Urteil des OLG Frankfurt vom 17.04.2002

OLG Frankfurt: firma, treu und glauben, einlagerung, mangelnde sorgfalt, unerlaubte handlung, agb, transportrecht, spediteur, fahrlässigkeit, lagerraum

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Gericht:
OLG Frankfurt 13.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
13 U 54/00
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 453 Abs 1 HGB, § 276 Abs 1
S 1 BGB, § 823 Abs 1 BGB, §
41 Buchst a ADSp vom
01.01.1993
(Speditionsgeschäft: Berufung auf Haftungsbefreiung
infolge abgeschlossener Speditionsversicherung bei
grobem Sorgfaltspflichtverstoß)
Leitsatz
Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Freizeichnung des Lagerhalters
und Spediteurs ist unwirksam, wenn der Lagerraum im Zeitpunkt der Einlagerung
ungeeignet ist (Weihnachtsgebäck in ungekühlter Lagerhalle).
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 29. Februar 2000 verkündete Urteil der
Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt wird
mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der ausgeurteilte Betrag € 1.127.038,35
(ursprünglich DM 2.204.295,49) beträgt.
Die Kosten der Berufung hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des aufgrund des Urteils vollstreckbaren
Betrages zuzüglich 15 % abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 15 % leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Die Klägerin nimmt den Beklagten in dessen Eigenschaft als Konkursverwalter über
das Vermögen der im April 1997 in Konkurs gefallenen Spedition J. G. GmbH (kurz:
Gemeinschuldnerin) nach erbrachter Versicherungsleistung im Wege eines
Rückgriffs auf Zahlung in Anspruch. Die Klägerin ist der sogenannte
Transportversicherer der A. P. & L. S. W. K. GmbH & Co. KG (kurz:
Versicherungsnehmerin). Wegen des Wortlauts der Police für die Versicherung von
Gütertransporten nebst den dazugehörigen Vertragsgrundlagen/ Allgemeinen
Geschäftsbedingungen wird auf Bl. 282 - 316 d. A. Bezug genommen. Am
27.04.1993 schloss die Versicherungsnehmerin der Klägerin mit der O. Logistik
GmbH & Co. KG (kurz: Firma O.) einen Lager- und Dienstleistungsvertrag ab. In
diesem Vertrag, wegen dessen Details auf Bl. 132 - 157 der Akten verwiesen wird,
sind neben Regelungen zum Transport der Lebkuchenartikel der
Versicherungsnehmerin unter Ziffer 4 ("Vertrag über die Lagerung der Produkte")
unter anderem folgende Regelungen enthalten:
"4.1.2. Lagertemperatur O. verpflichtet sich, in dem Lager eine Temperatur von
nicht kälter als 14 Grad C und nicht wärmer als 19 Grad C einzuhalten".
"4.5. Versicherung Die eingelagerte Ware wird von K. gegen alle Risiken versichert."
"4.6. Haftung Die Haftung von O. bestimmt sich nach den allgemeinen deutschen
Spediteurbedingungen. K. ist Verbotskunde im Sinne von § 39 der allgemeinen
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Spediteurbedingungen. K. ist Verbotskunde im Sinne von § 39 der allgemeinen
deutschen Spediteurbedingungen...". Im Zusammenhang mit dieser von der Firma
O. übernommenen Verpflichtung, den Transport und die Lagerung der
Lebkuchenartikel der Versicherungsnehmerin zu übernehmen, kam es am
14.03.1995 zu Absprachen darüber, wie viel Lagerraum die Firma O. im Jahre 1995
für die Produktion der Versicherungsnehmerin würde zur Verfügung stellen
müssen. In einer Gesprächsnotiz vom 15.03.1995 (vgl. wegen des Wortlauts Bl.
166 d. A.) hielt die Firma O. nach diesem Gespräch fest, die
Versicherungsnehmerin benötige "für die Saison 1995 in der Spitze für ca. 34.000
Paletten CCG2 gekühlten Lagerraum (Einzelstellplätze)...". Ende Juni 1995
reichten die Lagerkapazitäten der Firma O. nicht aus, um die von der
Versicherungsnehmerin produzierten Lebkuchenartikel einzulagern. Die Firma O.
beauftragte deshalb E nde Juni 1995 die Gemeinschuldnerin als Spedition mit
großen Lagerkapazitäten mit der Einlagerung von 1.522 Paletten diverser
Lebkuchenartikel in deren Lager in Di.. Im Zusammenhang mit diesem Auftrag
wies die Firma O. die Gemeinschuldnerin mit Schreiben vom 29.06.1995 (vgl. Bl.
74 d. A.) ausdrücklich darauf hin, dass die "Lagertemperatur... 18 Grad nicht
überschreiten" dürfe. Die Gemeinschuldnerin war im Rahmen eines sogenannten
Ergänzungsvertrags zum SVS/RVS (Speditions- und Rollfuhrversicherungsschein)
bei der V. Vers. AG haftpflichtversichert. Wegen des Wortlauts der
Versicherungsbedingungen wird auf Blatt 368 - 381 d. A. Bezug genommen.
Das Lager der Gemeinschuldnerin, in dem unter anderem auch Schokoladenwaren
der Firma Ne. Schokolade GmbH gelagert wurden, verfügte über kein aktives
Kühlsystem, was der Firma O. bekannt war. Die Wände der Lagerhalle bestanden
aus Betonfertigteilen. Das Dach bestand aus Trapezblechen mit Wärmeisolierung.
In dem Dach befanden sich über dem Bereich, in dem die Waren der
Versicherungsnehmerin gelagert wurden, vier Lichtkuppeln mit den Maßen 1 Meter
x 0,6 Meter. In diesem Lagerbereich befanden sich zwei Lüftungsgebläse zur
Zufuhr von Frischluft unterhalb der Hallendecke. Diese Geräte dienten dazu,
Frischluft in die Halle zu bringen. Eine Anlage, mit der Luft hätte gekühlt werden
können (Klimaanlage) war nicht vorhanden. Die Einlagerung der 1.522 Paletten
erfolgte sukzessive, und zwar in der Zeit vom 30.06. bis 14.08.1995. Als die
Lebkuchenartikel Anfang September 1995 zu den Kunden der
Versicherungsnehmerin transportiert werden sollten, stellte sich im Rahmen sich
anschließender repräsentativer Stichproben heraus, dass die Waren einen
Hitzeschaden in der Form einer sogenannten "Fettreifbildung" erlitten hatten. Im
Rahmen einer Prüfung durch einen staatlich geprüften Lebensmittelchemiker
fanden sich auf den schokoladenüberzogenen Lebkuchen Grauschleier; die
Oberfläche war statt schwarz-glänzend nunmehr gräulich-matt. Auch das Mandel-
Lebkuchen-Konfekt wies eine deutlich sichtbare, matte Oberfläche auf (vgl. wegen
der Einzelheiten den Laborbericht vom 15.09./17.10.1995, Bl. 46 - 48 d. A.). Die
Firma O. bzw. deren Verkehrshaftpflichtversicherer schaltete umgehend das
Havarie- Kommissariat Ge. Eh. als Sachverständigen ein. In dessen Bericht, wegen
dessen Wortlaut auf Bl. 11 - 20 d. A. Bezug genommen wird, finden sich neben
einer Beschreibung der Lagerstätte und einem Bericht über durchgeführte
Stichproben und deren Aussagekraft auch Angaben über "Temperatur-Messungen
im Lagerbereich" mit folgendem Wortlaut:
"Bei unserer Schadensbesichtigung am 5.9.1995, gegen 15:00 Uhr herrschte eine
Außentemperatur von plus 23 Grad C bis plus 24 Grad C. In der Lagerhalle konnten
wir eine Innentemperatur im Bereich eines Rolltores von plus 22,9 Grad C
feststellen, etwas weiter von dem Rolltor entfernt betrug die gemessene Innen-
Temperatur plus 21,8 Grad C. Am 4.9.95 herrschte im Rhein-Main-Gebiet eine
Temperatur, außen, von ebenfalls ca. plus 25 Grad C."
