden könne, nicht zu beanstanden (§ 529 I Nr. 1
ZPO).
Zunächst einmal hat das Landgericht nicht verfahrensfehlerhaft erhebliche
Beweisangebote des Beklagten übergangen. Soweit der Beklagte unter
Zeugenbeweis (Zeugen Z1, Z2) vorgetragen hat, dass sich die Graugussleitung in
einem vorzüglichen Zustand befunden habe, so dass mit einer Lebensdauer der
Leitung von weit über 100 Jahren habe gerechnet werden können, ist das
Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend davon ausgegangen, dass in
keiner Weise nachvollziehbar sei, woher sich eine entsprechende Kenntnis der
Zeugen ergeben solle, und dass es sich daher nicht um eine Zeugen- sondern um
eine Sachverständigenfrage handele. Auch den Hinweis des Beklagten auf die
vergleichsweise geringe Länge der diesbezüglich in Frage stehenden Strecke hat
das Landgericht aus zutreffenden Gründen für nicht durchgreifend erachtet. Es
geht im vorliegenden Fall nur um die Werterhöhung für diese kurze Strecke, und
diese ist ganz offensichtlich insofern eingetreten, als für die Länge dieser Strecke
nunmehr neues Rohr verlegt ist. Dass für die angrenzenden Streckenbereiche
nach wie vor altes Rohr im Boden liegt, ändert daran nichts, und dass etwa durch
den Austausch jetzt irgendwelche anderen Beeinträchtigungen eingetreten wären,
hat der Beklagte substantiiert nicht behauptet. Soweit der Beklagte angesprochen
hat, dass im Zuge der sich anbahnenden Liberalisierung der Wasserversorgung
davon auszugehen sei, dass die Leitung bei Kündigung des Wasserbezugs durch
die Stadt A oder bei einer Reduzierung der Bezugsmengen aufgegeben werden
müsse, konnte dies im Ergebnis nicht berücksichtigt werden; substantielles
Vorbringen dahin, dass mit einer Kündigung oder einer Reduzierung der
Bezugsmengen gerechnet werden müsse, gibt es nicht.
Das Landgericht hatte somit insgesamt die Frage zu klären, ob einerseits durch
die Verlegung neuer Rohre ein Vermögensvorteil beim Beklagten eingetreten ist,
und wie andererseits dieser ggf. zu bemessen ist. Hierzu hat das Landgericht ein
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und wie andererseits dieser ggf. zu bemessen ist. Hierzu hat das Landgericht ein
Gutachten und ein Ergänzungsgutachten des Sachverständigen H eingeholt und
den Sachverständigen mündlich angehört. Nachdem der Sachverständige
zunächst grundsätzlich, allerdings ohne weitergehende Konkretisierungen, in
seinen schriftlichen Ausführungen die Position des Beklagten zur Frage der
Liegezeiten dahin gestützt hatte, dass Schleudergussleitungen Liegedauern von
über 100 Jahren hätten (Blatt 319, 320 der Akten), hat er dies zunächst schriftlich
dahin relativiert, dass man eine Liegezeit von Graugussleitungen „nicht ermitteln"
könne (Blatt 346 der Akten), um schließlich bei seiner mündlichen Anhörung zu
erklären, er kenne eine konkrete Wasserleitung, die eine Liegezeit von mehr als
100 Jahren habe, nicht benennen, habe allerdings mit dem Verband der
Deutschen Wasserwerke über Liegezeiten gesprochen und von dort aus erfahren,
dass Liegezeiten „weit über 50 Jahre" üblich seien; Veröffentlichungen auf diesem
Gebiet zu der konkreten Frage seien ihm nicht bekannt; aus seiner eigenen
beruflichen Tätigkeit habe er Wasserleitungen gesehen, die „meiner Einschätzung
nach sehr alt waren, als ich sie gesehen habe" (Bl. 356 d.A.). Der Sachverständige
hat also das Vorbringen des Beklagten, wonach die Einbringung neuer Leitungen
anlässlich der hier streitgegenständlichen Maßnahme einen Vermögensvorteil
nicht dargestellt habe, im Ergebnis in keiner Weise bestätigt, sondern sämtliche
zunächst von ihm diesbezüglich unterstützend vorgenommenen Artikulationen
inhaltlich wieder zurückgenommen.