In der Folgezeit schaltete die Klägerin das Havarie-Kommissariat C. Gh. GmbH
zwecks Ermittlung des Lagerschadens ein. Auch das Gutachten dieses Havarie-
Kommissariats (vgl. Bl. 21 - 51 d. A.) enthält Angaben zur Lagerfläche und zur
repräsentativen Überprüfung des Lagerbestandes. Unter Berücksichtigung eines
Berichtes des Deutschen Wetterdienstes Offenbach betreffend die
Lufttemperaturen und die Sonnenscheindauer an der Flugwetterwarte Frankfurt
(Flughafen Frankfurt/Main) in den Monaten Juli und August 1995 (Bl. 49 - 51 d. A.)
und unter Berücksichtigung des vorgenannten Laborberichts kam das
Havariekommissariat C. Gh. GmbH zu dem Ergebnis, die Ursache der
Fettreifbildung sei darauf zurückzuführen, dass die Produkte der
Versicherungsnehmerin der Klägerin in dem Lager der Gemeinschuldnerin
Temperaturen von über 18 Grad Celsius ausgesetzt gewesen seien. Die
Versicherungsnehmerin produzierte die Lebkuchenartikel neu, weil sie die Ware für
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Versicherungsnehmerin produzierte die Lebkuchenartikel neu, weil sie die Ware für
nicht mehr verkaufsfähig hielt. Die Firma O. wurde hierüber informiert. Diese
wiederum gab die entsprechende Information mit Schreiben vom 12.09.1995 (Bl.
100 d. A.) an die Gemeinschuldnerin weiter. Die beschädigten Waren ließ die
Versicherungsnehmerin über das von ihr eingeschaltete Havariekommissariat C.
Gh. GmbH verkaufen; und zwar im Einvernehmen mit dem von der Firma O.
eingeschalteten Havariekommissariat. Dabei war Bedingung des Verkaufs, dass
sichergestellt ist, dass die zu vermarktende Ware unter keinen Umständen unter
dem Namen der Versicherungsnehmerin bzw. unter deren Handelsmarkennamen
in Deutschland und dem westeuropäischen Ausland in den Verkehr gebracht wird,
weil der Vertrieb unter den Handelsmarkennamen den Abnehmern der
Versicherungsnehmerin vorbehalten ist. Die mit Rücksicht auf die Tatsache, dass
es sich um Weihnachtsgebäck handelte, kurzfristig abzuwickelnde Vermarktung
fand deshalb im osteuropäischen Ausland statt. Die Versicherungsnehmerin
erzielte unter Berücksichtigung der Verkaufskosten eine Verkaufserlös von
220.800,00 DM. Die Versicherungsnehmerin erhielt die Zuckersteuer in Höhe von
100.000,00 DM zurück. Abzüglich der Vertriebskosten hätte die
Versicherungsnehmerin für die streitgegenständlichen Lebkuchenartikel Einnahme
in Höhe von 2.991.917,93 DM erzielt. Für die Herstellung der Ersatzware wandte
die Versicherungsnehmerin einschließlich der Mehrkosten der Nachproduktion
2.525.095,49 DM auf. Die nachproduzierten Lebkuchenartikel lieferte die
Versicherungsnehmerin letztendlich an ihre Kunden aus. Die Klägerin zahlte an
ihre Versicherungsnehmerin (2.991.917,93 DM - 220.800,00 DM - 100.000,00 DM
=) 2.671.117,00 DM. Die V. Vers. AG lehnte als Versicherer der
Gemeinschuldnerin eine Einstandspflicht ab. Sie geht von vorsätzlichem Handeln
aus und meint, von daher bestehe kein Versicherungsschutz. Mit Erklärung vom
04./10.10.1995 trat die Firma O. mit Rücksicht auf § 52 a ADSp die ihr gegen die
Gemeinschuldnerin zustehenden "vertraglichen und außervertraglichen
Schadensersatzansprüche wegen des Hitzeschadens im Lager Di...." an die
Versicherungsnehmerin der Klägerin ab (vgl. Bl. 9 d. A.). Die
Versicherungsnehmerin der Klägerin trat am 04.06.1996 "alle Ansprüche aus dem
Frachtvertrag-Frachtbrief-Konnossement vom 1995 (Sendung: Süßwaren Lager G.,
Di.)" an die Klägerin ab (vgl. Bl. 10 d. A.). Die Klägerin hat in erster Instanz geltend
gemacht, ihr stehe gegen die Gemeinschuldnerin ein Schadensersatzanspruch in
Höhe von 2.671.117,00 DM gemäß §§ 414 HGB, 51 c ADSp in Verbindung mit §§
398 BGB, 67 VVG sowie § 823 BGB zu.
Nachdem die Klägerin zunächst die Auffassung vertreten hatte, die
Gemeinschuldnerin hafte in unbeschränkter Höhe, hat die Klägerin nach der
Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin
zuletzt gemeint, der Beklagte schulde ihr nach § 157 VVG abgesonderte
Befriedigung mit der Beschränkung auf die Leistung aus der
Versicherungsforderung. Haftungsbeschränkungen nach §§ 37, 41 a, 51 ADSp
seien nicht einschlägig. Die Versicherungsnehmerin sei als "Verbotskunde" zu
behandeln, weil sie das Verbot der Versicherung erteilt habe. Die Klägerin hat
behauptet, die Gemeinschuldnerin habe als Lagerhalterin nicht die ihr zumutbare
Sorgfalt walten lassen. Sie habe entgegen strikter Anweisung die Temperatur in
der Lagehalle nicht ordnungsgemäß überwacht. Die in der Lagerhalle herrschende
Temperatur habe in der Einlagerungszeit zur Mittagszeit teilweise über 30 Grad
Celsius betragen, die Mindesttemperatur habe im Einlagerungszeitraum
mindestens 22 Grad Celsius betragen. Die Gemeinschuldnerin habe nicht dafür
gesorgt, dass eine Temperatur von 18 Grad Celsius nicht überschritten werde. Die
Gemeinschuldnerin habe auch ohne besondere Anweisung für eine ausreichende
Kühlung sorgen müssen. Die Klägerin hat behauptet, ihrer Versicherungsnehmerin
sei die Einlagerung der Lebkuchenartikel in der Lagerhalle der Gemeinschuldnerin
nicht bekannt gewesen. Kenntnisse der Firma O. seien weder der Klägerin noch
deren Versicherungsnehmerin zuzurechnen. Zwischen der Versicherungsnehmerin
und der Firma O. sei ab 1994 klar vereinbart gewesen, dass nur aktiv gekühlte
Lager genutzt werden, was sich für das Jahr 1995 auch aus dem Schreiben der
Firma O. vom 29.06.1995 an die Gemeinschuldnerin und aus der Gesprächsnotiz
der Firma O. vom 14.03.1995 ergebe. Die Lebkuchenartikel seien bei Übergabe an
die Gemeinschuldnerin mängelfrei und ohne Produktionsfehler gewesen. Die
Klägerin hat in erster Instanz beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die
Klägerin eine auf die Versicherungsforderung aus dem Ergänzungsvertrag zum
Speditions- und Rollfuhrversicherungsschein Nr. 03/016/... der V. Vers.