Die Voraussetzungen zur Einholung eines Obergutachtens (§ 412 I ZPO) liegen
nicht vor. Das Landgericht hat durch die Beauftragung eines Gutachtens, sodann
durch die Einholung eines Ergänzungsgutachtens sowie schließlich durch die
mündliche Anhörung des Sachverständigen alle Möglichkeiten ausgeschöpft, die
von ihm gestellten Beweisfragen von dem Sachverständigen möglichst umfassend
beantworten zu lassen. Die Parteien hatten uneingeschränkt Gelegenheit, sich an
diesem Verfahren zu beteiligen. Wenn nunmehr diese Beweiserhebung
möglicherweise nicht zu einem als hinreichend präzise empfundenen Ergebnis
geführt hat, kann dies keine Veranlassung zur Einholung eines Obergutachtens
sein. Die Möglichkeiten, mit Hilfe des beauftragten Sachverständigen Erkenntnisse
gewinnen zu können, sind ersichtlich ausgeschöpft. Die Voraussetzungen der
Einholung eines Gutachtens durch einen anderen Sachverständigen (begründete
Zweifel an der Sachkunde des zunächst eingeschalteten Sachverständigen,
Annahme überlegener Forschungsmittel eines anderen Sachverständigen, grobe
Mängel des erstatteten Gutachtens) liegen nicht vor. Das Gutachten hat vielmehr
in der Form, die es durch die pflichtgemäße Aufklärung des Landgerichts gefunden
hat (Gutachten, Ergänzungsgutachten, mündliche Anhörung) zu dem Ergebnis
geführt, dass die seitens der Beklagten aufgestellte Behauptung, die Liegedauer
der Leitungen sei so lange, dass die im Zuge der Maßnahmen erfolgte Ersetzung
gebrauchter Leitungen durch neue keine Rolle spiele, nicht zur Überzeugung des
Gerichts bewiesen werden konnte. Es ist nicht ersichtlich, dass dies an mangelnder
Qualifikation oder eingeschränkten Forschungsmitteln des eingesetzten
Gutachters gelegen hätte. In einem solchen Falle besteht keine Veranlassung für
die Einholung eines Obergutachters, vielmehr wurde ein solches Vorgehen eine
sachlich nicht gerechtfertigte und für die Klägerin nicht hinnehmbare erneute
Befassung mit einer Frage darstellen, die mit den in der Zivilprozessordnung
vorgesehenen Mitteln umfassend aufgeklärt wurde und deren Aufklärung nicht
zum Beweis der diesbezüglichen Behauptung des Beklagten geführt hat. Es war
danach vielmehr davon auszugehen, dass die Behauptung des Beklagten, die
Erneuerung der Leitungsrohre stelle trotz deren bereits erheblich langen Liegens
im Boden keine Werterhöhung dar, nicht der Entscheidung zugrunde zu legen war,
das Landgericht vielmehr zutreffend davon ausgegangen ist, dass diese
Maßnahme eine berücksichtigungsfähige Werterhöhung darstellte.
Bei Berücksichtigung des Zeitraums, zu dem die Rohre im Zeitpunkt der
streitgegenständlichen Maßnahme bereits im Boden lagen, ist die Einschätzung
des Landgerichts, dass eine Wertverbesserung eingetreten sei, die mit 40% der
Herstellungskosten angemessen bewertet werde, seitens des Berufungsgerichts
nicht zu beanstanden. In gleicher Weise ist dem Landgericht insoweit
zuzustimmen, als es inhaltlich bei der diesbezüglich vorzunehmenden
Einschätzung auch„Ziff. 5 der RL Wertausgleich (Bl. 70 d.A.) einbezogen hat.
Die Frage der Bedeutung des hinsichtlich des für den Antrag zu 1 a maßgeblichen
Streitgegenstandes bestehenden Kreuzungsvertrages für die Frage der
Kostentragungspflicht wurde im Einzelrichtertermin am 14.12.2007 erörtert, und
dem Beklagten wurde diesbezüglich rechtliches Gehör gewährt.