beschränkte Zahlung in Höhe von DM 2.671.110,00 nebst 4 % Zinsen seit dem
13.09.1996 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der
Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin in Abrede gestellt. Er hat die
Auffassung vertreten, aus den Abtretungserklärungen vom 04./10.10.1995 und
Auffassung vertreten, aus den Abtretungserklärungen vom 04./10.10.1995 und
04.06.1996 ergebe sich eine Berechtigung der Klägerin zur Geltendmachung der
Klageforderung nicht. Der Beklagte hat geltend gemacht, die Klägerin könne sich
nicht darauf berufen, dass ihre Versicherungsnehmerin "Verbotskunde" sei, weil
der Gemeinschuldnerin davon nichts bekannt gewesen sei. Letztlich sei der
Hinweis auf die "Verbotskunden- Eigenschaft" aber nicht entscheidend. Maßgeblich
sei nämlich lediglich das Rechtsverhältnis zwischen der Firma O. und der
Gemeinschuldnerin. Die Firma O. sei - was unstreitig ist - kein Verbotskunde
gewesen. Die Beklagte habe wiederholt ihre Bereitschaft erklärt, ihre Ansprüche
gegen den SVS/RVS-Versicherer, die V. Vers., abzutreten. Der Beklagte hat
behauptet, der Versicherungsnehmerin der Klägerin sei die Einlagerung der
Lebkuchenartikel im Lager der Gemeinschuldnerin bekannt gewesen. Da die
Versicherungsnehmerin die Lagerräume unstreitig nicht besichtigt hat, könne sie
Einwände gegen die Art und Weise der Lagerung nicht erheben. Der Beklagte hat
weiterhin behauptet, die Temperaturen in der Lagerhalle seien von einem
Lagermeister bzw. von dessen Stellvertreter - beide mit langjähriger
Berufserfahrung - regelmäßig und bei extrem hohen oder niedrigen Temperaturen
stündlich abgelesen worden. Bei Absinken der Außentemperatur auf 18 Grad
Celsius sei das Umluftgebläse eingeschaltet und bei morgendlichem Anstieg der
Außentemperatur wieder abgeschaltet worden. Eine Einwirkung durch
Sonnenbestrahlung durch die Fenster auf das eingelagerte Gut habe nicht
stattfinden können. In der Lagerhalle hätten während des Einlagerungszeitraums
Temperaturen von maximal 18 Grad Celsius geherrscht. Die von der
Flugwetterwarte Frankfurt festgestellten Wetterbedingungen seien auf die
Lagerflächen in Di. nicht übertragbar; hier sei es durchgängig mindestens um 3
Grad Celsius kühler. Der Beklagte hat geltend gemacht, die Lebkuchenartikel seien
bereits bei ihrer Anlieferung beschädigt gewesen, was lediglich aufgrund fehlender
Untersuchungsmöglichkeiten unentdeckt geblieben sei. Dafür spreche auch die
Tatsache, dass die Gemeinschuldnerin die Erzeugnisse der Ne. Schokolade GmbH
ohne Beanstandungen eingelagert habe, wobei ebenfalls Anweisungen bezüglich
der Temperatur ("Ne. Bulklager-Dienstanweisung") zu beachte n gewesen sind.
Diese Waren seien mit denen der Versicherungsnehmerin vergleichbar. Der
Beklagte, der auch in Ansehung verschiedener Verzichtserklärungen in den
Schreiben vom 27.03.1996, 29.05.1996, 10.07.1996 und 25.07.1996 (Bl. 97, Bl.
101 ff. d. A.) die Einrede der Verjährung erhoben hat, hat einen Schaden der
Versicherungsnehmerin auch der Höhe nach bestritten. Die Ware mit hellem
Schokoladenüberzug sei mangelfrei gewesen, sie sei geschmacklich einwandfrei
gewesen. Die Stückkosten der Folgeproduktion sei niedriger gewesen als von der
Klägerin angegeben. Vorsorglich hat der Beklagte unter Hinweis auf die Tatsache,
dass die Versicherungsnehmerin und die Firma O. den Transport und die Lagerung
von Weihnachtsgebäck der streitbefangenen Art inzwischen in einer geschlossenen
Kühlkette sicherstellen, geltend gemacht, die streitgegenständliche Forderung sei
zumindest unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens zu kürzen. Die spätere
Handhabung sei auch nach § 57 a Nr. 2 ADSp zu berücksichtigen. Die Klägerin
hatte im vorliegenden Verfahren zunächst auch die Firma O. als ehemalige
Beklagte zu 2) auf Zahlung von 2.671.117,00 DM in Anspruch genommen. Insoweit
erfolgte gemäß Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 24.06.1997 (Bl. 206 d.
A.) eine Abtrennung. Diese abgetrennte Klage wurde unter dem Aktenzeichen des
Landgerichts Darmstadt 15 O 303/97 mit Urteil vom 27.08.1998 dem Grunde nach
für gerechtfertigt erklärt (wegen des Wortlauts des Urteils wird auf Bl. 221 - 226 d.
A. verwiesen). Mit Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt vom
11.10.2000 wurde die hiergegen gerichtete Berufung der Firma O. zurückgewiesen.
Deren Revision hat der Bundesgerichtshof durch Nichtannahmebeschluss negativ
beschieden. Im vorliegenden Rechtsstreit hat das Landgericht Darmstadt gemäß
Beschluss vom 14.06.1999 (Bl. 241 d. A.) Beweis erhoben durch Vernehmung des
Zeugen Ge. B.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll
der mündlichen Verhandlung vom 30.08.1999 (Bl. 252 - 254 d. A.) Bezug
genommen. Mit Urteil vom 29. Februar 2000 hat die 2. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Darmstadt mit Sitz in Offenbach am Main den
Beklagten im Sinne des Klageantrages zu einer auf die Versicherungsforderung
beschränkten Zahlung von 2.204.295,49 DM nebst Zinsen verurteilt und die Klage
im übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Kern ausgeführt,
der Klägerin stehe aus auf sie übergegangenem Recht ihrer
Versicherungsnehmerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Absonderung
gemäß § 157 VVG in Höhe des ausgeurteilten Betrages zu. Die Klägerin habe im
Wege der Abtretung sowohl die Ansprüche ihrer Versicherungsnehmerin als auch
die der Firma O. gegen die Gemeinschuldnerin erworben. Die Gemeinschuldnerin
sei der Versicherungsnehmerin gemäß §§ 823 I, 249 BGB zum Ersatz des vollen
Schadens aus der Beschädigung der Lebkuchenartikel verpflichtet. Die
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Schadens aus der Beschädigung der Lebkuchenartikel verpflichtet. Die
Gemeinschuldnerin habe die Beschädigungen der Lebkuchenartikel durch
mangelnde Sorgfalt schuldhaft verursacht. Die Lagerhalle der Gemeinschuldnerin
habe über keine aktive Kühlung verfügt. Unter Berücksichtigung der inhaltlich nicht
in Streit gestellten Auskunft des Deutschen Wetterdienstes hätten im Lager der
Gemeinschuldnerin - auch in Anbetracht der Behauptung, in Di. seien die
Außentemperaturen im Durchschnitt um 3 Grad Celsius niedriger - Temperaturen
geherrscht, die über 18 Grad Celsius hinausgegangen seien. Dies deshalb, weil im
Juli und im August 1995 an mindestens 11 bzw. 7 Tagen, bezogen auf die
Verhältnisse am Flughafen Frankfurt, Außentemperaturen von mehr als 30 Grad
Celsius geherrscht hätten, und zwar bei Spitzentemperaturen von 35,8 Grad
Celsius und 33,3 Grad Celsius. Das Vorbringen des Beklagten, in dem gesamten
fraglichen Zeitraum seien die Temperaturen in der Lagerhalle zu keinem Zeitpunkt
über 18 Grad Celsius hinausgegangen, sei unsubstantiiert und angesichts der
unstreitigen Ausstattung der Lagerhalle nicht nachvollziehbar.
Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Lebkuchenartikel im Gewahrsam der
Gemeinschuldnerin beschädigt worden seien. Sie seien von der Firma O. bei der
Gemeinschuldnerin unbeschädigt angeliefert worden. Dies stehe aufgrund der
glaubhaften und überzeugenden Angaben des Zeugen B. fest, die den Schluss auf
eine unbeschädigte Anlieferung der Waren rechtfertigten. Der Gemeinschuldnerin
falle mindestens einfache Fahrlässigkeit zur Last. Auf die Lagerbedingungen der
Firma Ne. könne der Beklagte sich nicht berufen. Entscheidend seien die
Anweisungen bezüglich der Waren der Versicherungsnehmerin der Klägerin. Der
Versicherungsnehmerin der Klägerin falle auch kein Mitverschulden zur Last.
Selbst wenn zugunsten des Beklagten unterstellt werde, dass die
Versicherungsnehmerin Kenntnis von der Einlagerung der Lebkuchenartikel in der
Halle der Gemeinschuldnerin gehabt habe, so ergebe sich daraus keine
Sorgfaltspflichtverletzung. Die Versicherungsnehmerin habe sich darauf verlassen
dürfen, dass die Firma O. bei einer von ihr veranlassten Einlagerung der
Lebkuchenartikel bei Dritten die vereinbarten Standards weitergebe. Die Tatsache,
dass die Firma O. Kenntnis über das Fehlen einer aktiven Kühlungsmöglichkeit
gehabt habe, sei der Versicherungsnehmerin nicht zuzurechnen, da zwischen
dieser und der Gemeinschuldnerin keinerlei vertragliche Beziehung bestanden
habe. § 278 BGB komme daher nicht zur Anwendung. Die Firma O. sei auch kein
Verrichtungsgehilfe der Versicherungsnehmerin im Sinne des § 831 BGB gewesen.
Dem aus § 823 I BGB folgenden Schadensersatzanspruch der
Versicherungsnehmerin gegenüber der Gemeinschuldnerin stünden auch deren
Vereinbarungen mit der Firma O. nicht entgegen. Dabei könne dahingestellt
bleiben, ob eine Haftungsfreistellung der Gemeinschuldnerin gegenüber der Firma
O. der Klägerin überhaupt entgegengehalten werden dürfe, da es an einer solchen
Haftungsfreistellung fehle. Die Klägerin habe ihrer Versicherungsnehmerin
aufgrund der Regelungen unter Ziffer 6.1.4. der Versicherungsbedingungen auch
Deckung für Schäden an eingelagertem Gut gewähren müssen. Gemäß Ziffer 5.6.
der SVS/RVS-Versicherungsbedingungen, welche im Verhältnis der
Gemeinschuldnerin zur V. Vers. Anwendungen finden, hafte die V. Vers. für durch
eine andere Versicherung gedeckte Schäden nicht. Die Gemeinschuldnerin habe
somit weder der Firma O. noch der Versicherungsnehmerin der Klägerin einen
Direktanspruch verschafft, weshalb § 41 a ADSp nicht einschlägig sei. Auf das
Vorliegen weiterer Haftungsbefreiungstatbestände nach den ADSp komme es
danach nicht an. Die dreijährige Verjährungsfrist nach § 852 BGB sei eingehalten.
Der Klägerin sei allerdings lediglich ein Betrag von 2.204.295,49 DM zuzusprechen
gewesen, was den Kosten der Neuproduktion abzüglich des Erlöses aus dem
Weiterverkauf und dem Rückfluss der Zuckersteuer entspreche. Der
Versicherungsnehmerin der Klägerin sei auch kein der Klägerin zuzurechnender
Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB vorzuwerfen. Eine
Verpflichtung, die beschädigten Lebkuchenartikel innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland oder des westlichen europäischen Auslands zu vermarkten, habe
nicht bestanden, weil die Versicherungsnehmerin sich dadurch selbst Konkurrenz
gemacht und eine mögliche Beschädigung ihres Images in Kauf genommen hätte.
Ob es der Versicherungsnehmerin angesichts der verderblichen Saisonware hätte
gelingen können, einen höheren Preis zu erzielen, bleibe reine Spekulation. Gegen
dieses - dem Beklagten am 31.03.2000 zugestellte - Urteil wendet der Beklagte
sich mit seiner am 25. April 2000 eingelegten und am 17.05.2000 begründeten
Berufung. Der Beklagte hält an seinem Vorbringen erster Instanz fest. Er
wiederholt und vertieft seine Einwendungen zur fehlenden Aktivlegitimation und zu
der von ihm behaupteten Schädigung der Lebkuchenartikel außerhalb des
Gewahrsams der Gemeinschuldnerin. Der Beklagte hält daran fest, die
streitgegenständliche Halle sei zur Lagerung der Lebkuchenartikel geeignet
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streitgegenständliche Halle sei zur Lagerung der Lebkuchenartikel geeignet
gewesen; eine etwaige Vorgaben überschreitende Temperatur sei nicht
aufgetreten. Jedenfalls habe die Gemeinschuldnerin nicht fahrlässig gehandelt. Sie
habe davon ausgehen dürfen, dass die Versicherungsnehmerin ebenso wie die
Firma O. die Lagerhalle für geeignet erachtet hätten. Die Versicherungsnehmerin
müsse sich das Wissen und das Handeln des von ihr beauftragten Spediteurs, also
der Firma O., zurechnen lassen. Der Beklagten sei die Berufung auf die
Haftungsbefreiungstatbestände der ADSp nicht verwehrt. Dass die ADSp im
Verhältnis zwischen der Gemeinschuldnerin und der Firma O. Geltung fänden, sei
zweifelsfrei. Damit seien sie aber auch auf das Verhältnis zwischen der
Gemeinschuldnerin und der Versicherungsnehmerin anzuwenden.