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2. Das Landgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin
hinsichtlich des Leitungsabschnitts Bahn-km 7,615 – 7,5 vom Beklagten
Rückerstattung der geleisteten Zahlung verlangen kann.
Im Zeitpunkt der Planfeststellung (21.11.1997) war eine dingliche Besicherung des
Beklagten für die Benutzung des in fremdem Eigentum stehenden Grundstücks im
Sinne der Einbringung der Wasserleitungen nicht vorhanden. Das Landgericht ist
daher zutreffend davon ausgegangen, dass nach den in der Rechtsprechung
entwickelten Grundsätzen der Beklagte die entsprechenden Maßnahmen
entschädigungslos hätte hinnehmen müssen, was zur Folge hat, dass der
Beklagte für die insofern von ihm erbrachten Leistungen ein Honorar nicht
verlangen kann. Entgegen der Auffassung des Beklagten führt die vertragliche
Bindung zwischen ihm und der Stadt G (Vertrag vom 05.03./28.11.1973, Bl. 75 –
84 d.A.) nicht zu der Annahme, dass der Beklagte eine entsprechende Maßnahme
nicht entschädigungslos hinzunehmen gehabt hätte. Nach den Regelungen dieses
Vertrages (§ 6 Ziff 2, Bl. 83 d.A.) konnte der Beklagte von der Stadt G zwar eine
dingliche Absicherung der Nutzung des Grundstücks verlangen. Dies ändert aber
nichts daran, dass so lange, als der Beklagte dies nicht getan und so seinen
entsprechenden Anspruch mit dem Ergebnis einer dinglichen Sicherung
durchgesetzt hatte, eine solche dingliche Sicherung eben nicht existierte, sondern
es sich insofern nur um einen schuldrechtlichen Anspruch handelte. Ein
schuldrechtlicher Anspruch auf eine dingliche Besicherung ist aber rechtlich nicht
mehr als eben ein schuldrechtlicher Anspruch. Ein derartiger Anspruch begründet
noch kein Anwartschaftsrecht. Soweit der Beklagte darauf abhebt, dass es sich um
einen langfristigen Vertrag gehandelt habe, konnte auch dies zur Annahme einer
bereits hinreichend geschützten Rechtsposition des Beklagten nicht ausreichen,
da der Stadt G nach § 7 des genannten Vertrages ein Kündigungsrecht zustand
(Bl. 83 d.A.). Insgesamt liegt es nahe, den diesbezüglichen Vertrag als Leihvertrag
einzuordnen, so dass insgesamt die Auffassung des Landgerichts, dass der
Beklagte die Maßnahme entschädigungslos hinzunehmen gehabt habe, seitens
des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden ist.
Das Landgericht ist im Ergebnis auch zutreffend davon ausgegangen, dass sich
aus der Besprechung vom 18.10.1994 (diesbezügliches Protokoll vom 26.10.1994,
Bl. 181 – 183, S. 2 davon auf Bl. 138 d.A.) keine diesbezügliche
Kostentragungspflicht der Klägerin ergebe. Für die mangelnde Maßgeblichkeit im
Jahre 1994 getroffener Besprechungen spricht bereits, dass die Parteien die
diesbezügliche Frage 6 1/4Jahre später, nämlich im Februar/März 2001, anders,
nämlich im Sinne einer Offenheit der diesbezüglichen Vergütungsfrage, geregelt
haben. Unabhängig davon ergibt sich aber auch aus den vorliegenden Unterlagen
und der Art der Zeichnung seitens des Zeugen D, dass er keine Vollmacht für
entsprechende Erklärungen hatte und im Übrigen auf Seiten der Klägerin ohnehin
Gesamtvertretung galt. Eine Veranlassung zur Vernehmung von Zeugen über
angebliche Befugnisse des Projektleiters D bestand somit für das Landgericht
nicht. Die Voraussetzungen des Instituts der Anscheinsvollmacht, auf das der
Beklagte sich ergänzend bezieht, sind von diesem nicht dargetan worden.