Haftungsausschlüsse und Beschränkungen nach Maßgabe der ADSp seien auch
gegenüber Forderungen aus unerlaubter Handlung wirksam. Jedenfalls habe die
Gemeinschuldnerin und habe nunmehr der Beklagte einen Freistellungsanspruch
gegen die Firma O., den sich die Klägerin in Rechtsnachfolge nach § 63 b ADSp
entgegenhalten lassen müsse. Die Haftungsbeschränkungen der ADSp seien
einschlägig, obwohl wegen der Einstandspflicht der Klägerin Versicherungsschutz
über den Speditionsversicherungsschein unstreitig nicht zu erwirken sei (Ziffer 5.6
SVS/RVS). Ein Spediteur dürfe sich auf die Geltung der ADSp nur dann nicht
berufen, wenn er überhaupt keine Speditionsversicherung mit der Folge der
Haftungsfreistellung durch Versicherungsschutz abgeschlossen habe (§ 41 c
ADSp). Ob der konkrete Schadensfall der Deckung durch den
Speditionsversicherungsschein unterliege, sei unmaßgeblich. Bei zutreffender
rechtlicher Würdigung beschränke sich die Haftung des Beklagten daher auf
4.750,00 DM für den streitgegenständlichen Schadensfall. Der Beklagte könne sich
auch auf die Verjährung der streitgegenständlichen Forderung berufen (§ 64
ADSp).
Der Beklagte beantragt,
das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt mit Sitz
in Offenbach am Main vom 29. Februar 2000 abzuändern und die Klage insgesamt
abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und hält an ihrem erstinstanzlichen
Vorbringen - insbesondere daran, dass die Lebkuchenartikel aufgrund
Hitzeeinwirkung im Gewahrsam der Gemeinschuldnerin beschädigt wurden - fest.
Die Klägerin macht geltend, die Gemeinschuldnerin habe fahrlässig gehandelt, weil
sie die ihr bekannte maximale Lagertemperatur nicht eingehalten habe. Ein
Mitverschulden auf Seiten der Versicherungsnehmerin der Klägerin sei
ausgeschlossen, weil diese von der Einlagerung bei der Gemeinschuldnerin keine
Kenntnis gehabt und mit der Firma O. konkrete Absprachen zu den
Lagerbedingungen getroffen habe. § 37 der ADSp gelte nur für
Sachversicherungen, insbesondere für Transport und Lagerversicherungen, nicht
aber für Speditions- und Haftpflichtversicherungen. Im vorliegenden Fall sei der
von der Gemeinschuldnerin verursachte Schaden von der
Speditionshaftpflichtversicherung - Ergänzungsvertrag zum Speditions- und
Rollfuhrversicherungsschein - gedeckt, weswegen die Klägerin, nach Erlangung
eines obsiegenden Urteils gegen den Beklagten, gegen die Versicherung vorgehen
werde. § 41 a ADSp greife nicht ein, weil die Versicherungsnehmerin der Klägerin
als Verbotskunde zu behandeln sei. Im übrigen habe die Speditionsversicherung
gegenüber der Transportversicherung nach § 5 SVS/RVS nur subsidiär
einzustehen. Da der Haftungsausschluss gemäß § 5 Ziffer 1 SVS/RVS eingreife,
seien die Voraussetzungen des § 41 a ADSp nicht gegeben.
Entgegen der Auffassung des Beklagten könne sich dieser bzw. die
Gemeinschuldnerin auch nicht auf den Haftungsausschluss bzw. die
Haftungsbeschränkungen der ADSp berufen. § 41 a ADSp gelte nur für Schäden,
die von der Speditionsversicherung gedeckt seien. § 37 ADSp gelte nur, wenn der
Spediteur den Versicherungsvertrag abgeschlossen habe, nicht dagegen, wenn
der Versender selbst die Transportversicherung übernehme. In diesem Falle könne
es auch zum Regress des Transportversicherers gegen den Spediteur kommen,
ohne dass § 37 ADSp einschlägig sei. Im übrigen seien die
Haftungsbeschränkungen der ADSp auch deshalb nicht anzuwenden, weil die
Gemeinschuldnerin grob fahrlässig gehandelt habe. Die Versicherungsnehmerin
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Gemeinschuldnerin grob fahrlässig gehandelt habe. Die Versicherungsnehmerin
der Klägerin habe als sogenannter Verbotskunde und aufgrund des Abschlusses
einer eigenen Transportversicherung nicht damit rechnen müssen, mit den
Haftungsbeschränkungen gemäß § 41 a ADSp konfrontiert zu werden. Sie müsse
sich somit gemäß § 242 BGB die Freizeichnungsklauseln der ADSp nicht
entgegenhalten lassen.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen
des Landgerichts Darmstadt mit Sitz in Offenbach/Main vom 29.02.2000 ist
zulässig. Sie ist insbesondere gemäß §§ 516 ff ZPO a. F. in Verbindung mit § 26
Ziffer 5 EG ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der
Sache selbst bleibt dem Rechtsmittel jedoch der Erfolg versagt.
Die Klage ist zulässig. Die Klägerin, die den Beklagten in dessen Eigenschaft als
Konkursverwalter auf abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforderung
der Gemeinschuldnerin gegen deren Speditionsversicherung in Anspruch nimmt,
kann den Konkursverwalter ohne Umweg über das konkursrechtliche
Prüfungsverfahren durch unmittelbare Klage auf Zahlung in Anspruch nehmen
(BGH VersR 1989, 730 f.). Die Klage ist auch begründet.
Das Landgericht hat die Beklagte gemäß §§ 823, 249 BGB in Verbindung mit §§
67, 157 VVG zu Recht verurteilt, an die Klägerin eine auf die
Versicherungsforderung aus dem Ergänzungsvertrag zum Speditions- und
Rollfuhrversicherungsschein der V. Vers. beschränkte Zahlung von 1.127.038,35 €
(ursprünglich 2.204.295,49 DM) nebst Zinsen zu erbringen. Die Klägerin hat
aufgrund der mit ihr abgeschlossenen Versicherung von Gütertransporten zum
Ausgleich des im Sommer 1995 eingetretenen und streitgegenständlichen
Schadens an ihre Versicherungsnehmerin 2.671.117,00 DM gezahlt. Gemäß § 67
VVG sind damit Schadensersatzansprüche der Versicherungsnehmerin der
Klägerin gegen Dritte (im Sinne einer Obergrenze auf den geleisteten Betrag
beschränkt) auf die Klägerin übergegangen. Der gesetzliche Forderungsübergang
erfasst nicht nur Schadensersatzansprüche der Versicherungsnehmerin aus
Vertrag, sondern auch solche aus unerlaubter Handlung (Geigel, Der
Haftpflichtprozess, 22. Aufl., 13. Kapital, Rz 10; OLG Düsseldorf/B GH r + s 1991,
264; Prölss/Martin, 26. Aufl., § 67 VVG, Rz 3). Der Versicherungsnehmerin stand
gegen die Gemeinschuldnerin auch ein dem gesetzlichen Forderungsübergang
zugänglicher Schadensersatzanspruch aus §§ 823, 249 BGB zu. Es ist allgemein
anerkannt, dass ein und derselbe tatsächliche Vorgang sowohl den Tatbestand
des Vertragsrechts als auch den des Deliktsrechts erfüllen kann. Der Umstand,
dass die Gemeinschuldnerin im Verhältnis zur Firma O. auf vertraglicher Grundlage
agierte, schloss somit die grundsätzliche Möglichkeit der Versicherungsnehmerin
nicht aus, gegen die Gemeinschuldnerin Ansprüche aus unerlaubter Handlung
geltend zu machen (vgl. BGH in st. Rspr.: BGHZ 9, 301 ff.; VersR 1971, 623 f.;
VersR 1983, 339 ff.; NJW 1985, 2411; NJW 1994, Seite 852 f. und Seite 1220 f.; Kol-
ler, Transportrecht, 3. Aufl., § 408 HGB, Rz 15 m. w. N. und § 63 ADSp a. F., Rz 1,
2).
Es bestehen auch keine Bedenken gegen die isolierte Geltendmachung von
deliktischen Ansprüchen trotz der im Parallelverfahren verfolgte n vertraglichen
Ansprüche der Versicherungsnehmerin gegen die Firma O. (BGH NJW 1985, 2411,
2412). Es entspricht gesicherter Rechtsprechung, dass derjenige, der fremdes Gut
als Frachtführer, als Lagerhalter, als Spediteur oder in ähnlicher, gewerbsmäßiger
Eigenschaft entgegennimmt, um mit ihm auf irgend eine Weise gegen Entgelt zu
verfahren, auch aufgrund der ihn daraus treffenden allgemeinen Rechtspflicht
Sorgfalt auf die Erhaltung und Bewahrung des Gutes verwenden muss. Versäumt
er diese Pflicht und entsteht daraus ein Schaden an dem Gut, so liegt der
Tatbestand des § 823 I BGB vor (BGHZ 9, 301 ff. und BGH in VersR 1971, 623, 624
m. w. N.; Koller, Transportrecht, 3. Aufl., § 408 HGB, Rz 15). Die Gemeinschuldnerin
hat das im Jahr 1995 von der Versicherungsnehmerin hergestellte und für den
Vertrieb vorgesehene Weihnachtsgebäck der Versicherungsnehmerin, welches in
die Obhut der Gemeinschuldnerin gelangt war, unter gröblichster Verletzung ihrer
Erhaltungs- und Bewahrungspflichten in ihrer Lagerhalle in Di. eingelagert. Der
Gemeinschuldnerin war aufgrund der Absprachen mit der Firma O. und
insbesondere aufgrund deren Schreibens vom 29.06.1995 (vgl. Bl. 74 d. A.)
bekannt, dass das Weihnachtsgebäck zu keiner Zeit Temperaturen von über 18
Grad Celsius ausgesetzt sein durfte. Mit Rücksicht auf diese im Raume stehende
Verderblichkeit der Waren durfte die Gemeinschuldnerin das Weihnachtsgebäck
über die Sommermonate hinweg nicht in ihrer vorgenannten Lagerhalle einlagern.
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über die Sommermonate hinweg nicht in ihrer vorgenannten Lagerhalle einlagern.
Die Gemeinschuldnerin hat das außer Acht gelassen, was sich schon bei
einfachsten und ganz nahe liegenden Überlegungen aufdrängen musste; nämlich
dass ihre Lagerhalle, die über keinerlei aktives Kühlsystem verfügte, ungeeignet
war, um die verderbliche Weihnachtsproduktion der Versicherungsnehmerin dort
risikolos zu lagern. Aufgrund der im Hallendach vorhandenen Lichtkuppeln und
aufgrund fehlender Aktiv- Kühlung musste die Halle sich bei entsprechender
Sonneneinwirkung zwangsläufig erwärmen. Temperaturen von über 18 Grad
Celsius waren allein aufgrund der aus Betonfertigteilen erstellten Wände der
Lagerhalle und dem aus Trapezblech mit Wärmeisolierung bestehenden Dach
nicht zu vermeiden. Dass in den Monaten Juli und August eines jeden Jahres mit
die 30 Grad-Grenze erreichenden oder sie sogar übersteigenden Temperaturen zu
rechnen ist, bedarf keiner näheren Ausführungen. Die Gemeinschuldnerin handelte
grob fahrlässig, als sie dies unberücksichtigt ließ (§ 276 BGB a. F. in Verbindung
mit Artikel 170 EG BGB).
Sie kann sich auch nicht dadurch entlasten, dass sie auf die von ihr eingelagerten
Waren der Firma Ne. verweist, die nicht geschädigt worden sein sollen. In
Ermangelung hinreichender Darlegungen besteht nicht der geringste Anlass für die
bestrittene Annahme, es habe sich um vergleichbar wärmeempfindliche Produkte
gehandelt. Dass im Juli und August 1995 im Bereich der Flugwetterwarte Frankfurt
an mindestens 11 bzw. 7 Tagen Temperaturen von über 30 Grad Celsius
herrschten, hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung unter Hinweis
auf die unstreitigen Temperaturmessungen des Deutschen Wetterdienstes
zutreffend ausgeführt. Dass die Außentemperaturen im Bereich der Lagerhalle in
Di. deshalb selbst bei einem Abzug von 3 Grad Celsius zumindest an diesen Tagen
weit über die Temperaturvorgabe von allenfalls 18 Grad Celsius hinausging, hat
das Landgericht ebenfalls zutreffend hervorgehoben. Der Beklagte hat trotz der im
Urteil enthaltenen Hinweise auf die prozessualen Substantiierungspflichten, trotz
der Temperatur -Messungen des Havarie-Kommissariats G. Eh., der am
05.09.1995 in der Lagerhalle Temperaturen von + 21,8 Grad Celsius bzw. 22,9
Grad Celsius feststellte (vgl. Bl. 11, 14 d. A.), und trotz des zum Gegenstand der
mündlichen Verhandlung vom 17.04.2002 gemachten amtlichen Gutachtens des
Deutschen Wetterdienstes vom 22.09.1997 (Bl. 389 - 394 d. A.) auch im zweiten
Rechtszug nicht schlüssig dargelegt, warum diese richterliche Würdigung, der der
Senat sich anschließt, fehlerhaft sein könnte. Vor diesem Hintergrund und mit
Rücksicht auf das Ergebnis der erstinstanzlichen Vernehmung des Zeugen Ge. B. -
der Senat schließt sich der in zweiter Instanz nur pauschal und ohne Substanz
angegriffenen Beweiswürdigung des Landgerichts an (vgl. Seite 8 des
angefochtenen Urteils = Bl. 327 d. A.) - muss davon ausgegangen werden, dass
die Schäden an dem Weihnachtsgebäck der Versicherungsnehmerin auf die
Lagerung in den im Sommer 1995 überhitzten und damit ungeeigneten
Lagerräumen der Gemeinschuldnerin zurückzuführen sind, dass die Waren der
Versicherungsnehmerin also nicht etwa schon beschädigt angeliefert wurden.
Danach ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht von einer
Einstandspflicht der Gemeinschuldnerin gemäß §§ 823, 249 BGB ausgegangen ist.