3. Der Umbau der kreuzenden Wasserleitung in Bahn-km 7,130 (Antrag zu 2)
betrifft einen Gegenstand, der im Kreuzungsvertrag der Rechtsvorgänger der
Parteien vom 31.12.1959/18.01.1960 (Blatt 85 – 88 der Akten) geregelt ist. Der
Gegenstand der Maßnahme lag darin, dass die Wasserleitung tiefer gelegt werden
musste.Da von diesem Kreuzungsvertrag auf die
Wasserleitungskreuzungsrichtlinien Bezug genommen worden ist (vor § 1, Bl. 85
d.A.), ist auch hier davon auszugehen, dass sich die diesbezügliche
Beteiligungspflicht des Beklagten in Höhe der geltend gemachten 40% sowohl aus
§ 9 II als auch aus den §§ 9 III, 5 III der Wasserleitungskreuzungsvorschrift ergibt
und das Landgericht aufgrund einwandfreier und insgesamt nicht zu
beanstandender Beweiswürdigung diesbezüglich zu einem Anspruch in Höhe von
40% gekommen ist; auf die entsprechenden Ausführungen zum Antrag zu 1 a
(oben Ziff. II. 1) wird Bezug genommen.
4. Die den Gegenstand des Antrages zu 3 bildende Umlegung der bahnparallelen
Rohrwasserleitung in Bahn-km 10,423 – 10,630 ist, vergleichbar mit der
Maßnahme, die Gegenstand des Antrags zu 1 b) ist, gekennzeichnet davon, dass
eine bahnparallele Leitung auf städtischem Gelände wegen beabsichtigter
Herstellung einer zweigleisigen Streckenführung verlegt werden musste, und
hinsichtlich dieser Leitung eine dingliche Sicherung des Nutzungsrechts des
Beklagten im Zeitpunkt der Planfeststellung nicht bestand. Aus den oben auf den
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Beklagten im Zeitpunkt der Planfeststellung nicht bestand. Aus den oben auf den
Antrag zu 1 b) bezogenen Ausführungen (oben Ziff. II. 2.), auf die hier im Einzelnen
Bezug genommen wird, hätte auch hier die Maßnahme vom Beklagten
entschädigungslos hingenommen werden müssen, so dass ihm für die
diesbezüglichen Leistungen ein Honoraranspruch nicht zusteht mit der Folge, dass
die Klägerin die diesbezüglich erbrachten Leistungen zu Recht zurückverlangt.
5. Das Landgericht ist auch im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass
hinsichtlich der Schutzrohrverlängerung der kreuzenden Abwasserleitung in Bahn-
km 10,312 (Antrag zu 4) eine Rückerstattungspflicht des Beklagten in Bezug auf
die erhaltenen Zahlungen besteht.
Allerdings ist das Landgericht insofern zu Unrecht davon ausgegangen, dass dies
aus § 3 IV des Gestattungsvertrages vom 20./27.03.1968 (Blatt 98) geschlossen
werden könne. Die diesbezüglich im Einzelrichtertermin geäußerte Auffassung des
Klägervertreters, § 3 IV des Vertrages (Blatt 99 der Akten) sei auf den hier zu
beurteilenden Sachverhalt unmittelbar anwendbar, geht fehl; sie übersieht, dass
der Vertrag sich inhaltlich naturgemäß nur auf den Gegenstand seines
Regelungsbereichs, räumlich hier also auf Bahngelände, bezieht. Dies hat das
Landgericht in der angefochtenen Entscheidung allerdings auch gesehen, aber die
Auffassung vertreten, dass es sachgerechter sei, die vertragliche Regelung auch
auf den vorliegenden Sachverhalt zu erstrecken. Dieser Auffassung kann im
Ergebnis nicht gefolgt werden. Bei der Auslegung vertraglicher Vereinbarungen,
insbesondere bei der Frage der Anwendbarkeit dort getroffener Regelungen auf
nicht geregelte Bereiche, muss stets berücksichtigt werden, dass es grundsätzlich
Gegenstand der freien Entscheidung der Parteien im Rahmen der Privatautonomie
ist, sich selbst darüber Gedanken zu machen, welche Gegenstande vertraglich
geregelt werden sollen und welche nicht. Eine entsprechende Anwendung
vertraglicher Regelungen im Wege erweiternder Auslegung auf vertraglich nicht
geregelte Gegenstände kann daher nicht einfach mit der Überlegung
gerechtfertigt werden, dass eine solche Regelung ebenfalls sachgerecht sei — dies
würde zu wenig berücksichtigen, dass die Vertragsparteien diesen Bereich eben
nicht geregelt haben. Eine entsprechende Ausdehnung des Geltungsbereichs des
Vertrages im Wege ergänzender Vertragsauslegung (§§ 133, 152 BGB) setzt
vielmehr voraus, dass es hinreichende Anhaltspunkte dahin gibt, dass die Parteien
den Bereich, den sie ausdrücklich nicht ihrer Regelung unterstellt haben, dennoch
inhaltlich in gleicher Weise regeln wollten; davon kann im vorliegenden Falle keine
Rede sein.