Der kraft Gesetzes auf die Klägerin übergegangene Schadensersatzanspruch
deren Versicherungsnehmerin ist auch nicht etwa wegen eines Mitverschuldens zu
kürzen. - Selbst wenn der Versicherungsnehmerin bekannt gewesen sein sollte,
dass ihre Vertragspartnerin, die Firma O., das Weihnachtsgebäck aufgrund
fehlender eigener Lagerkapazitäten in dem Lager der Gemeinschuldnerin in Di.
einlagerte, wie die Gemeinschuldnerin in erster Instanz behauptet hat, bedeutet
dies nicht, dass die fehlende Eignung dieser Lagerhalle für die
Versicherungsnehmerin selbst offen zutage getreten wäre (vgl. zu den
Anforderungen an eine schuldhafte Selbstgefährdung: Palandt/Heinrichs, 60. Aufl.,
§ 254 BGB, Rz 76, 78). - Der Umstand, dass der Firma O. bekannt war, dass die
Lagerhalle der Gemeinschuldnerin über keine aktive Kühlung verfügte, vermag den
Schadensersatzanspruch der Versicherungsnehmerin der Klägerin ebenfalls nicht
zu Fall zu bringen. Die Firma O. handelte, was der Beklagte in zweiter Instanz
ausdrücklich außer Streit gestellt hat (Bl. 347 d. A.), bei Abschluss des Vertrages
mit der Gemeinschuldnerin in eigenem Namen. Sie traf die Lagerabrede mit der
Gemeinschuldnerin, um damit ihren eigenen vertraglichen Pflichten gegenüber der
Versicherungsnehmerin gerecht zu werden. Dadurch wurde die Firma O. nicht zur
Erfüllungsgehilfin (§ 278 BGB a. F.) der Versicherungsnehmerin im Rahmen einer
der Versicherungsnehmerin gegenüber der Gemeinschuldnerin obliegenden
vertraglichen Pflicht. - Da zwischen der Versicherungsnehmerin der Klägerin und
der Gemeinschuldnerin im Zeitpunkt der Entstehung des Schadens kein - wie auch
immer geartetes - Schuldverhältnis und keine einem solchen Schuldverhältnis
ähnliche Sonderverbindung bestand, muss sich die Versicherungsnehmerin und
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ähnliche Sonderverbindung bestand, muss sich die Versicherungsnehmerin und
damit die Klägerin ein Mitverschulden der Firma O. auch nach § 254 II 2 BGB nicht
zurechnen lassen (BGH in st. Rspr. NJW 1992, 1095 und NJW 1988, 2667, 2668; vgl.
auch die Übersicht in Münchener Kommentar/Oetker, 4. Aufl., § 254 BGB, Rz 127
ff.). - Dass die Firma O., worauf die Gemeinschuldnerin hingewiesen hat (Bl. 347 d.
A.), aufgrund vertraglicher Abreden und damit letztlich im Interesse der
Versicherungsnehmerin gehandelt hat, ändern an den vorstehenden
Ausführungen ebenfalls nichts. Die Firma O., die im übrigen über viele Jahre hinweg
vertrauensvoll mit der Versicherungsnehmerin zusammenarbeitete und den
Ansprüchen der Versicherungsnehmerin genügte, handelte in Ausführung eigener
Pflichten. Sie war nicht weisungsabhängig und ist daher nicht als
Verrichtungsgehilfe der Versicherungsnehmerin einzustufen (vgl. Münchener
Kommentar a. a. O., Rz 137; vgl. auch Palandt/ Thomas, 60. Aufl., § 831 BGB, Rz
6). - Allein die Tatsache, dass die Firma O. mit Wissen und Wollen der
Versicherungsnehmerin die tatsächliche Gewalt über das Weihnachtsgebäck inne
hatte, rechtfertigt eine Zurechnung eines Mitverschuldens nicht (BGH NJW 1992,
1095). Der somit nach § 67 VVG auf die Klägerin übergegangene
Schadensersatzanspruch der Versicherungsnehmerin belief sich in Ansehung der
Berechnungen des Havarie- Kommissariats C. Gh. GmbH vom 02.01.1996 (Bl. 21,
44 d. A.) auf 2.204.295,49 DM, umgerechnet also auf 1.127.038,35 €
(2.525.095,49 DM abzüglich Verkaufserlös und abzüglich der zurückgeflossenen
Zuckersteuer; vgl. Bl. 40 d. A.). Den entsprechenden Ausführungen im
landgerichtlichen Urteil vom 29.02.2000 (Seite 11 = Bl. 330 d. A.) ist der Beklagte
lediglich pauschal und ohne nähere Ausführungen entgegengetreten. In dieser
Höhe kann die Klägerin gemäß § 157 VVG abgesonderte Befriedigung aus der
Entschädigungsforderung der Gemeinschuldnerin gegen deren Versicherer
verlangen. Sie kann das Recht auf abgesonderte Befriedigung aus der
Versicherungsforderung gegen den Konkursverwalter geltend machen, freilich mit
der Beschränkung im Sinne des zuletzt verfolgten Klageantrages (BGH in st. Rspr.
VersR 1989, 730; Prölss/Martin, 26. Aufl., § 157 VVG, Rz 3, 4 m. w. N.). Der
Beklagte kann sich auch nicht auf die Haftungsbeschränkungen der ADSp
(Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen) berufen.
Zu Recht hat der Beklagte zwar darauf hingewiesen, dass es allgemeiner, aus §
242 BGB abgeleiteter Auffassung entspricht, dass sich ein kaufmännischer
Eigentümer die Bedingungen des Unternehmens, insbesondere auch
Haftungsbeschränkungen entgegenhalten lassen muss, wenn er weiß oder wissen
muss, dass sein Eigentum einem Spediteur übergeben wird, der nach den ADSp
arbeitet. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin und damit diese selbst müsste
sich daher etwaige Haftungsbeschränkungen nach den ADSp grundsätzlich
entgegenhalten lassen (vgl. § 63 ADSp a. F.; vgl. auch BGH NJW 1974, 2177, 2178
sowie NJW 1985, 2411, 2412; Koller, Transportrecht, 3. Aufl., vor § 1 ADSp, Rz 4, §
41 ADSp, Rz 1 und § 63 ADSp, Rz 1, 3, 5; Alff, Fracht-, Lager- und Speditionsrecht,
2. Aufl., § 63 ADSp, Rd. 2). Vorliegend finden auch nach der Neuordnung des
Fracht-, Speditions- und Lagerrechts durch das Transportrechtsreformgesetz vom
25.06.1998 (kurz: TRG) die in der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
gültigen, hier also die im Jahre 1995 noch gültigen ADSp Stand 01.01.1993
Anwendung (zur fehlenden Rückwirkung des TRG: BGH VersR 1999, 254, 255; zur
Frage welche ADSp Anwendung findet: Koller, Transportrecht, 4. Aufl., vor § 1
ADSp, Rz 9). Vorliegend besteht eine Haftungsbeschränkung jedoch deshalb nicht,
weil die Lagerhalle der Gemeinschuldnerin in Di. nach den obigen Ausführungen
generell ungeeignet war.
Es ist allgemein anerkannt, dass jede in AGB enthaltene Freizeichnung des
Lagerhalters und Spediteurs - und bei den ADSp handelt es sich um AGB (vgl.
Koller, Transportrecht, 3. Aufl., vor § 1 ADSp, Rz 1; Alff a. a.O., Anhang 1 nach §
415 HGB, vor § 1 ADSp, Rz 1) - dann unwirksam ist, wenn der Lagerraum im
Zeitpunkt der Einlagerung ungeeignet ist (vgl. BGH in BGHZ 49, 356, 363 sowie
MDR 1979, 908, 909; Alff a. a. O., Anhang 1 nach § 415 HGB, § 41 ADSp, Rz 4 und
§ 51 ADSp, Rz 4). Mit dem Bundesgerichtshof ist davon auszugehen, dass "die
anfängliche Fahrtüchtigkeit oder die Ladungstüchtigkeit" eines Schiffes als
"Kardinalpflicht" eines jeden Schiffseigners einzustufen ist und dass eine in
Allgemeine n Geschäftsbedingungen enthaltene, diesbezügliche
Haftungsfreizeichnung unwirksam ist (BGH Z 49, 356, 363). Dies gilt auch dann,
wenn ein Schadensersatzanspruch auf unerlaubte Handlung gestützt wird (BGH a.
a. O.). In gleicher Weise ist derjenige, der einlagert, unabdingbar dafür
verantwortlich, dass der Lagerraum "jedenfalls im Zeitpunkt der Einlagerung für
diesen Zweck geeignet( en)" ist (BGH im sogenannten Schuten-Fall MDR 1979,
908, 909). Im vorbeschriebenen Sinne war die Lagerhalle in Di. generell
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908, 909). Im vorbeschriebenen Sinne war die Lagerhalle in Di. generell
ungeeignet, um dort in den Sommermonaten hitzeempfindliche Waren der
streitgegenständlichen Art einzulagern.
Die Berufung auf Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen nach den ADSp
(Stand 01.01.1993) ist der Gemeinschuldnerin und damit dem Beklagten aber
auch aus nachstehenden Gründen verwehrt. Soweit es den Haftungsausschluss
zugunsten des Spediteurs (bei Verlagerung auf den Speditionsversicherer) nach §
41 Buchstabe a ADSp a. F. anbelangt, folgt dies zwar nicht bereits aus einer
generellen Unwirksamkeit dieser Bestimmung nach § AGB-Gesetz. Mit dem BGH
ist nämlich davon auszugehen, dass Ziffer 41 a ADSp mit Rücksicht auf die
"Schadensdeckung durch den Speditionsversicherer" auch bei grober
Fahrlässigkeit der Inhaltskontrolle nach § 9 AGB-Gesetz Stand hält (BGH MDR
1986, 381, 382; Koller, Transportrecht, 3. Aufl., § 41 ADSp, Rz 3 m. w. N.; vgl. auch
BGH TransportR 1991, 114). Fehlt es aber an einer Deckung des Schadens durch
die Speditionsversicherung, dann bleibt es bei - hier nach obigen Ausführungen
anzunehmender - grober Fahrlässigkeit bei der Haftung des Spediteurs. Denn es
würde mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren sein, und
den Anforderungen eines billigen Ausgleichs zwischen den beiderseitigen Belangen
im Geschäftsverkehr widersprechen, wenn ein Spediteur sich trotz grober
Fahrlässigkeit und trotz fehlender Deckung auf einen derartigen
Haftungsausschluss berufen könnte (BGHZ 20, 164, 166 f.; Alff a. a. O., Anhang 1
nach § 415, vor § 1 ADSp, Rz 23 m. w. N. sowie § 41 ADSp, Rz 6; Koller,
Transportrecht, 3. Aufl., Rz 3). Das entspricht allgemeinen, also auch außerhalb
der Geltung der ADSp anerkannten Grundsätzen zur Unwirksamkeit von
Haftungsbeschränkungen in AGB bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz (vgl. z. B.
BGHZ 38, 183 ff., B GHZ 49, 356; MDR 1979, 908, 909; vgl. auch Palandt/
Heinrichs, 61. Aufl., § 9 AGB-Gesetz, Rz 28 f., 36 ff. m. w. N.). Ein Berufen auf den
Haftungsausschluss nach § 41 Buchstabe a ADSp a. F. ist dem Beklagten somit
deshalb verwehrt, weil die Speditionsversicherung der Gemeinschuldnerin jegliche
Einstandspflicht mit der Begründung von sich weist, die Gemeinschuldnerin habe
vorsätzlich gehandelt (Bl. 348, 384 d. A.). Zu demselben Ergebnis gelangt man
auch dann, wenn das grob fahrlässige Verhalten der Gemeinschuldnerin einmal
außer acht gelassen wird. Denn schon nach dem Wortlaut des § 41 Buchstabe a
ADSp kommt ein Haftungsausschluss nicht in Betracht. Voraussetzung dafür wäre
nämlich, dass der Schaden "durch die Versicherung gedeckt(en)" ist. Diese
Regelung ist insofern unklar, als sich aus ihr - auch in Verbindung mit den übrigen
Bestimmungen der ADSp a. F. - nicht hinreichend entnehmen lässt, was unter
dem "Gedecktsein" des Schadens zu verstehen ist. Angesprochen sein kann die
bloße Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherung; andererseits kann auch
gemeint sein, dass Versicherungsleistungen tatsächlich fließen. Beide
Auffassungen werden in der Rechtsprechung und der Literatur vertreten. Die
bestehenden Zweifel, in welchem Sinne die Regelung auszulegen ist, gehen
gemäß § 5 AGB-Gesetz in der bis zum 31.12.2001 gültigen Fassung zu Lasten des
Beklagten, der sich auf den Haftungsausschluss beruft (mit entsprechender
Begründung zu § 37 Buchstabe c ADSp a. F.: BGH, Urteil vom 24.01.2002,
Aktenzeichen I ZR 255/99). Zugunsten der Klägerin ist daher davon auszugehen,
dass der Haftungsausschluss vorliegend deshalb nicht eingreift, weil die
Speditionsversicherung der Gemeinschuldnerin eine Regulierung des Schadens
ablehnt.
Der danach an § 852 BGB zu messende Schadensersatzanspruch war bei
Klageerhebung im Jahre 1996 nicht verjährt.
Der Beklagte hat die Kosten des zweiten Rechtszugs zu tragen, weil sein
Rechtsmittel erfolglos ist (§ 97 I ZPO). Die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Ziff. 10, 711, 709 S. 2 ZPO
n. F.
Die Revision war gemäß § 543 I Ziff. 1, II Ziffern 1 und 2 ZPO n. F. in Verbindung
mit § 26 Ziff. 7 EG ZPO zuzulassen. Auch in Ansehung der Neuordnung des Fracht-
, Speditions- und Lagerrechts hat die vorliegende Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung und dient der Rechtsfortbildung beziehungsweise der Sicherung
einheitlicher Rechtsprechung. Es gibt zu der Frage des Haftungsausschlusses bei
fehlender Eignung von Lagerflächen - soweit mit den üblichen
Recherchemöglichkeiten zugänglich - lediglich die Entscheidungen des
Bundesgerichtshofs vom 29.01.1968 (BGH Z 49, 356) und 01.06.1979 (MDR 1979,
908). Die vorliegende Rechtssache scheint geeignet, diese Rechtsprechung zu
sichern und/oder fortzuentwickeln.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.