Dem Landgericht ist allerdings darin zuzustimmen, dass eine
Kostentragungspflicht der Klägerin sich nicht aus ihrem Schreiben vom 19.02.2001
ergibt; die Erklärung der Übernahme einer Kostentragungspflicht für einen
bestimmten Sachverhalt kann sich nicht bindend in gleicher Weise auf ähnliche
Sachverhalte auswirken.
Eine Kostentragungspflicht der Klägerin ergibt sich auch hier im Übrigen nicht aus
der Besprechung vom 18.10.1994; auf die diesbezüglichen Äußerungen in
anderem Zusammenhang (oben Ziff. II 2.) wird Bezug genommen.
Die Verpflichtung des Beklagten zur Rückführung der erhaltenen Beträge folgt aber
auch hier daraus, dass der Beklagte die Maßnahme hätte entschädigungslos
hinnehmen müssen und somit eine Kostenerstattung für diesbezüglich von ihm
durchgeführte Maßnahmen nicht verlangen konnte. Im Einzelrichtertermin am
14.12.2007 ist von den Parteien unstreitig gestellt worden, dass einerseits im
Zeitpunkt der Maßnahme die Stadt G Eigentümerin des Grundstücks war und
andererseits im Zeitpunkt der Planfeststellung ein Grundpfandrecht zugunsten des
Beklagten nicht eingetragen war. Danach ist auch hier davon auszugehen, dass
der Beklagte ohne finanziellen Ausgleich die Leitungsverlegungen vornehmen
musste und von daher die diesbezüglich vereinnahmten Beträge zurückzufahren
sind. Auf die diesbezüglichen Ausführungen oben zu Ziff. II. 2.) wird Bezug
genommen.
6. War danach insgesamt festzustellen, dass das Landgericht zu Recht in dem von
ihm angenommen Umfang auf eine Rückzahlungsverpflichtung des Beklagten
erkannt hat, war dennoch die landgerichtliche Entscheidung im Hinblick auf die
Zinsen zu ändern. Nach der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung (vgl.
die Schreiben vom 19.02.2001, Bl. 20 — 26 d.A., und 12.03.2001, Bl. 93 — 96
d.A.), hatte für den Fall der Rückzahlung seitens des Beklagten eine
„angemessene Verzinsung" zu erfolgen. Unter Zugrundelegung der diesbezüglich
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„angemessene Verzinsung" zu erfolgen. Unter Zugrundelegung der diesbezüglich
zu § 818 IV BGB entwickelten Grundsätze hält es das Berufungsgericht für
angemessen, davon auszugehen, dass der Beklagte danach ab dem Zeitpunkt
des Erhalts der auf die an ihm ausgefolgten Beträge eine Verzinsung von 4% (§
246 BGB) und ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit eine Verzinsung in Hohe
von 5 Prozentpunkten über dem Bundesbankdiskontsatz (§§ 291, 288 I 2 BGB)
schuldet. Entsprechend war der Ausspruch des Landgerichts abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 I, 97 I, 92 II ZPO. Der Ausspruch
über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO. Die
Revision war nicht zuzulassen, da die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht
vorliegen (§ 543 ZPO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.